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Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.01.2017 KD160008

6 janvier 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,416 mots·~7 min·7

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD160008-O/U

Mitwirkend: Die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller, Dr. M. Schaffitz, Dr. H. Kneubühler Dienst und lic. iur. Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 6. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Rekurrent

betreffend Kostenerlass

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. November 2016; Proz. VU160067

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Rekurrent war in einem Strafverfahren angeklagt. Vom Vorwurf der (zeitlich weit zurück liegenden) Schändung und der sexuellen Handlungen zum Nachteil seines eigenen Kindes hatte ihn das Bezirksgericht freigesprochen, doch kam das Obergericht am 3. Dezember 2015 zu einem weit gehenden Schuldspruch im Sinne der Anklage und verurteilte den Rekurrenten (dort: Beschuldigten) zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Die Kosten der gerichtlichen Instanzen betrugen Fr. 51'796.40 (Bezirksgericht) und Fr. 17'300.-- (Obergericht), zusammen also Fr. 69'096.40. Davon wurden dem Rekurrenten Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 26'027.50 (Fr. 22'027.50 und Fr. 4'000.--) auferlegt. Die Kosten für die Verteidigung und für die Vertretung der Privatklägerin von zusammen Fr. 43'068.90 (Fr. 29'768.90 resp. Fr. 13'300.--) nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtskasse, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Rekurrenten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 und 138 Abs. 1 StPO (4/4/7). Am 16. Juni 2016 wandte sich der Rekurrent an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Er bezog sich auf zwei nicht in den Akten liegende Rechnungen vom 24. Mai 2016, welche vermutlich die Kosten von Fr. 26'027.50 betrafen, und stellte in Aussicht, diese zu begleichen. Mehr könne er aber wegen seiner angespannten finanziellen Situation nicht leisten, und er ersuche darum um Erlass der "aufgeschobenen Beträge" (act. 4/4/11 [die Unterlagen der Inkassostelle sind merkwürdigerweise chronologisch rückwärts nummeriert]). Die Zentrale Inkassostelle ersuchte ihn um nähere Belege und teilte ihm darauf hin mit, das Erlassgesuch habe wohl kaum Aussicht auf Erfolg (act. 4/4/10 - 1); aus diesen Unterlagen ergibt sich im Übrigen, dass der Rekurrent die Fr. 26'027.50 tatsächlich bezahlt hat. Am 8. September 2016 schrieb die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten, der Obergerichtspräsident habe sein Gesuch eingehend geprüft und einstweilen abgelehnt. Erst kürzlich ergangene Entscheide seien über den Weg des Erlasses nicht korrigierbar, und zudem komme ein Erlass aufgrund der (gemeint offenbar: günstigen) finanziellen Situation nicht in Frage (act. 3). Der Rekurrent wünschte

- 3 - Vorlage der Sache an die Verwaltungskommission, welche sein Gesuch am 3. November 2016 abwies, im Wesentlichen mit der bereits vom Obergerichtspräsidenten gegebenen Begründung (act. 5). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 7. November 2016 zugestellt (act. 6/1). 1.2 Am 2. Dezember 2016 ging die am 30. November 2016 und damit innert der dreissigtägigen Rekursfrist zur Post gegebene Rechtsmitteleingabe des Rekurrenten bei der Rekurskommission ein. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen ergingen nicht. 2.1 Im vorliegenden Verfahren trifft den Rekurrenten eine Begründungspflicht (§ 23 VRG), welche die Pflicht der Rekursinstanz zum Ermitteln des Sachverhaltes (§ 7 VRG) einschränkt, wenn auch nicht gänzlich aufhebt (Kommentar VRG-Griffel, N. 19 zu § 23 VRG); zwar müssen Rekursanträge gestellt werden bei Laien können sie sich auch sinngemäss aus der Rekursschrift ergeben -, doch ist die Rekursinstanz daran nicht gebunden (§ 27 VRG). 2.2 Offenkundig will der Rekurrent Kosten im Umfang von Fr. 43'068.90 erlassen haben ("Ich sei von allen Kosten zu befreien"). Auf den Rekurs ist demnach unter dem Aspekt des erforderlichen Antrags ohne Weiteres einzutreten. 2.3 Der Rekurrent begründet seinen Antrag damit, dass er unschuldig sei und für die ihm gemachten Vorwürfe alle Beweise fehlten (act. 2). Die Verwaltungskommission hat ihm richtig dargelegt, dass im Rahmen des Kostenbezugs die Richtigkeit des Sachurteils nicht mehr diskutiert werden kann. Dem ist nichts beizufügen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent sich auch darauf beruft, er könne keine weiteren Kosten bezahlen, da er auf das Vermögen angewiesen sei, dessen Ertrag und teilweise auch dessen Substanz er für den Lebensunterhalt für sich und seine Frau benötige (act. 4/2). Das Renteneinkommen des Rekurrenten und seiner Frau ist mit jährlich rund Fr. 38'000.-- bescheiden. Hingegen bestand noch Ende 2015 ein Vermögen von fast Fr. 300'000.-- (act. 4/4/6), und auch wenn

- 4 man einen gewissen Vermögensverzehr berücksichtigt und das Auto (im Wert von rund Fr. 10'000.--) abzieht, verbleiben heute sicher über Fr. 200'000.--. Die Verwaltungskommission hat wie schon die zentrale Inkassostelle und der Obergerichtspräsident erwogen, damit komme ein Erlass von Gerichtskosten nicht in Frage, und die Rekurskommission schliesst sich dem an. Die Sorge des Rekurrenten, dass er ohne dieses Vermögen für sich und seine Frau den Lebensunterhalt nicht oder nur noch äusserst knapp bestreiten könnte, ist verständlich. Die Rechtsordnung geht aber davon aus, dass es zumutbar ist, ein vorhandenes Vermögen zunächst weit gehend aufzuzehren, bevor Hilfen wie Ergänzungsleistungen zu den AHV-/IV-Renten, unentgeltliche Prozessführung oder eben der Erlass von Gerichtskosten in Frage kommen. So würde der Rekurrent auch in einer Betreibung für irgend welche anderen Verpflichtungen die Pfändung und Verwertung seiner Wertschriften hinnehmen müssen. Insofern ist dem Entscheid der Verwaltungskommission ohne Weiteres zuzustimmen. Das führt allerdings zu einem weiteren Gesichtspunkt: Wie erwähnt, hat der Rekurrent die ihm auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 26'027.50 bezahlt. Die Zentrale Inkassostelle bezeichnet die darüber hinaus verbleibenden Fr. 43'068.90 als "einstweilen abgeschrieben infolge offenbarer Unerhältlichkeit prov. (nicht betreibbar)" (act. 4/4/3). Von offenbarer Unerhältlichkeit steht im Strafurteil zwar nichts (act. 4/4/7 S. 65 ff. und Dispositiv Ziffern 7 - 10), und es wäre wohl nicht zutreffend gewesen, weil nicht anzunehmen ist, dass der Rekurrenten und seine Frau das per Ende 2015 ausgewiesene Vermögen erst nach dem Urteil vom 3. Dezember 2015 erworben haben. Die Fr. 43'068.90 als Summe der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die Vertretung der Privatklägerin wurden "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen", unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die Verwaltungskommission unterlag daher einem Irrtum, wenn sie davon ausging, es bestehe eine "restliche Schuld" des Rekurrenten (act. 3 S. 2 Erw. I). Dafür bedürfte es eines ausdrücklichen Entscheides (BSK StPO I-Ruckstuhl 2. Aufl., N. 21 ff., besonders N. 24a zu Art. 135 StPO). In der Regel ist dafür eine "Verbesserung" der Verhältnisse erforderlich, weil die einstweilige Abschreibung nur dann vorgesehen ist, wenn ein Beschuldigter die ent-

- 5 sprechenden Kosten nicht zahlen kann (Ruckstuhl a.a.O. N. 23 und 24, mit Verweisungen). Ob der Umstand, dass die Kosten angesichts der verhältnismässig guten finanziellen Verhältnisse dem heutigen Rekurrenten schon im Sachurteil hätten auferlegt werden können, einer nachträglichen Einforderung entgegen steht, hat die Rekurskommission nicht zu entscheiden. So lange Kosten nicht eingefordert werden können, bewilligt die Rekurskommission einen Erlass nicht (OGerZH KD160006 vom 21. September 2016). Ob das eine materielle Begründung darstellt oder schon das Interesse des Gesuchstellers am Erlass im Sinne einer Prozessvoraussetzung betrifft, wurde nicht entschieden und kann auch heute offen bleiben. Am Entscheid der Verwaltungskommission, dem Rekurrenten die Kosten nicht wie verlangt zu erlassen, ist im Ergebnis nichts auszusetzen. 3. Im Ergebnis unterliegt der Rekurrent mit seinem Rekurs, was grundsätzlich seine Kostenpflicht zur Folge hätte. Das Missverständnis darum, ob die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Fr. 43'068.90 überhaupt eingefordert werden können, mag allerdings mit bestimmend gewesen sein für den Entscheid, den Entscheid der Verwaltungskommission anzufechten. Für den Rekurs sind daher keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts, und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten) alles gegen Empfangsschein.

- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 43'068.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 6. Januar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts, und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten) alles gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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