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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.09.2012 KD120006

24 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,922 mots·~15 min·3

Résumé

Generalklausel

Texte intégral

Art. 47 ZPO, Generalklausel. Das Einreichen einer zurückhaltend formulierten und sachlich vertretbaren Strafanzeige durch das Gericht gegen eine Partei begründet nicht den Anschein der Befangenheit.

Es ist an einem Bezirksgericht ein (Aberkennungs-)Prozess zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner) hängig. Dabei geht es unter anderem darum, ob der Beschwerdeführer eine Unterschrift gefälscht habe. Im Laufe des Beweisverfahrens wurden Urkunden vorgelegt und kamen Umstände zur Sprache, welche nach Auffassung des Bezirksgerichts den Verdacht begründen, der Beschwerdeführer könnte in einem anderen Zusammenhang als dem im Prozess streitigen Urkunden gefälscht haben. Das Gericht erstattete deswegen eine Strafanzeige. Mit Eingabe vom 14. September 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Ablehnungsbegehren unter anderem gegen drei Mitglieder des Bezirksgerichts. Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 wies die Verwaltungskommis-sion das Ablehnungsbegehren ab. Dagegen richtet sich die zu beurteilende Beschwerde.

(aus den Erwägungen der Rekurskommission:) 2.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Für Rechtsmittel gilt das neue Recht, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Praxis wendet Art. 405 ZPO insbesondere auch auf Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide an (OGerZH LA110009, Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Februar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 32; gleich und die gegenteilige Ansicht verwerfend BGE 137 III 424). Beim Beschluss der Verwaltungskommission vom 21. Juni 2012 handelt es sich um einen derartigen Zwischenentscheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 eröffnet (act. 3/14/1). Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommen mithin die ZPO sowie das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) zur Anwendung. Gegen Entscheide über den Ausstand steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Nach § 48 GOG ist das Obergericht Beschwerdeinstanz. § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) bestimmt sodann, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission an die Rekurskommission weitergezogen werden können. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich noch nach dem bisherigen Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), so dass ebenfalls mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010

aufgehobenen) zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) anwendbar sind. 3.1 (…) 3.2 Die Verwaltungskommission erachtet die abgelehnten Richter nicht für befangen. Sie weist darauf hin, dass Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden nach § 21 Abs. 1 der (ebenfalls auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) bzw. nach § 167 GOG verpflichtet seien, ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen, wobei ihnen kein Ermessensspielraum zustehe. Dementsprechend vermöge allein der Umstand, dass ein Richter in Ausübung seiner Anzeigepflicht, bei Vorliegen eines konkreten erheblichen Tatverdachts, eine Strafanzeige einreiche, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Offen gelassen werden könne die Frage, ob ein Ablehnungsgrund anzunehmen sei, wenn eine Strafanzeige offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereicht werde. Vorliegend bestünden keine Hinweise dafür, dass die Abgelehnten ohne hinreichende Gründe Strafanzeige erstattet hätten. Gestützt auf die aktenkundigen [verschiedenen Versionen der] Schreiben der X. AG an die ZKB vom 29. Mai 2006, welche einmal durch den Beschwerdeführer und einmal durch Daniel Y. unterzeichnet worden seien, sei die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, nicht offensichtlich abwegig gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verzollungsauftrages vom 9. Juli 2007. Nachdem laut der Z. AG kein solcher Verzollungsauftrag gefunden worden sei, sei die Folgerung der Abgelehnten, das massgebliche Dokument könne allenfalls gefälscht sein, nicht offensichtlich haltlos. Nicht massgebend sei sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Vorwürfen vorgängig zu äussern, habe den Abgelehnten doch keine Pflicht oblegen, dem potentiell Fehlbaren vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör zu gewähren oder selbst weitere Abklärungen zu treffen. Abschliessend hält die Verwaltungskommission fest, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden könnten, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu wecken. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltungskommission verkenne den Gegenstand seines Ablehnungsbegehrens. Abgesehen davon, dass ihre Auffassung nicht zutreffe, die Erstattung einer Strafanzeige könne für sich genommen keinen Ablehnungsgrund begründen,

stehe im vorliegenden Fall nicht die Tatsache der Anzeigeerstattung an sich zur Diskussion, sondern ergebe sich die Befangenheit der beteiligten Gerichtsmitglieder viel augenfälliger aus den Umständen der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer habe die Richter weder abgelehnt, weil sie eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten noch, weil sie ihm das rechtliche Gehör verweigert hätten, sondern weil sich die Richter von verschiedenen denkbaren und viel naheliegenderen Sachverhaltseinschätzungen spontan auf die offensichtlich unlogischste, für ihn aber nachteiligste und ihn kriminalisierende Variante konzentriert hätten und gestützt auf diese spontane Überzeugung, er habe in prozessbetrügerischer Absicht Urkunden gefälscht, ohne weitere Abklärung von offenkundigen Widersprüchen und ohne ihn anzuhören eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten. Dies erwecke nicht nur den Anschein von Befangenheit, sondern beweise ohne Weiteres eine Voreingenommenheit und klare Belastungstendenz ihm gegenüber. Ein objektiver Mensch könne den Vorgang nur so verstehen, dass der Beschwerdeführer einen von ihm abgezeichneten Entwurf eines dann von Daniel Y. versandten Schreibens eingereicht habe. Demgegenüber hätten die Abgelehnten diese lebensnahe Tatsache zur Seite geschoben bzw. in ihrer Voreingenommenheit schon gar nicht wahrzunehmen vermocht und sich stattdessen auf die exotische Annahme fokussiert, der Beschwerdeführer habe einen Brief und ein Verzollungsformular in prozessbetrügerischer Absicht gefälscht. Eine solche Annahme zu treffen, ohne den Beschwerdeführer anzuhören und weitere Abklärungen zu treffen, sei unter den gegebenen Umständen haltlos und abwegig. Durch ihre vorschnell eingereichte Strafanzeige hätten die Abgelehnten die vorgefasste Meinung offenbart, dass der Gesuchsteller selber ein Unterschriftenfälscher sei. Damit könne er keine unvoreingenommene Prüfung seiner Klage mehr erwarten. Streitig sei ja gerade, ob Daniel Y. auf dem angeblichen Forderungstitel die Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht habe. 3.4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten den Anspruch der Parteien auf Beurteilung ihres Falles durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht. Beim streitigen Ausstandsbegehren steht die Generalklausel nach § 96 Ziff. 4 GVG in Frage, nämlich "andere Umstände", die einen Justizbeamten als befangen erscheinen lassen (vgl. die analoge Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und dazu Diggelmann, Dike-Komm-ZPO [online-Stand 16. April 2012], Art. 47 N 23 ff.). Befangenheit oder – mit einem anderen Wort – Parteilichkeit liegt vor, wenn vom Standpunkt der betroffenen Partei aus objektive Gründe vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu wecken. Das Gericht und die einzelnen Gerichtspersonen müssen Gewähr für Entscheid-Offenheit bieten. Wichtig ist jedoch, dass das Misstrauen nicht

bloss im subjektiven Empfinden der antragstellenden Partei wurzelt. Das geäusserte Misstrauen – der Abgelehnte werde aus unsachlichen Gründen gegen den Gesuchsteller Stellung nehmen – muss durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten objektiv gerechtfertigt erscheinen (BGE 131 I 24 E. 1.1, S. 25; BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009, E. 4.2.). Nicht vorausgesetzt ist freilich, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird (BGE 126 I 68 E. 3a, S. 73; BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240; ZR 86/1987 Nr. 42 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, § 96 N 31). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zudem dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren (oder in einem früheren Stadium des aktuellen Verfahrens) mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sog. Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung noch als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, S. 116 f.; BGE 131 I 24 E. 1.2, S. 26). Dabei ist zu beachten, dass – im Gegensatz zum Strafverfahren, wo die Vorbefassung in der Regel einen Ausstandsgrund begründet – mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund begründen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6, S. 118 f.; BGE 131 I 24 E. 1.3, S. 26 f.). Das ist mit Art. 47 Abs. 2 ZPO Gesetz geworden: Kein Ausstandsgrund für sich allein ist nach dieser Bestimmung insbesondere die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, beim Schlichtungsverfahren, bei der Rechtsöffnung, der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie beim Eheschutzverfahren (vgl. zum Ganzen Diggelmann, op. cit., Art. 47 N 47 ff.).

3.5 Die Vorgänge, welche im Rahmen des Aberkennungsprozesses zur Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer führten, sind unbestritten: Nach dem schriftlich geführten Hauptverfahren auferlegte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer den Beweis insbesondere dafür, dass seine Unterschriften auf den Verträgen mit dem Beschwerdegegner gefälscht seien. Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beweisantretung ein graphologisches Gutachten. Das Bezirksgericht nahm das beantragte Beweismittel ab und forderte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf, acht von ihm persönlich unterzeichnete Originaldokumente mit Datum bis zu einem Jahr vor dem 4. Oktober 2006 und acht weitere mit Datum bis zu einem Jahr nach dem 4. Oktober 2006 beizubringen. Der Beschwerdeführer reichte nebst weiteren Dokumenten ein durch ihn unterzeichnetes Schreiben der X. AG an die ZKB vom 29. Mai 2006 in Kopie sowie ein von ihm für die F. GmbH unterzeichnetes Formular "Verzollungsauftrag" der Z. vom 9. Juli 2007 ein. Die ZKB edierte auf entsprechende Aufforderung hin das Original des Schreibens der X. AG vom 29. Mai 2006; es trägt die Unterschrift von Daniel Y.. Auch die Z. wurde gerichtlich um Edition der Originalurkunde ersucht. Eine Mitarbeiterin der Z. teilte darauf hin der Gerichtsschreiberin … telefonisch mit, dass sie von der F. lediglich einen Verzollungsauftrag aus dem Jahr 2003 und einen aus dem Jahr 2008 besitze, jedoch keinen vom 9. Juli 2007. Die Z. bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2011, dass sie keine Verzollung der F. am 9. Juli 2007 gefunden habe. In der von der Gerichtspräsidentin … unterzeichneten Strafanzeige vom 4. Mai 2011 werden diese Vorgänge geschildert, und es wird geschlossen, aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Betruges bzw. der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland werde daher darum ersucht, die notwendigen Schritte einzuleiten. 3.6 Nun leuchtet ein, dass in Fällen, wo das Gericht bzw. dessen Präsident von Amtes wegen Strafanzeige erstattet hat, dieses Gericht in der selben Angelegenheit nicht als Strafgericht wirken kann. Das ist stete Praxis (vgl. Obergericht TG vom 14. November 2005, RBOG 2005, S. 159). Analog verhält es sich mit der Ausübung der Anwaltsaufsicht durch eine aus den Gerichtspräsidenten der obersten Kantonsgerichte zusammengesetzte Verwaltungskommission, wenn die Disziplinaranzeige von einem der mitwirkenden Gerichtspräsidenten stammt. Hier hat der betreffende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten (vgl. BGer 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998 auszugsweise publiziert in SJZ 94/1998 S. 360). Ebenso wenig wie mehrfache Funktionen des Zivilrichters im Laufe eines Verfahrens, zieht hingegen die Tatsache, dass in einem Zivilprozess Strafanzeige gegen eine Partei erstattet werden musste, für sich allein eine

Ausstandspflicht für diesen und weitere Zivilprozesse nach sich. Wohl entschied das Bundesgericht – der Beschwerdeführer verweist darauf –, ein Richter sei gehalten, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige erhoben habe, und diese Partei in einem späteren (Zivil-)Verfahren beteiligt sei (BGE 134 I 20; vgl. BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Das betraf jedoch den Fall, dass ein Richter in Reaktion auf Angriffe einer Partei Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen diese eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hatte. Das Bundesgericht erwog, in einem solchen Fall nehme der Konflikt eine persönliche Wendung ("une tournure personnelle") und sei daher wegen seines gerichtlichen Nachspiels objektiv geeignet, die Unparteilichkeit des Richters im Rahmen eines anderen Verfahrens, in das sein Gegner verwickelt sei, zu beeinträchtigen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2, S. 22). Dass ein Richter, der mit einer Partei in einem persönlichen Konflikt steht, in den Ausstand zu treten hat, dürfte ausser Frage stehen. Selbst ohne solche Auseinandersetzungen sind freilich Konstellationen vorstellbar, wo der Ausgang eines Zivilprozesses nach einer gerichtlichen Strafanzeige nicht mehr offen erscheint und die an der Anzeige beteiligten Richter in den Ausstand zu treten haben. Zu erwähnen ist mit der Verwaltungskommission etwa der Fall einer offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereichten Strafanzeige, und auch eine Strafanzeige, welche in der Begründung die nötige Distanz vermissen lässt, kann den Anzeigeerstatter unter Umständen befangen erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer argumentiert mit den Umständen der Anzeigeerstattung, und er unterstreicht den Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Gegenstand des Aberkennungsprozesses: Weil die Abgelehnten mit der Anzeige ihre Auffassung offenbart hätten, dass der Kläger selber ein Unterschriftenfälscher sei, könne er keine unvoreingenommene Prüfung seiner Klage auf Aberkennung wegen Fälschung des Forderungstitels mehr erwarten. Dass ein gewisser Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem vor dem Bezirksgericht geführten Zivilprozess besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Allein: Der Ausgang des Aberkennungsprozesses ist mit der Strafanzeige weder rechtlich noch faktisch präjudiziert. Am 17. Mai 2007 hat das Bezirksgericht Max Oehninger, Forensisches Institut Zürich, mit dem vom Kläger beantragten Schriftgutachten betraut; dieses liegt vor. Die Strafanzeige bezieht sich (nur) auf zwei der eingereichten Referenzunterschriften bzw. Urkunden; sie ist mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert und enthält insbesondere keine unnötigen Verunglimpfungen des Beschwerdeführers. Er wird darin verdächtigt, nicht vorverurteilt. Die Abgelehnten wissen um die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), und die Führung der Strafuntersuchung liegt nicht in ihrer Hand. Ihre Professionalität ermöglicht ihnen die nötige

Differenzierung zwischen der aufgrund der Anzeige eingeleiteten Strafuntersuchung und dem von ihnen zu entscheidenden Aberkennungsprozess. Ungeachtet der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer bleiben sie subjektiv-innerlich frei, um im Aberkennungsprozess eine unvoreingenommene Würdigung seiner Vorbringen und Beweismittel vornehmen zu können. 3.7 Aus objektiver Sicht ergibt sich nichts anderes. Wie die Verwaltungskommission korrekt ausgeführt hat, sind die Behörden und Angestellten im Kanton Zürich zur Anzeige verpflichtet, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht. Die Anzeigepflicht gründet auf dem Offizial- und Legalitätsprinzip. Bei ihrer Ausübung besteht kein Ermessenspielraum. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann nicht nur disziplinarrechtliche Massnahmen nach sich ziehen, sondern ist auch strafrechtlich relevant. Würden die Gerichte trotz Tatverdacht auf eine Strafanzeige verzichten, würden sie sich gegebenenfalls der Begünstigung nach Art. 305 StGB schuldig machen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich 2012, § 167 N 2 ff., 28). Ermessensfrage ist allerdings, ob ein ausreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall mussten zwei Dinge Bedenken wecken: Erstens, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines von ihm unterzeichneten Schreibens an die ZKB vom 29. Mai 2006 einreichte, die ZKB als Original hingegen ein von Daniel Y. unterzeichnetes Schreiben gleichen Wortlauts und gleichen Datums edierte. Und zweitens, dass die Z. – wie sie zunächst telefonisch mitteilte und alsdann zu Handen der Gerichtsakten schriftlich festhielt – keinen Verzollungsauftrag der Fit & Wellness vom 9. Juli 2007 habe finden können, obschon der Beschwerdeführer die Kopie desselben eingereicht hatte. Wenngleich das Schreiben an die ZKB mit der Unterschrift des Beschwerdeführers nicht auf dem Briefpapier der Sun-World AG erstellt ist, erscheint es entgegen seiner Auffassung nicht als blosser Entwurf, ist es doch bereits korrekt adressiert, datiert und unterschrieben – und nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, bloss "abgezeichnet". Ebenso wenig war aufgrund der telefonischen und schriftlichen Mitteilungen der Z. davon auszugehen, dass die Dokumentenverwaltung der Z. mangelhaft sei und die zuständige Mitarbeiterin nicht fähig sei, das Original eines im Jahr 2007 erhaltenen Verzollungsauftrages vorzulegen. Die erste Auskunft der Z., sie verfüge nur über Verzollungsaufträge der F. aus dem Jahr 2003 und 2008, war zwar angesichts der Tatsache, dass die F. erst am 19. Februar 2007 im Handelregister eingetragen wurde, (teilweise) falsch. Die Z. insistierte jedoch, sie besitze keinen Verzollungsauftrag der F. vom 9. Juli 2007, und bestätigte das schriftlich. Wenn die Abgelehnten unter diesen Umständen die für den Beschwerdeführer nachteilige Variante – nämlich, dass der Beschwerdeführer das von ihm unterzeichnete Schreiben an die ZKB und/oder den Verzollungsauftrag erst nachträglich und im Hinblick auf die Einreichung der Urkunde erstellt,

mithin gefälscht habe, als ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit erachteten, war dies nicht haltlos oder gar abwegig, sondern angebracht. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, er könnte die eingereichten Schreiben gefälscht haben, für die unwahrscheinlichste und unlogischste Variante hält, ist eine nachvollziehbare, gleichwohl aber rein subjektive Empfindung, welche kein objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit der Abgelehnten erwecken kann. Da bereits aufgrund der eingereichten Urkunden, der Edition des Originals durch die ZKB und der Auskunft der Z. ein hinreichender Tatverdacht vorlag, stösst das Argument des Beschwerdeführers, die Abgelehnten hätten weitere Abklärungen treffen und den Beschwerdeführer anhören müssen, ebenso ins Leere. Der Beschwerdeführer kann seine Argumente im Strafverfahren einbringen – er wird damit der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens beantragen, und nach einer allfälligen Anklageerhebung dem Strafgericht einen Freispruch. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Obergericht, Rekurskomission Beschluss vom 24. September 2012 Geschäfts-Nr.: KD120006-O/U

Art. 47 ZPO, Generalklausel. Das Einreichen einer zurückhaltend formulierten und sachlich vertretbaren Strafanzeige durch das Gericht gegen eine Partei begründet nicht den Anschein der Befangenheit.

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