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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.03.2026 GG260008

20 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·294 mots·~1 min·4

Résumé

Verleumdung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260008-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi Verfügung vom 20. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte betreffend Verleumdung etc. (Untersuchungsnr. …)

Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 2 vertreten durch MLaw X._____,

-3- Nach Einsicht in die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2026 (act. 38) sowie in die Untersuchungsakten (act. 1-37), sowie unter Hinweis auf Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO, nach welchem im Rahmen der Prüfung der Anklage von Amtes wegen zu überprüfen ist, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in der Erwägung, dass gemäss Anklageschrift als Deliktsort das Einfamilienhaus in D._____ (Sachverhalte 1-3, 5-6) sowie eine Arztpraxis in … Zürich (Sachverhalt 4) genannt werden, dass bei Deliktsorten in D._____ (sowie Zürich) nicht das Bezirksgericht Meilen, sondern dasjenige des Bezirks Uster (oder Zürich) örtlich zuständig wäre, dass sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte finden, welche für eine Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichts sprechen würden, dass das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Ergänzung und/oder Berichtigung zurückweisen kann, wenn sich aufgrund Art. 329 Abs. 1 StPO ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, dass nach dem Gesagten der Erlass eines Urteils aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit nicht möglich erscheint, weshalb die Anklage zur Weiterleitung an das zuständige Gericht an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen und das Verfahren als dadurch am Register erledigt abzuschreiben ist, verfügt die Verfahrensleitung: 1. Die Anklage wird zwecks Weiterleitung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird als dadurch am Register erledigt abgeschrieben. 3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: MLaw S. Hartmann Der Gerichtsschreiber: MLaw V. Hilbi

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