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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.09.2025 GG250020

17 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,202 mots·~26 min·4

Résumé

Mehrfache Pornografie

Texte intégral

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250020-I/sw/U02/Mc/mk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 17. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Mehrfache Pornografie

- 2 - Anklage: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. März 2025 (act. 15). Anträge: 1. Die Anklagebehörde:  Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–  Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB  Entscheid über die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände  Löschung der bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservat Nr. A016'494'465, A016'494'487, A016'494'501, A016'494'523, A016'494'545)  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–) 2. Die amtliche Verteidigung:  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.– zu bestrafen.  Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.  Von einem Tätigkeitsverbot sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abzusehen.  Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände Computer Packard Bell ixtreme M5150 (Asservate-Nr. A016'465'604), Computer Lenovo Typ 90N9 (Asservate- Nr. A016'465'626), Datenträger Seagate (Asservate-Nr. A016'494'498) sowie Notebook Acer Typ VA70 (Asservate-Nr. A016'465'637) seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.

- 3 -  Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, aber ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. März 2025 (act. 15) ging am 1. April 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 18). Mit Eingabe vom 14. August 2025 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht mit, dass er (einstweilen) auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 22). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 17. September 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). 2. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 15 S. 2 ff.) vorgeworfenen Sachverhalt in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 (act. 4/5 [durch die Staatsanwaltschaft irrtümlich mit "2/5" angeschrieben] A. 25 ff.) sowie in der Hauptverhandlung (act. 26A S. 7) eingestanden. Der Sachverhalt ist zudem durch die Akten ausgewiesen. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, er habe nicht um die Strafbarkeit der Zoophilie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB gewusst (act. 4/3 A. 45, 53, act. 4/5 A. 10, act. 26A S. 9). Auf diesen Umstand ist im Rahmen der Schuldausschlussgründe (E. 4.2 f.) näher einzugehen. 3. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB, als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sowie als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (act. 15 S. 4). Diese zutreffende rechtliche Beurteilung wird vom Beschuldigten und seinem Verteidiger anerkannt (act. 4/5 A. 25 ff., act. 26A S. 7, act. 27 S. 2).

- 5 - 4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 4.1. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 4.2. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Die Prüfung eines allfälligen solchen Verbotsirrtums erfolgt dabei in zwei Schritten: Zuerst ist zu prüfen, ob sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.2). Die Gründe, weshalb sich der Täter in einem Irrtum befand, sind dabei unerheblich. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (Urteil BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.2). Handelt es sich um einen unvermeidbaren Irrtum, ist der Täter straflos bzw. wäre freizusprechen. Wird die Vermeidbarkeit des Irrtums bejaht, mildert das Gericht die Strafe (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht [nachfolgend: BSK StGB I-BEARBEITER/IN], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 21 N 12a ff.). 4.3. Es zeigt sich angesichts der Aussagen des Beschuldigten (act. 4/3 A. 45, 53 ff., act. 4/5 A. 10 ff., act. 26A S. 9), dass ihm nicht bewusst war, dass – nebst pornografischen Darstellungen mit minderjährigen Personen – auch solche mit zoophilem Inhalt verboten sind. Er nahm allerdings keine entsprechenden Abklärungen vor, da er davon ausging, sein Verhalten sei rechtmässig. Diese Annahme begründete er damit, dass sich die betreffenden Dateien – die er teilweise selbst beschaffte und konsumierte und teilweise von anderen zugeschickt erhielt und danach an andere Personen weitersendete – im frei zugänglichen Bereich des Internets und nicht im Darknet befanden (act. 4/5 A. 10 ff., act. 26A S. 9). Jedoch vollzog er die ihm vorgeworfenen Handlungen, ohne deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, obwohl ihm eine solche Abklärung, etwa durch eine einfache Internetrecherche, ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dies bedeutet, dass sein Irrtum

- 6 vermeidbar war. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte seine Handlungen anrechnen zu lassen und handelte schuldfähig. Das Vorliegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums gemäss Art. 21 Satz 2 StGB ist deshalb (nur) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2. f.). 4.4. Weitere Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 4.5. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen 5.1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Als schwerste Straftat gilt diejenige Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Weiter ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzel-

- 7 strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1. ff. und E. 4.). Dabei sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedoch in aller Regel obligatorisch bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu veranlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). 5.1.2. Als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftaten sehen Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 aStGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist die Strafe innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. 5.2. Strafzumessung im engeren Sinn 5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

- 8 - Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB [nachfolgend: OFK StGB-BEARBEITER/IN], 22. Aufl. 2026, Art. 47 N 8 ff. und Art. 48 N 7 ff.). 5.2.2. Zunächst ist für das Vergehen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche aufgrund der beiden weiteren Taten angemessen zu erhöhen ist. Unter Würdigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Anschliessend ist die Täterkomponente zu berücksichtigen, woraus sich die definitive Gesamtstrafe ergibt (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1.; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2. und E. 4.2.). 5.3. Tatkomponente 5.3.1. Der Beschuldigte beschaffte sich im Zeitraum von ca. Oktober 2019 bis zum 18. August 2022 insgesamt 28 Bilder (21 einzigartige) mit kinderpornografischem und 2 Bilder (2 einzigartige) mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt oder erhielt diese in wenigen Fällen zugeschickt. Diese Dateien speicherte er auf verschiedenen Festplatten elektronisch ab und lud drei der Dateien auf Google Drive. Ausserdem sichtete er die Dateien auf seinem Browser und konsumierte

- 9 deren Inhalt. Teilweise sichtete er den heruntergeladenen Inhalt erneut; andere Dateien löschte er später. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist – innerhalb des weit gesetzten Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – ein eher leichtes Verschulden des Beschuldigten erkennbar. Er wusste, dass es sich um verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB handelte und nahm die Speicherung bzw. das Hochladen billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Insgesamt erweist sich das diesbezügliche Tatverschulden als gering, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen/Tagen führt. 5.3.2. Was den Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB betrifft, beschaffte sich der Beschuldigte ebenfalls im Zeitraum von ca. Oktober 2019 bis zum 18. August 2022 insgesamt 164 Bilder (57 einzigartige), 675 mehrteilige Bilder (494 einzigartige) und 4 Filme (4 einzigartige). Die objektive wie auch die subjektive Tatschwere ist – innerhalb des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – ebenfalls als eher leicht einzustufen. Diesbezüglich ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen/Tagen angemessen. 5.3.3. Betreffend den Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum insgesamt 33 Bilder zoophilen Inhalts an zwei Empfänger verschickte. Auch hier sind die objektive und subjektive Tatschwere – innerhalb des weit gesetzten Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – als eher leicht einzustufen. Die entsprechende Strafe ist daher unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit einer hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze/Tage anzusetzen. 5.3.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für sämtliche Delikte von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen/Tagen auszugehen. Zu prüfen ist, ob diese nach Berücksichtigung der Täterkomponente anzupassen ist. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten des Beschuldigten ist insbesondere auf seine Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2025 (act. 4/5 A. 30 ff.) so-

- 10 wie der Hauptverhandlung (act. 26A S. 1 f.) abzustellen. Der Beschuldigte wurde in B._____ geboren und zog im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach C._____. Als er 21 Jahre alt war, verstarb sein Vater. In der 5. Klasse wurde bei ihm ADHS diagnostiziert, was er erst erfuhr, als er 30 Jahre alt war. Aufgrund dieser ADHS-Diagnose war er in der 5. Klasse in einem Heim in D._____, wobei er den Grund dafür erst später erfuhr. Ob er Ritalin bekam, weiss er nicht. In der 6. Klasse wechselte er in eine Privatschule. Er absolvierte eine Lehre als … und arbeitete später – teilweise selbstständig – als … und als bauleitender … und …. Im Jahr 2018 erlitt er einen Penizillin-Schock, kehrte dann zu schnell wieder zur Arbeit zurück, worauf es zu einer Burnout-Erkrankung kam. Danach arbeitete er bis zum Beginn der Corona Pandemie in einem 50%-Pensum. Aufgrund seines Diabetes Typ 2 war er ein Hochrisikopatient. Zudem litt er wegen mehreren Hirnerschütterungen an anhaltenden Gedächtnisverlusten und Konzentrationsschwierigkeiten. Er war arbeitslos und wurde schliesslich ausgesteuert. Danach nahm er an einem Integrationsprojekt teil und fand einen neuen Job. Als er bei der Rentenprüfungsstelle war, stellte sich heraus, dass er seit dem Jahr 2019 erwerbsunfähig gewesen war. Heute ist der Beschuldigte IV-Bezüger, leidet an Rheuma, Arthrose und Arthritis. Aufgrund seiner Schmerzen und der diversen körperlichen Leiden muss er täglich bis zu acht verschiedene Medikamente einnehmen und ist in seiner Mobilität eingeschränkt (act. 4/5 S. 8 f., act. 26A S. 1 ff.). Diese schwierigen persönlichen Umstände wirken sich leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keine Einträge im Strafregister (act. 23) auf, was als neutral zu werten ist. Weiter war der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven Tatbestand – allerdings unter der Last der Beweise – von Anfang an geständig, und zeigte eine gewisse Einsicht und Reue (act. 26A S. 9 f.) Da sich der Beschuldigte betreffend die Dateien mit zoophilen Inhalten in einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Abs. 2 StGB befand (vgl. E. 4.3), ist die Strafe zu mindern (jedoch nicht zu mildern, vgl. dazu E. 5.1.2). 5.4.2. In Gesamtwürdigung der Täterkomponente ist festzuhalten, dass nebst den neutralen Gründen leicht strafmindernde Umstände vorhanden sind, was eine Re-

- 11 duktion der hypothetischen Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen/Tagen um 20 Tagessätze/Tage rechtfertigt. 5.5. Definitive Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ergibt sich somit eine Strafe von 90 Tagessätzen/Tagen, wobei – wie nachher näher auszuführen ist – die zusätzliche Ausfällung einer Busse dem Gesamtverschulden Rechnung trägt. 5.6. Strafart Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). In diesem Bereich steht die Geldstrafe im Vordergrund (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb als Hauptsanktion eine Geldstrafe in der genannten Höhe von 90 Tagessätzen auszufällen ist. 5.7. Höhe des Tagessatzes 5.7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. 5.7.2. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (act. 26A S. 1 ff.), die staatsanwalt-

- 12 schaftliche Einvernahme vom 30. Januar 2025 (act. 4/5 A. 30 ff.) sowie das Datenerfassungsblatt (act. 20) zu verweisen. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte IV-Bezüger ist und eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1'850.– sowie eine monatliche BVG-Rente in Höhe von Fr. 2'711.45 erhält. Zusätzliche Leistungen erhält er keine (act. 26A S. 4 f.). Seine Ehefrau ist in einem Hotel in E._____ als Reinigungskraft tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– (exkl. 13. Monatslohn, act. 26A S. 5). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von Fr. 8'000.– (act. 4/5 A. 31, 35, 38, 41; act. 26A S. 6 f.). Die monatlichen Wohnkosten für die Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnt, betragen Fr. 2'200.– (act. 28 S. 5 f.). 5.7.3. Gestützt auf diese persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. 6. Vollzug und Verbindungsbusse 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und nicht vorbestraft ist. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe ist auch subjektiv nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 6.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine längere als die minimale Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

- 13 - 6.4. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldbusse oder mit einer Geldbusse gemäss Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht werden. Die Busse kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Verbindungsbusse hat damit auch eine spezialpräventive Verbindung. 6.5. In diesem Zusammenhang ist es – unter Berücksichtigung des Gesamtverschuldens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – angemessen, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 9'000.–) – eine Verbindungsbusse von Fr. 1'800.– auszufällen. 7. Tätigkeitsverbot 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB (act. 15 S. 5). Der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger widersetzen sich diesem Antrag (act. 27 S. 1). 7.2. Das Gericht verbietet lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn jemand unter anderem nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 StGB oder nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB). Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) kann entnommen werden, dass das Verbot keine Mindeststrafe und keine negative Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen

- 14 als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen (BBl 2016 6158 ff.; BSK StGB I-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 67 N 42). 7.3. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise u.a. von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll (LANGEGGER in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 67 N 24; BBl 2016 6160; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 7.4. Besonders leichter Fall 7.4.1. Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss also zunächst ein besonders leichter Fall vorliegen. Das bedeutet, dass dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen muss, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4.). Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden können (vgl. BBl 2016 6162 f.; OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 67 N 16). Bezüglich des Versendens von digitalen Darstellungen von Kinderpornografie wird unter anderem das Beispiel eines Gruppenchats auf "WhatsApp" aufgeführt, in dem mehreren Jugendlichen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt zugesendet wird, das von anderen Jugendlichen gedreht wurde. Auch wenn solche Videos den Beteiligten gegen ihren Willen zugesendet werden, werden sie dadurch temporär auf ihren Mobiltelefonen abgespeichert, sodass der Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt ist. Aus den möglichen Beispielen für einen besonders leichten Fall geht hervor, dass oft Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder dass es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und ob von der Anordnung ei-

- 15 nes Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, hat sich das Gericht an diesen Beispielfällen zu orientieren (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6.). Da es sich laut Botschaft bei den oben genannten Beispielen um Bagatellfälle ohne Bezug zur Pädophilie handelt, kann in einem solchen besonders leichten Fall vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z. B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BBl 2016 6161 f.; vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.4.). 7.4.2. Im vorliegenden Fall beschaffte sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. Oktober 2019 bis zum 18. August 2022 eine grosse Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen, wovon 28 Bilder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, 2 Bilder virtuellen kinderpornografischen Inhalt sowie 164 Bilder und 675 mehrteilige Bilder sowie 4 Filme sexuelle Handlungen mit Tieren enthalten. Der Beschuldigte hat diese Bilder nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen beschafft, konsumiert und besessen. Dass der Beschuldigte einen Teil der Bilder gelöscht hat, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Zudem verbreitete der Beschuldigte Dateien, indem er sie an verschiedene E-Mail-Empfänger versandte. Damit hat er drei Katalogtaten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB begangen. Es kann somit nicht von einem einmaligen Vorfall bzw. einem Versehen gesprochen werden. Bagatellcharakter, wie es für die Annahme eines besonders leichten Falls notwendig wäre, weist der vorliegende Fall ebenso wenig auf und ist somit auch nicht mit den in der Botschaft oder den parlamentarischen Beratungen diskutierten möglichen Ausnahmefällen vergleichbar. 7.4.3. Die erwähnte Anzahl der Dateien sowie die lange Zeitspanne, über die der Beschuldigte die Dateien beschaffte und konsumierte, führen ebenfalls zur Verneinung des Bagatellfalls. Daran vermag der Umstand, dass er sich hinsichtlich

- 16 der Dateien mit zoophilem Inhalt in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand (vgl. E. 4.3.), nichts zu ändern. 7.4.4. Auch das Verschulden des Beschuldigten, welches als eher leicht, nicht jedoch als sehr leicht einzustufen ist (vgl. oben E. 5.3.) führt nicht zur Bejahung eines Bagatellfalles. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB mit besonders geringem Verschulden, wie es für einen allfälligen Verzicht auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erforderlich wäre, muss verneint werden. Dies ergibt sich auch aus der Höhe der ausgefällten Strafe. 7.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es vorliegend an einem besonders leichten Fall mangelt, weshalb sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung (Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr) erübrigt. 7.5. Schliesslich hat die Verteidigung auf die erheblichen Folgen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für den Beschuldigten hingewiesen (act. 27 S. 3 f.). Es ist anzuerkennen, dass es sich bei seiner Tätigkeit bei der F._____ der Stadt Zürich, in dessen Rahmen er jeweils in der Adventszeit den "Samichlaus" spielt, um eine grosse Leidenschaft des Beschuldigten handelt (act. 26A S. 7). Weiter führte der Verteidiger aus, dass diese ausserberufliche Tätigkeit für den Beschuldigten besonders wichtig sei, da er dadurch viele soziale Kontakte pflege, die ihn psychisch stärken würden. Sollte der Beschuldigte dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, würde ihn dies massiv einschränken (act. 27 S. 4). Der Gesetzgeber hat das lebenslängliche Tätigkeitsverbot jedoch ausdrücklich als Massnahme vorgesehen, die in gesetzlich vorgesehenen Fällen zwingend zur Strafe ausgesprochen werden muss, weshalb dem Gericht (wenn kein besonders leichter Fall vorliegt) kein Ermessensspielraum verbleibt. Vielmehr soll eben gerade eine solche Tätigkeit, wie sie die Beschuldigte als "Samichlaus" ausübt, ohne Rücksicht auf den Einzelfall zwingend untersagt werden. 7.6. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge führt die vorliegende Ausgangslage somit zwingend zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Daher ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche und

- 17 jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten. 8. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 8.1. Liegen Straftaten nach den Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB vor, werden die Gegenstände, welche pornografische Ton- oder Bildaufnahmen enthalten, eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 8.2. Dementsprechend sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Datenträger Solid-State Drive Marke Samsung Typ 850 EVO (Asservaten-Nr. A016'494'476), Solid-State Drive Marke Samsung Typ MZALQ512HALU-000L1 (Asservaten-Nr. A016'494'512) und Toshiba Typ MK1059GSMP (Asservaten-Nr. A016'494'534) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen. 8.3. Ebenso sind die diversen durch die Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'494'465, Asservat-Nr. A016'494'487, Asservat-Nr. A016'494'501, Asservat-Nr. A016'494'523, Asservat- Nr. A016'494'545) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen. 8.4. Demgegenüber sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Computer Packard Bell ixtreme M5150 (Asservaten- Nr. A016'465'604), der Computer Lenovo Typ 90N9 (Asservaten-Nr. A016'465'626), der Datenträger Seagate Typ 2FR102-540 (Asservaten- Nr. A016'494'498) und das Notebook Acer Typ VA70 (Asservaten- Nr. A016'465'637) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Denn diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 197 Abs. 6 StGB nicht erfüllt. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der jeweilige Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 18 - 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 26) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 9'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

- 19 - 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen:  Datenträger Solid-State Drive Marke Samsung Typ 850 EVO (Asservaten-Nr. A016'494'476)  Datenträger Solid-State Drive Marke Samsung Typ MZALQ512HALU- 000L1 (Asservaten-Nr. A016'494'512)  Datenträger Toshiba Typ MK1059GSMP (Asservaten-Nr. A016'494'534). 7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben:  Computer Packard Bell ixtreme M5150 (Asservaten-Nr. A016'465'604)  Computer Lenovo Typ 90N9 (Asservaten-Nr. A016'465'626)  Datenträger Seagate Typ 2FR102-540 (Asservaten-Nr. A016'494'498)  Notebook Acer Typ VA70 (Asservaten-Nr. A016'465'637). Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen:  Datensicherung (Asservat-Nr. A016'494'465)  Datensicherung (Asservat-Nr. A016'494'487)

- 20 -  Datensicherung (Asservat-Nr. A016'494'501)  Datensicherung (Asservat-Nr. A016'494'523)  Datensicherung (Asservat-Nr. A016'494'545). 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 920.– Auslagen Polizei 11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____,  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 12 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung,  das Bundesamt für Polizei, und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (im Doppel für sich und den Beschuldigten), unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 6-13 und von act. 26A,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch),  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch hinsichtlich Dispositivziffern 6, 7 und 8,  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf ...@ji.zh.ch,

- 21 je gegen Empfangsbestätigung. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 17. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. Mercier Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier

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