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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.07.2025 GG250020

9 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,128 mots·~46 min·2

Résumé

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250020-K/Ubegr/bi Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel Gerichtsschreiberin MLaw G. Kling Urteil vom 9. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. März 2025 (act. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland:  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'100.–  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.–) II. Der Privatklägerin: 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'282.90 zu verpflichten. Überdies sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Januar 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'705.25 (inkl. Barauslagen und MwSt) für die in der Zeit vor Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. 5. Gegen den Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktund Rayonverbot zur Privatklägerin gemäss Art. 67b lit. a und b StGB auszusprechen.

- 3 - 6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. III. Der erbetenen Verteidigung:  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–;  Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;  Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen;  Von einem Tätigkeitsverbot i.S. von Art. 67 Abs. StGB und im Sinne der altrechtlichen Gesetzesbestimmung und einem Rayon/Kontaktverbot i.S. von Art. 67b lit. a + b StGB sei abzusehen;  Das Begehren um Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'705.25 sei abzuweisen;  Der Geschädigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzusprechen; im Mehrbetrag sei ihre Forderung abzuweisen;  Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Vorverfahrens jedoch um einem Drittel (d.h. Fr. 850.–) zu reduzieren;  Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in Höhe von Fr. 4'282.90 sei auf den Zivilweg zu verweisen;  Dem Beschuldigten sei ein Betrag von Fr. 8'000.– zur Deckung jener Verteidigungskosten zuzusprechen, die in Zusammenhang mit den eingestellten Delikten steht;  Dem Beschuldigten seien seine Mobiltelefone herauszugeben. IV. Des Beschuldigten: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) vom 13. März 2025 (act. 27) ging am 19. März 2025 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 16. April 2025 zur Hauptverhandlung auf den 9. Juli 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und der Privatklägerin wurde zudem auch Frist angesetzt, um ihre Zivilforderung schriftlich zu beziffern und zu begründen (act. 31). Innerhalb erstreckter Frist machte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2025 namens der Privatklägerin Zivilforderungen geltend, begründete diese und reichte Beilagen dazu ein (act. 44 und 45/1-2). 2. Zur öffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. S. 4). II. Prozessuales 1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Geschädigte konstituierte sich am 25. Januar 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mittels Formular als Zivil- und Strafklägerin (act. 14/2). Zudem liess sie eine bezifferte und begründete Zivilklage einreichen (act. 44 und 45/1-2). Auf ihre Zivilansprüche wird nachfolgend unter Ziffer IX eingegangen.

- 5 - III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit der damals 15-jährigen Geschädigten in der Zeit von kurz vor November 2012 bis zu ihrem 16. Geburtstag am tt.mm.2013 zunächst Küsse auf den Mund und Zungenküsse ausgetauscht zu haben, sie dann im Intimbereich berührt und schliesslich mindestens vier Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen zu haben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird für den genauen Sachverhalt auf die diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 13. März 2025 (act. 27) verwiesen. 2. Rechtliches 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise grundsätzlich frei und nicht an eine Rangordnung oder einen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Verwertet werden können sodann auch Indizien und Hilfsbeweise. Entscheidend ist, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen (BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, Art. 10 N 41 ff.). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen hingegen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat ein Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. Anklagesachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 27) vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Strafuntersuchung (act. 7 und act. 8) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (Prot. S. 11 ff.). Das Geständnis ist

- 6 glaubhaft und deckt sich mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen der Privatklägerin. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anwendbares Recht 1.1. Wurde ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzesrevision begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist die Version des Gesetzes anzuwenden, welche für den Beschuldigten die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts als gleichwertig, findet weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft subsumierte den angeklagten Sachverhalt unter den Straftatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Art. 187 StGB wurde nach den vorliegend zu beurteilenden Taten im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts mit Wirkung ab 1. Juli 2024 teilweise neu gefasst. Dabei wurde der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zwar sprachlich leicht angepasst, inhaltlich jedoch nicht verändert. Die neue Fassung von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist entsprechend nicht milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt. 2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). Für ein Vornehmen im Sinne von Abs. 1 muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 10). Unter sexuellen Handlungen wird neben dem Geschlechtsverkehr das Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin am Körper des Opfers, Zungenküsse von Erwachsenen, Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils, das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes subsumiert (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 11). Dem Kind braucht die sexuelle Bedeu-

- 7 tung seines Tuns nicht bewusst zu sein (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 13). Der Täter muss diese Handlungen vorsätzlich begehen und zumindest wissen oder in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. 2.2. Der Straftatbestand soll die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen schützen, bis sie die nötige Reife besitzen, um eigenverantwortlich in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Gemäss Gesetzgeber ist dies mit dem vollendete 16. Altersjahr der Fall. Nimmt eine Person, die mehr als drei Jahre älter als die unter 16-jährige Person ist, sexuelle Handlungen an dieser vor, ist es für die Strafbarkeit nicht von Belang, ob die minderjährige Person mit den Handlungen einverstanden ist oder diese sogar selber initiiert. 2.3. Wie im Anklagesachverhalt umschrieben, tauschte der Beschuldigte mit der damals 15-jährigen Privatklägerin wiederholt Küsse auf den Mund und auch Zungenküsse aus. Zudem berührte der Beschuldigte die Privatklägerin im Intimbereich und führte mehrere Finger in ihre Scheide ein. Schliesslich vollzog der Beschuldigte mit der Privatklägerin mehrmals den Geschlechtsverkehr. Dabei handelt es sich durchwegs um sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte beging diese mit direktem Vorsatz, also im Wissen um das Alter der Privatklägerin und darum, dass sie sich im Schutzalter befand. 2.4. Tatmehrheit 2.4.1. Nur eine einzige Handlung im strafrechtlichen Sinn ist zu beurteilen, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzigen Ausführungsakt erschöpft. Geht es hingegen um eine Vielzahl von Handlungen, werden diese strafrechtlich unter Umständen zu einer Einheit zusammengefügt. Mehrere tatsächliche Handlungen können allerdings nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können sie zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit ist indessen mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.2). Als Beispiele für eine natürliche Tateinheit können sexuelle Hand-

- 8 lungen mit einem Opfer während einer Nacht (TRECHSEL/THOMMEN, Art. 49 StGB N. 3) beziehungsweise ohne Unterbruch (ACKERMANN, Art. 49 StGB N. 30) angeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern kein dauerhaftes oder aus mehreren Einzelhandlungen bestehendes Verhalten über längere Zeit und bilden somit keine tatbestandliche Handlungseinheit. Dass sexuelle Handlungen zum Nachteil kindlicher Opfer häufig wiederholt begangen werden oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ändert nichts an der Natur dieser Delikte als Einzeltaten (Urteile des BGer vom 18. September 2015, 6B_664/2015, Erw. 1.3). 2.4.2. Der Beschuldigte nahm im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis tt.mm.2013 eine Vielzahl von sexuellen Handlungen an und mit der Privatklägerin vor. Dabei handelte es sich nicht um eine Handlungseinheit, da die sexuellen Handlungen an mehreren auseinanderliegenden Daten durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Es ist daher von einer Tatmehrheit auszugehen. 3. Fazit Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. V. Strafzumessung 1. Abstrakter Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen mehrerer gleichartiger Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. 1.2. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bil-

- 9 det (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im konkreten Fall nicht mehr angemessen erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.5.8). In der Regel führen somit Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Für die Einsatzstrafe ist dabei vom ersten Geschlechtsverkehr als schwerste sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB auszugehen. Dieses Delikt sieht als ordentlichen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ein Verlassen des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Strafe ist somit innerhalb des abstrakten Strafrahmens zuzumessen, wobei die Deliktsmehrheit und die mehrfachen Tatbegehungen straferhöhend zu berücksichtigen sind. 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

- 10 - 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 18 ff.; OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff.). Nach Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sind dieselben Überlegungen für die weiteren Nebendelikte anzustellen, woraus – bei gleichartigen Strafen – in Anwendung des Asperationsprinzips eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe resultiert (BGE 144 IV 217 E. 4.1). 2.3. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 3. Anwendbares Recht 3.1. Das Sanktionenrecht des StGB wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2018 revidiert. Dabei wurden auch die Bestimmungen betreffend Geldstrafe geändert. War nach dem zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte geltenden Fassung von Art. 34 StGB Geldstrafen bis 360 Tagessätze möglich, ist nach der heute geltenden Fassung die Geldstrafe auf ein Maximum von 180 Tagessätzen beschränkt. Das neue Recht ist damit in der Regel nicht das mildere Recht, da für Strafen über 180 Tagessätze keine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als einschneidendere Sanktion ausgefällt werden kann.

- 11 - 3.2. Im vorliegenden Fall würde sich das heutige Recht nur dann als milder erweisen, wenn für keine der heute zu beurteilende Taten auf eine Freiheitsstrafe erkannt und gleichzeitig als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von rechnerisch über 180 Tagessätzen ausgefällt würde, da in diesem Fall die Anzahl Tagessätze Geldstrafe auf das heute tiefere Höchstmass dieser Strafart, also auf 180 Tagessätze, begrenzt würde. Wie soeben zu zeigen ist, ist dies nicht der Fall: Für den erstmaligen Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Geschädigten wäre aufgrund des Verschuldens nach heutigem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit erweist sich das heutige Recht nicht als das mildere. Es ist damit für die Strafzumessung von dem zum Zeitpunkt der Taten geltenden Fassung des Gesetzes auszugehen (Art. 2 StGB). 4. Art der auszufällenden Strafe 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 100 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 123 E. 5.2 m.w.H.). 4.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann für sämtliche sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowohl eine Geldstrafe wie auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Es besteht keine Veranlassung, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es erscheint vorliegend für sämtliche Delikte eine Geldstrafe angemessen und zweckmässig. 5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente erster Geschlechtsverkehr 5.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend den ersten Geschlechtsverkehr zwischen November und Weihnachten 2012 ist zu berücksichti-

- 12 gen, dass es sich bei der damals 15-jährigen Privatklägerin um ein Kind rund zwei bis vier Monate vor der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren handelte. Mit dem vollzogenen Geschlechtsverkehr nahm der Beschuldigte eine der intimsten sexuellen Handlungen direkt an der Jugendlichen vor. Zudem bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein massiver Altersunterschied und ein damit einhergehendes erhebliches Machtgefälle. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Lust. Dabei hatte der Beschuldigte die Privatklägerin als Trainer und als Kaderfunktionär im Geräteturnen kennengelernt und nutzte das ihm von der Privatklägerin in sportlicher Hinsicht entgegengebrachte Vertrauen und die Bewunderung aus. Für diesen ersten Geschlechtsverkehr hat sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin bei sich zuhause verabredet, wobei diese von ihrem Wohnort in C._____ nach D._____ gelangen musste. Es handelte sich damit nicht um eine spontane, isolierte Entgleisung, sondern um eine geplante Handlung, nachdem zuvor bereits sexuelle Handlungen von geringerer Intensität vorgenommen worden waren. 5.1.3. Im Vergleich zu anderen denkbaren Formen von sexuellen Handlungen mit Kindern ist die Einsatzstrafe aufgrund des objektiven und subjektiven Verschuldens des Beschuldigten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens auf 300 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.2. Tatkomponente betreffend weitere sexuelle Handlungen mit einem Kind 5.2.1. Der Beschuldigten tauschte vor dem ersten Geschlechtsverkehr wiederholt Küsse auf den Mund sowie Zungenküsse aus. Zudem berührte der Beschuldigte die Privatklägerin im November 2012 (einmalig) im Intimbereich und führte mehrere Finger in die Scheide ein. Sodann hatte er in der Zeit bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Privatklägerin am tt.mm.2013 noch weitere drei Male einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin. 5.2.2. Wie beim ersten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin nahm der Beschuldigte auch diese sexuellen Handlungen an der damals 15-jährigen Privatklä-

- 13 gerin, also an einem Kind rund vier Monate bis unmittelbar vor Erreichen der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren vor. Die Handlungen wurden zumindest mehrheitlich von ihm initiiert (act. 8, Antwort auf Frage 19). Zudem bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein massiver Altersunterschied und ein damit einhergehendes erhebliches Machtgefälle. 5.2.3. Bei den Küssen auf den Mund und den Zungenküsse handelt es sich in objektiver Hinsicht um sexuelle Handlungen am untersten Rand der Strafbarkeit. Im Gegensatz dazu stellt das Berühren des Intimbereichs der Privatklägerin mit Einführen von mehreren Fingern in die Scheide eine sexuelle Handlung von erheblicher Intensität dar. Die drei Male, bei denen der Beschuldigte mit der Privatklägerin über das erste Mal hinaus Geschlechtsverkehr hatte, sind grundsätzlich mit dem ersten Mal vergleichbar. Sie fanden aber im Rahmen einer sich (aus welchen Gründen auch immer) festigenden Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt. Dabei nutzte der Beschuldigte das ihm von der Privatklägerin in sportlicher Hinsicht als Trainer und Verbandsfunktionär entgegengebrachte Vertrauen und die Bewunderung aus. 5.2.3.1. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch bezüglich dieser Delikte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Lust und allenfalls um Bestätigung. Auch hier handelte es sich nicht um Einzeltaten des Beschuldigten. Die sexuellen Handlungen wurden vom Beschuldigten bewusst vorgenommen und in der Intensität gesteigert, da er noch innerhalb des Schutzalters der Privatklägerin eine sexuelle Beziehung mit ihr eingehen wollte. Die sexuellen Handlungen fanden sodann in geplantem Rahmen statt, indem sich der Beschuldigte jeweils mit der Privatklägerin verabredete und sie dafür teilweise nach D._____ an den Wohnort des Beschuldigten gelangen musste. 5.2.3.2. Für die Küsse auf den Mund und die Zungenküsse wäre aufgrund der Tatkomponente eine einzelne Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. Für das Berühren des Intimbereichs der Privatklägerin und das Einführen der Finger in die Scheide wären hypothetische Einzelstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen, und für die drei Mal Geschlechtsverkehr je 180 Tagessätze Geldstrafe.

- 14 - 5.3. Asperation/Gesamtstrafe 5.3.1. Wird der Beschuldigte nicht nur wegen eines einzelnen Delikts verurteilt, sondern hat er mehrere unterschiedliche Straftatbestände oder den gleichen Tatbestand mehrfach erfüllt und hält das Gericht bei jedem einzelnen Delikt die gleiche Strafart für angezeigt, hat es eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Sind die einzelnen Strafarten jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen. Dass die anwendbaren Strafnormen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Die Gesamtstrafe ist somit nur möglich, wenn bei getrennter Beurteilung mehrere Freiheitsstrafen, mehrere Geldstrafen oder mehrere Bussen verwirkt sind (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). 5.3.2. Ausgehend von der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen für die sexuelle Handlung mit einem Kind sind die weiteren Einzelstrafen nicht zu addieren, sondern in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu asperieren und so eine Gesamtstrafe zu bilden. Werden vergleichsweise leichtere Straftaten zu schwereren Straftaten asperiert, so rechtfertigt sich ein geringerer Strafzuschlag (ACKERMANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). 5.3.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die übrigen sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer vorgenommen wurden, sich alle Handlungen in einem verhältnismässig kurzen zeitlichen Abstand ereigneten und im Rahmen einer Beziehung stattfanden, rechtfertigt es sich, die verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen um rund einen Drittel der erwähnten Einzelstrafen von total 710 Tagessätzen, mithin um 240 Tagessätze auf insgesamt 540 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Beschuldigte ist in E._____ aufgewachsen. Nach dem Tod seiner Mutter wohnte sein Vater bei ihm; mittlerweile wohnt dieser in einem Pflegeheim. Der Beschuldigte hat eine Lehre als Hochbauzeichner abgeschlossen und ist seit 1997 als

- 15 - Architekt selbständig erwerbend. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt mit seiner Partnerin zusammen. Sein Verdienst als selbständig Erwerbender beläuft sich auf Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– pro Monat. Er besitzt Wohneigentum und hat Hypothekarschulden. Dem Vorleben des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als strafzumessungsneutral zu qualifizieren. 5.4.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. 5.4.3. Das vollständige Geständnis des Beschuldigten von Beginn weg wirkt sich deutlich strafmindernd aus. Es hat das Verfahren erheblich vereinfacht und der Geschädigten ausserdem eine erneute, parteiöffentliche Einvernahme erspart. 5.4.4. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte zwischen November 2012 und mm.2013, mithin vor rund 12,5 Jahren, begangen. Die Verjährungsfrist von 15 Jahren ist damit zu mehr als zwei Dritteln verstrichen, ohne dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit erneut strafbar verhalten hätte, was im Sinne von Art. 48 lit. e StGB strafmildernd zu berücksichtigen ist (BGE 132 IV 1, E. 6.2). 5.4.5. Unter Würdigung sämtlicher Täterkomponenten rechtfertigt sich eine Reduktion der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten Gesamtstrafe von 540 Tagessätzen um einen Drittel respektive 180 Tagessätze aufgrund des Geständnisses sowie um weitere 60 Tagessätze aufgrund der seit der Taten verstrichenen Zeit. Es ist somit eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszusprechen. 5.5. Tagessatzhöhe 5.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (zum Ganzen: Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 16 - 5.5.2. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– als Architekt erzielt. Er wohnt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und besitzt mit ihr zusammen Wohneigentum, für das auch eine Hypothek aufgenommen wurde (Prot. S. 9). Bei diesen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.– festzusetzen. 6. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen. VI. Vollzug 1. Aufschub der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Für den bedingten Vollzug ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit zwischen zwei und fünf Jahren festzulegen. 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und somit als Ersttäter gilt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren und Konsequenzen aus dem vorliegenden Strafverfahren gezogen hat und sich dadurch und durch die auszusprechende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend ist ihm keine ungünstige Prognose zu stellen und eine bedingte Strafe

- 17 erscheint ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 1.4. Die Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 2. Verbindungsbusse 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'100.– sowie die damit verbundene Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (act. 27 S. 4). 2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.). Die Verbindungsbusse erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen. Die Obergrenze beträgt einen Fünftel (20 %) der Strafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2). 2.3. Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.– als angemessen. Nachdem die schuldangemessene Strafe 300 Tagessätze Geldstrafe beträgt,

- 18 ist die Geldstrafe aufgrund der Busse um 20 Tagessätzen zu reduzieren. Damit resultiert eine Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 2'000.–. 2.4. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt werden sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszusprechen. VII. Massnahme 1. Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB 1.1. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB verurteilt, hat das Gericht gemäss dem heute geltenden Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, welches dem Täter jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Davon kann gemäss Art. 187 Abs. 4bis StGB nur in besonders leichten Fällen abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei gegen den Beschuldigten ein solches lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. 1.2. Der Art. 67 StGB besteht unter der Marginalie "Tätigkeitsverbot" seit dem 1. Januar 2015; die heutige Fassung von dessen Absatz 3 ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftaten (November 2012 bis Februar 2013) bestand mit Art. 67 StGB unter der Marginalie "Berufsverbot" nur die Möglichkeit, dass das Gericht jemandem, der in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begeht, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit verbieten kann. 1.3. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" gemäss Art. 1 StGB umfasst nach der neueren Fassung des Gesetzes auch alle staatlichen Zwangsmassnahmen mit Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen werden können und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar waren (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2 und E. 3.3.3). Die Eingriffsintensität und der weiterhin anhaftende

- 19 - Strafcharakter des Tätigkeitsverbots sprechen in Übereinstimmung mit diversen Lehrmeinungen und der bisherigen Rechtsprechung dafür, die lex mitior-Regel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB auch auf das Tätigkeitsverbot anzuwenden (Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2022 E. 2.4). Zur Bestimmung des milderen Rechts ist dabei die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 148 IV 374 E. 2.1; 147 IV 471 E. 4, 241 E. 4.2.2). 1.4. Im Gegensatz zum altrechtlichen Berufsverbot umfasst das neurechtliche Tätigkeitsverbot sowohl berufliche als auch organisierte ausserberufliche Tätigkeiten. Damit kommen als Anlasstaten auch in der Freizeit begangene Delikte in Betracht. Zudem führt eine Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB nicht nur zu einer zeitlich befristeten, sondern grundsätzlich zwingend zu einem lebenslänglichen Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 187 Abs. 4bis StGB, bei dem ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könnte, ist bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten klarerweise nicht anzunehmen (vgl. BGer 6B_25/2024, Urteil vom 7. Mai 2025, E. 3.3.3). In Anwendung der heute geltenden Fassung von Art. 67 StGB wäre dem Beschuldigten somit lebenslänglichen jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Damit erweist sich das heutige Recht in jedem Fall nicht als das mildere. Es ist damit bezüglich Massnahmen das Berufsverbot gemäss dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Art. 67 aStGB anzuwenden. 2. Berufsverbot 2.1. Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren

- 20 ganz oder teilweise verbieten. Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67 Abs. 1 und 2 aStGB in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung; AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). 2.2. Das Berufsverbot nach Art. 67 aStGB betrifft Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, die in Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangen wurden. Dabei wird der Beruf als spezialisierte, zeitlich nicht begrenzte, regelmässige der Bestreitung des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit eines Menschen umschrieben (Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009-STRATEN- WERTH/WOHLERS, Art. 67 Rz 2). Die Anlasstat muss in Ausübung einer dieser Tätigkeiten begangen worden sein. Das ist nur der Fall, wenn das Delikt als Ausnützung der spezifischen Möglichkeiten erscheint, welche mit ihr verbunden sind. 2.3. Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, er arbeite als selbständiger Architekt (Prot. S. 8). Er sei nur ehrenamtlich für den Turnverband und als Turntrainer tätig gewesen und habe dafür lediglich Spesenentschädigung erhalten. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte ausserdem an, ein bis zwei Mal jährlich Trainerausbildungen durchgeführt zu haben, für welche er jeweils eine Entschädigung von je etwa Fr. 1'800.– erhalten habe. Er habe dieses Einkommen in der Steuererklärung nie als Nebenerwerb deklariert, da er nie so viel erhalten habe, dass er dies hätte tun müssen (Prot. S. 10 f.). 2.4. Der Beschuldigten war offenbar intensiv und mit grossem zeitlichen Einsatz im Turnverband aktiv. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 67 aStGB, sondern um eine ausserberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Namentlich wurde er für seine Tätigkeit nicht im Sinne eines Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts entlöhnt. Selbst wenn die vom Beschuldigten erwähnte Entschädigung für die Trainerausbildung von jährlich Fr. 1'800.– bis Fr. 3'600.– als berufliche Tätigkeit betrachtet werden könnte, wäre

- 21 die Entschädigung für die Ausbildung von Trainerinnen und Trainern angefallen, mithin von Erwachsenen und nicht von Kindern im Schutzalter. 2.5. Ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 aStGB setzt sodann voraus, dass die Straftat in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangen wurde. Vorliegend lernte der Beschuldigte die Privatklägerin zwar im Rahmen seiner Tätigkeit als Funktionär und Trainer innerhalb des Turnverbands kennen und trainierte die Privatklägerin auch in Trainingslagern oder bei Trainingszusammenzügen (Prot. S. 14). Die strafbaren sexuellen Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin beging der Beschuldigte jedoch nicht während dieser Lager oder Zusammenzügen, sondern anlässlich privater Treffen. Selbst wenn die Tätigkeit des Beschuldigten als Beruf im Sinne von Art. 67 aStGB zu betrachten wäre, wären die Taten daher nicht in Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt, wie dies für ein Berufsverbot nach Art. 67 aStGB erforderlich wäre. 2.6. Die Voraussetzungen, um gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 aStGB auszusprechen, sind somit vorliegend nicht erfüllt. 3. Kontakt- und Rayonverbot 3.1. Vorliegend beantragte die Privatklägerin ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von 5 Jahren (act. 63). 3.2. Gemäss dem heute geltenden Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht ein Kontaktverbot bis zu fünf Jahren gegen jemanden verhängen, der ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat, sofern die Gefahr besteht, dass dieser bei einem Kontakt zu dieser Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Mit dem Kontaktverbot kann das Gericht dem Täter verbieten, sich der Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB). 3.3. Art. 67b StGB wurde am 1. Januar 2015 neu in das Strafgesetzbuch eingeführt. Zum Tatzeitpunkt (November 2012 bis mm.2013) existierte diese Bestimmung noch nicht, auch nicht in einer anderen Fassung. Wie bereits zum Tätigkeitsverbot ausgeführt (s. vorne Ziffer 1.3), bezieht sich der Grundsatz "keine Strafe

- 22 ohne Gesetz" auf alle staatlichen Zwangsmassnahmen mit Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen werden können und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar waren (BGer 6B_243/2022, Urteil vom 18. Januar 2023 E. 2.4, mit Verweis auf BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Beim Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB handelt es sich um eine solche Massnahme. Da die Bestimmung zum Tatzeitpunkt noch nicht bestand und damit für den Beschuldigten noch nicht vorhersehbar war, ist die Anordnung dieser Massnahme – unabhängig von den weiteren Voraussetzungen – nicht möglich. 4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit keine Massnahme anzuordnen. VIII. Sicherstellungen 1. In Gutheissung des Antrags der Verteidigung (act. 66) sind dem Beschuldigten die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Zentrale Datenverarbeitung, lagernden Asservate auf erstes Verlangen herauszugeben. Es handelt sich um folgende Gegenstände:  Apple iPhone 7 (A017'409'868)  SIM-Karte (A017'483'497)  Samsung (A017'409'880)  Samsung (A017'409'891). 2. Dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Er hat dazu diesen Entscheid und einen amtlichen Ausweis vorzulegen und sich vorgängig telefonisch anzumelden. 3. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, sind sie zu vernichten. Die Lagerbehörde ist anzuweisen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

- 23 - IX. Zivilansprüche 1. Allgemeines zur Beurteilung des Zivilanspruchs 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.2. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Wie bereits festgestellt, konstituierte sich die Geschädigte am 25. Januar 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mittels Formular als Zivil- und Strafklägerin und bezifferte und begründete mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ihre zivilrechtlichen Forderungen innerhalb der ihr dazu angesetzten Frist (act. 14/2 und act. 44).

- 24 - 2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin verlangt vom Beklagten zum einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'282.90. Zum anderen beantragt sie, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibe (act. 44 S. 2). Zur Begründung des Schadenersatzbegehren über Fr. 4'282.90 lässt sie zusammengefasst ausführen (act. 44 S. 4), sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den sexuellen Übergriffen, die eine Therapie erforderlich machen würden. Der geltend gemachte Betrag entspreche den durch die sexuellen Übergriffen notwendig gewordenen Auslagen für Therapiesitzungen aufgrund ihrer Traumafolgesymptomatik, die von keiner Versicherung übernommen worden seien. Der Beschuldigte habe darüber hinaus sämtliche Kosten zu ersetzen, welche ihr als Folge der angeklagten Delikte in Zukunft noch entstehen würden. Dazu reichte sie Berichte und Rechnungen der behandelnden Therapeutinnen ein (act. 45/1-2). 2.2. Der Beschuldigte beantragt, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 66 S. 1). Zur Begründung lässt er ausführen (act. 66 S. 7 f.), es sei nicht vorstellbar, dass die maximal vier gewaltlosen und in gegenseitigem Einvernehmen erfolgten sexuellen Kontakte vor dem vollendeten 16. Altersjahr der Privatklägerin die (alleinige) Ursache für die geltend gemachten Beschwerden darstellten, die nun 10 Jahre danach geltend gemacht würden. Zudem würden die Behandlungen bei Zusatzversicherungen von der Krankenkasse bezahlt. Es sei nicht bekannt, ob das vorliegend der Fall sei. Die Forderungen seien daher illiquid. 2.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaftung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, welcher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-FISCHER, Art. 41 N 14).

- 25 - 2.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Privatklägerin an den im psychotherapeutischen Bericht ihrer Psychotherapeutin (act. 45/1) beschriebenen Beschwerden leidet (act. 66 S. 7). Der Bericht schildert nachvollziehbar, dass die Privatklägerin etwa den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bis ins kleinste Detail memorisiert hat. Diese Tat ist für die Privatklägerin damit offensichtlich prägend und belastend. Zudem wird nachvollziehbar beschrieben, dass die Privatklägerin die strafbare sexuelle Beziehung mit dem Beschuldigten ihren Eltern und ihren Peers gegenüber verschweigen und dafür ein Lügengebäude aufbauen musste, was zu Einsamkeit geführt habe. So hat sie etwa gegenüber ihren Eltern über ihren Aufenthaltsort gelogen, wenn sich der Beschuldigte für die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin verabredete. Die Verantwortung dafür lag nicht bei der noch 15-jährigen Privatklägerin, sondern beim erwachsenen Beschuldigten. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass sich gerade der Beginn der sexuellen Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Privatklägerin noch im Schutzalter befand, negativ auf ihre sexuelle Entwicklung ausgewirkt hat. Dass sich die Symptome erst Jahre später zeigen, ist im Übrigen geradezu typisch und ein allgemein bekannter Umstand. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die strafbaren und damit unerlaubten sexuellen Handlungen mit der noch 15-jährigen Privatklägerin adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden verursacht hat, für den er gegenüber der Privatklägerin haftbar ist. 2.5. Die Privatklägerin macht einstweilen Behandlungskosten von Fr. 4'282.90 geltend, die nicht von Versicherungen übernommen worden seien. Sie belegt diese mit Rechnungen respektive Rückforderungsbelegen der behandelnden Therapeutinnen (act. 45/2). Es liegen jedoch keine Belege dazu vor, dass diese Therapien nicht durch Versicherungen, etwa im Rahmen von Zusatzversicherungen, übernommen werden. Es fehlen zudem Behauptungen und Belege dazu, inwieweit die Therapien für die Behandlung der durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursachten Beeinträchtigungen erforderlich waren. Aus dem eingereichten therapeutischen Bericht (act. 45/1) geht jedenfalls nicht hervor, dass alleine die strafbaren Handlungen vor dem vollendeten 16. Altersjahr der Privatklägerin die Therapien notwendig gemacht haben. Im Gegenteil wird auf die gesamte (mehrjäh-

- 26 rige) Dauer der Beziehung und damit auch auf Ereignisse in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen, die nach diesem Datum erfolgt sind. Die Schadenersatzforderung der Klägerin ist damit betreffend Höhe illiquid. 2.6. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (act. 44 S. 2). Zur Begründung lässt sie zusammengefasst ausführen (act. 44 S. 5 f.), sie sei als 15-jähriges Kind über einen Zeitraum von 4 Monaten Opfer einer Mehrzahl von sexuellen Übergriffen geworden. Der Beschuldigte habe dabei seine Position als enge Vertrauensperson und ihre kindliche Zuneigung egoistisch ausgespielt und sich diese zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe zu Nutzen gemacht. In diesem Alter seien Jugendliche in einer instabilen Entwicklungsphase, weshalb traumatische Ereignisse sich umso schwerer auf deren Persönlichkeits- und psychosexuelle Entwicklung auswirken würden. Die Privatklägerin leide heute unter deutlichen Symptomen dieser Traumafolgestörung. Sie sei durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität massiv verletzt worden, und diese Verletzungen würden sie auch heute noch erheblich in ihrem Alltag sowie in ihren zwischenmenschlichen Beziehungen belasten. 3.2. Der Beschuldigte anerkennt eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (act. 66 S. 1). Er lässt dazu ausführen (act. 66 S. 9 f.), Grundlage für die Zusprechung von Genugtuung würde der maximal viermalige Beischlaf vor Ablauf des Schutzalters der Privatklägerin bilden, und nicht die gesamte Dauer der Beziehung, die von der Privatklägerin rückwirkend als unbefriedigend und belastend empfunden würde. Angesichts der kurzen Dauer der einvernehmlichen, jedoch gleichwohl strafrechtlich

- 27 relevanten Sexualkontakte erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.– angemessen. 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 3.4. Die sexuellen Handlungen mit der zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Privatklägerin, namentlich das Berühren ihres Intimbereichs sowie der mehrfache Geschlechtsverkehr, stellen massive Eingriffe in die sexuelle Integrität der Privatklägerin durch den Beschuldigten dar. Es ist offensichtlich und vom Beschuldigten auch anerkannt, dass diese Verletzungen der Persönlichkeit der Privatklägerin Anspruch auf eine Genugtuung begründen. Wie bereits zum Schadenersatz ausgeführt, wirkte sich gerade der Beginn der sexuellen Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Privatklägerin noch im Schutzalter befand, nachhaltig negativ auf ihre sexuelle Entwicklung aus. Wie die behandelnde Psychotherapeutin berichtet und die Privatklägerin auch selbst schildert (vgl. etwa act. 9/1, Frage/Antwort 198 ff.), kam es in der mehrjährigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch nach vollendetem 16. Altersjahr zu sexuellen Erfahrungen, die sich negativ auf die psychosexuelle Entwicklung der Privatklägerin auswirkten und heute einer therapeutischen Aufarbeitung bedürfen. Diese Vorkommnisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher für die Bemessung der Genugtuung nicht heranzuziehen. Für die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen des Beklagten an der Privatklägerin erscheint eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen.

- 28 - 3.5. Genugtuungsansprüche sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen, wie dies die Privatklägerin geltend macht. Wie der Schadenszins bezweckt der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 – 4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern eine für jedes schädigende Ereignis gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wurde, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5). 3.6. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2013 (mittlerer Verfallstag) zu bezahlen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Art. 422 StPO). 1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Kosten des Vorverfahrens sind ausgewiesen und betragen Fr. 2'500.– (act. 28). 2. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin

- 29 - 2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2023 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 17/5). 2.3. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist unter Berücksichtigung der Honorarnoten vom 3. Juli 2025 (act. 57) und vom 9. Juli 2025 (act. 65) und ihren damit geltend gemachten Bemühungen sowie der Dauer der Hauptverhandlung inkl. Spesenpauschale und MwSt. mit insgesamt Fr. 13'002.85 zu entschädigen. Davon wurden Fr. 6'272.20 bereits im Vorverfahren entschädigt (act. 36). 3. Parteientschädigung 3.1. Die Privatklägerin beantragte zudem, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'705.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die in der Zeit vor Einsetzung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen (act. 44). 3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft im Falle ihres Obsiegens gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig

- 30 waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Privatklägerin obsiegt sowohl mit ihrer Strafklage als auch in Teilen ihrer Zivilklage. Die geltend gemachten Kosten betreffen im Wesentlichen die notwendige Vertretung der Privatklägerin zu Beginn des Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren. Sie sind daher grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Verschiedene geltend gemachte Aufwände, etwa die verschiedenen Telefonate mit Swiss Sport Integrity, betreffen jedoch nicht das Strafverfahren (vgl. act. 62) und sind nicht vom Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung ist daher auf die beantragten Fr. 5'705.25, sondern auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

- 31 - 4. Kostenverteilung Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich verschiedener Vorwürfe ein. Dabei wurde in Ziffer 3 verfügt, dass über die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegend angeklagten Verfahrensteil befunden werde (act. 25). Nachdem die Untersuchungskosten teilweise durch die eingestellte Untersuchung verursacht wurden, sind die Kosten für das Vorverfahren dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 1'666.65) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 5. Entschädigung beschuldigte Person 5.1. Der Beschuldigte beantragte, ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– zur Deckung der Verteidigungskosten im Zusammenhang mit den eingestellten Delikten zuzusprechen (act. 66). 5.2. Eine beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung. 5.3. Die Staatsanwaltschaft hat in Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2025 bereits rechtskräftig über eine Entschädigung oder Genugtuung des Beschuldigten für den eingestellten Teil der Untersuchung entschieden (act. 25 S. 7). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Bezüglich der vorliegend angeklagten Delikte ist der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen.

- 32 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entspricht Fr. 33'600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Es wird kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB und kein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 aStGB angeordnet. 6. Es wird kein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b lit. a und b StGB angeordnet. 7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Zentrale Datenverarbeitung, lagernden Asservate:  Apple iPhone 7 (A017'409'868)  SIM-Karte (A017'483'497)  Samsung (A017'409'880)  Samsung (A017'409'891) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

- 33 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'272.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), bereits entschädigt Fr. 6'730.65 Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) Fr. 17'302.85 Total Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 1'666.65) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden vollständig dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge-

- 34 rin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (überbracht);  die Vertretung der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die für die Lagerung zuständige Stelle, Zentrale Datenverarbeitung, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch. 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 35 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 9. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: lic. iur. D. Strebel Die Gerichtsschreiberin: MLaw G. Kling

- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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