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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.05.2025 GG250017

7 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·744 mots·~4 min·2

Résumé

Pornografie

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250017-K/U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger Gerichtsschreiberin MLaw S. Meyer Urteil vom 7. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pornografie

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2025, am hiesigen Gericht eingegangen am 7. März 2025 (act. 14; diesem Urteil angeheftet); unter weiteren Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 12/7-8); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Auf den Widerruf der mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 4. März 2021 gewährten bedingten Entlassung und eine Rückversetzung des Be-

- 3 schuldigten in die mit Urteilen des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juni 1995, des Kreisgerichts Ober-/Neutoggenburg vom 14. Februar 1986 und des Obergerichts Zürich vom 25. Juni 1984 angeordnete und mit Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Mai 2015 abgeänderte stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird verzichtet. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Sämtliche unter der Geschäftsnummer 86819956 gespeicherten Datensicherungen sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'329.45 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 5'729.45 Total 9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht);  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (überbracht);

- 4 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Asservate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, betreffend Dispositiv-Ziffer 7 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich, unter Beilage der Akten zur Einsicht (per Einschreiben, gegen Empfangsschein). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 5 - Winterthur, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: MLaw U. Geilinger Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meyer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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