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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.11.2025 GG250016

13 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·777 mots·~4 min·2

Résumé

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250016-D/U/B-9/pf Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann und Gerichtsschreiberin MLaw P. Frey Urteil vom 13. November 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. März 2025 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 17. März 2025 reichte die Anklägerin die Anklageschrift gegen den Beschuldigten A._____ vom 12. März 2025 im abgekürzten Verfahren ein (act. 15). 2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 9/2 und 9/5). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie  der vorsätzlichen Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2bis lit. d SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'000.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm (namentlich für risikobereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzunehmen. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 7'193.20.– (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X._____ bereits mit einer Akonto-Zahlung in Höhe von Fr. 5'000.– entschädigt wurde. Damit verbleibt ein offener zu bezahlender Betrag von Fr. 2'193.20. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'006.95 Auslagen (Gutachten IRM ZH) Fr. 240.00 Patientenrechnung Spital Bülach, Finz-Pauschale Fr. 7'193.20 amtliche Verteidigung Fr. 11'740.15 Total 8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzah-

- 4 len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich;  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich, Abteilung Lernprogramme;  die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf; je gegen Empfangsschein. 10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 5 - Dielsdorf, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: lic. iur. N. Weinmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw P. Frey Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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