Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250015-F / UUB / LD Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw S. Visini Gerichtsschreiber MLaw L. Delfosse Urteil vom 27. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2025 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin RAin MLaw X._____ (Prot.). Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 14 S. 3) - Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. - Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 04.12.2023 ausgefällten bedingten Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 180.00 (entsprechend CHF 1'800.00) - Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 2'400.00) als Gesamtstrafe - Vollzug der Geldstrafe - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00). 2. Der Verteidigung: (act. 31 S. 1, Prot.) "1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Auf ein Widerruf sei im Falle des Eventualbegehrens zu verzichten. 2. Die Honorarnote der Verteidigung sei zu genehmigen und die Kosten der Verteidigung seien aus der Staatskasse zu bezahlen.
- 3 - 3. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Dezember 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 180.00 wird verzichtet. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 bestraft. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründeter Form an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- 4 - - die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in die Untersuchungsakten STA2 …; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B; - das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau; - das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 27. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: MLaw S. Visini Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Delfosse