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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.06.2025 GG250007

19 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·605 mots·~3 min·3

Résumé

Diebstahl etc. (abgekürztes Verfahren)

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250007-F/UB/Se Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiber MLaw S. Suter Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Diebstahl etc. (abgekürztes Verfahren)

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. April 2025, hier eingegangen am 22. April 2025 (act.16); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss act. 15/5; da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind; weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 112 durch Haft erstanden sind). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet.

- 3 - Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug während der Haftdauer beauftragt. Bei allfälliger zwischenzeitlicher Haftentlassung wird der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205 StPO, Art. 207 StPO und Art. 417 StPO aufmerksam gemacht. 7. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'050.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'050.00 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in begründeter Form an  den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten im Doppel (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …);  Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …);

- 4 -  die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffer 7); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft;  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 6;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils und ED-Materials und mit Hinweis auf die Landesverweisung; 11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Horgen, 19. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vizepräsident: lic. iur. M. Meili Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Suter