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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.09.2025 GG250006

12 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,964 mots·~10 min·3

Résumé

Sachbeschädigung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250006-D/U1/B-4/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 12. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Sachbeschädigung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2025 (act. D1/44) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: - Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 (entsprechend Fr. 27'000.00) sowie einer Busse von Fr. 6'500.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Bezahlung der Busse und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00) 2. Der Privatklägerin 1: (sinngemäss) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten 3. Des Privatklägers 2: [Keine] 4. Der erbetenen Verteidigung: (sinngemäss) 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Nötigung (Dossier 2) sei einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei im Übrigen von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigten sei eine angemessen Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 3 - Erwägungen: 1. Eingeschränkter Umfang der Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht, sofern nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteils verlangt oder nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift. Vorliegend wurde einzig die nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO verlangt, nicht aber Berufung angemeldet, und dies einzig von der Privatklägerin 1 (vgl. act. 63). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Urteilsbegründung auf jene Punkte, welche die Privatklägerin 1 betreffen. 2. Prozessgeschichte 2.1. Was das Dossier 1 betrifft, wurde am 10. Mai 2023 das Schwimmbassin, welches sich je rund zur Hälfte auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 sowie auf dem Grundstück des Beschuldigten befand, zerstört. Die Privatklägerin 1 reichte in der Folge am 2. Juni 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau (separates Verfahren GG250005-D) ein (act. D1/1). Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Anklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten (act. D1/44). 2.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, ihnen wurde Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt und der Privatklägerin 1 wurde Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 49). Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Datum Poststempel) zog die Privatklägerin 1 ihre Zivilklage zurück (act. 51). Mit Eingabe vom 8. September 2025 samt Beilagen stellte und bezifferte die Privatklägerin 1 Entschädigungsansprüche gemäss Art. 433 StPO (act. 55; act. 56/1–3). 2.3. Die Hauptverhandlung wurde am 12. September 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Privatklägerin 1 persönlich durchgeführt, wobei die Verfahren GG250005-D und GG250006-D gemeinsam verhandelt wurden (Prot. S. 4 ff.).

- 4 - 2.4. [Die Prozessgeschichte betreffend das Dossier 2 ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 3. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten im Dossier 1 zusammengefasst vor, er habe am 10. Mai 2023 zusammen mit seiner Ehefrau seine Hälfte des Schwimmbassins abbrechen lassen. Dadurch hätte er in die Substanz des gemeinsamen Schwimmbassins eingegriffen, wodurch es nicht mehr hätte bestimmungsgemäss benutzt werden können. Dies habe er willentlich getan, indem er den Abbruch in Auftrag gegeben habe und habe ausführen lassen, obschon er gewusst habe, dass eine Grunddienstbarkeit der Privatklägerin 1 am Schwimmbassin bestanden habe und der Abbruch der einen Hälfte die Funktionsfähigkeit des gesamten Schwimmbassins aufheben würde. Mit seinem Vorgehen habe er der Privatklägerin 1 einen erheblichen Sachschaden in Höhe von mindestens Fr. 67'000.– verursacht, was er in Kauf genommen habe (vgl. act. D1/44). 3.2. [Der Anklagevorwurf im Dossier 2 ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 4. Beurteilung Dossier 1 4.1. Der Beschuldigte stellt sich u.a. auf den Standpunkt, dass er der D._____ GmbH bloss den Auftrag, die bröckelnden Steine bei der Stützmauer zu entfernen, erteilt habe. Dies in Umsetzung einer Aufforderung der Gemeinde. Man habe ein Konzept gehabt und auch einen Poolbauer beigezogen. Bei der Entfernung der Stützmauer am 10. Mai 2023 sei das Fundament des Schwimmbassins weggefallen, da alles faul gewesen sei. Man habe ihn dann gefragt, was er machen wolle. Da er es nicht habe verantworten können, habe er sich dann zum Abbruch der Schwimmbassinhälfte entschieden (vgl. Prot. S. 8 ff.). 4.2. Der Standpunkt des Beschuldigten wird zunächst von seiner Ehefrau bestätigt. Sie hat erklärt, sie hätten die Aufforderung der Gemeinde gehabt, die Stützmauer zu entfernen und zu sichern. Die Träger des Schwimmbassins seien im kaputten Steinboden gewesen und nach unten mitgerutscht (vgl. D1/28 S. 21). So-

- 5 dann wurde ein Schreiben der E._____ GmbH vom 9. Mai 2023 eingereicht (act. 59/3/3). In diesem Schreiben wurde der Beschuldigte informiert, dass das Holz des Schwimmbassins verfault und morsch sei. Wenn der Hang bearbeitet werde, solle er bitte das Schwimmbassin entleeren. Wenn der Gegendruck fehle, könnte das ganze Schwimmbassin entgegenkommen. Schliesslich ist ein Schreiben der D._____ GmbH vom 11. Mai 2023 bei den Akten (act. 59/3/4). Darin wird erklärt, dass bei der heutigen Entfernung der Steinmauer die morsche Wand des Schwimmbassins eingebrochen und abgerutscht sei. Aus Gründen der Sicherheit werde empfohlen, das ganze Schwimmbassin zu entfernen und korrekt zu entsorgen. 4.3. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte vor dem 10. Mai 2023 bzw. vor dem Einbrechen des Schwimmbassins einen Auftrag zum Abbruch des Schwimmbassins erteilt hat. Zugunsten des Beschuldigten ist stattdessen davon auszugehen, dass er der D._____ GmbH ursprünglich tatsächlich bloss den Auftrag, die bröckelnden Steine bei der Stützmauer zu entfernen, erteilt hat. Der Auftrag für den Abbruch erfolgte erst, nachdem die Wand des Schwimmbassins bereits eingebrochen und damit der Schaden am Schwimmbassin bereits eingetreten war. 4.4. Aufgrund des Schreibens der E._____ GmbH vom 9. Mai 2023 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte des Risikos, dass bei einer Bearbeitung des Hangs ein Einbrechen des Schwimmbassins droht, bewusst war, wurde er doch explizit darauf hingewiesen. Allerdings wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass das Einbrechen bei einem fehlenden Gegendruck drohe, weshalb das Schwimmbassin zu entleeren sei, wenn der Hang bearbeitet werde. Auch wurde im Schreiben bloss der Konjunktiv verwendet, als es um das Einbrechen des Schwimmbassins ging («könnte»). Aufgrund dieser Formulierungen im Schreiben ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass sich das Risiko eines Einbrechens des Schwimmbassins nicht verwirklicht, wenn dieses zuvor entleert wird. Dass sich der Beschuldigte mit dem Risikoeintritt abgefunden hat, lässt sich hingegen nicht erstellen. Für den subjektiven Tatbestand bedeutet dies, dass sich bloss eine (bewusste) Fahrlässigkeit, nicht jedoch ein Eventualvorsatz

- 6 erstellen lässt (vgl. dazu BGE 130 IV 58 E. 8.3). Fahrlässige Sachbeschädigung ist jedoch nicht strafbar (Art. 144 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte im Dossier 1 freizusprechen. Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung, die gegen eine Strafbarkeit sprechen sollen, nicht mehr geprüft werden. 5. Beurteilung Dossier 2 [Die Beurteilung im Dossier 2 ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 6. Zivilklagen 6.1. Die Privatklägerin 1 hat ihre Zivilklage mit Eingabe vom 17. April 2025, und damit vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, zurückgezogen (vgl. act. 51). Davon ist im Hinblick auf Art. 122 Abs. 4 StPO Vormerk zu nehmen. 6.2. [Die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 2 ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. [Die Festsetzung und Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 7.2. Vorliegend ist der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem Dossier 1 zwar freizusprechen. Er hat jedoch zumindest fahrlässig gehandelt, als er in Kenntnis um das Risiko einer Beschädigung des Schwimmbassins die Entfernung der bröckelnden Steine bei der Stützmauer in Auftrag gegeben hat (siehe vorne Erw. 4.4). Dadurch hat er auch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO ist er deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 ursprünglich noch diverse andere Straftaten neben der Sachbeschädigung angezeigt hat (vgl. act. D1/1), wobei diesbezüglich das Verfahren rechtskräftig nicht anhand ge-

- 7 nommen wurde (vgl. act. D1/8; act. D1/13/3). Der damit zusammenhängende Aufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand in Zusammenhang mit der Zivilklage, zumal die Privatklägerin 1 diese zurückgezogen hat. Insgesamt erscheint es deshalb in Anwendung von §§ 16 f. AnwGebV angemessen, die Entschädigung für die Privatklägerin 1 auf pauschal Fr. 1'200.00 festzusetzen. 7.3. [Die Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin 1 davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).]

- 8 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird eingestellt. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 ihre Zivilklage vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zurückgezogen hat. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger 2 seine Zivilklage vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zurückgezogen hat. 5. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'211.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Hälftiger Anteil offene Kosten Beschwerdeverfahren UE230244-O Fr. 2'900.00 Total 8. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Beschuldigten im Umfang von 50% auferlegt. Die übrigen Kosten (inkl. Fr. 300.00 hälftiger Anteil offene Kosten Beschwerdeverfahren UE230244-O) werden auf die Staatskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (persönlich überreicht);

- 9 -  die erbetene Verteidigung (persönlich überreicht);  die Privatklägerin 1 (persönlich überreicht);  die Vertretung des Privatklägers 2 (zweifach für sich und den Privatkläger 2, mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an  die erbetene Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);  die Vertretung der Privatkläger (dreifach für sich und die Privatklägerin 1 sowie den Privatkläger 2, mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein). 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 10 anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 12. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. de Meurichy

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