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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.05.2025 GG250006

20 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·673 mots·~3 min·2

Résumé

Geldwäscherei etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250006-M / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Fatio Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Geldwäscherei etc.

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. März 2025, hier persönlich überbracht am 10. März 2025 (act. 14); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss act. 12/4 und act. 12/5 sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.); nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Harddisk Seagate damit einverstanden erklärt haben, dass sowohl die Hülle als auch die Festplatte einzuziehen und zu den Akten zu nehmen seien (act. 19 und Prot. S. 5 ff.); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind; weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wobei geringfügige redaktionelle Anpassungen vorzunehmen sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB sowie – der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 - 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 508.00 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2020 beschlagnahmte Harddisk der Marke Seagate inkl. Hülle (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Asservat-Nr.: A013'094'456, A013'319'089) wird eingezogen und bei den Akten belassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühren für das Vorverfahren Fr. 543.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'740.00 Auslagen Polizei Fr. 7'837.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit summarischer Begründung gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern;  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern

- 4 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 und die Polis-Geschäfts-Nr. 76344100;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: MLaw M. Fatio Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Fuchs

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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