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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.03.2025 GG250003

14 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,686 mots·~8 min·1

Résumé

Diebstahl

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250003-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo Urteil vom 14. März 2025 (teilbegründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Diebstahl

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2024 (act. D1/25/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____. Anträge der Anklägerin: (act. D1/25/1) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;  Anrechnung der erstandenen Haft;  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 4'500.00) sowie einer Busse von CHF 500.00;  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00). Anträge der Verteidigung: (act. 34 S. 1) "1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei Herr A._____ eine Genugtuung für die im Dossier 1 zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 53 Tagen in Höhe von mindestens Fr. 10'600.– zuzusprechen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Dossier 1 seien in jedem Fall vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und endgültig abzuschreiben. 4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung für das Dossier 2 seien bei diesem Verfahrensausgang ebenso voll-

- 3 umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und endgültig abzuschreiben."

- 4 - Erwägungen: I. Urteil und Vorbemerkung 1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren mit Urteil des hiesigen Einzelgerichts vom 14. März 2025 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB freigesprochen, und es wurde ihm für die unrechtmässig erlittene Haft von 52 Tagen eine Genugtuung von Fr. 10'400.– zugesprochen (act. 36, Disp.- Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (act. 36, Disp.-Ziff. 3). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde mit pauschal Fr. 21'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 36, Disp.-Ziff. 4). Das Urteil wurde vom hiesigen Einzelgericht mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben bzw. im Übrigen zugestellt (Prot. S. 15 f.). 2. Die vorliegende Urteilsausfertigung erfolgt nach der (partiellen) Berufungsanmeldung durch Rechtsanwalt MLaw X._____ vom 21. März 2025, welcher in eigenem Namen die Bemessung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten gemäss Disp.-Ziff. 4 des vorliegenden Urteils anficht (act. 39). Demgemäss wird das Urteil nachfolgend einzig in Bezug auf Disp.-Ziff. 4 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung begründet (vgl. Art. 82 StPO, sinngemäss). Dabei gilt anzumerken, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht nur für das vorliegend zur Anklage gebrachte Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls (Dossier 2; act. 1), sondern auch für die zunächst noch durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung etc. (Dossier 1) zu bemessen sein wird (act. 35 Rz. 24). Dieses Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung etc., in Zuge dessen der Beschuldigte für 52 Tage unrechtmässig inhaftiert gewesen war, wurde zwar mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2024 eingestellt (act. D1/25/4). Über allfällige Genugtuungsansprüche des Beschuldigten oder gegebenenfalls eine Haftanrechnung wurde bei der Verfahrenseinstellung – wie auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – jedoch

- 5 noch nicht entschieden (act. D1/25/4 S. 8). Bereits aus diesem Grund war für das vorliegende erstinstanzliche Strafverfahren – trotz eigentlichen Bagatellcharakters des noch verbleibenden Anklagevorwurfs des einfachen Diebstahls – die Weiterführung der amtlichen Verteidigung geboten. II. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 1. Rechtsanwalt X._____ verlangt für seine anwaltlichen Bemühungen als Verteidiger des Beschuldigten betreffend die beiden Dossiers eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'245.10 (95 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 579.90 zzgl. MwSt.), wovon Fr. 19'026.– auf das Vorverfahren (77.6 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 579.90 zzgl. MwSt.) entfielen. Anlässlich der Hauptverhandlung begründete der Verteidiger im Rahmen des zur Frage der Kürzung des Honorars gewährten rechtlichen Gehörs die Höhe seines geschätzten und zu entschädigenden Aufwands für das gerichtliche Hauptverfahren von Fr. 4'219.10 (17.4 Stunden à Fr. 220.– zzgl. MwSt.) mit dem im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung betreffend Freiheitsberaubung etc. (Dossier 1) entstandenen Mehraufwand (act. 35; Prot. S. 12). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Vorverfahren bemisst sich (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für amtliche Mandate ist in der Regel ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu veranschlagen (vgl. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor Strafgerichten kommt dagegen der Tarifrahmen gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung und es ist eine Pauschalentschädigung festzulegen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Mit anderen Worten ist im Gegensatz zum Strafuntersuchungsverfahren für das Hauptverfahren eine Pauschalgebühr festzulegen. Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Bedeutung und die Schwierigkeiten des Falles sowie der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b - e Anw- GebV).

- 6 - 3. Der ausgewiesene Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren von Fr. 19'026.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) erscheint vorliegend zwar eher hoch bemessen, aber insbesondere angesichts des gewichtigen Vorwurfs der Freiheitsberaubung etc. in Dossier 1, des stattlichen Aktenumfangs sowie der mehrwöchigen Inhaftierung des Beschuldigten insgesamt angemessen. Hinsichtlich der Bemessung der Pauschalgebühr für das Hauptverfahren im Zusammenhang mit dem noch verbleibenden Vorwurf des einfachen Diebstahls gemäss Dossier 2 ist zunächst festzuhalten, dass sich das vorliegende Strafverfahren angesichts des sehr geringen Aktenumfangs in Dossier 2 (lediglich einen Zentimeter dick) sowie der klar unterdurchschnittlichen Komplexität des sich einzig auf den Vorwurf des einfachen Diebstahls beschränkten Anklagepunktes und der sich damit stellenden einfachen Tat- und Rechtsfragen alles andere als aufwendig gestaltete. Die dem Beschuldigten in Aussicht stehende Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist zudem als geringfügig zu erachten. Wie vorgeschickt rechtfertigte einzig die Gesamtsituation sowie die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung etc. (Dossier 1) vom Beschuldigten erlittene Inhaftierung die Aufrechterhaltung des amtlichen Mandats nach Anklageerhebung (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO). Überdies verwies der Beschuldigte anlässlich der nicht einmal zweistündigen Hauptverhandlung in der Sache im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, womit auch kein überdurchschnittlicher Aufwand mit dessen Instruktion bzw. Befragungsvorbereitung angefallen sein dürfte. Demgemäss dürfte auch der Aufwand der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit deren ca. zwölf Seiten langen Plädoyer – nicht zuletzt angesichts des Verweises auf deren Eingabe vom 18. November 2024 an die Staatsanwaltschaft, in welcher ein Grossteil der für die Urteilsfindung relevanten Aussagewürdigung der Beteiligten und Zeugen bereits vorgenommen worden war (act. D1/16/8) – insgesamt überschaubar gewesen sein. Einerseits dürfte sich der Verteidigeraufwand im Hauptverfahren dadurch entscheidend reduziert haben. Andererseits wurde dieser Voraufwand für das Plädoyer ohnehin bereits durch die Entschädigung für das Verfassen der Eingabe vom 18. November 2024 angemessen abgegolten (vgl. Positionen vom 18. November 2024 "Aktenstudium" und "Verfassen Stellungnahme der Verteidigung" von vier Stunden und 15 Minuten; act. 35 S. 5). Vor diesem Hintergrund er-

- 7 scheint der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden und 15 Minuten nur schon für das Verfassen des Plädoyers (inkl. Sammelposition "Aktenstudium/ Beginn mit Plädoyer"; act. 35 S. 5) klar übersetzt und nicht angemessen. Eine pauschale Entschädigung allein für das gerichtliche Hauptverfahren betreffend Dossier 2 wäre angesichts des überschaubaren Aktenumfangs sowie Komplexität und Bedeutung der Anklage wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB im untersten Bereich des für einzelgerichtliche Strafverfahren zur Verfügung stehenden Tarifrahmens auf Fr. 1'200.– zu bemessen. Schliesslich ist der amtlichen Verteidigung eine leichte Erhöhung der Entschädigung aufgrund des Aufwands im Zusammenhang mit der wegen Freiheitsberaubung etc. (Dossier 1) angeordneten Untersuchungshaft von 52 Tagen und des entsprechenden Genugtuungsanspruchs des Beschuldigten zuzugestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Pauschalentschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren auf rund Fr. 1'800.– zu veranschlagen. 4. Zusammenfassend ist Rechtsanwalt X._____ für den Aufwand im Rahmen des Vorverfahrens von 77.6 Stunden antragsgemäss mit Fr. 19'026.– (inkl. Barauslagen von Fr. 579.90 und MwSt. von 7.7 % bzw. 8.1 %) zu entschädigen. Diese Entschädigung ist unter angemessener Erhöhung mittels Pauschalgebühr von rund Fr. 1'800.– für das gerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 21'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen, und der Verteidiger ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten werden Fr. 10'400.– als Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft von 52 Tagen aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Dolmetscherkosten sowie die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 8 - 4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 21'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht); und hernach als teilbegründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten; - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54 a PolG. 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 9 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 14. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: lic. iur. E. Widmer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Stomeo

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