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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.03.2025 GG240300

7 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·8,304 mots·~42 min·1

Résumé

Körperverletzung, evt. Versuchs dazu

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240300-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw T. Baldissera Urteil vom 7. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Körperverletzung, evt. Versuchs dazu Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2024 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 29 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB von 7 Jahren ev., sofern keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen wird ♦ Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots von 5 Jahren im Sinne von Art. 67b StGB ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als mögliche (kontaminierte) Beweismittel (alle Flüssigkeiten im ehemals gemeinsamen Haushalt von A._____ und B._____ an der D._____-strasse 1 in … Zürich) sichergestellten Flüssigkeiten (allesamt lagernd beim FOR) ♦ Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- 3 - ♦ Kostenauflage (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.00)" Anträge der Privatklägerschaft: (act. 39 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 9. Dezember 2024 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten den bis zum 7. März 2025 aufgelaufenen Schaden im Betrag von CHF 11'107 für den durch die strafbare Handlung entstandenen Erwerbsschaden, zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. April 2024 bis zum Urteilstag zu ersetzen. Sofern dieser Betrag nicht vollumfänglich zugesprochen wird, sei die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten CHF 2'861 für Arztkosten, CHF 3'891 für Mietkosten und 451 CHF für Reisekosten zu bezahlen. Sofern dieser Betrag nicht vollumfänglich zugesprochen wird, sei die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. 4) Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich beim vorstehenden Antrag um eine Teilklage handelt und sich die Privatklägerin vorbehält, von dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Schadenersatz zu fordern. 5) Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte für den erlittenen Schaden grundsätzlich haftbar ist und für den deliktischen Schaden aufzukommen. 6) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von CHF 5000 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. April 2024. Sofern dieser Betrag nicht vollumfänglich zugesprochen wird, sei die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. 7) Es sei der Geschädigten die Frist zur Einreichung der folgenden zusätzlichen Beweismittel: Aktueller Arztbericht und weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Behandlungsbericht Opferhilfestelle und Bericht Psychologin, bis maximal zum Verhandlungstermin vom 7. März 2025 erstrecken." Anträge der Verteidigung zur Vorfrage: (act. 50) "1. Es sei festzustellen, dass die von der Privatklägerin erstellte Videoaufnahme unverwertbar ist und es sei diese Aufnahme aus den Strafakten zu entfernen."

- 4 - Anträge der Verteidigung: (act. 53 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Er sei für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen. 3. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 4) Es sei von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots i.S.v. Art. 67b StGB abzusehen. 5) Die sichergestellten Flüssigkeiten seien zu vernichten. 6) Es sei davon abzusehen, vom Beschuldigten eine DNA-Probe zu entnehmen und von dieser Probe ein DNA-Profil i.S.v. Art. 257 StPO zu erstellen. 7) Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 8) Die Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2024 ging am 11. Dezember 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 29). Die gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich beantragte Verlängerung der gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Kontakt- sowie Rayonverbote zur Privatklägerin B._____ (folgend: Privatklägerin) wurden mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2024 befristet bis am 13. März 2025 resp. bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung bewilligt (act. 32). Mit Vorladungsverfügung vom 16. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 angesetzt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen resp. der Privatklägerin Frist zur Bezifferung der Zivilforderung angesetzt (act. 34/1). Die Hauptverhandlung wurde am 7. März 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 56; Prot. S. 29). Die Staatsanwaltschaft erklärte direkt im Anschluss der Hauptverhandlung die Berufung (Prot. S. 29). 2. Konstituierung Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). B._____ konstituierte sich mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft", unterzeichnet am 23. Mai 2024, rechtsgültig als Privatklägerin (act. 13/1). 3. Strafantrag Bei dem zu beurteilenden Tatbestand der (versuchten) einfachen Körperverletzung, begangen am Lebenspartner (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB), handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen verfolgt

- 6 wird. Trotzdem liegt ein Strafantrag vom 22. April 2024, unterzeichnet durch die Privatklägerin, den staatsanwaltschaftlichen Akten bei (act. 13/4). Somit wäre auch ein notwendiger Strafantrag fristgerecht gestellt worden. 4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit ist auf die durch die Privatklägerin heimlich erstellte Videoaufnahme genauer einzugehen. So enthält die Strafprozessordnung Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Anders hiess es noch in Art. 4 Abs. 4 aDSG, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Erkennbarkeit im Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 DSG bezieht sich nur noch auf den bestimmten Zweck, aber anders als Art. 4 Abs. 4 aDSG nicht mehr auf die Erkennbarkeit der Datenbeschaffung an sich. Der Transparenzgrundsatz geht jedoch weit über die Transparenz betreffend den Bearbeitungszweck hinaus. Der Gesetzgeber war sich wohl dieser etwas unglücklichen sprachlichen Formulierung nicht bewusst, wie aus der Botschaft erkennbar wird (Botschaft DSG-Revision 2017, 7025). In dieser wird erläutert, dass die Neuformulierung keine materiellen Änderungen bezweckt und sowohl die Beschaffung der Daten als auch der Zweck erkennbar sein müssen (Botschaft DSG-Revision 2017, 7025). Folglich muss die Beschaffung von Personendaten als auch der Zweck ihrer Bearbeitung für die be-

- 7 troffene Person nach wie vor erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG). 4.3. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG ist gemäss Art. 31 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse – vorliegt. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGE 146 IV 226 E. 3.3). 4.4. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 6 Abs. 3 DSG und ist damit rechtswidrig. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, eventualiter des Versuchs hierzu, angeklagt. Es handelt sich somit vorliegend gemäss Einschätzung der Staatsanwaltschaft entweder um eine einfache Körperverletzung oder um eine Tätlichkeit (für den Fall, die tatsächlich erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung das Ausmass einer einfachen Körperverletzung nicht erreicht haben sollte). Somit handelt es sich um eine Übertretung oder ein Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (BGE 146 IV 226 E. 4; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe zuvor E. 3.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt. 4.5. In diesem Zusammenhang brachte die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft sodann vor, dass ein Beweisnotstand vorliege, weshalb die durch die Privatklägerin heimlich erstellte Videoaufnahme dennoch verwendet werden dürfe. Dabei wurde unter anderem auf ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Juli 2020 (GG190058) sowie auf das Urteil SB120440 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 verwiesen (Prot. S. 8 ff.). Eine Berufung auf ein beweisrechtliches Selbsthilferecht kann nur in ganz engen Grenzen eine Berechtigung beanspruchen, denn es greift nur, wenn staatliche Hilfe nicht erreichbar ist, während ein Dritter in die eigene Rechtssphäre eingreift

- 8 - (GLESS, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 141 N 40). So muss die Gefahr für eine Notstandshandlung unmittelbar drohen und nicht anders abwendbar sein und es muss absolute Subsidiarität herrschen (BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 14 und 16). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ein Gebäckstück sowie Tee mit Abführmittel kontaminiert zu haben, so dass es zu einer (versuchten) einfachen Körperverletzung der Privatklägerin gekommen sei. Der Anklagesachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen der Privatklägerin sowie auf der durch sie erstellten Videoaufnahme. Weshalb die Privatklägerin vor Erstellung der Videoaufnahme nun den konkreten Verdacht hegte, der Beschuldigte würde ihr etwas unter ihre Nahrungsmittel mischen, geht aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht hervor. Vielmehr hegte sie lediglich ein Gefühl, dass der Beschuldigte ihr Unrecht tue und ihre Verdauungsbeschwerden daher rühren würden (act. 11/1; act. 11/2). In diesem Zusammenhang wäre es der Privatklägerin ein Leichtes gewesen, allfällige kontaminierte Lebensmittel auf das Vorhandensein von Giftstoffen oder Medikamenten untersuchen zu lassen resp. die Polizei zu involvieren. So hätte sie bei Feststellung, dass der Beschuldigte etwas über in den Tee oder über das Gebäck geträufelt hat, die Lebensmittel auch unverzüglich zur Polizei bringen können, statt den Tee wegzuschütten und das Gebäck zu essen, wie sie es getan hat. So führte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung auch die Staatsanwaltschaft mehrfach aus, das kontaminierte Gebäckstück habe durch die Flüssigkeit des DulcoLax regelrecht getrieft (Prot. S. 20 ff.; 25). Umso unverständlicher erscheint es, dass die Privatklägerin ein triefendes Gebäckstück dennoch ass, obwohl sie den Beschuldigten verdächtigte, sie vergiften zu wollen. Dies gilt umso mehr, als dass es nicht das erste derartige Gebäck war, das sie konsumierte und sie deshalb wusste, dass dieses üblicherweise nicht tropft. Es wäre der Privatklägerin demnach ein Leichtes gewesen, ihre gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe anderweitig genügend zu dokumentieren – insbesondere das triefende Gebäck zuhanden der Polizei sicherzustellen – , weshalb ein Beweisnotstandsrecht gerade nicht angerufen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft angerufene Rechtsprechung des Obergerichts

- 9 des Kantons Zürich (OGer ZH SB120440 vom 28. Mai 2013 E. 5) ohnehin die Frage der Verwertbarkeit des Entlastungsbeweises im Lichte eines Beweisnotstands prüfte und nicht die Frage der Verwertbarkeit von Belastungsbeweisen. 4.6. Folglich sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO die durch die Privatklägerin heimlich erstellte Videoaufzeichnung (act. 10/7) und die darauf erstellte Fotodokumentation (act. 10/6) nicht verwertbar. Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann deshalb offenbleiben. Sodann sieht Art. 141 Abs. 4 StPO die Fernwirkung von Beweisverboten vor: Das heisst, es sind nicht nur die illegal gesammelten (Erst-)Beweise, sondern auch diejenigen (Zweit-)Beweise unverwertbar, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren (Erst-)Beweise möglich war. Diese Regelung soll einerseits die Beweisverwertungsverbote vor Aushöhlung schützen, andererseits dann eine Fernwirkung des Beweisverbots verhindern, wenn diese im Ergebnis als stossend empfunden würde, weil die Strafbehörden den Zweitbeweis auch unabhängig vom illegalen Erstbeweis erlangt hätten (BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 88). Vor diesem Hintergrund legt die Formulierung des Art. 141 Abs. 4 folgende Prüfung des konkreten Einzelfalls nahe: Massgebliche Perspektive ist – in Abgrenzung zur früheren Praxis – die Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen Beweises. Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Zweitbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten (Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Schnell Beat, Steffen Simone, Bähler Jürg, § 5. Beweisrecht 5. Fernwirkung der Beweiserhebungsverbote). 4.7. In casu ist nicht von einer strikten Fernwirkung auszugehen und Art. 141 Abs. 4 StPO findet Anwendung. Demnach wäre aufzuzeigen, dass der Beschuldigte die Aussagen in seiner Einvernahme nach Vorhalt des Videos auch ohne Kenntnis des Inhalts des Videos getätigt hätte. Ein derartiger Nachweis ist regelmässig schwer zu erbringen und fehlt im vorliegenden Fall. Somit ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten nach Vorhalt des Videomaterials in Hinsicht auf das gesehene Video erfolgten und ansonsten nicht resp. auf andere

- 10 - Art und Weise erfolgt wären. Somit erweisen sich sämtliche nach Vorhalt des Videos erfolgten Aussagen anlässlich jeglicher Einvernahmen des Beschuldigten als unverwertbar. 4.8. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme zunächst ohne Vorhalt des Videomaterials frei. Im Verlaufe der Einvernahme wurde ihm sodann das Video abgespielt. Ab diesem Moment sind folglich die Aussagen des Beschuldigten nicht mehr verwertbar (act. 9/1 F/A 46 ff.). Beide Hafteinvernahme sowie die Schlusseinvernahme erfolgte sodann im Wissen um das Videomaterial und sind demnach unverwertbar (act. 9/2-4), soweit sie sich zulasten des Beschuldigten auswirken. 4.9. Schliesslich ist anzumerken, dass die übrigen Beweismittel verwertbar sind. II. Sachverhalt 1) Allgemeines zur Sachverhaltserstellung a) Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 76). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). b) Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend

- 11 ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021). c) Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, sodass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). 2) Anklagevorwurf a) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten vor, am 22. April 2024, um ca. 08:00 Uhr, an der ehemals gemeinsamen Wohnung im 3. OG des Mehrfamilienhauses an der D._____-strasse 1 in … Zürich der Privatklägerin heimlich, das heisst ohne deren Wissen und Einverständnis, eine grössere Menge Abführmittel, mutmasslich DulcoLax®, verabreicht zu haben. Dabei habe er, während die Privatklägerin in einem anderen Zimmer der Wohnung die gemein-

- 12 same Tochter E._____ gestillt habe und das Tun des Beschuldigten nicht habe sehen können, aus einem ev. aus zwei kleinen Fläschchen, von welchem oder welchen er jeweils zuvor zwecks Verdunklung die zugehörige Etikette entfernt hätte, ca. 20 Sekunden lang dieses Abführmittel in den von der Privatklägerin zuvor für sich selbst zum Konsum auf dem Esstisch der Wohnung bereitgestellten Tee und hernach noch ca. 18 Sekunden lang auch auf das von ihr ebenfalls zuvor auf dem Esstisch der Wohnung für sich selbst zum Konsum bereitgestellte Gebäck sowie sodann nochmals ca. neun Sekunden lang in denselben, damit bereits angereicherten Tee getröpfelt oder gespritzt. b) Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, dass die Privatklägerin hernach diese von ihm wissentlich und willentlich mit erheblichen Abführmittel, mutmasslich DulcoLax®, angereicherten Lebensmittel konsumieren würde. Dies sei in der Folge durch die ahnungslose Privatklgäerin auch geschehen. Dabei sei dem Beschuldigten bei seinem Tun stets bewusst gewesen, dass die Privatklägerin diese beiden Lebensmittel zu ihrem eigenen (späteren) Konsum bereitgestellt hätte. Deshalb habe er genau diese beiden Lebensmittel, welche die Privatklägerin zu konsumieren gedacht hätte, mit grossen Mengen Abführmittel kontaminiert. c) Der Beschuldigte habe hierbei in der Absicht – sei dies aus Hass resp. Wut auf die Privatklägerin – gehandelt, der Privatklägerin ein körperliches Leid anzutun und ihr mit seinem beschriebenen Tun entsprechende Schmerzen, Krämpfe, Unwohlsein und/oder Durchfall zu verursachen, insbesondere dass die Privatklägerin infolge seines Tuns zumindest Schmerzen und/oder Bauchkrämpfe, Bauchschmerzen, Unwohlsein und/oder Durchfall für eine gewisse Zeit erleiden würde. Dies habe er zumindest zu tun versucht. Dabei habe der Beschuldigte billigend in Kauf genommen, dass er damit auch seine Tochter E._____, welche von der Privatklägerin zu diesem Zeit noch gestillt worden sei, schädigen und ihr ebenfalls Schmerzen zufügen könnte. d) Tatsächlich habe die Privatklägerin hernach infolge ihres Konsums der kontaminierten Lebensmittel, also des Tees und des Gebäcks, einige Stunden später wie vom Beschuldigten beabsichtig, an Bauchmerzen, Durchfall und Bauchkrämpfen mit entsprechenden Schmerzen gelitten, welche bei ihr über eine gewisse Zeit

- 13 angedauert resp. angehalten hätten und was ihr in dieser Zeit auch ein allgemeines Unwohlsein zugefügt habe. Dies habe der Beschuldigte der Privatklägerin genauso mit seinem Tun antun oder ihr verursachen wollen oder was er mit seinem Tun zumindest zu bewirken versucht habe. 3) Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt dass er die von der Privatklägerin bereitgestellten Lebensmittel mit dem Abführmittel Dulcolax kontaminiert hat. Indes habe es sich hierbei um sein Frühstück gehandelt. Er habe dieses für sich selbst mit Abführmittel versehen, da er Verdauungsprobleme gehabt habe. 4) Glaubwürdigkeit der Parteien a) Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von beschuldigten Personen ist festzuhalten, dass diese im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich sind. Ihre Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen sie richtet, anderseits ihre Aussagen als Beweismittel für und gegen sie verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft eine beschuldigte Person nicht, was einleuchtet. So ist die beschuldigte Person im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und darf vielmehr ungestraft lügen, soweit sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Entsprechend kann ein Tatverdächtiger ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieses Interesse darf allerdings bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ins Gewicht fallen, sonst wäre die beschuldigte Person allein aufgrund ihrer prozessualen Situation benachteiligt. Wichtiger als die prozessuale Stellung des Beschuldigten erweist sich ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unter Einbezug der weiteren Beweismittel, was folgend zu beleuchten ist. b) Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Geschädigte ganz unmittelbar vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen ist. Bei dem Beschuldigten und der Privatklägerin handelt es sich um ein nunmehr

- 14 getrennt lebendes Paar, welches eine gemeinsame Tochter hat. Dennoch sind vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzlich getrübte oder gar fehlende Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ersichtlich. Ausserdem sagte sie bei der Staatsanwaltschaft unter der strengen Strafandrohung der Art. 303 bis 305 StGB aus. Da sie gegenüber dem Beschuldigten eine Zivilklage geltend machen lässt (act. 39), offenbart sie am vorliegenden Strafverfahren zudem finanzielle Interessen. Diese Umstände sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. c) Wichtiger als die prozessuale Stellung der Aussagenden erweist sich ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen, was folgend zu beleuchten ist. 5) Beweismittel a) Die Staatsanwaltschaft stütz den Tatvorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 9/1-4; Prot. S. 7 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (act. 11/1-2), die medizinischen Akten der Privatklägerin (act. 12/4-10), der Rapport der Stadtpolizei Zürich samt der Nachträge mit Beilagen wie Telefonauswertung (act. 1 bis 7), die diversen Fotodokumentationen und das Tatvideo (act. 10/1-10) sowie den Kurzbericht Untersuchung sichergestellte Flüssigkeit (act. 15/24). Wie bereits ausgeführt, sind das Tatvideo sowie die dazu erstellte Fotodokumentation und die Aussagen des Beschuldigten nach Vorhalt des Videos nicht verwertbar (vgl. Erwägungen in Ziff. I.4). Soweit entscheidrelevant ist demnach nachfolgend auf die rechtskonform erhobenen Beweise näher einzugehen. 6) Ärztlicher Befund der Privatklägerin a) Gemäss Systemanamnese des ambulanten Berichts des Stadtspitals Zürich habe die Privatklägerin Müdigkeit, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Stuhlunregelmässigkeiten resp. Diarrhoe und beim lichten linken Unterbauch Druckdolenz aufgewiesen. Weder der Blut- noch der Urinasservation hätten Auffälligkeiten entnommen werden können (act. 12/4). b) Auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung hielt fest, dass im Zeitraum der Untersuchung keine Beeinträchtigungen nebst Schlafentzug und emotionale Belastung bestanden hätten (act. 12/10).

- 15 - 7) Kurzbericht Untersuchung sichergestellte Flüssigkeit Gemäss Untersuchung sichergestellter Flüssigkeit in Tropffläschchen des Forensischen Instituts Zürich (fortan: FOR) vom 21. Mai 2024 ergab der visuelle Vergleich des sichergestellten Tropffläschchens A018'610'612 mit dem Abführmittel Dulcolax eine gute Übereinstimmung. Da Dulcolax-Tropfen den Wirkstoff Picosulfat enthalten, wurde eine GC-MS Untersuchung durchgeführt. Dabei konnten keine Hinweise auf den Wirkstoff Picosulfat festgestellt werden. Indes konnte mit einer LC-MS Untersuchung in der Flüssigkeit eine Substanz festgestellt werden, bei der es sich gemäss Referenzdaten der Literatur vermutlich um den Wirkstoff Natriumpicosulfat handle (act. 7/14 resp. 15/24 S. 2). Dass mittels Referenzmaterial sodann ein eindeutiger analytischer Nachweis durchgeführt worden wäre, ist aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht ersichtlich. 8) Telefonauswertung des Beschuldigten Im Suchverlauf des Beschuldigten finden sich Suchanfragen wie "can stress cause stillbirth", "laxative", "what causes diarrhea", "how to increase odds for stilbirth",, "poison my girlfriend to have stillbith", "what cause the baby die before birth", "how to poision my girldfriend to miscarriage", "how to poison my partner", "how to poison my wife", "bestes Brechmittel", "Arzneimittel, dass zum Erbrechen führt", "kotzen pille", "kotzen medizin", "best ways of poisining someone", "médicament qui me fait voir schweiz", "verursacht Kokain eine Fehlgeburt?", "Oxytocin", "für schwangere Frauen verbotenes Essen", "how can I cause miscarriage to my girlfriend", "what supplement can increase miscarriage", "spontaneous abortion when does it happen", "is stress increasing miscarriage", "things to make your gf miscarriage", "liquid painkillers", "how to hide painkiller in someone's food", "ways to put painkiller in someone drink", "cyanide poisoning at home", "how many apple seeds will kill a human", "baby poisoned by parent", "how does it feel to get poisoned" etc. nebst vielen weiteren Suchverläufen rund um das Thema Schwangerschaft und Vatersein sowie Suizid (act. 7/1). Weiter ergab die polizeiliche Auswertung, dass der Beschuldigte auf mehreren Internetseiten nach Dulcolax gesucht habe, so auch Einsicht in die Packungsbeilage bzw. die Gebrauchsinformationen des Medikamentes erhalten habe (act. 6 S. 5 f., act. 7/2).

- 16 - 9) Aussagen des Beschuldigten Wie zuvor ausgeführt, sind die Aussagen des Beschuldigten nur anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme bis zum Vorhalt des Videomaterials verwertbar (vgl. Erwägungen in Ziff. I.4). In derselben Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf Nachfrage hin, ob der Beschuldigte der Privatklägerin eine flüssige Substanz in ein Getränk und auf ein Gebäck gegeben habe, dass es sich hierbei um Dulcolax-Tropfen gehandelt habe, welche er selbst brauche (act. 9/1 F/A 25). Die Privatklägerin stehe früher auf als er. Als er noch im Bett gewesen sei und aus dem Zimmer gekommen sei, sei der Tee und das Gebäck auf dem Tisch im Wohnzimmer bereit gestanden. Die Privatklägerin sei in das andere Zimmer gegangen, um zu stillen oder zu füttern. Er selbst habe ein Meeting von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr gehabt. Es habe zwei von diesem Gebäck gegeben. Die Privatklägerin habe dieses Gebäck von einer Freundin erhalten, die ebenfalls ein Kind habe. Ein Gebäck habe die Privatklägerin bereits gegessen gehabt, vielleicht am Sonntag. Da die Privatklägerin ins Zimmer gegangen sei, hätte er angenommen, dass es sich um sein Essen und sein Getränk handle. Er habe Dulcolax reingetan, da er Verdauungsprobleme habe. Darüber wisse auch die Privatklägerin Bescheid. Er habe das Essen und das Getränk präpariert und sei sodann wegen des Meetings ins Zimmer gegangen. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin sodann sein Essen gegessen und sein Getränk getrunken habe. Er sei fast eine Stunde mit dem Meeting besetzt gewesen. Er habe dann nichts gegessen, da er ca. um 10:45 Uhr noch ein Meeting gehabt habe. Als er nach dem zweiten Meeting aus dem Zimmer gekommen sei, sei die Privatklägerin mit der gemeinsamen Tochter weggegangen. Er habe gearbeitet. Um 14:00 Uhr sei die Hebamme gekommen. Als diese gegangen sei, habe die Privatklägerin ihn verdächtigt, sie vergiftet zu haben (act. 9/1 F/A 27). Sie würden sich des Öfteren gegenseitig das Frühstück zubereiten. Da die Privatklägerin bereits ein Gebäck gegessen habe, habe er angenommen, dass das andere für ihn sei (act. 9/1 F/A 28). Auf dem Tisch sei Tee gestanden. Zum Essen und Trinken sei er indes aufgrund seines Meetings nicht mehr gekommen. Das Meeting habe er jeden Montagmorgen. Den Tee und das Gebäck habe er nicht mit ins andere Zimmer genommen, da der Tisch zu klein sei (act. 9/1 F/A 29 ff.). Er nehme Dulcolax sporadisch und nicht regelmässig seit ca. Dezember. In der Apotheke habe man ihm

- 17 gesagt, dass er ca. 15 bis 20 Tropfen einnehmen solle. Er habe die Tropfen sowohl auf das Essen als auch ins Getränk verteilt, damit der Geschmack so wenig wie möglich überdeckt werde (act. 9/1 F/A 33 ff.). Nehme man zu viele Tropfen, bekomme man Durchfall. Er habe das Dulcolax normalerweise in seiner Tasche, damit er es immer bei sich habe, wenn er arbeiten gehe. Zuhause bewahre er es im Schrank auf (act. 9/1 F/A 39 ff.). 10) Aussagen der Privatklägerin a) Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie den Verdacht gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas in ihr Essen tun könnte. Deshalb habe sie am Morgen ihr Handy aufgestellt und den Esstisch gefilmt. Danach habe sie die gemeinsame Tochter im Zimmer gestillt. Der Beschuldigte habe nach ihr gesehen. Der Beschuldigte sei wieder verschwunden. Um 09:00 Uhr sei er sodann ins Zimmer, da er ein Meeting gehabt habe. Sie sei mit der Tochter ins Wohnzimmer und habe das Frühstück gegessen. Dabei habe sie die Aufnahme angeschaut und gesehen, dass der Beschuldigte ihr etwas in den Tee geschüttet hätte. Sie habe den Tee weggeleert und habe das Süssgebäck fertig gegessen (act. 11/1 F/A 1, 5, 24). Dass er ihr auch etwas über das Gebäck geschüttet hätte, habe sie erst später festgestellt. Sie habe das Mittel aus der Tasche genommen und habe mit der Tochter die Wohnung verlassen (act. 11/1 F/A 2). Auf dem Video sehe man, wie er im Wohnzimmer sei, etwas aus der Tasche nehme. Es handle sich um ein kleines Fläschchen. Er schaue sodann bei ihr im Zimmer nach und schütte etwas aus dieser Flasche in ihren Tee. Er gehe zur Tasche zurück. Wenig später wiederhole er das Vorgehen und schütte etwas über ihr Essen. Es sei wahrscheinlich die gleiche Flasche gewesen. Die Flasche tue er sodann zurück in die Tasche (act. 11/1 F/A 13 f.). Sie habe gefilmt, da sie schon seit längerer Zeit ein komisches Gefühl gehabt habe, dass etwas passieren könnte. Sie habe ihn auch schon vor Monaten, während der Schwangerschaft darauf angesprochen. Er habe Aussagen gemacht, dass er, sollte das Kind auf der Welt sein, sie als schlechte Mutter darstellen, damit ihr das Kind weggenommen würde. Er habe ihr auch gesagt, dass er ihr Drogen verabreichen würde, damit man ihr das Kind wegnehme (act. 11/1 F/A 15 f.). Sie habe heute gefilmt, da es in der Woche zuvor

- 18 zu einem Vorfall gekommen sei. Als sie vom Schlafzimmer zur Küche geschaut habe, habe sie erkennen können, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitsfläche ihren Teller hingestellt habe. Sie habe sich gefragt, weshalb der Beschuldigte ihren Teller weggestellt habe, wo sie diesen nicht habe sehen können. Dies sei für sie auffällig gewesen und habe keinen Sinn ergeben. In letzter Zeit habe es viele verdächtige Momente gegeben. Er habe ihr Tee gebracht und habe gewollt, dass sie diesen fertig trinke (act. 11/1 F/A 20). Gesundheitlich sei es ihr während der Schwangerschaft nicht gut gegangen. Sie habe andauernd Bauchschmerzen und Durchfall gehabt. Die Geburt sei schlimm gewesen. Vor der Geburt habe sie auch noch einen Virus gehabt mit Durchfall und Erbrechen (act. 11 F/A 20). Sie habe deshalb schon zuvor den Verdacht gehabt, dass er ihr etwas verabreiche. Er habe dies dementiert (act. 11 F/A 21 ff.). Mit dem heutigen Vorfall habe sie ihn auch konfrontiert. Sie habe ihm einen Screenshot vom Video gezeigt. Sie habe ihm gesagt, dass sie Beweise habe, habe aber indes nichts vom Video gesagt (act. 11 F/A 25 ff.). b) In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Schwangerschaft angedroht habe, ihr Drogen zu geben, damit ihr das Kind weggenommen werde. Er habe sich indes später hierfür entschuldigt und gesagt, dass er dies nicht ernst gemeint habe. In der Regel seien die Streitereien zwischen ihnen so abgelaufen, dass sie gestritten hätten und der Beschuldigte sich danach entschuldigt habe (act. 11/2 F/A 74, 79). Während der Schwangerschaft habe sie mit Durchfall und Bauchweh zu kämpfen gehabt. Untersuchungen habe sie indes nicht machen lassen. Sie habe gedacht, mit der Geburt würde sich die Sache mit dem Durchfall erledigen. Es sei aber nicht vorbeigegangen (act. 11/2 F/A 80). Der Beschuldigte habe sich bei ihr wegen Bauschmerzen beklagt. Sie denke indes, dass er ihre Schwangerschaft nicht gewollt und deshalb eine Bauchnervosität entwickelt habe (act. 11/2 F/A 88 f.). Während der Schwangerschaft habe sie aufgrund der Bauchkrämpfe diverse Schmerzmittel erhalten. Später habe sie festgestellt, dass diese nicht mehr da seien. Sie denke, der Beschuldigte habe diese eingenommen (act. 11/2 F/A 92 f.).

- 19 - Während der Schwangerschaft habe der Beschuldigte ihr des Öfteren Tee zum Frühstück zubereitet und habe kontrolliert, dass sie diesen bis zum letzten Tropfen austrinke. Dies sei befremdlich gewesen, da er dies zuvor nie getan habe. Es sei auch vorgekommen, dass er den Joghurt für sie herausgenommen und aufgemacht habe. Einmal hätten sie einen Film sich angesehen. Er habe ihr einen Tee gebracht und gesagt, ob sie glaube, dass er etwas reingetan hätte. Sie habe gedacht, dies sei ein Witz (act. 11/2 F/A 95). Es stimme, dass sie vor der Geburt einen Rotavirus gehabt habe (act. 11/2 F/A 98). Bei der regelmässigen Blutuntersuchung während der Schwangerschaft habe man festgestellt, dass sie einen Eisen- und Vitaminmangel habe (act. 11/2 F/A 102). Das Video, dass sie am 22. April 2024 erstellt habe, habe sie sich am gleichen Morgen angesehen. An diesem Morgen sei er duschen gegangen und sie habe angefangen, sich diese Videoaufnahme anzuschauen. Sie habe gesehen, dass er ihr etwas in den Tee getan habe. Sie habe nicht gedacht, dass auch etwas auf dem Gebäck sei, weshalb sie das ganze gegessen habe. Er sei aus dem Bad gekommen und sie habe die Kamera versteckt. Das ganze Video habe sie sich bei einer Freundin angesehen (act. 11/2 F/A 104). Beim Essen habe sie nichts verspürt. Am Nachmittag habe sie Bauchweh und Durchfall gehabt (act. 11/2 F/A 105). Den Tee und das Gebäck auf dem Tisch habe sie für sich parat gemacht. Der Beschuldigte trinke Kaffee und manchmal am Abend Tee (act. 11/2 F/A 109 ff.). Der Beschuldigte habe ihr zwar gesagt, dass das Gebäck tropfe, aber nicht weshalb. Er habe ihr auch nicht gesagt, dieses nicht zu essen resp. den Tee nicht zu trinken (act. 11/2 F/A 107, 113 ff.). Sie glaube nicht, dass das Dulcolax für den Beschuldigten selbst gewesen sei. Sie denke, er habe dies ihr verabreichen wollen. Vielleicht habe er es genossen, wie sie Durchfall habe (act. 11/2 F/A 116 ff.). Bei der gleichentags erfolgten ärztliche Untersuchung habe nichts festgestellt werden können. Man habe ihr auch mehrmals Blut abgenommen (act. 11/2 act. 120 ff.). Im Januar oder Februar habe sie in ihrer Tasche ein Fläschchen gefunden ohne Etikette. Sie sei noch am gleichen Tag in eine Apotheke gegangen und habe gefragt, ob sie Drogentest hätten. Sie hätten sie zum Hauptbahnhof geschickt, aber

- 20 sie sei nicht hingegangen. Sie habe in der Tasche des Beschuldigten noch weitere Fläschchen ohne Etikette gefunden. Eine Woche vor dem Vorfall habe sie ihr Frühstück in der Küche zubereitet. Das Kind sei erwacht und sie habe es stillen müssen. Während dem Stillen im Schlafzimmer habe sie in die Küche sehen können. Der Bereich, wo sie das Essen hinstelle, sei sichtbar gewesen. Er habe dies auch gesehen und habe seinen Teller genommen, habe diesen wohin gestellt, wo sie diesen nicht mehr habe sehen können. Sie habe gedacht, es stimme etwas nicht. Sie habe ihn am gleichen Tag gefragt, ob es ihr und dem Baby nicht schaden würde, wenn er ihr etwas ins Essen geben würde. Daraufhin sei er ausgerastet und habe gesagt, dass er ihr nie etwas ins Essen tun würde. Auf die Fläschchen angesprochen habe er gesagt, er wisse nichts davon (act. 11/2 F/A 123). Als sie den Beschuldigten darauf angesprochen habe, was er ihr reingetan habe, habe sich dieser in Lügen verstrickt. So habe er einerseits gesagt, die Tropfen seien gegen Magenbrennen oder gegen Magenschmerzen, andererseits er habe schauen wollen, wie sie darauf reagiere oder habe es abgestritten. Als sie ihm einen Screenshot des Videos zugesandt habe, habe er nur gemeint, dass sie ihn sowieso die ganze Zeit in den Händen gehabt habe (act. 11/2 F/A 125 f.). Die gemeinsame Tochter habe am Anfang sehr viel geweint. Der Arzt habe ihr gesagt, sie hätte ein Schreibaby. Es könne aber auch sein, dass das Kind so viel schreie, das sie, die Privatklägerin, immer Durchfall hätte. Das viele Weinen habe sich geändert, als der Beschuldigte verhaftet worden sei. Jetzt schlafe das Kind durch und weine auch nicht mehr so viel. Auf Nachfrage hin, ob sie glaube, der Beschuldigte habe die gemeinsame Tochter vergiften wollen, bestätigte die Privatklägerin dies. Sie denke, während der Schwangerschaft habe er damit einen Abort bewirken wollen. Nach der Geburt sei es sicherlich nicht gesund, so ein Mittel längere Zeit einzunehmen. In einem Streit habe er ihr einmal gesagt, dass er die Absicht habe, langfristig bei ihr eine schlechte Wirkung zu bewirken. Während der Schwangerschaft habe sie Mittel gegen Durchfall genommen. Sofern er ihr Abführmittel gegeben habe, verwundere sie es nicht, dass sie Krämpfe gehabt habe (act. 11/2 F/A 164 ff.). Das Durchfall habe einen Tag nach seiner Verhaftung aufgehört (act. 11/2 F/A 173).

- 21 - 11) Beweiswürdigung a) Der Beschuldigte gestand ein, dass es sich bei den Tropfen um Dulcolax- Tropfen gehandelt habe (act. 9/1 F/A 25). Aufgrund des Kurzberichts Untersuchung der sichergestellten Flüssigkeit, welcher festhielt, dass der visuelle Vergleich eine gute Übereinstimmung mit dem Abführmittel Dulcolax ergeben habe sowie der Wirkstoff Natriumpicosulfat vorgefunden worden sei, welcher vermutlich ebenfalls auf Dulcolax hinweise (act. 7/14 resp. 15/24), kann der Sachverhalt in Bezug auf das Dulcolax erstellt werden. Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass er Dulcolax-Tropfen in den Tee sowie auf das Gebäck auf dem Tisch im Wohnzimmer gegeben habe, als die Privatklägerin im anderen Zimmer gewesen sei, um zu stillen (act. 9/1 F/A 27). Somit ist der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt. b) Strittig ist nun, ob der Beschuldigte, das Dulcolax für sich selbst oder zur Schädigung der Privatklägerin einsetzte. Der Beschuldigte führte diesbezüglich in sich schlüssig aus, dass er und die Privatklägerin sich des Öfteren das Frühstück gegenseitig zubereiten würden, sie von dem Gebäck zwei Stück gehabt hätten, die Privatklägerin bereits einige Tage zuvor das andere gegessen hätte, weshalb er angenommen habe, dass es sich um sein Frühstück handle. Aufgrund des Meetings sei er nicht mehr zum Essen und Trinken gekommen (act. 9/1 F/A 27 f.). Er nehme Dulcolax sporadisch und nicht regelmässig seit ca. Dezember ein, da er Verdauungsprobleme habe. Die Privatklägerin wisse darüber Bescheid (act. 9/1 F/A 27, 33 ff.). c) Die Privatklägerin führte indes in ihren beiden Einvernahmen zusammengefasst weitgehend stringent aus, dass sie seit ihrer Schwangerschaft an Durchfall und Bauchschmerzen leide, der Beschuldigte sich seit der Schwangerschaft auffällig verhalten habe, weshalb sie wegen eines Vorfalls der Woche zuvor, den Beschuldigten heimlich gefilmt habe. Das Gebäck und den Tee habe sie für sich selbst zum Frühstück zubereitet (act. 11/1 und 11/2). Die Privatklägerin widerspricht sich nur hinsichtlich des Punktes, dass sie sich die Videoaufnahme angeschaut habe, während sich der Beschuldigte – gemäss polizeilicher Aussage –wegen eines Meetings im anderen Zimmer befunden habe, wohingegen gemäss parteiöffentlicher Aussage der Beschuldigte währenddessen geduscht haben soll (act. 11/1 F/A 1;

- 22 act. 11/2 F/A 104). Diese leichte Diskrepanz kann indes mit dem längeren Zurückliegen des Vorfalls bei parteiöffentlicher Einvernahme erklärt werden, was den übrigen in sich konstanten sowie widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin keine Glaubhaftigkeit abspricht. d) An dieser Stelle ist folglich festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt. Beide Darstellungen der Parteien sind in sich schlüssig sowie detailreich. Es sind demnach die weiteren Beweismittel genauer in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. e) Zunächst kann die Aussage des Beschuldigten, dass er Verdauungsprobleme habe, wovon die Privatklägerin wisse, dahingehend überprüft werden, dass die Privatklägerin auf Nachfrage hin selbst einräumte, der Beschuldigte habe sich bei ihr wegen Verdauungsproblemen beklagt. Sie denke, dass er wegen der Schwangerschaft eine Bauchnervosität entwickelt habe (act. 11/2 F/A 88 f.). Weiter führte die Privatklägerin auch aus, dass sie wegen ihrer Bauchkrämpfe während der Schwangerschaft diverse Schmerzmittel erhalten habe. Später habe sie festgestellt, dass diese nicht mehr da seien. Sie denke, der Beschuldigte habe diese eingenommen (act. 11/2 F/A 92 f.) Die diesbezüglich durch die Privatklägerin erfolgten Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte tatsächlich unter Verdauungsproblemen litt, welche er medikamentös behandelte. f) Auch dem ärztlichen Befund bei der Privatklägerin können keine Hinweise entnommen werden, welchen für die Version der Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr seit geraumer Zeit Abführmittel verabreicht haben soll, sprechen. So zeigten weder die Blut- noch Urinasservation Auffälligkeiten (act. 12/4). Auch hielt das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass im Zeitraum der Untersuchung keine Beeinträchtigung nebst Schlafentzug und emotionale Belastung bestanden hätten (act. 12/10). Die Privatklägerin gab sodann selbst an, dass während der Schwangerschaft regelmässig Blutuntersuchungen gemacht wurden, wobei nur ein Eisen- und Vitaminmangel festgestellt worden sei (act. 11/2).

- 23 g) Ein Indiz für ein inkriminierendes Verhalten des Beschuldigten kann möglicherweise aus dessen Suchverläufen gewonnen werden. Es finden sich Internet- Suchanfragen wie "how to poison my partner", "how to poison my wife", "best ways of poisining someone", "how to hide painkiller in someone's food", "ways to put painkiller in someone drink", "baby poisoned by parent" oder "how does it feel to get poisoned" (act. 7/1). Dabei gilt es zunächst festzuhalten, dass lediglich "how does it feel to get poisoned" nach der Geburt der gemeinsamen Tochter gegoogelt wurde und zwar am Tag des zur Anzeige gebrachten Vorfalls. "baby poisoned by parent" wurde sodann am Tag, an welchem gemäss der Privatklägerin die Wehen anfingen und bei ihr ein Rotavirus festgestellt wurde (vgl. act. 11/2 F/A 98), gegoogelt. Alle anderen auf ein inkriminierendes Verhalten hinweisende Suchanfragen erfolgten zum Zeitpunkt der Schwangerschaft. Vielmehr ist sodann das Gesamtbild der Suchanfragen des Beschuldigten miteinzubeziehen. Der Sucherverlauf zeichnet vom Beschuldigten ein Bild von einem jungem Mann, der nicht Vater werden wollte, sich mit der Situation überfordert fühlte und grösstenteils nach Antworten suchte, wie er mit der Vatersituation resp. der damit verbundenen Verantwortlichkeit umgehen soll oder diese gar vermeiden kann. Grosser Teil der weiteren Suchanfragen legen sodann Suizidgedanken des Beschuldigten offen, welcher nach diversen Varianten des Suizids sich erkundigt. In diesem Zusammenhang kann zu guter Letzt auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Suchanfrage "how does it feel to get poisoned" am Tag des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes nicht in Bezug auf den Beschuldigten selbst resp. dessen vorhanden Suizidgedanken erfolgte. Kurzum reicht dieses Indiz allein nicht aus, um die Darstellung der Privatklägerin anklagegemäss zu stützen. Weitere Beweismittel, die auf ein inkriminierendes Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden und somit eine Schlussfolgerung zuungunsten des Beschuldigten zuliessen, sind nicht vorhanden. 12) Fazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte das Gebäck sowie den Tee mit dem Dulcolax für die Privatklägerin kontaminierte, um diese körperlich zu schädigen. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Gebäck sowie den Tee aufgrund seiner

- 24 - Verdauungsprobleme für sich selbst mit Dulcolax versah. Der Beschuldigte ist dem Grundsatz in dubio pro reo der einfachen Körperverletzung, eventualiter dem Versuch dazu, freizusprechen. III. Zivilansprüche 1) Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Die Privatklägerin liess eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. April 2024 sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'107.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. April 2024 für den entstandenen Erwerbsschaden geltend machen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Fr. 2'861 für Arztkosten, Fr. 3'891.– für Mietkosten und Fr. 451 für Reisekosten zu bezahlen (act. 31). In Folge des Freispruchs sind diese Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Sicherstellungen 1) Betreffend die sichergestellten Asservate gilt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 69 StGB vorliegen. Demnach verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder

- 25 die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. 2) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt, dass über die Rückgabe der einzig als mögliche (kontaminierte) Beweismittel (alle Flüssigkeiten im ehemals gemeinsamen Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin an der D._____strasse 1 in … Zürich) sichergestellten Flüssigkeiten zu entscheiden sei (act. 29 S. 5). 3) In der damals gemeinsam bewohnten Wohnung wurden diverse Flüssigkeiten sowie Lebensmittel und ein Buch/Magazin sichergestellt. Aus den Sicherstellungslisten geht nicht klar hervor, wem was gehört. Bis auf die Flüssigkeit mit der Asservat-Nr. A018'610'612, bei welcher es sich um das Dulcolax handelt, welches von der Privatklägerin dem Beschuldigten weggenommen und sodann den Behörden übergeben wurde, kann davon ausgegangen werden, dass diejenigen Asservate demjenigen gehören, bei diesem diese sichergestellt worden sind. Die Parteien haben nichts Gegenteiliges hervorgebracht. 4) Die sichergestellten Asservate weisen allesamt keinen direkten Deliktsbezug auf, so auch die Dulcolax-Tropfen, da vorliegend ein Freispruch so erfolgen hat. Mit dem Urteil fällt der Grund ihrer Beschlagnahme (als Beweismittel) weg und sie sind demjenigen, bei dem sie sichergestellt wurden – bis auf die Dulcolax-Tropfen mit der Asservaten-Nr. A018'610'61 –, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Bei Nichtabholung innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind die Asservate der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. 5) Die Dulcolax-Tropfen mit der Asservaten-Nr. A018'610'61 stehen sodann dem Beschuldigten zu. Wie die Privatklägerin selbst ausführte, entwendete sie diese dem Beschuldigten, weshalb diese bei ihr sichergestellt wurden. Rechtmässig stehen sie indes dem Beschuldigten zu, weshalb diese ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben sind. Bei Nichtabholung innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind die As-

- 26 servate der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft im Zeitraum vom 23. April 2024 bis 24. April 2024 sowie vom 26. April 2024 bis 18. Juni 2024 (55 Tage) eine Genugtuung von Fr. 11'000.– (Fr. 200.– pro erlittenen Hafttag) zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2024 (mittlerer Verfallstag) zuzusprechen (act. 53 S. 1 und 10). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungsoder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). 1.3. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt 56 Tagen in Untersuchungshaft (act. 16/2; act. 15/5; act. 16/9; act. 16/17). In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen) erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr.11'200.– zuzusprechen. Dazu kommt der Schadenszins von 5 % ab 20. Mai 2024 (Datum des mittleren Verfalls). 2. Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens 2.1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung

- 27 sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 56) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – zusätzlich zu der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 11'969.25 – von Fr. 12'908.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 2.3. Sodann erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (act. 44) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 10'155.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die im Anhang zu diesem Urteil aufgeführten sichergestellten Gegenstände werden entweder gemäss Anhang der Privatklägerin oder dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der bereits geleisteten Akonto-

- 28 zahlung von Fr. 11'969.25 mit Fr. 12'908.05 (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 10'155.35 (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Dem Beschuldigten werden Fr. 11'200.–, zuzüglich 5% Zins ab 20. Mai 2024, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten (übergeben), - die amtliche Verteidigung (übergeben), - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben), - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten, - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials",  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A gemäss Dispositiv-Ziffer 4,  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Herausgabefrist,  Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Herausgabefrist.

- 29 - 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 7. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. R. Harris Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Baldissera

- 30 - Anhang sichergestellte Gegenstände, auszuhändigen an den Beschuldigten  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'610'612  Tablette/Hartgelatinekapsel, Asservat-Nr. A018'627'311 sichergestellte Gegenstände, auszuhändigen an die Privatklägerin  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'379  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'380  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'391  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'404  Buch / Magazin, Asservat-Nr. A018'633'415  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'426  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'437  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'448  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'459  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'460  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'471  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'482  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'493  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'506  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'517  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'528  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'539  Medikament, Asservat-Nr. A018'633'540  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'551  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'562  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'573  Medikament, Asservat-Nr. A018'633'584  Medikament, Asservat-Nr. A018'633'595  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'608  Medikament, Asservat-Nr. A018'633'619  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'620  Flüssigkeit, Asservat-Nr. A018'633'631  Diverses (Lebensmittel), Asservat-Nr. A018'633'642

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