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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.02.2025 GG240268

24 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·820 mots·~4 min·8

Résumé

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240268-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob Gerichtsschreiberin MLaw Meienberger Verfügung vom 24. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____ GmbH, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____,

- 2 - Erwägungen: 1. Am 18. November 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. November 2024 beim Gericht ein (act. 24). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2025 vorgeladen (act. 25). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 beantragte die amtliche Verteidigung die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie die Indikation einer therapeutischen Massnahme und die Abnahme der Ladung für die Hauptverhandlung vom 4. März 2025 (act. 28 u. 29/1-5). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 30), worauf diese mit Eingabe vom 18. Februar 2025 auf eine solche verzichtete (act. 32). 2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, als es anfangs 2021 mit der Lebenspartnerin des Beschuldigten und der Mutter seines Sohnes zur Trennung gekommen sei, sei beim Beschuldigten die Abwärtsspirale losgegangen. Der Beschuldigte habe die Wohnung und die Kontrolle über seinen Drogenkonsum verloren sowie begonnen, Crack und Crystal Meth zu konsumieren. Auch während des Aufenthalts im J._____, einer abstinenzorientierten Einrichtung, sei es dem Beschuldigten nicht gelungen, den Drogenkonsum einzustellen, obwohl der anhaltende Konsum den Ausschluss bedeutet habe. Nach dem Übertritt in die neue Wohngruppe K._____ im November 2023 habe der Beschuldigte einen aggravierenden Crack-Konsum gezeigt. Hinzu seien weiterhin täglicher Cannabis- und Alkoholkonsum (Starkbier, Wein und Schnaps) gekommen. Im April 2024 habe der Beschuldigte bei anhaltendem Drogenkonsum den K._____ verlassen, ohne über eine Anschlusslösung resp. einen festen Schlafplatz zu verfügen. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums (7. Juni 2022 bis 9. Juli 2024) von mehreren Drogen abhängig gewesen sei, woran sich nichts geändert habe. Der Beschuldigte habe weiterhin keinen festen Wohnsitz und sei von den Drogen (Alkohol, Cannabis, Kokain) nicht weggekommen. Der Beschuldigte sei damit seit mindestens vier Jahren pathologischer Polytoxikomane, wobei bis heute keine suchttherapeutische Behandlung stattgefunden habe (act. 28 S. 3 f.).

- 3 - Die Drogenabhängigkeit stehe mit den vorgeworfenen Delikten in einer kausalen Beziehung und sie stelle einen deliktsfördernden resp. rückfallbegünstigenden Faktor dar. Die Behandlungsbedürftigkeit sei evident und der Beschuldigte bereit, eine Suchttherapie in Angriff zu nehmen. Sodann sei zu erwarten, dass sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten durch eine Suchttherapie begegnen lasse. Damit erweise sich eine sachverständige Prüfung der Massnahmenindikation (insb. Suchtbehandlung nach Art. 60 oder Art. 63 StGB) als zwingend. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine langjährige Drogenabhängigkeit per se geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hervorzurufen. Der Beschuldigte sei bei der Tatbegehung in unterschiedlichem Masse intoxikiert gewesen. Die anzuordnende forensisch-psychiatrische Expertise werde sich daher auch zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten auszusprechen haben. Erst gestützt auf ein Gutachten könne über die Schuld des Beschuldigten und allfällige Verurteilungsfolgen befunden werden. Entsprechend sei die Hauptverhandlung zu verschieben und nach Eingang des Gutachtens neu anzusetzen (act. 28 S. 4 f.). 3. Aufgrund der von der Verteidigung eingereichten Belege (act. 29/1-5), welche die Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 (act. D1/6/6 F/A 54 ff.) bestätigen, drängt sich dessen psychiatrische Begutachtung zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB sowie der Indiktion einer Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 bzw. Art. 63 StGB auf. Das Fehlen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten verhindert die materielle Beurteilung des Falles. Da ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben wurde, ist das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Anklagebehörde zurückweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. zur Rückweisung bei fehlendem psychiatrischen Gutachten BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 in Pra 101 [2012] Nr. 54). Da das Ergebnis der Begutachtung auf die Anträge der Staatsanwaltschaft Einfluss haben könnte und das Einholen eines Gutachtens eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft zu übertragen. Da es sich vorliegend um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt, kann dieser grundsätzlich

- 4 nicht mit Beschwerde angefochten werden (BSK StPO-Achermann, Art. 329 StPO N 62 mit Verweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.2). Es wird verfügt: 1. Den Parteien wird die Ladung zur Hauptverhandlung vom 4. März 2025, 13:30 Uhr, abgenommen. Sie haben folglich nicht zu erscheinen. 2. Das Verfahren wird sistiert. 3. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Anklagebehörde zurückgewiesen. 4. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Das Verfahren wird an den Registern des Bezirksgerichts Zürich als erledigt abgeschrieben. 5. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro …, unter Beilage der Akten (gegen Empfangsschein),  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde),  die Privatklägerinnen und Privatkläger 1-8 (mit Gerichtsurkunde). Zürich, 24. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. Grob Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meienberger

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