Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240103-K/Ubegr/ck Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn Gerichtsschreiberin MLaw N. Marti Urteil vom 1. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Körperverletzung etc. Privatklägerin B._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2024 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 26 S. 6) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 2'000.–) sowie einer Busse von CHF 500.– - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.–). II. Des Beschuldigten: (sinngemäss) - Freispruch III. Der Privatklägerin: (act. 5/2; act. 34) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - Genugtuung im Umfang von CHF 8'000.–
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 20. Dezember 2024 ging beim hiesigen Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2024 (act. 26) gegen den Beschuldigten A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall samt Akten ein (act. 1-29). Am 17. Januar 2025 wurde die Anklage gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung geprüft (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 1. April 2025 vorgeladen, und es wurde ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 30). Zudem wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Die Privatklägerin forderte innert erstreckter Frist eine Genugtuung von CHF 8'000.– (act. 34). Die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen. 2. Die Hauptverhandlung fand am 1. April 2025 statt. Es erschienen der Beschuldigte sowie die Privatklägerin (Prot. S. 5). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dafür bedarf es seitens der geschädigten Person einer Erklärung, welche den Willen, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., 2023, Art. 118 N 4). 2. Vorliegend konstituierte sich die Geschädigte mit Formular der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 25. März 2024 unmissverständlich als Privat-
- 4 klägerin. Mit gleichem Formular erklärte die Geschädigte, Genugtuungsansprüche im Verfahren geltend zu machen, wobei sie deren Höhe noch offen liess (act. 5/2). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 liess die Privatklägerin den Antrag stellen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von CHF 8'000.– zu bezahlen (act. 34). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2024 (act. 26) umschriebenen Sachverhalt vor. Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts auf die Anklageschrift verwiesen. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die betreffende Sachdarstellung überzeugend ist. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf das Vorhandensein von Lügensignalen zu überprüfen. 2.2. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch lediglich ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und der Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung er-
- 5 hebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" ein Freispruch zu erfolgen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11-13). Ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 1.P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4, in: Pra 93 [2004], Nr. 51, S. 257; ZR 72 [1973], Nr. 80). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vorhanden sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1.P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4, in: Pra 93 [2004], Nr. 51, S. 257). 3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Sachverhalt ist vorliegend in folgenden Punkten unstrittig: Der Beschuldigte ist Taxifahrer und war im eingeklagten Tatzeitpunkt für die C._____ AG tätig (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; Prot. S. 7 ff.). Er lenkte am fraglichen Abend das Fahrzeug Mercedes-Benz D, E 220 d 4m, ZH 1 (act. 1 S. 3). Mit diesem Fahrzeug war er befugt, vier Fahrgäste zu befördern (act. 4/1 S. 2; Prot. S. 9). Am 17. Dezember 2023 wurde er zum Abholhort in die D._____ in E._____ gerufen. Dort traf er um ca. 20.27 Uhr ein (act. 1 S. 9; act. 3/6) und traf dort auf fünf Personen, welche transportiert werden wollten. Es entwickelte sich eine maximal ca. sieben Minuten dauernde Diskussion zwischen dem Beschuldigten und den potentiellen Fahrgästen, wobei letztlich lediglich vier Personen in das
- 6 - Taxi einstiegen (act. 1 S. 9; Prot. S. 8 f.). Die Fahrt, welche um ca. 20.33 Uhr startete (act. 1 S. 9; act. 3/6), sollte an zwei unterschiedliche Fahrziele gehen, wovon mindestens eines in F._____ war (Prot. S. 9). Anlässlich der Fahrt in Richtung G._____ war das Taxi wie folgt besetzt (vgl. act. 4/1 S. 2; Prot. S. 9 f.): Der Beschuldigte als Fahrer, die Privatklägerin B._____ auf dem Beifahrersitz, und auf dem Rücksitz befanden sich H._____, geb. tt. Mai 1976 (act. 22 S. 4), I._____, geb. tt. Dezember 2005 (act. 22 S. 3) sowie J._____, geb. tt. Dezember 1997 (act. 4/3 S. 2 f.; act. 23 S. 4). Um ca. 20.40 Uhr hielt das Taxi an der K._____-strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 1, G._____, an und stand dort bis ca. 20.45 Uhr (act. 1 S. 9; act. 3/6). Der Beschuldigte weigerte sich, weiterzufahren und forderte die vier Fahrgäste auf, das Taxi zu verlassen. Drei der Fahrgäste kamen dieser Aufforderung nach, die Privatklägerin blieb jedoch im Taxi sitzen und zwischen ihr und dem Beschuldigten entwickelte sich eine Diskussion um die Bezahlung der Fahrt (act. 4/2 S. 2; Prot. S. 10 ff.; act. 21 S. 2 f.; act. 22 S. 3 f.) Um ca. 20.45 Uhr fuhr das Taxi wieder an, wobei es gemäss Fahrtenschreiber zunächst auf etwas weniger als 30 km/h und in der Folge auf 60 km/h beschleunigte (act. 3/6) – dies in Abweichung von den Erkenntnissen der Polizei im Rapport, welche von einer direkten Beschleunigung auf 60 km/h ausging. Um ca. 20.53 Uhr erreichte der Beschuldigte den … G._____ [Bahnhof] und stand dort bis 21.37 Uhr (act. 1 S. 9; act. 3/6). 3.2. Bestritten werden hingegen die konkreten Ereignisse während des Halts des Taxis zwischen ca. 20.40 Uhr und 20.45 Uhr respektive beim Losfahren desselben, namentlich, dass die nicht mehr angeschnallte Privatklägerin aufgrund des ruckartigen Losfahrens und der Linkswendung des Fahrzeugs aus dem fahrenden Fahrzeug hinausfiel. Der Beschuldigte macht geltend, er sei langsam Richtung Stadtpolizei angefahren, um die Sache zu klären. Während des langsamen Anfahrens habe die Privatklägerin die Türe aufgemacht, sei ausgestiegen und habe die Türe zugeknallt (act. 17 S. 5 f.; act. 4/1 S. 6; Prot. S. 14 f.). Der Sachverhalt ist diesbezüglich zu erstellen.
- 7 - 4. Objektive Beweismittel 4.1. Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur Als objektives Beweismittel liegt zunächst eine Fotodokumentation im Recht (act. 3/3). Aus dieser geht insbesondere hervor, wie es am Tatort an der K._____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 1, G._____, aussieht. Zudem sind die Fotos hilfreich, um sich das Wendemanöver des Beschuldigten besser vorstellen zu können (vgl. act. 3/3 Fotos 2, 4, 5 und 6). Auf den Fotos 2, 5 und 6 zeichnete die Stadtpolizei Winterthur sowohl den Standort des Taxis als auch die Standorte der verschiedenen Beteiligten im Tatzeitpunkt ein. Diese Standorte ergeben sich aus den Einvernahmen und sind unbestritten. Auf den Fotos 9 und 10 sind überdies die Schürfungen der Privatklägerin an der linken Hand und am rechten Knie sowie ein Loch in ihren Jeggins ersichtlich (act. 3/3 Fotos 9 und 10). 4.2. Fotos des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte Fotos ein, die die verschiedenen Positionen des Taxis während des Unfallhergangs darstellen sollen (act. 41). Die eingereichten Fotos decken sich im Ergebnis mit denjenigen der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur. Somit ergeben sich hieraus keine neuen Erkenntnisse. 4.3. Fahrtschreiber-Einlageblatt vom 17. Dezember 2023 Weiter liegt das Fahrtschreiber-Einlageblatt des Taxis des Beschuldigten vom 17. Dezember 2023 im Recht (act. 3/6). Aus diesem gehen die exakten Standzeiten sowie die Geschwindigkeitsentwicklung des Taxis hervor. Demzufolge hielt das Taxi um ca. 20.40 Uhr an und stand bis ca. 20.45 Uhr. Weiter ist darauf zu erkennen, dass anschliessend keine direkte Beschleunigung auf 60 km/h erfolgte, sondern in einem ersten Schritt auf ca. 30 km/h beschleunigt wurde. Um ca. 20.53 Uhr stoppte der Beschuldigte erneut und stand dort bis ca. 21.37 Uhr. 4.4. Ärztliche Unterlagen der Privatklägerin
- 8 - Es liegen zudem mehrere die Privatklägerin betreffende ärztliche Unterlagen im Recht (act. 3/2; act. 25/1-2; act. 35/2-3). 4.4.1. Aus dem nichtunterzeichneten Bericht der L._____ vom 18. Dezember 2023 geht hervor, dass bei der medizinischen Untersuchung objektiv folgende Verletzungen festgestellt wurden: Lateral an der rechten Hüfte sowie an beiden Knien oberflächliche, ca. 5 cm grosse Schürfwunden sowie eine ca. 1 cm lange Schürfung am linken Handgelenk. Zudem schmerze aus subjektiver Sicht die rechte Schulter. Das Gangbild der Privatklägerin sei normal und die Beweglichkeit beider Kniegelenke sowie der rechten Schulter sei uneingeschränkt (act. 3/2 S. 2). 4.4.2. Im ärztlichen Zeugnis vom 11. Dezember 2024 bestätigt Dr. med. M._____, dass die Privatklägerin seit dem 18. Dezember 2023 wegen ihrer rechten Schulter bei ihm in Behandlung stehe und die Beschwerden noch persistieren würden (act. 25/1 und act. 35/3). 4.4.3. Aus dem Verlaufsbericht Physiotherapie vom 30. Oktober 2023 (act. 25/2) und vom 11. Dezember 2024 (act. 35/2) geht hervor, dass die Privatklägerin bis zum Berichtsdatum Akupunktur und Physiotherapie benötige, da die Schulterschmerzen zwar besser seien, aber noch nicht gut. In diesen Verlaufsberichten werden verschiedene Diagnosen, einerseits des Röntgeninstituts N._____, wo ein MRI gemacht worden sei, und andererseits von Dr. O._____ der Orthopädie P._____ aufgeführt. Diese Diagnosen sind nicht mittels weiterer Arztzeugnisse belegt. Die Berichte wurden von der Privatklägerin eingereicht und nicht durch die Untersuchungsbehörde, unter Hinweis auf Art. 307 StGB, erhoben. 5. Persönliche Beweismittel 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung 5.1.1.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 geltend, dass die Privatklägerin nicht habe aussteigen wollen
- 9 und er ihr daraufhin mitgeteilt habe, er werde zur Polizei fahren, um die Angelegenheit zu klären. Er sei langsam angefahren, sie habe während der Fahrt plötzlich die Türe aufgemacht und sei dann ausgestiegen oder hinausgefallen. Das habe er nicht so genau gesehen (act. 4/1 S. 2). Er denke, sie sei aus dem Auto gesprungen, weil sie gewusst habe, dass sie viel getrunken hatte und keine Probleme mit der Polizei wollte (act. 4/1 S. 4). Da er beim Anfahren eine starke Linkskurve habe machen müssen, sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h gefahren, als die Privatklägerin aus dem Auto gefallen/ausgestiegen sei. Er wisse nicht, ob sie den Sicherheitsgurt vor dem Anfahren noch getragen habe. Vermutlich habe sie den Gurt schnell gelöst und die Türe geöffnet (act. 4/1 S. 5). Im weiteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme gibt der Beschuldigte dann mit Bestimmtheit an, die Privatklägerin sei aus dem Auto ausgestiegen und habe die Türe wieder geschlossen bzw. zugeschlagen (act. 4/1 S. 6). 5.1.1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 führte der Beschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin bei fahrendem Auto ausgestiegen sei und die Türe zugeknallt habe. Sie habe diese definitiv selbst zugemacht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er aussteigen müssen, um die Tür wieder zu schliessen. Er könne ja nicht mit offener Türe weiterfahren. Auf dem Einlageblatt sei ebenfalls kein anschliessender Stopp ersichtlich, den er hätte machen müssen, um die Türe zu schliessen. Zudem gibt der Beschuldigte erneut an, dass er höchstens mit 5-10 km/h angefahren sei, da es um die Kurve gar nicht möglich sei, schneller zu fahren (act. 17 S. 5 f.). 5.1.1.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerin habe nicht aussteigen wollen. Aus diesem Grund habe er zur Polizei fahren wollen (Prot. S. 11 f. und 14). Er habe dann anfahren wollen, und während des Wendens habe sie einfach die Türe aufgemacht, sei ausgestiegen und habe die Türe zugeknallt (Prot. S. 14). Er präzisiert im Anschluss, dass die Privatklägerin kurz vor dem Wenden während laufender Fahrt ausgestiegen sei (Prot. S. 15). 5.1.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
- 10 - 5.1.2.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin gefallen sei und anschliessend auf dem Boden gelegen habe, er habe jedoch auch nicht gesehen, dass sie nach dem Aussteigen gestanden hätte. Hätte er gesehen, dass sie aus dem Fahrzeug gefallen sei, hätte er anhalten und sich um sie kümmern müssen. Ihm seien die gesetzlichen Bestimmungen bekannt, wonach er nach einem Verkehrsunfall sofort anhalten und die Polizei benachrichtigen müsse. Nach dem Aussteigen der Privatklägerin habe er sich nur nach vorne orientiert, sei zum … [Bahnhof] G._____ weitergefahren und habe nicht geschaut, wie es ihr gehe. Er führte weiter aus, dass er denke, dass sich eine Person verletzen würde, wenn sie aus einem fahrenden Fahrzeug fallen würde. Jedoch würde seiner Ansicht nach nichts passieren, wenn man einfach aussteigen und laufen würde. Er habe die Privatklägerin nämlich nicht fallen gesehen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass sie ausgestiegen sei (act. 4/1 S. 6 f.). 5.1.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab der Beschuldigte an, nach dem Aussteigen der Privatklägerin habe er nicht in den Rückspiegel geschaut, da er sich auf die Hauptstrasse habe konzentrieren müssen (act. 17 S. 7). 5.1.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht gesehen, in welcher Körperposition die Privatklägerin nach dem Aussteigen gewesen sei, da er weiter in Richtung Bahnhof gefahren sei. Zudem habe man das in dieser dunklen Ecke gar nicht sehen können (Prot. S. 15). Nach ihrem Aussteigen habe er nicht mehr auf die Privatklägerin, sondern einzig auf die Vorfahrt-Strasse geachtet. Wenn ein Fahrgast aussteige, gucke er anschliessend nicht, in welchem Zustand sich der ehemalige Passagier befinde (Prot. S. 16). Im Vorfeld dieser Situation habe es eine fünf- bis zehnminütige Diskussion betreffend die Bezahlung gegeben. Während dieser Diskussion sei die Türe geschlossen gewesen. Im Dunkeln habe er nicht bemerkt, ob die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt noch angeschnallt gewesen, er sei aber davon ausgegangen (Prot. S. 12 und S. 14).
- 11 - 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung 5.2.1.1. Die Privatklägerin machte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 geltend, dass sie nicht aus dem Taxi ausgestiegen sei, um ihren ProMobil-Bon zurückzuerhalten. Sie habe sich im Moment, als der Beschuldigte gewollt habe, dass alle aussteigen, abgeschnallt und die Türe geöffnet. Die Türe habe während der ganzen Diskussionen rund um die Bezahlung bzw. die Rückgabe des ProMobil-Bons offen gestanden. Sie habe nicht bemerkt, dass er den Motor gestartet habe, da sie nicht Auto fahre. Aus demselben Grund könne sie auch nicht sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, als sie aus dem Fahrzeug gefallen sei (act. 4/2 S. 6 f.). Sie sei aus dem Fahrzeug herausgespickt (act. 4/2 S. 2) bzw. herausgepurzelt oder herausgeschleudert worden (act. 4/2 S. 7). 5.2.1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 führte die Privatklägerin aus, sie habe während der Fahrt zum Beschuldigten gesagt, sie rufe nun seinen Chef an. Der Beschuldigte habe dann angehalten, sei ausgestiegen und habe allen gesagt "aussteigen, sofort". Die anderen seien ausgestiegen. Sie sei sitzen geblieben. Sie habe sich abgeschnallt, habe die Tür aufgemacht, weil sie ja auch habe aussteigen wollen, sei aber sitzen geblieben. Sie habe ihren ProMobil-Bon zurückhaben wollen. Sie habe gewartet mit Aussteigen, weil sie den habe zurückhaben wollen. Er sei wieder eingestiegen, sie habe gesagt, sie wolle den Bon zurück und er sei einfach aufs Gas gegangen, habe das Steuerrad herumgedreht und sie sei aus dem Taxi herausgefallen (act. 21 S. 3). Die Beifahrertüre sei ganz offen gewesen. Der Beschuldigte sei losgefahren und habe gleich links rüber gedreht. Dann habe er gewendet und sei dann weiter vorne rechts Richtung Stadt gefahren. Was mit der Beifahrertüre passiert sei, wisse sie nicht (act. 21 S. 4 f.). 5.2.1.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 verzichtete die Privatklägerin auf Äusserungen (Prot. S. 22).
- 12 - 5.2.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 5.2.2.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte im Anschluss an ihren Sturz aus dem Auto nicht angehalten habe und einfach davon gefahren sei. Er habe auch nicht gebremst (act. 4/2 S. 7). Bei diesem Sturz aus dem Taxi habe sie sich verletzt, sie habe sich Schürfwunden zugezogen. Die später geltend gemachte Schulterverletzung kam nicht zur Sprache (act. 4/2 S. 8). 5.2.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei im Anschluss an ihren Sturz aus dem Taxi einfach weggefahren (act. 21 S. 3). 5.2.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 verzichtete die Privatklägerin auf Äusserungen (Prot. S. 22). 5.3. Aussagen von H._____ 5.3.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung 5.3.1.1. H._____ führte als Zeugin aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten im Taxi miteinander gestritten. Sie, H._____, habe mit der Zentrale gesprochen, weil sie einen anderen Fahrer gewollt hätten, was dann aber nicht geklappt habe. Der Taxifahrer habe dann rechts bei der Q._____ angehalten und gemeint, sie sollten alle aussteigen. Sie, I._____ und J._____ seien dann ausgestiegen. Der Taxifahrer habe den Kofferraum aufgemacht, sie hätten ihre Sachen rausgeholt und aufs Trottoir gestellt. Der Taxifahrer sei wieder eingestiegen. Die Privatklägerin sei noch im Auto drinnen gewesen, die Türe sei aber schon offen gewesen. Die Privatklägerin habe den Gutschein zurück gewollt und der Beschuldigte habe ihn behalten wollen. Sie selbst habe sich um ihre weinende Tochter gekümmert und sich weggedreht. Als nächstes habe sie mitbekommen, dass der Taxifahrer Gas gegeben habe. Er habe links wegfahren müssen und die Privatklägerin sei aus dem fahrenden Auto rechts rausgefallen und sitzen geblieben, der Taxifahrer sei davongefahren (act. 22 S. 3 f.). Sie habe nicht gesehen, wie die Privatklägerin aus dem Taxi gefallen sei. Sie habe sich auf ihre Tochter konzentriert,
- 13 habe ein Quietschen gehört, und dann sei die Privatklägerin schon auf dem Boden gesessen. Sie sei unsicher, was mit der Beifahrertüre gewesen sei. Sie meine, diese habe wieder zugeschletzt, weil nach der scharfen Links- eine Rechtskurve komme, zu 100 % schwören könne sie dies aber nicht (act. 22 S. 5 f.). 5.3.1.2. H._____ bestätigte damit im Wesentlichen die Aussagen, welche sie auch bereits bei der Polizei gemacht hatte, wobei sich aus der polizeilichen Einvernahme ergibt, dass sie die Diskussion, welche die Privatklägerin mit dem Beschuldigten geführt hatte, nicht mitbekommen hat, da sie damit beschäftigt war, ihre Tochter zu trösten. Sie wisse nur, dass es um den Bon gegangen sei (act. 4/4 S. 6). Ferner führte sie aus, die Privatklägerin habe das Taxi nicht freiwillig verlassen. Diese sei aus dem Taxi geschleudert worden, weil der Taxifahrer Gas gegeben habe und die Türe offen gewesen sei. Den Fall aus dem Auto habe sie nicht gesehen (act. 4/4 S. 7). Auf Vorhalt, dass sie von ihrer Position her gar nicht habe sehen können, wann die Fahrzeugtüre geöffnet worden sei, räumte sie ein, dass sie dies nicht beurteilen könne. Sie habe den Anfang und das Ende gesehen und habe eine Schlussfolgerung gezogen. Sie habe das Auto schnell wegfahren sehen und gehe darum davon aus, dass die Privatklägerin aus dem Auto geflogen sei. Die Privatklägerin habe dies auch zu ihr gesagt (act. 4/4 S. 7). 5.3.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 5.3.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 gab H._____ an, der Beschuldigte habe nichts getan, als die Privatklägerin aus dem Taxi gefallen sei. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren (act. 4/4 S. 8). 5.3.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 bestätigte sie ihre Aussage, dass der Taxifahrer nach dem Herausfallen der Privatklägerin aus dem Auto einfach weitergefahren sei (act. 22 S. 5).
- 14 - 5.4. Aussagen von J._____ 5.4.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung 5.4.1.1. J._____ führte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei nach der Diskussion im Auto ausgestiegen und habe die Sachen von B._____ (mithin der Privatklägerin) aus dem Kofferraum ausgeladen und auf dem Trottoir deponiert. Er, I.____ und H._____ seien ausgestiegen. Die Privatklägerin sei nicht ausgestiegen, sie habe in der Wärme sitzen bleiben wollen bis ein anderes Taxi kommt (act. 4/3 S. 1 f. und S. 5). Er sei dann auf der Höhe der hinteren Türe des Taxis auf der rechten Seite gestanden. H._____ und I._____ seien etwas mehr Richtung Kofferraum gestanden. Er sei daran gewesen, I._____ zu trösten und habe sie im Arm gehalten. Auf das Geräusch des Losfahrens des Autos habe er sich zum Fahrzeug umgedreht. Dann habe er das Aufschreien von B._____ gehört, weil sie aus dem Fahrzeug gefallen sei (act. 4/3 S. 5 f.). Die Beifahrertüre sei geöffnet worden, während das Taxi gestanden habe. Als er selber aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sei die Türe noch zu gewesen. Als er, H._____ und I._____ auf dem Trottoir gestanden hätten, habe B._____ die Türe geöffnet, um mit ihnen zu sprechen. Die Frage, ob die Türe bereits geöffnet gewesen sei, als das Taxi losgefahren sei, beantworte er mit "Ja. Müsste" (act. 4/3 S. 6). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin während der Fahrt plötzlich die Türe geöffnet habe, wobei sie aus dem Fahrzeug gefallen sei, führte J._____ aus, seines Wissens nach sei die Türe offen gewesen, als der Beschuldigte losgefahren sei (act. 4/3 S. 6). 5.4.1.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte J._____ aus, dass der Beschuldigte schon 2-3 Mal gesagt habe, dass er weiter sollte. Währenddessen habe die Beifahrertür schon offen gestanden und die Privatklägerin sei schon so halb, so mit einem Fuss, draussen gewesen. Irgendwann sei der Beschuldigte dann losgefahren. Er selbst sei zuerst noch umgedreht gewesen und habe erst nachher gemerkt, dass der Beschuldigte losgefahren sei, da habe die Privatklägerin schon auf dem Boden gelegen (act. 23 S. 3). Er habe nicht direkt gesehen, wie die Privatklägerin aus dem Taxi gekommen sei, da dies leider vom Taxi verdeckt
- 15 gewesen sei. Auch was mit der Beifahrertür passiert sei, habe er nicht gesehen (act. 23 S. 5). 5.4.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 5.4.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 gab J._____ an, der Beschuldigte sei nach dem Herausfallen der Privatklägerin aus dem Taxi einfach weitergefahren. Wo er genau durchgefahren sei, könne er nicht mehr sagen. Seines Wissens habe der Beschuldigte nach dem Sturz der Privatklägerin aus dem Auto weder gebremst noch angehalten (act. 4/3 S. 6 f.). 5.4.2.2. Auch in der Zeugeneinvernahme gab J._____ an, der Beschuldigte sei nach dem Herausfallen der Privatklägerin weggefahren. Man habe ihn nicht mehr gesehen (act. 23 S. 5). 5.5. Aussagen von I._____ 5.5.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 führte I._____ aus, dass die Privatklägerin sitzen geblieben sei und mit dem Taxifahrer diskutiert habe (act. 4/5 S. 5). Währenddessen sei sie selbst bei ihrem Freund gestanden und habe nichts mitbekommen (act. 4/5 S. 5). Sie habe nur gehört, wie das Auto wegfahren sei und ihre Mutter aufgejuckt habe (act. 4/5 S. 2 und S. 7). Wie die Privatklägerin aus dem Taxi gekommen sei, habe sie nicht gesehen (act. 4/5 S. 3). 5.5.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall I._____ gab an, als sie sich dann umgedreht habe, habe sie die Privatklägerin am Boden liegen und das Taxi wegfahren sehen. Der Taxifahrer sei einfach davongefahren (act. 4/5 S. 2).
- 16 - 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 5.6.1.1. Der Beschuldigte steht in keinem persönlichen Verhältnis zur Privatklägerin. Es handelte sich um eine Zufallsbegegnung. Der Beschuldigte ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat somit ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb er versucht sein könnte, mit seinen Aussagen einen für ihn günstigen Sachverhalt darzulegen. Dennoch ist ihm grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Primär ist aber die Überzeugungskraft seiner Aussagen relevant und nachfolgend zu prüfen. 5.6.1.2. Umgekehrt steht auch die Privatklägerin in keinem persönlichen Verhältnis zum Beschuldigten. Die Privatklägerin tätigte ihre Aussagen zunächst als beschuldigte Person und hernach als Auskunftsperson unter der Strafandrohung einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303, 304 und 305 StGB; Art. 181 Abs. 2 StPO). Sie konstituierte sich im vorliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin, weshalb ihr insoweit ein persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zukommt und ihre Aussagen daher mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen sind. Es besteht indes keine Veranlassung, an ihrer generellen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.6.1.3. H._____ wurde im vorliegenden Verfahren einmal als Auskunftsperson und einmal als Zeugin befragt. Sie bezeichnet die Privatklägerin als eine Freundin (act. 4/4 S. 3). Auch bei ihr besteht keine Veranlassung, an ihrer generellen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.6.1.4. J._____ wurde im vorliegenden Verfahren einmal als Auskunftsperson und einmal als Zeuge befragt. Er habe die Privatklägerin an diesem Abend zum ersten Mal gesehen (act. 4/3 S. 2). Bei ihm besteht ebenfalls keine Veranlassung, an seiner generellen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.6.1.5. I._____ wurde einmal als Auskunftsperson befragt. Sie bezeichnet die Privatklägerin als eine gute Freundin von ihr und ihrer Familie (act. 4/5 S. 2). Auch
- 17 bei ihr besteht keine Veranlassung, an ihrer generellen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.6.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 5.6.2.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung a. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 berichtet der Beschuldigte sehr genau und detailliert von der gesamten Taxifahrt. Auch bezüglich des Kerngeschehens bleiben seine Ausführungen detailliert. Nur bezüglich des Aussteigens bzw. Herausfallens der Privatklägerin gab er an, dass er dies nicht richtig gesehen habe (act. 4/1 S. 2). Einige Fragen später, in derselben Einvernahme, war sich der Beschuldigte dann sicher, dass die Privatklägerin ausgestiegen sei und auch die Tür geschlossen respektive zugeschlagen habe (act. 4/1 S. 6). Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch während der Hauptverhandlung gab er ebenfalls zu Protokoll, dass die Privatklägerin während laufender Fahrt ausgestiegen sei und die Tür geschlossen respektive zugeknallt habe (act. 17 S. 5 f., Prot. S. 14). Das inkonsistente Aussageverhalten in der polizeilichen Einvernahme spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf diesen Sachverhalt. Ansonsten sagte der Beschuldigte grosso modo in allen Einvernahmen gleich aus und widersprach sich nicht. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten weder als besonders glaubhaft noch als besonders unglaubhaft zu bewerten. b. Die Privatklägerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 an, sie wisse nicht, wie man es schaffe, jemanden so aus dem Taxi zu werfen. Sie vermute, er sei aufs Gaspedal gegangen und habe links eingelenkt. Dadurch sei sie aus dem Taxi gespickt (act. 4/2 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 hingegen spricht die Privatklägerin nicht mehr von einer Vermutung. Dort gibt sie an, der Beschuldigte sei aufs Gas gegangen, habe das Steuerrad herumgedreht und sie sei aus dem Auto gefallen. Weiter gibt sie an, es sei schneller gegangen als alle hätten schauen können (act. 21 S. 3). Die Tatsache, dass sie in der tatnäheren Einvernahme von einer Vermutung sprach, legt nahe, dass sie nicht genau sagen kann, was in die-
- 18 sem Moment passierte. So geht ebenfalls aus ihrer Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass es schneller ging als alle schauen konnten, eine gewisse Unsicherheit hervor. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin nicht als glaubhafter einzuschätzen als diejenigen des Beschuldigten. c. Aus den Aussagen von H._____ geht hervor, dass sie nach dem Aussteigen aus dem Taxi mit ihrer Tochter beschäftigt war. Letztlich sah sie, wie das Taxi davonfuhr und wie die Privatklägerin auf dem Boden sass. Sie sah indessen nicht, wie es dazu gekommen war, dass die Privatklägerin nicht mehr im Taxi, dafür plötzlich auf dem Boden sass. Ebenso kann sie keine verlässlichen Aussagen dazu machen, wann die Türe auf der Beifahrerseite geöffnet wurde und wann respektive wie respektive ob diese durch wen wieder geschlossen wurde. Ihre Aussagen basieren auf Schlussfolgerungen und darauf, was ihr die Privatklägerin zum Geschehen erzählt hat (act. 4/4 S. 7 f.). Ihre Aussagen als Zeugin sind denn auch deutlich vorsichtiger als noch gegenüber der Polizei. d. Aus den Aussagen von J._____ gegenüber der Polizei ergibt sich, dass er in jenem Moment, als der Beschuldigte losfuhr und die Privatklägerin aus dem Auto fiel oder ausstieg, den Blick nicht auf das Auto gerichtet, sondern sich auf I._____ konzentriert hatte. Er gibt zwar an, die Privatklägerin habe während des mehrminütigen Stopps aus der offenen Türe heraus mit ihm und den beiden anderen Mitpassagieren gesprochen, ob die Türe im Zeitpunkt des Losfahrens indessen geschlossen oder offen war, konnte er aus eigener Wahrnehmung nicht angeben. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Aussagen auf Mutmassungen und nicht auf eigenen Wahrnehmungen. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Formulierungen, wonach die Türe bereits geöffnet gewesen sein "müsste" (Anm.: und nicht "geöffnet war"), als das Taxi losgefahren sei, und wonach seines Wissens (Anm.: und nicht gemäss seiner Beobachtung) nach die Türe offen gestanden habe, als der Beschuldigte losgefahren sei. Dasselbe Bild ergibt sich auch unter Einbezug der Zeugeneinvernahme von J._____. Auch in jener Einvernahme gab er an, während der gut fünf bis zehn Minuten, vielleicht auch 15 Minuten, dauernden Diskussion sei die Beifahrertüre schon offen gewesen und die Privatklägerin so halb, so mit einem Fuss, draussen
- 19 gewesen. Und irgendwann sei der Taxifahrer dann losgefahren. Er selber sei zuerst noch umgedreht gewesen und habe erst nachher gemerkt, dass der Taxifahrer losgefahren sei. Und dann habe sie schon auf dem Boden gelegen (act. 23 S. 3). Die Frage, ob die Privatklägerin noch angegurtet gewesen sei, beantwortete er damit, dass er dies nicht wisse, er denke es aber nicht (act. 23 S. 4). Auch hier zeigt sich, dass der Zeuge Mutmassungen anstellt. Es ergibt sich sodann auch aus der Zeugeneinvernahme, dass J._____ nicht gesehen hat, wie die Privatklägerin aus dem Taxi gekommen ist. Er sei daran gewesen, seine Freundin zu beruhigen. Umgedreht habe er sich, als es (Anm.: das Taxi) einen Meter nach vorne gefahren sei, also beim Abbiegen, wo sie (Anm.: die Privatklägerin) rausgefallen sei, weil es mit einem kleinen Schrei gewesen sei. Nur schon als er das Geräusch vom Losfahren gehört habe, habe er sich umgedreht (act. 23 S. 5). Er glaube schon, dass sie rausgefallen sei, sie sei sicher nicht ausgestiegen und er habe sie wohl auch nicht rausgeschubst. Auch was mit der Beifahrertüre geschah, vermochte der Zeuge nur zu mutmassen, gab er doch an, diese "müsste zugeschletzt sein oder so", er es aber nicht gesehen habe und er auch nicht wisse, ob es einen Knall gegeben habe (act. 23 S. 5). e. I._____ wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht als Zeugin befragt. Dem Beschuldigten wurde daher auch kein Recht eingeräumt, an ihrer Befragung teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten sind ihre Angaben daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Ihren Angaben der Polizei gegenüber ist aber zu entnehmen, dass sie nicht gesehen hat, was vorgefallen ist. Sie habe gehört, dass ihre Mutter aufgejuckt sei, sie, I._____, habe sich umgedreht und gesehen, wie die Privatklägerin auf dem Boden gelegen habe und das Taxi weggefahren sei. Sie wisse nicht, wie die Privatklägerin aus dem Taxi gekommen sei. Verlässliche Aussagen dazu, zu welchem Zeitpunkt die Beifahrertüre geöffnet wurde, vermochte sie sodann offensichtlich nicht zu machen (act. 4/5 S. 8). Im Ergebnis verzichtete die Staatsanwaltschaft zu recht auf eine Zeugeneinvernahme von I._____. f. Zusammenfassend verbleibt damit, dass die beiden Zeugen nicht gesehen haben, wie die Privatklägerin aus dem anfahrenden Taxi gekommen ist. Zwar
- 20 gibt der Zeuge J._____ an, die Privatklägerin habe im Verlauf der mehrminütigen Diskussion die Beifahrertüre geöffnet und sei mit einem Fuss draussen gewesen (act. 23 S. 3), was insoweit auch glaubhaft ist. Ob die Situation im Zeitpunkt, als der Beschuldigte losfuhr, noch so war, vermochte der Zeuge indessen nicht anzugeben. Die Privatklägerin sass offensichtlich nicht statisch im Taxi, sondern diskutierte auch nach ihren eigenen Angaben mit dem Taxifahrer, weil sie ihren ProMobil-Bon zurückhaben wollte. Sie gab denn auch an, sie habe mit Aussteigen gewartet. Ebenfalls gab sie an, die Beifahrertüre sei ganz offen gewesen. Dies steht indessen im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen J._____, welcher von halbwegs offen spricht (act. 23 S. 6). Auch in zeitlicher Hinsicht lassen sich die Aussagen der Privatklägerin nicht mit den Aussagen des Zeugen J._____ in Einklang bringen. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei ausgestiegen, habe alle anderen raus bugsiert, sei zurück gekommen, eingestiegen, sie habe gesagt, sie wolle den Bon zurück, worauf der Beschuldigte bereits Gas gegeben habe. Der Zeuge J._____ sprach von fünf bis zehn Minuten, vielleicht auch fünfzehn Minuten, wobei gemäss Fahrtenschreiber davon auszugehen ist, dass das Taxi zumindest fünf Minuten, und damit länger als von der Privatklägerin angegeben, in der Q._____ stand. 5.6.2.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall a. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 gab der Beschuldigte an, dass er nach dem Aussteigen der Privatklägerin nur nach vorne geschaut habe und nicht gesehen habe, dass sie gefallen sei (act. 4/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 führte er zudem aus, dass er nicht mehr in den Rückspiegel geschaut habe, da er sich auf die Kurve und die darauf folgende Hauptstrasse haben konzentrieren müssen. Weil die Privatklägerin die Tür zugeknallt habe, sei die Sache für ihn erledigt gewesen (act. 17 S. 7). An der Hauptverhandlung führt der Beschuldigte aus, er sei nach dem Aussteigen und Türe-Zuknallen der Privatklägerin weitergefahren zum Bahnhof und habe sich nicht mehr auf sie geachtet, sondern nur auf die Strasse. Er habe nicht gesehen, in welcher Körperposition die Privatklägerin nach dem Aussteigen gewesen sei. In der dunklen Ecke habe man dies auch nicht sehen
- 21 können (Prot. S. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Sachverhaltsbereich übereinstimmend und glaubhaft. b. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 aus, dass der Beschuldigte, nachdem sie herausgefallen war, nicht angehalten habe und abwärts Richtung G._____ einfach davongefahren sei (act. 4/2 S. 7). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 gab sie an, der Beschuldigte sei anschliessend einfach weggefahren (act. 21 S. 3). Die Aussagen in diesem Sachverhaltsbereich sind stimmig und somit als glaubhaft zu taxieren. c. H._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 an, dass der Taxifahrer nach dem Herausfallen der Privatklägerin "nichts" gemacht habe. Er habe Gas gegeben und sei davongefahren (act. 4/4 S. 8). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte anschliessend weitergefahren sei (act. 22 S. 5). Ihre Aussagen aus den verschiedenen Einvernahmen stimmen überein und sind insgesamt als glaubhaft zu werten. d. J._____ gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen/Herausfallen der Privatklägerin einfach weitergefahren sei, er habe weder gebremst noch angehalten (act. 4/3 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 wiederholte er die Aussage, dass der Beschuldigte anschliessend weggefahren sei (act. 23 S. 5). Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. e. Insgesamt ähneln sich alle Aussagen der Beteiligten sehr stark. Von grosser Wichtigkeit sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestätigt, dass er nicht mehr zurückgeschaut habe. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Anschluss an das Aussteigen/Herausfallen nicht mehr um die Privatklägerin gekümmert respektive nicht mehr zurückgeschaut hat.
- 22 - 5.6.3. Fazit zur Beweiswürdigung 5.6.3.1. Fahrlässige einfache Körperverletzung a. Nach dem Gesagten geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Privatklägerin weigerte sich, das Taxi zu verlassen. Es kam zu Diskussionen zwischen ihr und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte fuhr irgendwann los, die Privatklägerin war kurz nach dem Losfahren nicht mehr im Taxi sondern befand sich draussen, auf dem Boden. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zu einem Zeitpunkt während der Diskussion die Beifahrertüre leicht geöffnet und einen Fuss in die Türe gestellt hatte. b. Ob die Privatklägerin – wie dies die Anklage darstellt – aus dem Taxi gefallen ist oder ob sie freiwillig aus dem anfahrenden Taxi gesprungen ist, lässt sich indessen nicht mit Bestimmtheit erstellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie quasi fluchtartig aus dem Auto gesprungen ist, als sie gemerkt hat, dass der Taxifahrer mit ihr wegfahren würde, zumal ihre Situation aus mehreren Gründen in jenem Moment nicht komfortabel war. Zunächst einmal hatte sie mutmasslich kein Geld und der Taxifahrer hatte ihren ProMobil-Bon zurückbehalten. Zudem befand sich ihre Begleitung inklusive ihrer Habseligkeiten in der Q._____ und nicht mehr mit ihr zusammen im Taxi. Es war Dezember, abends gegen 21.00 Uhr, und somit dunkel. Ausserdem war die Privatklägerin angetrunken (1.3 Promille; act. 1 S. 2), in aufgewühlter Stimmung und streitlustig (dazu: Aussagen von J._____ und I._____, welche sich aufgrund ihres Benehmens offensichtlich unwohl fühlten; act. 4/3 S. 4; act. 23 S. 4; act. 4/5 S. 2). Schliesslich fand sie es unangenehm, Beifahrerin beim Beschuldigten zu sein (act. 4/2 S. 4 f.; act. 21 S. 2 und S. 7) und die Tatsache, dass sie einen Fuss in die offene Türe gestellt hatte, deutet darauf hin, dass sie in Betracht zog, das Taxi zu verlassen. Aus der Situation der Beifahrertüre nachdem die Privatklägerin das Fahrzeug verlassen hatte (offen/geschlossen), kann nichts zulasten des Beschuldigten
- 23 geschlossen werden. Unabhängig davon, ob die Privatklägerin aus dem Auto fiel oder aus dem Auto sprang, war die Türe während laufender Fahrt offen. Dass der Beschuldigte danach das Fahrzeug angehalten hätte, um die Türe zu schliessen, ist gemäss Fahrtenschreiber nicht der Fall. Ob die Türe durch Fahren in eine Links- und anschliessend eine Rechtskurve von selber zugehen kann oder ob die Privatklägerin dieser noch einen Stoss gegeben hat, damit sie zufällt, bleibt Mutmassungen vorbehalten. c. Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten lediglich erstellt ist, dass die Privatklägerin an jenem Abend an der rechten Hüfte, am linken Handgelenk sowie an beiden Knien oberflächliche, ca. 1-5 cm grosse Schürfwunden erlitten hat. Ob diese Verletzungen rechtlich das Ausmass einer einfachen Körperverletzung erreichen, ist zumindest fraglich. Die Beschwerden an der rechten Schulter können aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 17. Dezember 2023 zurückgeführt werden (vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin selbst; act. 4/2 S. 8). d. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl Argumente für als auch solche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vorliegen. So blieb sie einerseits grosso modo konstant bei den erhobenen Vorwürfen, andererseits finden sich in ihren konkreten Aussagen dazu auch Widersprüche und Ungereimtheiten. Die Aussagen der Zeugen beinhalten betreffend das Kerngeschehen allesamt hauptsächlich Vermutungen und Schlussfolgerungen und keine wirklichen Einzelheiten zu den Geschehnissen. Damit vermögen die Aussagen der Privatklägerin sowie diejenigen der Zeugen nicht derart zu überzeugen, als dass dadurch der rechtsgenügende Nachweis erbracht werden könnte, dass sich der Beschuldigte so, wie in der Anklage umschrieben, verhalten hat. Insbesondere ist nicht zu erstellen, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten ohne eigenes Zutun der Privatklägerin dazu geführt hat, dass diese aus dem Taxi gefallen ist. Auch die objektiven Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr bleiben zu viele Fragen offen und letztlich nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Tatgeschehens.
- 24 - Insgesamt kann sich das Gericht gestützt auf alle vorhandenen Beweismittel im Anklagepunkt der fahrlässigen einfachen Körperverletzung weder in die eine noch in die andere Richtung eine rechtsgenügende Überzeugung bilden. Vielmehr verbleiben dem Gericht nach Würdigung sämtlicher Beweismittel nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat. Entsprechend hat, in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", bezüglich des Anklagepunkts der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ein vollumfänglicher Freispruch des Beschuldigten zu ergehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 5.6.3.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall a. In Bezug auf die Ereignisse nach dem Aussteigen/Herausfallen stimmen die Aussagen aller Beteiligten überein. So sei der Beschuldigte einfach weitergefahren und habe sich nicht mehr um die Privatklägerin gekümmert (act. 4/1 S. 6; act. 21 S. 3; act. 22 S. 5; act. 23 S. 5). Der Beschuldigte selber machte hierzu noch weitere Ausführungen, so habe er nicht einmal mehr in den Rückspiegel geblickt und sich nur auf die vorfahrtsberechtigte Strasse konzentriert (act. 17 S. 7; Prot. S. 16). b. Zusammenfassend kann nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der beiden Zeugen festgehalten werden, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland angeklagt wurde. Entsprechend wird der angeklagte Sachverhalt anschliessend rechtlich gewürdigt. c. Der Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht zu erstellen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen wird (vgl. E. IV.2).
- 25 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Objektiver Tatbestand 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 92 Abs. 2 SVG bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. Gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG müssen alle Beteiligten sofort anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an welchem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Sind Personen verletzt, so haben nach Abs. 2 alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Nach Art. 55 Abs. 1 VRV ist bei Unfällen mit Personenschaden sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Gemäss Abs. 2 ist die Meldung an die Polizei nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. 1.2. Art. 92 SVG stellt die Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall gemäss Art. 51 SVG unter Strafe, diese Verhaltenspflichten werden in Art. 54-56 VRV konkretisiert. Art. 92 SVG gelangt somit nur zur Anwendung, wenn sich eine Pflicht bereits aus Art. 51 SVG ergibt (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 1). Absatz 2 von Art. 92 SVG setzt einen Verkehrsunfall mit Todesfolgen oder Verletzungen und eine daran anschliessende Flucht des beteiligten Fahrzeugführers voraus.
- 26 - Als Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG gilt jedes "schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen" (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGE 83 IV 46 E. 1 m. H.; BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 51 N 7). Nicht zwingend ist hingegen der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens. Die herrschende Lehre lässt es genügen, wenn ein solcher nahe liegt beziehungsweise nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BSK SVG-UN- SELD, 2014, Art. 92 N 19-20). Ausserdem muss sich der Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG auf einer öffentlichen Strasse ereignet haben und ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt gewesen sein (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 51 N 5). Das Verlassen eines Personenwagens bei laufender Fahrt ist unzweifelhaft als Ereignis zu qualifizieren, welches geeignet ist, einen Personenschaden herbeizuführen. Zudem hat sich die Privatklägerin beim entsprechenden Geschehen auch tatsächlich mehrere Schürfwunden zugezogen (vgl. act. 3/2). Mit dem Taxi war offensichtlich ein Motorfahrzeug am Unfall beteiligt, und dieser ereignete sich auf der öffentlichen K._____-strasse. 1.3. Im Unterschied zu Art. 92 Abs. 1 SVG verlangt Abs. 2, dass eine Person bei einem Verkehrsunfall getötet oder verletzt wurde. Für das Erfordernis eines Personenschadens im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG ist die Schwere der Verletzung unerheblich. Insbesondere ist ein Personenschaden selbst bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürfungen oder Prellungen zu bejahen, obwohl ein Beizug der Polizei bei solchen Verletzungen gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht zwingend ist. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Personenschadens bloss bei absolut geringfügigen, praktisch bedeutungslosen Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 124 IV 79 E. 2c, in: Pra 87 (1998), Nr. 112, S. 79; BGE 83 IV 42; BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 36; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 92 N 24). Beim Aussteigen/Herausfallen der Privatklägerin aus dem Taxi des Beschuldigten zog sie sich eine Schürfung am linken Handgelenk und an der rechten Hüfte sowie an beiden Knien oberflächliche, ca. 5 cm grosse Schürfwunden
- 27 zu. Hiermit sind die geringen Anforderungen an einen Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt. 1.4. Täter im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG kann nur sein, wer als Fahrzeugführer des entsprechenden Fahrzeugs gilt. Als Fahrzeugführer wird betrachtet, wer die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über das Fahrzeug innehat, insbesondere, wer dieses in Bewegung setzt und lenkt (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 38). Der Beschuldigte hat das Taxi unbestrittenermassen gelenkt und in Bewegung gesetzt. Er ist demnach als Fahrzeugführer im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 1.5. Ausserdem wird im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs verlangt, dass der Fahrzeugführer auch Verursacher des Personenschadens ist. Hierbei sind die Begriffe des Beteiligten und des Verursachers als nicht identisch zu betrachten. Somit ist nicht jeder Unfallbeteiligte automatisch zugleich als Verursacher des Unfalls anzusehen. Das Verhalten des Fahrzeugführers muss eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweisen. Es genügt gerade nicht, wenn der Fahrzeugführer bloss indirekt oder rein passiv am Unfall beteiligt ist. Der Führerflucht strafbar ist nur, wer die Verletzung oder Tötung unmittelbar bewirkt hat. Das unmittelbare Bewirken wird jedoch bereits bejaht, wenn dem Fahrzeugführer eine Mitursache für den Personenschaden angelastet werden kann. Keine Tatbestandsvoraussetzung ist ein Verschulden des Fahrzeugführers (BSK SVG-UN- SELD, 2014, Art. 92 N 40 f.). Der genaue Ablauf des Herausfallens/Aussteigens konnte nicht erstellt werden. Dennoch kann festgehalten werden, dass kein Personenschaden entstanden wäre, wenn der Beschuldigte nicht angefahren wäre. Der Beschuldigte gab zudem nicht an, dass er die Privatklägerin klar darauf hingewiesen hatte, dass er nun losfahren werde (Prot. S. 14). Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten hiermit nicht als bloss passive Beteiligung zu bewerten. Vielmehr hat er mit seinem Verhalten zumindest eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt.
- 28 - 1.6. Die Tathandlung von Art. 92 Abs. 2 SVG besteht in der Flucht. Die Flucht ist dann als gegeben zu betrachten, wenn sich der Fahrzeugführer vom Unfallort entfernt, ohne seinen gesetzlichen Pflichten – für Hilfe zu sorgen, bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken und seine Identität bekanntzugeben – nachgekommen zu sein (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 42 f.). Das Entfernen vom Unfallort muss zudem immer pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG sein. Das Wegbegeben vom Unfallort, weil man selber Hilfe benötigt, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 Satz 4), stellt keine strafbare Führerflucht dar (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 46). Selbst in Fällen, in welchen der Beizug der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV nicht zwingend ist, wie beispielsweise bei kleinen Schürfungen oder Prellungen, muss der Fahrzeugführer anhalten, nach dem Verunfallten sehen und genau abklären, ob dieser nicht noch grössere Schäden erlitten hat, und ihm seinen Namen und die Adresse angeben. Tut der Fahrzeugführer dies nicht, macht er sich ebenfalls der Führerflucht strafbar (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 47; vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 92 N 24). Der Beschuldigte hat sich unstrittig vom Unfallort entfernt, ohne seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem er Richtung Bahnhof G._____ gefahren ist, ohne sich um die Privatklägerin zu kümmern. Er bestätigt dies in allen Einvernahmen (act 4/1 S. 2; act. 17 S. 7; Prot. S. 15 f.). 2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernte, obwohl die Privatklägerin aus seinem fahrenden Personenwagen herausgefallen war und er annehmen musste, dass sie sich hierbei verletzt hatte. Der Beschuldigte sei somit keiner seiner ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe nicht sofort angehalten und sich nach Möglichkeit um die Sicherung des Verkehrs gekümmert, habe sich nicht um die infolge seiner unvorsichtigen Fahrweise an anderen Fahrzeugen entstandenen Schäden sowie an Geschädigten entstandenen Verletzun-
- 29 gen gekümmert und nicht sofort die Sanität bzw. die Polizei verständigt, was ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Beim Tatbestand der Führerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG ist sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Tatbegehung möglich (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 49). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Handelt der Fahrzeugführer vorsätzlich, muss sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. So ist insbesondere von Vorsatz auszugehen, wenn der Beschuldigte weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wenn er im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 30). 2.2. Bezüglich des zu beurteilenden Geschehens gibt der Beschuldigte an, dass es sehr ungewöhnlich sei, dass jemand bei laufender Fahrt die Türe öffne und hinausspringe, er habe dies noch nie erlebt (act. 4/1 S. 7; Prot. S. 16). Der Beschuldigte gibt insbesondere zu, dass er hätte anhalten und nach der Privatklägerin schauen müssen, wenn er gesehen hätte, dass sie gefallen ist. Er habe dies jedoch nicht gesehen und sei deshalb hierzu nicht verpflichtet gewesen (act. 4/1 S. 6; Prot. S. 18). Der Beschuldigte verkennt hierbei, dass er sich in einer derart ungewöhnlichen Situation befand, dass er davon ausgehen musste, dass Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen können. Zudem gab er in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Privatklägerin aus dem fahrenden Auto ausstieg oder hinausfiel, er habe dies nicht richtig gesehen. Er war sich der Möglichkeit, dass sie hinausgefallen war, mindestens bewusst und erachtete sie als möglich. Somit hätte er auf jeden Fall anhalten und sich um die möglicherweise verletzte Person kümmern müssen. Dies trifft umso mehr zu, als die Privatklägerin einen Blutalkoholwert von 0.65 mg/l aufwies und ihre Balancefähigkeiten und Reaktionsschnelligkeit eingeschränkt waren. Der Beschuldigte sprach sogar davon, dass die Privatklägerin viel getrunken hatte (act. 4/1 S. 2 f.). Hiermit muss ihm klar gewesen sein, dass
- 30 sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich eine Verletzung beim Aussteigen aus einem fahrenden Personenwagen zuzieht, infolge der Angetrunkenheit frappant erhöht. Der Beschuldigte gab zudem an, dass er keinen Blick zurückgeworfen und sich nur auf die Weiterfahrt konzentriert habe (act. 17 S. 7). Mit diesem Verhalten nahm er in Kauf, dass er eine verletzte Person zurückliess, ohne den ihm bekannten (vgl. act. 4/1 S. 6) gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem war er gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt des Aussteigens mit einer Geschwindigkeit von 5-10 km/h unterwegs (vgl. act. 17 S. 6) und befand sich an einem Ort, wo es bereits zuvor ohne Probleme möglich war, ca. fünf Minuten zu stehen. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, bei diesem geringen Tempo nochmals anzuhalten und nach der Privatklägerin zu sehen. Des Weiteren begründet die Aussage, dass er in dieser dunklen Ecke nichts habe erkennen können (vgl. Prot. S. 15), umso mehr eine Pflicht, anzuhalten und nach der Privatklägerin zu sehen. Insgesamt wird aus den Aussagen des Beschuldigten deutlich, dass er froh war, sich schnell von der Privatklägerin distanzieren zu können und es ihn schlichtweg nicht kümmerte, wie es der Privatklägerin geht. Dies manifestiert sich auch in seiner verstärkten Beschleunigung auf 60 km/h auf einer Strasse, wo nur 50 km/h erlaubt sind. Aus diesen Gründen ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte wissen musste, dass sich die Privatklägerin verletzt haben könnte und er in Kauf nahm, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen. 3. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, und der Beschuldigte ist anklagegemäss des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 31 - V. Strafzumessung 1. Abstrakter Strafrahmen Wer sich im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Von diesem Strafrahmen ist auszugehen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. 2. Strafart 2.1. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1 je m.w.H.). Weiter hat der Gesetzgeber mit Art. 41 StGB für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Ebenfalls ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 147 IV 241 E. 3.2 m.w.H.). 2.2. Vorliegend ist mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Die Geldstrafe stellt im Vergleich zur Freiheitsstrafe einen weniger schweren Eingriff dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche nicht zweckmässig sein sollte. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark
- 32 das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, a. a. O., Art. 47 N 14 ff.). 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin sich beim zu beurteilenden Ereignis nur leicht verletzte und keine unmittelbare medizinische Hilfe benötigte. Ausserdem waren die anderen Fahrgäste noch vor Ort und hätten Hilfe leisten können. Verkehrssicherungsmassnahmen waren im konkreten Fall ebenfalls nicht erforderlich. Zudem konnte der Beschuldigte problemlos eruiert werden und die Gefahr, dass er sich erfolgreich der Verantwortung entziehen könnte, bestand zu keinem Zeitpunkt. Im Gegensatz dazu ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich schlicht nicht um die Privatklägerin kümmerte bzw. nicht einmal einen Blick in den Rückspiegel warf. Er hat seine gesetzlichen Verpflichtungen somit nicht nur teilweise vernachlässigt, sondern in keinster Weise erfüllt. Insgesamt kann von einer geringen kriminellen Energie ausgegangen werden.
- 33 - 4.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht gesehen hat, dass sich die Privatklägerin verletzte (Prot. S. 15). Er hätte jedoch wissen müssen, dass ein Aussteigen aus einem fahrenden Auto in einer Verletzung resultieren kann, umso mehr als ihm der alkoholisierte Zustand der Privatklägerin bekannt war. Er handelte somit zumindest mit Eventualvorsatz. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war vollständig gegeben und die gesetzlichen Verpflichtungen waren ihm bekannt. Hinsichtlich seiner Beweggründe und seines Motivs äusserte sich der Beschuldigte im Rahmen seiner verschiedenen Einvernahmen nicht. 4.1.3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 4.2. Täterkomponente Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, welche indessen nicht einschlägig ist (act. 36). Zudem hat der Beschuldigte als Taxifahrer eine erhöhte Verantwortung seinen Fahrgästen gegenüber und muss grundsätzlich sicherstellen, dass seine Fahrgäste unversehrt am Fahrtziel ankommen. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. So sieht der Beschuldigte insbesondere nicht ein, dass er nach dem Aussteigen/Herausfallen hätte anhalten sollen (vgl. Prot. S. 18). Ihm kann jedoch zu Gute gehalten werden, dass er sich zu seinem Verhalten nach dem Aussteigen der Privatklägerin jederzeit wahrheitsgetreu äusserte und mit den Behörden kooperierte. Zusammenfassend ist die Täterkomponente betreffend die Anzahl Tagessätze als neutral zu werten. 4.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
- 34 - 5. Tagessatzhöhe 5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (HEIMGARTNER, a. a. O., Art. 34 N 22). Das Gericht darf sich ausnahmsweise auf Schätzungen und prozentuale Ansätze stützen, wenn sich die Aufstellung der Rechnung als unverhältnismässig schwierig erweist (Botschaft, BBI 1999 2020; HEIMGARTNER, a. a. O., Art. 34 N 27). 5.2. Der Beschuldigte ist seit dem 11. März 2025 arbeitslos. Zuvor verfügte er als Taxifahrer über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'300.– bis CHF 3'500.–. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, für sein im Jahre 2009 geborenes Kind, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 740.– zu bezahlen. Gemäss eigenen Aussagen belaufen sich seine Schulden auf ca. CHF 88'000.– (Prot. S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– angemessen. 6. Verbindungsbusse Es ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die auszusprechende Geldstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, sodass keine Verbindungsbusse erforderlich ist. 7. Fazit In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–) zu bestrafen.
- 35 - VI. Vollzug der Strafe 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist in subjektiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung, etc. Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; HEIMGARTNER, a. a. O., Art. 42 N 6 ff.). 2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist angesichts der auszusprechenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen gegeben. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe, welche als nicht einschlägig zu qualifizieren ist (act. 36). Zudem hat er mittlerweile gesundheitliche Probleme mit seinen Augen bekommen, weswegen ihm vom Strassenverkehrsamt der Taxi-Ausweis entzogen wurde (Prot. S. 20). Aus diesem Grund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte in Zukunft in einer ähnlichen Situation wiederfinden wird. Folglich ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu bejahen und dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt. 3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz aufschiebt. Angesichts einer nicht einschlägigen Vorstrafe ist dem Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen.
- 36 - VII. Sichergestellter Gegenstand In analoger Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO wird das am 20. Dezember 2023 sichergestellte und als act. 3/6 eingereihte Fahrtschreiber-Einlageblatt vom 17. Dezember 2023 dem Beschuldigten oder einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises sowie nach telefonischer Voranmeldung durch die Lagerbehörde (Bezirksgericht Winterthur) auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird der Gegenstand nach einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, bleibt es bei den Akten. VIII. Zivilansprüche 1. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerschaft zu konstituieren (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 118 N 1). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., 2023, Art. 119 N 12 f.). Falls es an einer besonderen Prozessvoraussetzung fehlt, kann auf die Zivilklage nicht eingetreten werden. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, entweder wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., 2023,
- 37 - Art. 126 N 36 ff. m.w.H.). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der immateriellen Unbill (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl., 2020, Art. 49 N 11 ff.). Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Genugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). Es obliegt der Privatklägerschaft, die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatz- respektive Genugtuungsanspruches rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB). 2. Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Konstituierung Die Geschädigte B._____ hat sich vorliegend mit Formular der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 25. März 2023 als Privatklägerin konstituiert (act. 5/2). 2.2. Genugtuung Die Privatklägerin beantragt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von CHF 8'000.– zu bezahlen (act. 34).
- 38 - Das Rechtsbegehren wird dahingehend begründet, dass die Privatklägerin bis heute in therapeutischer Behandlung sei und Schmerzen in der Schulter habe. Zudem habe sie ihr ProMobil-Guthaben für kurze Strecken verwenden müssen, da sie nach dem Ereignis am 17. Dezember 2023 nicht mit dem Fahrrad habe fahren können. Somit habe sie dieses Guthaben weniger für soziale Kontakte einsetzen können, wofür es eigentlich gedacht wäre. Aus diesem Grund seien neben den bis heute andauernden Schmerzen und körperlichen Einschränkungen noch Einschränkungen im Sozialleben dazugekommen (act. 34). Die Berechtigung der Genugtuungsforderung hängt einzig von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten ab. Vorliegend wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vollumfänglich freigesprochen. Eine Verletzung der Privatklägerin in ihrer physischen Integrität bzw. in ihrem Wohlbefinden durch den Beschuldigten, wie von der Privatklägerin geltend gemacht wird (act. 34), konnte nicht erstellt werden. Da somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, das als Ursache der Schürfungen und der verletzten Schulter zu betrachten wäre, fällt damit einhergehend der Grund für das Genugtuungsbegehren weg. Demzufolge ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. IX. Kostenfolgen 1. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt CHF 1'500.– (act. 27). 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Der beschuldigten
- 39 - Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). Das Aussteigen/Hinausfallen der Privatklägerin aus dem Taxi des Beschuldigten und die darauf basierend angeklagte fahrlässige einfach Körperverletzung bildet gemeinsam mit dem unmittelbar darauf folgenden Verlassen des Unfallgeschehens einen untrennbaren, einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, in welchem ein Freispruch zu erfolgen hat, hat zu einem vernachlässigbaren Mehraufwand in der Befragung des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten geführt. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 40 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV. 2. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das als act. 3/6 eingereihte Fahrtschreiber- Einlageblatt vom 17. Dezember 2023 freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde (Bezirksgericht Winterthur) abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, bleibt er bei den Akten. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'300.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 41 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (… Pin 2 [TG]), unter Beilage einer Kopie von act. 20; die Kantonspolizei Zürich im Sinne von § 54a PolG; je gegen Empfangsschein. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 42 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 1. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: lic. iur. C. Schibli Arn Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Marti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.