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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.05.2025 GG240100

8 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,709 mots·~1h 14min·4

Résumé

Drohung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240100-K / Ubegr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 8. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Drohung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Privatklägerinnen 1. B._____, 2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:  Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____;  Die Privatklägerin 1 persönlich (für die Dauer ihrer Befragung) in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____;  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, in Begleitung von Praktikant MLaw D._____, für die Privatklägerin 2. Anträge: I. Der Anklagebehörde (act. 14 S. 5): " - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie einer Busse von Fr. 600.– - Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB für zwei Jahre zu B._____ - Anordnung eines Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB für zwei Jahre für die E._____-strasse 1, F._____ - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.–) "

- 3 - II. Des Verteidigers (act. 41 S. 1 f.): " 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Hinsichtlich der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 4. Der Antrag betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB sei abzuweisen. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. " III. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerin 1 (act. 27; act. 31; sinngemäss): 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins seit 22. Oktober 2023 zu bezahlen. 3. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, zudem wird auf die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ verwiesen (Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. April 2024) 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 1 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist, insbesondere für die daraus entstehenden, von Versicherungen ungedeckten Kosten der psychologischen Betreuung. 5. […] 6. Es sei gegen den Beschuldigten ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für fünf Jahre zu B._____ anzuordnen.

- 4 - 7. Es sei gegen den Beschuldigten ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB für fünf Jahre im Umfang gemäss der Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 27. März 2025 (act. 32/1) anzuordnen. V. Der Privatklägerin 2 (act. 19): " 1. Der Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin folgende Genugtuungssummen zu bezahlen: CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Oktober 2023 3. Ferner sei im Dispositiv festzustellen, dass der Angeklagte A._____ aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 2 im Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. 4. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen. 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. Der Privatklägerin 2 seien keinerlei Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. 10. Eventualiter sei der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. "

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Drohung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. 2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (act. 17) wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde den Parteien angezeigt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson getrennt vom Beschuldigten befragt werde. 3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. 19) bezifferte die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und stellte verschiedene Anträge betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 20) wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit angesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte sowie die Privatklägerin 1 innert Frist vernehmen liessen (vgl. act. 23; act. 24), erging mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 25) ein Entscheid betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. 4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 27) samt Beilagen (act. 28/1-3) bezifferte die Privatklägerin 1 innert einmal erstreckter Frist (vgl. act. 22) ihre Zivilansprüche. Die Eingabe der Privatklägerin 1 samt Beilagen wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 29) den Parteien zugestellt. Mit Eingabe vom 9. April 2025 (act. 31) samt Beilagen (act. 32/1-3) erweiterte die Privatklägerin 1 ihre Zivilforderung und stellte einen Beweisantrag, welcher mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. 33) gutgeheissen wurde.

- 6 - 5. Am 8. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Privatklägerin 1 für die Dauer ihrer Befragung, die Vertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie die Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und mündlich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales 1. Strafantrag und Zuständigkeit Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich mit Ausnahme der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB um Offizialdelikte. Der für die Verfolgung und Bestrafung der Beschimpfung notwendige Strafantrag liegt vor (act. 2/1). Zudem sollen die Delikte im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht auch örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). 2. Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit 2.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. 19) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 2 nebst anderem, es sei die Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschliessen (Antrag 5), es sei die Medienöffentlichkeit von der Hauptverhandlung vollständig auszuschliessen (Antrag 6), eventualiter seien nur akkreditierte Gerichtsberichterstattende zur Verhandlung zuzulassen und unter Sanktionsdrohung anzuweisen, verschiedene Auflagen zur Wahrung der Anonymität der beteiligten Personen einzuhalten (Antrag 7) und es sei bei einer allfälligen Orientierung der Medien und der Öffentlichkeit über die Hauptverhandlung und das Urteil die Anonymität der beteiligten Personen zu wahren (Antrag 8). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 20) wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um sich zu den Anträgen der Privatklägerin 2 zu äussern. Der amtliche Verteidiger hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 23). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat sich dem

- 7 - Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vollumfänglich angeschlossen (act. 24). Die Staatsanwaltschaft hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. 2.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 25) wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Den akkreditierten Gerichtsberichterstattenden wurde der Zutritt zur Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) bewilligt, wobei ihnen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO Auflagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung gemacht wurden. 3. Privatklägerschaft 3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Privatklägerin 1 hat sich mit Eingabe vom 26. April 2024 sowie mit Formular vom 2. Juli 2024 (act. 12/5/9; act. 12/4/5) und die Privatklägerin 2 hat sich mit Formular vom 25. Juni 2024 (act. 12/4/3) rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. 3.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Stellung der Privatklägerin 2 als Privatklägerschaft in vorliegendem Verfahren (act. 41 S. 8). 3.3. Als Privatklägerin konstituieren kann sich die geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Frage der Parteistellung der Privatklägerin 2 stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schützt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist. Sind diese Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen, sofern diese ein eminentes Interesse daran hat, dass die strafbewehrte Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, Art. 115 N 79; Urteil 1B_253/2019 des Bundesgerichts [BGer] vom 11. No-

- 8 vember 2019 E. 5.3). Die Anordnung und Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen erfolgten im Interesse auch der Privatklägerin 2 (vgl. act. 13/2/1; act. 13/7), welche ein entsprechendes Interesse an der Einhaltung dieser Verbote hat. Die Privatklägerin 2 kann deshalb als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren auftreten. 4. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 m.w.H.). III. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift aus, mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 habe die Stadtpolizei Winterthur Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldigten (Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____, sowie Rayonverbot für die E._____strasse 1 und das Schulhaus H._____) angeordnet, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert hätten. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 habe das Bezirksgericht Winterthur diese Schutzmassnahmen bis zum 20. Januar 2024 verlängert. Der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2023 die Information erhalten, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit sei. Er habe diese Sendung am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt.

- 9 - Der Beschuldigte habe sich am 22. Oktober 2023, zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____-strasse in F._____ begeben. Dort habe er auf der Strasse die gemeinsame Tochter von ihm und der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, angesprochen. Bevor er die Privatklägerin 2 habe ansprechen können, habe diese die Privatklägerin 1 angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte vor Ort sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 daraufhin ausgefragt und habe verlangt, dass sie ihm die neue Handynummer mitteilen solle. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Im Verlauf der Unterhaltung habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mitgeteilt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Zwischenzeitlich habe sich die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad von ihrem Wohnort an der E._____-strasse 1 vor Ort begeben und habe aus einer Distanz von ca. 50 m Fotos vom Beschuldigten erstellt. Da habe ihr der Beschuldigte auf Albanisch zugerufen: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter", wobei er auf sie zugerannt sei. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten und seines Verhaltens sowie der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 befürchtet, dass es mindestens zu Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten ihr gegenüber kommen werde, was sie verängstigt habe. Sie habe sich entsprechend mit dem Fahrrad so schnell als möglich vom Beschuldigten entfernt und habe kurz darauf die Polizei informiert. Die Privatklägerin 2 habe nach dem Vorfall der Privatklägerin 1 erzählt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Dies habe die Privatklägerin 1 zusätzlich in Angst versetzt. Der Beschuldigte habe es bei seinem Tun für möglich gehalten, dass der Zuruf "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt", in Verbindung mit dem Ausspruch "Ich ficke deine Mutter" und dem Zurennen auf die Privatklägerin 1 dazu geeignet gewesen sei, diese zu ängstigen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe es bei seiner Äusserung gegenüber der Privatklägerin 2 zudem für möglich gehalten, dass diese der Privatklägerin 1 seine Aussage, wonach er die Privatklägerin 1 schlagen werde, weitererzählen werde, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dabei habe er gewusst, dass diese

- 10 - Äusserung dazu geeignet gewesen sei, die Privatklägerin 1 zu ängstigen, was er ebenfalls billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Verfluchung "Ich ficke deine Mutter", die er in Albanisch an die Privatklägerin 1 gerichtet habe, diese in ihrer Ehre verletzt habe, was er auch gewollt habe. In Kenntnis der Abholungseinladung für eine eingeschriebene GU-Postsendung und im Wissen darum, dass die GSG-Massnahmen verlängert werden könnten, habe der Beschuldigte mit seinem Auftauchen an der E._____-strasse in F._____ am 22. Oktober 2023 und mit dem Ansprechen der Privatklägerin 2 und anschliessend der Privatklägerin 1 mindestens in Kauf genommen, gegen das bestehende Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie gegen das Rayonverbot zu verstossen. 1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass er am 22. Oktober 2023 Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2 gehabt habe. Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sagt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er sich auf Anraten seiner Verteidigung geständig zeige (Prot. S. 14, S. 26). Er bestreitet auf Nachfrage dann jedoch, dass er die Information, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit gewesen sei, am 17. Oktober 2023 erhalten habe. Von der Verlängerung der Schutzmassnahmen habe er erst am 23. Oktober 2023 erfahren, da er dann die Post abgeholt und vorher nicht durch das Gericht oder die Polizei in Kenntnis gesetzt worden sei (Prot. S. 26 f.). Vorliegend ist deshalb entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 41 S. 2) nicht von einem Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs auszugehen und der entsprechende Sachverhaltsteil ist zu erstellen. Der Beschuldigte bestreitet zudem zumindest in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3 F/A 23) sowie anlässlich der gerichtlichen Einvernahme weiter, dass ihm die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Ebenfalls bestritten wird durch den Beschuldigten, dass er der Privatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (Prot. S. 29 f.). Zuletzt bestreitet er, dass er der Privatklägerin 1 auf Albanisch zugerufen habe: "Jetzt warte auf

- 11 mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter" und dabei auf die Privatklägerin 1 zugerannt sei. Er habe die Privatklägerin 1 zudem nicht beschimpft (Prot. S. 32 f.). Es ist nach dem Ausgeführten zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien gerichtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz

- 12 auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU-

- 13 - DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Verfahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Gebrauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.2. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 der Privatklägerin 1 war der Beschuldigte nicht anwesend. Allerdings wusste der Beschuldigte von dem Einvernahmetermin und er hat auf eine Teilnahme verzichtet. Sodann war seine amtliche Verteidigung an der Einvernahme anwesend

- 14 - (vgl. act. 12/2). Die Einvernahme der Privatklägerin 1 ist verwertbar. Ebenfalls verwertbar ist die Einvernahme der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 (Prot. S. 14 ff.). 3.3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, es liege keine verwertbare Aussage der Privatklägerin 2 vor, da diese nie parteiöffentlich befragt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe, zwar verständlicherweise, aber dennoch aus freien Stücken nicht parteiöffentlich ausgesagt. Die geltend gemachten Gründe ihrer Verweigerung einer parteiöffentlichen Aussage hätten nichts mit einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit zu tun. Dies dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, ansonsten das Konfrontationsrecht ausgehebelt würde (act. 41 S. 5). 3.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 147 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV garantiert. Die Regelung von Art. 147 StPO geht dabei über die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Mindestgarantie des Konfrontationsrechts hinaus, welches einzig verlangt, dass die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens mit dem Belastungszeugen konfrontiert wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 4; BGE 144 II 427 E. 3.1.2). Das Konfrontationsrecht ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht kann der Beschuldigte jedoch auf das Konfrontationsrecht verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2; BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Privatklägerin 2 wurde in der Untersuchung nie staatsanwaltschaftlich einvernommen und mit

- 15 dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb dessen Konfrontationsrechte nicht gewahrt wurden. Weder in der Untersuchung noch im Rahmen des Hauptverfahrens hat der Beschuldigte indessen den Antrag gestellt, er sei mit der Privatklägerin 2 zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte auf sein Konfrontationsrecht verzichtet und die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 kann in vorliegendem Verfahren als Beweismittel verwertet werden. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 und 6B_173/2022 vom 27. April 2022 eingehend dazu geäussert hat, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verzichtet werden kann. Das Bundesgericht bezieht sich in den genannten Urteilen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Gemäss EGMR verletzt die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel gewährleisten. Es muss dabei in drei Schritten vorgegangen werden: Erstens ist zu prüfen, ob ein ernsthaftes Motiv besteht, das die Nicht-Gegenüberstellung rechtfertigt. Zweitens muss geklärt werden, ob die unkonfrontierte Aussage das alleinige oder entscheidende Element der Verurteilung darstellt. Und drittens muss geprüft werden, ob ausgleichende Elemente, wie namentlich solide Verfahrensgarantien, gegeben sind, welche genügen, die der Verteidigung verursachten

- 16 - Schwierigkeiten aufzuwiegen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen. Elemente, die der EGMR als geeignet erachtet, die Fairness des Verfahrens wiederherzustellen, indem sie eine korrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweise erlauben, sind namentlich der Umstand, dass die Gerichte sorgfältig die nicht verifizierten Aussagen eines abwesenden Zeugen geprüft haben, dass sie gezeigt haben, sich des geringen Werts dieser Aussagen bewusst zu sein, dass sie im Detail darlegen, warum sie annehmen, dass die Aussagen zuverlässig waren und dass sie dabei die anderen Beweismittel berücksichtigt haben. Als weitere ausgleichende Elemente kommen beispielsweise die Ausstrahlung einer Videoaufnahme der unkonfrontierten Aussagen in Betracht, ebenso die Einreichung von Beweiselementen, welche die nicht verifizierten Beweiselemente stärken, wie beispielsweise ein indirekter Zeugenbeweis. Der Verteidigung muss schliesslich die Möglichkeit eingeräumt werden, die eigene Tatversion darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Verteidigung die Identität des Zeugen kennt, stellt ein weiteres Element dar, das geeignet ist, die Situation der Verteidigung zu verbessern, indem es sie in die Lage versetzt, die Motive zu identifizieren und zu analysieren, die der Zeuge gehabt haben könnte, um zu lügen und daher, selbst in seiner Abwesenheit, dessen Glaubwürdigkeit wirksam zu bestreiten (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.2 f. in Pra 111 (2022) Nr. 95; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 3.3.4. Vorliegend teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (act. 12/7/6) mit, dass die Privatklägerin 2 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens – und nachdem sie im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch befragt werden konnte – keine Aussagen machen werde und somit von ihrem absoluten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 an, dass sich diese ihr gegenüber grundsätzlich kommunikativ gezeigt habe, bei Erwähnung des Beschuldigten jedoch verstummt sei. Die Privatklägerin 2 scheine unter massivem Druck seitens des Beschuldigten zu stehen und grosse Angst vor ihm bzw. davor zu haben, dass dieser der Privatklägerin 1 etwas antue. Eine Befragung würde sie massiv belasten. Entsprechend wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf eine

- 17 - Einvernahme der Privatklägerin 2 verzichtet (act. 12/10/1). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Vertreterin der Privatklägerin 2 die in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2024 angeführte Begründung sinngemäss (Prot. S. 42 f. und S. 44 f.). Nach dem Ausgeführten wäre auch bei einer Vorladung der Privatklägerin 2 zu einer parteiöffentlichen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwarten gewesen, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 178 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO Gebrauch gemacht, mithin ihr Zeugnis berechtigterweise verweigert hätte. Deshalb wurde auf eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 2 auch im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde jedoch der Beschuldigte mangels Vorliegen einer parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 mit den Aussagen der Privatklägerin 2 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahren konfrontiert und ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschuldigte auch wahrnahm (Prot. S. 29 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden zudem durch das hiesige Gericht die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahren sorgfältig geprüft und mit entsprechender Vorsicht gewürdigt. Der mit vorliegendem Urteil erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten stützt sich sodann nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Nachdem schliesslich der amtlichen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteivorträge die Möglichkeit eingeräumt wurde, die eigene Tatversion dazulegen und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 in Frage zu stellen, was ihr dadurch, dass ihr bzw. dem Beschuldigten die Identität der Privatklägerin 2 (bestens) bekannt ist, erleichtert wurde, ist die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 23. Oktober 2023 (act. 6/1) verwertbar. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind aber – wie erwähnt – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.4. Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel Die weiteren Beweismittel sind ohne Weiteres verwertbar.

- 18 - 4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Prot. S. 15). Seit dem Jahr 2020 wurden aktenkundig diverse Male Gewaltschutzmassnahmen angeordnet, wobei jeweils Kontaktverbote des Beschuldigten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 und zum gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, G._____, sowie Rayonverbote verfügt wurden (vgl. act. 13/2/1-4; act. 12/11/1-9). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2020 (act. 8/1) wurde der Beschuldigte zudem aufgrund mehrerer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist damit offensichtlich belastet. Die Privatklägerin 2 als Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ist durch die konflikthafte Beziehung der Genannten ebenfalls (vor-)belastet. Es fällt dabei auf, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihren Angaben eher auf Seiten der Privatklägerin 1 verortet, indem sie die Privatklägerin 1 als nette Person und den Beschuldigten als freche Person beschreibt (act. 6/1 F/A 22). Immerhin wünscht sich die Privatklägerin 2 aber offenbar, dass ihre Eltern – der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 – netter miteinander seien und sich besser verstehen würden. Eine gewisse Parteilichkeit – aus welchen Gründen auch immer – ist aber erkennbar (vgl. z.B. Prot. S. 30; act. 6/1; act. 12/7/6). Die beschriebenen persönlichen Beziehungen der involvierten Personen sind entsprechend bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Es kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbeson-

- 19 dere was gesagt wurde und wie die einzelnen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 5. Aussagen der Parteien 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (act. 4/1) Der Beschuldigte sagt aus, die Privatklägerin 1 habe seine Nummer blockiert, sogar bei seinen Kindern. Die Privatklägerin 2 versuche, mit ihm bei Abwesenheit der Privatklägerin 1 Kontakt aufzunehmen, weil die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 sage, dass sie den Beschuldigten nicht anrufen dürfe. Die Privatklägerin 2 rufe ihn jeweils versteckt an. Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, diese solle der Privatklägerin 1 sagen, dass sie mit ihm telefoniere, aber die Privatklägerin 2 bekomme Panik (F/A 22). Er wisse seit gestern Abend, dass das Kontakt- und Rayonverbot um drei Monate verlängert worden sei. Es sei bis am 21. Oktober 2023 gültig gewesen. Er sei jedoch weder von der Polizei noch vom Obergericht über die Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Brief erst gestern Abend um 17:20 Uhr abholen können, denn er sei arbeitstätig und habe diesen nicht früher holen können. Er habe dann gelesen, dass die Gewaltschutzmassnahmen am 16. Oktober 2023 verlängert worden seien. Es habe in der Vergangenheit Verfügungen gegeben, in denen es um das Gleiche gegangen sei. Er habe diese meistens befolgt. Er glaube, einmal nicht (F/A 37 ff.). Er sei am 22. Oktober 2023, ca. 15:00 Uhr, von zu Hause weggegangen und er habe in I._____ sein Auto gewaschen. Danach habe er ins Restaurant J._____ bei der E._____-strasse, Ecke K._____-strasse, gewollt. Er gehe entweder nach L._____ oder dorthin, um traditionell albanisch zu essen. Es habe aber zu viele Leute gehabt und er sei dann die E._____-strasse entlang gefahren. Er habe die Privatklägerin 2 alleine laufen gesehen. Er habe bei der M._____-strasse wenden wollen, um nicht bei den Kindern vorbeizufahren. Bei der N._____-strasse habe er

- 20 dann die Privatklägerin 2 gesehen, diese habe ihm gewinkt. Er habe gewusst, dass das Kontakt- und Rayonverbot bis zum 20. Oktober 2023 gültig gewesen sei. An der N._____-strasse habe er die Privatklägerin 2 begrüsst. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht dort sein dürfe, dass er ein Verbot habe, aber das sei so ein Zufall gewesen. Die Privatklägerin 2 habe ihm dann gesagt, dass sie ein neues Handy habe. Er habe ihr Abo gekündigt, weil er dieses bezahle und dies missbraucht werde, indem die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 verbiete, ihn anzurufen. Er habe die Privatklägerin 2 dann gefragt, was sie in den Ferien mache und ob sie gelernt habe. Das Gespräch habe ca. drei Minuten gedauert. Die Privatklägerin 2 habe zu ihrer Kollegin gewollt und habe gehen wollen. Er habe sie nach G._____ gefragt. Dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad aufgetaucht. Sie sei von der E._____-strasse her gekommen und in die N._____-strasse eingebogen. Die Privatklägerin 1 habe ihn und die Privatklägerin 2 gesehen. Sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (F/A 47). Sein Auto sei an der N._____strasse parkiert gewesen. Er habe sich verabschiedet und habe zu seinem Auto gehen wollen. Er habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 1 ein Foto von ihm mache. Er habe zu seinem Auto gewollt und habe sie gefragt, wie es G._____ gehe. Dann habe er sie wegrennen sehen. Er frage sich, ob die Privatklägerin 1 ihn verstanden habe, sie seien ja über 100 m entfernt gewesen. Die Privatklägerin 2 habe er dann ebenfalls nicht mehr gesehen. Er sei dann in sein Auto gestiegen und weggefahren (F/A 48). Er habe die Privatklägerin 1 nicht beschimpft, er habe diese nur gefragt, wie es G._____ gehe. Sie habe Panik bekommen und eine negative Vorstellung (F/A 50). Auf die angeblichen Drohungen angesprochen, antwortet der Beschuldigte, er vermute, dass die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 eine Gehirnwäsche gegeben habe. Die Privatklägerin 1 versuche ihm etwas anzuhängen (F/A 52). Er habe mit der Privatklägerin 2 über die Ferien und das Telefon gesprochen. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen und sie hätten sich verabschiedet. Er habe die Privatklägerin 1 weit entfernt gesehen und diese gefragt, wie es G._____ gehe. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass G._____ zu einem Fussballkollegen gegangen sei und dessen Vater ihn abgeholt habe. Am Abend habe er ihr geschrieben, dass sie doch nicht ein 6-jähriges Kind alleine mit einer fremden Person gehen lassen könne. Am Montag habe er ihr

- 21 nochmals per E-Mail geschrieben (F/A 53). Auf die Nachfrage, ob er sich der Privatklägerin 1 gegenüber eher sachlich oder emotional verhalten habe, sagt der Beschuldigte, er habe sachlich gefragt, wie es G._____ gehe und die Privatklägerin 1 sei weggefahren. Diese habe Bilder von ihm gemacht (F/A 54). Er habe auf das Verhalten der Privatklägerin 1 sprachlos reagiert und sei zu seinem Auto gegangen (F/A 57). Er könne sich nicht daran erinnern, gerannt zu sein. Er sei zum Fahrzeug gegangen (F/A 59). 5.1.2. Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023 (act. 4/2) Er habe gewusst, dass das Rayonverbot bis am 20. Oktober 2023 dauere. Dann habe er am 23. Oktober 2023 einen eingeschriebenen Brief erhalten, in welchem gestanden sei, dass es verlängert worden sei. Am Tag, an dem er verhaftet worden sei, habe er deshalb nicht gewusst, dass es noch gültig gewesen sei. Als er den Brief abgeholt habe, habe er sofort seinen Anwalt angerufen, weil er Einsprache habe machen wollen. Dieser habe gesagt, er habe keine Zeit für eine Einsprache. Am 20. Oktober 2023 sei das Rayonverbot ausgelaufen, deshalb habe er der Privatklägerin 1 eine E-Mail geschrieben, ob sie zusammensitzen und reden könnten. Er erhalte jeweils keine Antwort auf seine E-Mails. Er gehe in der Nähe der Privatklägerin 1 in ein Restaurant. Dieses sei voll gewesen. Er habe das Auto gewendet und die Privatklägerin 2 per Zufall gesehen. Sie habe ihm gewinkt. Er habe dann angehalten, weil er gewusst habe, dass er zu diesem Zeitpunkt weder ein Kontakt- noch ein Rayonverbot gehabt habe. Sie hätten sich dann unterhalten. Sie habe ihm von ihrem neuen Handy erzählt. Die ganze Geschichte habe an der N._____-strasse stattgefunden (F/A 6). Die N._____-strasse müsste eigentlich im Kontakt- und Rayonverbot drin sein, aber er habe nicht gewusst, dass es gelte (F/A 7). Die Privatklägerin 2 sei zu einer Kollegin unterwegs gewesen. Er habe sich in Richtung Auto gedreht und die Privatklägerin 1 auf dem Fahrrad gesehen. Er habe die Privatklägerin 1 angesprochen und nach G._____ gefragt. Diese sei dann sofort weggefahren. Er sei zu seinem Auto und sei vom Rayonverbot weggefahren (F/A 8). Er habe sonst nichts zur Privatklägerin 1 gesagt. Am Abend habe er ihr eine E-Mail geschrieben. Es sei darum gegangen, dass G._____ bei fremden Leuten gewesen sei. Seiner Meinung nach gehe das nicht

- 22 - (F/A 9). Er habe niemandem gedroht. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, habe er gedacht, es gehe um die Scheidung. Dass es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe, habe er nicht vermutet (F/A 10). Er habe sie [die Privatklägerin] aus einer Distanz von 100 m bis 200 m gefragt. Was die Privatklägerin 1 verstanden habe, wisse er nicht. Ob sie Wahnvorstellungen habe (F/A 11). Auf die Frage, ob er 100 m bis 200 m durchs Quartier geschrien habe, antwortet der Beschuldigte, er habe nicht geschrien. Als er sie gesehen habe, habe er sie gefragt, sie sei gerade weggefahren. Er frage sich, ob sie aus Datenschutzgründen überhaupt Fotos von ihm machen dürfe (F/A 12). Auf den Schlussvorhalt antwortet er, er sei im Zwiespalt. Wenn er die Vorwürfe bestreite, riskiere er, dass er in Untersuchungshaft komme und seinen Job verliere. Wenn er sie anerkenne, dann habe er eine weitere Vorstrafe, das könne auch negative Konsequenzen haben (F/A 16). 5.1.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3) Er habe nicht gewusst, dass er ein Rayonverbot gehabt habe. Dieses sei am Freitag abgelaufen. Er habe einen eingeschriebenen Brief bekommen, den habe er erst am Montag abgeholt. Daher habe das Rayonverbot erst dann gegolten. Er habe auch nicht gezielt dorthin gewollt. Das habe sich ergeben, weil er in diesem Restaurant essen gegangen sei und dann habe er die Privatklägerin 2 gesehen (F/A 7). Er könne nicht mehr genau sagen, was am 22. Oktober 2023 passiert sei, da es schon ein Jahr her sei. Er sei damals in diesem Restaurant gewesen. Er sei dann hinausgefahren und habe zufällig die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm dann gewunken und er habe angehalten. Sie hätten dann ein wenig gesprochen (F/A 8). Sie habe ihm dann das Telefon, welches sie von der Privatklägerin 1 bekommen habe, gezeigt. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen. Er habe die Privatklägerin 2 schon gefragt, wie es G._____ gehe. Er habe dann die Privatklägerin 1 von weitem angesprochen, wo G._____ sei. Dann sei die Privatklägerin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei auch weggerannt, als sie die Privatklägerin 1 gesehen habe (F/A 9). Auf Vorhalt eines Google Maps-Ausdrucks zeichnet der Beschuldigte ein, wo sich das angesprochene Restaurant befinde und wo er die Privatklägerin 2 angetroffen habe (F/A 10). Auf Nachfrage, wie das Restau-

- 23 rant heisse, antwortet der Beschuldigte, es heisse J._____, wie er nun lese (F/A 11). Er habe zu Mittag oder zu Abend gegessen, er wisse es nicht mehr. Wegen der Uhrzeit müsse es das Abendessen gewesen sein (F/A 12). Er gehe noch heute dahin, ca. einmal pro Monat (F/A 13). Er gehe dorthin, weil es ein traditionelles albanisches Restaurant sei. Er kenne den Besitzer (F/A 14). Die Privatklägerin 2 habe ihm gewunken, deswegen habe er angehalten. Sie habe sich eigentlich gefreut (F/A 15). Er habe das Auto gerade an der Ecke parkiert und sei ausgestiegen. Er wisse nicht mehr, wie die Strasse heisse (F/A 18). Er sei schon früher in das Restaurant gegangen, bevor die Privatklägerin 1 dort gewohnt habe. Das Restaurant existiere seit fünf, sechs Jahren (F/A 19). Er habe mit der Privatklägerin 2 darüber gesprochen, wie es ihr gehe. Sie habe ihm ihr neues Telefon gezeigt, welches sie von der Privatklägerin 1 bekommen habe. Er habe gefragt, wie es G._____ gehe. Es sei nicht lange gegangen, eine bis zwei Minuten. Er habe gesprochen, wie ein Vater mit seiner Tochter spreche, wie der Ablauf in der Schule sei, wie es G._____ gehe (F/A 21). Er könne sich nicht genau erinnern, was die Privatklägerin 2 zu ihm gesagt habe, es sei schon ein Jahr her. Er könne sich noch erinnern, dass G._____ mit einem Kollegen spielen gegangen sei. Die Privatklägerin 2 sei glücklich gewesen, da sie ein neues Telefon gehabt habe. Sie habe ihm das Telefon präsentiert, wie sie mit ihrer Schulkollegin gestritten habe, wie sie hässig geworden sei. Detailliert könne er es nicht mehr sagen, Standard eben (F/A 22). Die Frage, ob die Privatklägerin 2 ihn aufgefordert habe zu gehen, verneint der Beschuldigte. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie gehe zu einer Kollegin. Es sei ganz kurz gewesen und danach sei die Privatklägerin 1 gekommen (F/A 23). Als die Privatklägerin 1 gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 ängstlich geworden. Er habe dann die Privatklägerin 1 angesprochen, wo G._____ sei und danach sei die Privatklägerin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann automatisch auch weggerannt. Auf die Distanz zur Privatklägerin 1 angesprochen, sagt der Beschuldigte, es seien 100 m bis 200 m gewesen, sicher über 100 m. Was die Privatklägerin 1 verstanden habe, wisse er nicht (F/A 24). Er könne nicht sagen, in welcher Lautstärke er die Privatklägerin 1 angesprochen habe. Vielleicht ein wenig lauter, dass sie es verstehe, weil sie eine grössere Distanz gehabt hätten, also nicht flüsternd (F/A 25). Er habe die Privatklägerin 1 ge-

- 24 fragt, wo G._____ sei. Das habe ihn interessiert und danach sei sie weggerannt. So viel er wisse, habe sie noch das Telefon hervorgenommen und sei weggerannt – vielleicht für einen Beweis, dass er da gewesen sei. Das mache sie immer wieder (F/A 26). Er sei der Privatklägerin 1 ein wenig entgegen gegangen, als diese gekommen sei, damit sie ihn höre. Vielleicht einen bis zwei Schritte. Sie sei dann aber gleich davongelaufen (F/A 28). Er habe das Urteil betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen am Montag erhalten. Der Vorfall sei am Samstag gewesen. Ihn habe niemand darüber informiert, dass die Schutzmassnahmen verlängert worden seien. Sie hätten schon einmal einen solchen Vorfall gehabt, da habe er eine telefonische Vorabinformation des Gerichts erhalten. Er habe schon gesehen, dass er einen eingeschriebenen Brief habe, aber er habe diesen erst am Montag abgeholt. Seines Wissens sei es bis am Freitag gewesen (F/A 30). Er leere in der Regel immer am Sonntag die Post. Dann habe er Zeit. Er schaue immer von Sonntag zu Sonntag (F/A 31). Er habe sich bei niemandem erkundigt, ob die Schutzmassnahmen verlängert worden seien bzw. wirklich ausgelaufen seien. Für ihn sei es klar gewesen bis dann, das habe er schriftlich gehabt. Er habe erst am Montag, als er den Brief geholt habe, gesehen, dass sie verlängert worden seien (F/A 32). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2024 gemachten Aussagen sagt der Beschuldigte, er wisse nicht, dass die Privatklägerin 2 am 22. Oktober 2023 um ca. 18:00 Uhr die Privatklägerin 1 angerufen habe. Als er mit der Privatklägerin 2 Blickkontakt gehabt habe, habe diese das Telefon nicht am Ohr gehabt. Die Privatklägerin 1 bilde sich manchmal Sachen ein (F/A 35). Die Privatklägerin 2 sei nicht von ihm zurückgewichen. Er sei mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen. Als die Privatklägerin 2 die Privatklägerin 1 gesehen habe oder er die Privatklägerin 1 auf G._____ angesprochen habe, sei die Privatklägerin 2 weggerannt. Er könne nicht sagen, wie lange die Privatklägerin 1 sie beobachtet habe. Er sei im Gespräch mit der Privatklägerin 2 gewesen (F/A 36). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 weggerannt sei, antwortet der Beschuldigte, es sei auch heute noch ein Problem mit der Privatklägerin 2. Sie habe nicht gerne, wenn der Beschuldigte und die Pri-

- 25 vatklägerin 1 zusammen seien, weil sie dann streiten würden. Sie sei auch einmal fremdplatziert gewesen. Sie habe diese Angst. Die Privatklägerin 2 sei mit ihm alleine anders. Sobald die Privatklägerin 1 dabei sei, habe die Privatklägerin 2 eine gewisse Angst. Die Privatklägerin 1 gebe den Kindern Angst (F/A 37). Er wisse nicht, in welche Richtung die Privatklägerin 2 weggerannt sei. Er glaube zur Privatklägerin 1. Sie sei ihm schnell aus den Augen gegangen. Die Privatklägerin 1 sei mit dem Fahrrad weiter gefahren und die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er habe sich vor den Gewaltschutzmassnahmen öfters, einmal pro Woche, mit der Privatklägerin 2 getroffen. Sie habe ihn angerufen. Sie hätten gute Gespräche gehabt. Er habe eine gute Beziehung mit ihr. Während der Gewaltschutzmassnahmen habe sie kein Telefon gehabt, um ihn anzurufen (F/A 38). Die Privatklägerinnen 1 und 2 seien nicht in die gleiche Richtung davon gegangen. Die Privatklägerin 1 sei rechts gegangen, die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er könne es nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr (F/A 39). Er sei dann ins Auto gestiegen und weggefahren (F/A 41). Es stimme nicht, dass er auf die Privatklägerin 1 zugerannt sei und geschrien habe. Er habe sie gefragt, wo G._____ sei und dann sei sie weggerannt. Er könne sich nicht genau erinnern, es sei schon ein Jahr her. Die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er habe ein Beispiel von vergangener Woche. Er sei mit seinem Sohn Fussball schauen gegangen. G._____ habe gesagt: "Papi, ich darf nicht mit dir Fussball schauen gehen, weil wenn ich dich treffe, dann kann es sein, dass wir in ein Heim müssen". Das sei tragisch, wenn man dem Kind so etwas sage (F/A 42). Er dürfe die Kinder aktuell sehen, er habe kein Kontakt- oder Rayonverbot. Die Privatklägerin 1 sei aber dagegen (F/A 43). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin 1 gesagt haben soll "Ich ficke deine Mutter" und "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Er habe einzig auf albanisch gesagt, wo sein Sohn sei. Sie habe Wahnvorstellungen und versuche immer, etwas zusammenzubasteln, das für sie von Vorteil sei (F/A 44). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 Angst gehabt habe, antwortet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er versuche wenn möglich, der Privatklägerin 1 auszuweichen. Es gehe ihm nur um die beiden Kinder (F/A 45). Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei, antwortet der Beschuldigte, was heisse

- 26 - Vergangenheit. Was passiert sei, sei passiert. Er wolle nicht mehr dazu sagen (F/A 46). Als die Privatklägerin 2 bei ihm gewesen sei, habe sie keine Angst gehabt. Er habe die Privatklägerin 2 im Zeitraum von Juni bis Oktober jede Woche einmal getroffen. Die Privatklägerin 2 müsse keine Angst vor ihm haben (F/A 47). Er habe mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen, dass er nicht da sein dürfe und er weggehen solle (F/A 48). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 schlagen und zu Boden bringen werde, verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Das habe er auch schon in der früheren Einvernahme gesagt. Über solche Themen hätten sie nicht gesprochen (F/A 49). Auf Vorhalt, dass sich die Privatklägerin 1 ein Kontaktund Rayonverbot wünsche, antwortet der Beschuldigte, es gehe ihm nur darum, dass er die Kinder sehen dürfe. Es werde jedes Mittel gegen ihn verwendet, dass er die Kinder nicht sehen dürfe. Es tue der Privatklägerin 1 weh, wenn die Kinder ihn sehen dürften und glücklich seien (F/A 50). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung respektive der Vertreterin der Privatklägerin 2 sagt der Beschuldigte, er leere den Briefkasten nicht immer am Sonntag, aber meistens. In der Regel mache er es am Sonntag (F/A 55). Es sei ein Briefkasten, kein Postfach (F/A 56). Auf die Frage, ob er vom Essen gekommen sei oder essen habe gehen wollen, sagt er, er sei vom Essen gekommen (F/A 57). Auf die Frage, weshalb er über die E._____-strasse und nicht über die K._____-strasse gefahren sei, antwortet der Beschuldigte, er sage nichts. Er gebe aus Prinzip keine Antwort (F/A 58). Er könne fahren, wo er wolle (F/A 59). Er kenne den Inhaber des Restaurants nur vom "Hoi" und "Ciao". Manchmal würden sie zusammen sprechen. Er wisse nicht, wie dieser heisse (F/A 61). Manchmal sei er zum Mittagessen, manchmal zum Abendessen dort. Es könne sein, dass er zwei Monate nicht und dann wieder zweimal im Monat dort sei (F/A 62). Auf die Frage, ob er am Morgen der Einvernahme an der E._____-strasse gewesen sei, verweigert er die Aussage (F/A 64). 5.1.4. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung, erklärt aber, er zeige sich mit Bezug auf das

- 27 - Rayonverbot geständig. Er hätte wissen sollen, obwohl er es zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es eine Verlängerung gegeben habe (Prot. S. 14 und S. 26). Der Beschuldigte führt aus, dass er seine Post meistens jeden Sonntag leere, denn das Meiste komme per E-Mail. Er habe den eingeschriebenen Brief am Sonntag gesehen und ihn am Montag abgeholt. Die Abholungseinladung habe er erst nach dem Treffen mit der Privatklägerin 2 aus dem Briefkasten geholt (Prot. S. 26 f.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots beantragt habe. Er habe erst davon erfahren, als er den Brief aufgemacht und das Urteil gesehen habe. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, sei er sich nicht sicher gewesen, ob es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe. Es komme immer wieder einmal ein eingeschriebener Brief (Prot. S. 27). Am 22. Oktober 2023 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr habe er an der E._____-strasse in F._____ die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm gewunken und er habe angehalten. In diesem Zeitpunkt habe er nichts vom Rayonverbot gewusst. Er habe ein ganz normales Gespräch mit ihr geführt und sie habe ihm ihr Telefon gezeigt. Sie hätten drei, vier Minuten geredet und dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad gekommen. Er habe dann gesehen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Er sei auf sie zugegangen und habe gefragt, wo G._____ sei. Sie sei weggerannt. Mehr habe es nicht gegeben (Prot. S. 28). Er habe im Restaurant J._____ gegessen. Dann sei er mit dem Auto bei der E._____-strasse durchgefahren (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 2 noch die Privatklägerin 1 angerufen habe, stimme nicht. Im Zeitpunkt des Gesprächs hätten nur sie beide miteinander gesprochen. Auch vor dem Gespräch hätte die Privatklägerin 2 nicht mit der Privatklägerin 1 telefoniert. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Solange sie Blickkontakt gehabt hätten, habe die Privatklägerin 2 nicht telefoniert. Er habe die Privatklägerin 2 nicht mit dem Telefon am Ohr gesehen (Prot. S. 29). Er habe die Privatklägerin 2 nach ihrer neuen Handynummer gefragt. Diese habe er nicht erhalten, da die Privatklägerin 1 gekommen sei (Prot. S. 29). Es stimme nicht, dass die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe und keinen Kontakt mit ihr haben dürfe, und er ihr gesagt habe, dass niemand etwas machen könne. Das sei wahrscheinlich von der Privatklägerin 1 so gesteuert

- 28 worden, dass sie das so sage (Prot. S. 30). Es stimme auch nicht, dass er der Privatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Er sage so etwas ganz sicher nicht zu den Kindern, er involviere die Kinder nicht in die Beziehung von ihm und der Privatklägerin 1. Die Kinder hätten gelitten und würden noch immer leiden. Die Privatklägerin 2 würde ihn zu Unrecht belasten, da sie von der Privatklägerin 1 im Vorfeld so gesteuert worden sei (Prot. S. 30). Es stimme nicht, dass er einmal ca. fünf Schritte von der Privatklägerin 2 weggegangen sei und der Privatklägerin 1 habe schreiben wollen. Es stimme überdies nicht, dass er sicher 10 Mal versucht habe, die Privatklägerin 1 anzurufen, wie dies die Privatklägerin 2 ausgesagt habe. Auch dass er gesagt habe, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und er auch tatsächlich auf drei gezählt habe, stimme nicht (Prot. S. 31). Als die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei, sei er auf sie zugegangen und habe sie gefragt, wo G._____ sei. Er sei 50 m bis 100 m entfernt gewesen. Er habe gesehen, wie sie ein Foto gemacht habe. Dann sei sie einfach mit dem Fahrrad weggefahren und er habe gedacht "lass es sein". Etwas anderes habe er nicht zur Privatklägerin 1 gesagt. Er habe es in einer Lautstärke gesagt, dass sie ihn gehört habe. Sie hätten schon eine Distanz gehabt. Als er die Privatklägerin 1 gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie wieder kontrolliere. Auf die Nachfrage, was es bei ihm ausgelöst habe, dass die Privatklägerin 1 ein Foto gemacht habe, antwortet der Beschuldigte, das sei Standard, sie mache jedes Mal Fotos als Beweismittel. Er könne es nicht ändern – ob es gut oder schlecht sei (Prot. S. 31 f.). Er habe weder gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" noch "Ich ficke deine Mutter" bzw. "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Das einzige Wort, das er herausgelassen habe, sei gewesen: "Wo ist G._____?". Er sei schon auf sie zugegangen, da sie eine Distanz gehabt hätten. Auf Nachfrage, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 ihn belasten sollten, sagt der Beschuldigte, dass sie mit jedem Mittel wolle, dass sie die Kinder für sich habe und er gar keinen Kontakt mehr mit ihnen habe (Prot. S. 33). Er denke nicht, dass die Privatklägerin 1 Angst gehabt habe. Sie mache immer Fotos und danach werde die Polizei angerufen, um ihm zu zeigen, was passiere. Es sei immer das Gleiche. So bestrafe sie ihn (Prot. S. 34).

- 29 - Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin der Privatklägerin 2, was für andere eingeschriebene Briefe er jeweils erhalte, macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf die Frage, ob er sich erinnere, ob auf der Abholungseinladung der Absender aufgeführt gewesen sei, macht er keine Aussage (Prot. S. 37). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 5/1) Auf die Frage, wie es ihr gehe, sagt die Privatklägerin 1, sie sei sehr belastet wegen der Situation vom Vortag. Sie habe auch Angst. Sie habe einmal keine Angst mehr gehabt, aber jetzt, wo der Beschuldigte immer wieder komme und sie belästige, habe sie wieder Angst (F/A 4). Die Privatklägerin 2 habe ihr alles erzählt, dass sie Angst habe, vor allem um die Privatklägerin 1 (F/A 5). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte gegen ein Kontaktverbot verstossen habe (F/A 7). Die Privatklägerin 2 habe am 22. Oktober 2022 um 17:10 Uhr nach draussen gehen wollen, um mit einer Kollegin zu spielen. Nach ca. zwei Minuten habe die Privatklägerin 2 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte da sei. Sie habe gefragt, wo das sei. Die Privatklägerin 2 habe gesagt "da" und habe sich verängstigt angehört. Die Privatklägerin 2 habe dann sofort aufgelegt. Sie habe die Privatklägerin 2 zurückrufen wollen, aber diese habe das Telefon nicht abgenommen. Sie habe ja gewusst, wo die Privatklägerin 2 habe hingehen wollen. Also sei sie auch nach draussen gegangen, da sie sich Sorgen um die Privatklägerin 2 gemacht habe. Sie habe das Fahrrad genommen und habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie sei weiter weg stehen geblieben und habe sich gedacht, dass sie ein Foto machen könne als Beweis, da der Beschuldigte ein Kontaktverbot habe. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und habe gerufen, ob sie nun die Polizei anrufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht (F/A 8). Sie sei schnell mit dem Fahrrad weg (F/A 9). Sie habe Angst bekommen. Sie habe ganz genau gewusst, wenn sie nicht weggehen würde, würde er sie angreifen. Sie habe im Nachhinein gedacht, dass es nicht so klug gewesen sei, wegzugehen, da die Privatklägerin 2 auch dort gewesen sei. Sie habe aber nicht mehr rich-

- 30 tig denken können, sie habe Angst gehabt und der Beschuldigte sei auf sie zugerannt. Sie habe gedacht, er würde sie angreifen, also sei sie abgehauen. Sie habe dann gehört, wie die Privatklägerin 2 geschrien habe und ebenfalls in ihre Richtung gerannt sei. Als Mutter hätte sie bei der Privatklägerin 2 bleiben müssen (F/A 10). Sie sei ungefähr 20 m weit weg gestanden, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe ein Foto gemacht (F/A 11). Auf die Frage, weshalb sie gedacht habe, dass der Beschuldigte sie habe angreifen wollen, antwortet die Privatklägerin 2, sie kenne den Beschuldigten, wie er laut geworden sei und auf sie zugerannt sei. Auch wie er geflucht habe in albanischer Sprache (F/A 13 f.). Er habe gesagt: "Ich ficke Deine Mutter" und noch andere Sachen, aber da sei sie mit dem Fahrrad schon davon gefahren. Sie habe es nicht mehr gehört (F/A 15). "Ich ficke deine Mutter" sei einfach Fluchen. Das habe der Beschuldigte schon früher ständig gesagt (F/A 16). Er habe dies laut geschrien (F/A 17). Es habe noch andere Leute gehabt, sie wisse nicht, ob diese dies mitbekommen hätten (F/A 18). Wenn sie nicht weggefahren wäre, hätte der Beschuldigte sie sicher geschlagen (F/A 19). Sie habe Angst gefühlt, als der Beschuldigte auf sie zugerannt sei (F/A 19). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 ausgefragt. Er habe ihr Druck gemacht, weil sie ein neues Handy habe. Er habe ihre neue Nummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, er hätte ein Verbot. Der Beschuldigte habe "Nein" gesagt, er habe genug von der Mutter, er würde nicht weggehen. Er habe zur Privatklägerin 2 auch gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde und dass er sie zu Boden bringen werde. Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte so etwas in der Art gesagt habe, sie wisse es nicht mehr genau (F/A 21). Der Beschuldigte habe Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1 ausgesprochen, nämlich dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (F/A 22). Dies habe ihr die Privatklägerin 2 gesagt, als sie zu Hause gewesen seien. Die Privatklägerin 2 habe nur noch geweint (F/A 23). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 noch gesagt, dass er nicht weggehen werde, er sei ja schliesslich der Vater, sie müsse drei Sekunden bei ihm bleiben. Sie wisse nicht genau, wie der Beschuldigte dies gemeint habe. Die Privatklägerin 2 habe ihr das einfach so erzählt (F/A 24). Der Beschuldigte habe nur die Privatklägerin 1 be-

- 31 droht, nicht auch die Privatklägerin 2. Er habe die Privatklägerin 2 einfach unter Druck gesetzt, dass sie sich mit 12 Jahren entscheiden müsse, ob sie bei ihm oder bei der Privatklägerin 1 wohnen möchte. Sie habe ihm gesagt, dass sie bei beiden wohnen möchte. Er habe daraufhin gemeint, dass sie sich für ihn entscheiden solle. Die Privatklägerin 2 habe ihn mehrfach aufgefordert zu gehen, da er ein Kontaktverbot habe. Er habe daraufhin gemeint, er würde in dieser Stadt machen, was ihm passe. Auch die Polizei könne ihn nicht anhalten (F/A 25). Sie habe sich durch die angedrohten Schläge "schon" bedroht gefühlt (F/A 26). Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, ihr etwas anzutun. Der Beschuldigte habe sie ja schon früher geschlagen (F/A 27). Sie habe die Drohung ernst genommen. Sie mache sich "mega" Sorgen, dass es sich nun wieder zuspitze und es immer schlimmer werde (F/A 30). 5.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/2) Im freien Bericht schildert die Privatklägerin 1, der Beschuldigte sei am Wohnort aufgetaucht. Die Privatklägerin 2 habe sie angerufen, als diese mit ihren Kolleginnen habe spielen wollen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Er habe damals noch das Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Sie sei dann hinaus gegangen, weil die Privatklägerin 2 ängstlich angerufen und geweint habe. Sie habe gesagt, der Beschuldigte sei wieder da. Dann sei sie schnell mit dem Fahrrad gegangen. Sie habe dann gesehen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 2 immer einen Schritt zurück gegangen sei, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht näher gehen können, weil sie Angst vor ihm habe. Sie habe dann ein Foto machen wollen, als Beweis, dass er wieder im Quartier sei, obwohl er ein Verbot habe. Der Beschuldigte habe dies dann gesehen. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und plötzlich sei er losgerannt und habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich". Sie sei dann einfach mit dem Fahrrad weggefahren, da sie Angst gehabt habe und die Privatklägerin 2 sei auch davon gerannt. Sie seien dann zusammen in eine Strasse, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Da habe sie die Polizei angerufen. Er sei schnell weg. Die Polizei sei gekommen. Dann habe sie erzählt, was passiert sei. An diesem Tag sei nichts passiert, weil es Abend ge-

- 32 wesen sei. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei ausgesagt (F/A 15). Sie sei hinausgegangen, weil die Privatklägerin 2 sehr verängstigt gewesen sei und geweint habe. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, dass er wieder da sei. Sie habe die Privatklägerin 2 so nicht alleine lassen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin 2 das Handy des Beschuldigten gehabt. Sie habe ihr ein neues gekauft im September 2023. Denn über das alte Handy habe der Beschuldigte alles überwacht und habe immer gewusst, wo sie seien. Dann habe er anscheinend auf sie gewartet und sie gefragt wegen dem Handy und der Handynummer (F/A 17). Die Privatklägerin 2 habe sie ca. um 17:50 Uhr/18:00 Uhr angerufen. Ein halbe Stunde plus minus (F/A 18). Die Privatklägerin 2 sei am Telefon verängstigt gewesen und habe ihr gesagt: "Papi ist wieder da". Sie habe die Privatklägerin 2 nochmals angerufen. Die Privatklägerin 2 habe aber nicht rangehen dürfen, weil der Beschuldigte die neue Nummer von ihr habe haben wollen. Sie habe ihr Handy versteckt. Deswegen sei sie dann auch hinausgegangen (F/A 19). Das Telefonat habe ein paar Sekunden gedauert. Die Privatklägerin 2 habe nur gesagt: "Papi ist da" und danach habe sie aufgehängt, weil er parkiert habe und gleich zu ihr hingegangen sei (Prot. S. 20). Sie habe sich Sorgen gemacht, auch weil die Privatklägerin 2 das Telefon nicht abgenommen habe, als sie versucht habe, ihr weitere Male anzurufen. Dann sei sie hinaus, weil sie sich Sorgen gemacht habe, wo die Privatklägerin 2 sei und was der Beschuldigte mache (F/A 21). Sie habe das Fahrrad genommen, weil sie so schneller sei. Es sei in der nächsten Strasse gewesen, ca. 200 m, 150 m. Sie habe schnell sein wollen. So, wie der Beschuldigte auf sie los sei, sei sie schneller gewesen mit dem Fahrrad. Sonst hätte der Beschuldigte sie noch erwischen können (F/A 22). Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 immer Schrittchen zurück gemacht habe. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und schon fast beim Balkon hinter ihr angelangt. Die Privatklägerin 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er solle weggehen, weil er ja nicht da sein dürfe. Das habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt. Sie habe auch erzählt, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt habe, dass er gehen solle, da er nicht hier sein dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, die Polizei könne ihm das nicht verbieten, er dürfe hier sein. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ihr dann ge-

- 33 sagt, sie müsse drei Sekunden da bleiben. Sie, die Privatklägerin 1, habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 zurückgegangen und verängstigt gewesen sei. Als er sie, die Privatklägerin 1, gesehen habe, sei er auf sie losgerannt. Da habe die Privatklägerin 2 begonnen laut zu weinen und sei in ihre Richtung losgerannt (F/A 23). Zwischen ihr und dem Beschuldigten seien ca. 50 m Abstand gewesen, nicht einmal 50 m (F/A 24). Der Beschuldigte habe sie gesehen und laut geschrien. Er habe geschrien: "Du machst jetzt ein Foto". Er habe sie beleidigt und gesagt, er komme jetzt. Er habe auch gesagt: "Rufst du jetzt die Polizei?" (F/A 25). Er habe dies auf albanisch gesagt (F/A 26). Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe. Auf Deutsch übersetzt habe er gesagt: "Ich ficke deine Mutter" (F/A 27; F/A 66). Er sei nicht so nahe zu ihr gerannt. Sobald der Beschuldigte losgerannt sei, sei sie mit dem Fahrrad losgefahren. Sie habe nicht mehr gesehen, wie lange er gerannt sei. Sie sei einfach gefahren und die Privatklägerin 2 sei gerannt. Diese sei dann irgendwann bei ihr gewesen. Sie sei so gestresst und verängstigt gewesen, sie habe nicht mehr nach hinten geschaut. Sie sei einfach gefahren, dass er sie nicht erwische (F/A 28). Sie sei 150 m in eine enge Strasse gefahren, wo auch die Hauptstrasse gewesen sei. Sie habe sich sicherer gefühlt. Sie seien versteckt gewesen und hätten die Polizei angerufen (F/A 29). Die Privatklägerin 2 habe sie nicht gleich eingeholt. Sie sei weggefahren, die Privatklägerin 2 gerannt. Nach ein paar Metern habe sie die Privatklägerin 2 eingeholt (F/A 31). Sie habe den Beschuldigten nur ein paar Sekunden gesehen. Er habe bedrohlich, "hässig" gewirkt (F/A 33). Sie könne nicht genau sagen, was die Privatklägerin 2 ihr erzählt habe. Es sei schon ein Jahr her. Damals habe sie es genauer sagen können. Er habe sie immer gefragt, wer zu ihnen komme, was sie machen würden. Da sei es mehr um das Handy gegangen. Er habe die Handynummer der Privatklägerin 2 gewollt, er habe das Handy gewollt. Sie habe es ihm nicht gezeigt. Die Privatklägerin 2 habe ihr auch gesagt, dass der Beschuldigte sich nach einem Partner der Privatklägerin 1 erkundigt habe (F/A 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sonst noch etwas gesagt habe, sagt die Privatklägerin 1, dass ihr sonst nichts mehr in den Sinn komme (F/A 36). Der Beschuldigte habe wissen wollen, wer zu ihnen komme und die Privatklägerin 2 habe immer "nein" gesagt. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass er gehen solle, da es ver-

- 34 boten sei, dass er da sei. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr das Handy nicht gebe. Sie könne es aber nicht so detailliert sagen (F/A 37). Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass sie Angst habe. Sie habe jedes Mal Angst, wenn sie den Beschuldigten sehe. Die Privatklägerin 2 habe Angst, weil sie vieles erlebt habe, auch Gewalt gegen die Privatklägerin 1. Sie habe auch selber erlebt, wie der Beschuldigte sie manipuliert habe, und jetzt habe sie einfach Angst. Auch die Drohungen, die er gesagt habe. Auch die Drohungen gegen die Privatklägerin 1, jedes Mal wenn er die Privatklägerin 2 sehe. Dass er der Privatklägerin 1 dies und das mache. Dass er sie auch heimlich getroffen habe. Irgendwann habe die Privatklägerin 2 gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er habe der Privatklägerin 2 auch gesagt, sie solle der Privatklägerin 1 nicht sagen, dass er die Privatklägerin 2 heimlich treffe. Das sei für sie irgendwann zu viel gewesen und jetzt habe sie einfach Angst (F/A 39). Auf die Frage, ob es am 22. Oktober 2023 zu Drohungen ihr gegenüber gekommen sei, antwortet die Privatklägerin 1, so viel sie wüsste nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er das in den wenigen Minuten, in welchen er mit der Privatklägerin 2 zusammen gewesen sei, gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie aber vor der Privatklägerin 2 bedroht und beleidigt. Mit der Privatklägerin 2 alleine habe der Beschuldigte diese mehr befragt. Sie sei sich nicht sicher (F/A 40). Der Beschuldigte habe auf ihre Mutter geschimpft und sie bedroht. Es sei einfach bedrohlich gewesen. Er habe gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es sei gut gewesen, dass sie weggefahren sei. Für die Privatklägerin 2 sei es auch schockierend gewesen. Sie habe geweint und gesehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 losgerannt sei. Er habe die Kinder kürzlich auf Besuch gehabt und dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde die Privatklägerin 1 zusammenschlagen. Deshalb sei die Privatklägerin 2 auch erschrocken und wolle den Beschuldigten nicht sehen (F/A 41). Sie habe die Aussage "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" als Drohung verstanden. Dass der Beschuldigte jetzt auf die Privatklägerin 1 los gehen würde und er sie schlagen würde. Sie sei sich sicher, dass dies passiert wäre, wenn sie geblieben wäre. Der Beschuldigte komme jetzt auch wieder vorbei und sie müsse weit entfernt bleiben, dass nichts passiere (F/A 42). Sie sei schon früher tätlich angegangen worden, wofür der Beschuldigte bestraft worden sei (F/A 43 ff.). Die Privatklägerin 2 habe

- 35 ihr gerade dort vom Vorfall erzählt. Nicht ganz alles, denn sie seien beide erschrocken gewesen. Dann aber zu Hause. Es sei die Polizei gekommen. Sie sei mit der Polizei unten geblieben, die Privatklägerin 2 sei nach oben. Es seien ein paar Kolleginnen gekommen und als sie wieder alleine gewesen seien, habe ihr die Privatklägerin 2 alles erzählt. Sie könne sich nicht ganz erinnern, was sie alles erzählt habe. Sie habe der Polizei nicht alles erzählen können, weil die Privatklägerin 2 damals noch nicht alles gesagt hätte. Da ihr die Privatklägerin 2 dann, als alle weg gewesen seien, noch mehr erzählt habe, habe sie dann am nächsten Tag die Polizei nochmals angerufen und dann seien sie zusammen aussagen gegangen (F/A 47). Die Privatklägerin 2 sei verängstigt und verwirrt gewesen (F/A 48). Die Worte des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie müsse jedes Mal, wenn sie hinausgehe, zuerst schauen, ob jemand da sei. Wenn es dunkel sei, gehe sie nicht mehr hinaus. Vor zwei Jahren sei es ruhiger gewesen. Dann sei das wieder gekommen und habe die Angst, die sie schon vorher gehabt habe, wieder ausgelöst. Vorher sei es auch schon so gewesen, aber weil es zwei Jahre ruhig gewesen sei, habe sie gedacht, es sei okay. Die Angst sei wieder stark ausgelöst worden. Sie seien eingeschränkt, vor Allem die Privatklägerin 2. Sie habe Panik, könne nicht ruhig in die Schule gehen. Sie sei eingeschränkt, jedes Mal wenn sie aus dem Haus gingen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie einen Termin habe und komme. Sie habe die Kinder eine halbe Stunde alleine zu Hause gelassen. Sie habe der Privatklägerin 2 gesagt, sie solle schreiben, wenn sie losgingen. Um 7:45 Uhr habe sie die Privatklägerin 2 angerufen. Sie sei sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass der Beschuldigte hier sei mit dem Auto. G._____ sei auf dem Balkon gewesen, um zu sehen wie das Wetter sei wegen der Jacke. Dieser habe den Beschuldigten gesehen. Sie habe dann Angst gehabt, wie sie jetzt hinaus gehen sollten, wenn er vor dem Schulhaus warte. Es sei die Angst, welche sie immer mitnehme. Sie wollten einfach Ruhe, dass sie hinausgehen könnten. Er sei jetzt mit dem Elektro-Trotti unterwegs. Sie wisse dann nicht, von wo er komme. Deshalb könnten sie nun nicht mehr laufen gehen (F/A 49). Auf Vorhalt des Fotobogens (act. 3/1) sagt die Privatklägerin 1, das sei dort, wo der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 angehalten habe. Sie sei ein wenig weiter weg gewesen. Sie habe dann gesehen, dass die

- 36 - Privatklägerin 2 immer weiter weg gelaufen sei. Sie habe ein Foto als Beweismittel machen wollen. Der Beschuldigte habe ein Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Der Beschuldigte habe sonst immer gesagt, es stimme nicht oder sie erfinde es. Beim ersten Foto habe der Beschuldigte gesehen, dass sie ein Foto mache. Dort habe er sie dann beschimpft und ihr nachgerufen wegen dem Warten. Beim zweiten Foto sei er dann auf sie zugerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann auch losgerannt und am Weinen gewesen. Sie sei mit dem Fahrrad los und sie habe dann die Privatklägerin 2 wieder getroffen. Der Beschuldigte sei gegangen (F/A 50). Sie habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass die Gewaltschutzmassnahmen verlängert worden seien (F/A 56). Es gehe ihr nicht gut (F/A 57). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zu Boden bringen werde, sagt die Privatklägerin 1, sie könne sich aufgrund dieses Vorhalts erinnern, dass ihr das die Privatklägerin 2 so erzählt habe (F/A 59). Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werde. Sie könne nicht mehr konkret alles sagen, was vor einem Jahr gewesen sei (F/A 60). Sie habe es damals ernst genommen (F/A 61). Diese Aussage habe Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie habe sich bedroht gefühlt (F/A 62).

- 37 - 5.2.3. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Die Privatklägerin 1 erklärt, sie könne sich an den Vorfall erinnern (Prot. S. 18). Das Eindrücklichste, woran sie sich erinnern könne, sei als sie den Beschuldigten gesehen habe und die Privatklägerin 2 bei diesem gewesen sei. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, sei er auf sie los gekommen. Er habe geschimpft und geflucht. Das Schlimmste sei gewesen, als die Privatklägerin 2 geweint habe und weggerannt sei. Sie habe in diesem Moment nicht die Kraft gehabt, sie zu sich zu nehmen. Sie seien beide weggerannt (Prot. S. 18 f.). In ihrem freien Bericht schildert sie, die Privatklägerin 2 habe mit einer Freundin nach draussen wollen. Nach zwei Minuten habe sie die Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte in der E._____-strasse sei. Sie habe nur das gesagt und wieder aufgehängt. Sie habe versucht, die Privatklägerin 2 zurückzurufen, aber sie habe das Telefon nicht mehr abgenommen. Sie sei dann mit dem Fahrrad zu ihr gefahren. Dort habe sie den Beschuldigten neben der Privatklägerin 2 stehen gesehen, sie hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin 2 sei im Stress gewesen und habe dann ein paar Schritte zurückgemacht, während er mit ihr diskutiert habe. Sie habe dann ein Beweisfoto gemacht. Denn er sei immer wieder gekommen. Er habe es gesehen, sei in ihre Richtung gekommen und habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei". Er habe geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". In dem Moment sei sie dann einfach mit dem Fahrrad davongefahren, damit er sie nicht erreiche. Das Schlimmste sei gewesen, dass die Privatklägerin 2 am Schreien und Weinen gewesen sei und ebenfalls weggerannt sei, weil sie Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Sie habe in dieser Situation nicht bei der Privatklägerin 2 bleiben oder auf sie warten können. Das sei der schlimmste Moment gewesen. In der Strasse neben der Hauptstrasse hätten sie sich getroffen und versteckt, damit sie in Sicherheit gewesen seien. Dann hätten sie die Polizei angerufen (Prot. S. 19). Während des Anrufs habe die Privatklägerin 2 ihr nur gesagt, dass der Beschuldigte hier sei. Danach habe die Privatklägerin 2 aufgehängt, da sie Angst gehabt habe (Prot. S. 19). Sie sei mit dem Fahrrad und nicht zu Fuss gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie so schneller sei, falls er etwas tun würde. Sie wisse, wie er sei (Prot. S. 20). Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagt die Privatklägerin 1, der Beschuldigte

- 38 habe zuerst gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und dann sei er auf sie los. Nach dem genauen Wortlaut des "Auf die Mutter fluchen" gefragt, antwortet die Privatklägerin 1: "Auf unsere Sprache halt". Das sei das, woran sie sich erinnere. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte gefragt habe, ob er sie schlagen werde, sagt die Privatklägerin 1, er habe gesagt: Jetzt warte, was passiert". Es sei etwas in diese Richtung gewesen (Prot. S. 20). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie schlagen werde, weil es früher auch immer wieder passiert sei. Er sei immer wieder gewalttätig gewesen. Jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien, sei er bedrohlich gewesen, auch dann, wenn er nur mit den Augen geschaut habe (Prot. S. 20). Die Worte "Ich ficke deine Mutter" seien das Letzte, was man sagen könne. Es sei etwas, das überhaupt nicht gehe. Sie empfinde diese Worte als Beleidigung und Demütigung (Prot. S. 20 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr erzählt, dass sie Angst gehabt habe und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht hier sein dürfe und weggehen solle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass ihm dies keiner verbieten könne. Er habe ihr Handy und ihre Telefonnummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, dass er irgendetwas gesagt habe wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Schliesslich habe er die Privatklägerin 2 gefragt, ob die Privatklägerin 1 einen Partner habe und ob die Tanten zu ihnen kommen würden (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe ihr das erst erzählt, als sie sich beruhigt gehabt habe. Zuerst hätten sie die Polizei gerufen. Im Moment, als die Privatklägerin 2 ihr das erzählt habe, sei sie sehr verängstigt und in Panik gewesen. Die Privatklägerin 2 sei jedes Mal in Panik geraten, wenn er aufgetaucht sei. Die Privatklägerin 2 sei aufgewühlt gewesen und habe geweint. Die Privatklägerin 2 habe keine Mühe gehabt, der Privatklägerin 1 vom Gespräch mit dem Beschuldigten zu berichten. Zuerst habe sie geweint, aber als sie sich beruhigt habe, habe sie alles erzählt (Prot. S. 22). Es stimme, dass sich die Privatklägerin 2 vor den Gewaltschutzmassnahmen heimlich mit dem Beschuldigten getroffen habe. Das habe die Privatklägerin 1 zuerst nicht gewusst. Das heisse aber nicht, dass die Privatklägerin 2 es gewollt habe, sondern der Beschuldigte habe es gewollt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 mit dem Handy geortet und immer gewusst, wo sie gewesen sei. Er sei dann jeden Mittwoch zu ihr gegangen. Die Privatklägerin 1 habe davon erfah-

- 39 ren, weil sie etwas im Handy der Privatklägerin 2 gesehen habe und danach habe die Privatklägerin 2 ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie jeden Mittwoch treffe und ihr Geld gebe. Wegen dem Geld habe die Privatklägerin 2 der Privatklägerin 1 nichts gesagt. Als sie es herausgefunden habe, habe sie das Handy der Privatklägerin 2 ausgewechselt (Prot. S. 22 f.). 5.3. Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 6/1) Sie fühle sich komisch, wenn sie den Beschuldigten sehe. Sie finde es nicht okay, wie der Beschuldigte über die Privatklägerin 1 spreche (F/A 6). Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Der Beschuldigte habe etwas mit Schlagen gesagt (F/A 7). Der Beschuldigte denke, sie werde nochmals ins Heim müssen wegen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1. Deshalb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei (F/A 8). Der Beschuldigte habe nicht mehr gesagt als das. Aber der Beschuldigte habe Fotos ihres Bruders im Internet gefunden. Sie habe gefragt, von wo er diese Fotos habe. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er könne halt alles (F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie selber sieben Jahre alt gewesen sei. Sie glaube, das wolle er noch einmal machen. Damals habe er sie hinter das Ohr geschlagen (F/A 11). Er habe am gleichen Tag, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, auch noch Spielzeuge nach der Privatklägerin 1 geworfen (F/A 12). Es sei immer schlimmer geworden mit dem Schlagen, deshalb hätten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Das sei schon bei der Hochzeit so gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er sei ein guter Mensch. Er habe angefangen die Privatklägerin 1 zu beleidigen. Es sei nicht besser gewesen (F/A 14). Sie habe am 22. Oktober 2023 um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr hinaus gehen wollen. Ihre Kolleginnen seien bei einer anderen Kollegin gewesen. Das sei in der Nähe ihres Hauses gewesen. Der Beschuldigte sei gekommen und mit dem Auto vorbeigefahren. Er habe parkiert und währenddessen habe sie die Privatklägerin 1 angerufen. Sie habe dann den Anruf beendet. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie ein neues Handy habe. Der Beschuldigte habe gefragt, weshalb sie

- 40 ihn nicht anrufen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Nummer nicht habe. Der Beschuldigte habe ihr Handy nehmen wollen, er sei ca. fünf Schritte weggegangen und habe der Privatklägerin 1 schreiben wollen. Der Beschuldigte habe sicher zehn Mal versucht, die Privatklägerin 1 anzurufen, als sie mit dem Beschuldigten gesprochen habe (F/A 15). Sie sei ca. fünf Schritte weg gewesen. Er habe gesagt, in drei Sekunden müsse sie bei ihm sein. Er habe dann bis drei gezählt, aber da sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad gekommen. Der Beschuldigte sei dann zur Privatklägerin 1 gerannt. Er habe auf Albanisch zu ihr gesagt: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Die Privatklägerin 1 sei dann davon gefahren und sie selber sei auch davon gerannt. Sie hätten sich versteckt und der Beschuldigte habe sie nicht gefunden. Die Privatklägerin 1 habe dann die Polizei angerufen (F/A 16). Auf Nachfrage, was sie denke, was passiert wäre, wenn die Privatklägerin 1 nicht gekommen wäre, sagt die Privatklägerin 2, sie wisse es nicht. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte. Sie sei zu jung und die Tochter des Beschuldigten (F/A 17). Sie vermisse den Beschuldigten nicht so viel. Früher habe sie sich eine normale Familie gewünscht und heute sei sie froh, wie es sei (F/A 18). Ihre Kolleginnen seien zu ihr nach Hause gekommen und seien dann noch geblieben. Mehr könne sie nicht sagen (F/A 19). Der Vorfall sei an der E._____-strasse um ca. 17:00 Uhr passiert (F/A 20 f.). Sie wünsche sich für die Zukunft, dass ihre Eltern netter miteinander seien, dass sie sich nicht schlagen würden und besser verstünden. Die Privatklägerin 1 sei eine nette Person und der Beschuldigte eine freche Person (F/A 22). Ihr Bruder sei noch klein, er vermisse den Beschuldigten. Er wisse nichts vom Streit aus dem Jahre 2020 (F/A 23). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben. Er habe gesagt, dass niemand etwas machen könne. Auch die Polizei könne nichts machen (F/A 24). Das Verbot finde sie bis jetzt gut. Der Beschuldigte habe schlimme Sachen gemacht. Sie beziehe sich immer wieder auf die Situation als sie klein gewesen sei. Dort habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 hinter das Ohr geschlagen habe (F/A 25). Auf die Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, antwortet die Privatklägerin 2, sie habe halt Angst, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 etwas mache. Angst um sich selber habe sie keine. Wenn sie ihn sehe, dann erschrecke sie (F/A 26).

- 41 - 6. Weitere Beweismittel 6.1. Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. Oktober 2023 (act. 13/2/1) Die Stadtpolizei Winterthur ordnete gegen den Beschuldigten ein Betretverbot für die E._____-strasse 1 in F._____ sowie das Schulhaus H._____ gemäss Planbeilage für die Dauer von 14 Tagen an. Sodann wurde ein Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ ausgesprochen. Die angeordneten Massnahmen haben bis 20. Oktober 2023 gegolten. 6.2. Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 (act. 12/8/2 und act. 13/7) Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur wurden die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bis und mit dem 20. Januar 2024 verlängert. Das Verfahren wurde durch ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin 1 eingeleitet (vgl. act. 13/1). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erging ohne Anhörung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern dieses stützte sich für den Entscheid auf die Aktenlage. Der Beschuldigte wurde mithin nicht vorab über das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht informiert (vgl. auch act. 13). Das Urteil vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien durch Gerichtsurkunde zugestellt. 6.3. Sendungsverfolgung betreffend das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 (act. 12/8/3) Das Urteil betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde am 16. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Oktober 2023 wurde die Sendung dem Beschuldigten mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am Montag, den 23. Oktober 2023, 17:24 Uhr, konnte die Sendung dem Beschuldigten durch Entgegennahme am Schalter zugestellt werden. 6.4. Fotodokumentation (act. 3/1)

- 42 - Die Fotodokumentation enthält zwei Fotos. Auf dem Foto auf Seite 1 der Dokumentation sieht man eine Quartierstrasse, an welcher mehrere Autos parkiert sind. Auf der Strasse laufen zwei Personen. Eine Person steht bei einem parkierten Auto mit offenen Türen. Ein eingezeichneter roter Pfeil zeigt zwischen ein weisses und ein graues Auto. Das Foto auf Seite 2 der Dokumentation ist aus einem anderen Winkel aufgenommen. Man sieht nur noch eine der auf der Strasse laufenden Personen, welche sich zudem im Vergleich zum Bild 1 von der fotografierenden Person weg bewegt hat. Die Person beim parkierten Auto steht noch immer dort. Wiederum zeigt ein roter Pfeil zwischen das weisse und das graue Auto. Der Pfeil ist auf einen Mann mit heller Hose und dunklem Oberteil gerichtet. Der Mann läuft in Richtung der fotografierenden Person. Ob er dabei rennt oder läuft, ist unklar. Die Schrittlänge sowie die Stellung der Beine, die leicht vorgebeugte Körperhaltung und insbesondere die dynamische Armhaltung lassen die Interpretation als rennend aber zu. Aus welcher Distanz die beiden Fotos aufgenommen wurden, lässt sich aus der Fotodokumentation nicht erkennen, zumal auch unbekannt ist, ob eine Zoom-Funktion verwendet worden ist. 7. Würdigung 7.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 7.1.1. Glaubhaft erweisen sich die Angaben des Beschuldigten, wonach er am 22. Oktober 2023 noch keine Kenntnis des Urteils betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur hatte. Betreffend die Kenntnisnahme der Abholungseinladung sagte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe den Briefkasten – wie er dies üblicherweise mache – erst am Sonntag geleert, anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er auf Nachfrage, er habe die Abholungseinladung erst nach dem Treffen mit der Privatklägerin 2 bzw. dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin 1 aus dem Briefkasten geholt. Er habe überdies im Zeitpunkt, als er die Abholungseinladung aus dem Briefkasten geholt habe, nicht gewusst, dass es dabei um die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gehe, zumal er ab und zu eingeschriebene Briefe erhalte. Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen zumindest nicht unglaubhaft. Nachweislich abgeholt hat der Beschuldigte die entspre-

- 43 chende Sendung erst am 23. Oktober 2023 am frühen Abend. Die Privatklägerin 1 informierte den Beschuldigten zudem gemäss eigenen Angaben nicht über die Beantragung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen und das entsprechende Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, weshalb es glaubhaft ist, dass der Beschuldigte nicht vom Gesuch der Privatklägerin 1 um Verlängerung der durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. des im Nachgang daran ergangenen Urteils wusste. Daran ändert auch nichts, dass er aus der Vergangenheit zumindest die Möglichkeit einer Verlängerung kannte. Nach dem Gesagten erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Abholungseinladung erst nach dem angeklagten Vorfall aus dem Briefkasten geholt hat und im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Abholungseinladung auch nicht wusste, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um ein Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen handelte. Widersprüchlich sind hingegen die Angaben des Beschuldigten betreffend den Grund der Anwesenheit am Ort des angeklagten Ereignisses. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich einen Restaurantbesuch vor. Während er aber bei der Polizei und in der Hafteinvernahme noch aussagte, er habe ins Restaurant J._____ gewollt, es habe aber zu viel Leute gehabt und er sei weiter gefahren, wobei er die Privatklägerin 2 laufen gesehen habe, sagte er in den späteren Einvernahmen aus, er habe effektiv im Restaurant J._____ gegessen. Sodann machte es für den Beschuldigten keinen Sinn, die E._____strasse entlang zu fahren, um bei der M._____-strasse zu wenden und in die K._____-strasse einzubiegen, liegt das Restaurant J._____ doch direkt an der Hauptstrasse – der K._____-strasse. Als glaubhaft erweist sich wiederum seine Zugabe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er dort – d.h. am Ort der angeklagten Ereignisse – nicht sein dürfe. Diese Zugabe erfolgte in der ersten Einvernahme im freien Bericht, ohne dass ihm bereits entsprechende Belastungen bzw. Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 vorgehalten worden wären. Diese Angabe deckt sich sodann auch mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Nicht abzustellen ist deswegen auf seine spätere Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhand-

- 44 lung, wonach er mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen habe, dass er nicht am Ort des Geschehens sein dürfe und dass sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle. 7.1.2. Widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich des Eintreffens der Privatklägerin 1 am Ort des Geschehens. Zwar bestätigt er, dass diese auf einem Fahrrad gekommen sei. Allerdings machte er dann während des Vorverfahrens geltend, sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023; Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024), sicher seien es 100 m gewesen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024). Diese Abstandsangabe ist nachweislich falsch, zumal auf Foto 2 der Fotodokumentation klar erkennbar ist, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 wesentlich geringer gewesen war. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, die Entfernung zur Privatklägerin 1 habe zwischen 50 m und 100 m betragen. Lebensfremd sind seine Angaben anlässlich der Hafteinvernahme, wonach er die Privatklägerin 1 in normalem/sachlichem Ton (er habe nicht geschrien) gefragt haben soll, wie es G._____ gehe. Bei einem Abstand von 100 m bis 200 m hört eine derart weit entfernt stehende Person nicht, was man sagt oder fragt, wenn man dabei nicht schreit. Auch über einen Abstand von 50 m muss man die Stimme doch deutlich erheben, damit einen die sich in entsprechender Entfernung befindliche Person versteht. Dass er ein wenig lauter gesprochen habe, so dass ihn die Privatklägerin 1 verstanden habe, räumte er dann erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er, er habe in normaler

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