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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.05.2025 GG240093

23 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,503 mots·~28 min·3

Résumé

Einfache Körperverletzung

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240093-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart Gerichtsschreiber MLaw J. Löffel Urteil vom 23. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Einfache Körperverletzung Privatklägerin B._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Oktober 2024 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie die Privatklägerin für die Dauer ihrer Einvernahme (Prot. S. 9). Anträge: 1. der Anklagebehörde (act. 16):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten  Vollzug der Freiheitsstrafe  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'600.–) 2. der amtlichen Verteidigung (act. 56): "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Im Falle eines Freispruches vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung seien die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, auf die Staatskasse zu nehmen." 3. des Beschuldigten (sinngemäss):  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

- 3 - 4. der Privatklägerin (act. 11/3; sinngemäss):  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Am 17. Oktober 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 15. Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 16). 2. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Februar 2025 vorgeladen (act. 21). Da die Vorladungsverfügung dem Beschuldigten weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden konnte und auch Kontaktversuche per Telefon und Incamail scheiterten (vgl. act. 22; act. 26– act. 29), wurde die Hauptverhandlung im Hinblick auf die einmonatige Vorladungsfrist bei einer allenfalls notwendigen amtlichen Publikation (Art. 88 StPO in Verbindung mit Art. 202 Abs. 2 StPO) auf den 11. April 2025 verschoben (act. 30). Auch diese neue Vorladungsverfügung vom 31. Januar 2025 (act. 30) konnte dem Beschuldigten jedoch postalisch nicht zugestellt werden (vgl. act. 31), weshalb dieser – nachdem auch der Auftrag zur Ausschreibung bei der Kantonspolizei Zürich zur Aufenthaltsnachforschung vom 24. Februar 2025 (act. 32–34) nicht zeitnah erfolgreich war – am 7. März 2025 im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO durch öffentliche Bekanntmachung auf den 11. April 2025 vorgeladen wurde (act. 35). 3. Am 10. April 2025 wurde der Beschuldigte durch den Einzelrichter mittels Incamail an den Termin der Hauptverhandlung vom 11. April 2025 erinnert. Hierauf meldete sich der Beschuldigte erstmals beim Gericht und teilte mit, er sei bis vor ca. vier Wochen für zweieinhalb Monate in einer Klinik gewesen und habe in seiner Post keine Verfügung gesehen (act. 38 f.). In der Folge wurde vom Gericht entschieden, die Hauptverhandlung auf den 23. Mai 2025 (erneut) zu verschieben (act. 39; act. 40). Die auf den 10. April 2025 datierte Verfügung wurde vom Beschuldigten persönlich am Bezirksgericht entgegengenommen (act. 40; act. 41). 4. Der Beschuldigte stellte am 10. April 2025 zugleich einen Antrag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. 42/1). Die Begründung für seinen Antrag ergänzte der Beschuldigte mit E-Mail vom 11. April 2025 (act. 46). Der Antrag des Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 25. April 2025 gutgeheissen (act. 47) und

- 5 ihm in der Folge Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (act. 51). 5. Am 15. Januar 2024 stellte B._____ gegen den Beschuldigen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 2). Mit Formular vom 4. März 2024 stellte sie Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'500.– und Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. 11/3). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Privatklägerin Frist zur Begründung ihrer Zivilforderungen angesetzt (unter Androhung der Verweisung auf den Zivilweg im Säumnisfall, soweit nicht bereits aktenkundig ausreichend begründet; act. 21), wobei innert Frist keine entsprechende Eingabe einging. Mit Vorladung vom 8. Mai 2025 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 vorgeladen (act. 52). 6. An der öffentlichen Hauptverhandlung nahmen der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigung sowie die Privatklägerin (für die Dauer ihrer Einvernahme) teil (Prot. S. 9). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil beraten, mündlich eröffnet sowie mündlich begründet und der amtlichen Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 58; Prot. S. 46 ff.). II. Sachverhalt 1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 16 S. 2). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Anklageschrift verwiesen werden. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, den Sachverhalt nicht anzuerkennen (act. 6 F/A 21). Auch an der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte tatbestandsmässige Sachverhaltselemente nicht (vgl. Prot. S. 32 ff.; E. II./5.2 nachfolgend). Angesichts dieser Aus-

- 6 gangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen werden kann, oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht gewesen wären (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 10 N 10). 3.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden

- 7 kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m.w.H.). Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen sowie auf Widersprüche (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 63 und S. 77 ff.). 4. Beweismittel Vom zu beurteilenden Tatvorwurf liegen als relevante Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (act. 4-6; Prot. S. 32 ff.) und der Privatklägerin (act. 7-8; Prot. S. 13 ff.) sowie ärztliche Unterlagen vor (act. 10/1-3). Die gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin wurde zudem auf Video aufgezeichnet, welches ebenfalls im Recht liegt (act. 62). Im Folgenden werden die Beweismittel einzeln näher betrachtet und gewürdigt, sofern und soweit sie für die Erstellung des Sachverhalts von Relevanz sind. 5. Würdigung der Beweismittel 5.1 Aussagen der Privatklägerin 5.1.1 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt. Als Privatklägerin sagte sie aber als Auskunftsperson aus, unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB (act. 7 F/A 4; act. 8 F/A 5; Prot. S. 15). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen

- 8 getätigt. Weiter ist festzuhalten, dass es ihr als Privatklägerin zusteht, im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zivilforderungen geltend zu machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Weitergehende Interessen am Ausgang des Strafverfahrens sind nicht erkennbar. 5.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 5.1.2.1 Die Privatklägerin wurde zum vorliegenden Tatvorwurf am 24. Januar 2024 polizeilich und am 26. Juli 2024 staatsanwaltschaftlich befragt. Zudem wurde die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung erneut einvernommen (act. 7-8; Prot. S. 13 ff.). 5.1.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme äusserte sich die Privatklägerin wie folgt: Am 2. Dezember 2023 habe sie sich um ungefähr 19.00 Uhr in die "C._____" begeben, um dort eine langjährige Freundin zu treffen. Die Privatklägerin sei an die Bar herangetreten und habe sich dort angelehnt. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen. Auf seine Nachfrage habe die Privatklägerin ihm gesagt, ihn nicht wiederzuerkennen. Daraufhin habe der Beschuldigte erklärt, er sei früher natürlich viel schmaler gewesen, habe nun an Gewicht zugelegt und mache Kung Fu. Anschliessend habe der Beschuldigte aus dem Nichts ihren rechten Arm gepackt und diesen herumgedreht. Ihren rechten Arm habe sie auf die Bar abgestützt gehabt, als der Beschuldigte diesen genommen und in Richtung Boden gedreht habe. Danach sei sie auf den Boden zusammengesackt. Um ihre starken Schmerzen zu lindern, habe sie vom Barpersonal Eis erhalten. Ihre langjährige Freundin, D._____, sei nach dem Vorfall zum Beschuldigten ins Fumoir gegangen und habe ihn zur Rede gestellt. Der Beschuldigte habe D._____ anschliessend gesagt, er hätte nur einen Trick zeigen wollen und dass Schmerzen subjektiv seien. Auf den Hinweis von D._____ hin, dass die Privatklägerin in grossen Schmerzen sei, habe der Beschuldigte seine Personalien freiwillig ausgehändigt. Weiter erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei nach dem Vorfall nicht mehr zu ihr, um sie nach ihrem Befinden zu fragen (act. 7 F/A 5 und 18). Nach dem Vorfall habe die Privatklägerin am 6. Dezember 2023 einen Arzt aufgesucht, welcher einen doppelten Ellenbruch diagnostiziert habe (act. 7 F/A 10). In den Tagen nach dem Vorfall bis zur gegenständlichen Befragung sei die Privatklägerin auf der Arbeit einge-

- 9 schränkt gewesen, da sie schwere Lasten nicht ausliefern gekonnt habe (act. 7 F/A 6). Die von ihr empfundenen Schmerzen beschrieb die Privatklägerin mit einer 9/10 (act. 7 F/A 21). Zuletzt erläuterte die Privatklägerin, es sei ein "runder Tisch" mit ihr, dem Beschuldigten und E._____ (Chefin der "C._____") geplant gewesen, um zusammen über den Vorfall sprechen zu können. Dieses Treffen habe dann jedoch nicht stattgefunden, da der Beschuldigte den Termin nicht bestätigt habe (act. 7 F/A 19 f.). 5.1.2.3 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin die den Beschuldigten belastenden Aussagen (act. 8 F/A 10 ff.). Die Privatklägerin ergänzte ihre bisherigen Aussagen insoweit, als sie aussagte, beim Herumdrehen ihres Armes einen Knall gehört zu haben (act. 8 F/A 10). Der Beschuldigte verzichtete auf Teilnahme an dieser Befragung und damit auf sein Konfrontationsrecht (vgl. act. 8 S. 1), weshalb die Aussagen der Privatklägerin verwertbar sind. 5.1.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen erneut. Auf entsprechende richterliche Nachfrage konnte die Privatklägerin den Handlungsablauf präzisieren und vor Schranken bildlich vorzeigen, wie der Beschuldigte ruckartig ihren rechten Arm gepackt und anschliessend einmal ganz herumgedreht habe (vgl. Prot. S. 18-20 sowie act. 62 Videoaufnahme der Privatklägerin vom 23. Mai 2025, Minute 23:49-27:24). Die Privatklägerin stellte überdies ihre Gefühlslage in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten bildlich dar, was sich in folgender Aussage wiederspiegelt: "Er ging einfach weg ins Fumoir eine rauchen, als wäre nichts gewesen. Als hätte er ein Glas Wasser ausgeleert." (Prot. S. 30 sowie act. 62 Videoaufnahme der Privatklägerin vom 23. Mai 2025, Minute 51:26-51:32). 5.1.2.5 Die Privatklägerin sagte über ihre mehrfachen Einvernahmen hinweg detailliert und konstant aus. Das Herumdrehen ihres Armes durch den Beschuldigten konnte sie sehr konkret und anschaulich schildern. Weiter konnte die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur Tat eindrücklich wiedergeben. Hervorzuheben ist diesbezüglich die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte nach dem Vorfall sich nicht entschuldigt und lapidar gesagt habe, er habe lediglich einen Polizeigriff gezeigt und dass Schmerzen doch nur relativ seien.

- 10 - Auch das anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich des Nachtatverhaltens gezeigte Unverständnis bzw. dessen bildliche Darstellung, welche das Gericht unmittelbar wahrnehmen konnte, spricht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Zuletzt erscheinen auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zunächst mit dem Beschuldigten an einen runden Tisch habe sitzen wollen und erst danach einen Strafantrag gestellt habe, nachvollziehbar und im Rahmen des Gesamtkontextes passend. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. 5.2 Aussagen des Beschuldigten 5.2.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat in seiner Rolle als vom Verfahren direkt Betroffener ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen; namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Darüber hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf den konkreten Vorwurf oder den Ausgang des Strafverfahrens sind keine ersichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 5.2.2.1 Der Beschuldigte wurde am 29. Januar 2024 durch die Polizei sowie am 12. Juli 2024 und am 30. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 gerichtlich befragt (act. 4-6; Prot. S. 32 ff.). 5.2.2.2 Zum vorliegenden Tatvorwurf äusserte sich der Beschuldigte im Vorverfahren nur sehr knapp. Er gab lediglich zu Protokoll, dass der Vorwurf nicht stimme und er es nicht gewesen sei (act. 5 F/A 6). Auf die Frage, ob er am Abend des 2. Dezember 2023 in der "C._____" gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, was er an diesem Abend gemacht habe (act. 5 F/A 7). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte im Vorverfahren seine Aussage (vgl. act. 4 F/A 16).

- 11 - 5.2.2.3 Im Gegensatz hierzu sagte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausführlich aus und schilderte die aus seiner Sicht vorgefallenen Geschehnisse am Abend des 2. Dezember 2023 zusätzlich in einer vorgängig vorbereiteten schriftlichen Stellungnahme, welche er nach seiner Einvernahme selbst verlas (act. 55; Prot. S. 32 ff.). Entgegen seiner bisherigen Aussage erklärte der Beschuldigte nun, am Abend des 2. Dezember 2023 in der Bar "C._____" die Privatklägerin getroffen zu haben. Er sei an die Bar herangetreten und habe die Privatklägerin von früher wiedererkannt. Daraufhin hätten sie ein 30-minütiges Gespräch geführt. Im Rahmen dieses Gespräches erklärte der Beschuldigte, er betreibe seit drei Jahren Kampfkunst und habe vor einigen Wochen gerade eine Prüfung darüber abgelegt. Danach habe er der Privatklägerin einen Griff vorgezeigt. Diesen auch als "Polizeigriff" bekannten Griff habe er in zahlreichen Trainings geübt und dabei habe sich auch noch niemand verletzt. Den Griff habe er lediglich angedeutet und nur sehr sanft zwei-, dreimal vorgezeigt. Danach habe man "ganz normal" weitergesprochen und sei im Guten auseinandergegangen (act. 55 S. 4 ff.; Prot. S. 40 f.). 5.2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu jenen im Vorverfahren. Erklärte der Beschuldigte zunächst, nicht zu wissen, was er am Abend des 2. Dezember 2023 gemacht habe, konnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung den Ablauf aus seiner Sicht nun detailliert schildern. Bereits dieses Aussageverhalten spricht gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen vor Gericht. Der Beschuldigte konnte die von der Privatklägerin gemachten Aussagen in Bezug auf die nichtinkriminierenden Umstände zwar im Wesentlichen bestätigen, mithin dass die Privatklägerin an der Bar gestanden habe, er an sie herangetreten sei und sie beide ein Gespräch geführt hätten, in welchem der Beschuldigte erklärt habe, er mache nun Kampfkunst. Hingegen weicht der Beschuldigte in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Tatsachen, mithin bezüglich des Herumdrehens des rechten Armes der Privatklägerin und des daraus resultierenden Ellenbruchs, von ihren Aussagen ab. Sein Verhalten nach der Tat kann der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin sodann nicht konkret beschreiben, wobei sich seine Aussagen in Gemeinplätzen bewegen – so erklärte der Beschuldigte mehrfach, man habe nach dem Vorzeigen des Griffes "ganz normal" weitergesprochen (vgl. Prot. S. 40). Die Aussage des Beschul-

- 12 digten, wonach er den besagten Griff nur angedeutet und zwei-, dreimal sanft vorzeigt habe, erscheint unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten zu seinem Aussageverhalten, vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und in Anbetracht des sich präsentierten Verletzungsbildes eines Ellenbruches (nachfolgend 5.3) als nicht glaubhaft. 5.3 Medizinisches Verlaufsprotokoll Nach entsprechender Erklärung der Privatklägerin zur Entbindung vom Berufsgeheimnis (act. 10/1) wurde durch die Staatsanwaltschaft ein medizinisches Verlaufsprotokoll hinsichtlich der Behandlung der Privatklägerin durch Dr. med. F._____ eingeholt (act. 10/2). Dieses bestätigt die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie am 6. Dezember 2023 zum Arzt gegangen sei. Aus dem Verlaufsprotokoll ist die Diagnose "Ulna Fraktur distal" (Ellenbruch) vom 6. Dezember 2023 ersichtlich, was sich ebenfalls mit den Aussagen der Privatklägerin deckt. 6. Beweisergebnis Der Beschuldigte und die Privatklägerin sagten übereinstimmend aus, sich am Abend des 2. Dezember 2023 in der "C._____" an der Bar getroffen und ein Gespräch geführt zu haben. Anlässlich dieses Gespräches habe der Beschuldigte erklärt, er mache Kampfkunst. In Bezug auf den weiteren Verlauf konnte die Privatklägerin glaubhaft schildert, dass der Beschuldigte ihr aus dem Nichts heraus den rechten Arm gepackt und in Richtung Boden herumgedreht habe. Dadurch hätte sie einen Ellenbruch erlitten. Diese Aussage deckt sich überdies mit den medizinischen Akten. Die gegensätzlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin den besagten Griff lediglich angedeutet und vorsichtig gezeigt habe, erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung 1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung. 1.2 Die Verteidigung bringt unter dem Titel "Fehlender Vorsatz" Folgendes vor: Dem Beschuldigten müsste nachgewiesen werden können, dass er den Arm der Privatklägerin brechen wollte und deshalb den Polizeigriff an ihr angewandt hat oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass er durch die Anwendung des Polizeigriffs den Unterarm der Privatklägerin bricht. Der Polizeigriff werde auf der ganzen Welt millionenfach durchgeführt, wie unter anderem auch zu Ausbildungszwecken und Schulungen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass der Polizeigriff in den allermeisten Fällen überhaupt keine Verletzungen nach sich ziehe. Somit würde der Polizeigriff bereits ausscheiden, wenn man vorsätzlich einem Menschen den Unterarm brechen wollen würde (act. 56 S. 13 f.). Zudem wendet die Verteidigung ein, Fahrlässigkeit sei nicht angeklagt, weshalb eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ausser Betracht falle (act. 56 S. 14). 2. Objektiver Tatbestand Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Dieser Tatbestand erfasst unter anderem Knochenbrüche (GETH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 123 N 2; BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., 2019, Art. 123 N 4). Vorliegend wurde erstellt, dass der Beschuldigte den rechten Arm der Privatklägerin herumdrehte, wodurch sie einen Ellenbruch erlitt. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 3. Subjektiver Tatbestand 3.1 Wie die Verteidigung zurecht vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand Eventualvorsatz ("nahm […] zumindest billigend in

- 14 - Kauf") und nicht Fahrlässigkeit angeklagt. Deshalb ist vorliegend nur zu prüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. 3.2 Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Eventualvorsatz kommen sowohl Fälle in Betracht, in welchen die Tatbestandsverwirklichung aus der Sicht des Täters eine bloss für möglich gehaltene Vorbedingung oder Nebenfolge des eigentlichen Handlungsziels bildet; wie auch solche, in denen er sich der Möglichkeit des Eintritts verschiedener Erfolge bewusst ist oder des Eintritts eines anderen als des von ihm angestrebten (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl., 2019, Art. 12 N 50). 3.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er seit drei Jahren Kampfkunst betreibe und darin gerade erfolgreich eine Prüfung abgelegt habe. Damit sich andere Leute vorstellen könnten, was er in der Kampfkunst so mache, zeige er jeweils den als "Polizeigriff" bekannten Griff. Diesen Griff habe er in zahlreichen Trainings geübt, wobei sich dabei noch nie jemand verletzt habe. Dabei achte er jeweils auf die im Training gelernte sanfte Ausführung (act. 55 S.5). Vorliegend konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte durch das Herumdrehen des rechten Armes der Privatklägerin einen Ellenbruch verursacht hat. Als geübtem Anwender war dem Beschuldigten bewusst (bzw. er rechnete mit der Möglichkeit), dass ein ruckartiges und vollständiges Umdrehen des Armes der unvorbereiteten Privatklägerin – mithin gerade nicht eine sanfte Ausführung des Polizeigriffs, – zu Verletzungen bis hin zu Knochenbrüchen führen kann. Dieser Erfolg wurde von ihm zwar nicht angestrebt, nichtsdestotrotz nahm er ihn aber in Anbetracht eines solchen Vorgehens in Kauf. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4. Fazit Da vorliegend weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte zusammenfassend der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - IV. Strafzumessung 1. Allgemeines 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der anwendbare Strafrahmen zu bestimmen (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 19). Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zum Ganzen: OFK StGB-Heimgartner, 21. Aufl., 2022, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.). 1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um-

- 16 feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. 2.2 Tatkomponente 2.2.1Objektive Tatschwere Die Privatklägerin erklärte, dass der Ellenbruch sehr starke Schmerzen verursacht habe (act. 7 F/A 21). Weiter sei die Privatklägerin über Wochen in ihrer Arbeit eingeschränkt gewesen. So konnte die Privatklägerin anstelle ihrer eigentlichen körperlichen Arbeit, wie schwere Last tragen oder Autofahren, nur noch Büroarbeiten erledigen (act. 7 F/A 6, Prot. S. 20 ff.). Wie es die Privatklägerin schildert, war sie zudem zwei Monate lang krankgeschrieben (Prot. S. 22). Ein Knochenbruch erscheint auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als leichte Tatbegehungsform. Ge-

- 17 messen an den vorliegenden Tatumständen sowie allen erdenklichen Begehungsmöglichkeiten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 2.2.2Subjektive Tatschwere Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich und nicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte hatte kein böswilliges oder nichtiges Motiv, sondern handelte aus Stolz oder Euphorie über seine Fähigkeiten in der Kampfkunst heraus. Insgesamt vermindert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere etwas. Das Verschulden erscheint zwar immer noch als nicht mehr leicht, nunmehr aber am unteren Rand dieser Qualifikation (im Bereich des Überganges zur Qualifikation eines noch leichten Verschuldens). 2.3 Hypothetische Strafe Die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint die maximale Anzahl von 180 Tagen als überschritten, sodass als hypothetische Strafe lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Es rechtfertigt sich, bemessen an den Tatkomponenten, eine hypothetische Freiheitsstrafe von 7 Monaten festzulegen. 2.4 Täterkomponente 2.4.1Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten stellen sich gemäss seinen Aussagen wie folgt dar: Der Beschuldigte sei 1996 geboren und habe die Primarund Sekundarschule absolviert. Anschliessend habe er eine Lehre als Hochbauzeichner gemacht. Der Beschuldigte habe einen Sohn, welcher 2009 auf die Welt gekommen sei. Mit 24 Jahren sei der Beschuldigte das erste Mal in eine Klinik gekommen (Prot. S. 33). Danach habe er den "Seich" mit dem Stiefvater begangen, bei welchem der Beschuldigte seinem Stiefvater im Streit in einem Ausnahmezustand einen Stuhl nachgeworfen habe, wodurch dieser eine Platzwunde erlitten habe, sowie mehrere Fensterscheiben zerstört habe. Aufgrund dieser Situation sei der Beschuldigte unter anderem zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt worden (act. 46 S. 2; Prot. S. 33). Wie sich aus verschiedenen Eingaben und Äus-

- 18 serungen des Beschuldigten ergibt, hatte der Beschuldigten eine schwierige Kindheit, namentlich habe der Beschuldigte physische, sexuelle und emotionale Gewalt und Missbrauch erfahren (act. 42/1; act. 46 S. 1). Weiter leide der Beschuldigte an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, einer rezidiven Depression und ADHS (act. 42/1; act. 46 S. 1; Prot. S. 34). Es besteht kein Anlass, an der Wahrhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal die psychiatrische Behandlung des Beschuldigten aktenkundig ist (act. 42/2). Aufgrund der oberwähnten Krankheiten beziehe der Beschuldigte seit 2021 eine IV-Rente von Fr. 1'700.– sowie eine Pensionskassenrente von Fr. 1'900.– (act. 42/1; Prot. S. 33). Zudem habe der Beschuldigte Schulden im Umfang von Fr. 27'000.– (Prot. S. 35). Das komplexe und ernsthafte Krankheitsbild des Beschuldigten wirkt sich stark strafmindernd aus. Ansonsten lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten aus seinen persönlichen Verhältnissen ableiten. 2.4.2Der Beschuldigte hat mehrere im Strafregister eingetragene Vorstrafen, darunter auch eine einschlägige wegen einfacher Körperverletzung (act. 37). Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. 2.4.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht zeigte. Im Gegenteil: Wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, half der Beschuldigte ihr nicht auf und meinte nach der Tat nur lapidar, dass Schmerzen relativ seien, wobei das Verhalten des Beschuldigten wohl teilweise auch auf sein komplexes Krankheitsbild zurückzuführen ist. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 2.4.4 In der Gesamtsumme der vorstehend erwähnten Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die hypothetische Strafe von 7 Monaten um 2 Monate zu senken, was eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergeben würde. Da durch die Senkung das Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen unterschritten wird und eine Freiheitsstrafe (im Vergleich zur Geldstrafe) nicht geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen.

- 19 - 2.5 Fazit Der Beschuldigte befindet sich offensichtlich nicht in guten finanziellen Verhältnissen (vgl. E. IV./2.4), weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen ist. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'500.–) zu bestrafen. V. Strafvollzug 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB- HEIMGARTNER, 21. Aufl., 2022, Art. 42 N 6 f.). 1.2 Insbesondere aufgrund der mehreren und in einem Fall sogar einschlägigen Vorstrafe(n) (vgl. act. 37) muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose attestiert werden, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche Die Privatklägerin machte mit Formular vom 4. März 2024 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'500.– sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– geltend (act. 11/3). Der Schadenersatz wurde durch die Privatklägerin nicht begründet, weshalb die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 4'500.– auf den Zivilweg zu verweisen ist. Hinsichtlich der Genugtuung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, über Wochen hinweg in ihrer Arbeit eingeschränkt gewesen zu sein und starke Schmerzen erlitten zu haben (siehe act. 7 F/A 6 und 21). Angesichts dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Eine darüberhinausgehende Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wurde von der Privatklägerin auch nicht begründet, weshalb die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag (Fr. 4'500.–) auf den Zivilweg zu verweisen ist.

- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'600.– (act. 17). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte anlässlich der Hauptverhandlung ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'885.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ein (act. 57). Indes erscheint die an der Hauptverhandlung vorgetragene Einleitung ihres Plädoyers (act. 56 S. 3 und 4) nicht zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten erforderlich. Die amtliche Verteidigung wiederholt darin im Wesentlichen den Verfahrensgang für die Bestellung der amtlichen Verteidigung, was vorliegend nicht zur Verteidigung des Beschuldigten beiträgt. Der Aufwand für diese beiden Seiten des Plädoyers ist entsprechend im Honorar der amtlichen Verteidigung zu kürzen. Die amtliche Verteidigung ist demnach (bei einer Kürzung von etwas weniger als 2 Stunden) mit Fr. 6'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'500.–) bestraft. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 21 - 4. Der Privatklägerin, B._____, wird eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. Im Übrigen werden ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'500.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt), Fr. 9'600.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  Rechtsanwältin MLaw X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein);  die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 22 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 23. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: lic. iur. D. Siegwart Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Löffel

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