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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.01.2025 GG240043

21 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,422 mots·~1h 7min·2

Résumé

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240043-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2024 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240044-M in Begleitung von RA lic. iur. X._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 23 S. 6) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 5'400.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 - Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00) 2. Des Verteidigers: (act. 34 S. 14 i.V.m. Prot. S. 46) 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der durch übersetzte Geschwindigkeit verursachten fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 3 - 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei für das Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration und für eine einfache oder mittlere Verkehrsverletzung schuldig zu sprechen. 4. Die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen und der Angeklagte sei für seine Aufwände angemessen zu entschädigen. 3. Der Privatklägerin: (act. 36 S. 1) […] 3. Es sei B._____ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Es sei festzustellen, dass B._____ aus dem Ereignis vom 4. Oktober 2022 gegenüber A._____ vollumfänglich haftet (Haftungsquote 100%), wobei für das Quantitativ auf den Zivilweg zu verweisen sei. 5. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten Herrn B._____ aufzuerlegen. […]

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. (act. 23). 2. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 21. Oktober 2024 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). 3. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden die Parteien auf den 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei in den Verfahren GG240043-M und GG240044-M aufgrund des wechselseitigen Geschehens im Strassenverkehr eine gemeinsame Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt und der Privatklägerschaft wurde eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2024 konnte der Privatklägerin am 20. November 2024 (act. 27/1) und dem Beschuldigten nach zuerst erfolgloser Zustellung (act. 28) am 4. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 29). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft (act. 30 i.V.m. act. 31) eine bei ihnen eingereichte Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten vom 7. Oktober 2024 betreffend Beweisanträge (act. 32). Dieser stellte im Namen des Beschuldigten den Beweisantrag, dass die Privatklägerin zum Verbleib und zur Verwertung ihres Unfallfahrzeuges einschliesslich der linken Vordertür zu befragen sei (act. 32). 4. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240044-M (nachfolgend: Privatklägerin) in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Verteidiger des Beschuldigten erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, auf den bei der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2024 gestellten, oben erwähnten Beweisantrag (vgl. act. 30) zu verzichten (Prot. S. 31). Das Urteil wurde sodann am

- 5 - 21. Januar 2025 in Anwesenheit der vorgenannten Parteien und Rechtsvertreter mündlich eröffnet und schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 37). Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 meldete der Beschuldigte Berufung an (act. 38). II. Prozessuales A. Strafantrag Bei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 69 IV 69 E. 5). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Der Strafantrag betreffend die fahrlässige Körperverletzung wurde von der Privatklägerin am 22. Dezember 2022 form- und fristgerecht gestellt (act. D1/2/3). B. Konstituierung der Privatklägerin Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft, wer ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit dem Einreichen des Strafantrages erlangte die Geschädigte mithin Parteistellung, und zwar nicht nur im Straf-, sondern ohne gegenteilige Erklärung auch im Zivilpunkt (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 106). Mit Strafantrag vom 18. Oktober 2022 hat sich die Privatklägerin frist- und formgerecht sowohl als Straf- als auch als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. D1/2/2). III. Sachverhalt A. Vorbemerkung 1. Zum Anklagesachverhalt kann auf die (diesem Urteil beigehefteten) Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 verwiesen werden (act. 23 S. 2 ff.). 2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in Dossier 1 sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Ja-

- 6 nuar 2025 (vgl. act. D1/4/2 F/A 18; vgl. Prot. 10 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt 1 anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. B. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, gibt Letztere Auskunft über den inneren Gehalt einer Aussage. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteil OGer ZH SB120353 vom 19. Februar 2013 E. III.2.5). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Rea-

- 7 litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Urteil OGer ZH SB210525 vom 7. Februar 2023 E. III.3.2 m.w.H.). 3. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Relativierend ist aber festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3.2). C. Anklagesachverhalt 1 betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung 1. Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1. Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2024 als auch in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 geltend, dass er sich nicht an ein Überholmanöver erinnern könne und er auf der C._____-strasse mit der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen sei (act. D1/6 F/A 24, 27; Prot. S. 10 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt betreffend die fahrlässige einfache Körperverletzung anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.2. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugen D._____ und E._____ vor. Sowohl der Beschuldigte (act. D1/4/1-2; act. D1/6; Prot. S. 8 ff.) als auch die Privatklägerin (act. D1/5/1-2; act. D1/6; Prot. S. 24 ff.) wurden während der Untersuchung dreimal zur Sache sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 einvernommen. Anzumerken ist hier indes, dass sowohl B._____ als auch A._____ anlässlich der gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung lediglich als beschuldigte Personen befragt wurden, wenngleich sie, jeweils vertreten durch ihre Rechts-

- 8 anwälte, auch als Privatklägerschaft anwesend waren. Es wurde denn auch in beiden Verfahren nicht zur Befragung der Privatklägerschaft vorgeladen. Soweit im Folgenden also Bezug auf die Aussagen der beiden Beschuldigten in der Hauptverhandlung genommen wird, ist im Kopf zu behalten, dass diese als beschuldigte Person erfolgten, wenngleich vorliegend A._____ als Privatklägerin bezeichnet wird. Die Zeugen D._____ (act. D1/7/1; act. D1/7/4) und E._____ (act. D1/7/2-3) wurden zweimal in der Untersuchung einvernommen. Weiter liegt eine polizeiliche Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 bezüglich des Verkehrsunfalls (act. D1/8/2-3) vor. Überdies wurde von der Privatklägerin ein unfallanalytisches Partei- bzw. Privatgutachten von der F._____ vom 1. März 2023 zur Verfügung gestellt (act. D1/9/1) und von der Staatsanwaltschaft ein unfallanalytisches Gutachten von der G._____ inklusive Stellungnahme zum Gutachten der F._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) eingeholt. Die Privatklägerin liess darauf eine unfallanalytische Stellungnahme der F._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der G._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das G._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellungnahme der F._____ Stellung (act. 1/9/21). 2. Überholmanöver auf dem Linksabbiegestreifen 2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht der unter Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch einzig aus seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer ZH SB180079-O vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschuldigte sich

- 9 im parallel geführten Geschäft-Nr. GG240044-M als Privatkläger konstituiert hat und zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte grundsätzlich auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Die Angaben des Beschuldigten sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.1.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht an ein Überholmanöver erinnern könne (act. D1/4/1 F/A 19). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2024 schilderte er die Ereignisse bis zur Kollision näher und erklärte dabei erneut, dass er sich an ein Überholmanöver nicht erinnern könne (act. D1/6 F/A 24). Bei der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 führte er im Konjunktiv aus, dass er, falls er ein Überholmanöver durchgeführt hätte, dies aufgrund der erheblich zu langsamen Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs getan hätte (Prot. S. 11). 2.1.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er konstant geltend gemacht hat, sich lediglich "an ein paar Meter vor dem Bremsen und warum ich gebremst habe" erinnern zu können (Prot. S. 9). Ob es sich hierbei um taktisch motivierte Aussagen handelt, kann vor dem Hintergrund möglicher unfallbedingter Amnesien nicht abschliessend beurteilt werden, wenngleich es überraschend ist, dass er sich an die letzten Sekunden vor dem Unfall detailliert zu erinnern vermag. So gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er geradeaus gefahren sei und ein Auto vor sich gesehen habe. Es sei ihm noch nicht schlüssig gewesen, was genau passiere bzw. er habe nicht gewusst, ob das Auto vorwärts oder rückwärts fahre oder stehe. Danach habe er festgestellt, dass sich das Auto nicht mehr bewege und er habe eine Vollbremsung gemacht. Die nachfolgende Frage, ob er beide Bremsen betätigt habe, bejahte er und meinte hierzu, dass er halbwegs aufgestanden sei, um mit der Fussbremse fester bremsen zu können, weil es knapp ausgesehen habe (Prot. S. 9). Auf die spätere Frage, ob er sich erinnern könne, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, meinte er, dass er das nicht mehr genau wisse, er sich aber ziemlich sicher sei, dass er circa 80 km/h gefahren sei. Auf die Frage, wie er dazu komme, meinte er,

- 10 dass er mit dem Motorrad nie zu schnell fahre. Mit dem Motorrad müsse man doppelt vorsichtig sein, deshalb sei er mit dem Motorrad nie zu schnell gefahren. Er habe während der Fahrt immer wieder auf den Tacho geschaut, nicht kurz vor der Kollision, aber während der Fahrt. Wenn er überholt habe, dann nur, wenn das vordere Fahrzeug massiv zu langsam gewesen wäre (Prot. S. 10 f.). Der zuletzt wiedergegebene Aussagekomplex steht, wie noch zu zeigen sein wird, nicht nur mit den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen im Widerspruch, sondern auch mit dem (vergangenen bzw. heute zu beurteilenden) Verhalten des Beschuldigten. So lässt sich seine Aussage, als Motorradfahrer müsse man doppelt aufpassen, weshalb er grundsätzlich nicht zu schnell fahre, weder mit seinem – wie später noch zu zeigen sein wird zu erstellenden – Überholmanöver auf dem Linksabbiegestreifen bei Stau auf der Gegenfahrbahn noch mit der weiter angeklagten Verkehrsregelverletzung oder der einschlägigen Vorstrafe vereinbaren (zum Wissen um den Stau und die Streckenführung: Prot. S. 10 ff.; zur Geschwindigkeitsübertretung im Ferrari: Prot. S. 17: "Nein, ich fahre auch nicht zu schnell mit dem Auto. Es war ein Ausrutscher und ich stehe dazu."). Vor dem Hintergrund dieser internen und externen Widersprüche mutet denn auch seine durchaus strategische Wissenslücke zumindest zweifelhaft an. Wie bereits erwähnt kann dies, nicht zuletzt auch mit Blick auf die geringe Relevanz der Aussagen des Beschuldigten, offen bleiben. Unter Berücksichtigung der festgestellten Ungereimtheiten kann jedenfalls nicht ohne Vorsicht bzw. Begründung im Einzelfall auf seine Aussagen abgestellt werden. 2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gelten prinzipiell dieselben Erwägungen, die zum Beschuldigten angestellt wurden, zumal sie im Parallelverfahren GG240044-M als Beschuldigte mit dem Vorwurf der fahrlässig schweren Körperverletzung konfrontiert ist (vgl. act. 24 im Geschäft-Nr. GG240044-M). Wei-

- 11 ter hat sie als Privatklägerin ein wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ihre Aussagen sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2024 erklärte die Privatklägerin, dass sie vor dem Einspuren in die C._____-strasse beim Kontrollblick nach links den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen E._____ gesehen habe (act. D1/6 F/A 8 f.). Den Beschuldigten bzw. ein Motorrad hätte sie dabei nicht wahrgenommen (act. D1/6 F/A 18). Die Privatklägerin vermute daher, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Kontrollblicks nach links hinter dem Zeugen E._____ und vor dem Zeugen D._____ gewesen sein müsse (act. D1/6 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 gab sie bei ihrer Befragung (als beschuldigte Person) nochmals an, beim Blick nach links nur den heranfahrenden Personenwagen, nicht aber das Motorrad bzw. den Beschuldigten gesehen zu haben (Prot. S. 26 und S. 28). Auf der C._____-strasse habe man ihr Platz gemacht, damit sie langsam hätte einbiegen können (Prot. S. 25). Sie habe das an erster Stelle fahrende Fahrzeug wahrgenommen und blickmässig auch mit dem Fahrer Kontakt aufgenommen. Sie könne allerdings nicht sagen, ob der Fahrer sie bemerkt habe. Sie habe aber die Distanz gesehen und gewusst, dass sie genug Zeit habe, um auf die C._____-strasse einzuspuren. Das Motorrad habe sie nicht gesehen, es habe einfach geknallt (Prot. S. 27 f.). 2.2.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin betreffend das Überholmanöver ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen konsistent und widerspruchsfrei sind. Sie gab während der Untersuchung als auch bei der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 stets an, bei ihrem Kontrollblick nach links lediglich den herannahenden Personenwagen bzw. den Zeugen E._____ und nicht den Beschuldigten bzw. ein Motorrad gesehen zu haben (vgl. act. D1/5/1 F/A 11 ff.; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 26 ff.). Ihre Schlussfolgerung bzw. Vermutung, wonach sich der Beschuldigte im Zeitpunkt ihres Kontrollblicks hinter dem Zeugen E._____ befunden und ein Überholmanöver eingeleitet haben müsse, deckt sich mit den Aussagen der Zeugen E._____ und D._____, welche ebenfalls ein Überholmanöver auf der Einspurstrecke (Höhe … [Areal]) schilderten (vgl. act. D1/7/1 F/A 1; act. D1/7/2 F/A 2; act. D1/7/3 F/A 12, 17; act. D1/7/4 F/A 23, 31). Vor diesem Hin-

- 12 tergrund erscheinen die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Überholmanövers insbesondere mit Blick auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen von D._____ und E._____ nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. 2.3. Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ 2.3.1. Die Zeugen D._____ und E._____ wurden zweimal befragt, das erste Mal an der Unfallstelle vor Ort kurz nach dem Unfallgeschehen (vgl. act. D1/1 S. 6) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 als Auskunftspersonen (act. D1/7/1-2) und das zweite Mal anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB inklusive Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (act. D1/7/3-4 F/A 2 f.). Bei den Zeugen D._____ und E._____ handelt es sich um Personen, welche nicht direkt in die Kollision involviert waren und diese lediglich per Zufall beobachtet haben. Sodann ist bei den Zeugen keine irgendwie geartete Beziehung zu den beiden Unfallbeteiligten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich. Ihre Aussagen sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.3.2. Es ist zu erwähnen, dass es sich beim Zeugen D._____ um den Fahrzeuglenker handelt, der angab, hinter dem Zeugen E._____ vom Kreisel her auf der C._____-strasse in Fahrtrichtung H._____ gefahren zu sein. Beim Zeugen E._____ handelt es sich gemäss dessen Aussagen um den Lenker des vordersten Fahrzeugs in Fahrtrichtung H._____, das vor der Kollision vom Beschuldigten auf derselben Strecke überholt worden sei (vgl. act. D1/7/1 F/A 1, 6; act. D1/7/2 F/A 1; D1/7/3 F/A 12; D1/7/4 F/A 17). 2.3.3. Der Zeuge D._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 an, er sei in Richtung H._____ gefahren, um bei I._____ auf die Autobahn aufzufahren. Beim Abzweiger zum J._____-Areal habe der Beschuldigte ausgeschert, den schwarzen Hyundai des Zeugen E._____ überholt und sei unmittelbar danach mit der Privatklägerin kollidiert (act. D1/7/1 F/A 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 bestätigte der Zeuge D._____ erneut, dass der Beschuldigte den Zeugen E._____ kurz vor der Einspur-

- 13 strecke zum … [Areal] überholt und noch vor der Verkehrsinsel wieder auf die Geradeausspur gewechselt habe (act. D1/7/4 F/A 31 f.). Unmittelbar darauf sei es zur Kollision gekommen, die er jedoch nicht direkt habe beobachten können, da sich das Fahrzeug des Zeugen E._____ vor ihm befunden habe (act. D1/7/4 F/A 17, 28). 2.3.4. Der Zeuge E._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022, er sei vom Beschuldigten auf der C._____-strasse überholt worden. Dieser habe dazu die Einspurstrecke zum J._____-Areal benutzt, sei auf der Flucht der Einspurstrecke weitergefahren und sei dann wieder eingespurt (act. D1/7/2 F/A 1 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 bestätigte er nochmals, dass ihn der Beschuldigte nach dem Kreisel in Fahrtrichtung H._____ auf der Einspurstrecke in das J._____-Areal hinein überholt hatte (act. D1/7/3 F/A 12). 2.3.5. Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ sind widerspruchsfrei, schlüssig und inhaltlich übereinstimmend. Beide geben an, dass der Beschuldigte auf dem Linksabbiegestreifen zum Überholen angesetzt habe, auf diesem geradeaus gefahren sei, den Personenwagen des Zeugen E._____ überholt habe und wieder auf die C._____-strasse eingebogen sei. Die Einwendung des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen keine übereinstimmenden Angaben zum Überholmanöver gemacht hätten (vgl. Prot. S. 43 ff.), ist falsch. Auf die Aussagen der Zeugen kann im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt werden. 2.4. Entsprechend kann das Überholmanöver aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen D._____ und E._____, die beide angaben, ein solches Manöver beobachtet zu haben und deren Aussagen mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, anklagegemäss als erstellt betrachtet werden.

- 14 - 3. Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab sowohl anlässlich der Untersuchung als auch in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 an, vor der Kollision bzw. Bremseinleitung eine Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h gehabt und auch nicht beschleunigt zu haben. Er führte zudem aus, dass er mit dem Motorrad nie zu schnell fahre und auch auf den Tacho geschaut und gesehen habe, dass er 80 km/h gefahren sei (act. D1/4/1 F/A 17; act. D1/6 F/A 27; Prot. S. 10). 3.2. Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ 3.2.1. Der Zeuge D._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 zunächst an, zum Zeitpunkt des Überholmanövers des Beschuldigten des Zeugen E._____ mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h und 82 km/h gefahren zu sein (act. D1/7/1 F/A 3). Im späteren Verlauf derselben Einvernahme gab er an, mit einer höheren Geschwindigkeit von 82 km/h bis 85 km/h gefahren zu sein (act. D1/7/1 F/A 10). Dementsprechend habe sich der Zeuge E._____ darüber gewundert, als das Motorrad beim Überholmanöver sehr laut gewesen sei und noch einmal sehr viel Gas gegeben habe (act. D1/7/1 F/A 3). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 wiederum passte er seine Angaben betreffend seine eigene Geschwindigkeit erneut an bzw. relativierte diese, indem er ausführte, er sei lediglich mit einer Geschwindigkeit zwischen circa 70 km/h und 80 km/h gefahren, als er vom Beschuldigten überholt worden sei (act. D1/7/4 F/A 15). Er sei dabei nicht mit übertriebener Geschwindigkeit vom Beschuldigten überholt worden (act. D1/7/4 F/A 19). 3.2.2. Der Zeuge E._____ gab anlässlich den Einvernahmen an, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis 85 km/h gefahren sei, als er vom Beschuldigten überholt worden sei (act. D1/7/2 F/A 1; act. D1/7/3 F/A 20). Als der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren sei, habe dieser zusätzlichen Abstand gewonnen bzw. sei das Motorrad noch schneller als er gefahren. Er schätzte die Geschwindigkeit des Motorrades auf über 100 km/h, vielleicht 110 km/h, insbesondere aus dem

- 15 - Grund, dass er Abstand zu ihm gewonnen habe (act. D1/7/2 F/A 5; act. D1/7/3 F/A 19). 3.2.3. Beide Zeugen bestätigen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Zeugen E._____ mit starker Beschleunigung und überhöhter Geschwindigkeit überholt hat. Dass der Zeuge D._____ später seine eigene Geschwindigkeit relativierte (vgl. act. D1/7/4 F/A 15), vermag daran nichts zu ändern, war es doch er, der zu Protokoll gab, er sei überrascht gewesen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers nochmals beschleunigt habe. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Zeugen E._____, der gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 85 km/h fuhr, mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit überholt hat (vgl. act. D1/7/1 F/A 3). Dass der Zeuge D._____ dabei nicht übertreibt oder versucht, das Verhalten des Angeklagten zu skandalisieren, zeigt seine Bemerkung, dass das Überholmanöver des Beschuldigten nichts Besonderes gewesen sei, weil man immer überholt werde (vgl. act. D1/7/4 F/A 31). Zur Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte gefahren ist, äussern sich sodann die beiden Gutachten. 3.3. Unfalltechnische Gutachten der G._____ und der F._____ 3.3.1. Das unfallanalytische Gutachten der F._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1) wurde von der Privatklägerin in Auftrag gegeben. Es handelt sich um ein Privatgutachten. Die technische Unfallanalyse der G._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8), welche durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben wurde (vgl. act. D1/9/2), ist hingegen ein amtliches Gutachten. Die Parteien konnten zum amtlichen Gutachten der G._____ Stellung nehmen und Ergänzungsfragen formulieren (act. 1/9/1; act. 1/9/14; act. 1/9/18). 3.3.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutachten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutachten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen über-

- 16 zeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu folgen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits erwähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 3.3.3. Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019, E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 StPO N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem gerichtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch

- 17 dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Privatklägerin nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H.). 3.3.4. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fachpersonen auf ihrem Fachgebiet. Nichtsdestotrotz muss insbesondere bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Privatklägerin handelte und von ihr honoriert wurde. 3.3.5. Die G._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maximalen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades als das Gutachten der F._____

- 18 vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer höheren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14] vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im F._____ Gutachten im Vergleich zum Gutachten der G._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die F._____ wies in ihrer unfallanalytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht genau erkennbar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spurzeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei begonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Originalbilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der G._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gutachter der F._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2). 3.3.6. Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die F._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Umstände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).

- 19 - 3.3.7. Die G._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stellungnahme der F._____ vom 18. April 2024 den von der F._____ angenommenen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Vollbremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Beschuldigte hatte die Fahrberechtigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motorrädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorliegenden Gefahrensituation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, welche in einschlägigen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand betätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichtigung der Unfallstelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sandstaubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen … [Areal], leicht verschmutzt gewesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahrbahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4). 3.3.8. Das amtliche Gutachten der G._____ vom 7. Februar 2024 und das Privatgutachten der F._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wurden im Gutachten und in der Stellungnahme der G._____ nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die G._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der F._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschlicherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang

- 20 mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Beschuldigten mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene … [Areal] mit Sandstaub verschmutzte Fahrbahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der F._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der G._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Es gibt an dieser Stelle entsprechend keinen Grund, von den gutachterlichen Schlüssen der G._____ abzuweichen. 3.4. Querverschiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin 3.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 geltend, dass die Gutachter bei der Berechnung fälschlicherweise von einer Verschiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin im rechten Winkel bzw. senkrecht zur Fahrspur als Folge des seitlichen Anpralls des Motorrades ausgegangen seien (act. 34 S. 5). Eine Verschiebung sei aufgrund der Masseverhältnisse des Fahrzeugs der Privatklägerin allerdings nur erklärbar, wenn Gummiabrieb vorhanden sei. Reifenabrieb habe indes weder auf der Fahrbahn noch an den Reifen festgestellt werden können. Wer das Fahrzeug der Privatklägerin in die Position auf den Bildern der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 gebracht habe bzw. wie es in diese Position gekommen sei, sei damit nicht geklärt. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug durch Schutz und Rettung verschoben worden sei. Die Gutachter seien entsprechend von falschen Annahmen ausgegangen (Prot. 35 und S. 42 f.). 3.4.2. Zwecks Verständnis, inwiefern die Auslaufbewegung für die Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit bzw. der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Beschuldigten massgebend ist, wird nachfolgend die in den Gutachten der G._____ sowie der F'._____ verwendete Berechnungsmethode für die Kollisions-

- 21 geschwindigkeit, welche mit dem Programm PC-Crash (14.1, verwendete Programmversion im Gutachten der G._____) nach der Impulsvorwärtsrechnung berechnet wurde, zusammenfassend erläutert: Die anhand dieses Programms ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit wurde als Parameter für die Geschwindigkeitsrückrechnung der Ausgangsgeschwindigkeit verwendet. Dieses Berechnungsverfahren basiert darauf, dass die kinetische Energie (Bewegungsenergie) beider Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision einerseits in kinetische Energie nach der Kollision und andererseits in Deformationsenergie umgewandelt wird. Die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden und damit der Anteil der Gesamtenergie, der in Deformationsenergie umgewandelt wurde, wird über den EES-Wert (Energy Equivalent Speed) ermittelt. Der EES-Wert entspricht dabei jener Geschwindigkeit, mit welcher ein Fahrzeug gegen eine starre, nicht verformbare Wand prallen müsste, um dieselben Schäden wie im konkreten Fall aufzuweisen. Der berechnete EES-Wert dient somit auch als Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse. Zusätzlich stützt sich die Kollisionsanalyse auf die Auslaufbewegung des Fahrzeugs der Privatklägerin. Das Fahrzeug der Privatklägerin wurde durch den Seitenanprall des Motorrades von der Kollisionsposition rund 2.8 Meter nach rechts verschoben. Unter Annahme einer mittleren Auslaufverzögerung von etwa 6 m/s² errechnet sich für das Fahrzeug der Privatklägerin eine Auslaufgeschwindigkeit von circa 21 km/h unmittelbar nach der Kollision, welche bei der Kollisionsanalyse mitberücksichtigt worden sei (vgl. act. D1/9/8 S. 11 ff.). 3.4.3. Gemäss Polizeirapport vom 6. Januar 2023 wurden durch den Unfallfotodienst der Kantonspolizei Zürich Verkehrsabteilung Zürich Unfall/Beweissicherung/Dokumentation (nachfolgend: VAZ-UBD) Fotoaufnahmen der angetroffenen Situation erstellt (act. D1/1 S. 4; siehe polizeiliche Fotodokumentation vom Unfallort vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2-3). Die Fotodokumentation hält unter der Legendenziffer "2a" fest, dass es sich dabei um den Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten beim Eintreffen der VAZ-UBD handelt (act. 1/8/2). Somit wurde die Endposition des Fahrzeugs der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Eintreffens am 4. Oktober 2022 dokumentiert. Auf Bild 15 der polizeilichen Fotodokumentation vom Unfallort vom 4. Oktober 2022 ist ausserdem die mittels Kreidemarkierung festgehaltene Distanz zwischen dem Kollisionspunkt und der Endlage des Fahrzeugs der

- 22 - Privatklägerin erkennbar. Es liegen keine Hinweise auf eine Manipulation der Fahrzeugendposition der Privatklägerin oder darauf vor, dass das Fahrzeug der Privatklägerin vor der fotografischen Dokumentation durch Schutz und Rettung oder andere Dritte verschoben worden wäre. Ausserdem wurde die Kollisionsgeschwindigkeit anhand der EES-Werte und weiterer Kontrollgrössen validiert (act. D1/9/8 S. 13). Die von beiden Gutachten zur Berechnung verwendete Software PC-Crash ist zudem eine der am häufigsten eingesetzten Software zur Simulation bzw. Rekonstruktion von Verkehrsunfällen – sowohl für gerichtliche als auch aussergerichtliche technische Gutachten – und basiert auf einem grossen Datensatz an Verkehrsunfällen. Es bestehen somit entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine Zweifel an der von der VAZ-UBD dokumentierten kollisionsbedingten Querverschiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin. 3.5. Unfallendlage des Beschuldigten 3.5.1. Der Beschuldigte macht anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 geltend, dass er nach der Kollision in Fortsetzung der Bremsspur 8 bis 10 Meter weiter in seiner Fahrtrichtung vorgefunden worden sei (act. 34 S. 6). Die Annahme der Gutachter, dass der Beschuldigte am Fahrzeug der Privatklägerin hängen geblieben sei bzw. gegen die Reling des Fahrzeugs der Privatklägerin geprallt sei, sei wenig lebenspraktisch und ohne jegliche Beweise oder sonstige Anhaltspunkte behauptet worden (act. 34 S. 7; Prot. S. 37). Aufgrund der Position des Körperschwerpunkts des Beschuldigten auf dem Motorrad und der Höhenverhältnisse vor dem Aufprall sowie der durch den Bremsvorgang verursachten Stossbewegung sei der Beschuldigte bei der Kollision über das Fahrzeug der Privatklägerin geschleudert worden, ohne dabei irgendwo hängen zu bleiben. Daraus folgert der Beschuldigte, dass seine Abfluggeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls der Aufprallgeschwindigkeit entsprochen habe (act. 34 S. 7; vgl. Prot. S. 37). 3.5.2. Die Annahme der Gutachter, dass der Beschuldigte am Dachrahmen des Fahrzeuges hängen geblieben sein muss, erscheint angesichts der deformierten linken Fahrertür/-seite des Fahrzeuges des Beschuldigten plausibel (vgl. Bilder act. D1/9/1 S. 6 ff. und act. D1/9/8 Anhang S. 4; vgl. Bild 15 und Bild 16 zu act. D1/8/2). Zudem ist die Berechnung der Abfluggeschwindigkeit anhand der

- 23 - Endposition des Beschuldigten mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass ein zuverlässiges Berechnungsresultat gestützt auf die Wurfweite des Beschuldigten nicht zu erwarten ist. 3.6. Der Beschuldigte vermag mit seinen Einwendungen, an den Feststellungen des amtlichen Gutachtens der G._____ keine Zweifel zu wecken. Der Beschuldigte stützt sich insbesondere auf den fehlenden Reifenabrieb als Indiz dafür, dass das Fahrzeug der Privatklägerin nicht in dem von den Gutachtern angenommenen Ausmass verschoben worden sein könne. Die polizeiliche Fotodokumentation bestätigt jedoch klar die Endlage des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und lässt keine Hinweise auf eine Manipulation durch Dritte erkennen. Zudem beruhen die Berechnungen der Kollisions- und Ausgangsgeschwindigkeit auf der Software "PC-Crash", welche in diversen Einzelfällen zur Simulation bzw. Rekonstruktion von Verkehrsunfällen für technische Unfallgutachten verwendet wird und sich entsprechend auf breite Datensätze abstützen kann. Dahingegen scheint eine Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit ausgehend von der Endposition des Beschuldigten mit unzähligen Unsicherheiten behaftet und wenig datenbasiert, weshalb dieser Faktor von den Gutachtern richtigerweise bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben ist. Im Ergebnis besteht für das erkennende Gericht kein Grund, vom schlüssigen, vollständigen und klaren Gutachten der G._____ abzuweichen. 3.7. Fazit Das Überholmanöver kann insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____, welche im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin stehen, erstellt werden. Hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit vermag weder das Privatgutachten noch der Beschuldigte die entscheidrelevanten Feststellungen des Gutachtens der G._____ in Frage zu stellen, weshalb gestützt darauf die in der Anklage aufgeführten Geschwindigkeiten als rechtsgültig erstellt gelten können.

- 24 - D. Anklagesachverhalt 1 betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges 1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 verwiesen werden (act. 23). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 in Bezug auf die Vorwürfe des Führens eine nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht geständig (vgl. act. D1/4/1 F/A 67 ff.; act. D1/4/1 F/A 18; Prot. S. 15), weshalb zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt 1 betreffend das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1; act. D1/4/2) und der Fahrzeugprüfbericht vom 3. November 2022 (act. D1/3/1) sowie der Fotobogen betreffend die Fahrzeugprüfung des Unfallmotorrades vom 31. Oktober 2022 (act. D1/3/2) vor. 3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 gab der Beschuldigte an, dass er den Mechaniker angewiesen habe, die Umbauten eintragen zu lassen (act. D1/4/2 F/A 70). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. August 2024 fügte der Beschuldigte an, dass die Rückspiegel ein Jahr zuvor noch zulässig gewesen seien und die Blinklichter hinten durchlaufen, aber nicht blinken würden (act. D1/4/2 F/A 18). Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte, dass er die Umbauten in einer Motorradgarage habe vornehmen lassen und führte zudem aus, dass die Rückspiegel für das vorjährige Motorradmodell in dieser Grösse erlaubt gewesen seien und das eingebaute, typengerechte 21-Zoll-Rad noch vorgeführt worden wäre. Einen Termin, um das Vorderrad vorzuführen, hatte der Beschuldigte jedoch nicht, da dieses zwei Wochen vor dem Unfall erst eingebaut worden sei. Auf die Frage, ob er sich zum typenfremden Tankdeckel äussern möchte, erklärte er, dass dieser ihm einfach gefallen habe (Prot. S. 15). 4. Das Motorrad des Beschuldigten wurde nach der Kollision sichergestellt und durch die Kantonspolizei Zürich einer technischen Fahrzeugprüfung unterzo-

- 25 gen (act. D1/1 S. 4). Anlässlich der Fahrzeugprüfung wurden diverse Umbauten festgestellt, welche nicht den technischen Vorschriften entsprachen: Als Vorderrad sei ein Stahlspeichenrad unbekannter Marke in der Dimension 21x 3.50 verbaut gewesen. Gemäss Schweizer Typengenehmigung (…) des vorliegenden Motorrades müsste vorne ein Rad in der Dimension 19 x 3.50 montiert werden. Für das typenfremde Rad seien keine Papiere vorgelegen und es sei auch nicht im Fahrzeugausweis eingetragen gewesen (act. D1/3/1 S. 3; vgl. Foto 3 zu act. D1/3/2 S. 3). Bei den hinteren Blinkern seien die Blinker-LED Leuchtmittel sequentiell geschaltet gewesen (sog. Laufblinker), bei denen es sich gemäss Auskunft des Chef- Experten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich um eine unerlaubte Schaltung handle (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 6 und 7 zu act. D1/3/2 S. 6 f.). Die originalen Rückspiegel seien durch typenfremde Spiegel einer unbekannten Marke ersetzt worden, welche mit einer Fläche von 60 Quadratzentimeter anstelle von 69 Quadratzentimeter über eine zu kleine Spiegelfläche verfügen (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 4 und 5 zu act. D1/3/2 S. 4 f.). Der Tankdeckel sei durch einen typenfremden Verschluss ersetzt worden, welcher nicht zugelassen sei (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 8 zu act. D1/3/2 S. 5 f.). 5. Der Anklagesachverhalt 1 betreffend den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und den Fahrzeugprüfbericht vom 3. November 2022 sowie der Fotodokumentation vom 31. Oktober 2022 des Unfallmotorrades rechtsgenügend erstellt. E. Anklagesachverhalt 2 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration Der Beschuldigte hat die im Dossier 2 vorgeworfenen Sachverhalte eingestanden und anerkannt (act. 4/2 F/A 18; Prot. S. 16). Seine Geständnisse decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis und lassen sich mit den Beweismitteln (Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. August 2024 [act. D2/1], FinZ-Set [act. D2/3], polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten [act. D2/3], Geschwindigkeits- [act. D2/4] und Alkoholmessung [act. D2/5], Videoaufnahmen der Fahrt

- 26 - [act. D2/7] vom 27. Juli 2024) validieren. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und es ist auf diesen abzustellen. IV. Rechtliche Würdigung A. Fahrlässige einfache Körperverletzung (Dossier Nr. 1) 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 23 S. 2 f., S. 6). Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht anerkannt (act. D1/4/2 F/A 18). 2. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er die Kollision als Folge seines Tuns bzw. seiner ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtlichen Verhältnisse (Anpassen der Geschwindigkeit an Ausserortsstrasse) und die hierdurch bei der Privatklägerin entstandenen Verletzungen, zumindest in groben Zügen, hätte vorhersehen können. Er habe während der im Anklagesachverhalt erwähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen (Ausfahrtstrassen, Linksabbiegestreifen) nicht hinreichend Beachtung geschenkt, indem er beim Überholmanöver den Linksabbiegestreifen befahren bzw. die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten missachtet habe. Infolge dieses sorgfaltswidrigen Verhaltens vom Beschuldigten sei es zur Kollision, sowie in der Folge zu den bei der Privatklägerin aufgetretenen Verletzungen gekommen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass eine Kollision grundsätzlich zu Verletzungen der oben genannten Art führen können. Er sei sich bewusst gewesen, dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen müsse, dass es nicht zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmer komme, was er auch wollte, ihm indessen nicht gelungen sei. Die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen seien für ihn voraussehbar gewesen. Hätte er seine Geschwindigkeit angepasst bzw. bei seinem Überholmanöver nicht den Linksabbiegestreifen befahren, so hätte er auch bei der unverhofft mit ihrem Fahrzeug einfahrenden Privatklägerin bremsen können und es wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den umschriebenen Verletzungsfolgen gekommen (act. 23 S. 3).

- 27 - 3. Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 12 N 14 ff. und Art. 123 N 1 ff.). 3.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Das Gesetz verlangt eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität, damit überhaupt erst von einer Tätlichkeit oder einer Körperverletzung gesprochen werden kann. Bloss vorübergehende, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens oder geringfügige pathologische Veränderungen sind damit nicht ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122 N 16; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 2 und N 7 f.). 3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile BGer 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3; 6B_74/2023 vom 29. November 2023

- 28 - E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Verkehrsunfalls gestützt auf den Austrittsbericht vom 11. Oktober 2022 eine mehrfragmentäre Fraktur der lateralen Clavicula links mit leichter Dislokation, Frakturen der Costae l/ll links ventral mit leichter Dislokation und Frakturen der Costae lll/lV links ventral ohne Dislokation (act. D1/10/3 S. 3). Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen stellen keine nur harmlose und lediglich das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigende Einwirkung auf den Körper dar, sondern sind als Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. 3.4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen) sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelver-

- 29 ordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überraschende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Des Weiteren schreibt Art. 32 SVG vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, so insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die zulässigen allgemeinen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) dürfen nur unter günstigen Umständen, insbesondere günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Daraus leitet sich ab, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der überblickbaren Strecke angehalten werden kann. Dies wird ausdrücklich in Art. 4 Abs. 1 VRV festgehalten. Frei überblickbar ist im täglichen Sprachgebrauch die Strecke grundsätzlich "soweit das Auge reicht". Strassenverkehrstechnisch gilt das nur soweit, als sie hindernisfrei ist und mit dem Auftauchen von Hindernissen nicht gerechnet werden muss. Der Fahrzeugführer muss vor erkennbaren Hindernissen anhalten können. Er muss ferner auf Situationen achten, in denen erfahrungsgemäss Hindernisse plötzlich auftauchen können. Insbesondere hat er die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtlichen Kurven und Kuppen zu mässigen. Frei überblickbar ist die Strecke also nur bis zum nächsten erkennbaren Hindernis respektive bis zur

- 30 nächsten erkennbaren Gefahrenquelle (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 32 SVG N 9 f., BSK SVG-ROTH, Art. 32 N 4 und 8). Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und hat ihnen gegenüber genügend Abstand zu wahren. So hat der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rücksicht nehmen. Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind (Art. 13 Abs. 3 VRV). 3.5. Der Beschuldigte hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksabbiegestreifen überholt. Abgesehen von der unzulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und der gleichzeitig verbotswidrigen Benutzung des Linksabbiegestreifens hätte der Beschuldigte ausserdem das Überholmanöver nur vornehmen dürfen, wenn er alle Vorkehrungen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren getroffen hätte. Vor Beginn des Überholmanövers war ihm die Sicht durch das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen E._____ verdeckt (vgl. act. D1/5/1 F/A 11), weshalb er nicht beurteilen konnte, welche Verkehrssituation ihn nach Abschluss des Überholvorgangs erwarten würde. Infolge der Sichtbehinderung war der Beschuldigte nicht in der Lage, innerhalb einer durchschnittlichen Reaktionszeit auf die nach dem Überholmanöver eintretende Verkehrssituation – konkret das Einbiegen eines Fahrzeugs aus der Nebenstrasse auf die C._____-strasse – zu reagieren. Die C._____-strasse war somit für den Beschuldigten bis zur Kreuzung bzw. Ausfahrt des …-platzes nicht "frei" überblickbar. Der Beschuldigte setzte somit sorgfaltswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zum Überholmanöver an. Unter diesen Umständen – verbotenes Überholen auf dem Linksabbiegestreifen, Sichtbehinderung durch das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen E._____ und Gefahr durch ein auf die C._____-strasse einbiegendes Fahrzeug – hätte der Beschuldigte als gebotene Vorsichtsmassnahme das Überholmanöver unterlassen müssen. Der Privatklägerin, die sich durch zwei Kontrollblicke nach links vergewissert hat, dass

- 31 sie vor dem herannahenden Fahrzeug abbiegen konnte (vgl. act. D1/5/1 F/A 9 ff.; Prot. S. 25 ff.) und nicht damit rechnen musste, dass ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit im letzten Moment kurz vor der Kreuzung das vorausfahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, kann kein sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. Selbst wenn sie sich in dieser Situation entgegen dieser Ansicht verkehrswidrig verhalten haben sollte, kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er durch das Überholmanöver gegen wesentliche Verkehrsregeln verstossen hat und nicht darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die durch sein verkehrswidriges Überholmanöver geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Der Beschuldigte hat somit einerseits durch das verkehrswidrige Überholmanöver und andererseits durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 3.6. Eine weitere Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

- 32 - 3.7. Ein verbotenes Überholmanöver (an einer unübersichtlichen Stelle) ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall mit den wie von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen zu führen. Irgendwelche mitverursachende Faktoren, namentliche solche, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen oder den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Privatklägerin – wie bereits oben erwähnt (siehe E. IV.A.2.5) – kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorzuwerfen, da sie ihrer Sorgfaltspflicht dadurch genügte, dass sie vor dem Einspuren von der Nebenstrasse auf die C._____-strasse zwei Kontrollblicke nach links vornahm (vgl. act. D1/5/1 F/A 9 ff.; Prot. S. 25 ff.) und nicht damit rechnen musste, dass das in ausreichender Entfernung von der Privatklägerin erblickte und herannahende Fahrzeug im letzten Moment und mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Beschuldigten überholt würde. Der Beschuldigte kannte den Strassenabschnitt der C._____-strasse und die Einfahrt des …-platzes bestens und befuhr diesen vor der Kollision am 4. Oktober 2022 nahezu täglich (Prot. S. 11 f.). Aufgrund dieser Streckenkenntnisse war für ihn voraussehbar bzw. hätte er damit rechnen müssen, dass jemand vom …platz aus der Nebenstrasse kommend in die C._____-strasse einbiegen könnte. 3.8. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 3.9. Die Vermeidbarkeitshypothese, mit der sich die Gutachter befassen – ob der Beschuldigte bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h die Kollision hätte vermeiden können – ist vorliegend nicht von entscheidender Relevanz. Ausschlaggebend für die Vermeidbarkeit ist vielmehr das Unterlassen der verwirklichten Sorgfaltspflichtverletzung, die darin besteht, dass der Beschuldigte ein verkehrswidriges Überholmanöver auf dem Linksabbiegestreifen bei unüber-

- 33 sichtlichen Strassenverhältnissen ausführte, obwohl er damit rechnen musste, dass ein Fahrzeug von der Nebenstrasse auf die C._____-strasse einbiegen könnte und dessen Lenker ein solches sorgfaltswidriges Überholmanöver nicht erwarten musste. Der Beschuldigte hätte vor dem Überholmanöver sicherstellen müssen, dass sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchgeführt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn er beim Überholmanöver, nicht zuletzt aufgrund des Staus auf der Gegenfahrbahn, verbotenerweise auf einen Linksabbiegestreifen ausweichen muss und der Beschuldigte aufgrund seiner Streckenkenntnisse hätte wissen müssen, dass nach dem Überholmanöver eine Kreuzung folgt, bei der ein Fahrzeug auf die C._____-strasse einbiegen könnte. Es ist offenkundig, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Beschuldigte nicht überholt hätte. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte das Überholmanöver an der besagten Stelle gar nicht hätte vornehmen dürfen. Einerseits war es schlicht verboten, den Linksabbiegestreifen zu diesem Zweck zu befahren. Andererseits war es auch aufgrund der konkreten Umstände klar, dass ein Überholmanöver an der besagten Stelle bei der aktuellen Verkehrssituation gefahrenbehaftet und somit sorgfaltswidrig war. Die Vermeidbarkeit ist damit zu bejahen, ohne auf die gutachterlich weiter erörterte Frage der geschwindigkeitsbezogenen Vermeidbarkeit eingehen zu müssen. 4. Das Verhalten des Beschuldigten, mithin seine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, war (adäquat) kausal für die Kollision mit der Privatklägerin und ihren daraus resultierenden Verletzungen. Dabei war der Unfall und damit einhergehend die Körperverletzung für ihn (grundsätzlich) voraussehbar und vermeidbar. Demnach ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Führen eines nichts betriebssicheren Fahrzeugs (Dossier Nr. 1)

- 34 - 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht zu haben (act. 23 S. 4, S. 6). Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde hinsichtlich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG nicht anerkannt (act. D1/4/2 F/A 18; Prot. S. 15). 2. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 an, dass er dem Mechaniker gesagt habe, welche Umbauten er ungefähr haben wolle und dass diese eingetragen werden können sollten. (act. D1/4/1 F/A 70). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 machte der Beschuldigte geltend, dass die Rückspiegel für das Vorjahresmodell des Motorrades in der vorgenannten Grösse zulässig gewesen seien und das typengerechte 21-Zoll-Rad noch vorgeführt worden wäre. Die Frage, ob er bereits einen Termin gehabt hätte, um das Vorderrad vorzuführen hatte, verneinte er und führte aus, dass er das Vorderrad zwei Wochen vor dem Unfall eingebaut hätte (Prot. S. 15). 3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich. Es handelt sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als Täter kommt gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG derjenige in Frage, der ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug auf öffentlichen Strassen führt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; BSK SVG-Schenk, Art. 93 N 19).

- 35 - 3.1. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Begriff der Betriebssicherheit i.S.v. Art. 29 SVG ist deckungsgleich mit dem Begriff der Verkehrssicherheit gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG. 3.2. Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), nicht entspricht (vgl. BGE 115 IV 144 E. 2b; 115 IV 148 E. 3a). In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 219 Abs. 1 VTS ist ein Fahrzeug unter anderem nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a) oder wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind (lit. b) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind (lit. c). Gemäss Art. 29 Abs. 4 VTS sind Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. h VTS hat der Halter oder die Halterin der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dabei ist der Führer eines Fahrzeuges verpflichtet, sich vor jeder

- 36 - Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet (Art. 57 Abs. 1 VRV). 3.3. Die von der Kantonspolizei in Auftrag gegebene technische Überprüfung des von dem Beschuldigten am 4. Oktober 2022 gelenkten Motorrades kam aufgrund folgender Mängel zum Ergebnis, dass sich das Motorrad in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden hatte: Die Dimension des am Motorrad montierten Stahlspeicherrad betrug 21 x 3.50, obwohl gemäss Schweizer Typengenehmigung (…) des Motorrades ein Rad in der Dimension 19 x 3.50 montiert hätte werden müssen. Das typenfremde Rad war nicht wie vorgeschrieben im Fahrzeugausweis eingetragen. Die hinteren Blinker-LED-Leuchtmittel seien sequentiell geschaltet, welche sich gemäss Auskunft des Chef-Experten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich um eine unerlaubte Schaltung handle. Die originalen Rückspiegel mit einer Fläche von 69 cm² seien durch typenfremde Rückspiegel mit einer Fläche von 60 cm² ersetzt worden. Der Tankdeckel sei durch einen nicht zugelassenen typenfremden Verschluss mit scharfen Kanten und Spitzen ersetzt worden (act. D1/3/1 S. 2 ff.). 3.4. Die erwähnten Umbauten sind als wesentliche Änderungen zu beurteilen und zu melden (Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS; für die typenfremden Räder besteht auch eine Meldepflicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. f VTS). Die am Motorrad vorgenommenen Umbauten wurden anerkanntermassen zum Zeitpunkt der Kollision nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft bzw. genehmigt, weshalb sich das Motorrad des Beschuldigten nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befand. Zudem müssen gemäss Art. 143 Abs. 1 VTS die Rückspiegel je eine Fläche von mindestens 69 cm² betragen. Die am Motorrad montierten Spiegel mit einer Fläche von 60 cm² sind zu klein und entsprechen somit nicht den Vorschriften. 3.5. Bezüglich der Betriebssicherheit stellen insbesondere die Räder eines Motorrades ein zentrales sicherheitsrelevantes Bauteil dar. Bereits der Umstand, dass im vorliegenden Fall typenfremde Räder montiert wurden, die weder vom zuständigen Strassenverkehrsamt geprüft noch im Fahrzeugausweis eingetragen waren, begründet eine abstrakte Gefährdung der Betriebssicherheit. Durch das Unterlas-

- 37 sen der behördlichen Prüfung war sodann ungeklärt, ob das montierte Vorderrad technisch für das spezifische Motorfahrzeugmodell geeignet war. Dies stellt ein Unfallrisiko dar, denn mögliche daraus resultierende Mängel – etwa im Bereich des Lenkverhaltens, der Fahrstabilität oder der Tragfähigkeit – können in kritischen Fahrsituationen schnell zu einem Kontrollverlust und damit zu einem Sturz oder einer Kollision führen, wodurch sowohl der Fahrzeugführer als auch andere Verkehrsteilnehmer oder Passanten konkret gefährdet werden können. Die nicht zulässigen Rückspiegel mit einer verkleinerten Fläche von 60 cm² statt 69 cm² (vgl. Art. 143 Abs. 1 VTS) schränken das Sichtfeld ein, was beispielsweise beim Überholen oder Einspuren zu gefährlichen Situationen führen kann, weil der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer wegen des eingeschränkten Sichtfeldes zu spät oder gar nicht wahrnimmt. Der Tankdeckel mit scharfen Kanten stellt eine konkrete Gefahr für den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer dar, insbesondere bei einem Sturz oder Zusammenstoss. Die unzulässige sequentielle Schaltung der LED-Blinkleuchten kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder zu Missverständnissen führen. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte somit ein nicht vorschriftsgemässes und nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt. 3.6. Die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. BSK SVG- SCHENK, Art. 93 N 35). 3.7. Der Beschuldigte verneinte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 die Frage, ob er gewusst habe, dass das Motorrad nicht den Vorschriften entsprochen habe (act. D1/4/1 F/A 69). Das ist ihm allerdings nicht zu glauben. Der Beschuldigte selbst hatte die Umbauten im Wissen darum, dass diese eingetragen werden müssen, dem Mechaniker in Auftrag gegeben und ihn damit betraut, die Umbauten einzutragen (vgl. act. D1/4/1 F/A 70; vgl. Prot. S. 15). Da die Umbauten erst zwei Wochen vor der Kollision vorgenommen wurden, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, vor der ersten Fahrt mit dem umgebauten Motorrad zu überprüfen, ob die Änderungen angemeldet sind und in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurden. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf die obigen Erwä-

- 38 gungen von einer bewussten und willentlichen Missachtung der Melde- bzw. Prüfpflicht auszugehen, womit er mindestens mit Eventualvorsatz handelte. 4. Der Beschuldigte hat sich somit des Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. C. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln der Verkehrsregeln (Dossier Nr. 2) 1. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes betreffend die vorsätzlichen groben Verletzungen der Verkehrsregeln Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) wurden vom Beschuldigten sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2024 als auch anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/4/2 F/A 18; Prot. S. 16). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte anlässlich seines Plädoyers den Antrag, dass der Beschuldigte lediglich für eine einfache oder mittlere Verkehrsverletzung schuldig zu sprechen sei (act. 34 S. 14). 2. Art. 90 SVG unterscheidet drei Qualifikationsniveaus: die einfache Verkehrsregelverletzung (Abs. 1), die grobe Verkehrsregelverletzung (Abs. 2) sowie die elementare bzw. krasse Verkehrsregelverletzung (Abs. 3 bzw. Abs. 4). Aus dem Antrag des Verteidigers geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bestreitet oder ob er mit der Bezeichnung als mittlere Verkehrsregelverletzung lediglich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung als erfüllt betrachtet. Für letztere Annahme spricht, dass leichte und mittlere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsverletzung erfasst werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4; 128 II 139 E. 2c; Urteile BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1; 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.2). 3. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In

- 39 objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 67; vgl. hierzu auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 52 ff.; NIG- GLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechtstagung 2012, S. 123). Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (BGE 122 IV 173, 176 f.; vgl. NIG- GLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechtstagung 2012, 123). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 3; Urteile BGer 6B_85/2018 vom 15. August 2018, E. 3.2; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.1). 4. Indem der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritt und damit wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) in schwerer Weise missachtet hat, ist – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – festzuhalten, dass er durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer herbeigeführt und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. 5. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinwei-

- 40 sen; Urteile BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile BGer 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 6. Für den Beschuldigten war es unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Verkehrsteilnehmer erkennbar, dass an besagter Stelle Tempo 60 gilt und er sich noch nicht ausserorts befand. Der Beschuldigte gab an, bewusst wegen des Klangs des Ferraris im Tunnel Gas gegeben zu haben (act. D1/4/2 F/A 17; Prot. S. 16). Dies, obwohl ihm bekannt sein muss, dass ein solcher Sportwagen besonders schnell beschleunigt und innerhalb kürzester Zeit die Geschwindigkeitsdifferenz von 60 km/h bis auf über 85 km/h überschreitet. Zudem räumte er ein, die Polizei vor dem Tunnel wahrgenommen, aber trotzdem be-

- 41 schleunigt zu haben (act. D1/4/2 F/A 17). Die Motivation hinter der Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere angesichts der sichtbaren Polizeipräsenz vor dem Tunnel, verdeutlicht sein rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer bzw. gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Fahrverhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der groben Verkehrsverletzung mindestens mit Eventualvorsatz. 7. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor, weshalb der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs.1 SSV schuldig zu sprechen ist. D. Führens eines Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier Nr. 2) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV wurde seitens des Beschuldigten und der erbetenen Verteidigung anerkannt und ist zutreffend. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

- 42 - E. Zusammenfassung und Fazit Gestützt auf die ergangenen Erwägungen ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung 1. Allgemeines Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.

- 43 konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. Alle drei Tatbestände weisen den identischen Strafrahmen auf: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von derjenigen Tat auszugehen, welche konkret die

- 44 höchste Strafe nach sich zieht (vgl. auch BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 49 N 119). Da für die fahrlässige einfache Körperverletzung eine höhere Strafe resultieren wird (siehe sogleich unten E. V.B.1), ist für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die zwei vorerwähnten Strafen angemessen zu erhöhen ist. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind keine gegeben. Kumulativ ist für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eine Busse auszusprechen. 2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.4. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 17 ff.) B. Konkrete Strafzumessung 1. Dossier 1: Fahrlässige einfache Körperverletzung (Einsatzstrafe) 1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125

- 45 - Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). 1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt in erheblichem Masse verletzte, indem er an einer unübersichtlichen Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Linkabbiegespur zum Überholen angesetzt hat, ohne die Verkehrssituation vor dem überholten Fahrzeug zu kennen, was letztlich die Verletzung der Privatklägerin zur Folge hatte. Dass die Privatklägerin bei der Kollision keine schwereren Verletzungen erlitten hat, ist – wie allein schon die Bilder der beschädigten linken Fahrerseite des Fahrzeugs der Privatklägerin zeigen (vgl. Bild 15 und Bild 16 zu act. D1/8/2) – ein glücklicher Umstand. Durch die offensichtlich harte Kollision erlitt die Privatklägerin mehrere Frakturen an den Rippen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2022 act. D1/10/3). Das objektive Tatverschulden ist in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als leicht zu qualifizieren. 1.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es keinen zwingenden bzw. entschuldbaren Grund für das Überholmanöver gab. Weder war der Beschuldigte in Eile noch ist das vor ihm fahrende Fahrzeug wesentlich zu langsam gefahren. Der Beschuldigte hat sich somit ohne erkennbaren Anlass rücksichtlos gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer verhalten. Das subjektive Ver-

- 46 schulden vermag das objektive Verschulden dementsprechend nicht zu relativieren. 1.4. Das gesamte Tatverschulden für die schwe

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