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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.02.2025 GG240042

4 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·11,344 mots·~57 min·3

Résumé

Fahren ohne Berechtigung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240042-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Gerichtsschreiberin MLaw I. Diener Urteil vom 4. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Fahren ohne Berechtigung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 3. Oktober 2024 (act. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte Anträge: 1. der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. D1/18): - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (entsprechend Fr. 9'000.00) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'500.00 - Vollzug der Geldstrafe - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.00) 2. des Beschuldigten (Prot.): Freispruch Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 10. Oktober 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. D1/18). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2025. (act. 24). Zur Hauptverhandlung erschien einzig der Beschuldigte (Prot. HV, S. 4 ff.). Die Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung fand am 5. Februar 2025 statt (Prot. Forts. HV, S. 31 ff.)

- 3 - II. Strassenverkehrsdelikte (Dossiers 1, 2 und 4) 1. Verkehrsdelikte auf der B._____-strasse in C._____ am 29. Mai 2022 (Dossier 1) 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ein Motorfahrrad auf der B._____-strasse geführt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, dabei keinen Helm getragen und keinen Fahrzeugausweis mitgeführt zu haben. Im Übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin auf S. 3 der Anklageschrift (act. D1/18) verwiesen. 1.2. Sachverhaltserstellung 1.2.1. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass es sich beim von ihm gelenkten E-Bike der Marke "MTB Cycletech, Codex, CFR4, 16-Gang“ mit dem amtlichen Kennzeichen ZH 1 grundsätzlich um ein Motorfahrrad bzw. "schnelles E-Bike" handelte, das bauartbedingt mit Tretunterstützung eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen kann. Er brachte aber gegen seine Strafbarkeit vor, dass die Klassifizierung des von ihm gelenkten E-Bikes als Motorfahrrad zum Tatzeitpunkt falsch sei. Sein E-Bike sei zum Tatzeitpunkt nämlich in gedrosseltem Zustand und lediglich auf eine Maximalgeschwindigkeit von etwa 30 km/h ausgelegt gewesen (act. D1/4/5, S. 8). Zu dieser Behauptung führte er in seiner Einsprache vom 5. August 2022 zunächst aus, der Akku des Fahrrads sei defekt gewesen („Akku tot“, act. D1/8). Später erklärte er dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe die Motorunterstützung durch seinen Velomechaniker drosseln lassen (act. D1/4/5, S. 8) und habe daher das E-Bike aufgrund der angeblich fehlenden Motorleistung wie ein normales Fahrrad genutzt (act. D1/4/5 S. 15). In der gleichen Einvernahme behauptete er denn auch, er könne mit dem Fahrrad – ohne oder mit lediglich gedrosseltem Antrieb – Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h erreichen. Der Beschuldigte räumte jedoch auch ein, dass das E-Bike in diesem Zustand vor allem auf flachen Strecken gut fahrbar sei (act. D1/4/5, S. 16). Da der Beschuldigte die Tatsachen nicht bestritt, dass ihm der Führerausweis vor seiner Fahrt mit dem E-Bike entzogen worden war, er bei der Fahrt keinen Fahrzeugaus-

- 4 weis mitführte und keinen Helm trug, ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht lediglich zu prüfen, ob es sich bei seinem E-Bike um ein Motorfahrrad handelte oder nicht. Das Gericht stützt für die rechtliche Beurteilung auf den Sachverhalt ab, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). 1.2.2. Als relevantes Beweismittel liegen zunächst die im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung protokollierten Aussagen des Beschuldigten im Recht, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen sind. Für die Wahrheit einer Aussage spricht ein hoher Detaillierungsgrad, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens und deliktstypischer aber nicht allgemein bekannter Vorgänge. Weitere Merkmale für die Wahrheit sind Aussagen über Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar die rechtlich erhebliche Qualifikation stützen, jedoch erst in Zusammenhang mit dieser sinnvoll sind, Aussagen über Sinneswahrnehmungen und zeitliche und räumliche Verhältnisse, die Homogenität von Aussagen bzw. sich gegenseitig bestätigende Teile davon. Die Konstanz einer Aussage spricht nicht per se für und umgekehrt die Inkonstanz einer Aussage nicht per se gegen deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend ist, wo Konstanz bzw. Inkonstanz auftritt: So ist Konstanz namentlich bei der Schilderung des zentralen Kerngeschehens sowie der daran beteiligten Personen, der eigenen Aktivitäten, des fraglichen Tatorts und der ungefähren Witterung zu erwarten. Umgekehrt ist zum Beispiel bei Angaben über Nebenschauplätze, den Sinngehalt von Gesprächen, der Datierung von Ereignissen und deren zeitlichen Reihenfolge Inkonstanz zu erwarten. Erweiterungen, Präzisierungen und Lückenfüllungen anlässlich späterer Einvernahmen sprechen nicht per se gegen den Realitätsbezug einer Aussage: Entscheidend ist diesbezüglich, wie organisch sich die zusätzlichen Aussagen in das bereits Gesagte einfügen und wie spontan sie erfolgen bzw. wie wenig gesteuert sie erscheinen. Schliesslich sind diese Realitätskriterien bezüglich ihrer Beweiskraft bzw. Qualität zu beurteilen und es müssen die Aussagen soweit möglich anhand anderer im Verfahren erhobenen Fakten auf ihre externe Validität geprüft werden (zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, S. 67- 120; OGer ZH SB160446-O, E. 1.3; OGer ZH SB190075-E vom 25. November 2019, E. 3.1). Für die Prüfung dieser externen Validität der Aussagen des Beschul-

- 5 digten ist vorliegend insbesondere die im Recht liegende Videoaufnahme "SatSpeed" der Kantonspolizei Zürich vom 29. Mai 2022 relevant. Sie zeigt die Fahrt des Beschuldigten unmittelbar vor seiner Anhaltung durch die Polizei mitsamt seiner Geschwindigkeit. 1.2.2.1. Die Behauptungen des Beschuldigten, das Motorfahrrad sei zum Tatzeitpunkt gedrosselt gewesen, erweisen sich in der Analyse als widersprüchlich und unglaubhaft: Während er zunächst erklärte, der Akku sei defekt gewesen, behauptete er später, er habe das E-Bike durch seinen Velomechaniker drosseln lassen oder es sei zumindest versucht worden, eine solche Modifikation vorzunehmen. In der Hauptverhandlung führte er hierzu aus, es handle sich um ein technisch komplexes Modell (Prot. HV S. 13). Diese Behauptungen brachte er vor, obwohl am E-Bike zum Tatzeitpunkt noch immer ein amtliches Kennzeichen angebracht war, das weiterhin auf den Namen des Velohändlers lautete, bei dem die angebliche Drosselung erfolgt sein soll. Wäre die Motorunterstützung tatsächlich beseitigt oder gedrosselt worden, wäre es naheliegend gewesen, auch das Kontrollschild abzumontieren. Ferner sprechen die Videoaufnahme "SatSpeed" der Kantonspolizei Zürich vom 29. Mai 2022 dagegen, dass das E-Bike des Beschuldigten gedrosselt war. Sie zeigen, dass der Beschuldigte bei relativ niedriger Trittfrequenz auch auf einem Strassenabschnitt mit leichter Steigung eine Geschwindigkeit von über 40 km/h erreichte (act. D1/8/7, Min. 00.24). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe diese Geschwindigkeit ohne oder lediglich mit gedrosselter Motorleistung erzielt, ist angesichts der objektiven Umstände, namentlich des hohen Eigengewichts des Fahrrads, der topografischen Gegebenheiten sowie der effektiv erreichten Geschwindigkeit gemäss Videoaufnahme als Schutzbehauptung zu werten. Eine solche Geschwindigkeit erscheint ohne die volle Motorleistung unwahrscheinlich. 1.2.2.2. Nach dem Gesagten ist es als erstellt zu betrachten, dass das E-Bike des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht gedrosselt war und die Kriterien eines Motorfahrrades erfüllte.

- 6 - 1.3. Rechtliche Würdigung 1.3.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen "Motorfahrrädern" und "Leicht-Motorfahrrädern", im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "schnelle" und "langsame" E-Bikes bezeichnet. Als "Leicht-Motorfahrräder" gelten E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit ohne Tretunterstützung bis zu 20 km/h und einer bis zu 25 km/h wirkenden Tretunterstützung (Art. 18 Bst. b VTS). Für Leicht-Motorfahrräder gelten besondere Erleichterungen, insbesondere ist für deren Führung kein Führerausweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV). Schnelle E-Bikes bzw. Motorfahrräder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h erreichen und deren Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt, gelten hingegen als Motorfahrzeuge (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS i.V.m. Art. 7 SVG). Das vom Beschuldigten gelenkte E-Bike der Marke „MTB Cycletech, Codex, CFR4, 16-Gang“ ist folglich mit Blick auf die Tatsachenfeststellungen im vorigen Abschnitt als Motorfahrrad/Motorfahrzeug im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zu qualifizieren. Für dessen Führung ist gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG – im Gegensatz zu Leicht-Motorfahrrädern – ein Führerausweis erforderlich. Unbestrittenermassen wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für alle Kategorien, alle Unterkategorien sowie Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 22. Februar 2021 auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen (act. D1/3). Weiter verlangt Art. 57 Abs. 5 Bst. b SVG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV beim Führen von Motorfahrrädern das Tragen eines Schutzhelms. Schliesslich besteht die Pflicht zur Mitführung eines Fahrzeugausweises (Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 71 Abs. 4 VZV und Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV e contrario). Auch an diese Vorschriften hielt sich der Beschuldigte erstelltermassen nicht. 1.3.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen geht hervor, dass ihm die rechtlichen Anforderungen an das Führen von E-Bikes und die rechtlichen Unterschiede zwischen "Motorfahrrädern" und "Leicht-Motorfahrrädern" bzw. zwischen "langsamen" und "schnellen" E-Bikes zum Tatzeitpunkt bekannt waren: So führte der Beschuldigte aus, er habe das E-Bike umbauen lassen wollen, damit es nicht mehr 45 km/h fahre (act. D1/4/5, S. 14; Prot. HV, S. 13). Es ist somit aus-

- 7 geschlossen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Pflichten, die mit dem Führen eines Motorfahrrades verbunden sind, einem entschuldbaren Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlag. Zwar bestritt der Beschuldigte in der Hauptverhandlung die Pflicht zur Mitführung eines Fahrzeugausweises mit Nichtwissen (Prot. HV, S. 14), nach Art. 21 StGB handelt jedoch jemand nur dann nicht schuldhaft, wenn er bei der Tatbegehung nicht weiss oder nicht wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Dabei genügt die Kenntnis, dass für Motorfahrräder bestimmte gesetzliche Pflichten gelten. Diese Kenntnis ist beim Beschuldigten nach dem Gesagten offenkundig zu bejahen. 1.4. Fazit Der Beschuldigte ist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, vorsätzlicher weiterer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG und wegen vorsätzlicher Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 103 SVG und Art. 57 Abs. 5 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV zu verurteilen. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. 2. Verkehrsdelikte auf der D._____-strasse in E._____ am 20. Juli 2022 (Dossier 2) 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, trotz eines Führerausweisentzugs ein Motorfahrrad geführt zu haben, den Führerausweis nicht wie vorgeschrieben abgegeben zu haben, ein Einfahrtsverbot missachtet und das Motorfahrrad unsicher geführt zu haben. Letzteres, weil der Beschuldigte während der Fahrt mit dem Motorfahrrad eine Kiste unter dem Arm eingeklemmt gehabt habe. Im Übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin auf S. 4 der Anklageschrift (act. D1/18) verwiesen.

- 8 - 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Der Beschuldigte bestritt, am 20. Juli 2022 mit dem E-Bike der Marke "MTB Cycletech, Codex, CFR4, 16-Gang“ und dem amtlichen Kennzeichen ZH 2 gefahren zu sein. Vielmehr behauptete er, neben des genannten "schnellen" E-Bikes auch über ein "langsames E-Bike" verfügt zu haben, das ebenfalls schwarz gewesen sei (act. D1/4/5, S. 19; Prot. HV, S. 15). Er sei zur mutmasslichen Tatzeit das "langsame E-Bike" gefahren (Prot. HV, S. 15). 2.2.2. Für die Behauptung, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt das "langsame E-Bike" gefahren, bestehen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Insbesondere spricht gegen diese Darstellung, dass am Motorfahrrad, welches der Beschuldigte zum geltend gemachten Tatzeitpunkt fuhr, das amtliche Kennzeichen mit der Nummer ZH 2 angebracht war. Halter war die F._____ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist (vgl. act. D2/1 S. 2 "Ermittlungen/Ergänzungen"; Prot. HV S. 7). Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte ein "langsames E-Bike" bzw. ein Leicht-Motorfahrrad gefahren wäre. Wie oben dargelegt, muss an Leicht-Motorfahrrädern nämlich kein Kennzeichen angebracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Motorfahrrad fuhr. 2.2.3. Weiter bestritt der Beschuldigte, während der Fahrt am 20. Juli 2022 eine Kiste unter dem Arm mitgeführt zu haben, was jedoch von einem Polizeibeamten beobachtet und dokumentiert wurde (act. D2/1). Auch wenn der Beschuldigte dies im Verfahren mehrfach bestritt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumentation fehlerhaft ist. Zudem erscheint die polizeiliche Wahrnehmung nachvollziehbar und glaubhaft. Der Umstand ist insbesondere deshalb plausibel, weil der Beschuldigte in der Befragung als Grund für seine Fahrt ausführte, auf dem Weg zum G._____ gewesen zu sein. Es liegt also nahe, dass er die Kiste zum Transport der geplanten Einkäufe mitführte (Prot. HV, S. 16). 2.2.4. Dass der Beschuldigte mangels Führerausweis kein Motorfahrrad lenken durfte und unerlaubt in Besitz des ihm entzogenen Führerausweises war, ist unbestritten. Der Führerausweis konnte dem Beschuldigten erst ihm Rahmen der Ein-

- 9 vernahme vom 12. August 2022 abgenommen werden (act. D2/2/1). Letzteres begründete der Beschuldigte damit, dass er den Führerausweis bewusst nicht abgegeben habe, weil er sich den Erwerb eines internationalen Führerausweises im Falle einer Auswanderung nicht habe erschweren wollen (Prot. HV S. 17). Schliesslich gestand der Beschuldigte auch, die Einbahnstrasse von der falschen Seite befahren zu haben (Prot. HV S. 17). 2.2.5. Der Anklagesachverhalt bezüglich der Fahrt auf der D._____-strasse in E._____ ist nach dem Gesagten erstellt. 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu Leicht-Motorfahrrädern und Motorfahrrädern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. II.1.3.1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte auch am 20. Juli 2022 nicht berechtigt war, ein E-Bike zu führen, dessen Motor wirksame Tretunterstützung bis 45 km/h ermöglichte. Dies war dem Beschuldigten bewusst (vgl. II.1.3.2). 2.3.2. Trotz der amtlichen Aufforderung, den Führerausweis dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auszuhändigen (act. D1/3), war der Beschuldigte bei der polizeilichen Kontrolle vom 20. Juli 2022 immer noch wissentlich und willentlich im Besitz seines entzogenen Führerausweises, womit er den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllte. 2.3.3. Indem der Beschuldigte trotz des signalisierten "Einfahrt verboten" von der falschen Richtung in die Strasse einfuhr, missachtete er wissentlich und willentlich Signale und Markierungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV. Der Einwand des Beschuldigten, die Einbahnregelung sei neu gewesen, ist unbeachtlich, da keine Hinweise bestehen, dass die Signalisation nicht ordnungsgemäss angebracht war. 2.3.4. Dadurch, dass der Beschuldigte während der Fahrt eine Kiste unter dem Arm eingeklemmt hatte, verletzte er wissentlich und willentlich Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 2 VRV. 2.4. Fazit

- 10 - Der Beschuldigte ist anklagegemäss des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV bzw. i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. 3. Fahren eines Personenwagens ohne Berechtigung (Dossier 4) 3.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 5 der Anklageschrift (act. D1/18). 3.2. Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte war auch anlässlich der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit den Untersuchungsakten bezüglich der Fahrt mit dem CITROËN F, C3 1.6i 16V mit dem Kennzeichen CH ZH 3 vollumfänglich geständig (vgl. Prot. HV, S. 18), weshalb sich weitere Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung erübrigen. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 3.3. Rechtliche Würdigung Indem der Beschuldigte am 27. September 2024 wissentlich und willentlich den Personenwagen trotz des am 22. Februar 2021 verfügten Führerausweisentzugs (D1/3) lenkte, machte er sich des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG strafbar. 3.4. Fazit Der Beschuldigte ist anklagegemäss des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG zu verurteilen. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.

- 11 - III. Delikte gemäss Tierschutzgesetz (Dossier 3) 4. Vorbemerkungen zu Tierquälerei, Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung und Übertretung des Tierschutzgesetzes 4.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten neben Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG mehrfache vorsätzliche Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG vor. Bevor auf die Anklagevorwürfe im Einzelnen eingegangen wird, ist deshalb zunächst auf die Abgrenzung dieser Tatbestände einzugehen. Hernach wird zuerst beurteilt, ob der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vier Senegalpapageien und einen Kongopapagei quälte, indem er diese in einem Kellerraum hielt und in der Haltung massiv vernachlässigte bzw. durch stark ungenügenden Hygienezustände überforderte (vgl. act. D1/18, S. 5 f.). Schliesslich werden die weiteren Tatvorwürfe betreffend Missachtung und Übertretung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes behandelt. 4.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG bzw. der Tierquälerei macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine unnötige Überanstrengung liegt vor, wenn von einem Tier Leistungen abverlangt werden, die seine Kräfte übersteigen (Bolliger et al., Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., S. 138). Die Vernachlässigung von Tieren ist hingegen ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Handeln liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung. Dabei muss die Vernachlässigung – wie bei den übrigen Tatbestandsvarianten – gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer Missachtung der Würde des Tieres im Sinne von Art. 3 Bst. a TSchG einhergehen. Diese besteht im Gegensatz zur Misshandlung nicht im Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, sondern in deren Nichtvermeidung. Das Wohlergehen des Tieres muss folglich beeinträchtigt sein, damit Tierquälerei vorliegt. Der Übertretungsstraftatbestand gemäss 28 Abs. 1 Bst. a TSchG dient als Auffangtatbestand, wenn die Schwelle der Beeinträchtigung nicht überschritten ist (vgl. BGer 7B_835/2023 vom 27. Februar

- 12 - 2025, E. 2.2.1; 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024, E. 2.2.2; 6B_175/2021 vom 24. August 2022, E. 4.2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.3) 5. Tatvorwurf der Tierquälerei betreffend die vier Senegalpapageien und den Kongopapagei 5.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 5 f. der Anklageschrift (act. D1/18). 5.2. Sachverhaltserstellung 5.2.1. Der Tatvorwurf der Tierquälerei bezieht sich auf Juli 2022. Damit liegt der geltend gemachte Tatzeitpunkt deutlich über zwei Jahre vor Eingang der Anklage bei Gericht und Durchführung der Hauptverhandlung. Ein Augenschein durch das Gericht vor Ort versprach deshalb keinen Erkenntnisgewinn. Einvernahmen der gemäss Polizeirapport (act. D3/1) an der Kontrolle am Wohnort des Beschuldigten vom 26. Juli 2022 beteiligten Funktionären der Polizei und des Veterinäramtes liegen keine bei den Untersuchungsakten. Insbesondere mit Blick auf das schwindende Erinnerungsvermögen des Menschen im Zeitverlauf erschien eine erstmalige Durchführung solcher Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich eines Erkenntnisgewinnes nicht als sinnvoll, weshalb darauf verzichtet wurde und nachfolgend auf die Einvernahmen des Beschuldigten und auf die im Recht liegenden Dokumentationen zur Situation vor Ort abgestellt werden muss. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die anlässlich der Kontrolle erstellte Fotodokumentation (D3/3/3) zum Kontrollbericht Tierschutz vom 4. August 2022 (act. D3/3/2), wovon 29 Fotografien – teils in (sehr) schlechter Qualität – die Situation im Kellerraum aus verschiedenen Blickwinkeln zeigen und den Kontrollbericht Tierschutz selbst. 5.2.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung, die Papageien wegen eines Umbaus der Voliere kurzzeitig im Kellerraum gehalten zu haben. Er führte zudem aus, dass die Papageien wohl nicht über die notwendigen Badegelegenheiten verfügt hätten (Prot. HV, S. 19). Diesbezüglich kann der Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Im Übrigen bestritt der

- 13 - Beschuldigte die Darstellungen der Staatsanwaltschaft, weshalb nun im einzelnen darauf einzugehen und die Sachverhaltserstellung vorzunehmen ist: 5.2.2.1. Die Fotodokumentation zum Kontrollbericht Tierschutz zeigt, dass der Kellerraum im Zeitpunkt der Kontrolle unordentlich und der Kellerboden insbesondere mit Zeitungen und Körnerschalenresten übersät war. Der Beschuldigte bestritt aber, dass der Kellerboden mit einer Kot- und Staubschicht bedeckt gewesen war. Er führte dazu aus, dass es sich beim am Boden ersichtlichen Material nicht um Staub, sondern vielmehr um von den Papageien von der Decke heruntergerissenes Isolationsmaterial der Heizungsleitungen gehandelt habe. Den Kellerboden hätten sie mit Sand bestreut. Natürlich seien ab und zu Körner und Kot im Sand gelegen. Diese hätten sie aber regelmässig beseitigt (act. D1/4/3, S. 3; act. D1/4/5, S. 25; Prot. HV, S. 19). Einzig auf dem Foto "Zeitschaltuhr Gehege Senegalpapageien" sind Spuren ersichtlich, die getrocknetem Kot gleichen. Auf den übrigen Fotos sind keine getrockneten Exkremente am Boden des Kellerraumes erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich der angeblich bis zu 10 cm dicken Staubschicht, die auf den Fotos ebenfalls nicht erkennbar ist. Nur Isolationsmaterial ist sichtbar. Dementsprechend ist bezüglich des Anklagesachverhalts lediglich erstellt, dass Körnerreste am Boden lagen und Isolationsmaterial von der Decke hing sowie am Boden lag. 5.2.2.2. Der Beschuldigte machte weiter geltend, der Kellerraum sei nicht schlecht belüftet gewesen. Er habe über einen Filter sowie einen Ventilator verfügt, der für eine ausreichende Luftzirkulation gesorgt habe (act. D1/4/5, S. 26). Zusätzlich sei Frischluft durch kurzzeitiges Stosslüften oder Kippen des Kellerfenster in den Kellerraum zugeführt worden (act. D1/4/3, S. 3). Dieses Fenster ist in der Fotodokumentation sichtbar (act. D3/3/3). Der Kontrollbericht beschreibt die Luft im Kellerraum im Gegensatz zum Beschuldigten wie folgt: "sehr modrige, stickige Luft", "keine Luftzirkulation" (act. D3/3/2, S. C1). Ob dies zutrifft, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, zumal insbesondere keine objektiven Beweismittel wie Messdaten (insbesondere in Bezug auf den Sauerstoffgehalt oder andere Kennwerte der Raumluft) im Recht liegen. 5.2.2.3. Den Vorwurf, die Beleuchtung des Kellerraumes sei mangelhaft gewesen, bestritt der Beschuldigte. Er führte diesbezüglich konstant aus, an der Decke sei eine

- 14 - Lampe installiert gewesen, die UVA- und UVB-Licht abgegeben habe und mittels Zeitschaltuhr betrieben worden sei (act. D1/4/3, S. 2; act. D1/4/5, S. 26; Prot. HV, S. 20). Der am Boden stehende LED-Bauscheinwerfer sei laut seinen Angaben lediglich punktuell zur Reinigung eingeschaltet worden (act. D1/4/5, S. 26). Gemäss dem Beschuldigten stimmt es sodann nicht, dass die Papageien – so der Kontrollbericht Tierschutz – durch eine unnatürliche Beleuchtung irritiert und ständig gegen die Wand des Raumes geflogen seien. Vielmehr seien die Vögel anlässlich der Kontrolle durch das plötzliche Einschalten des hellen Lichts und das Eindringen einer Gruppe fremder Personen aufgeschreckt worden (act. D1/4/5,S. 27; Prot. HV, S. 20). In seiner Anwesenheit hätten sich die Tiere hingegen stets ruhig verhalten und seien nicht gegen Wände geflogen, da ansonsten Spuren an den Wänden erkennbar gewesen wären (Prot. HV, S. 20). Die Vorbringen des Beschuldigten erscheinen plausibel, zumal weder in der Anklageschrift noch in den Untersuchungsakten ersichtlich ist, worauf sich die Behauptung des "ständig gegen die Wand Fliegens" stützt. Es erscheint plausibel, dass die Papageien durch das Betreten des Raumes durch fremde Personen aufgescheucht wurden und herumflatterten, dies jedoch nicht der Normallfall im Kellerraum war. Gegen ein ständiges gegen die Wand Fliegen spricht denn auch, dass bei den Papageien keine grösseren Verletzungen festgestellt bzw. in der Anklageschrift konkret umschrieben wurden (act. D3/3/5 und act. D3/3/6). Folglich ist der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt. 5.2.2.4. Der Beschuldigte bestritt schliesslich, dass die Papageien mangelernährt gewesen seien (act. D1/4/5,S. 27). Auf den Fotos sind Sonnenblumenkernenschalen sowie einzelne Körner und Samen im Napf ersichtlich. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, ob es sich dabei – wie die Anklage behauptete – hauptsächlich um leere Hülsen und Schalenreste handelte (act. D3/3/3). Ihr Vorhandensein würde zudem darauf hindeuten, dass die Papageien Futtermittel bekamen. Schliesslich wird in den Akten und in der Anklageschrift der körperliche Zustand der Papageien zwar als "eher mager" beschrieben (act. D3/3/5), dieser Begriff ist jedoch vage und wird nicht weiter durch Gewichtsangaben und Normwerte präzisiert. Auch ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung infolge einer unzureichenden Futterversorgung. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt zu wenig konkret und nicht erstellt.

- 15 - 5.2.2.5. Ob den Papageien im Luftschutzkeller ausreichend Gelegenheiten zum Nagen, Klettern und Sitzen zur Verfügung standen, ist eine normative Frage des Ermessens. In der Fotodokumentation des Veterinäramts sind verschiedene Sitzund Beschäftigungsmöglichkeiten für die Papageien im Kellerraum unterschiedlicher Ausrichtung und Dicke ersichtlich, darunter ein Seil, ein Baumstamm sowie eine Pflanze und ein Baum mit verschieden grossen Ästen (act. D3/3/3). Inwiefern diese Sitzgelegenheiten ungenügend waren, wird in der Anklageschrift nicht ausgeführt. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine Badegelegenheit für die Papageien fehlte und der Kellerraum unordentlich und verschmutzt (Isolationsmaterial, Körnerreste, Kotspuren) war. Zentimeterdicke Staubspuren oder eine erhebliche Verschmutzung durch Exkremente sind auf den im Recht liegenden Fotos aber nicht erkennbar. Es ist zwar gut vorstellbar, dass es im Raum mit den Papageien nicht gut roch, dass die Sauerstoffzirkulation jedoch spärlich bzw. gesundheitsgefährdend war, lässt sich vorliegend nicht erstellen. Letzteres gilt auch bezüglich der übrigen Vorwürfe (schlechte Beleuchtung, ständige Flüge gegen die Wand infolge Irritation, unangemessene Futterversorgung, fehlende Nage- und Klettermöglichkeiten). Allfällige gesundheitliche Schäden der Papageien sind in der Anklageschrift nicht umschrieben. Es steht lediglich, dass die 4 Senegalpapageien in "eher" magerem Zustand waren. Was dies konkret bedeutet, ist unklar. 5.3. Rechtliche Würdigung 5.3.1. Wer Vorschriften über die Tierhaltung vorsätzlich missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.00 bestraft, sofern nicht Artikel 26 TschG (Tierquälerei) anwendbar ist (Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen

- 16 so gebaut und eingerichtet sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Sie müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 der Tierschutzverordnung entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV), was der Tierhalter so oft wie nötig überprüfen muss (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Zu diesen Mindestanforderungen gehören für Papageien gemäss Anhang 2 Tabelle 2 Ziff. 31 TSchV insbesondere Badegelegenheiten und Sand zur Aufnahme (Fn. 14 und 22). 5.3.2. Die Haltung der vier Senegalpapageien und des Kongopapagei im verschmutzten Luftschutzkeller durch den Beschuldigten ohne Badegelegenheiten und ohne Sand in einem Gefäss zur Aufnahme erscheint höchst fragwürdig und stellt einen klaren Verstoss gegen die vorgenannten Vorschriften über die Tierhaltung dar. Dem Beschuldigten als – auch in seinen eigenen Worten – sehr erfahrener Tierhalter musste dies bewusst sein und er nahm den Verstoss bzw. die nicht artgerecht Haltung der Papageien zumindest in Kauf. Ob die Unterbringung der Papageien im Luftschutzkeller nur vorübergehender Natur war, spielt diesbezüglich keine Rolle. Der nicht artgerechten Tierhaltung ist eine Betroffenheit der Tiere immanent. Mit Blick auf die oben referenzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe III.4.2) stellt jedoch noch nicht jeder Verstoss gegen die Tierhaltevorschriften Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG dar. Vielmehr muss eine Beeinträchtigung der Tiere im Sinne von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst mittels Beweismittel erstellt werden können. Ein genügender Nachweis einer solchen Beeinträchtigung liegt, wie soeben bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht vor. Eine Verurteilung wegen Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG bzw. Tierquälerei kann deshalb gemäss dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht erfolgen. Vielmehr ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen und der vorsätzlichen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 5 Abs. 1 TSchV, Art. 7 Abs. 2 TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Anhang 2, Tabelle 2, Ziff. 31 schuldig zu sprechen.

- 17 - 6. Tatvorwurf der Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung betreffend Wellensittiche 6.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 7 der Anklageschrift (act. D1/18). 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Der Beschuldigte bestritt einen ungenügenden Witterungsschutz gegen direkte Sonneinstrahlung. Die Voliere sei so platziert gewesen, dass ihr Dach bereits vormittags genügend Schatten spendete. Es könne weiter schon sein, dass der Boden bei einer Aussenvoliere nass und morastig geworden sei. Der Boden sei aber wieder getrocknet. In der Wildnis würden die Vogel zudem auch verregnet. Sie seien zudem alle gesund gewesen. Die Klettermöglichkeiten seien für die Wellensittiche vielleicht nicht optimal, jedoch genügend gewesen. Sie hätten den Vögeln zudem im Sommer fast täglich frisches Astmaterial zur Beschäftigung in die Voliere gelegt (act. D3/4/3, S. 4 F/A 20 f.; Prot. HV, S. 21). 6.2.2. Gemäss Fotodokumentation hatte es in der Aussenvoliere lediglich ein Gefäss mit Wasser und eines mit Körner. Sand für ein Bad und für die Aufnahme sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlten Äste zum Nagen und zum Klettern. Die Voliere verfügte über ein Dach und wurde auf der Rückseite durch eine Mauer abgeschlossen. Das Foto des Gehegebodens ist unscharf. Es ist nicht erkennbar, ob der Boden morastig war. Weder aus der Fotodokumentation noch aus anderen sachlichen Beweismitteln ergibt sich, dass die Vögel durch die Voliere nicht vor der Witterung geschützt gewesen wären. Demzufolge ist der Vorwurf des fehlenden Witterungsschutzes nicht erstellt. Als Sitzmöglichkeiten sind auf den Fotos zwei Holzäste, eine Holzleiter und ein Holzgestellt ersichtlich. Federnde Sitzgelegenheiten wie ein Seil sind – anders als bei den Papageien – hingegen nicht auszumachen (D3/3/3). 6.3. Rechtliche Würdigung Bezüglich der allgemeinen Vorschriften über die Tierhaltung kann grundsätzlich auf die Ausführungen normativer Natur betreffend die Papageien verwiesen werden (siehe III.5.3.1). Gemäss Anhang 2 Tabelle 2 Ziff. 33 TSchV müssen Ge-

- 18 hege kleiner Sittiche wie Wellensittiche Badegelegenheiten, verschiedene federnde Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung und Sand zur Aufnahme aufweisen. Das Fehlen von Sand, Naturästen und federnden Sitzgelegenheiten in der Voliere stellen Missachtungen der Tierhaltevorschriften dar. Dem Beschuldigten als – auch in seinen eigenen Worten – sehr erfahrener Tierhalter musste dies bewusst sein und er nahm den Verstoss bzw. die nicht artgerecht Haltung der Wellensittiche zumindest in Kauf. Er räumte im Verfahren denn auch selbst ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Haltungsbedingungen nicht optimal gewesen seien (Prot. HV, S. 21). Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere setzt der Tatbestände der Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht voraus, dass die nicht artgerecht gehaltenen Tiere dadurch beeinträchtigt werden (siehe oben Abgrenzung zur Tierquälerei). Die Ausführungen des Beschuldigten, die Wellensittiche seien gesund gewesen (Prot. HV. S. 21), vermögen an seiner Strafbarkeit nichts zu ändern. Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 5 Abs. 1 TSchV, Art. 7 Abs. 2 TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Anhang 2, Tabelle 2, schuldig zu sprechen. 7. Tatvorwurf der Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung betreffend Moschusschildkröten 7.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 7 der Anklageschrift (act. D1/18). 7.2. Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte führte übereinstimmend mit der Anklage aus, dass das Aqua-Terrarium der Moschusschildkröten über keine künstliche UVB-Licht- und Wärmequelle verfügt habe. Er brachte jedoch vor, dass sich das Terrarium in einem Raum mit Glasdach bzw. direkt neben einem Fenster befand, wodurch die Tiere aus seiner Sicht ausreichend mit natürlicher UVA- und UVB-Strahlung versorgt worden seien (Prot. HV, S. 22; act. D1/4/5, S. 28). Anlässlich der Hauptverhandlung präzi-

- 19 sierte er auf Nachfrage des Gerichts jedoch, dass sich das Terrarium nicht wie ursprünglich behauptet, in einem Wintergarten befand, sondern lediglich vor einem Fenster stand (Prot. HV, S. 23). Als Beleg für die angeblich ausreichende Sonnenlichtexposition verwies er auf den vorhandenen Algenwuchs im Wasser, dessen gesundheitsschädliche Wirkung er jedoch bestritt (Prot. HV, S. 22). Ferner führte der Beschuldigte aus, die Tiere hätten sich unter dem Trockenplatz aufhalten und dort verstecken können, weshalb ihnen Rückzugs- und Schattenmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien (Prot. HV, S. 22). Die Fotodokumentation zeigt ein Aqua- Terrarium mit einem Wasser- und einem Trockenbereich. Klimazonen sind nicht ersichtlich. Der Wasserbereich wies Algenbewuchs auf und enthielt ausser ein paar Steinen keine Versteckmöglichkeiten. Der Trockenbereich war mit wenigen Pflanzen bepflanzt, die wenig Deckung zu bieten schienen. Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt deckt sich somit mit den Ausführungen des Beschuldigten und/oder den Untersuchungsakten und ist erstellt. 7.3. Rechtliche Würdigung 7.3.1. Bezüglich der allgemeinen Vorschriften über die Tierhaltung kann grundsätzlich auf die Ausführungen normativer Natur betreffend die Papageien verwiesen werden (siehe III.5.3.1). Gemäss Anhang 2 Tabelle 5 Ziff. 8 in Verbindung mit Art. 11 TSchV muss die Temperatur im Gehege den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann. Es müssen zudem Versteckmöglichkeiten vorhanden sein (Fn. 3 und 9). 7.3.2. In der Natur benötigen Moschusschildkröten UVB-Strahlung zur Synthese von Vitamin D3, was essenziell für eine ausreichende Kalziumaufnahme sowie für die Gesundheit von Knochen und Panzer ist. Ein Mangel an UVB-Bestrahlung kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen (vgl. etwa SIGS Schweiz, https://sigs.ch/schildkroetenhaltung/ernaehrung_mediterraner_landschildkroeten). Handelsübliches Fensterglas absorbiert UVB-Strahlung nahezu vollständig (vgl. K. F. BAINES et al., Transmission of Ultraviolet Radiation through Glass and Its Effect on Human Skin, Photodermatology, Photoimmunology & Photomedicine, 2006).

- 20 - Auch wenn das Aqua-Terrarium neben einem Fenster stand, wäre eine UVB-Lampe und verschiedene Klimazonen notwendig gewesen. Somit entsprach das Aqua-Terrarium der Moschusschildkröten mangels unterschiedlicher Wärmezonen, Aufwärmmöglichkeiten und wenigen Versteckmöglichkeiten – insbesondere im Wasserbereich – nicht den Vorschriften über ihre artgerechte Haltung. Dem Beschuldigten als – auch in seinen eigenen Worten – sehr erfahrener Tierhalter musste dies bewusst sein und er nahm den Verstoss bzw. die nicht artgerecht Haltung der Moschusschildkröten zumindest in Kauf. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere ist für die Erfüllung der Tatbestände der Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG irrelevant, ob die nicht artgerecht gehaltenen Tiere dadurch beeinträchtigt wurden oder nicht (siehe oben Abgrenzung zur Tierquälerei). 7.3.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 5 Abs. 1 TSchV, Art. 7 Abs. 1 Bst. b TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Anhang 2, Tabelle 5 Ziff. 8 TSchV und 11 TSchV schuldig zu sprechen. 8. Tatvorwurf der Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung betreffend die Teppich-Python 8.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 7 f. der Anklageschrift (act. D1/18). 8.2. Sachverhaltserstellung Gemäss dem Kontrollbericht Tierschutz mass das Terrarium der Teppich- Python 2.46 Meter (L), 0.75 Meter (B) auf 1.69 Meter (H), wovon jedoch nur 1.40 Meter (H) tatsächlich zur Verfügung standen (act. D3/3/2, Beilage 4). Die Länge der Schlange wurde mit 2.06 Meter beziffert (act. D3/3/7). Bezüglich Klettermöglichkeiten ist in der Fotodokumentation ersichtlich, dass ein Ast in die Höhe ragte und andere Holstücke auf dem Boden lagen. Der Boden war mit Zeitungen ausgelegt, auf denen Dinge lagen, die Kot- oder Häutungsreste gewesen sein könnten (act. D3/3/3). Die Qualität der Fotos lässt eine Bestimmung des Verschmutzungs-

- 21 grades nicht zu. Der Beschuldigte bestätigte zwar den Algenbewuchs, führte jedoch sinngemäss aus, dass dies wegen der Sonneneinstrahlung normal sei und er das Wasser regelmässig wechsle. Im Übrigen bestritt er, die Teppich-Python nicht artgerecht gehalten zu haben und ihre im Kontrollbericht Tierschutz angegeben Länge – auch wenn er eingestand, dass das Terrarium zu wenig breit war und er ein paar Äste mehr ins Terrarium hätte legen können, sodass sie dessen Höhe hätte besser ausnutzen können (act. D1/4/3, S. 5 F/A 26; Prot. HV, S. 23). Der Beschuldigte bezifferte selbst weder die Grösse des Terrariums noch die Länge der Schlage, sondern führte lediglich aus, er habe das Terrarium nicht nach der Schlage ausgesucht und habe ein Augenmass für die Grösse von Schlangen (act. D1/4/5, S. 28 f. F/A 154 und 156). Insofern vermögen seine Ausführungen keine Zweifel an der Richtigkeit der seitens Dritter festgestellten Grösse des Terrariums und der Länge der Schlange zu begründen. Die in der Anklage genannten Masse des Terrariums und der Schlange sowie die Situation bezüglich Klettermöglichkeiten sind somit im Gegensatz zur Verschmutzung erstellt. 8.3. Rechtliche Würdigung 8.3.1. Bezüglich der allgemeinen Vorschriften über die Tierhaltung kann grundsätzlich auf die Ausführungen normativer Natur betreffend die Papageien verwiesen werden (siehe III.5.3.1). Gemäss Anhang 2, Tabelle 5 Ziffer 43a TSchV gelten für die Haltung von kleinen bis mittelgrossen Pythons, zu welchen auch Teppich-Pythons (sog. Morelia spilota) zählen, spezifische Mindestanforderungen hinsichtlich Terrariumgrösse und Ausstattung: So muss das Terrarium in der Breite mindestens der Hälfte der Gesamtkörperlänge der Schlange und in der Höhe mindestens drei Vierteln derselben entsprechen. Bei einer gemäss Aufnahmebericht festgestellten Körperlänge der Schlange von 206 cm (act. D3/3/7) hätte das Terrarium somit mindestens 103 cm breit und 154.5 cm hoch sein müssen. Wie aus dem erstellten Sachverhalt hervorgeht, wurde diese Anforderung nicht erfüllt. Für die teilweise auch baumbewohnende Teppich-Python sind Klettermöglichkeiten wichtig (www.teppichpython.de/haltung). Der einzelne im Terrarium in die Höhe ragende Ast war für die über 2 Meter grosse Schlage keine genügende Klettermöglichkeit. Dem Beschuldigten war aufgrund seines im Recht liegenden Sachkundenachweises für Riesen-

- 22 schlangen (act. D3/7) bekannt, welche Anforderungen an die artgerechte Haltung und Unterbringung solcher Tiere gelten. Gleichwohl unterliess er es, der Teppich- Python ein entsprechend ausgestattetes und ausreichend grosses Terrarium zur Verfügung zu stellen, was er im Übrigen auch einräumte (act. D1/4/5, S. 28). Damit missachtete er die Haltungsvorschriften vorsätzlich. 8.3.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere setzt der Tatbestände der Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht voraus, dass die nicht artgerecht gehaltenen Tiere dadurch beeinträchtigt wurden (siehe oben Abgrenzung zur Tierquälerei). Die Ausführungen des Beschuldigten, die Teppich-Python sei gesund gewesen (Prot. HV. S. 21), vermag an seiner Strafbarkeit deshalb nichts zu ändern. 8.3.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 2 TschV sowie Art. 7 Abs. 2 TSchV und Art. 10 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Anhang 2, Tabelle 5 Ziffer 43a TSchV schuldig zu sprechen. 9. Tatvorwurf der Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung betreffend Krallenaffen und Lisztaffen 9.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus Seite 8 der Anklageschrift (act. D1/18). 9.2. Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte hielt belegtermassen vier Krallenaffen, darunter waren zwei Weissbüscheläffchen (Callithrix jacchus) und zwei Lisztäffchen (Saguinus oedipus) (vgl. act. D3/3/8). Beide Arten gehören zu den Säugetieren der Ordnung der Primaten. Die Weissbüscheläffchen zählen zur Gattung der Marmosetten (Callithrix), während Lisztäffchen zur Gattung der Tamarins (Saguinus) gehören (www.zootierlexikon.org/saeugetiere-mammalia/spitzhoernchen-halbaffen-und-affen/krallenaffen-callithrichidae). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, die Krallenaffen ohne Wildtierbewilligung und ohne abgeschlossene Ausbildung ge-

- 23 halten zu haben. Diesbezüglich brachte er vor, dass es in der Schweiz keinen Sachkundeausweis für Krallenaffen gebe. Zudem habe er eine Tierbestandeskontrolle geführt und könne diese bei Bedarf nachreichen (Prot. HV, S. 24 f.). Dies widerspricht früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Tierbestandeskontrolle vernichtet habe (act. D1/4/3, S. 6 F/A 29). Die Einreichung einer Tierbestandeskontrolle als Beweismittel, lehnte der Beschuldigte sodann ab (Prot. HV, S. 26). Die Behauptung des Beschuldigten für die Krallenaffen eine Tierbestandeskontrolle geführt zu haben, erscheint damit als unglaubhaft und blosse Schutzbehautpung. Im Übrigen fehlte ihm auch ein für die Haltung von Listzäffchen notwendiges Expertengutachten (Prot. HV, S. 26). Aus der Fotodokumentation zum Kontrollbericht Tierschutz geht zudem hervor, dass der Boden des Gittergeheges mit körnigen Dingen übersät war. Worum es sich dabei genau handelt, ist nicht erkennbar (siehe D3/3/3). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass er das Gehege jeweils am Donnerstag putze. Es sei vermutlich etwas verschmutzt gewesen (act. D1/4/3, S. 6 F/A 28). Somit ist der Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt. 9.3. Rechtliche Würdigung 9.3.1. Krallenaffen sind als Wirbeltiere Wildtiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b TSchV. Sie unterliegen damit als Säugetiere der Bewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 3 TSchG in Verbindung mit Art. 89 Bst. a TSchV. Der bewilligungslose Beschuldigte hätte die Weissbüscheläffchen und Lisztäffchen folglich nicht halten dürfen. 9.3.2. Halter von Wildtieren einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen müssen gemäss Art. 85 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 197 TSchV und Art. 192 Abs. 1 Bst. b TSchV über eine vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Über eine solche Ausbildung verfügte der Beschuldigte nicht. Die Erteilung einer Wildtierhalterbewilligung für Primaten mit Ausnahme der Marmosetten setzt zudem ein Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson voraus, das den Nachweis dafür erbringt, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen (Art. 92 Abs. 1 Bst. b TSchV). Im Gegensatz zu den Weissbüscheläffchen sind die Lisztäffchen keine Marmosetten.

- 24 - Ihre Haltung hätte folglich ein Gutachten vorausgesetzt, das der Beschuldigte aber nicht einholte. 9.3.3. Halter von Wildtieren sind gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 TSchV verpflichtet, eine Tierbestandskontrolle zu führen, in der Zuwachs und Abgang von Tieren dokumentiert werden. Der Beschuldigte konnte einen entsprechenden Nachweis über die Führung einer Tierbestandskontrolle nicht erbringen. Der Beschuldigte hätte selbst dann gegen diese Bestimmung verstossen, wenn er eine Tierbestandskontrolle geführt, aber vernichtet hätte. Zum Führen einer Tierbestandeskontrolle gehört auch deren ordnungsgemässe Archivierung. Gemäss § 5 Abs. 3 der kantonalen Tierschutzverordnung des Kantons Zürich (KTschV, LS 554.11) sind Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. 9.3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 TschV müssen Tierhalter den Zustand der Gehege ihrer Tiere so oft wie nötig überprüfen und Mängel unverzüglich beheben. Dies hat der Beschuldigte in Anbetracht der Verschmutzung des Bodens des Gittergeheges der Krallenaffen missachtet. 9.3.5. Dem Beschuldigten als – auch in seinen eigenen Worten – sehr erfahrener Tierhalter waren die Vorschriften betreffend Haltung von Wildtieren bekannt und er setzte sich willentlich über diese hinweg. Dies zeigt sich gerade auch daran, dass er sich nicht an das gegen ihn ausgesprochene umfassende Tierhalteverbot hielt (siehe sogleich). 9.3.6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 TSchG sowie Art. 5 Abs. 1 TSchV, Art. 89 Bst. a TSchV, Art. 92 Abs. 1 Bst. b TSchV und Art. 85 Abs. 2 TSchV schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

- 25 - 10. Tatvorwurf Übertretung des Tierschutzgesetzes 10.1. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus S. 9 der Anklageschrift (act. D1/18). 10.2. Sachverhaltserstellung Das Veterinäramt des Kantons Zürich sprach gegenüber dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ein unbefristetes und bis heute nicht aufgehobenes umfassendes Tierhaltverbot aus (Dispositiv-Ziffer III.). In Dispositiv-Ziffer VIII dieses Entscheides wurde dem Beschuldigten für den Fall des Ungehorsams unter Verweis auf Art. 28 Abs. 3 TSchG eine Busse bis Fr. 10'000.-- in Aussicht gestellt (act. D3/3/1). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass ihm das umfassende Tierhalteverbot bekannt war und er sich trotzdem nicht daran hielt (vgl. Prot. S. 25 f.). 10.3. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB kann mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine ihm gegenüber unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassenen Verfügung verstösst. Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat der Beschuldigte bewusst bzw. vorsätzlich gegen das im auferlegte Tierhalteverbot verstossen, weshalb er im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen ist. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Strafzumessungsregeln 11.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

- 26 nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 11.2. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten bilden den Ausgangspunkt der Strafzumessung: Zunächst ist die objektive Tatschwere festzustellen und zu bewerten. Dabei ist insbesondere anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Anhand der subjektiven Tatkomponenten ist sodann zu beurteilen, wie dem Täter diese objektive Tatschwere anzurechnen ist. Massgebliche Beurteilungskriterien sind diesbezüglich insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters (MATHYS, Rz. 107 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli et al. [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85 zu Art. 47). Sind sämtliche objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten aufgelistet und bewertet, sind sie gesamthaft zu würdigen (MATHYS, Rz. 277). 11.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei fallen insbesondere Vorstrafen, gezeigte Reue, Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder Kooperationsbereitschaft ins Gewicht (MA- THYS, Rz. 107 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 85 zu Art. 47). 11.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese angemessen (Asperation) zu einer Gesamtstrafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

- 27 abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.5; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 12. Strafrahmen der vorliegenden Delikte 12.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist das Fahren ohne Berechtigung ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das Gleiche gilt bezüglich Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG. Vorliegend erscheint es aufgrund des gleichen abstrakten Strafrahmens angemessen, die Fahrt ohne Berechtigung mit dem Auto vom 26. Juli 2022 (Dossier Nr. 4) als schwerstes Vergehen zu behandeln und dafür als erstes eine Strafe zu bestimmen, weil das Führen eines Autos eine höhere Ausweiskategorie erfordert als das Führen eines Motorfahrrades. Das Führen eines Autos erfordert eine Bewilligung, weil damit ein Gefährdungspotenzial für Leib und Leben Dritter einhergeht. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern geht hingegen nicht mit einem solchen Gefahrenpotential einher und kommt deshalb nicht als schwerstes Delikt in Frage (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., S. 180 Rzn. 484 f.). Die übrigen Schuldsprüche betreffen Taten, die mit Busse bedroht sind und somit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB. Dabei ist zu beachten, dass Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG mit Bussen bis Fr. 20'000.– bestraft werden können, während Übertretungen des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG, Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG und Übertretungen der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 103 SVG und Art. 96 VRV gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB nur mit Bussen bis Fr. 10'000.– sanktioniert werden können. Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die Übertretungen ist deshalb eine Einsatzstrafe für die schwerste Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung festzusetzen. Vorliegend erscheint es angemessen, die Missachtung der Vorschriften

- 28 über die Tierhaltung betreffend die Papageien (Dossier Nr. 3) als schwerste Übertretung zu behandeln. Der Beschuldigte ist pro Tierart wegen mehreren Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung zu verurteilen. Mit Blick auf den engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang dieser einzelnen Missachtungen pro Tier erscheint eine Strafzumessung pro Missachtung bei jedem Tier als nicht angemessen. Vielmehr sind sie bei jedem Tier in einer Gesamtschau zu bewerten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist schliesslich zu beachten, dass sich der Handlungsunwert des Beschuldigten zwar auf mehrere Tiere auswirkte, sich dabei aber mit Blick auf den örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten nicht automatisch aufaddierte. Die mit den einzelnen Missachtungen verbundenen Handlungsunwerte sind mit anderen Worten in der Gesamtstrafe zueinander ins Verhältnis zu setzen und mit Blick darauf zu bestrafen. 12.2. Einsatzstrafe für das Fahren eines Personenwagens ohne Berechtigung am 27. September 2024 12.2.1. Objektive Tatschwere Aus der Anklage geht nicht hervor, wie weit der Beschuldigte den Personenwagen der Marke Citroen ohne Führerausweis führte. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, dass er lediglich beim "H._____" für seine Frau tanken gewesen sei (Prot. HV, S. 18). Es ist deshalb von einer relativ kurzen Fahrt im Wohnort des Beschuldigten auszugehen, auf der er niemanden konkret gefährdete. Dementsprechend ist von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen, das einem Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB). 12.2.2. Subjektive Tatschwere Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (act. D4/1) für alle Kategorien auf unbestimmte Dauer entzogen. Die Fahrt vom 27. September 2024 unternahm der Beschuldigte nicht nur in Kenntnis davon, sondern auch ungeachtet dessen, dass er bereits am 29. Mai 2022 und am 20. Juli 2022 aufgrund von Fahrten ohne Führerausweis mit

- 29 - Motorfahrrädern verzeigt wurde. Die erlebte Verwirklichung des Risikos erwischt zu werden, hinderte ihn also nicht daran, ein Fahrzeug einer höheren Kategorie zu fahren. Für seine Fahrt gab es zudem keinen stichhaltigen Grund. Eine allfällige Entlastung der Lebenspartnerin – wie vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. Prot. HV, S. 18) – rechtfertigt eine Fahrt ohne Führerausweis jedenfalls nicht. In Anbetracht dieser Unbelehrbarkeit des Beschuldigten bzw. seines augenscheinlich mangelnden Respekts betreffend Führerausweisentzug erscheint eine Straferhöhung um 10 Tagessätze bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe auf 30 Einheiten als angemessen. 12.2.3. Sanktionsart Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche Geboten erscheint, um den Täger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Januar 2025 (act. 28) wurde der Beschuldigte zwar schon wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt, jedoch noch nicht wegen des Fahrens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung. Zudem liegen die Vorstrafen aus Strassenverkehrsdelikten bereits mehrere Jahre zurück. Dementsprechend erscheint eine kurze Freiheitsstrafe aus präventiven Gründen nicht als unabdingbar (siehe hierzu: HK StGB-Wohlers, 5. Aufl., Art. 41 N. 1 ff.). Als Einsatzstrafe ist deshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzulegen. 12.3. Strafschärfungen wegen den übrigen Fahrten ohne Berechtigung (Dossiers 1 und 2) 12.3.1. Fahrt vom 29. Mai 2022 (B._____-strasse in C._____) Auf der Fahrt mit dem Motorfahrrad gefährdete der Beschuldigte soweit ersichtlich keine Dritte. Das Führen eines Motorfahrrads ohne Berechtigung ist mit einem geringeren Gefährdungspotenzial für Dritte verbunden als die gleiche Handlung mit einem Personenwagen. Dementsprechend erscheint das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht. Mit Blick hierauf und dass der Beschuldigte trotz Wissens um den Führerausweisentzug für alle Kategorien auf unbestimmte Dauer das Motorfahrrad aus eigennützigen Gründen führte, erscheint eine Strafe von 8 Tagessät-

- 30 zen Geldstrafe angemessen. Bezüglich Wahl der Sanktionsart kann auf das vorgesagte verwiesen werden. 12.3.2. Fahrt vom 20. Juli 2022 (D._____-strasse in E._____) Zum objektiven Verschulden und der Sanktionsart kann auf das Vorgesagte verweisen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte von der Verkehrskontrolle Ende Mai 2022 nicht von einer weiteren Fahrt ohne Berechtigung abhalten liess, weshalb eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint. 12.4. Strafschärfung wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Die Verfügung vom 22. Februar 2021 betreffend Ent- und Einzugs des Führerausweises wurde dem Beschuldigten im März 2021 zugestellt (act. D4/1). Trotzdem gab er den Führerausweis erst ihm Rahmen der Einvernahme vom 12. August 2022 ab (act. D2/2/1). Dritte kamen dadurch soweit ersichtlich zwar nicht zu schaden, mit Blick auf die Dauer der Nichtabgabe des Führerausweises von über einem Jahr erscheint jedoch eine Strafe über dem Minimum von über 3 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) angemessen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Führerausweis gemäss Aussage an der Hauptverhandlung bewusst nicht abgegeben hatte, weil er sich den Erwerb eines internationalen Führerausweises im Falle einer Auswanderung nicht erschweren wollte (Prot. HV S. 17), lässt eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Eine Freiheitsstrafe kommt aus den obgenannten Gründen nicht infrage. 12.5. Täterkomponente Der Beschuldigte stritt die Tatvorwürfe betreffend Fahrens ohne Berechtigung ab und zeigte bezüglich Nichtabgabe des Führerausweises keine Einsicht oder Reue. Diesbezüglich liegt jedoch kein aussergewöhnlicher Fall von Uneinsichtigkeit vor, weshalb die fehlende Einsicht und Reue vorliegend neutral zu bewerten ist (siehe MATHYS, Rzn. 115 ff.). Gemäss Strafregisterauszug (act. 28) ist der Beschuldigte wegen Strassenverkehrsdelikten mehrfach vorbestraft, wobei die Begehungszeit im Jahr 2015 relativ weit zurückliegt. Zudem erfolgte keine dieser Strafen wegen Fahrens ohne Berechtigung. Aus diesem Grund wirken sich die Vorstrafen aus dem

- 31 - Bereich Strassenverkehr nur geringfügig aus. Die Straferhöhung infolge Vorstrafen ist auf 4 Tagessätze Geldstrafe zu beziffern. 12.6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (30 TS + 8 TS + 10 TS + 8 TS + 4 TS) für die obgenannten Strassenverkehrsdelikte zu bestrafen. Die unterschiedlichen Delikte stehen untereinander nicht in einem zeitlichen, sachlichen oder situativen Zusammenhang, sodass einzelne von ihnen in der Gesamtschau nicht geringer zu veranschlagen sind als in ihrer Einzelwürdigung. 12.7. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (HUG, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 34 N 21). Der Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle und kein Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach eigenen Angaben wird er von einem Dritten mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'500.– unterstützt (Prot. HV, S. 8). Über privates Vermögen verfügt er nicht. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 40.– festzusetzten (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 12.8. Vollzug 12.8.1. Das Gericht schiebt eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass

- 32 er es nicht tun wird. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019, E. 1.3.2. m.w.H.). 12.8.2. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– zu verurteilen, womit die formellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich seines Fehlverhaltens zwar wenig einsichtig. Die Vorstrafen betreffend Strassenverkehr liegen jedoch bereits mehrere Jahre zurück, und seit der Begehung der vorliegend beurteilten Taten sind, soweit ersichtlich, keine weiteren einschlägigen Straftaten hinzugekommen. Eine ungünstige Prognose, die einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe rechtfertigen würde, ist deshalb nicht zu stellen. Allerdings ist der geschilderten Sachlage Rechnung zu tragen, indem nicht nur eine Probezeit von zwei, sondern von drei Jahren im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB anzusetzen ist. 12.9. Fazit Der Beschuldigte ist wegen mehrfachem vorsätzlichem Fahren ohne Berechtigung und vorsätzlichem Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit einer Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen à Fr. 40.– (entsprechend Fr. 2'400.–) zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. 12.10. Einsatzstrafe für die Missachtung der Vorschriften über die Haltung von Senegal- und Kongopapageien 12.10.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Papageien nicht in einem Raum ohne jegliche Infrastruktur hielt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass von der Einrichtung (z.B. Seil) aufgrund von Schäden eine Gefahr für die Vögel ausging. Auch wenn der Kellerraum – wie der Beschuldigte selbst eingestand (vgl. D1/4/5, S. 25 F/A 129) – im Sommer kein geeigneter Ort war, um Vögel zu halten, ist das

- 33 - Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als leicht zu betrachten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkten ist im Sinne "im Zweifel für den Angeklagten" zudem davon auszugehen, dass die Unterbringung im Keller wegen des Umbaus der Aussenvoliere nur temporär war und die Papageien nicht das ganze Jahr bzw. ihre gesamte Zeit beim Beschuldigten im Keller verbringen mussten (vgl. D1/4/5, S. 23 f. F/A 121 f.; Prot. HV S. 19). Weiter ist zwar erstellt, dass der Boden im Kellerraum mit Körnerresten und Isolationsmaterial übersät war und die Zeitschaltur Kotspuren aufwies. Die am Boden liegenden Körner und das Isolationsmaterial dürften die sich überwiegend in der Höhe befindlichen Papageien aber nicht stark tangiert haben. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kotspuren an der Zeitschaltuhr. Diesbezüglich erscheint das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ebenfalls als leicht. Eine Bademöglichkeit und ein Gefäss mit Sand zur Aufnahme sind für die Gesundheit von Papageien wichtig, weshalb eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von unter tausend Franken in der Gesamtschau mit der insgesamt ungeeigneten Unterbringung der Papageien trotz eines im Vergleich zu anderen Fällen gerade noch leichten Falles nicht in Frage kommt. 12.10.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Papageien aus privatem Interesse hielt und die Verstösse gegen die Vorschriften über die Tierhaltung nicht aus kommerziellem Interesse, sondern aus Nachlässigkeit erfolgten. Zudem – wie bereits gesagt – wollte er die Papageien nur temporär im Keller halten und ist grundsätzlich einsichtig, dass es sich dabei nicht um eine gute Art der Unterbringung handelte (Prot. HV S. 19). Das Verschulden ist mit Blick auf die subjektive Komponente deshalb ebenfalls als noch leicht zu qualifizieren. 12.11. Strafschärfungen wegen den übrigen Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung 12.11.1. Wellensittiche Die Voliere wies – abgesehen von der fehlenden Badegelegenheit, der fehlenden Sandfläche zur Sandaufnahme, fehlenden federnden Sitzgelegenheit und fehlenden Naturästen – eine Infrastruktur auf (Dach, Mauer auf der Rückseite, Gefässe für Wasser und Körner). Die Wellensittiche waren der Witterung nicht schutzlos ausgeliefert und konnten sich im Gehege an verschiedenen Stellen, wenn auch nicht

- 34 optimalen, niederlassen. Dementsprechend ist das Verschulden des Beschuldigten im Bereich von leicht anzusiedeln. Im Vergleich zur Haltung der Papageien, erscheinen die Missachtungen weniger schwer, weshalb nur eine Busse von ein paar hundert Franken in Frage kommt. 12.11.2. Moschusschildkröten Das Aqua-Terrarium wies – abgesehen vom fehlenden UVB-Licht, der fehlenden Wärmequelle und fehlenden Klimazonen – grundsätzlich eine Infrastruktur auf (Wasser- und Trockenbereich, Pflanzen und Steine als Versteckmöglichkeit), wenn auch eine ungenügende. Dementsprechend ist das Verschulden des Beschuldigten im Bereich von leicht anzusiedeln. Da UVB-Licht und Wärmequellen für Moschusschildkröten wichtig sind, handelt es sich aber nicht um eine Bagatelle und es kommt nur eine Busse von ein paar hundert Franken in Frage. 12.11.3. Teppich-Python Das Terrarium der Teppich-Python war nicht per se ungeeignet für die Schlangenhaltung, auch wenn die tatsächlich nutzbare Höhe mangels Klettermöglichkeiten und die notwendige Breite unterschritten wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesundheit der Teppich-Python dadurch gefährdet gewesen wäre. Im Vergleich zur Missachtung der Vorschriften über die Haltung der Wellensittiche und der Moschusschildkröten erscheint das Verschulden etwas leichter. 12.11.4. Krallenaffen Der Beschuldigte hielt die Krallenaffen in einem Gehege mit verschmutztem Boden. Die Krallenaffen konnten sich jedoch in der Höhe aufhalten und sich dadurch der Verschmutzung einfach entziehen. Insofern erscheint das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und in der Anklage auch nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern die Verschmutzung stark gewesen war. In Bezug auf die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung erscheint das Verschulden des Beschuldigten deshalb als sehr leicht. Der Beschuldigte hielt die Krallenaffen des Weiteren nicht in grosser Zahl und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese aus kommerziellen Gründen hielt. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Krallenaffen aus

- 35 rein privaten Interessen hielt. Auch wenn der Beschuldigte vorsätzlich gegen die Vorschriften über die Haltung von Wildtieren (Wildtierhalterbewilligung, fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, Expertengutachte, Tierbestandskontrolle) verstiess, erscheint sein Verschulden deshalb immer noch als leicht. 12.11.5. Verstoss gegen eine Verfügung Der Beschuldigte hielt trotz eines ihm bekannten umfassenden Tierhalteverbots zahlreiche Tiere. Darunter befanden sich teilweise Wildtiere mit erhöhten Haltungsvoraussetzungen (Bewilligungspflicht, besondere Ausbildung, Gutachten). Insofern verstiess er vorsätzlich und in einer Weise gegen das Tierhalteverbot, die nicht mehr leicht ist. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Tiere aus kommerziellen Gründen hielt. Vielmehr geht aus den Einvernahmen hervor, dass er sie aus persönlichem Interesse hielt und teilweise auch Tiere aufnahm, die andere nicht mehr wollten (siehe act. D1/4/3, S. 1 F/A 2). Dies lässt sein Verstoss gegen das Tierhalteverbot als gerade noch leicht erscheinen. 12.12. Strafschärfung wegen den Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes bzw. der -verordnung Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu sprechen, für die gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 Ordnungsbussengesetz (OBG) i.V.m. Art. 14 OBG, Art. 15 OBG und Art. 1 Bst. a Ordnungsbussenverordnung (OBV) i.V.m. Anhang 1 Bussenliste 1 Ziff. 1.100.3 (Nichtmitführen des Fahrzeugausweises: Fr. 20.–), Ziff. 3.313 (Nichttragen des Schutzhelms: Fr. 60.–) und Ziff. 3.611.2 (Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten": Fr. 30.–) grundsätzlich Ordnungsbussen ausgesprochen werden können. Es erscheint angemessen, sich bei der vorliegenden Strafzumessung am Bussenkatalog gemäss Ordnungsbussenverordnung zu orientieren. Der Bussenbetrag um den die Einsatzstrafe zu erhöhen ist, beläuft sich somit für diese Übertretungen auf Fr. 110.– (Fr. 20.– + Fr. 60.– + Fr. 30.–). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt mit dem Motorfahrrad am 20. Juli 2022 eine Kiste unter dem Arm transportierte, die ihm die sichere Führung des Motorfahrrades und die Zeichengebung

- 36 erschwerte. Es erscheint deshalb angemessen, die Einsatzstrafe deswegen um weitere Fr. 20.– zu erhöhen. 12.13. Täterkomponente Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 22. Januar 2025 (act. 28) einschlägige Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Tierschutzgesetz auf, was sich straferhöhend auswirkt, auch wenn die Vorstrafen bereits mehrere Jahre zurückliegen (vgl. Prot. HV, S. 9 ff.). Hingegen wirken sich die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hinsichtlich der Höhe der Busse massgeblich strafmindernd aus. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte derzeit nicht berufstätig ist und von seiner Ehefrau und einer Drittperson unterstützt wird (siehe IV.12.7). 12.14. Gesamtstrafe für die Übertretungen Mit Blick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und die als leicht bis noch leicht zu wertenden Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung erscheint eine Busse im unteren Bereich des Strafrahmens von Fr. 20'000.– als angemessen. Für die nicht als Bagatelle zu qualifizierenden Missachtung der Vorschriften über die Haltung der Papageien erscheint eine Strafe von Fr. 1'200.– angemessen, die je um Fr. 300.– für die Missachtung der Vorschriften über die Haltung von Wellensittichen, Moschusschildkröten und Krallenaffen zu schärfen ist. Die Missachtung der Vorschriften über die Haltung der Teppich-Python führt zu einer Strafschärfung um Fr. 100.– und der Verstoss gegen die Verfügung betreffend Tierhalteverbot um eine Strafschärfung um Fr. 170.– (insgesamt Fr. 2'370.–). Durch die Strafschärfung um fast das Doppelte der Einsatzstrafe wird der Vielzahl von Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung Rechnung getragen, ohne zu vernachlässigen, dass aufgrund des engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs das Verschulden der einzelnen Taten nicht einfach addiert werden kann. Wegen den Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes ist die Einsatzstrafe schliess noch um Fr. 130.– auf eine Gesamtstrafe von Fr. 2'500.– zu schärfen.

- 37 - 12.15. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Bussen könnten gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB nur unbedingt ausgesprochen werden. Das Gericht hat zudem für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB und die Gerichtspraxis auf 25 Tage festzusetzen (Fr. 100.– = 1 Tag). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 Bst. bd GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 Bst. a GebV OG). Der Aufwand des Gerichts sowie die Bedeutung des Falles sind als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.–, wovon Fr. 40.– abzuziehen sind, die der Beschuldigte anlässlich einer Verkehrskontrolle der Polizei überreichte und nicht mehr zurücknehmen wollte (D1/4/2, S.1 F/A 5; act. D1/17). 14. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 426; Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3.2.2). Der Beschuldigte ist zwar in Bezug auf die Papageien vom Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen, hat aber bei deren Haltung die Vorschriften über die Tierhaltung

- 38 missachtet, wofür er schuldig zu sprechen ist. Dementsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Dossiers 1, 2 und 4);  des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Dossier 2);  der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV bzw. in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 2 VRV (Dossier 2);  der vorsätzlichen weiteren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG (Dossier 1);  der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 103 SVG und Art. 57 Abs. 5 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV (Dossier 1);  der mehrfachen vorsätzlichen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 5 Abs. 1 TSchV, Art. 7 Abs. 2 TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Anhang 2, Tabelle 2, Ziff. 31 sowie Tabelle 5 Ziff. 8 und 43a TSchV und Art. 11 TSchV bzw. Art. 7 Abs. 1 und 3 TSchG, Art. 89 Bst. a TSchV und Art. 92 Abs. 1 Bst. b TSchV bzw. Art. 9 TSchG und Art. 85 Abs. 2 TSchV (Dossier 3);  der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht schuldig und wird freigesprochen (Dossier 3).

- 39 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00 (entsprechend Fr. 2'400.00) sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'060.00 Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'100.00 abzüglich Fr. 40.00 Kaution/Sicherstellung/Depositum. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (überreicht),  die erbetene Verteidigerin,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Schwarzenburgstr. 155, 3003 Bern,  das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstr. 5, 8090 Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (unter Hinweis auf ihre Ref.-Nr ….). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse

- 40 - 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. ______________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: MLaw F. Wüst Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Diener versandt am: Zur Beachtung:

- 41 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn sich ein Verurteilter der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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