Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240033-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw J. Rohrer Gerichtsschreiber MLaw T. Ries Urteil vom 7. März 2025 (berichtigt in Dispositivziffer 3) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Dezember 2024 (act. 1/20) ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung von RA Dr. iur. Y._____ sowie der Privatkläger 2 in Begleitung von RA Prof. Dr. iur. X._____. Anträge: 1. der Anklagebehörde (act. D1/20): Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 9'900.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–, Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1500.–). 2. des Privatklägers 1 (act. D1/22, sinngemäss): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. des Privatklägers 2 (act. 31, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'347.90 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilszeitpunkt zu bezahlen. 3. Entschädigung Reisespesen Befragungen: Fr. 222.–.
- 3 - 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für die anwaltliche Vertretung im Strafverfahren Fr. 9'969.25 zuzüglich 5% Zins ab Urteilszeitpunkt zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der D._____, anderen Flugbetrieben oder sonstigen Personen wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen zu machen, insbesondere zu behaupten, B._____ sei ein schlechter Pilot, er habe einen schlechten Charakter, er täusche Behörden wie das Betreibungsamt oder das BAZL und schrecke dabei auch vor der Verwendung strafrechtlich relevanter Mittel nicht zurück oder den betreffenden Personen zu empfehlen, B._____ nicht einzustellen. 4. des Beschuldigten (Plädoyer): Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs, der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Beschimpfung mit einer symbolischen Sanktion zu belegen. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen im Strafverfahren im Falle eines Freispruches angemessen zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Prozessverlauf 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Dezember 2024 (act. 20) ging am 9. Dezember 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde die Anklage zugelassen und zur Verhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen und den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 23). Dem Privatkläger 2 wurde zudem Frist angesetzt, um innerhalb der gleichen Frist seine Zivilforderung zu beziffern und zu begründen (act. 23). Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Eingang beim Gericht am 15. Januar 2025) zeigte RA Y._____ die Verteidigung des Beschuldigten
- 4 an und reichte eine Vollmacht ein (act. 23 und 24). Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 (act. 26) ersuchte RA Y._____ um Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Verschiebungsanzeige vom 28. Januar 2025 wurde die Verhandlung auf den 7. März 2025 verschoben (act. 28). Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte der Privatkläger 2 einen Beweisantrag ein, bezifferte seine Zivilforderung und reichte Beilagen ein (act. 31, 32/1-7). Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte er eine Ergänzung ein (act. 33). Die Eingaben wurde den anderen Parteien zugestellt. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 7. März 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers RA Y._____ (Prot. S. 5) sowie der Privatkläger 2 in Begleitung seines Vertreters RA X._____. Die Parteien erhielten Gelegenheit sich zu Vorfragen zu äussern (Prot. S. 6 ff.). Der Beschuldigte nahm weiter Stellung zu den Beweisanträgen des Privatklägers 2 (act. 36). Die Beweisanträge des Privatklägers 2 auf Einvernahme von Zeugen sowie des Privatklägers zum act. 32/1 sowie der Antrag des Beschuldigten, dass act. 32/1 aus den Akten zu weisen sei, wurden abgelehnt, was den Parteien anlässlich der Verhandlung eröffnet und kurz begründet wurde (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten und dem erbetenen Verteidiger sowie dem Privatkläger 2 sowie dessen Vertreter schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 39; Prot. S. 32). 1.3. Mit Eingabe vom 12. März 2025 meldete der Beschuldigte und mit Eingabe vom 13. März 2025 die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 7. März 2025 an (act. 40 und act. 42). II. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1. Das Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 31 und §27 Abs. 1 lit. b GOG).
- 5 - 2. Dossier 1 - Strafantrag Privatkläger 1 2.1. Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Vorfragen den prozessualen Antrag, dass das Verfahren in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB einzustellen sei, da der Strafantrag des Privatklägers 1 verspätet sei. Der Privatkläger 1 habe seit dem 30. November 2019 gewusst, dass ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ursache des Flugunfalles geführt werde. Er habe auch in der Zeit als der Unfall durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) untersucht wurde keinen Strafantrag gestellt (act. 35 N 1 f.). Die SUST-Akten seien dem damaligen Anwalt des Privatklägers 1 am 29. April 2020 zur Einsicht offengelegt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Privatkläger 1 Kenntnis über den Sachverhalt und potentielle Verantwortlichkeiten gehabt. Er habe jedoch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten oder anderen Personen wünsche. Ein Strafantrag habe er erst am 7. Februar 2024 gestellt und somit knapp viereinhalb Jahre nach dem Flugunfall (act. 35 N 2 f.). Der Strafantrag sei somit verspätet, da die dreimonatige Frist gemäss Art. 30 StGB mit der Befragung des Privatklägers 1 bzw. spätestens mit seiner detaillierten Auseinandersetzung mit den Akten Mitte 2020 zu laufen begonnen habe (act. 35 N 3). Zudem sei der Strafantrag rechtsmissbräuchlich, da der Privatkläger 1 nachdem er von der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2024 angefragt wurde, ob er Strafantrag stellen möchte, umgehend mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen habe. Der Privatkläger 1 habe bei dieser Gelegenheit dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er unter den Voraussetzungen, dass er eine korrekte Flugstundenbestätigung als FI und eine korrektes Arbeitszeugnis erhalte, auf Ansprüche und die Konstituierung als Privatkläger verzichte (act. 35 N 4 ff.). 2.2. Antragsfrist 2.2.1. Die geschädigte Person hat sich ausdrücklich dazu zu äussern, ob sie sich am Verfahren als Straf- und/oder Privatklägerin beteiligen möchte (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung gleichgestellt. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf
- 6 diese Möglichkeit hin. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art.°30 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Frist dient dazu, dass der Täter nicht über längere Zeit im Ungewissen ist, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 1). Die Befristung dient schliesslich dem Beschleunigungsgebot (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 1). Mit Ablauf der Frist erlischt das Antragsrecht (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 2). Eine Erstreckung der Frist, da es eine gesetzliche First ist, ist nicht möglich (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 4). Wie ausgeführt, beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem die antragsberechtigte Person Kenntnis des Täters hat. Somit setzt dies auch die Kenntnis der Tat voraus (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 6). Es ist nicht relevant, ob der Täter die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass gegen ihn eine Straftat begangen wurde, er aber nicht weiss, ob es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sein müssen, damit die Frist ausgelöst wird (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 15 ff.). Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Frist im Zeitpunkt, als der Verletzte erkennt, dass der Täter seiner Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 20; OFK StGB-DONATSCH, 21. Auflage, 2022, Art. 31 N1). In Bezug auf die Voraussetzung der Kenntnisse des Täters ist diese nicht schon gegeben, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hat. Der Verletzte muss vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis haben, welche ein Vorgehen gegen den Täter ermöglicht, ohne dass der Verletzte Gefahr läuft, wegen falscher Anschuldigung oder ähnlichem selber ins Visier zu geraten. Der Verletzte muss den Täter jedoch nicht mit Namen kennen, jedoch muss er ihn individualisieren können. Ein Zuwarten bis genügend Beweise vorliegen, ist nicht zulässig (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 26 ff.). Ein blosses "Kennenmüssen" oder ein blosser Verdacht ist somit nicht genügend (OFK StGB-DONATSCH, Art. 31 N 1). Es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines gültigen Strafantrages
- 7 nachzuweisen. Wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit eines Antrages vorliegen, darf keine Verurteilung erfolgen. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Behörde nachweist, dass der Geschädigte nicht vor einem gewissen Zeitpunkt von Tat und Täter Kenntnis hatte (BSK StGB-RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 31 N 42 f.). 2.2.2. Der Flugunfall ereignete sich am 30. November 2019 und der Privatkläger war als Fluglehrer im Flugzeug als sich der Vorfall ereignete. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, was die Ursache war. Die Ursache wurde danach durch die SUST abgeklärt. Der Bericht der SUST datiert vom 30. März 2021 (act. 5/1). Die Bundesanwaltschaft teilte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Schreiben vom 23. Juni 2021 mit, dass sie aufgrund des Berichts keine Straftat sehe, welche in ihre Zuständigkeit falle (act. 5/2). Der Beschuldigte macht geltend, dass der Anwalt des Privatklägers 1 bereits im Juni 2020 Kenntnis des Entwurfs des Schlussberichts der SUST hatte und sich dazu geäussert habe (act. 35 N 2). Jedoch handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt erst um einen Entwurf der SUST, weshalb die Ursache des Vorfalles nach wie vor nicht klar war und deshalb die Frist zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht zu laufen beginnen konnte. Nachdem der finale Bericht vorlag, war zwar die Ursache gemäss SUST klar, jedoch hielt sie in ihrem Bericht fest, dass es zwei Faktoren gab, welche zur Entstehung des Unfalls beitrugen und zwar die fehlerhafte Montage des Tankwählschalters und eine elektrische Tankanzeige. Es ist jedoch auch klar festgehalten, dass diese Schlussfolgerungen keinerlei Zuweisung von Schuld oder Bestimmung von verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Haftung darstellen würden (act. 5/1 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt war mindestens in Bezug auf den Täter noch keine Individualisierung möglich und die Frist begann daher nicht zu laufen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland begann nach Erhalt der Akten von der Bundesanwaltschaft mit den weiteren Ermittlungen. Auch zu diesem Zeitpunkt, war noch nicht klar, welche natürliche Person allenfalls eine strafrechtliche Tat oder Unterlassung beging. Das Flugzeug gehörte einer juristischen Person, weshalb nicht einfach ersichtlich war, wer für die Reparatur der defekten Tankanzeige zuständig war. Weiter kam hinzu, dass gemäss SUST-Bericht auch der Faktor der verkehrt montierten Tankanzeige zum Vorfall beitrug. Dies führte zu weiteren Unsicherheiten, da unklar war, wer für diese Montage zuständig war und inwiefern diesbezüglich eine straf-
- 8 bare Handlung oder Unterlassung begangen wurde. Es war dem Privatkläger 1 daher nicht möglich, den möglichen Täter genügend zu identifizieren und entsprechend gegen eine Person Strafantrag zu stellen, ohne nicht auch Gefahr zu laufen, eine falsche Anschuldigung zu tätigen. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschuldigten erstmals mit Vorladung vom 17. Januar 2024 als Beschuldigten für eine Einvernahme vor (act. 8/1). Erst als die Staatsanwaltschaft dann den Privatkläger 1 mit Schreiben vom 5. Februar 2024 über die Einvernahme des Beschuldigten informierte und den Privatkläger 1 zudem darauf hinwies, dass er Strafantrag stellen könne, hatte er Kenntnis des Täters bzw. war dieser für ihn individualisierbar (act.°8/2 und act.°10/3). Der Antrag unterzeichnete der Privatkläger 1 am 17.°Februar 2024 (act.°10/4), weshalb die Antragfrist von 3 Monaten eingehalten wurde. 2.3. Rechtsmissbräuchlichkeit 2.3.1. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass der Strafantrag rechtsmissbräuchlich sei (act. 35 N 4 ff.). 2.3.2. Gemäss Bundesgericht handelt es sich beim Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches um allgemeine Grundsätze des Schweizerischen Rechts, welche auch auf dem Gebiet des Strafrechts zu berücksichtigen sind. Rechtsmissbrauch wurde zum Beispiel bejaht, wenn der Antragsteller unmittelbar durch eigenes Verhalten zur Straftat Anlass gegeben hat, wobei der Antragsteller dem Täter jedoch ein objektiv grobes Unrecht zugeführt haben muss. Weiter muss ein enger Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragstellers und dem durch den Täter herbeigeführten Erfolg vorliegen (BSK StGB- RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 30 N 63 f.). In einem Entscheid schloss das Bundesgericht auf Rechtsmissbrauch, als sich der Verletzte in einem Vergleich zum Rückzug eines Strafantrages verpflichtete, dies aber in der Folge unterliess. Weiter wurde in einem Fall Rechtsmissbräuchlichkeit bejaht, als der Antragsteller aufgefordert wurde, den Antrag ins Französische zu übersetzten aber dann 2 Jahre lang nicht tätig wurde (BSK StGB- RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 30 N 65 ff.). Ein Rückgriff auf das Rechtsmissbrauchsverbot kommt in der Regel nur dann zum Zug, wenn nur dadurch ein stossendes Ergebnis verhindern lässt , da es grundsätzlich im freien Ermessen des Verletzten steht, ob er einen Strafantrag stellen und ob er
- 9 diesen auch wieder zurückziehen möchte (BSK StGB- RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 30 N 70 f.). 2.3.3. Vorliegend legte der Beschuldigte eine E-Mail ins Recht, in welcher der Privatkläger 1 an den Beschuldigten schrieb, dass er auf die Konstituierung als Privatkläger verzichte, wenn der Beschuldigte ihm eine Bestätigung für Flugstunden sowie ein Arbeitszeugnis mit einer vom Privatkläger 1 erstellten Formulierung, ausstelle (act. 38/2). Es bleibt den Parteien unbenommen, sich über etwaige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit einer Straftat zu vergleichen und auch das Stellen oder den Rückzug eines Strafantrages von einem Vergleich abhängig zu machen. Vorliegend haben die Forderungen des Privatklägers 1, welche in seiner E-Mail an den Beschuldigten gerichtet sind, jedoch mit dem Vorfall, für welchen das Stellen eines Strafantrages in Betracht gezogen wird, keinen Zusammenhang. Basierend auf dem Wortlaut der E-Mail ist davon auszugehen, dass es sich um Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis handelt, welche keinen Zusammenhang mit dem vorliegend interessierenden Vorfall haben. Weiter liegt der Vorfall schon geraume Zeit zurück. Die Antragsfrist ist zwar wie oben unter Ziffer 2.2.2. festgehalten noch nicht abgelaufen, jedoch erscheint das Ergebnis unter Betrachtung der langen Zeitspanne, welche seit dem Vorfall bis zum Stellen des Strafantrages durch den Privatkläger 1 verstrichen ist, sowie den vom Privatkläger 1 gestellten Forderungen als stossend, wenn der Strafantrag als gültig erachtet würde. Entsprechend ist der Strafantrag des Privatklägers 1 als rechtsmissbräuchlich und somit ungültig zu erachten. Liegt kein gültiger Strafantrag für ein Antragsdelikt vor, so ist das Verfahren im Zusammenhang mit diesem Antragsdelikt einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Entsprechend ist das Verfahren in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 einzustellen.
- 10 - III. Dossier 1 1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20). Zusammengefasst wirft sie dem Beschuldigten im Zusammenhang mit Dossier 1 vor, dass er in seiner Funktion als Leiter der Flugschule E._____ GmbH, das Motorflugzeug Jodel D 117, Luftfahrzeugkennzeichen …, für Flugstunden zur Verfügung gestellt habe, obwohl er spätestens seit 22.02.2019 gewusst habe, dass dessen elektrische Tankanzeige defekt war. Das Flugzeug habe daher nicht der dem BAZL vorgelegten Minimum Equipment List entsprochen und er habe diese technische Störung dem Instandhaltungspersonal nicht gemeldet, obwohl dies seine Pflicht als Vertreter des Halters des Flugzeuges gewesen wäre. Durch das pflichtwidrige Nichtmelden habe er eine Gefahr für den öffentlichen Luftverkehr sowie Leib und Leben der Flugzeugbesatzung geschaffen. Es sei für ihn vorhersehbar gewesen, dass allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Treibstoffversorgung durch die defekte Tankanzeige längere Zeit unbemerkt bleiben konnten und die vorhandene Treibstoffmenge des hinteren Tanks während eines Fluges lediglich aufgrund von Berechnungen geschätzt werden konnte. Die Gefahr, welche sich in der Notlandung vom 30. November 2019 manifestiert habe, weil einerseits die fehlerhafte bzw. die um 180 Grad verdrehte Montage des Tankwahlventils bis zu diesem Zeitpunkt unentdeckt blieb und anderseits die Besatzung sich aufgrund der defekten Tankanzeige nicht an die Vorgaben des Airplane Flight Manual halten konnte und insbesondere nicht hatte bemerken können, dass der hintere Tank zwischenzeitlich leer gebraucht war, sei für den Beschuldigen vorhersehbar gewesen. Hätte der Beschuldigte, wie es seine ihm bekannte Pflicht als Flugschulleiter der E._____ GmbH gewesen wäre, die defekte Tankanzeige dem Instandhaltungsbetrieb gemeldet und das Flugzeug bis zur Behebung des Defekts nicht mehr für Flugunterricht zur Verfügung gestellt, was ihm zumutbar gewesen wäre, hätte die Gefährdung bzw. die stattgehabte Notlandung ohne Weiteres vermieden werden können. Es sei Personen-, Sach- und Drittschaden entstanden. Der Privatkläger 1 habe
- 11 bei der Notlandung unter anderem ein Kraniozervikales Beschleunigungstrauma, Grad I-II erlitten (act. 20 Dossier 1). 1.2. Der Beschuldigte streitet nicht ab, dass die Jodel D 117, Kennzeichen …, am 30. November 2019 notgelandet werden musste, weil das Flugzeug nicht flugtüchtig war (act 2/1 N 5, act. 37 S. 5). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Ursache die defekte Tankanzeige war, sondern behauptet, es sei der falsch montierte Tankwählschalter ursächlich für die Notlandung gewesen (act. 2/1 N 5, act. 37 S. 5). Er führte weiter aus, dass das Flugzeug einen vorderen und einen hinteren Tank habe. Gewisse Manöver würden nur mit dem vorderen Tank durchgeführt werden. Beide Tanks seien gleichgross und sie würden für je ca. 2 Stunden benutzt werden können. Der vordere Tank habe zwei Anzeigen, eine elektrische und eine mechanische (ein Schwimmer auf Blickhöhe des Piloten). Es sei richtig, er habe wie alle im Betrieb gewusst, dass die Anzeige des hinteren Tanks nicht anzeige. Im Gegensatz zu einem Autotank könne man jedoch hineinschauen. Es sei wichtig zu wissen, dass als man das Flugzeug neu bestellte, den Tank als Zusatz hinzubestellen konnte. Man habe über die elektrische Anzeige den Treibstoffbestand prüfen können oder indem man hineinschaute. Gewisse Teile könne man irgendwann nicht mehr bestellen, oder es sei kompliziert, diese zu beschaffen. Dies sei ein mehrmonatiger Prozess. Es sei nicht so, als dass er bei der Wartung gespart habe. Man habe ja reinschauen können. Es sei üblich, dass man hineinschaue und sich weniger auf die Tankanzeige verlasse (act. 2/1 N 5). Er sei selber mit dem Flugzeug geflogen und habe zwei Mal das Flugzeug mit einem leeren Tank vorne und einem vollen Tank hinten angetroffen. Sie hätten dann festgestellt, dass der Tankwählschalter undicht sei. Wenn das Flugzeug ein paar Wochen stehe, leere sich der vordere Tank und der Treibstoff laufe in den hinteren Tank. Er habe folglich den Dichtungsring ersetzten wollen. Die Werkstatt habe dies rund 7 Stunden vor dem Unfall gemacht. Es seien dort ein paar Sachen schief gelaufen. Der Benzinhahn sei falsch montiert worden, hinten sei vorne gewesen und umgekehrt. Bei der Ausgangskontrolle, 100h-Kontrolle, sei dies nicht überprüft worden, obwohl man dies machen müsste. Er selbst sei anschliessend selbst 7 Stunden mit Flugschülern geflogen. Er habe jedoch immer in den Tank geschaut und habe den Flugschülern gesagt, dass sie den hinteren Tank halb auffüllen sollten, man habe den Treibstoff-
- 12 stand ja gesehen. Am Unfalltag sei die Besatzung zu spät dran gewesen. Der Privatkläger 1 habe keine Zeit mehr gehabt zu tanken, weil sie eine Mittagsbeschränkung gehabt hätten. Er sei unter Zeitdruck gewesen. Er habe gewusst, dass er hätte volltanken sollen. Da er aber zeitlich knapp dran gewesen sei, habe er dies nicht getan. Dies sei aber eigentlich nicht der Grund für den Unfall gewesen. Aufgrund des Wartungsproblems habe der Flieger den Treibstoff aus dem hinteren Tank genommen, obwohl der vordere angewählt gewesen sei. Es sei üblich, dass in dieser Kategorie Flugzeuge die Tankanzeigen derart ungenau seien, dass die Treibstoffmenge visuell überprüft werden müsse. Bei den meisten Flugzeugen habe es sogar einen eingezeichneten Winkel drin und dann wisse man, es sei eine bestimmte Menge drin (act. 2/1 N 5). Auch anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen (Prot. S. 11 f.). Er führte aus, er habe den Defekt der Tankanzeige dem Instandhaltungsbetrieb gemeldet (Prot. S. 12). Die Verteidigung führte im Plädoyer aus, dass gemäss SUST-Bericht die defekte Anzeige lediglich eine der Ursachen gewesen sei (act. 37 N 11). Die Flugbesatzung hätte jedoch ohne Weiteres erkennen können, dass der hintere Tank nicht genügend Treibstoff enthielt. Seit Februar 2019 hätten alle Mitarbeitenden der E._____ GmbH gewusst, dass die Tankanzeige der Jodel D 117 nicht mehr richtig funktioniere, weil dafür keine Ersatzteile mehr verfügbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe sie alle ausdrücklich auf den Defekt aufmerksam gemacht und gleichzeitig mitgeteilt, wie zu verfahren sein würde, damit gleichwohl ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet werden konnte (act. 37 N 13). Es sei aktenkundig, dass die Flugzeugbesatzung am 30. November 2019 davon ausging, dass der Treibstoff während des bevorstehenden Fluges vom vorderen (gefüllten) Tank zugeführt würde. Gemäss Aussage des Flugschülers habe der Schwimmer im vorderen Tank angezeigt, dass sicherlich noch 35-50 Liter Treibstoff vorhanden gewesen seien. Der Füllstand des hinteren Tanks hätte die Besatzung - entgegen des Vorwurfs in der Anklageschrift - ohne Weiteres auch überprüfen können (act. 37 N 16). Bei einer objektiven Betrachtung der Aktenlage zeige sich, dass sich die Notlandung am 30. November 2019 auch mit einer funktionierenden Tankanzeige nicht hätte vermeiden lassen. Die Gefahrensituation sei allein deshalb entstanden, weil die Flugbesatzung aufgrund des falsch montierten Tankwählschalters nicht erkennen
- 13 konnte, dass der Motor nicht vom vorderen, sondern hinteren Tank gespiesen worden sei (act. 37 N 17). Es sei für den Beschuldigten daher nicht vorhersehbar gewesen, dass es aufgrund des fehlerhaft montierten Tankwählschalters zu einem Unfall kommen könnte. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb keinerlei Untersuchungen zur möglichen Verantwortung des fehlbaren Mechanikers (oder der Mechaniker?) getätigt worden seien (act. 37 N 18). 1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.5. Dass die Jodel D 117 am 30. November 2019 notgelandet werden musste, ist aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt (act. 1; act. 3/1-2). Der Beschuldigte ist geständig, der Eigentümer der Flugschule E._____ GmbH zu sein, die Gesamtverantwortung innezuhaben und das besagte Flugzeug für Flugstunden zur Verfügung gestellt zu haben (act. 2/1 N 8; Prot. S. 14). Es ist zudem vom Beschuldigten anerkannt, dass die elektrische Tankanzeige des hinteren Tanks nicht funktionierte. Dies geht auch aus dem Schlussbericht Nr. … der SUST hervor (act. 5/1 N 3.2). Weiter bestätigte der Beschuldigte mit "ok", dass er seit 22. Februar 2019 von der defekten Anzeige wusste, was auch durch die Akten erstellt ist (act. 2/1 N 16; act. 6/17). Es ist weiter erstellt, dass die Minimum Equipment List vorsah, dass eine Tankanzeige für beide Tanks erforderlich ist (act. 5/1 N 1.3.5, act. 6/12). Es ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte die Behebung des Defekts dem Instandhal-
- 14 tungsbetrieb nicht meldete, mindestens nicht den Auftrag erteilte, diesen zu beheben. Eine andere Person (F._____) schrieb in einer E-Mail an G._____ am 20. Februar 2019, ob dieser vom Beschuldigten einen Auftrag erhalten habe, die Anzeige zu prüfen/beheben (act. 6/12). Am 22. Februar 2019 antwortete der Beschuldigte, dass die Tankanzeige vor der Motorrevision tip top funktioniert habe. Da es keine Ersatzteile für diese Tankanzeige gebe, gehe er davon aus, dass ein Troubleshooting zu einem 'Stundenfriedhofe' werde. Er schrieb zudem: "@G._____ anlässlich der kommenden 50h-Kontrolle: Kontrollieren ob die Kontakte cockpitseitig und tankseitig dran sind, mehr möchte ich nicht in diese über 60-jährigen Tankanzeigen stecken." Es ist somit erstellt, dass er keinen Auftrag zur Behebung des Defekts gab. Aus dem SUST-Bericht geht hervor, dass die fehlerhafte Montage des Tankwählschalters auch ein Faktor in der Entstehung des Unfalles war (act. 5/1 N 3.2). Dass der Beschuldigte das Flugzeug weiterhin für Lernflüge zur Verfügung stellte, ist ohne Weiteres erstellt, da der Unfall bei einem Flug mit einem Flugschüler passierte und dies wurde durch den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Weiter ist durch die Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Flugschülers und dem Privatkläger 1 erstellt, dass ihnen das verdrehte Tankwahlventil bis zum Unfall unbekannt war (act. 2/1 N 12; act. 4/1 N 22, N 24; act. 4/2 N 24; Prot. S. 13). Aus den übereinstimmenden Aussagen des Flugschülers sowie des Privatklägers 1 geht hervor, dass sie im Augenblick als der Motor abstellte, nicht realisierten, dass dies aufgrund eines leeren Tanks erfolgte (act. 4/1 N 21 f., 30; act. 4/2 N 14, 22, 24). Hätte die elektronische Tankanzeige funktioniert, wäre der Tankwählschalter korrekt montiert gewesen und hätte die Tankanzeige angezeigt, dass der hintere Tank leer war, so kann angenommen werden, dass sie realisiert hätten, dass dies die Ursache für das Abstellen des Motors war. Das Airplane Flight Manual basierte auf der Annahme, dass es eine elektrische Tankanzeige gibt und das Tankwahlventil korrekt montiert war (act. 6/5 S. 5 Bedienung). Da beides nicht der Fall war, konnte sich die Besatzung entsprechend nicht darauf stützen. Auch dies ist aufgrund der Akten erstellt. Gemäss Untersuchungsbericht des Spitals Linth vom 13. Februar 2020 erlitt der Privatkläger 1 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I- I), sowie leichte Prellungen am Schulterblatt und Knie rechts, Schürfungen an beiden Halsseiten und an der linken Hand (act. 3/4). Somit ist belegt, dass Personen-
- 15 schaden entstand. Weiter ist aus der Dokumentation ersichtlich, dass das Flugzeug sowie das Feld, welches einem Bauern gehört, beschädigt wurde (act. 3/1 Bild 2). Dies wurde denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Somit ist erstellt, dass Personen, Sach- und Drittschäden entstanden. Es ist für die rechtliche Beurteilung somit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Gemäss Ziff. 2 desselben Artikels wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er fahrlässig handelt. 2.2. Als Täter kommt dabei jeder in Betracht. Jede Person, welche irgendwie auf den Verkehr einwirkt kann somit Täter sein. Dass der Täter am öffentlichen Verkehr teilnimmt ist nicht Voraussetzung. Die Störung kann ausserhalb der Verkehrsfläche erfolgen und es kann dabei ein beliebiges Mittel verwendet werden (BSK-StGB- FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 7). Als Rechtsgut schützt Art. 237 StGB grundsätzlich den öffentlichen Verkehr, wobei die Verkehrssicherheit in der Sicherheit von Leib und Leben aufgeht (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 5 f., N 8; WOLFANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 237 N 2). Der öffentliche Verkehr beinhaltet neben Verkehr auf Strassen auch der Verkehr in der Luft. Es sind dabei nicht lediglich Strassen oder Flugschneisen sondern effektive Flächen erfasst, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Damit diese zum öffentlichen Verkehr zählen, müssen sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 10). Öffentlich ist der Verkehr immer dann, wenn er an Orten stattfindet, welche nicht nur bloss dem privaten Gebrauch dienen (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 11). Der Begriff Verkehr beschränkt sich dabei nicht nur auf den Fahrzeugverkehr, sondern beinhaltet jede Ortsveränderung von Personen oder Waren (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 12). Der Flug-
- 16 verkehr ist somit offensichtlich mitumfasst (OFK StGB- Weder, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 4). Es ist dabei nicht relevant, ob es sich um Passagiere eines öffentlichen oder eines privaten Verkehrsmittels handelt (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 16). 2.3. Der Angriff bzw. die Handlung muss sich gegen Leib und Leben richten. Es muss eine konkrete Gefährdung von mindestens einem Menschen vorliegen, dessen Verletzung oder Tötung nicht nur objektiv möglich, sondern mindestens wahrscheinlich sein muss (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 17). Die Handlung kann in einem hindern, stören oder gefährden liegen und ist damit sehr weit gefasst. Das verspätete Durchstarten nach einem wegen Auftauchens eines weiteren Flugzeugs am Boden missglücktem Landeanflug in Höhe von weniger als zwei Metern und die Landung mit überhöhter Geschwindigkeit mit ungünstiger Einstellung der Landeklappen, die dazu führte, dass das Bugrad zuerst aufsetzte, das Flugzeug am Boden zu langsam verzögerte und nicht mehr lenkbar war, wurde von der Rechtsprechung unter Art. 237 StGB erkannt (WOHLERS, a.a.O. Art. 237 N 3; BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 17). Die konkrete Gefährdung ist dann zu bejahen, wenn eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit für die Verletzung oder Tötung besteht (WOHLERS, a.a.O. Art. 237 N 4). Es muss somit eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen und somit eine konkrete Individualgefahr (OFK StGB-WEDER, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 10). 2.4. Ziffer 2 von Art. 237 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter hinsichtlich der Störung, des öffentlichen Verkehrs und/oder hinsichtlich der daraus resultierenden Gefährdung fahrlässig handelt (WOHLERS, a.a.O. Art. 237 N 6). Eine unsachgemässe Reparatur kann dabei als fahrlässige Störung gelten (OFK StGB- Weder, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 4). Der Täter muss pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB handeln. Dies kann sich entweder auf die Störung, Hinderung oder Gefährdung wie auch auf das Wissen um die dadurch bewirkte wissentliche Gefährdung beziehen (BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 28). Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich dabei in erster Linie nach allenfalls vorhandenen, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Vorschriften, und sekundär nach allgemeinen Rechtsgrundätzen (OFK StGB- WEDER, 21. Auflage,
- 17 - 2022, Art. 237 N 17a). In Betracht kommt zum Beispiel die Pflicht des Verantwortlichen eines Bergbahn- und Skiliftunternehmens, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches gewährleisten soll, dass sich auf den Pisten keine Lawinenunfälle ereignen. Die Unterlassung der Ausarbeitung wurde dem Verantwortlichen entsprechend als fahrlässige Handlung im Sinne von Ziffer 2 vorgeworfen (OFK StGB- WEDER, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 18 m.w.H.; BSK-StGB-FIOLKA, 4. Auflage, 2019, Art. 237 N 28). Weiter wies das Bundesgericht in einem Fall eine Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ab, in welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 i.V.m. Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen wurde. Es ging dabei um einen Fluglotsen, welcher pflichtwidrig nicht verifizierte, welche Flugbesatzung ihm die Anfrage für einen Steigflug gestellt hatte und einer anderen Flugbesatzung die Freigabe auf das entsprechende Flight Level [FL] erteilte sowie weder auf ein Feedback der erstgenannten Flugbesatzung betreffend ihr Flight Level reagierte, noch bei der zweitgenannten Flugbesatzung zurückfragte, ob sie seine Anweisung zum Steigflug verstanden habe (BGer v. 27.06.2019, 6B_1220/2018; OFK StGB- WEDER, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 18 m.w.H.). Weiter muss neben der Fahrlässigkeit und der Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit und der erwähnten Gefährdung vorliegen (OFK StGB- WEDER, 21. Auflage, 2022, Art. 237 N 18a). 2.5. Im zu beurteilenden Fall musste das Flugzeug notlanden, weil dem Motor kein Benzin mehr zugeführt wurde und als Ursache dafür wurde gemäss Abschlussbericht der SUST zum einen eine fehlerhafte Montage des Tankwählschalters und zum anderen eine defekte elektrische Tankanzeige identifiziert (act. 5/1 N 3.2). Der Flugverkehr, auch wenn nicht der kommerzielle, gehört wie ausgeführt zum öffentlichen Verkehr. Eine Notlandung stellt eine konkrete Gefahr für die Personen an Bord der Maschine dar. Die Gefahr, dass Personen allenfalls sogar tödlich verletzt werden können, ist immanent und konkret. Vorliegend betraf die Gefahr den Flugschüler und den Privatkläger 1, welcher auch Verletzungen von der Notlandung davon trug. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist somit ohne Weiteres
- 18 zu bejahen. Weiter ist aufgrund des Abschlussberichts der SUST auch erstellt, dass die defekte elektrische Tankanzeige als Faktor zur Notlandung beitrug (act. 5/1 N 3.2). Vorliegend ist genauer zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches diese konkrete Gefahr schuf. Die Staatsanwaltschaft sieht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der Beschuldigte das Flugzeug weiterhin für Lernflüge zur Verfügung stellte, obwohl er wusste, dass die elektrische Tankanzeige des hinteren Tankes nicht mehr funktionierte. Er habe damit die Gefahr geschaffen und diese sei für ihn vorhersehbar gewesen. Aufgrund der defekten Anzeige, sowie des zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Faktors des verdrehten Tankventils, sei die Besatzung nicht mehr in der Lage gewesen, sich an die Vorgaben des Airplane Flight Manuals zu halten und hätten daher insbesondere nicht bemerken können, dass der hintere Tank zwischenzeitlich leer gebraucht gewesen sei. Das Airplane Flight Manual (Luftfahrzeug - Flughandbuch act. 6/5) darf nur durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) oder in dessen Auftrag geändert werden. Bei Änderungen in der Ausrüstung ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich ein Arbeitsbericht im Doppel unter Angabe von Gewicht und Hebelarm für ein- und ausgebaute Teile zusammen mit dem Flughandbuch zuzustellen (act. 6/5 erste Seite). Dass eine Veränderung in der Ausrüstung des Flugzeuges vorgenommen wurde, welche dem BAZL pflichtwidrig nicht gemeldet wurde, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Meinung, dass wenn er die Tankanzeige reparieren lassen und das Flugzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt hätte, die Notlandung vermieden hätte werden können. Das Flugzeug habe nicht mehr der Minimum Equipment List entsprochen, welche dem BAZL vorgelegen habe. Die Minimum Equipment List, auf welche sich die Staatsanwaltschaft stützt, wurde von der E._____ GmbH erstellt (act. 6/12). Das Logo der E._____ ist in der Kopfzeile aufgeführt. Dies wurde vom Beschuldigten auch anlässlich der Befragung bestätigt (Prot. S. 15). Nach seiner Aussage habe es vom Hersteller keine solche Liste gegeben (Pro. S. 15). Auf dieser Liste ist festgehalten, dass beide Tanks eine "fuel quantity indication for each tank" haben müssen. Weitere Details zu dieser "fuel quantity indication" sind dem Manual nicht zu entnehmen (act. 6/12). Der vordere Tank hat gemäss SUST-Bericht und Aussage des Beschuldigten eine elektronische Anzeige sowie einen Schwimmer. In
- 19 den hinteren Tank könne man reinschauen. Es ist daher unklar, ob diese in der Minimum Equiment List erwähnte Tankanzeige elektronisch sein muss oder auch eine manuelle Anzeige ausreicht. Es ist weiter nicht klar, ob es auch ausreichen würde, wenn man hineinschauen kann. Weiter wurde diese Liste offensichtlich von der E._____ GmbH erstellt. Das bedeutet, dass die E._____ GmbH diese auch wiederum abändern kann. Sie hätte somit diese Minimum Equipment List selbst anpassen und dem BAZL vorlegen können, so dass nur der vordere Tank die Anzeige benötigt und die Prüfung des hinteren Tank über Sichtinspektion zu erfolgen hätte. Dass es eine andere Vorschrift gibt, nach welcher dieses Flugzeug zwingend eine elektronische Tankanzeige für jeden Tank benötigte ist nicht Teil der Anklage und ergibt sich mindestens aus der Minimum Equipment List nicht. Dass der Beschuldigte seine Pflicht verletzt habe, weil er dem BAZL keine aktualisierte Minimum Equipment List vorlegte, wird ihm nicht vorgeworfen. Es ist zudem auch dann fraglich, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegen würde. Weiter hatte der Beschuldigte nachweislich intern kommuniziert, dass die elektrische Tankanzeige des hinteren Tanks des Flugzeuges nicht mehr funktionierte. Der Privatkläger 1 war auf dem Verteiler des entsprechenden E-Mails vom 22. Februar 2019 (act. 6/17). Der Beschuldigte hielt in der E-Mail fest, dass man entweder vom Benzin, welches man selbst hinten einfüllte, ausgehen soll oder man gehe davon aus, dass der hintere Tank leer sei (act. 6/17). Es kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er habe pflichtwidrig den Defekt nicht zur Behebung gemeldet. Er hat den Defekt zwar offensichtlich nicht beheben lassen, aber er hat über den Defekt informiert. Die Kommunikation und die Anweisungen wie mit der defekten elektronischen Tankanzeige des hinteren Tanks war klar und eindeutig. Der Beschuldigte hielt ausdrücklich fest, wie diesem Umstand der defekten elektronischen Tankanzeige zu begegnen ist, damit keine Gefahr eines Motorausfalles aufgrund leeren Tankes bestand. Die Belegschaft des Flugzeuges gingen von falschen Annahmen aus, konträr von den Anweisungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 22. Februar 2019 und verzichteten auf eine Betankung (act. 5/1 N 1.1.2), was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Weiter enthielt die Checklist der Jodel, welche die E._____ GmbH erstellte (act. 6/6), unter dem Titel "ENGINE FAIL IN FLIGHT" die Instruktion, dass mit dem "FUEL SELECTOR" der an-
- 20 dere Tank angewählt werden muss ("SWITCH TO OTHER TANK"). Es lagen entsprechende Dokumente vor, wie vorzugehen ist, wenn der Motor ausfällt und der Fluglehrer bzw. der Privatkläger 1 waren über den Defekt der elektrischen Tankanzeige informiert. Eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung des Beschuldigten durch Unterlassung liegt folglich nicht vor. Da es nach Ansicht des hiesigen Gerichts bereits an einer relevanten Pflichtverletzung des Beschuldigten mangelt, muss die Kausalität und der Einfluss des falsch montierten Tankwahlventils auf dieselbe nicht weiter geprüft werden. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen ist, weshalb er im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 237 Ziff. 2 StGB freizusprechen ist. IV. Dossier 2 1. Beschimpfung und versuchte Nötigung 1.1. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung und der versuchten Nötigung (Vorfall vom 14. Juni 2023) geschildert im Wesentlichen eingestanden (act. 2/2 N 9 und Prot. S. 19). Allerdings macht er geltend, dass die Aussage im Geschäftsverkehr üblich sei und man solche Forderungen, wie sie der Privatkläger 2 gestellt habe, nicht unbeantwortet stehen lassen könne. Die Aussage des Beschuldigten sei appellatorisch und nicht "nötigend" gemeint gewesen und er sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB freizusprechen (act. 37 N 21 ff.). Dass der Beschuldigte am 14. Juni 2023 in seinem Büro den Brief an den Privatkläger 2 mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Wortlaut schrieb, ist aufgrund der Akten und des Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt.
- 21 - Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Privatkläger 2 beantragt die Verurteilung im Sinne der Anklage (Prot. S. 24 f.). 1.2. Rechtliche Würdigung - Beschimpfung 1.2.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/¬2016 vom 14. März 2017 Erw. 1.3 m. w. H.). 1.2.2. Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfwörter, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden (TRECHSEL/LIE- BER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 vor Art. 173 StGB). 1.2.3. Der Angriff auf die Ehre des Betroffenen muss qualitativ von einer gewissen Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/¬2012 vom 25. Juni 2012 Erw. 3.4 m. H.). Dabei ist nicht auf subjektive Empfindungen und Wertmassstäbe des Betroffenen abzustellen. Massgeblich ist vielmehr der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unvoreingenommener Empfänger unter den gegebenen Umständen beimessen würde. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang, in welchem
- 22 sie steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/¬2017 vom 14. November 2018 Erw. 3.3 m. H.; TRECHSEL/¬LIEBER, a. a. O., N. 11 vor Art. 173 ff. StGB m. w. H.). 1.2.4. Wer jemanden in anderer (als in Art. 173–176 StGB genannter) Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. Erforderlich ist Vorsatz. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie) muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BGE 79 IV 22; vgl. auch BGE 93 IV 20, 23). 1.2.5. Ein gültiger Strafantrag des Privatklägers 2 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung liegt bei den Akten (act. D2/6). Andreas Lubitz war ein deutscher Pilot, welcher im Jahr 2015 ein Flugzeug zum Absturz brachte und die Passagiere an Board mit in den Tod riss. Die Aussage des Beschuldigten, in welcher er den Privatkläger 2 als eine Gefahr, kaum kleiner als Lubitz es war, betitelt, ist ohne Weiteres geeignet, die Ehre des Privatklägers 2 zu verletzten, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist korrekt und vom Beschuldigten anerkannt. Somit hat er sich der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht. 1.3. Rechtliche Würdigung - Versuchte Nötigung 1.3.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfas-
- 23 sungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Unrechtmässig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 57). 1.3.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.3.3. Der Beschuldigte schrieb in seinem Brief an den Privatkläger 2 Folgendes: "Unter uns: Ein Pilot mit Deinem Umfeld und Deiner Geschichte gehört nicht ins Cockpit eines Airliners, und zwar mindestens so lange bis dieser Scheidungskrieg abgeschlossen ist. Deinem Verhalten mit dieser im Nachhinein erstellten Rechnung entnehme ich, dass Du jeglichen Realitätsbezug verloren hast. Du bist eine Gefahr für Dein Umfeld, kaum kleiner als Lubitz es war. Aus diesem Grund hat Dich Dein Arbeitgeber auch zwei Jahre von den Controls fern gehalten. Dein Arbeitgeber
- 24 weiss nichts davon, dass er da eine Person. welche in unhaltbaren privaten und finanziellen Verhältnissens lebt, die Kontrolle über ein Verkehrsflugzeug ein einem der grössten Luftfahrtkonzerne Europas anvertraut. Ich würde mir sehr gut überlegen, ob Du uns weiter mit unhaltbaren Forderungen und mit eingeschriebenen Briefen beschäftigen willst." Er stellte somit dem Privatkläger 2 in Aussicht, dass wenn dieser weiterhin Forderungen stelle, er, der Beschuldigte, dem Arbeitgeber mitteilen werde, dass der Privatkläger 2 in den Augen des Beschuldigten eine Gefahr wie Lubitz darstelle. Die Forderungen, welche der Privatkläger 2 stellte, waren im Verhältnis Privatkläger 2 und Beschuldigter bzw. E._____ GmbH und hatten nichts mit dem neuen Arbeitgeber des Privatklägers 2 zu tun. Die Aussage war ohne Weiteres geeignet, den Privatkläger 2 potentiell in seiner Entscheidung zu beeinflussen bzw. einzuschränken. Eine solche Meldung hätte möglicherweise eine Untersuchung ausgelöst, mindestens hätte der Privatkläger 2 sich Fragen des neuen Arbeitgebers stellen müssen. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass man im Geschäftsverkehr etwas harscher kommuniziert und solche, seiner Ansicht nach unhaltbaren Forderungen deutlich zurückweisen muss, mögen stimmen. Das bedeutet aber nicht, dass man demjenigen, welcher (unhaltbare) Forderungen stellt, androhen kann, seinen Arbeitgeber über etwas zu informieren, was keinen Zusammenhang mit der gestellten Forderung hat. Hätte der Beschuldigte effektiv das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger 2 eine wirkliche Gefahr darstellt, hätte er eine Meldung über den offiziellen Weg prüfen können und allenfalls sogar müssen, ohne dies vom Rückzug der Forderungen des Privatklägers 2 abhängig zu machen. Die Aussagen waren somit geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers 2 zu beschränken, was der Beschuldigte effektiv wollte. Da der Beschuldigte aber keinen Erfolg hatte damit, was der Privatkläger 2 selber bestätigte, blieb es beim Versuch (Prot. S. 25). 1.3.4. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Üble Nachrede 2.1. Sachverhalt
- 25 - 2.1.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede (Vorfall vom 15. September 2023) geschildert im Wesentlichen eingestanden (act. 2/2 N 24 und 26 und Prot. S. 20). Er führt jedoch aus, dass der Vorwurf absurd sei. Der Geschädigte habe eine zweite und dritte Identität erstellt. Dies könne man heute noch nachschauen im System (act. 2/2 N 24 und 31). Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt als er die E-Mail geschrieben habe in guten Treuen davon ausgegangen, dass seine Aussagen wahr seien. Er sei davon überzeugt gewesen, dass der Privatkläger 2 dem Betreibungsamt unzutreffende Angaben über die Höhe seines Lohnes gemacht habe, um weniger Geld an seine Familie abliefern zu müssen. Das pendente Scheidungsverfahren und die aktenkundige Finanzknappheit des Privatklägers 2 hätten ein in sich stimmiges Bild gegeben und hätten den Beschuldigten in seiner Überzeugung gestärkt. An den Gegenbeweis seien vorliegend nur minimale Anforderungen zu stellen, da der Eingriff in die Persönlichkeit des Privatklägers 2 mit Blick auf den Inhalt der Aussage und den winzigen Adressatenkreis der Nachricht nur minim gewesen sei. Der Beschuldigte habe unter diesen Umständen ernsthafte Gründe gehabt, anzunehmen, dass seine Aussagen wahr seien. In Anwendung von Art. 176 Ziff. 2 StGB sei er deshalb nicht strafbar und in diesem Punkt freizusprechen (act. 37 N 30 ff.). Der Privatkläger 2 führte anlässlich der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, dass seine Aussagen nicht wahr seien. Es sei dem Privatkläger 2 nicht möglich gewesen, verschiedene Identitäten im Tool zu erstellen. Er habe nur einen Antrag stellen können (Prot. S. 26). 2.1.2. Dass der Beschuldigte die E-Mail an einen Dritten (H._____) schrieb, ist aufgrund der Akten sowie des Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. Dass der Beschuldigte dies wider besseren Wissens gemacht hätte, ist nicht Teil der Anklageschrift und somit fällt eine Prüfung unter dem Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB ohnehin ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dieser E-Mail den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB verletzte und ob ihm allenfalls der Wahrheitsbeweis bzw. der Gutglaubensbeweis gelingt.
- 26 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 2.2.2. Ein gültiger Strafantrag des Privatklägers 2 liegt vor (act. D2/8). Der Beschuldigte versandte unbestrittenermassen, eine E-Mail mit folgendem Inhalt an eine Drittperson: "Er [B._____] versuchte verschiedene Tricks, um das Schweizer Rechtssystem zu umgehen, indem er um eine Barauszahlung seines Salärs bat sowie um eine zweite Identität in der AirManager-Software, um die Schweizer Behörden zu umgehen usw. Tricks, die wir nicht akzeptieren können." Mit dieser Aussage unterstellte der Beschuldigte dem Privatkläger 2, dass dieser unzulässige Handlungen gegenüber den Schweizer Behörden vornahm und bezichtigte ihm entsprechend betrügerischen Machenschaften. Damit beschuldigt der Beschuldigte den Privatkläger 2 eines unehrenhaften Verhaltens, was geeignet ist, den Ruf des Privatklägers 2 zu schädigen. Der Beschuldigte wusste, dass die Unterstellungen ein negatives Bild vom Privatkläger 2 zeichnen und er machte diese Äusserungen bewusst in einer E-Mail gegenüber eines Dritten, weshalb er sich wissentlich und willentlich in rufschädigender Weise über den Privatkläger 2 äusserte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. 2.3. Entlastungsbeweis 2.3.1. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen
- 27 auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar und wird nur ausnahmsweise verwehrt, wenn die beschuldigte Person ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, handelt sowie (kumulativ) es ihr in erster Linie darum geht, dem Verletzen Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte trägt die Beweislast und das Beweislastrisiko. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhaltes, wobei es auch darauf ankommt, wie weit die ehrverletzenden Äusserungen verbreitet werden (BSK STGB-RIKLIN 4. Auflage 2019, Art. 173 N 21). 2.4. Dass der Beschuldigte die Aussagen vorwiegend in der Absicht machte, dem Privatkläger 2 Übles vorzuwerfen, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem beziehen sich die Aussagen nicht auf das Privat- bzw. Familienleben. Der Beschuldigte ist somit zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Der Beschuldigte konnte den Wahrheitsbeweis nicht erbringen und dies wurde an der Hauptverhandlung auch nicht mehr versucht (siehe act. 37 N 29 ff.). Es ist zu prüfen, ob ihm der Gutglaubensbeweis gelingt. Der Beschuldigte macht geltend, dass aufgrund der verschiedenen Profile, welche der Privatkläger 2 in der AirManager-Software erstellt habe, ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen davon auszugehen, dass seine Aussagen wahr seien (act. 37 N 29 ff.). Dass der Privatkläger 2 verschiedene Profile erstellt habe, könne man im System nachschauen (act. 2/2 N 23). Der Privatkläger 2 gab an, dass er selber kein solches Profil erstellen konnte (Prot. S. 26). Der Privatkläger sagte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Juli 2024 aus, dass er im Dezember 2015 aufgrund seiner Scheidung/Trennung in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und er habe sich selber als unfit to fly bei der D._____ gemeldet. Er sei betrieben worden und es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, beim Beschuldigten zu arbeiten. Er habe mit dem Betreibungsamt einen Deal gemacht und auch der Beschuldigte sei zugegen gewesen (act. D2/3/2 N 18 f.). Die zweite Identität in der AirManager-Software sei für ihn kreiert worden und der Beschuldigte habe vorgeschlagen, dass man mit dem Betreibungsamt einen Deal finden solle und er, der Beschuldigte, sei auf die Idee gekommen, einen zweiten Account für den Privatkläger 2 zu erstellen, auf welchem der Beschuldigte dann Sachen ausbezahlt habe. Es stimme, dass der Beschuldigte versucht habe, ihm zu helfen, sei-
- 28 nen Lohn gegenüber dem Betreibungsamt tiefer erscheinen zulassen, als dass er gewesen sei (act. D2/3/2 N 37 ff.). Der Beschuldigte führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Juli 2024 aus, dass im System immer noch ersichtlich sei, dass der Privatkläger 2 verschiedene Profile in der AirManager-Software erstellt habe. Er unterliess es jedoch, solche Auszüge aus dem System beizubringen. Der Privatkläger 2 bestätigte, dass ein zweiter Account für ihn erstellt worden sei und dass eine Vereinbarung mit dem Betreibungsamt gemacht wurde, bei welcher der Beschuldigte auch anwesend gewesen sei. Es gelingt dem Beschuldigten nicht, zu beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, dass der Privatkläger 2 den Schweizer Staat hinter das Licht führen wollte. Er hat nicht nur zu beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen das Erstellen der verschiedenen Identitäten in der Software durch den Privatkläger 2 als wahr anzusehen, sondern auch, dass diese vom Privatkläger 2 zum Zweck der betrügerischen Machenschaften zulasten des Schweizer Staates erstellt wurden. Diesen Beweis vermag der Beschuldigte nicht zu erbringen. Der Eingriff in die Ehre im Zusammenhang mit der Anschuldigung, dass der Privatkläger 2 das Schweizer Rechtssystem versucht zu umgehen, wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte verdächtigt den Privatkläger 2 nicht nur, sondern beschuldigt ihn, dies mindestens versucht zu haben. Weiter äusserte er dies gegenüber einem ehemaligen Kunden der E._____ GmbH und einem sonstigen Bekannten. Dies wiegt daher umso schwerer, als dies auch einen Einfluss auf das berufliche Fortkommen des Privatklägers 2 hätte haben können. Der Entlastungsbeweis gelingt dem Beschuldigten nicht und er ist der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig zu sprechen.
- 29 - 3. Beschimpfung 3.1. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den Sachverhalt wie in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung (Vorfall vom 11. November 2023) geschildert eingestanden (act. 2/2 N 9 und Prot. S. 19). Dieser ist zudem durch die Akten erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. In Bezug auf die Theorie kann auf Ziffer III/1.1.1 verwiesen werden. 3.2.2. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. D2/8). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Der Beschuldigte anerkennt die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft. Diese ist zudem korrekt. Der Ausdruck "Psycho" ist eindeutig geeignet, den Privatkläger 2 in seiner Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte nahm dies mindestens in Kauf. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Somit machte sich der Beschuldigte mit dieser Äusserung der Beschimpfung nach Art. 177 StGB strafbar. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung / Sanktion und Vollzug 1. Strafen 1.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. 1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens 30 und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist
- 30 nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 1.3. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.4. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven
- 31 - Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 3. Strafrahmen 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs führt gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, die Strafe zu mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3. Zwar liegt der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 StGB) vor, was den Strafrahmen gegen unten erweitern würde. Da aber keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, ist vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen (BGE vom 8. März 2010, 6B_238/2009). Die strafmildernden Umstände sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht. In Art. 181 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in Art. 173 StGB Geldstrafe und in Art. 177 Geldstrafe bis 90 Tagessätze vorgesehen. Es ist somit vom Strafmass der ersten Bestimmung auszugehen und dafür die Strafe festzusetzen.
- 32 - 4. Verschulden 4.1. Versuchte Nötigung 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar dem Privatkläger 2 in Aussicht stellte, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er eine Gefahr darstelle. Der Beschuldigte wies dabei aber keine grosse kriminelle Energie auf. Weiter wiegt die nötigende Handlung leicht, da sie zwar auf das berufliche Fortkommen einen Einfluss hätte haben können, wenn der Beschuldigte den Arbeitgeber des Privatklägers 2 effektiv informiert hätte. Der Privatkläger 2 musste jedoch nicht um sein Leib und Leben fürchten und der Beschuldigte wendete keine Gewalt an. Weiter blieb es beim Versuch und der Erfolg trat nicht ein. Dies ist mildernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit als sehr leicht einzustufen. 4.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Er versuchte jedoch aus seiner Sicht ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren. Das subjektive Verschulden wiegt daher immer noch leicht. 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher in Bezug auf die versuchte Nötigung insgesamt immer noch sehr leicht. 4.3. Üble Nachrede 4.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Äusserung nur gegenüber einer Person tätigte. Der Empfängerkreis war entsprechend klein. Der Beschuldigte wies dabei keine grosse kriminelle Energie auf. Die Äusserung betraf nicht das Familienleben des Privatklägers 2. Die Schwere der Ehrverletzung kann noch als leicht eingestuft werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung gegenüber einem ehemaligen Kunden vorgenommen wurde und nicht einem anderen Bekannten, mit welchem der Privatkläger 2 in keiner geschäftlichen Beziehung stand. Dies wiederum kann erschwerend berücksichtigt werden. Insgesamt ist die objektive Tatschwere jedoch noch als sehr leicht bis leicht einzustufen.
- 33 - 4.3.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Mindestens aus Sicht des Beschuldigten wollte er dem ehemaligen Kunden mitteilen, dass solche angeblichen "Tricks" des Privatklägers 2 nicht akzeptiert würden. Das subjektive Verschulden wiegt daher immer noch leicht. 4.3.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigen für dieses Delikt leicht. 4.4. Beschimpfung (14.06.2023) 4.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Beschimpfung ist festzuhalten, dass der Vergleich mit Lubitz in der Branche, in welcher sich der Beschuldigte und der Privatkläger 2 bewegen, als gerade noch leicht angeschaut werden kann. Die Handlung erfolgte in einer E-Mail an den Privatkläger 2, weshalb die kriminelle Energie als klein betrachtet werden muss. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als sehr leicht bis leicht einzustufen. 4.4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Es bestand jedoch ein offensichtlicher Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Das subjektive Verschulden wiegt daher immer noch sehr leicht. 4.4.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht. 4.5. Beschimpfung (11.11.2023) 4.5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Beschimpfung ist festzuhalten, dass die Titulierung als Psycho als gerade noch leicht angeschaut werden kann. Zudem formulierte es der Beschuldigte so, dass er den Privatkläger 2 als Psycho bezeichnen würde, was weniger gravierend ist, als wenn er geschrieben hätte, er ist ein Psycho. Die Handlung erfolgte in einer E-Mail an einen Dritten, weshalb die kriminelle Energie noch als klein betrachtet werden kann. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als sehr leicht einzustufen. 4.5.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Es bestand jedoch ein offensichtlicher
- 34 - Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Das subjektive Verschulden wiegt daher immer noch sehr leicht. 4.5.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht. 5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in Bezug auf die Äusserungen im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung sowie den Beschimpfungen erst anlässlich der Hauptverhandlung Reue zeigte. Er war zwar von Anfang an in Bezug auf die Äusserungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung geständig, die Beweislage war aber erdrückend, da die Taten schriftlich begangen wurden und die Dokumente vorlagen. Er blieb zudem bis und mit der Schlusseinvernahme uneinsichtig. Die an der Hauptverhandlung geäusserte Reue hat entsprechend keinen Einfluss mehr auf das bereits sehr leicht wiegende Verschulden. In Bezug auf die üble Nachrede zeigte er zudem keine Einsicht, weshalb dies neutral zu werten ist. Leicht erhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mehrfach straffällig geworden ist. Jedoch weist er keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (act. 9/1). 5.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Befragung zu seinen finanziellen Verhältnissen in der Hauptverhandlung aus, dass er für die Einnahmen aus der Vermietung von zwei seiner Liegenschaften total Fr. 5'000.– einnehme (Prot. S. 9). Es stehen diesen Einnahmen Hypothekarschulden von Fr. 10'000.– pro Quartal gegenüber, welche von den Mietzinseinnahmen wiederum abzuziehen sind (act. 2/2 N 59). Weiter gab der Beschuldigte an, Fr. 12'000.– pro Monat zu verdienen (act. 2/1 N 51). Zudem sagte er aus, dass er ca. Fr. 3'000.– für die Krankenkasse pro Jahr bezahle und seine Kinder noch freiwillig unterstütze (Prot. S. 9). Er lebt zudem in einem Einfamilienhaus (Prot. S. 9). 5.3. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt strafzumessungsneutral aus.
- 35 - 6. Auszufällende Strafe 6.1. Der Strafrahmen für Nötigung nach Art. 181 StGB beträgt wie ausgeführt Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. In gesamter Würdigung erweisen sich 15 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für versuchte Nötigung als angemessen. Dies Strafe ist unter Würdigung des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für üble Nachrede um 10 Tagessätze und für die Beschimpfungen von je 5 Tagessätzen zu erhöhen. Somit erscheinen 35 Tagessätze insgesamt als angemessen. 6.2. Für die Höhe des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4, E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus Erwerbsarbeit die Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben oder unten abzuweichen (BSK StGB-DOLGE, 4. Auflage 2019, Art. 34 N 45). 6.3. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschuldigten von Fr. 12'000.–, den Mietzinseinkünften, welche jedoch nur teilweise angerechnet werden sollen, da die Hypothekarschulden abgezogen werden müssen, seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Kindern in der Höhe von Fr. 5'000.–, einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern, erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes bei Fr. 150.– anzusetzen.
- 36 - 6.4. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. 8), kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2). 6.5. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB mögliche Höchstgrenze einer Busse von Fr. 10'000.–, erscheint eine Busse von Fr. 800.– in Verbindung mit der Geldstrafe von insgesamt Fr. 5'250.– als angemessen und liegt im unteren Rahmen von Art. 106 Abs. 1 StGB. 7. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 8. Vollzug der Strafe 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be-
- 37 urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 8.2. Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass er keine Vorstrafen aufweist und das Vorleben auch sonst keinen Anlass zu Bemerkungen gibt (act. 9/1). 8.3. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche 1. Zivilansprüche 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird und darüber nicht im Straf-
- 38 befehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Die Privatklägerschaft stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'347.90 und beantrage, dass dem Beschuldigten ein Verbot für zukünftige Äusserungen unter Androhung der Busse im Falle von Nichtgehorsam nach Art. 292 StGB aufzuerlegen sei. 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, dass die Zivilforderungen des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 37 N 37 ff.). 1.5. Bezüglich des Schadenersatzbegehrens in der Höhe von Fr. 6'347.90 der Privatklägerschaft 2 liegen dem Gericht nicht genügend Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Es ist insbesondere dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob dem Privatkläger 2 effektiv dieser Schaden aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten entstanden ist und welche Handlung des Beschuldigten dazu führte, dass der Privatkläger 2 eine Arbeitsmöglichkeit nicht erhielt und dadurch einen Schaden in der Höhe von Fr. 6'347.90 erlitten hat, womit auch der der Kausalzusammenhang unklar ist. Das Begehren des Privatklägers 2 ist deshalb antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen. 1.6. Der Privatkläger 2 verlangt zudem, dass dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten sei, gegenüber der D._____, anderen Flugbetrieben oder sonstigen Personen wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen zu machen, insbesondere zu behaupten, B._____ sei ein schlechter Pilot, er habe einen schlechten Charakter, er täusche Behörden wie das Betreibungsamt oder das BAZL und schrecke dabei auch vor der Verwendung strafrechtlich relevanter Mittel nicht zurück oder den betreffenden Personen zu empfehlen, B._____ nicht einzustellen.
- 39 - 1.7. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 1.8. Die inkriminierten Taten des Beschuldigten liegen zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits fast eineinhalb Jahre zurück. Der Privatkläger 2 legte keine Unterlagen vor, welche belegen würden, dass nach wie vor besondere Umstände bestehen würden, wonach der Beschuldigte erneut solche Äusserungen tätigen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anordnung notwendig und angezeigt ist, um den Beschuldigten davon abzuhalten, solche Äusserungen wieder zu tätigen. Entsprechend ist dieser Antrag des Privatklägers 2 abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gerichtsgebühr und Kosten Vorverfahren 1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (§ 1 lit. c GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.– angemessen (§ 2 i.V.m. § 14 GebV OG) und ist in dieser Höhe festzusetzen. Weitere Auslagen sind dem Gericht nicht entstanden. Die Kosten für das Vorverfahren betragen Fr. 1'500.–. 1.2. Der Beschuldigte wird in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 i.V.m. Art. 237 Ziff. 2 StGB freigesprochen. Das Verfahren wird in Bezug auf die fahrlässige einfache Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB eingestellt. Im Übrigen wird er schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten hälftig aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigungen
- 40 - 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen auszugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Einzelrichter beträgt Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Verteidigung macht einen Aufwand von rund 40 Stunden zuzüglich Zeit für die Hauptverhandlung plus Weg geltend (act. 37 N 49). Die Festlegung der Höhe des Stundenansatzes überliess es dem Gericht. Unter den gegebenen Umständen und da der Beschuldigte nur zum Teil freigesprochen wurde erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'400.– als angemessen und ist dem Vertreter zuzusprechen, welcher mit dem Beschuldigten abzurechnen hat. 2.2. Der Privatkläger 2 beantragt zudem, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'969.25 zuzüglich 5 % Zins ab Urteilszeitpunkt zuzusprechen (act. 31). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung dem Privatkläger für die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive diejenigen eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft ausgewiesen und belegt und erscheint grundsätzlich angemessen (act. 31; act. 32/3- 7). Jedoch wird ein Teil der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen und der An-
- 41 trag auf Erlass eines Verbots abgewiesen. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 5'000.– inklusive 8.1 % Mehrwertsteuer und Auslagen zu verpflichten. Weiter sind die Reisespesen für die Einvernahmen als Kosten in der Höhe von Fr. 222.– ausgewiesen. Die Prozessentschädigung ist nicht zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 insgesamt Fr. 5'222.– (Fr. 5'000.– Prozessentschädigung und Fr. 222.– Reisespesen) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 237 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Das Verfahren bezüglich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 5'250.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'222.– zu bezahlen.
- 42 - 8. Der Privatkläger 2 wird mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Antrag Ziff. 5 des Privatklägers 2 auf Anordnung des Verbots wird abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die restlichen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 12. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 13. Mündliche Eröffnung, kurze Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Rechtsvertreter des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (versandt), den Privatkläger 1 (versandt), den Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben), Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern als begründetes Urteil an den Rechtsvertreter des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, den Privatkläger 1,
- 43 - den Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 44 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Ersatzrichterin: MLaw J. Rohrer Gerichtsschreiber: MLaw T. Ries
- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.