Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250037-D/U/B-8/jp Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw C. Kuhn Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
- 2 - Erwägungen: Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 12. September 2025 wurde der Beschuldigte der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 370.– bestraft und ihm wurden die Kosten in Höhe von Fr. 330.– auferlegt (act. 3/2). Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache (act. 3/3). Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf hielt am Strafbefehl vom 12. September 2025 fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1). In der Folge wurde zur Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2026 vorgeladen (act. 4). Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen (Prot. S. 8), weshalb die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Strafbefehl vom 12. September 2025 ist somit rechtskräftig. Bei diesem Ergebnis wird der Beschuldigte für die nach der Einsprache entstandenen Kosten kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen. Die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts sind auf Fr. 200.– festzusetzen. Über die Entscheidgebühr wird die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rechnung stellen. Über die Busse und die Kosten für den Strafbefehl sowie die nachträglichen Gebühren wird die Kasse des Statthalteramts Rechnung stellen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 12. September 2025 (ref. ST.2025.4473) ist damit rechtskräftig.
- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.–. Die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts werden festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Entscheidgebühr und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Entscheidgebühr stellt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rechnung. Über die Busse und die Kosten für den Strafbefehl sowie die nachträglichen Gebühren stellt die Kasse des Statthalteramts Rechnung. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), den Ankläger unter Rücksendung der Verfahrensakten (act. 1, act. 2, act. 3/1–8, gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Dielsdorf, 15. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn