Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250012-D/U/B-9/ao Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Oeggerli Urteil vom 24. März 2026 (begründete und berichtigte Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 StPO) in Sachen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf (ref. ST.2024.7987) ist diesem Entscheid beigeheftet (act. 3/9). Schlussanträge: 1. Des Anklägers (sinngemäss): Bestätigung des Strafbefehls vom 15. Oktober 2024 und der Gebühren und Auslagen gemäss Abrechnungsblatt (act. 1). 2. Des erbetenen Verteidigers (act. 12): "1. Mein Klient sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Meinem Klienten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnoten, zzgl. MwSt., für die Kosten der privaten Verteidigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 sprach das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (nachfolgend Anklägerin) den Beschuldigten für schuldig im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a Gastgewerbegesetz (GGG, SR 935.311). Der Beschuldigte wurde mit Fr. 3'700.– gebüsst (act. 3/9), dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 3/10-12). Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 23. April 2025 gestützt Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1). In der Folge wurden die Parteien, nach einmaliger Verschiebung, zur Hauptverhandlung auf den 24. März 2026 vorgeladen (act. 4 und act. 10), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, erschienen ist (Prot. S. 7). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, nach dem daran anschliessenden Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 7 ff.). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 10 ff.). mit Schreiben vom 7. April 2026 wurde fristgerecht eine Begründung und Berichtigung verlangt (act. 16). II. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte betreibe ein als Vereinslokal deklariertes Gastgewerbe, das patentpflichtig sei, ohne die erforderliche Gastgewerbepatentbewilligung. Das Lokal sei faktisch der Allgemeinheit zugänglich, da es von jedermann aufgesucht werden könne und Getränke zur Konsumation vor Ort angeboten würden. Zudem verfüge die Lokalität über mehr als zehn Steh- oder Sitzplätze, wodurch die Patentpflicht gemäss den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes ausgelöst seien. Straferhöhend falle in Betracht, dass der Beschuldigte wegen einer gleichen Übertretung bereits mehrfach von der Anklägerin gebüsst worden sei. Der Beschuldigte sei daher der Übertretung von
- 4 - § 2 Abs. 1 lit. a GGG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 3'700.– zu bestrafen (act. 3/9). III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 1. Die Gemeindepolizei B._____ betrat anlässlich der Kontrolle vom 12. Juli 2024 das fragliche Gebäude, da zwei Personen das Gebäude betreten haben, in welchem Licht brannte und sich offensichtlich ein Gastgewerbebetrieb befinde. Die Gemeindepolizei sei für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes zuständig, weshalb sie das Lokal mit den ankommenden Gästen betraten. Im Vereinslokal wurde sodann festgestellt, dass Getränke gegen Bezahlung angeboten wurden (act. 3/1). 2. Es ist unbestritten, dass der Türkische Heimatverein kein Gastgewerbepatent verfügt, was so auch vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde (act. 3/1 und act. 11). Deshalb stellt das Zürcher Gastgewerbegesetz keine taugliche Gesetzesgrundlage dar, welche die Kontrolle durch die Gemeindepolizei B._____ legitimieren könnte. 3. Vor dem Hintergrund, dass sich die verantwortlichen Vereinsmitglieder mutmasslich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben könnten, hätte sich die Kontrolle zwingend auf Art. 197 i.V.m. Art. 241 und Art. 244 StPO oder auf § 37 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG) stützen müssen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt. Auch lässt sich aus der Rapportierung der Gemeindepolizei B._____ nicht entnehmen, inwiefern ein Anwendungsfall von § 37 PolG vorgelegen hätte, was eine Durchsuchung des Vereinslokals zugelassen hätte. Somit fehlte der Durchsuchung vom 12. Juli 2024 eine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist somit unrechtmässig erfolgt. 4. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Eine Übertretung des Gastgewerbegesetzes ist keine schwere Straftat. Damit unterliegen sämtliche Beweise einem Verwertungsverbot.
- 5 - 5. Zu den Einvernahmen (act. 3/2-7) ist zu bemerken, dass zum einen der Grundsatz der getrennten Einvernahme i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StPO verletzt wurde, wobei es sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, HÄRING, Art. 146 StPO N 1). Hingegen sind die Einvernahmen, sowie alle weiteren Beweismittel, vom Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO erfasst, da diese einzig aufgrund der unrechtmässigen Kontrolle ermöglicht wurden. 6. Da sämtlichen potentiellen Beweismittel, welche in diesem Verfahren gewonnen werden konnten, letztlich auf der unrechtmässigen Kontrolle der Vereinsliegenschaft gründen und keine alternativen Ermittlungsansätze ersichtlich sind, welche den eingangs geschilderten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen könnten, ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Da der Beschuldigte in vorliegendem Verfahren freizusprechen ist und er weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, die freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Da der Beschuldigte in vorliegendem Verfahren freizusprechen ist, ist ihm antragsge-
- 6 mäss eine angemessene Umtriebsentschädigung für seine Verteidigungskosten (vgl. dazu act. 13/1-3) zuzusprechen. V. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 250.00 nachträgliche Gebühren Fr. 1'250.00 Total 3. Die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 1'426.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) sowie für das gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'702.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen), insgesamt mit Fr. 4'129.45 entschädigt. 5. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); den erbetenen Verteidiger (persönlich ausgehändigt); den Ankläger (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG; die Bezirksgerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden,
- 8 das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 24. März 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Oeggerli