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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.11.2025 GB250010

28 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,974 mots·~15 min·2

Résumé

Einsprache gegen Strafbefehl

Texte intégral

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250010-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 28. November 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 14. Februar 2025 (act. 4) ist diesem Urteil in Kopie angeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA lic. iur. X._____. Anträge: 1. Des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon (act. 4 i.V.m. act. 22):  Bestätigung des Strafbefehls vom 14. Februar 2025  Der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls schuldig zu sprechen  Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen  Dem Beschuldigten seien die Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 330.– sowie die nachträglichen Gebühren von Fr. 80.– aufzuerlegen. 2. Der Verteidigung (Plädoyer): - Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich freizusprechen.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Kantonspolizei rapportierte am 7. Februar 2025 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, den der Beschuldigte verursacht haben soll (act. 1). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon ZH (fortan: Statthalteramt) wurde der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (act. 4). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 330.– auferlegt. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache (act. 5). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren gemäss Art. 355 StPO, hielt das Statthalteramt am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a fest und überwies die Akten dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 22). 2. Mit Vorladung vom 3. November 2025 (act. 23) wurde die Hauptverhandlung auf den 28. November 2025 angesetzt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA X._____ erschien (Prot. S. 4). Das Gericht sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und kurz begründet und dem Beschuldigten und seinem Rechtsvertreter zudem im schriftlichen Dispositiv übergeben (Prot. S. 20). Dem Statthalter wurde es schriftlich zugestellt (act. 30), woraufhin dieser mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Berufung anmeldete (act. 28). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 14. Februar 2025 vor, dieser habe am 4. Januar 2025, 23 Uhr, auf der Autobahn A1, Rampe Zürich/B._____/C._____, Fahrtrichtung D._____, einen Pfadschlitten, der zwar auf der zweispurigen Fahrbahn auf der rechten Fahrspur fuhr, aber ein wenig in die linke Fahrspur ragte, trotz dessen gesetztem linken Richtungsblinker überholt.

- 4 - 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass es am fraglichen Abend zwischen seinem von ihm gelenkten Fahrzeug und dem Pfadschlitten am besagten Ort zu einer Kollision gekommen ist, bestreitet aber den Unfallhergang. Es ist daher zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Zentral ist dabei die Frage, wie der Unfall auf der Rampe Zürich/B._____/C._____ passiert ist, insbesondere wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten im Moment, als der Beschuldigte an diesem vorbeifahren wollte, auf der Fahrbahn befand und ob der Pfadschlittenfahrer in diesem Moment bereits den Richtungsblinker gesetzt hatte bzw. ob der Beschuldigte den Blinker sehen konnte. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Vielmehr hat das Gericht auf objektivier- und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vorgebrachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_76/2021 E. 2.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.).

- 5 - 3.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (OGer ZH SB210304 vom 16. Dezember 2021 E. III.2). Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu unterscheiden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Beteiligten (OGer ZH SB210090 vom 17. Mai 2022 E. III.E.1). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit kommt nach heutiger Erkenntnis kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 4. Beweismittel 4.1. Überblick über die Beweislage Als Beweismittel liegen insbesondere der Polizeirapport vom 7. Februar 2025 inkl. der Aussagen der beiden Pfadschlittenfahrer als Auskunftspersonen und der ersten Aussage des Beschuldigten vor der Polizei (act. 1), die polizeiliche Fotodokumentation der Unfallstelle (act. 3) sowie die Einvernahme des Beschuldigten am 28. August 2025, an welcher er weitere eigene Fotos einreichte (act. 20 mit Beilagen 1 - 6) und die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 28. November 2025 (Prot. S. 4 ff.) im Recht. 4.2. Polizeirapport Die beiden Pfadschlittenfahrer, welche je mit einem Pfadschlitten unterwegs gewesen waren und von denen einer mit dem Personenwagen des Beschuldigten kollidierte, wurden von der Polizei im Rahmen der Rapporterstellung als Auskunftspersonen befragt. Sie sagten beide übereinstimmend aus, sie seien nebeneinander,

- 6 leicht versetzt, bei der Ausfahrt C._____ Richtung C._____ und D._____ gefahren. Der Fahrer des nicht am Unfall beteiligten Pfadschlittens sei dabei in Relation zum unfallbeteiligten Pfadschlitten, in Fahrtrichtung gesehen, rechts von diesem, leicht nach hinten versetzt, halb auf der Fahrspur Richtung C._____, halb auf dem Pannenstreifen, gefahren. Der unfallbeteiligte Pfadschlitten sei in dieser Fahrkonstellation halb auf der Fahrbahn Richtung C._____ und etwas auf derjenigen Richtung D._____ gefahren und habe dann den Blinker nach links betätigt und sei dann in Richtung D._____ gefahren. Am Pfadschlitten habe hinten gross das Zeichen "Abstand halten" geleuchtet. Der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer präzisierte zudem, er habe den Blinker nach links betätigt, in den Rücksiegel geschaut und nichts wahrgenommen. Er habe den Personenwagen des Beschuldigten erst bei der Kollision wahrgenommen. Beide sind der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund des Leuchtzeichens "Abstand halten" nicht hätte überholen dürfen und darum die Schuld für die Kollision trage (act. 1, S. 2f.). 4.3. Einvernahmen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte in der Befragung an der Hauptverhandlung den Unfallhergang ähnlich, verortete aber die Positionen der Pfadschlitten anders. Erstens lokalisierte er die Fahrt des unfallbeteiligten Pfadschlittens in Fahrtrichtung gesehen weiter rechts, denn er sagte aus, dass beide Pfadschlitten auf der Fahrspur Richtung C._____ fuhren, wobei nur die Schaufel des unfallbeteiligten Pfadschlittens auf einer Breite von 10 cm in die Fahrspur Richtung D._____ geragt sei. Zweitens sei der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens in Relation zum anderen Pfadschlitten leicht versetzt hinter diesem gefahren (Prot. S. 9). Dies sagte er schon in der Einvernahme vor dem Statthalter (act. 20, S. 10), indem er ausführte, das Unfallfahrzeug 2 sei hinter dem Zeugenfahrzeug 1 gefahren. Das Fahrzeug 1 habe sich beim Unfall bereits weit in der Kurve Richtung C._____ befunden. Damit lokalisiert er den nicht am Unfall beteiligten Pfadschlitten nicht wie die Pfadschlittenfahrer hinter dem unfallbeteiligten Pfadschlittenfahrer, sondern vor diesem. Weiter führte er aus, es habe nicht den Anschein gehabt, dass der unfallbeteiligte Pfadschlitten auf die Fahrspur Richtung D._____ wechseln wollte, zumal die Fahrbahn an dieser Stelle mit einer doppelt durchgezogenen Sicherheitslinie markiert sei,

- 7 was den Fahrbahnwechsel an dieser Stelle verbiete. Aufgrund dieser Einschätzung habe der Beschuldigte angesetzt, um mit ca. 50km/h, in Fahrtrichtung gesehen links am Pfadschlitten vorbeizufahren. Plötzlich sei aber der Pfadschlitten nach links ausgeschwenkt und dabei sei es - ca. 15-20m vor dem Autobahnteiler, wo sich die Fahrbahn in die Richtungen D._____ bzw. C._____ trennt - zur Kollision gekommen (Prot. S. 14 f., act. 20 F/A 18). Nach diesem Unfall wisse er nun, dass ein Pfadschlitten die Sicherheitslinie überfahren dürfe, trotzdem glaube er nicht, dass der Pfadschlittenfahrer geschaut habe, ob er die Fahrbahn wechseln könne. Der Beschuldigte vermutet, er sei im toten Winkel des unfallbeteiligten Pfadschlittens gefahren; selbst wenn der Pfadschlittenfahrer tatsächlich geblinkt haben sollte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Blinker zu sehen. Erstens sei er neben dem Pfadschlitten gefahren und zweitens habe dieser schon wie ein Weihnachtsbaum geblinkt, da habe er nicht mehr wahrnehmen können, ob dieser noch zusätzlich richtungsändernd geblinkt habe (Prot. S. 11). Ausserdem habe auch der Fahrer des am Unfall nicht beteiligten Pfadschlittens aufgrund seiner Position - dieser sei ja vorausgefahren und habe sich bereits in der Kurve Richtung C._____ befunden - nicht sehen können, dass der unfallbeteiligte Pfadschlitten geblinkt habe. Der Beschuldigte habe ausserdem auch nicht überholt, sondern er sei - aufgrund der durch eine doppelte Sicherheitslinie richtungsgetrennten Fahrspuren - lediglich vorbeigefahren (act. 20, S. 3 f., S. 10). Die Kollision habe sich ca. 10-15m vor dem Autobahnteiler ereignet, die dortige Fläche sei als Sperrfläche markiert. Da sich an dieser Stelle die Fahrbahn in zwei verschiedene Richtungen teile und die Geschwindigkeit auf der Fahrbahn Richtung C._____ aufgrund der starken Kurve auf 40m/h limitiert sei, habe er sich beim Vorbeifahren auch keine Gedanken gemacht bzw. habe er nicht damit gerechnet, dass der Pfadschlitten nach links ausschere (Prot. S. 20, act. 20, F/A 20).

- 8 - 4.4. Fotodokumentation Die Fotodokumentation in act. 3 zeigt eine Übersichtsaufnahme der Unfallstelle in und gegen die Fahrtrichtung (Foto 1 und 2), die Unfallendlage des Pfadschlittens und des Personenwagens (Foto 3) sowie eine Aufnahme der Matrixbeleuchtung des Pfadschlittens von hinten, mit der beleuchteten Schrift "Abstand halten" (Foto 4) und mit der Schrift "Salzstreuer" (Foto 5). Foto 5 zeigt den Sachschaden am Personenwagen rechts vorne. 4.5. Beilagen 1 - 6 zu act. 20 Beilage 1 und 2 sind Ausdrucke von Google maps, wo die Strassensituation aus der Vogelperspektive kurz vor dem Autobahnteiler ersichtlich ist. Beilagen 3-5 zeigen laut dem Beschuldigten die Situation nach dem Unfall. Beilage 3 zeigt die Situation, als der unfallbeteiligte Pfadschlitten nach der Kollision ein Stück zurückgesetzt hat, damit der Beschuldigte aus dem Personenwagen aussteigen konnte. Ersichtlich ist der Schneehaufen, den der Pfadschlitten beim Unfall vor sich her geschoben hatte. Beilagen 4 und 5 zeigen den Unfallort in Fahrtrichtung gesehen. Auch hier ist der Schneehaufen vor dem Autobahnteiler ersichtlich. 5. Beweiswürdigung 5.1. Position des unfallbeteiligten Pfadschlittens Beide Pfadschlittenfahrer sagten aus, der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer sei "etwas" auf der Fahrbahn in Richtung D._____ gefahren (act. 1, S. 3). Der Beschuldigte sagte in seiner ersten Befragung durch die Polizei aus, der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer sei "ca. 10 cm auf dem linken Fahrstreifen Richtung D._____" gefahren. Später präzisierte er diese Aussage, indem er bei der Befragung vor dem Statthalter ausführte, nur die linke Spitze der Schaufel sei ganz leicht in seine Fahrbahn geragt (act. 20, F/A18). Weder aus den polizeilichen Fotos (act. 3) noch aus denjenigen, die vom Beschuldigten eingereicht wurden (Beilagen 1-6 zu act. 20), ergeben sich objektive Anhaltspunkte dafür, wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer im Moment, als der Beschuldigte vorbeifahren wollte, genau befand. Bei der Angabe "etwas" wurde in der polizeilichen Rapportierung auch nicht

- 9 nachgehakt und um eine präzisere Angabe gebeten. Es stellt sich zudem die Frage, ob der nicht unfallbeteiligte, ganz aussen rechts fahrende Pfadschlitten die Situation auf der linken Seite des unfallbeteiligten Pfadschlittens angesichts der Grösse der Fahrzeuge, der schneebedeckten Strasse und seiner eigenen Position überhaupt überblicken konnte bzw. ob er feststellen konnte, wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten im Moment befand, als der Beschuldigte an diesem vorbeifuhr. Schliesslich ist auch nicht klar, ob er sich seitlich versetzt vor oder hinter dem unfallbeteiligten Pfadschlitten befand. Aufgrund der unklaren Aussagen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens nicht auf der Fahrbahn Richtung D._____ befand, sondern nur die Schaufel des Fahrzeugs leicht in die Fahrbahn ragte. Aus diesem Grund konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sich der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer aufgrund der doppelten Sicherheitslinie und der kurz bevorstehenden Autobahnteilung – signalisiert durch einen massiven steinernen Autobahnteiler – der Kurve nach rechts folgend, von der Fahrspur des Beschuldigten wegbewegen würde. Diese Version wird auch durch die Fotos des Beschuldigten gestützt. Darauf ist ersichtlich, dass der Schneehaufen, den der Schneepflug beim Unfall vor sich her schob, wenige Meter vor dem Autobahnteiler liegt. Entsprechend muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich der Pfadschlitten auf der durch eine doppelte Sicherheitslinie abgetrennten Fahrspur in Richtung C._____ befand und im letzten Moment vor dem Autobahnteiler, nach links ausschwenkte, als sich der Beschuldigte bereits neben ihm im toten Winkel befand. 5.2. Richtungsanzeiger / Blinker Beide Pfadschlittenfahrer sagten übereinstimmend aus, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens den Blinker gesetzt habe. Sie äussern sich aber nicht zum Zeitpunkt des Blinkersetzens bzw. wie lange der Blinker schon geblinkt hatte, bevor der Richtungswechsel des unfallbeteiligten Pfadschlittens vollzogen wurde. Der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens sagte aus: "Ich setzte den Blinker nach links, schaute in den Rückspiegel und konnte nichts wahrnehmen". Im Weiteren sagte er, er habe im Rückspiegel nichts gesehen und sei dann nach links

- 10 gefahren, wobei es zur Kollision gekommen sei (act. 1, S. 3). Diese Aussage bestätigt die Aussage des Beschuldigten, der vermutete, er habe sich kurz vor der Kollision im toten Winkel des Pfadschlittens befunden. Weil der Pfadschlittenfahrer den Beschuldigten beim Blick in den Rückspiegel nicht gesehen hatte und es kurz nach dem Blinken zur Kollision kam, muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Blinkens bereits im toten Winkel befand. Das bedeutet auch, dass der Blinker nicht gesetzt war, als der Beschuldigte sich dazu entschloss, am Pfadschlitten vorbeizufahren. Da er seitlich am Pfadschlitten vorbeifuhr, konnte er zu diesem Zeitpunkt den Blinker nicht wahrnehmen. 6. Fazit Es kann nicht erstellt werden, dass sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten kurz vor dem Vorbeifahrmanöver des Beschuldigten – auch nicht teilweise – auf der linken Fahrspur Richtung D._____ befand. Ebenso wenig ist erstellt, dass der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer, bevor der Beschuldigte zum Vorbeifahren ansetzte, den linken Blinker gesetzt hatte. Folglich kann dem Beschuldigten auch keine einfache Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. Der Beschuldigte ist deshalb freizusprechen. III.Kostenfolgen 1. Gerichts- und Verfahrenskosten Bei einem Freispruch sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, es sei denn, dem Beschuldigten könne eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung der Strafuntersuchung oder eine Erschwerung von deren Durchführung nachgewiesen werden (Art. 426 Abs. 2 StPO), wofür es vorliegend keinerlei Hinweise gibt. Entsprechend ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten des Vorverfahrens sind dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen.

- 11 - 2. Prozessentschädigung Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).Die Entschädigung der erbetenen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend gemachte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV).Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand für das Vorverfahren von 6.20 Stunden geltend (act. 14). Angemessen scheint ein Zuschlag von 3.8 Stunden für die Hauptverhandlung, weshalb insgesamt ein Aufwand von 10 Stunden resultiert. Multipliziert mit einem Ansatz von Fr. 220.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'200.–. Zuzüglich Auslagen und 8.1% MwSt ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 2'378.20. Dies erscheint der Sache angemessen und ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon werden diesem zur Abschreibung überlassen. 3. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 2'378.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (versandt);

- 12 - - die Bezirksgerichtskasse;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG. 5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 13 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Ersatzrichter: MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Schoch

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