Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.03.2025 GB250004

13 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,029 mots·~15 min·1

Résumé

Nichttragen der Sicherheitsgurte

Texte intégral

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250004-A/U/sh Mitwirkend: Bezirksrichterin S. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin S. Späti Urteil vom 13. März 2025 in Sachen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter betreffend Nichttragen der Sicherheitsgurte

- 2 - Eingang: 28. Januar 2025 Strafbefehl: Der Strafbefehl vom 19. November 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 2/2). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen. Schlussanträge: I. Des Statthalteramts Bezirk Affoltern (sinngemäss, act. 1 und act. 2/2): 1. A._____ sei im Sinne des Strafbefehls vom 19. November 2024 schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 60.– zu bestrafen. 3. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. 4. A._____ seien die Kosten der Untersuchung, bestehend aus den Gebühren gemäss Strafbefehl von Fr. 90.– und den nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 500.–, aufzuerlegen. II. Des Beschuldigten (sinngemäss, Prot. S. 5 ff.): Aufhebung des Strafbefehls vom 19. März 2024 und Freisprechung von Schuld und Strafe.

- 3 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Affoltern vom 19. November 2024 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (act. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. November 2024 fristgerecht Einsprache (act. 2/3). 1.2. Nach erfolgtem Einspracheverfahren gemäss Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO hielt das Statthalteramt Bezirk Affoltern an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das hiesige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1 und act. 2/1-16). 1.3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, 13. März 2025, 10.00 Uhr, vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, wobei keine der Parteien solche gestellt hat (act. 3 bis act. 5). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 erschien der Beschuldigte persönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen (Prot. S. 5). 1.5. Die Urteilsberatung fand im Anschluss an die Hauptverhandlung am 13. März 2025 statt (Prot. S. 11). 1.6. Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet, kurz begründet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 11 und act. 8). Im Rahmen dieser Eröffnung meldete der Beschuldigte mündlich Berufung an (Prot. S. 11). 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Staatshalteramt Bezirk Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, nach einer polizeilichen Verkehrskontrolle am Sonntag, 19. Mai 2024, zwischen 01.45 Uhr und

- 4 - 02.10 Uhr, mit seinem Personenwagen den Kontrollort verlassen zu haben, ohne sich anzugurten. Damit habe sich der Beschuldigte einer Übertretung von Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er im Sinne von Art. 96 VRV angemessen zu bestrafen sei (act. 2/2). 2.2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert die Beschuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlagen aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, N. 54 S. 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255). 2.2.2. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Jedoch ist vor allem der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob diese in

- 5 den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 S. 53 ff.; siehe ferner BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I., 5. Aufl., München 2021; HERMANUTZ/LITZICKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2006, S. 24 und S. 174-176). 2.3. Beweislage Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: - Polizeirapport vom 22. Mai 2024(act. 2/1); - Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. Januar 2025 und 13. März 2025 (act. 2/10, Prot. S. 6 ff.); - Zeugeneinvernahme B._____ vom 27. Januar 2025 (act. 2/12); - Zeugeneinvernahme C._____ vom 27. Januar 2025 (act. 2/14); - Zeugeneinvernahme D._____ vom 27. Januar 2025 (act. 2/16). 2.4. Glaubwürdigkeit 2.4.1. Für eine in einem Strafverfahren beschuldigte Person besteht keine gesetzliche Pflicht, zur eigenen Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt die beschuldigte Person nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO, weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB auszusagen hatte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sie als beschuldigte Person ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. 2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen, wobei an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist hingegen die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (BGE 133 I 133 E. 4.3). 2.4.3. Dafür, dass die Glaubwürdigkeit der weiteren aussagenden Personen beeinträchtigt wäre, gibt es keine Anzeichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass den als Zeugen einvernommenen Polizisten – wie vom Beschuldigten suggeriert –

- 6 aufgrund ihrer Amtsposition zweifelsohne keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. 2.5. Aussagen 2.5.1. Aussagen des Beschuldigten 2.5.1.1. Der Beschuldigte führte beim Statthalteramt in seiner Einvernahme vom 27. Januar 2025 aus, er trage immer während der Fahrt den Sicherheitsgurt. Er habe diesen schon getragen, als er beim E._____ abgefahren sei. Bei der Kontrolle habe er den Gurt gelöst, um Papiere aus dem Handschuhfach nehmen zu können. Dann habe man ihn aufgefordert, auszusteigen und habe einen Alkoholtest durchgeführt. Die Polizistin habe ihm mit einer Lampe in die Augen geleuchtet, was er nicht zugelassen habe. Darauf sei es zum Streit gekommen und nach fast einer Stunde polizeilicher Schikane sei im vorgeworfen worden, keinen Sicherheitsgurt getragen zu haben. Warum sei ihm dieser Vorwurf nicht gleich zu Beginn gemacht worden? Er habe den Gurt getragen und auch sonst nichts falsch gemacht. Der Sicherheitsgurt sei nicht hinter seinem Rücken gespannt und eingerastet gewesen. Das sei nur auf der Beifahrerseite so gewesen. Es stimme auch nicht, dass er den Kontrollort ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes verlassen habe. Wenn er sich nicht angurte und losfahre, gehe im Fahrzeug ein Alarm los und es piepse wie verrückt. Der Vorwurf sei Schikane. Wenn der Vorwurf nur für das Abfahren gemacht werde, warum hätten die Polizisten dann schon bei der Kontrolle eine Busse für das Nichtanschnallen verlangt? Er habe den Gurt auch beim Wegfahren angezogen. Das Verhalten der Polizisten sei schlecht gewesen. Sie hätten nichts finden können und würden ihm einfach etwas vorwerfen, um ihm etwas anzuhängen (act. 2/10). 2.5.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 führte der Beschuldigte aus, er habe an diesem Abend gearbeitet. Er habe zwei Frauen nach Hause gefahren und sei auf dem Rückweg von einer Polizistin angehalten worden. Diese wolle gesehen haben, dass er die Sicherheitsgurte nicht getragen habe. Sie hätten noch vor Ort verlangt, dass er eine Busse bezahle. Es stimme nicht, dass er den Kontrollort verlassen habe, ohne sich anzugurten. Es piepse

- 7 wie verrückt in diesem Auto. Er habe den Sicherheitsgurt vor dem Losfahren wieder angelegt. Warum hätte man vorher eine Busse verlangen sollen? Das müsse man die Polizistin fragen. Man habe nichts finden können, daher würden die Polizisten lügen (Prot. S. 7 ff.). 2.5.2. Aussagen der Zeugen 2.5.2.1. B._____ führte als Zeugin aus, sie hätten eine Verkehrskontrolle durchgeführt und der Beschuldgite sei durch sie kontrolliert worden. Da sich der Beschuldigte etwas schwierig benommen habe, sei der Gruppenchef C._____ dazu gekommen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass der Sicherheitsgurt auf der Fahrerseite eingerastet sei. Sie habe das zur Kenntnis genommen und die Kontrolle fortgesetzt. Sie habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass sie ihm eine Ordnungsbusse für das Nichttragen der Sicherheitsgurte ausstellen würde. Er habe sich geweigert, die Ordnungsbusse entgegen zu nehmen. Daher habe sie ihm die Verzeigung eröffnet und ihm seine Rechte vorgelesen. Er sei noch immer nicht anständig und kompromisbereit gewesen und sei dann ohne sich anzuschnallen losgefahren. Sie habe nicht selbst feststellen können, dass der Gurt hinter dem Rücken des Beschuldgiten gespannt und eingerastet gewesen sei. Dass er hingegen den Kontrollort verlassen habe, ohne den Sicherheitsgurt anzulegen, habe sie so gesehen. Sie sei bei der Fahrertüre gestanden, als der Beschuldigte abgefahren sei. Weil es bei der Kontrolle um den Sicherheitsgurt gegangen sei, habe sie bei seiner Abfahrt extra auf den Sicherheitsgurt geachtet und gesehen, dass der Beschuldigte losgefahren sei, ohne den Sicherheitsgurt zu tragen (act. 2/12). 2.5.2.2. C._____ führte als Zeuge aus, wie er sich erinnere, habe Frau B._____ das Fahrzeug angehalten und die Kontrolle mit dem Beschuldigten begonnen. Da die Kontrolle nicht im normalen Rahmen abgelaufen sei, sei er dazu gekommen. Er habe ins Fahrzeug geblickt und gesehen, dass sowohl auf der Fahrerseite als auch auf der Beifahrerseite die Sicherheitsgurte eingerastet gewesen seien. Das habe er Frau B._____ mitgeteilt und sie habe dem Beschuldigten diesen Vorwurf eröffnet. Der Beschuldigte habe das abgestritten und ihm sei die Einleitung des ordentlichen Verfahrens eröffnet worden. Die Kontrolle sei beendet gewesen und

- 8 der Beschuldgite sei eingestiegen und losgefahren. Er habe nicht sehen können, dass der Beschuldigte den Kontrollort verlassen habe, ohne sich anzugurten, da er einige Meter entfernt gewesen sei (act. 2/14). 2.5.2.3. D._____ führte als Zeuge aus, Frau B._____ habe bei der Kontrolle die Triage gemacht. Er habe die Sicherungsposition übernommen. Frau B._____ habe sich zu einer genaueren Kontrolle entschlossen und den Beschuldigten gebeten, auszusteigen. Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er sich auf die Fahrerseite verschoben, um seine Kollegin zu sichern. Der Beschuldigte habe beanstandet, durch die Lampe bei der Kontrolle geblendet worden zu sein. Herr C._____ habe sie sodann darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden Sicherheitsgurte der Fahrer- und Beifahrerseite eingerastet gewesen seien und der Beschuldigte diesen offensichtlich bei der Fahrt nicht getragen haben konnte. Dem Beschuldgiten sei dieser Vorwurf eröffnet worden. Es würde ihm eine Ordnungsbusse ausgestellt. Diesen Vorwurf habe der Beschuldigte abgestritten und ihm sei entsprechend das ordentliche Verfahren eröffnet worden. Der Beschuldgite sei ins Auto eingestiegen und habe die beiden Gurte gelöst. Er sei dann losgefahren, ohne sich anzuschnallen. Er selbst habe nicht sehen können, dass die Gurte beim Kontrollstart hinter dem Rücken des Beschuldigten gespannt gewesen seien. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte den Kontrollort verlassen habe, ohne sich anzuschnallen. Er habe sich dabei auf der Fahrerseite zwischen der A- und B-Säule des Fahrzeuges befunden. Er stehe im Normalfall etwa eine Armlänge vom Fahrzeug entfernt. Es sei nicht korrekt, dass die Polizisten bei der Abfahrt hinter dem Fahrzeug gestanden seien. Er behalte die Sicherungsposition bis die Kontrolle beendet sei und das Fahrzeug abgefahren sei (act. 2/16). 2.6. Würdigung 2.6.1. Der Beschuldigte streitet den Vorwurf durchgehend ab, wobei er vor allem die Frage aufwirft, weshalb schon anlässlich der Kontrolle eine Busse in Aussicht gestellt worden sei, obschon heute der Vorwurf dahingehend laute, dass er nach der Kontrolle ohne sich anzugurten davongefahren sei. Weiter stellt er sich auf

- 9 den Standpunkt, die Polizisten hätten das gar nicht sehen können, da sie hinter seinem Fahrzeuge gestanden seien. Ausserdem wollten sie ihm etwas anhängen. 2.6.2. Den Anklagevorwurf bestätigten die Polizisten B._____ und D._____ in ihren Einvernahmen. Sie hätten beide gesehen, dass der Beschuldigte den Kontrollort verlassen habe, ohne sich anzugurten. Der Zeuge C._____ hat zum konkreten Tatvorwurf keine eigenen Wahrnehmungen zu berichten, bestätigt aber im Wesentlichen den Ablauf der Kontrolle, wie ihn auch die beiden anderen Zeugen geschildert haben. Zum Tatvorwurf fällt vor allem die Aussage der Zeugin B._____ als besonders authentisch und glaubhaft auf, führte sie doch aus, sie habe sich bei der Wegfahrt des Beschuldigten extra darauf geachtet, da die Sicherheitsgurte schon während der Kontrolle ein Thema gewesen seien. Dass die Zeugen, wie vom Beschuldigten vorgebracht, lügen würden, um ihm etwas anzuhängen, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Diese Behauptung des Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Auch ist aufgrund der Aussagen der Zeugen davon auszugehen, dass beide am Ende der Kontrolle nicht wie vom Beschuldigten behauptet, hinter dessen Fahrzeug standen, sondern auf Höhe der Fahrertüre. Hierzu ist besonders die Aussage des Zeugen D._____ zu beachten, der glaubhaft und nachvollziehbar ausführte, er bleibe jeweils bis zum Ende der Kontrolle auf der Sicherungsposition. Es ist also davon auszugehen, dass sich die Zeugen B._____ und D._____ in einer Position befunden hatten, aus welcher sie wahrnehmen konnten, ob der Beschuldigte beim Wegfahren die Sicherheitsgurte angelegt hatte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen aller Zeugen, welche ihre Angaben auch unter Androhung der Wahrheitspflicht bestätigten, glaubhaft und nachvollziehbar sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würden. 2.6.3. Der vom Beschuldigten immer wieder vorgetragene Einwand, dass ihm schon anlässlich der Kontrolle eine Busse in Aussicht gestellt worden sei und ihm heute vorgeworfen werden, erst nach der Kontrolle die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben, kann nach Durchsicht des Polizeirapportes aufgelöst werden. Die kontrollierenden Polizisten, genauer B._____, rapportierte zuhanden des Statthalteramtes zusammengefasst folgenden Sachverhalt: Anlässlich der Kon-

- 10 trolle des Beschuldigten sei festgestellt worden, dass der Sicherheitsgurt des Beschuldigten hinter dessen Rücken eingerastet gewesen sei. Somit bezog sich die in Aussicht gestellte Busse auf diesen Sachverhalt und nicht auf den Anklagesachverhalt, welcher sich aber ebenfalls aus dem Polizeirapport ergibt, zumal die rapportierende Polizistin am Ende des Rapportes festhielt, der Beschuldigte habe die Kontrolle verlassen, ohne sich erneut anzugurten (vgl. act. 2/1). 2.6.4. Zusammenfassend kann der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen erstellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel zu wecken und seine Einwände erweisen sich alle als unbegründet. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (act. 2/2). 3.2. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen (Art. 3a Abs. 1 Satz 1 VRV). Indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Kontrollort verliess, ohne sich anzugurten, folglich die Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht trug, hat er gegen Art. 3a Abs. 1 VRV verstossen. Er ist damit in Anwendung von Art. 96 VRV mit Busse zu bestrafen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Übertretung von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV wird mit Busse bedroht. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.2. Das Gericht muss die Strafe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV 330 E. 3 und BGE 101 IV 16 E. 4), wobei dem

- 11 - Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BER- TOSSA, 3. Aufl. 2018, Art. 106 N 3 mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist im vorliegenden Fall insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieses geringen Verschuldens und der offenbar prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er habe Schulden, eine Lohnpfändung und komme für seine Familie finanziell auf (Prot. S. 6 f.) – erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 60.– als angemessen. 4.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist, für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil zwingend eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm damit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehlsverfahren (Fr. 590.–) aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 60.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

- 12 - 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 450.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 90.– Strafbefehlskosten (Kosten Untersuchung); Fr. 500.– Auslagen nachträgliche Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  den Beschuldigten (übergeben);  das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich (eingeschrieben). 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 13 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Bezirksrichterin: S. Hürlimann Die Gerichtsschreiberin: S. Späti übergeben/versandt am:

GB250004 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.03.2025 GB250004 — Swissrulings