Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen. (Erwägungen:)
Die Kläger haben ihre Klage schriftlich begründet. Der Beklagte hat das Recht, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Sollte der Beklagte die Klage nicht schriftlich beantworten, wird das Gericht zur Hauptverhandlung vorladen, ohne den Beklagten von Behauptungen oder Anträgen auszuschliessen. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten nur sinngemäss (Art. 219 ZPO) und Art. 223 ZPO betreffend versäumte Klageantwort im ordentlichen Verfahren ist für das vereinfachte Verfahren zu streng. Der Gesetzgeber wollte für Streitigkeiten um weniger als Fr. 30'000.-- ein Verfahren schaffen, das kostengünstig ist und auch ohne Anwälte funktioniert (BBl 2006 7345f.). Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Kläger den Beklagten in ein schriftliches Verfahren zwingen kann (so: CHRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZO; anderer Meinung: STEPHAN MAZAN in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 19 zu Art. 245 ZPO). Das muss auch bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Ein Beklagter muss gerade mit Blick auf die Kosten bei anwaltlicher Vertretung die Möglichkeit haben, ein rein mündliches Verfahren zu durchlaufen.
Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt. Verfügung vom 18. September 2014 Geschäfts-Nr.: FV140173-L / Z2