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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.01.2026 FP250026

26 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·790 mots·~4 min·6

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FP250026-F / UUB / Si Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiberin MLaw L. Klett Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Gemeinsamer Schlussantrag der Parteien: (act. 13, Prot. sinngemäss) Es sei die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung der Parteien vom 13. Januar 2026 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2017 (FE170048-F) zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2017 (Dispositivziffern 3 und 4.2) werden die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010, unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. 2. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 13. Januar 2026 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2017 (FE170048-F) genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2017 (FE170048-F) vereinbaren die Parteien neu was folgt: 1. Obhut und Besuchsrecht a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010, dem Vater zuzuteilen. b) Besuchsrecht Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts wird in Anbetracht des Alters der Kinder verzichtet. 2. Kinderunterhalt Die Mutter verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:  C._____: CHF 200.00 ab Unterzeichnung der Abänderungsvereinbarung bis 31. März 2026 CHF 450.00 ab 1. April 2026 bis und mit Abschluss einer angemessenen Erstausbildung  D._____: CHF 300.00 ab Unterzeichnung der Abänderungsvereinbarung bis 31. März 2026 CHF 650.00 ab 1. April 2026 bis und mit Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____

- 3 - CHF 800.00 ab Abschluss der angemessene Erstausbildung von C._____ bis und mit Abschluss der eigenen angemessenen Erstausbildung, wobei ein allfälliger Lehrlingslohn unberücksichtigt bleibt Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und ggfs. die Familienzulagen sind zahlbar an den Vater und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 250.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 3. Grundlagen der neuen Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Vater: CHF 7'300.00 (100% Pensum)  Mutter: CHF 4'120.00 bis und mit 31. März 2026 (60% Pensum) CHF 1'500.00 zusätzlich ab 1. April 2026 (40% Pensum, hypothetisch)  C._____: CHF 400.00 1/3 des durchschnittlichen Netto-Lehrlingslohnes  CHF 268.00 (derzeitige Familienzulage)  D._____: CHF 268.00 (derzeitige Familienzulage) Das Vermögen ist für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge irrelevant. 4. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106,9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 4 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Saldoklausel Im Übrigen bleibt das Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2017 (FE170048-F) weiterhin gültig. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'400.00 (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, je gegen Empfangsschein,  die Kinder, mit separatem Schreiben und mit normaler Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____, gegen Empfangsschein.

- 5 - 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Horgen, 26. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Dr. iur. K. Schröder Bläuer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Klett

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