Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FP240025-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro Gerichtsschreiberin MLaw M. Schneider Verfügung und Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Abänderung Scheidungsurteil
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. Prot. S. 7, sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 im Geschäft Nr. FE220200-M sei betreffend Obhut, Betreuung und Unterhalt den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. Mai 2025 über die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Regelungen im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 im Geschäft FE220200-M betreffend Obhut, Besuchsrecht, Erziehungsgutschriften und Kinderunterhalt (Dispositiv-Ziff. 2, 3.2, 3.4, 3.5 und 5) seien aufzuheben und mit Wirkung per sofort durch folgende Regelung gemäss Ziff. 2 bis 7 zu ersetzen: 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge [Unverändert] b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder C._____, D._____ und E._____ dem Vater zuzuteilen. c) Besuchsrecht Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder D._____, C._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- 3 - – an einem von vier Wochenenden von Freitagabend, Schulschluss oder 17.00 Uhr (während der Schulferien), bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr (während der Schulferien), erstmals am Wochenende vom 16. Mai 2025; der Vater wird soweit dafür Bedarf besteht, die Betreuung der Kinder durch die Mutter in seiner Wohnung ermöglichen, – während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 3. Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Parteien ersuchen das Gericht, dem Vater die Weisung zu erteilen, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in seinem Haushalt für mindestens 12 Monate mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Parteien ersuchen das Gericht, der Mutter die Weisung zu erteilen, mit der als sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haushalt des Vaters eingesetzten Person soweit erforderlich zusammenzuarbeiten. Die Beiständin soll dabei ermächtigt werden, die Häufigkeit der Einsätze nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. 4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es seien die für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2014, C._____, geboren am tt.mm.2017, E._____, geboren am tt.mm.2021, bestehenden Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB fortzuführen. Die Aufgaben der Beiständin, F._____, seien je wie folgt zu bestätigen bzw. anzupassen: Überwachung der schulischen und emotionalen Entwicklung der Kinder D._____, C._____ und E._____ in Zusammenarbeit und im Austausch mit den involvierten Fachpersonen; Mit den involvierten Fachpersonen wie Ärzte, Lehrer, Hort-/Kitaleiter etc. im Hinblick auf das Kindeswohl im Austausch zu sein; Den Kindern D._____, C._____ und E._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sie in ihrer Entwicklung zu begleiten und ihnen bei Bedarf Unterstützung zu bieten; Die Parteien mit ihrer Sorge um die Erziehung der Kinder D._____, C._____ und E._____ zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen; Die Eltern bei der fachmännischen oder soweit erforderlich ärztlichen Abklärung der Verzögerung der Sprachentwicklung von E._____, von deren auffälligem Verhalten in der Kita und von deren Tag-Nacht-Umkehr sowie beim Ergreifen von geeigneten Massnahmen für diese Problematiken zu unterstützen
- 4 und für deren Finanzierung besorgt zu sein; für den Fall der Nichtkooperation der Eltern Antrag auf Erteilung einer Weisung zu stellen; Organisation und Koordination und Überwachung einer geeigneten Fremdbetreuung, soweit diese nach Einschätzung der Beiständin für das Kind erforderlich ist; Unterstützung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung, einschliesslich verbindlicher Klärung von Unklarheiten im Rahmen vorstehender Regelung, Bewilligung von situativen Abweichungen von vorstehender Regelung und Festsetzung der konkreten Ferienwochen eines jeden Elternteils gemäss vorstehender Regelung; eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt des Vaters zu organisieren, deren Modalitäten festzulegen und die Finanzierung sicher zu stellen; den Vater bei der rechtzeitigen Organisation eines Ferienhorts für die Kinder und dessen Finanzierung zu unterstützen; nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 6. Kinderunterhalt a) Verzicht auf Unterhaltsbeiträge Die Eltern vereinbaren, dass mangels Leistungsfähigkeit der Mutter keine Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen sind. Die Mutter verpflichtet sich jedoch, allfällige ihr ausbezahlte IV-Kinderrenten, umgehend nach Erhalt dem Vater zu überweisen, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Unterdeckung Aufgrund des Verzichts auf Unterhaltsbeiträge sind allfällige Fremdbetreuungskosten nicht gedeckt, solange die Kinder keine IV-Kinderrente erhalten. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Mutter: Fr. 0.– bis Erhalt IV-Rente (geschätzte Rentenhöhe Fr. 1'225.–) – Vater: Fr. 4'325.– (ALV, IV-Abklärung läuft) – Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.–, sowie ab Erhalt IV-Rente Mutter zusätzlich Fr. 490.– Kinderrente
- 5 - Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. 8. Die Parteien stellen je ein Gesuch bzw. wiederholen ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf dieses je zur Hälfte. Sie verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt." 2. Dem Kläger wird die alleinige Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2014, C._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2021, übertragen. 3. Die bestehenden Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2014, C._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2021, werden fortgeführt. Die Aufgaben der Beiständin, F._____, werden je wie folgt bestätigt bzw. angepasst und ergänzt: Überwachung der schulischen und emotionalen Entwicklung der Kinder D._____, C._____ und E._____ in Zusammenarbeit und im Austausch mit den involvierten Fachpersonen; Mit den involvierten Fachpersonen wie Ärzte, Lehrer, Hort-/Kitaleiter etc. im Hinblick auf das Kindeswohl im Austausch zu sein; Den Kindern D._____, C._____ und E._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sie in ihrer Entwicklung zu begleiten und ihnen bei Bedarf Unterstützung zu bieten; Die Parteien mit ihrer Sorge um die Erziehung der Kinder D._____, C._____ und E._____ zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen; Die Eltern bei der fachmännischen oder soweit erforderlich ärztlichen Abklärung der Verzögerung der Sprachentwicklung von E._____, von deren auffälligem Verhalten in der Kita und von deren Tag-Nacht-Umkehr sowie beim Ergreifen von geeigneten Massnahmen für diese Problematiken zu unterstützen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; für den Fall der Nichtkooperation der Eltern Antrag auf Erteilung einer Weisung zu stellen; Organisation und Koordination und Überwachung einer geeigneten Fremdbetreuung, soweit diese nach Einschätzung der Beiständin für das Kind erforderlich ist;
- 6 - Unterstützung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung, einschliesslich verbindlicher Klärung von Unklarheiten im Rahmen vorstehender Regelung, Bewilligung von situativen Abweichungen von vorstehender Regelung und Festsetzung der konkreten Ferienwochen eines jeden Elternteils gemäss vorstehender Regelung; eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt des Vaters zu organisieren, deren Modalitäten festzulegen und die Finanzierung sicher zu stellen; den Vater bei der rechtzeitigen Organisation eines Ferienhorts für die Kinder und dessen Finanzierung zu unterstützen; nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Beistandschaften gemäss Dispositiv Ziff. 3 betraut. 5. Dem Vater wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bei der bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung in seinem Haushalt mitzuwirken und mit den damit befassten Fachpersonen (Familienbegleiter) zusammenzuarbeiten. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wird einstweilen auf ein Jahr nach Entscheiddatum befristet und die Modalitäten der sozialpädagogischen Familienbegleitung sind nach Ermessen durch die Beiständin festzulegen. 6. Der Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bei der bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haushalt des Vaters soweit erforderlich mitzuwirken und mit den damit befassten Fachpersonen (Familienbegleiter) zusammenzuarbeiten. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 8'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'845.– Dolmetscher Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 7 - 9. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin, F._____, c/o kjz Dietikon, Badenerstr. 5, 8953 Dietikon, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Dietikon mit den Akten des Scheidungsprozesses FE220200-M, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon. 12. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht o.V., Postfach, 8953 Dietikon, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Bezirksrichter: lic. iur. L. Casciaro Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider
- 8 - _________________________________________________________________ Nach eingehender Belehrung über die Rechtsmittel verzichten die Parteien hiermit auf eine Begründung des Entscheids und ein Rechtsmittel. Dietikon, 16. Mai 2025 Dietikon, 16. Mai 2025 (Ort, Datum) (Ort, Datum) A._____ B._____ Für pflichtgemässe Übersetzung: G._____
- 9 - Nach eingehender Belehrung über die Rechtsmittel verzichten die Parteien im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung auf eine schriftliche Begründung des Urteils sowie auf das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde. Es wird verfügt: 1. Der Verzicht auf Begründung des Entscheides und auf Berufung bzw. Beschwerde wird vorgemerkt. 2. Die Entscheidgebühr wird daher um einen Drittel reduziert. 3. Das Urteil wird mit dem heutigen Datum rechtskräftig. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit vorstehendem Urteil. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider