Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FO250003-G/U/Ga/pn Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser Verfügung und Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen Politische Gemeinde B._____, Beklagte vertreten durch Sozialbehörde Gemeinde B._____, betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 3) "Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. 1 vom 30. April 2020 des Betreibungsamtes B._____ betriebenen Forderung im Umfange von CHF 155'290 nebst Zinsen und Kosten ist; 2. festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist; samt auch Aufhebung der dazugehörigem Verlust[s]chein; 3. das Betreibungsamt B._____ anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Neue / angepasste Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 21 S. 6) "Angesichts der dargelegten Elemente und der offensichtlichen Verletzung eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils durch die Beklagte, bekräftigt die Klägerin ihre Begehren und bittet Ihr Gericht, wie folgt zu entscheiden: 1. Festzustellen, dass die Forderung der Politischen Gemeinde B._____ (Sozialbehörde) gegenüber der Klägerin, in der Höhe von CHF 155'296.80, zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten, nicht besteht. 2. Die Betreibung Nr. 1 vom 24. September 2020, eingeleitet von der Politischen Gemeinde B._____ gegen die Klägerin, sowie alle nachfolgenden Akte, einschliesslich der Pfändung vom 16. März 2021 und des Verlustscheins Nr. 2, aufzuheben und zu löschen 3. Dem Betreibungsamt B._____ zu befehlen, den Eintrag bezüglich der Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister der Klägerin zu löschen und dessen Bekanntgabe zu unterlassen. 4. Die Politische Gemeinde B._____ zu verurteilen, der Klägerin den Gesamtbetrag von CHF 162'973.55, welcher im Rahmen der Betreibung Nr. 1 abgerechnet wurde, mit Verzugszins zu 5% pro Jahr seit dem 19. März 2021 zurückzuerstatten. 5. Die Politische Gemeinde B._____ zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 16'974 als Genugtuung für di Gerichts-
- 3 kosten und Rechtsberatungs kosten , der ihr infolge dieser rechtswidrigen Betreibung entstanden ist, zu bezahlen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Politischen Gemeinde B._____ aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 17 S. 6; act. 26 S. 2) "1. Die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchkG) ist abzuweisen, weil keine laufende Betreibung vorliegt. 2. Eventualiter ist die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchkG) abzuweisen, weil bereits rechtskräftig bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden worden ist. 3. Eventualiter ist die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchkG) abzuweisen, weil der Zweck von Art. 58a SchKG ein doppelter ist und die Klägerin nachweislich Schuldnerin der Forderung ist, was bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren geklärt wurde. Bei der Einleitung des Verfahrens lag die Schuld bereits vor (Vermögensanfall während laufendem Sozialhilfebezug), es fehlte allerdings gemäss Auffassung des Bezirksrates an einem rechtsgenügenden Beschluss. Dieser wurde auf Anweisung des Bezirksrates nachgeholt, ohne dass die Klägerin die Gelegenheit nutzte eine weitere rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Es soll der Klägerin nun kein zweiter Rechtsweg eröffnet werden, um die gleiche rechtliche Intention (Betreibung soll aufgehoben werden, da die Klägerin sich nicht als Schuldnerin der Forderung erachtet) geltend machen zu können, die sie bereits auf dem verwaltungsrechtlichen Weg geltend gemacht hat. Die Betreibung nachträglich einzig aus dem Grund aufzuheben, dass die Schuld zum Zeitpunkt der Betreibung zwar bestand, der Beschluss aber den rechtlichen Anforderungen (noch) nicht genügte, wäre unverhältnismässig und auch aus Sicht der Verfahrensökonomie nicht vertretbar. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
- 4 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Ausgangslage 1.1. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 verfügte die Beklagte bzw. ihre Sozialbehörde unbestrittenermassen, was folgt (act. 18/3 S. 2; siehe act. 1 S. 2; act. 17 S. 2): "1. Der vom Sozialdienst eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2020 wird zur Kenntnis genommen. 3. Für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2020 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im gesamthaften Betrag von Fr. 155'296.80 gelten die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27-30 SHG. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungssatz]" 1.2. Gegen diese Verfügung führte die Klägerin Rekurs an den Bezirksrat Meilen mit dem Hauptantrag, die Präsidialverfügung sei aufzuheben (act. 18/4 E. 1.2). Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Er begründet des im Wesentlichen damit, der Rekurs sei verspätet und die angefochtene Verfügung vermöge ohnehin keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. In einem obiter dictum hielt der Bezirksrat fest, bei den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen und Dispositiv-Ziffer 3 enthalte nur einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung. Gestützt auf die Präsidialverfügung könne die Beklagte keine Rückerstattung verlangen. Der Bezirksrat erwog weiter, sollte die Beklagte die Rückerstattung der von der Klägerin bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Erwägung ziehen, müsste sie einen entsprechenden formellen Beschluss fassen, worin sie genau begründe, gestützt worauf sie welchen Betrag zurückfordere (act. 18/4 E. 2.3.4; siehe act. 1 S. 2 f.; act. 17 S. 2 f.).
- 5 - 1.3. Es ist weiter unbestritten, dass die Beklagte gleichwohl und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 ein Betreibungsverfahren gegen die Klägerin einleitete (act. 1 S. 2; act. 2/6; act. 17 S. 3; act. 21 S. 2 f.). Konkret forderte die Beklagte von der Klägerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____- B._____-D._____ vom 24. September 2020 (Betreibung Nr. 1) den Betrag von CHF 155'296.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2020 für eine behauptete Forderung betreffend "Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermögensanfall" (act. 2/1 S. 1; act. 18/5 S. 13). Der Zahlungsbefehl wurde der Klägerin am tt.mm.2020 durch Publikation in den Amtsblättern zugestellt (act. 2/1; act. 18/5; act. 17 S. 3); die Klägerin erhob in der Folge keinen Rechtsvorschlag (act. 2/1 S. 1; act. 18/5 S. 13). Der Vollzug der Pfändung Nr. 3 erfolgte am 16. März 2021 in Abwesenheit der Klägerin (act. 2/2 S. 1 und 3). Aus dem Verwertungserlös wurde der Beklagten ein Betrag von CHF 134'399.73 zugeteilt (act. 2/3) und über den ungedeckt gebliebenen Betrag in der Höhe von CHF 28'573.82 ein Verlustschein ausgestellt (act. 2/4). 1.4. Die Klägerin bezog nach Abschluss des Betreibungsverfahrens weiterhin wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 knüpfte die Beklagte die Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe der Klägerin an eine Auflage (siehe act. 18/7 E. 1.2). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs, wobei sie unter anderem (wiederum) beantragte, die Betreibung vom 16. September 2020, welche gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 eingeleitet wurde, sei zurückzuziehen und zu löschen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend Rückzug und Löschung der Betreibung begründete der Bezirksrat dies damit, dass die betreffenden Einwände nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 31. Januar 2022 sein könnten und somit kein Anfechtungsobjekt bildeten. Allerdings hielt der Bezirksrat auch fest, es müsse nun in einem noch zu eröffnenden Aufsichtsrechtsverfahrens geprüft werden, ob die Beklagte einen formgültigen Rückerstattungsbeschluss gefasst habe, der den Anforderungen von § 20 und §§ 27–30 des Zürcherischen Sozialhilfegesetzes (SHG; LS 851.1) genüge (act. 18/7 E. 2.2.4 f.; siehe act. 17 S. 4).
- 6 - 1.5. Am 7. November 2023 erging ein weiterer Beschluss des Bezirksrats. In den betreffenden Erwägungen wird ausgeführt, es sei unverständlich, weshalb die Beklagte gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 eine Betreibung gegen die Klägerin eingeleitet habe. Die Beklagte verstosse damit klarerweise gegen materielles Recht. Der Bezirksrat wies die Beklagte an, die Sachlage zu überprüfen und eingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt gewesen seien. Sodann wies sie die Beklagte an, einen formellen Beschluss zu fassen, woraus sich klar ergebe, gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert würden. Es sei unter Berücksichtigung von § 27 SHG zudem genau darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen zur Rückerstattung gegeben seien, inwiefern die Rückerstattung angemessen und verhältnismässig sei und welche Leistungen tatsächlich rückerstattungspflichtig seien (act. 18/8 E. 4.4 f.; siehe act. 17 S. 4). 1.6. Zur Umsetzung der Weisungen des Bezirksrates verfügte die Beklagte bzw. ihre Sozialbehörde mit Beschluss vom 4. März 2024 unbestrittenermassen, was folgt (act. 18/9 S. 5; siehe act. 17 S. 4; act. 21 S. 4): "1. Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 155'296.80 für die rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe des Zeitraumes 1. Juli 2009 bis 31. März 2020. 2. Kenntnisnahme des aus dem Beitreibungsverfahren an die Gemeinde B._____ ausbezahlten Betrages von Fr. 126'722.98 und des ausgestellten Verlustscheines im Betrag von Fr. 28'573.82. 3. Gewährung eines Vermögensfreibetrages von Fr. 8'000.00 aus dem Vermögensanfall aus der Verwertung der Liegenschaft. Die Auszahlung des Vermögensfreibetrages erfolgt nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses. 4. Dieser Beschluss ist nicht öffentlich. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungssatz]" 1.7. Die Klägerin argumentiert im vorliegenden Verfahren, der Bezirksrat habe mit Beschluss vom 29. Juli 2020 entschieden, dass die Forderung der Beklagten nicht bestehe. Sie macht in ihrer Feststellungsklage zusammengefasst geltend, die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 sei nichtig; dies gelte ebenso für das nachgelagerte Vollstreckungsverfahren, weil die Beklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt habe (act. 1 S. 4). Die Klägerin wirft zudem ein, eine spätere Verfügung – nament-
- 7 lich der Beschluss der Beklagten vom 4. März 2024 – könne eine ursprünglich nichtige Verfügung nicht rückwirkend heilen (act. 21 S. 4). 1.8. Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die materiellen Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage seien vorliegend nicht erfüllt (act. 17 S. 1). Es sei insbesondere bereits rechtskräftig über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden worden (act. 17 S. 4). Sodann habe die Beklagte die Anweisungen des Bezirksrates umgesetzt, weshalb spätestens seit dem 4. März 2024 ein rechtsgenügender Beschluss zur Rückforderung der ausgerichteten Sozialhilfebeträge vorliege (act. 17 S. 5; act. 26 S. 2). 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Poststempel gleichen Datums) reichte die Klägerin am Bezirksgericht Meilen eine Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1). Das Verfahren wurde ursprünglich unter der Geschäfts-Nr. CG240013-G angelegt. Mit Beschluss vom 8. April 2024 trat das Gericht ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es fehle an der sachlichen Zuständigkeit (act. 3). 2.2. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Klägerin Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 10. Januar 2025 hob die I. Zivilkammer den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. April 2024 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung zurück (act. 9). Mit Beschluss vom 16. April 2025 entschied das mit der Rückweisung befasste Kollegialgericht des Bezirkes Meilen unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts, die Eingabe der Klägerin vom 2. April 2024 werde als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegengenommen (act. 14). In der Folge wurde das Verfahren an das Einzelgericht überwiesen und unter der Geschäfts-Nr. FO250003-G angelegt. 2.3. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 15). Mit Eingabe vom
- 8 - 27. Mai 2025 (Poststempel gleichen Datums) reichte die Beklagte eine Klageantwort ein und stellte die obgenannten Rechtsbegehren (act. 17). 2.4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist angesetzt, um eine schriftliche Replik im Doppel einzureichen (act. 19). In ihrer Replik vom 16. Juni 2025 (elektronischer Stempel gleichen Datums) passte die Klägerin ihre ursprünglichen Rechtsbegehren leicht an und stellte neue Begehren (act. 21). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen (act. 24). Die entsprechende Duplik datiert vom 9. Juli 2025 (act. 26; Poststempel: 11. Juli 2025). Sie wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Juli 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (act. 27). 2.5. Mit Eingabe vom 8. August 2025 (elektronischer Stempel gleichen Datums) reichte die Klägerin eine freigestellte Stellungnahme ein (act. 29); die Eingabe wurde indes nicht gültig signiert, was der Klägerin mit Kurzbrief vom 8. August 2025 angezeigt wurde, unter Ansetzung einer Nachfrist zur rechtsgültigen Einreichung (act. 30). Die Klägerin hat den Mangel in der Folge nicht behoben, weshalb die freigestellte Stellungnahme vom 28. Juli 2025 im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung findet. 2.6. Mit Verfügung vom 1. September 2025 wurden die Parteien aufgefordert, sich innert zehn Tagen ab Zustellung zu erklären, ob sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen oder auf eine solche verzichten (act. 32). In der genannten Verfügung wurde den Parteien sodann ein Richterwechsel angezeigt. Mit Eingabe vom 12. September 2025 (Poststempel gleichen Datums) teilte die Beklagte fristgerecht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte (act. 34). Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 22. September 2025 (elektronischer Stempel gleichen Datums) hingegen die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 35). 2.7. Am 14. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2025 vorgeladen (act. 39). Sodann wurden die Parteien in einem Kurzbrief gleichen Datums darauf hingewiesen, dass der Aktenschluss im vorliegenden Verfahren bereits
- 9 eingetreten sei, neue Tatsachen und neue Beweismittel somit nur noch in ausgesprochenen Ausnahmefällen in den Prozess eingeführt werden können (act. 38). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (elektronischer Stempel gleichen Datums) ersuchte die Klägerin um Beizug einer Französisch-Dolmetscherin am Verhandlungstag (act. 41). Der Beklagten wurde am 28. Oktober 2025 auf ihre Nachfrage hin telefonisch mitgeteilt, eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ihr freigestellt. Allerdings könnten sich bei einer Nichtteilnahme (prozessuale) Nachteile für sie ergeben (siehe act. 42). Mit Eingabe vom 25. November 2025 (Poststempel: 27. November 2025) teilte die Beklagte ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (act. 44). 2.8. Am 9. Dezember 2025 fand die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beklagten statt. Die Klägerin reichte Plädoyernotizen ein (act. 48) und sie erhielt zudem die Gelegenheit, sich mündlich zu äussern (siehe act. 51). 2.9. Mit E-Mail vom 22. April 2026 fragte das Gericht die Gemeinderatskanzlei B._____ betreffend nicht mehr in Kraft stehendem kommunalem Recht an (act. 53 S. 2). Nach telefonischer Rückfrage vom 23. April 2026 stellte die Gemeinderatskanzlei dem hiesigen Gericht gleichentags per E-Mail ausgewählte Rechtsgrundlagen zu (act. 54; act. 53 S. 1; siehe act. 55/1–4). 2.10.Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, als sie für den Entscheid relevant sind. II. Allgemeine prozessuale Fragen 1. Vorfrage: Intertemporalrechtliche Anknüpfung 1.1. Am 26. Februar 2020 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Mit dem Bundesgesetz vom 17. März 2023 (AS 2023 491) wurden neue Bestimmungen in die ZPO eingefügt und bestehende revidiert. Die entsprechenden Änderungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Klage datiert vom 2. April 2024. Es stellt sich daher die Frage, welches (Verfahrens-)Recht in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist.
- 10 - 1.2. Die Übergangsbestimmungen von Art. 404–407 ZPO bilden die Grundordnung des Intertemporalrechts (Daniel Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 407f N 1). In diesem Sinne sieht Art. 404 Abs. 1 ZPO vor: Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der befassten Instanz. Der Gesetzgeber hat mit der erwähnten Revision der ZPO vom 17. März 2023 die (intertemporalrechtlichen) Schlussbestimmungen um Art. 407f ZPO erweitert. Die neue Übergangsbestimmung gibt für die dort aufgeführten Normen – abweichend von der Grundordnung – die sofortige Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts wieder. Für die neuen Bestimmungen, die nicht in Art. 407f ZPO aufgeführt sind, gilt im Umkehrschluss weiterhin die intertemporalrechtliche Grundordnung von Art. 404– 407 ZPO. 1.3. Die Klage datiert vom 2. April 2024 und der Poststempel ist gleichen Datums (act. 1 S. 1). Das Verfahren ist mithin seit dem 2. April 2024 rechtshängig (siehe Art. 62 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist, dass das nachgelagerte Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2025 seinen Abschluss fand. Mit Blick auf die intertemporalrechtliche Anknüpfung ist somit festzuhalten: Sofern die per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen in Art. 407f ZPO aufgeführt sind, gilt – in Anwendung dieser Bestimmung – ohne Weiteres das neue Verfahrensrecht. Die ZPO in der Fassung vom 1. Januar 2025 ist vorliegend aber auch für die in Art. 407f ZPO nicht aufgeführten Bestimmungen massgeblich, da das alte Verfahrensrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO nur bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Wie gezeigt, erfolgte die Rückweisung durch das Obergericht erst nach Inkrafttreten der jüngsten ZPO-Revision, weshalb das nunmehr mit der Sache befasste Einzelgericht durchgehend das neue Verfahrensrecht – das heisst die ZPO in der Fassung vom 1. Januar 2025 – anzuwenden hat. 2. Vorbringen von Noven bzw. Klageänderung nach Eintritt Aktenschluss 2.1. In prozessualer Hinsicht stellt sich sodann die Frage, welche Tatsachen und Beweismittel zum Prozessstoff gehören.
- 11 - 2.2. In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221–226 ZPO sowie Art. 229 ZPO. Nach der Rechtsprechung kann sich im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Art. 228 Abs. 1 ZPO unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Art. 228 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (Art. 229 Abs. 2 lit. a und b ZPO). 2.3. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 19 Dispositiv-Ziffer 1) und mit Erstattung von Replik und Duplik durchgeführt (act. 21; act. 26). Mit Kurzbrief vom 14. Oktober 2025 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der Aktenschluss mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten ist und sogenannte Noven nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO Ingress [recte: Art. 229 Abs. 2 lit. a–b ZPO] zulässig sind (act. 38). 2.4. Die Klägerin reichte an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2025 ein Plädoyer (act. 48) sowie mehrere Beilagen ein (act. 49/1–4). Unter der Überschrift "II. Neue Sachverhalte: Beweis des Rechtsmissbrauchs und der Bösgläubigkeit" führt sie aus, sie habe diese Beilagen durch ein Einsichtsgesuch beim kantonalen Verwaltungsgericht erhalten. Das entsprechende Einsichtsgesuch bzw. ein diesbezüglicher Entscheid des Verwaltungsgerichts reichte die Klägerin aber nicht ein; sie beschränkt sich an dieser Stelle auf eine nicht nachvollziehbare Bezeichnung ("Akt. A") eines Aktenstücks (act. 48 S. 1). Mündlich gab die Klägerin zu Protokoll, sie habe die Dokumente B–E (= act. 49/1–4) nicht früher einreichen können, weil
- 12 sie am 5. April aus dem Haus ausgewiesen worden sei und die Leute alles mitgenommen hätten, auch Computer und Handy. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fotos, die die Klägerin gemacht habe; sie habe diese von Personen, die ihr damals geholfen hätten (act. 51 S. 4). Sie habe die Dokumente vorgestern, das heisst zwei Tage vor der Verhandlung, erhalten (act. 51 S. 6). Die Beklagte äusserte sich dazu nicht weiter, da sie an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (siehe act. 51 S. 1). 2.5. Die Klägerin bringt sinngemäss vor, bei den eingereichten Beilagen B–E handle es sich um unechte Noven, die berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin versäumt es jedoch, schlüssig darzulegen, weshalb sie die betreffenden Dokumente erst an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2025 in den Prozess einführen konnte. Ihre Aussagen sind widersprüchlich, zumal nicht klar ist, ob sie die Dokumente nun durch ein Einsichtsgesuch beim kantonalen Verwaltungsgericht oder aber durch andere Personen erhalten hat. Die neu eingereichten Beilagen sind allesamt im Jahr 2020 entstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin diese erst am 9. Dezember 2025 einreichte bzw. zwei Tage vor der Hauptverhandlung erhalten haben soll und von wem. In Bezug auf Dokument E (= act. 49/4) ist anzumerken, dass die Klägerin die betreffende E-Mail von E._____, Sozialbehörde der Beklagten, bereits mit der Klage eingereicht hat (siehe act. 2/6). Auch vor diesem Hintergrund wirken die Behauptungen der Klägerin, sie hätte die Beilagen nicht früher einreichen können, wenig glaubhaft. Die Dokumente B–E (= act. 49/1–4) sind im vorliegenden Verfahren somit nicht zu berücksichtigen, da die strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. a–b ZPO nicht erfüllt sind. Die Klägerin stellt in ihrem schriftlichen Plädoyer, welches sie an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2025 überdies mündlich ergänzte, zudem neue Tatsachenbehauptungen auf. Sie legt jedoch auch hier nicht (schlüssig) dar, ob und inwiefern es sich hierbei um (echte oder unechte) Noven handelt (siehe act. 48; act. 51). Im Ergebnis hat die Klägerin an der Hauptverhandlung weder neue Tatsachen angeführt noch Beweismittel eingereicht, die als Noven zu berücksichtigen wären. Zulässig sind indessen die (neuen) rechtlichen Argumente der Klägerin, da das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anwendet (siehe Art. 57 ZPO).
- 13 - 2.6. Ausserdem begehrte die Klägerin an der Hauptverhandlung, ihre negative Feststellungsklage sei in eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG umzuqualifizieren. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dieses Vorgehen sei aus prozessökonomischen Gründen geboten. Ansonsten werde sie zur Einleitung eines neuen Verfahrens gezwungen, was einer unnötigen und kostspieligen Verlängerung des Streits gleichkäme (act. 48 S. 2). Auf Nachfrage des Richters präzisierte die anwaltlich nicht vertretene Klägerin, es gehe ihr nicht um eine andere Qualifikation der Klage, sondern sie stelle einen zusätzlichen Antrag (act. 51 S. 7). Sofern die Klägerin mit dem Verweis auf Art. 86 SchKG eine Klageänderung bzw. -erweiterung anstrebt, scheitert dies – wie oben ausgeführt (vorn E. II.2.5) – bereits am Erfordernis des Vorliegens eines (zulässigen) Novums (siehe Art. 230 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 229 Abs. 2 lit. a–b ZPO). Prozessökonomische Gründe können eine Klageänderung bzw. -erweiterung an der Hauptverhandlung jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal der Aktenschluss in diesem Zeitpunkt längst eingetreten ist. 2.7. Anzumerken ist jedoch, dass die Klägerin bereits in der Replik vom 16. Juni 2025 neben der ursprünglichen Feststellungsklage neue Rechtsbegehren formulierte, die unter anderem auch die Leistung von Geldzahlungen zum Gegenstand haben (siehe act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 4 und 5). Nachfolgend ist die (prozessuale) Zulässigkeit dieses Vorgehens separat zu prüfen. 3. Klageänderung mit Erstattung der Replik 3.1. Mit Einreichung der Replik hat die Klägerin ihre ursprünglichen Rechtsbegehren teilweise angepasst und erweitert. So verlangt sie in einem neuen Rechtsbegehren 4 nun sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 162'973.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. März 2021 zu bezahlen (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 4). 3.2. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechtsschutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch gestellt wird (BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1). Erfasst wird folglich nicht nur die Änderung der Klage an sich, sondern auch die Erweiterung der Klage
- 14 um ein zusätzliches Rechtsbegehren (siehe Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 24 f.). Eine Klageänderung ist unter anderem zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Die klagende Partei kann im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sodann in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 Abs. 1 lit. a–b ZPO). Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). Die Liste der Ausnahmen (Art. 198 ZPO) ist abschliessend. Ist für die ursprüngliche Klage kein Schlichtungsverfahren vorgesehen, so kann diese nicht nachträglich um eine weitere Klage ergänzt werden, wenn für die zweite Klage eine Schlichtung erforderlich ist (BGer 4A_176/2019 vom 2. September 2019, E. 4.3; BGer 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit lediglich auf dem Streitwert beruht (Art. 90 Abs. 2 ZPO). Ist für den einen Anspruch hingegen aufgrund der Natur der Sache ein anderes Gericht zuständig, so ist die Klagenhäufung unzulässig (Eric Pahud, in: Brunner / Schwander / Vischer [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2025, Art. 227 N 15; Laurent Killias / Christine Möhler, in: Aebi-Müller / Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, Art. 219–352 ZPO, Art. 400–408 ZPO, 2. Aufl., Bern 2026, Art. 227 N 34). 3.3. Die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Rechtsbegehren 1–4 keine Leistungsbegehren gestellt (siehe act. 1 S. 3). Das neue Rechtsbegehren 4 hat prima vista eine Klageänderung zur Folge, da die Klägerin von der Beklagten nunmehr den Betrag von CHF 162'973.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. März 2021 (zurück-)fordert (siehe act. 21 S. 6). Zugleich liegt eine objektive Klagenhäufung vor, da die Klägerin im Kern weiterhin an ihren ursprünglichen Begehren festhält. Der Replik lässt sich indes nicht entnehmen, ob es sich beim neuen Rechtsbegehren 4 um eine (allgemeine) Leistungsklage nach Art. 84 Abs. 1 ZPO oder um eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG handeln soll. Zudem ist unklar, wie sich die gehäuften Feststellungs- und Leistungsbegehren zueinander verhalten. Vorlie-
- 15 gend erübrigt sich eine genaue Auslegung von Rechtsbegehren 4 und die Prüfung, ob in dieser Hinsicht eine zulässige Klageänderung bzw. -häufung vorliegt, jedoch bereits aus folgendem Grund: 3.4. Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Das Schlichtungsverfahren entfällt insbesondere bei den in Art. 198 lit. e ZPO aufgezählten Klagen aus dem SchKG. Zudem ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– ein gemeinsamer Verzicht der Parteien auf das Schlichtungsverfahren möglich (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Den genannten Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin – unbesehen der genauen Qualifikation von Rechtsbegehren 4 – zwingend ein Schlichtungsverfahren durchlaufen muss, um die Forderung von CHF 162'973.55 gerichtlich geltend zu machen, zumal gerade kein gemeinsamer Verzicht der Parteien ersichtlich ist und dies auch nicht behauptet wurde. Zwar kann die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren erhoben werden. Es geht jedoch nicht an, dieses Erfordernis bei einer Leistungs- bzw. Rückforderungsklage entfallen zu lassen, indem das Leistungsbegehren gleichsam an das Feststellungsbegehren gekoppelt wird. Auf das Rechtsbegehren 4 (act. 21 S. 6) ist folglich nicht einzutreten, da die Klägerin keine Klagebewilligung ins Recht gelegt hat. 3.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass das neue Rechtsbegehren 4 ohnehin nicht vom Einzelgericht beurteilt werden könnte: Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Kanton Zürich wird die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) geregelt. Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich insbesondere über negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG (§ 24 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO). Ansonsten ist bei einem CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert, das heisst im Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens, grundsätzlich das Kollegialgericht zuständig (§ 19 GOG in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Mit Rechtsbegehren 4 macht die Klägerin eine Forderung von CHF 162'973.55 geltend. Sachlich zustän-
- 16 dig wäre somit das Kollegialgericht, da der Anspruch im ordentlichen Verfahren zu beurteilen wäre und gerade keine besondere Zuständigkeit des Einzelgerichts vorgesehen ist. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten gründen nicht auf dem Streitwert. 3.6. Neu verlangt die Klägerin in der Replik überdies die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 16'974.– für die Gerichts- und Rechtsberatungskosten, die ihr infolge der rechtswidrigen Betreibung entstanden seien (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 5). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs reichte die Klägerin ebenfalls keine Klagebewilligung ein. Auf das Rechtsbegehren 5 ist folglich nicht einzutreten. 4. Zwischenergebnis 4.1. Die Klägerin hat an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2025 keine Noven vorgebracht, die im vorliegend Prozess zu berücksichtigen wären. Aus demselben Grund sind auch die an der Hauptverhandlung neu gestellten Rechtsbegehren bzw. die anbegehrte Erweiterung der Klage unbeachtlich. 4.2. Auf die Rechtsbegehren 4 und 5 gemäss Replik vom 16. Juni 2025 (act. 21 S. 6) ist nicht einzutreten, da die Klägerin dem Gericht unter anderem keine (gültige) Klagebewilligung vorgelegt hat und kein gemeinsamer Verzicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ersichtlich ist. III. Prozessuale Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage 1. Zuständigkeit des Zivilgerichts für Klagen nach Art. 85a SchKG 1.1. Vorbemerkung Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf:
- 17 - Zum einen wird mit voller Kognition materiellrechtlich über den Bestand oder die Stundung der Schuld entschieden; zum anderen hat sie betreibungsrechtliche Wirkung, indem das Gericht mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGer 4A_299/2013 vom 6. November 2019, E. 7.2.1 [nicht publiziert in: BGE 146 III 14]; BGE 132 III 89 E. 1.1). 1.2. In materiellrechtlicher Hinsicht 1.2.1. Im Zusammenhang mit Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur herrschen unterschiedliche Auffassungen, was die (sachliche und funktionale) Zuständigkeit der Zivilgerichte für die materielle Prüfung betrifft: Einerseits wird vertreten, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen komme es zu einer Spaltung des Rechtswegs, weil die Klage zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht überwiesen werden müsse und das Zivilgericht hernach nur noch über die betreibungsrechtlichen Folgen zu entscheiden habe (Jürgen Brönnimann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl., Basel 2025, Art. 85a N 5; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss., Zürich 1999, S. 160 f. mit weiteren Hinweisen; Elisabeth Escher / Marco Levante, Schnittstellen zwischen SchKG und Verwaltungsrecht, ZZZ 56/2021, S. 737–748, 745). Andererseits wird postuliert, der Gesetzgeber habe Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Verhältnisse erlassen und damit kein neues (gar ausserordentliches) Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen wollen. Aus diesem Grund seien die Zivilgerichte zwar ausschliesslich zuständig, jedoch mit beschränkter Prüfungsbefugnis; die Überprüfung materiell rechtskräftiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsbehörden durch das Zivilgericht sei demnach nicht möglich (Jan Bangert, in: Staehelin / Bauer / Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 85a N 11e; Kristin Arve / Philip Talbot, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, ZZZ 56/2021, S. 766–772, 770). Die höchstrichterliche "Praxis" tendiert soweit ersichtlich in Richtung der erstgenannten Lehrmeinung (siehe BGer 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022, E. 1.2.2). Das Obergericht des Kantons Zürich scheint sich hingegen eher der zweitgenannten Lehrmeinung anzuschliessen oder die Frage wird offengelassen
- 18 - (OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018, E. 3.d; siehe auch OGer ZH PS170146 vom 20. Februar 2018, E. 5 ff.; offengelassen in OGer ZH NP240038 vom 30. Januar 2025, E. 2.1; ferner offengelassen in BVGer C-5993/2013 vom 21. August 2015, E. 4.4). 1.2.2. Unbesehen der oben dargestellten Auffassungen kann mit der Klage nach Art. 85a SchKG in materiellrechtlicher Hinsicht in jedem Fall – das heisst auch vor dem Zivilgericht – das Fehlen bzw. die Nichtigkeit eines "materiell rechtskräftigen" Entscheids geltend gemacht werden, auch wenn sich dieser auf öffentliches Recht stützt (siehe BGer 5D_29/2019 vom 21. Januar 2020, E. 1.2 und 5; OGer ZH NP240038 vom 30. Januar 2025, E. II.2.1; OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018, E. 3.d; OGer ZH PS170146 vom 20. Februar 2018, E. 5; siehe auch BGer 5A_424/2015 vom 27. April 2016, E. 4.2; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002, E. 1.b). 1.2.3. Die Klägerin verlangt unter anderem sinngemäss, es sei festzustellen, dass sie nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung sei; aufgrund der ungerechtfertigten Betreibung sei zudem die Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens festzustellen und der ausgestellte Verlustschein aufzuheben (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren 1 und 2). Das Obergericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2025 festgehalten, dass vorliegend zu prüfen sein werde, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen habe (act. 9 E. 1.9). Mit Replik vom 16. Juni 2025 scheint die Klägerin nunmehr die Feststellung zu verlangen, dass die Forderung der Beklagten nicht bestehe; zudem sei die Betreibung mit allen nachfolgenden Handlungen aufzuheben bzw. zu löschen (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 1 und 2). Insbesondere aufgrund der in der Replik neu bzw. umformulierten Rechtsbegehren ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, was die Klägerin nun konkret verlangt. Bei der Auslegung der Rechtsbegehren ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist. Im Kern dürften die Begehren der Klägerin – auch nach Einreichung der Replik und unbesehen der wörtlichen (Um-)Formulierung ihrer Begehren – weiterhin darauf abzielen, die Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 30. März 2020 und des anschliessenden Betreibungsverfahrens festzustellen. Die Klägerin betont in der Replik sodann selbst: "Zu-
- 19 dem obliegt es [dem Einzelgericht] im Rahmen der Zivilklage nicht, über den materiellen Grund der Forderung und deren Gültigkeit nach Verwaltungs- und Sozialrecht zu entscheiden. […]" (act. 21 S. 5). Im Übrigen sind allfällige Nichtigkeitsgründe ohnehin von Amtes wegen und jederzeit zu prüfen (siehe BGE 136 III 571 E. 4). Es ist demnach weiterhin zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen hat. 1.2.4. Mit Blick auf die (sachliche) Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts erscheinen immerhin folgende Klarstellungen angebracht: Die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, für welche die Beklagte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens einen Verwertungserlös erhielt, beruhen auf dem Sozialhilfegesetz (SHG). Dieses Gesetz regelt auch, unter welchen Voraussetzungen ausgerichtete Leistungen vom Gemeinwesen zurückgefordert werden können (Art. 26 ff. SHG). Es handelt sich um kantonales öffentliches Recht und entsprechende Entscheide von den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht werden in Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) erlassen (siehe § 1 VRG). Insofern kann es im vorliegenden Zivilverfahren nicht darum gehen, mit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG verwaltungsrechtliche Entscheide materiell zu überprüfen oder einem von den Verwaltungsbehörden allfällig noch zu treffenden Entscheid vorzugreifen. Das Zivilgericht kann insbesondere nicht feststellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin an sich nicht besteht, wie das Letztere seit Erstattung der Replik – je nach Auslegung von Rechtsbegehren 1 – (auch) zu verlangen scheint (siehe act. 21 S. 6). Das hiesige Einzelgericht ist aber immerhin (sachlich) zuständig, Verfügungen in materiellrechtlicher Hinsicht auf deren Nichtigkeit zu überprüfen. 1.3. In betreibungsrechtlicher Hinsicht 1.3.1. Für die betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a SchKG (insbesondere Aufhebung oder Einstellung der Betreibung) sind die Zivilgerichte grundsätzlich ohne Weiteres zuständig (siehe Art. 4 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. b SchKG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO).
- 20 - 1.3.2. Bei der Prüfung von Nichtigkeitsgründen im Anwendungsbereich des Schuldbetreibungsrechts ist die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 22 Abs. 1 SchKG zu erwähnen: Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass das Zivilgericht das Verfahren zu sistieren und zur Prüfung allfälliger Nichtigkeitsgründe an die Aufsichtsbehörde zu überweisen habe (Tenchio, a.a.O., S. 94 ff. mit weiteren Hinweisen). Dieses Vorgehen ist in casu abzulehnen, da der vorliegende Fall einer einheitlichen Beurteilung bedarf, Art. 22 SchKG gerade keine Überweisung vorsieht und sämtliche Behörden die Nichtigkeit von Verfügungen ohnehin von Amtes wegen zu beachten und festzustellen haben (siehe Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44–51, 46; dazu auch hinten E. IV.2.2). Die Zuständigkeit des Einzelgerichts zur Beurteilung der betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage ist folglich zu bejahen. 2. Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse 2.1. Nach Ansicht der Beklagten sind die "materiellen Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage" nicht gegeben (act. 17 S. 1 und 4). Sie beantragt unter anderem, die negative Feststellungsklage der Klägerin sei abzuweisen (recte: auf die Klage sei nicht einzutreten), weil keine "laufende Betreibung" vorliege (act. 17 S. 6 Rechtsbegehren 1). Damit macht die Beklagte zumindest sinngemäss ein fehlendes Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse der Klägerin geltend. 2.2. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags kann der Betriebene jederzeit auf Feststellung klagen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Ursprünglich bildete eine hängige Betreibung eine Prozessvoraussetzung für die Klage nach Art. 85a SchKG, da das Feststellungsinteresse nur in diesem Fall bejaht wurde (BGE 127 III 41 E. 4.c; Tenchio, a.a.O., S. 62). Der Gesetzgeber hat den vorgenannten Abs. 1 im Zuge der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG jedoch ergänzt (AS 2018 4583; Änderungen seit 1. Januar 2019 in Kraft). Die Klage nach Art. 85a SchKG dient seither nicht mehr nur dazu, die ungerechtfertigte Vollstreckung zu verhindern, sondern auch als Mittel der Registerbereinigung (BGE 147 III 41 E. 3.4.3; BGE 147 III 544 E. 3.4.6). Sie ist somit in jedem Fall so lange zuzulassen, wie die Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG für Dritte ersichtlich ist, das heisst bis fünf Jahre nach Abschluss des Ver-
- 21 fahrens (siehe OGer ZH NE200010 vom 25. Mai 2021, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass das Einsichtsrecht Dritter in Bezug auf offene Verlustscheine aufgrund der Regelung von Art. 149a Abs. 1 und 3 SchKG nicht nach fünf Jahren erlischt (BGer 5A_679/2018 vom 17. Juni 2019, E. 3.1.4 und 3.2.3). Auch hinsichtlich des Feststellungsinteresses muss die Doppelnatur der Klage nach Art. 85a SchKG berücksichtigt werden (dazu vorn E. III.1.1), weshalb mit ihr kein rein materiellrechtlicher Zweck verfolgt werden kann (siehe Arve / Talbot, a.a.O., S. 772). Das Interesse an der Durchsetzung der Nichtigkeit einer Verfügung dürfte in der Regel als Feststellungsinteresse genügen (siehe Matthias Kradolfer, Nichtige Verfügungen im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 6/2025, S. 665–674, 671 f.). 2.3. Im vorliegenden Verfahren geht es unbestrittenermassen nicht um die Frage, ob eine laufende Betreibung einzustellen sei. Vielmehr fand das mit Zahlungsbefehl vom 24. September 2020 eingeleitete Betreibungsverfahren (act. 2/1 S. 1; act. 18/5 S. 13) mit der Verteilung des Verwertungserlöses bzw. der Ausstellung des Verlustscheins vom 21. Juni 2021 seinen Abschluss (siehe act. 2/3; act. 2/4). Das Einsichtsrecht Dritter hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 ist bis zum heutigen Tag jedenfalls noch nicht erloschen. Wie gezeigt, ist die Klage nach Art. 85a SchKG (auch) ein Mittel zur Registerbereinigung; eine laufende Betreibung stellt gerade keine Voraussetzung (mehr) dar, wie das die Beklagte behauptet. Die Klägerin hat mithin ein schützenswertes Interesse, dass die Betreibung "gelöscht" bzw. Dritten davon keine Kenntnis mehr gegeben wird. Die Beklagte hat keine Tilgung der im Verlustschein Nr. 2 vom 21. Juni 2021 verurkundeten Forderung behauptet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist somit auch hinsichtlich des Verlustscheins bzw. des betreffenden Registereintrags zu bejahen, zumal dieser bei fehlender Tilgung noch während Jahren im Register ersichtlich sein dürfte. 2.4. Im Übrigen hat die Klägerin ungeachtet eines hängigen Betreibungsverfahrens ein generelles Interesse an der Feststellung allfälliger Nichtigkeitsgründe, weshalb die Einrede der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verfängt. Allerdings bildet das Vorliegen einer gültigen Betreibung eine Voraussetzung für die Erhebung einer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Tenchio, a.a.O.,
- 22 - S. 60 und 97). Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin müsste daher verneint werden, falls die Nichtigkeit des durchgeführten Vollstreckungsverfahrens feststünde. Diesfalls könnte die Betreibung nämlich definitionsgemäss nicht "aufgehoben" werden, da sie nie gültig erfolgt wäre. In der Konsequenz und zufolge der Anwendung der "strengen Nichtigkeitstheorie" wäre (auch) auf die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht einzutreten, die Nichtigkeit des Vollstreckungsverfahrens aber im Dispositiv festzustellen (siehe BGE 136 II 415 E. 1.2; BGE 132 II 342 E. 2.3; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 9/2003, S. 1053–1056, 1054; siehe auch Engler, a.a.O., S. 50; anderer Ansicht Kradolfer, a.a.O., S. 669, der die sogenannte "Anfechtungstheorie" für vorzugswürdig hält; siehe ferner BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025, E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3. Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) 3.1. Die Beklagte beantragt, die negative Feststellungsklage der Klägerin sei abzuweisen (recte: auf die Klage sei nicht einzutreten), weil bereits rechtskräftig über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden worden sei (act. 17 S. 6 Rechtsbegehren 2). Sie erhebt damit wohl sinngemäss die Einrede der abgeurteilten Sache. 3.2. Als Prozessvoraussetzung muss das Gericht von Amtes wegen prüfen, ob eine Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (sogenannte res iudicata-Wirkung; Art. 59 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 60 ZPO). Im Zivilrecht bedeutet materielle Rechtskraft die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Die sogenannte materielle Rechtskraft bindet das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Dispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 142 III 210 E. 2). Demgegenüber gilt im öffentlichen Recht gemeinhin der Grundsatz, dass Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGer 2C_418/2019 vom 12. September 2019, E. 5.1.1; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich / St. Gallen 2020, Rz. 1095; Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 828).
- 23 - 3.3. Vorliegend kann (und darf) das Einzelgericht wie gezeigt nicht über die Frage entscheiden, ob die Beklagte gestützt auf das Sozialhilfegesetz (SHG) an sich einen Anspruch gegen die Klägerin hat. Hinsichtlich der Prüfung allfälliger Nichtigkeitsgründe bestehen hingegen keine Schranken (vorn E. III.1.2). Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, sie selbst habe bereits rechtskräftig über die Forderung entschieden, zumal ein nichtiger Entscheid grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Mit Blick auf die Einrede der abgeurteilten Sache wäre vorliegend etwa beachtlich, wenn der Bezirksrat (oder eine andere [gerichtliche] Instanz) in einem Entscheid im Dispositiv festgestellt hätte, dass die Präsidialverfügung, eine andere Verfügung oder das durchgeführte Betreibungsverfahren nicht nichtig wären. Soweit ersichtlich ist dies nicht der Fall: Zum Beschluss des Bezirksrates vom 29. Juli 2020 führt die Beklagte selbst aus, es habe sich gemäss Dispositiv bloss um einen Nichteintretensentscheid gehandelt (act. 26 S. 1). Den Erwägungen des Bezirksrates ist im vorliegenden Verfahren zwar ein erhebliches Gewicht beizumessen; diese entfalten aber zumindest keine Bindungswirkung, wenn es um den zu treffenden Entscheid geht. Im Ergebnis ist die Einrede der abgeurteilten Sache der Beklagten unbeachtlich. 4. Zwischenergebnis Das hiesige Einzelgericht ist ohne Weiteres sachlich zuständig, um die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG zu beurteilen (vorn E. III.1.3). Hinsichtlich der materiellrechtlichen Überprüfung verwaltungsrechtlicher Entscheide ist die Zuständigkeit bzw. Kognition des Einzelgerichts jedoch auf die Feststellung allfälliger Nichtigkeitsgründe beschränkt (vorn E. III.1.2.4). Des Weiteren liegt keine abgeurteilte Sache vor (vorn E. III.3). Demnach sind die Voraussetzungen zur Erhebung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG grundsätzlich erfüllt; dies aber vorbehältlich der Feststellung, das durchgeführte Betreibungsverfahren sei nichtig (vorn E. III.2.4).
- 24 - IV. Materielle Beurteilung 1. Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Beklagten vom 30. März 2020 1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Bezirksrat habe mit Beschluss vom 29. Juli 2020 verbindlich festgestellt, die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 sei nichtig (act. 1 S. 2; act. 21 S. 3). Die Beklagte bringt dagegen vor, der Beschluss stelle primär einen Nichteintretensentscheid dar; im Übrigen seien die Ausführungen des Bezirksrates bloss als schriftliche Hinweise an die Sozialbehörde der Beklagten bzw. als präventive Aufsichtstätigkeit zu verstehen (act. 26 S. 1). 1.2. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 849; siehe BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Verfügung muss insbesondere verwaltungsrechtliche Befugnisse und Obliegenheiten zum Gegenstand haben, sei es, dass sie Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt, inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen (Tschannen / Müller / Kern, a.a.O., Rz. 666). Eine Anordnung muss nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet sein, um als Verfügung qualifiziert zu werden. Umgekehrt liegt aber nicht schon deswegen eine Verfügung vor, weil eine Verwaltungsbehörde eine Äusserung als Verfügung kennzeichnet und allenfalls sogar mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. In einem solchen Fall liegt vielmehr eine reine Scheinverfügung vor, die keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Scheinverfügung fehlt es im Unterschied zur nichtigen Verfügung bereits an einem Verfügungsgehäuse (zum Ganzen Hangartner, a.a.O., S. 1054). 1.3. Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nur anfechtbar. Nach der sogenannten Evidenztheorie erweisen sie sich erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGer 5A_828/2023 vom 18. April 2024, E. 3; BGer 5A_427 vom 22. Januar 2025, E. 3.4.2). Inhaltliche
- 25 - Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat und bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt. Ferner wäre Nichtigkeit bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs sowie bei einer unklaren oder unbestimmten Verfügung gegeben (BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003, E. 3.1); die Unwirksamkeit derartiger Anordnungen ist praktisch dadurch gefordert, dass sie zufolge ihres mangelhaften Inhaltes keine genügende Grundlage für die Vollstreckung zu bilden vermögen (Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Eine verwaltungsrechtliche Studie, Habil., Zürich 1944, S. 139 f.). 1.4. Wie der Bezirksrat bereits erwogen hat, enthalten die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Präsidialverfügung vom 30. März 2020 reine Feststellungen: Zum einen wird von einem eingereichten Bericht und Antrag des Sozialdienstes Kenntnis genommen, zum anderen von der Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2020. In Dispositiv-Ziffer 3 findet sich sodann der allgemeine Hinweis, dass für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2020 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von CHF 155'296.80 die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27–30 SHG gelten würden. Das Dispositiv enthält schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung und einen Mitteilungssatz (act. 18/3 S. 2). Im Dispositiv der Präsidialverfügung werden weder Rechte oder Pflichten begründet, noch wird darin festgestellt, ob und inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen (Objekt der Verfügung). Aus dem Dispositiv geht überdies nicht hervor, wer als Verfügungsadressat eigentlich verpflichtet werden sollte (Subjekt der Verfügung). Die Präsidialverfügung ist per se nicht vollstreckbar und ihr Inhalt zu unbestimmt. Es ist insgesamt unklar, auf welche Rechtswirkungen sie abzielt. Es kann insbesondere nicht von einer "Rückforderungsverfügung" die Rede sein, aus der sich eine Verpflichtung der Klägerin auf Rückzahlung eines Geldbetrages ableiten liesse. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Präsidialverfügung überhaupt als Verfügung im Rechtssinne qualifiziert werden kann, mithin eine reine Scheinverfügung darstellt, oder ob sie "bloss" nichtig ist. Der Mangel ist jedenfalls gravierend.
- 26 - 1.5. Nichtsdestotrotz veranlasste der Leiter der Sozialbehörde der Beklagten, E._____, mit E-Mail vom 16. September 2020 und gestützt auf die Präsidialverfügung die möglichst zeitnahe Einleitung der Betreibung gegen die Klägerin (act. 2/6; act. 1 S. 3; act. 17 S. 3). Dies ist umso stossender, als der Bezirksrat bereits am 29. Juli 2020 – das heisst mehrere Monate vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens – unmissverständlich festhielt, die Präsidialverfügung stelle gerade keinen tauglichen Rechtstitel für eine Rückforderung dar. Die Beklagte hatte hiervon Kenntnis, zumal sie als Partei (Rekursgegnerin) im betreffenden Verwaltungsverfahren aufgetreten ist (siehe act. 18/4; act. 17 S. 2 f.). Für die Beklagte war mithin ohne Weiteres erkennbar bzw. sie musste wissen, dass die Präsidialverfügung an einem besonders schweren Mangel leidet. Die Beklagte behauptet nun, sie habe damit gerechnet, die Klägerin werde Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren erheben und deshalb habe sie geplant, den Hinweis des Bezirksrates bezüglich Fassung eines formellen Beschlusses dann nachzuholen (act. 17 S. 3). Die Argumentation der Beklagten ist unbehelflich und ändert nichts an der Tatsache, dass die Nichtigkeit der Präsidialverfügung für sie klar erkennbar gewesen ist. 1.6. Schliesslich ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit gefährden könnte. Die Beklagte äussert sich in dieser Hinsicht auch nicht weiter. Insgesamt führt die Anwendung der Evidenztheorie vorliegend zur Bejahung der Nichtigkeit der Präsidialverfügung. 1.7. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Entscheid der Sozialbehörde der Beklagten vom 30. März 2020 angeblich gestützt auf § 67 des Gemeindegesetzes in die Form einer Präsidialverfügung (statt eines Beschlusses) gegossen wurde (act. 18/3 S. 1). Am 1. Januar 2018 ist im Kanton Zürich das neue Gemeindegesetz (GG; LS 131.1) vom 20. April 2015 in Kraft getreten. Es war im Zeitpunkt, als die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 erging, bereits seit über zwei Jahren in Kraft; darin findet sich keine Bestimmung, die es dem Präsidenten erlauben würde, formelle Verfügungen alleine zu treffen. Der in der Präsidialverfügung genannte § 67 scheint sich auf das alte Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG; LS 131.1) zu beziehen, welches bereits per 1. Januar 2018 ausser Kraft gesetzt wurde. In den Übergangsbestimmungen des neuen Gemeindegesetzes wurde
- 27 keine Weitergeltung von § 67 aGG vorgesehen (siehe § 175 GG). Zu berücksichtigen ist ferner das am 30. März 2020 in Kraft stehende kommunale Recht: Das Geschäftsreglement der Sozialbehörde der Beklagten vom 7. April 2014 (ausser Kraft seit 11. August 2023; siehe act. 52 S. 8 f. Art. 21 f.) sah in Art. 13 Abs. 3 vor (act. 55/3 S. 7, Hervorhebungen hinzugefügt): "Verfügungen, die von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden (§67 [a]GG)." 1.8. Die zitierte Bestimmung lehnte sich offensichtlich an § 67 aGG (ausser Kraft seit 1. Januar 2018) an. Gegenstand der Präsidialverfügung vom 30. März 2020 bildete ein angeblicher Anspruch von CHF 155'296.80 (act. 18/3). Eine Verfügung zur Rückforderung eines solchen Betrages dürfte nicht "von geringer Bedeutung" sein; zudem ist keine "Dringlichkeit" ersichtlich. Es ist daher höchst fragwürdig, ob der Entscheid überhaupt in die Form einer Präsidialverfügung (statt eines Beschlusses) gekleidet werden durfte. Die Sozialbehörde der Beklagten dürfte dadurch den Anspruch der Klägerin auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde verletzt haben, wobei es sich potentiell um einen weiteren Nichtigkeitsgrund handelt (siehe VGer ZH VB.2008.00608 vom 18. März 2009, E. 2.2.4 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 145 III 436 E. 4). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Beklagte ihren "nachgeholten" Entscheid vom 4. März 2024 nunmehr in der Form eines Beschlusses erliess, obschon es im Wesentlichen um denselben Sachverhalt ging (siehe act. 18/9). 1.9. Alles in allem ist festzuhalten, dass die Beklagte das Betreibungsverfahren gegen die Klägerin ohne jegliche Grundlage eingeleitet hat, da die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 ab initio mit gravierenden Mängeln behaftet war. Die Beklagte verfügte mithin während der gesamten Dauer des Vollstreckungsverfahrens über keinen gültigen Rechtstitel für eine Rückforderung. An sich wäre der Bezirksrat gehalten gewesen, die Nichtigkeit der Präsidialverfügung bereits im Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juli 2020 (act. 18/4) festzustellen und deren Unverbindlichkeit nicht bloss in den Erwägungen sinngemäss zu umschreiben (siehe BVGer A- 5747/2022 vom 21. März 2025, E. 1.5.2). Da er es nicht getan hat, ist dies im vor-
- 28 liegenden Verfahren nachzuholen, auch wenn die Klägerin kein explizites Begehren gestellt hat. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob und inwiefern sich die Nichtigkeit der Präsidialverfügung auf das nachgelagerte Vollstreckungsverfahren auswirkt. 2. Auswirkungen auf das durchgeführte Vollstreckungsverfahren 2.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der nichtigen Präsidialverfügung können auch alle darauffolgenden Akte und insbesondere das Vollstreckungsverfahren keine Rechtswirkungen entfalten (act. 21 S. 3 f.). 2.2. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Ist ein Entscheid nichtig, so existiert er nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2 und 2.3). Die Nichtigkeit wirkt mithin von Anfang an (ex tunc) und erga omnes (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Art. 13–30 SchKG, Basel 2000, Art. 22 N 104). Die Nichtigkeit des ursprünglichen Entscheids muss sich nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Entscheide auswirken (BGE 150 II 244 E. 4.4.2). Im Betreibungsverfahren ist im Einzelfall anhand der verletzten Vorschrift zu beurteilen, ob und inwieweit die Nichtigkeit auf die nachfolgenden Betreibungshandlungen durchschlägt (Lorandi, a.a.O., Art. 22 N 106). 2.3. Die Klägerin bringt vor, sie habe sich im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens im Ausland bei ihrer schwerkranken Mutter aufgehalten und daher keine Möglichkeit gehabt, Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben (act. 1 S. 3). Zudem habe die Beklagte die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens absichtlich beschleunigt, um zu verhindern, dass sie sich zur Wehr setzen könne (act. 1 S. 4). 2.4. Die Beklagte wendet dagegen ein, das Betreibungsverfahren sei zwar auf einer noch ungenügenden rechtlichen Grundlage eingeleitet worden. Die Klägerin habe indessen trotz nachgewiesener Ortsanwesenheit während dem laufenden Betreibungsverfahren kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem habe die Schuld der Klägerin bei Einleitung des Verfahrens bereits vorgelegen, da es sich um einen "Vermö-
- 29 gensanfall während laufendem Sozialhilfebezug" gehandelt habe. Die Betreibung nachträglich einzig aus dem Grund aufzuheben, dass die Schuld zum Zeitpunkt der Betreibung zwar bestand, der Beschluss den rechtlichen Anforderungen aber (noch) nicht genügte, sei unverhältnismässig und auch aus Sicht der Verfahrensökonomie nicht vertretbar (act. 17 S. 5). 2.5. Es mag zutreffen, dass die Klägerin zumindest ab dem 19. Oktober 2020 nicht mehr ortsabwesend war, zumal ab diesem Zeitpunkt unterschriftlich bestätigte Quittungen der Klägerin betreffend Barauszahlungen im Recht liegen (act. 18/6). Der Zahlungsbefehl vom 24. September 2020 wurde am tt.mm.2020 überdies in den Amtsblättern publiziert (act. 18/5), wobei sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Publikationen nicht rechtmässig erfolgt wären. Den Publikationen gingen vielmehr zahlreiche Zustellungsversuche über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten voraus (siehe act. 18/5). Es durfte mithin fingiert werden, dass die Klägerin Kenntnis vom Betreibungsverfahren hatte. Die Klägerin bringt keine weiteren Einwände vor, weshalb das Betreibungsverfahren nicht richtig durchgeführt worden sein sollte. Zwar müssen die Betreibungsämter zum Beispiel von Amtes wegen prüfen, ob eine im Betreibungsbegehren angegebene Zinsforderung genügend bestimmt ist. Geschieht dies nicht, so ist der erlassene Zahlungsbefehl wenigstens in Bezug auf die ungenügend bezeichnete Zinsforderung als nichtig anzusehen (BGE 81 III 49 E. 1). Dagegen können und dürfen die Betreibungsämter gerade nicht prüfen, ob der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund materiell begründet ist und zu Recht eingefordert wird (BGE 110 III 20 E. 2; OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022, E. 2.6; Engler, a.a.O., S. 48). Insofern wirkt sich die Nichtigkeit der Präsidialverfügung nicht ohne Weiteres auf das nachgelagerte Vollstreckungsverfahren aus. Isoliert betrachtet scheint das durchgeführte Vollstreckungsverfahren nicht an einem Mangel bzw. insbesondere nicht an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG zu leiden. Eine gesonderte Betrachtung des Vollstreckungsverfahrens wird dem vorliegend zu beurteilenden Fall indes nicht gerecht. Bereits an dieser Stelle ist ausserdem hervorzuheben, dass die Beklagte als politische Gemeinde des Kantons Zürich bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben an die Grundrechte gebunden ist (siehe Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 10 Verfassung des Kantons Zürich [KV; LS 101]) und ihr Verhalten an den
- 30 entsprechenden Garantien gemessen werden muss. Nachfolgend ist dementsprechend zu würdigen, unter welchen Vorzeichen die Betreibung in concreto eingeleitet wurde. 2.6. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 und 2 ZGB). Es handelt sich um allgemeine Rechtsgrundsätze. Sie sind auch im Verwaltungsrecht zu beachten und bedeuten dort unter anderem, dass der Rechtsverkehr zwischen Bürger und Verwaltung von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss und berechtigtes Vertrauen Schutz verdient (BGE 94 I 513 E. 4). Heute ist dieser Grundsatz ausserdem in der Bundesverfassung positiv-rechtlich verankert: Jede Person hat demnach Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Es handelt sich um ein selbständiges und justiziables Individualrecht gegenüber dem Staat (Regina Kiener / Walter Kälin / Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, Rz. 1702). Staatliche Akte sind willkürlich, wenn sie nicht sachlich begründbar sind, sinn- und zwecklos erscheinen, höherrangiges Recht krass verletzten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 5). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als Verfassungsprinzip zusätzlich in Art. 5 Abs. 3 BV festgeschrieben (siehe auch Art. 2 Abs. 3 KV) und stellt insgesamt eine Schranke aller Rechtsausübung dar, wobei sich die geschützten Ansprüche nicht allgemein umschreiben lassen (BGE 45 II 398 E. 5; Kiener / Kälin / Wyttenbach, a.a.O., Rz. 1704). Als Ausfluss von Treu und Glauben ist das Verbot des Rechtsmissbrauchs hervorzuheben, welches zum Beispiel die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen untersagt, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 110 Ib 332 E. 3.a; BGE 131 II 265 E. 4.2; siehe BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1.c). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Verfahrensrecht und insbesondere im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachten (BGE 108 III 119 E. 2; BGE 142 III 296 E. 2.4.3.1; siehe Paul Schwartz, Die Bedeutung von Treu und Glauben im Prozess- und Betreibungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 31 chung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Dr. iur. Max Guldener, Zürich 1973, S. 291–309, 296 ff. mit weiteren Hinweisen). Er kann namentlich dann verletzt sein, wenn der Gläubiger im Wissen um eine tatsächlich nicht bestehende Forderung die Betreibung gegen einen Schuldner einleitet (siehe BGE 113 III 2 E. 2.a). 2.7. Die Beklagte hat das Betreibungsverfahren gegen die Klägerin unter dem Titel "Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermögensanfall" eingeleitet (act. 2/1), das heisst auf Grundlage der nichtigen Präsidialverfügung. Das Vollstreckungsverfahren wurde von der Beklagten mithin ohne Rechtstitel angestrebt – und zwar wider besseres Wissen (vorn E. IV.1.5). Dieses Vorgehen lässt sich sachlich nicht begründen und ist daher wohl als willkürlich, zumindest aber als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die vorliegend erfolgte Betreibung erinnert gewissermassen an diejenigen Konstellationen, in denen der Schuldner für eine reine Fantasieforderung betrieben wird; derartige Schikanebetreibungen sind ebenfalls rechtsmissbräuchlich und folglich nichtig, da mit ihnen sachfremde Zwecke verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung offensichtlich nichts zu tun haben (siehe OGer ZH PS120160 vom 23. Oktober 2012, E. 5.4 f.; siehe auch BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; BGer 5A_453/2016 vom 30. August 2016, E. 2.1; siehe ferner Engler, a.a.O., S. 48 mit weiteren Hinweisen). Der Beklagten musste nur schon aufgrund der Erwägungen des Bezirksrates klar sein, dass sie auf Grundlage der Präsidialverfügung keine Betreibung gegen die Klägerin einleiten durfte. Als politische Gemeinde wird die Beklagte durch den Bezirksrat beaufsichtigt (Art. 94 KV; § 164 Abs. 1 GG; § 8 Abs. 1 SHG) und Letzterer amtet sodann als Rekursinstanz gegen ihre Anordnungen (§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte den Erwägungen des Bezirksrates umso mehr Gewicht beimessen müssen. Sie wäre insbesondere verpflichtet gewesen, vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens einen rechtsgenügenden "Rückforderungsbeschluss" zu fassen. In den Beschlüssen vom 12. Oktober 2022 und vom 7. November 2023 gibt der Bezirksrat in den Erwägungen den Standpunkt der Beklagten (dort: Rekursgegnerin) betreffend die Einleitung der Betreibung wieder, der auszugsweise wie folgt lautet (act. 18/7 E. 2.2.2; act. 18/8 E. 3.2):
- 32 - "[…] Im Betreibungsverfahren habe die Sozialbehörde [der Beklagten] entschieden, die Betreibung der bisher ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ohne Rechtsöffnungstitel zu veranlassen. […]" 2.8. Zu diesem Vorgehen hält der Bezirksrat fest, es sei unverständlich, weshalb die Beklagte gestützt auf die Präsidialverfügung eine Betreibung eingeleitet habe; damit verstosse sie klarerweise gegen materielles Recht (act. 18/8 E. 4.4). Grundsätzlich ist dem zuzustimmen, präzisierend aber festzuhalten: Als (hoheitlich handelndes) Gemeinwesen eine Betreibung einzuleiten, obschon man wie hier um das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels weiss, ist rechtsmissbräuchlich. Es geht jedenfalls nicht an, die Vollstreckung einer nichtigen Verfügung zulasten der Klägerin nur deshalb zuzulassen, weil es der Bezirksrat versäumt hat, die Nichtigkeit im Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juli 2020 selbst festzustellen (dazu vorn E. IV.1.9). 2.9. Alles in allem ist das gestützt auf die Präsidialverfügung durchgeführte Vollstreckungsverfahren ebenfalls als nichtig zu qualifizieren, da es jeglicher Grundlage entbehrte und rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass auch die damit zusammenhängenden Akte (Registereintrag, Verlustschein) von der Nichtigkeit erfasst werden, zumal der Mangel gravierend ist, dies für die Beklagte erkennbar war und die Rechtssicherheit keinen anderen Schluss gebietet. Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens entfällt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zur Erhebung einer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (vorn E. III.2.4). Auf die Feststellungsklage ist daher – vorbehältlich einer Heilung des Vollstreckungsverfahrens (dazu sogleich E. IV.3) – nicht einzutreten. 3. Nachträglicher Beschluss der Sozialbehörde der Beklagten vom 4. März 2024 3.1. Die Beklagte bringt im Sinne einer Eventualbegründung vor, sie habe mit Beschluss vom 4. März 2024 den Erlass eines rechtsgenügenden Beschlusses betreffend die Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nachgeholt (act. 17 S. 6). Ausserdem habe der Bezirksrat gegenüber der Beklagten telefonisch bestätigt, dass seine Anweisungen gemäss Beschluss vom 7. November 2023 damit umgesetzt seien (act. 17 S. 4). Die Beklagte führt weiter aus, die Klägerin habe
- 33 gegen den Beschluss vom 4. März 2024 nicht rekurriert, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren nun kein zweiter Rechtsweg eröffnet werden dürfe, um die gleiche rechtliche Intention (Betreibung soll aufgehoben werden, da die Klägerin sich nicht als Schuldnerin der Forderung erachtet) geltend machen zu können, die sie bereits auf dem verwaltungsrechtlichen Weg geltend gemacht habe (act. 17 S. 5; act. 26 S. 2). 3.2. Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschluss vom 4. März 2024 stelle einen unzulässigen Versuch der Beklagten dar, die begangene rechtswidrige Handlung rückwirkend zu legalisieren. Der Beschluss vom 4. März 2024 sei mehrere Jahre nach Einleitung der Betreibung sowie nach dem Beschluss des Bezirksrates vom 29. Juli 2020 ergangen, mit dem die Präsidialverfügung für ungültig erklärt worden sei (act. 21 S. 4). Darüber hinaus habe die Beklagte im Beschluss vom 4. März 2024 einen Betrag von CHF 8'000.– zugunsten der Klägerin anerkannt; das zeige, dass der im Jahr 2020 ursprünglich geforderte und gepfändete Betrag unzutreffend und höher gewesen sei als der geschuldete Betrag (act. 21 S. 5). 3.3. Zu beurteilen bleibt, ob sich der Beschluss vom 4. März 2024 positiv bzw. heilend auf das nichtige Vollstreckungsverfahren auswirkt. Es ist namentlich zu prüfen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Betreibung hat, wenn (erst) mit Beschluss vom 4. März 2024 ein Titel vorgelegen haben sollte. 3.4. Ein nichtiger Akt vermag zu keinem Zeitpunkt Wirkungen zu entfalten; der ihm anhaftende Mangel kann durch nachträglich eintretende Umstände demnach nicht etwa geheilt werden (BGE 117 III 39 E. 5). Die Nichtigkeit kann insbesondere nicht durch blossen Zeitablauf heilen. Es bedarf dazu vielmehr eines neuen, rechtlich einwandfreien Hoheitsaktes, welcher den mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten insoweit ersetzt (BGE 114 Ia 153 E. 3.a.bb). Gerade die infolge inhaltlicher Mängel nichtigen Staatsakte wird man in der Regel nur durch Neuerlass heilen können. Bei Verfahrensverstössen wird danach zu unterscheiden sein, ob die Behebung des Mangels eine Wiederholung der gesamten Prozedur erfordert oder ob diese auf andere Weise erfolgen kann (Imboden, a.a.O., S. 59 f.). Der neue Hoheitsakt, wel-
- 34 cher den ursprünglich nichtigen ersetzt, muss in jedem Fall von der zuständigen Stelle geschaffen werden (siehe Imboden, a.a.O., S. 60 Fn. 114). 3.5. Vorab ist nochmals zu betonen, dass das hiesige Einzelgericht im Rahmen des vorliegenden Zivilverfahrens verwaltungsrechtliche Entscheide grundsätzlich nicht materiell überprüfen kann, da es hierfür an der sachlichen Zuständigkeit fehlt; vorbehalten bleibt die Feststellung allfälliger Nichtigkeitsgründe (vorn E. III.1.2). Der Beschluss vom 4. März 2024 kann daher grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden. Die Klägerin scheint dies denn auch nicht zu verlangen (siehe act. 1; act. 21). Allerdings stellt sich in concreto das folgende Problem: Dem Vollstreckungsverfahren ist gemeinhin ein Erkenntnisverfahren bzw. der Erlass einer Verfügung vorgeschaltet (siehe Hansjörg Seiler, Einführung in das Recht, 4. Aufl., Zürich / Genf 2025, S. 247). Es geht folglich nur schon deshalb nicht an, das nichtige Vollstreckungsverfahren als geheilt anzusehen, weil die Beklagte Jahre später einen angeblich "rechtsgenügenden Beschluss" gefasst hat. Die Beklagte (bzw. deren Sozialbehörde) ist zwar gestützt auf kantonales Recht an sich zuständig, Entscheide betreffend die Rückerstattung ausgerichteter Sozialhilfeleistungen zu fällen; eine Kompetenz im Bereich des Schuldbetreibungsrechts ist aber jedenfalls zu verneinen, weshalb die Beklagte zwingend ein neues Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss, um einen allfälligen Anspruch zu vollstrecken. Der Beschluss vom 4. März 2024 kann nicht einfach an die Stelle der nichtigen Präsidialverfügung treten und das ebenfalls nichtige Betreibungsverfahren dadurch heilen. Das zeigt sich nur schon daran, dass der neue Beschluss inhaltlich von der ursprünglichen Präsidialverfügung abweicht, weil nunmehr zum Beispiel ein Vermögensfreibetrag von CHF 8'000.– gewährt wird (act. 18/9 S. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Würde gestützt auf den Beschluss eine (neue) Betreibung eingeleitet, müsste folglich auch ein anderer Forderungstitel und -betrag im Betreibungsbegehren angegeben werden. 3.6. Hinsichtlich des Beschlusses vom 4. März 2024 ist die Beklagte der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Dispositiv wiederum nicht ergibt, wer eigentlich Adressat (Subjekt) der genannten Verfügung sein soll und zur Rückzahlung verpflichtet wird (siehe act. 18/9 S. 5 Dispositiv-Ziffern 1–5). Bereits aus diesem Grund ist höchst fragwürdig, ob der Beschluss einen tauglichen Rechts-
- 35 titel darstellt. Die (nicht weiter belegte) Behauptung, der Bezirksrat habe gegenüber der Beklagten telefonisch bestätigt, dass seine Anweisungen gemäss Beschluss vom 7. November 2023 mit Fassung des Beschlusses vom 4. März 2024 umgesetzt seien (act. 17 S. 4), verfängt jedenfalls nicht. In den Erwägungen des Beschlusses vom 4. März 2024 macht die Sozialbehörde der Beklagten sodann rechtliche Ausführungen zur Zustellfiktion und kommt im konkreten Fall zum Schluss, die Klägerin habe mit einer Zustellung eines Entwurfes des Beschlusses rechnen müssen, weil sie darüber orientiert gewesen sei, dass der Bezirksrat die Sozialbehörde aufgefordert habe, einen formellen Beschluss zu fassen. Da das betreffende Einschreiben retourniert worden sei und sich die Klägerin folglich nicht weiter geäussert habe, liege ein Verzicht auf das rechtliche Gehör vor (act. 18/9 S. 5). Es ist fragwürdig, ob die Zustellung eines Entwurfes des Beschlusses an die Klägerin auf diese Art und Weise fingiert werden kann, zumal Monate verstrichen sind, bevor die Beklagte die Anweisung des Bezirksrates gemäss Beschluss vom 7. November 2023 (siehe act. 18/8) umgesetzt hat. Die Beklagte ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass ein nicht (richtig) eröffneter Entscheid bzw. eine substantielle Verletzung des rechtlichen Gehörs potentiell dessen Nichtigkeit zur Folge haben kann. 3.7. Insgesamt ist festzuhalten, dass der nachträgliche Beschluss der Sozialbehörde der Beklagten vom 4. März 2024 – unabhängig davon, ob es sich um einen gültigen Beschluss handelt – keine Heilung des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen vermag. Der Beschluss vom 4. März 2024 könnte überdies selbst mit gravierenden Mängeln behaftet sein, da aus dem Dispositiv (wiederum) nicht ersichtlich ist, wer eigentlich verpflichtet wird. Schliesslich ist fraglich, ob die Sozialbehörde der Beklagten im betreffenden Verwaltungsverfahren durch Rückgriff auf die Zustellfiktion von einem rechtsgültigen Verzicht der Klägerin auf das rechtliche Gehör ausgehen durfte. 4. "Löschung" bzw. Nichtbekanntgabe der Betreibung 4.1. Die Klägerin beantragt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eintrag der Betreibung der Beklagten im Register zu "löschen" bzw. Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren 3; act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 3).
- 36 - 4.2. Grundsätzlich kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Betreibungsregister einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gibt das Amt einem Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist. Eine eigentliche Löschung findet demgegenüber nicht statt, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat und der Eintrag insofern wahr ist (Flavio Cometta / Urs Möckli, in: Staehelin / Bauer / Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 22 N 19). Der Eintrag im Betreibungsregister wird demnach in der Praxis nicht gelöscht, sondern lediglich Dritten nicht mehr bekannt gegeben. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt jedoch im Ergebnis einer Löschung gleich (BGer 7B.99/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2.1). 4.3. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG keine gesetzliche Grundlage bildet, gestützt auf welche ein Zivilgericht einem Betreibungsamt Anweisungen geben könnte. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt (siehe Art. 8 SchKG), nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein Begehren um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte muss durch die betroffene Person deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2). 4.4. Nach dem Gesagten ist auf das Begehren der Klägerin um "Löschung" des Betreibungsregistereintrages bzw. Nichtmitteilung der Betreibung an Dritte nicht einzutreten. Da ein fehlerhafter Eintrag (auch) von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 8 Abs. 3 SchKG), ist dem Betreibungsamt C._____-B._____-D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids immerhin Mitteilung zu machen.
- 37 - 5. Nichtigkeit des Verlustscheins 5.1. Die Klägerin beantragt die "Aufhebung" bzw. "Löschung" des Verlustscheins Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____-B._____-D._____ vom 21. Juni 2021 (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren 2; act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 2). 5.2. Das Betreibungsverfahren leidet wie gezeigt an einem gravierenden Mangel, der sich auch auf den ausgestellten Verlustschein auswirkt (vorn E. IV.2.9). Folglich ist die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. 2 festzustellen und auf das Begehren der Klägerin um dessen "Aufhebung" bzw. "Löschung" nicht einzutreten. 5.3. Betreffend Anweisung und Mitteilung an das Betreibungsamt kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorn E. IV.4.3). 6. Ergebnis 6.1. Auf die negative Feststellungsklage der Klägerin ist nicht einzutreten. 6.2. Es ist die Nichtigkeit der Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Beklagten vom 30. März 2020 (Geschäfts-Nr. SB 2020-59) sowie des gestützt auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____-B._____-D._____ vom 24. September 2020 (Betreibung Nr. 1) eingeleiteten und durchgeführten Vollstreckungsverfahrens festzustellen. Sodann ist die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. 2 festzustellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahren vor dem Einzelgericht 1.1. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei objektiver Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (siehe Art. 93 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert einer Klage nach Art. 85a SchKG entspricht der Höhe des eingeklagten Forderungsbetrags (OGer ZH PE250006 vom 28. Oktober 2025, E. 4.4; siehe Arve / Talbot, a.a.O., S. 767).
- 38 - 1.2. Die Klägerin ersucht sinngemäss um Feststellung, dass sie nicht Schuldnerin der Forderung von CHF 155'296.80 sei bzw. die betreffenden "Rückforderungsverfügungen" und das durchgeführte Vollstreckungsverfahren nichtig seien (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 1; vorn E. III.1.2.3). Dieser Betrag bildet vorliegend den Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung. Darüber hinaus verlangt die Klägerin mit einem Leistungsbegehren die Rückzahlung von CHF 162'973.55 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2021 (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 4). Für die Streitwertberechnung ist das Leistungsbegehren im Umfang des das Feststellungsbegehren übersteigenden Betrages von CHF 7'676.75 zu addieren (CHF 162'973.55 - CHF 155'296.80 = CHF 7'676.75). Hinzu kommt das Genugtuungsbegehren von CHF 16'974.– (act. 21 S. 6 Rechtsbegehren 5). Der Streitwert beträgt somit CHF 179'947.55 (CHF 155'296.80 + CHF 7'676.75 + CHF 16'974.–). 1.3. Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr CHF 11'947.90 (§ 4 Abs. 1 GebV OG) bzw. gerundet CHF 11'900.–. Die Rechtsschriften der Parteien sind zwar überschaubar und der Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten unstrittig; allerdings muss der Fall in rechtlicher Hinsicht als komplex bezeichnet werden. Neben einem zweiten Schriftenwechsel wurde sodann eine Hauptverhandlung durchgeführt. Die Grundgebühr ist daher weder zu ermässigen, noch zu erhöhen (siehe § 4 Abs. 2 GebV OG). 1.4. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erfolgreiche Anfechtung nichtiger Verfügungen führt zu einer paradoxen prozessualen Ausgangslage, wenn auf eine Klage nicht eingetreten wird, da die klagende Partei nach den Verteilungsgrundsätzen der ZPO streng genommen unterliegt. Mit Blick auf die Entschädigungsfrage erscheint eine ausschliesslich prozessuale Sicht jedoch verkürzt, da die verfügende Behörde den Grund für die Nichtigkeit gesetzt hat. Folglich ist diejenige Partei, die die Feststellung der Nichtigkeit erreicht hat, grundsätzlich als obsiegend zu betrachten, auch wenn das Dispositiv ihr Obsiegen nicht abbildet (zum Ganzen BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025, E. 5.2).
- 39 - 1.5. Auf die Leistungsbegehren der Klägerin ist aufgrund der fehlenden Klagebewilligung nicht einzutreten. Sie unterliegt daher im Betrag von CHF 24'650.75 (CHF 7'676.75 + CHF 16'974.–). Zwar ist im Ergebnis auch auf ihr Feststellungsbegehren nicht einzutreten; der Grund hierfür wurzelt aber in der nichtigen Präsidialverfügung bzw. dem nichtigen Vollstreckungsverfahren. Da die Beklagte die entsprechenden Nichtigkeitsgründe gesetzt und zu verantworten hat, ist sie im Betrag von CHF 155'296.80 als formell unterliegend zu betrachten. Im Ergebnis obsiegt die Klägerin zu CHF 155'296.80 / CHF 179'947.55 = 0.86 oder (gerundet) 85 %. Die Gerichtskosten sind deshalb im Betrag von CHF 10'115.– der Beklagten aufzuerlegen; die Klägerin wird im Umfang von CHF 1'785.– kostenpflichtig. 1.6. Die Parteien verlangen je die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie werden nicht von einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt vertreten: Die Klägerin prozessiert in eigener Sache, die Beklagte ist eine politische Gemeinde, die durch ihre Sozialbehörde vertreten wird. In solchen Konstellationen fällt die Zusprechung einer nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung zu bemessenden Entschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht. Eine Parteientschädigung kommt nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (OGer ZH RT220009 vom 4. November 2022, E. III.1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin begründet und substantiiert ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (siehe act. 1; act. 21). Sie zeigt nicht auf, welche notwendigen Aufwendungen entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Dasselbe gilt im Ergebnis für die ohnehin mehrheitlich unterliegende Beklagte (siehe act. 17; act. 26). Vor diesem Hintergrund sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Obergerichtliches Verfahren 2.1. Das Obergericht hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2026 die zweitinstanzliche Gebühr auf CHF 5'481.– festgesetzt. Es hat sodann die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 9 S. 15 f.).
- 40 - 2.2. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Letztere berücksichtigt bei der Verteilung den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen des Rechtsmittelverfahrens (BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020, E. 7.2). 2.3. Nach den Erwägungen des Obergerichts ist das erste Rechtsbegehren der Klage vom 2. April 2024 (act. 1 S. 3) so zu verstehen, dass die Klägerin die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht materiell beurteilt haben wolle. Es sei deshalb zu prüfen, ob für die Betreibung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen habe (act. 9 S. 12). Soweit die Klägerin unterliegt, betrifft dies ausschliesslich zusätzliche Rechtsbegehren, welche sie in ihrer Replik bzw. in der Hauptverhandlung (und damit nach Erlass des obergerichtlichen Entscheids) eingebracht hat (siehe vorn E. II.4 und III.4). Der Streitgegenstand vor Obergericht beschränkte sich auf die Rechtsbegehren der Klage vom 2. April 2024 (act. 1 S. 3; act. 9 S. 2). Diesbezüglich obsiegt die Klägerin vollumfänglich. Demzufolge sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 5'481.– der Beklagten aufzuerlegen. 2.4. Die Klägerin war vor Obergericht nicht anwaltlich vertreten (act. 9 S. 1). Daher ist ihr für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vorn E. V.1.6). Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Beklagte, da sie hinsichtlich des Streitgegenstands des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich unterliegt. VI. Rechtsmittel 1. Der Streitwert übersteigt in der Hauptsache CHF 10'000.– (vorn E. V.1.2). Daher ist mit der Berufung zu belehren (Art. 308 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2. Dagegen ist der Entscheid über die Prozesskosten (Gerichtskosten und / oder Parteientschädigung) selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Isoliert betrachtet handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, zumal das Gesetz wie erwähnt explizit bestimmt, dass der Kostenent-
- 41 scheid ausschliesslich mit Beschwerde anfechtbar ist (siehe OGer ZH PC250024 vom 24. November 2024, E. 2.1; OGer ZH RA250005 vom 28. Juli 2025, E. II.1; OGer ZH PS240031 vom 12. März 2024, E. 3.1; anderer Ansicht: KGer SG FE.2022.11 vom 11. Januar 2024, E. II.2.b, wonach es sich beim Kostenentscheid der Sache nach um einen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO handelt). Will eine Partei lediglich den Kostenentscheid anfechten, beträgt die Rechtsmittelfrist aufgrund der Regelung von Art. 321 Abs. 2 ZPO folglich zehn Tage (wohl gleicher Meinung: Alexander Kistler / Nicolas Wuillemin, in: Aebi-Müller / Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, Art. 219–352 ZPO, Art. 400–408 ZPO, 2. Aufl., Bern 2026, Art. 321 N 6; anderer Ansicht: Dieter Hofmann / Andreas Baeckert, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 110 N 2). Das Einzelgericht verfügt: 1. Hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 und 3 (act. 1 S. 3) sowie der Rechtsbegehren 1–5 (act. 21 S. 6) wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ vom 30. März 2020 (Geschäfts-Nr. SB 2020-59) nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____-B._____-D._____, Zahlungsbefehl vom 24. September 2020, nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass der in der Betreibung Nr. 1 ausgestellte Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____-B._____-D._____ vom 21. Juni 2021 nichtig ist. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'900.–.
- 42 - 5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden im Betrag von CHF 10'115.– der Beklagten und im Betrag von CHF 1'785.– der Klägerin auferlegt. 6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 5'481.– werden der Beklagten auferlegt. 7. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____-B._____-D._____, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Ersatzrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Gasser