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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.01.2026 FK250033

12 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·304 mots·~2 min·1

Résumé

Abänderung Kindesunterhalt

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FK250033-F/UB/NW/Sar Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. G. Mattmüller Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Verfügung vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Abänderung Kindesunterhalt

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte die Klägerin eine Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt beim hiesigen Gericht ein (act. 1). 2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 zog die Klägerin die Klage zurück und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (act. 11). 3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides. Das Verfahren ist daher zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs 1 ZPO). Nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2025 (act. 3) Frist zu Einreichung von Unterlagen angesetzt wurde, innert Frist jedoch keine Unterlagen eingegangen sind, insbesondere aber angesichts der Geringfügigkeit der Gerichtskosten wird das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 5. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. 6. Mit Kurzbriefen vom 6. Januar 2026 (act. 12/12) wurde den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2026 bereits abgenommen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Dem Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

- 3 - 6. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin, gegen Empfangsschein, - den Beklagten, per E-Mail. 7. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 3–5) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 12. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Wunderlin

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