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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.03.2026 FE260035

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·603 mots·~3 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FE260035-M/U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei Gerichtsschreiberin MLaw L. Sidler Verfügung vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. act. 2 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 26. Januar 2026 zu genehmigen. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 machten die Gesuchsteller das gemeinsame Scheidungsbegehren beim hiesigen Gericht rechtshängig und ersuchten um Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 26. Januar 2026 (act. 1; act. 2). 2.1. Nach Eingang des gemeinsamen Scheidungsbegehrens hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Als Prozessvoraussetzung gilt insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen (Art. 9 Abs. 2 ZPO). 2.2. Eingaben, die irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, leitet das unzuständige Gericht von Amtes wegen weiter, sofern ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig ist (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). 2.3. Vorliegend ist der Gesuchsteller an der C._____-strasse 1 in D._____ (act. 2; act. 4/10) und die Gesuchstellerin [an der] E._____ [Strasse] 2 in D._____ wohnhaft (act. 2; act. 4/4). Keine der Parteien hat ihren Wohnsitz im Bezirk Dietikon, weshalb es an der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts mangelt. Auf das Scheidungsbegehren ist daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.4. Der Wohnsitz beider Parteien liegt in D._____ im Bezirk Affoltern, womit das Bezirksgericht Affoltern zur Beurteilung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens zwingend zuständig ist. Entsprechend ist die Eingabe der Parteien vom 13. Februar

- 3 - 2026 inkl. Beilagen (im Original) an das Bezirksgericht Affoltern zu übermitteln und eine Kopie des gemeinsamen Scheidungsbegehren (act. 1) ist zu den hiesigen Akten zu nehmen. 3. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 350.– festzusetzen. Da die Parteien ihr Begehren gemeinsam eingereicht und den vorliegenden Nichteintretensentscheid somit gemeinsam verursacht haben, rechtfertigt es sich, ihnen die anfallende Gerichtsgebühr je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vor diesem Hintergrund keine zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Auf das Scheidungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Scheidungsbegehren vom 13. Februar 2026 wird im Original an das Bezirksgericht Affoltern weitergeleitet. Eine Kopie des Begehrens bleibt bei den Akten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien,  das Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, unter Beilage der Originale von act. 1, act. 2, act. 3 sowie act. 4/1-12. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 4 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Sidler Hinweis: Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO): Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart 1) Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. 2) Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. 3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.

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