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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.01.2026 FE250258

8 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·630 mots·~3 min·5

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250258-F/UUB/JW/Si Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw C. Bergianti Gerichtsschreiberin MLaw L. Klett Urteil vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, act. 13 und Prot.sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 7. Januar 2026 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Ehescheidung Die Parteien haben am tt. Februar 1994 in Zürich geheiratet. Seit Mitte Juli 2025 leben sie getrennt. Nach reiflicher Überlegung und in der Überzeugung, dass ihre Ehe nicht weitergeführt werden kann, beantragen die Parteien gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. Sie machen ihr Scheidungsverfahren dadurch anhängig, dass sie die vorliegende Vereinbarung beim Bezirksgericht Horgen einreichen mit dem Ersuchen um Gutheissung des Scheidungsantrags und Genehmigung der vorliegenden Scheidungskonvention. 2. Offenlegung der finanziellen Verhältnisse Die Parteien versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Mediation vollständig über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse orientiert haben. Sie nehmen zur Kenntnis, dass das Verheimlichen von Einkommens- und/oder Vermögensbestandteilen der anderen Partei die Möglichkeit eröffnet, die vorliegende Scheidungsvereinbarung wegen Irrtums oder Täuschung anzufechten. 3. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien sind sich einig darüber, dass gestützt auf Art. 125 ZGB kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 4. Vorsorgeausgleich (Pensionskassenteilung)

- 3 - Die Parteien verfügen über keine Guthaben aus beruflicher Vorsorge mehr. Die ausbezahlten und noch vorhandenen Guthaben wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. 5. AHV-Splitting Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeinsam einen Splittingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. 6. Güterrecht (Vermögensteilung) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 24'600.– zu bezahlen. Der Betrag ist innert 20 Tagen nach der Auszahlung der gebundenen Vorsorgeversicherung nach BVV3, Police-Nr. …, bei der C._____ AG, welche gemäss Police am 1. Dezember 2028 erfolgen soll, zur Zahlung fällig. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Gesuchstellerin nach Rechtskraft der Scheidung als Begünstigte im Todesfall der vorangehenden Versicherung anzugeben, sodass sie auch diesfalls per 1. Dezember 2028 eine entsprechende Leistung erhält. Die noch offenen Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung (bis und mit Steuerjahr 2024) übernimmt im internen Verhältnis der Gesuchsteller zur alleinigen Bezahlung. Allfällige Gutschriften aus dieser Zeit stehen den Parteien je zur Hälfte zu. Ab dem Steuerjahr 2025 unterliegen sie der separaten Besteuerung. Im Übrigen erklären sich die Parteien als güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie derzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Insbesondere verbleiben die Schulden bei derjenigen Partei auf die sie lauten. 7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

- 4 - 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt (gegen Empfangsschein). 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 5 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 8. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Bezirksrichterin: MLaw C. Bergianti Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Klett

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