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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.01.2026 FE250240

7 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·596 mots·~3 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250240-F/UUB/Bd/Hen Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, act. 2 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Oktober 2025, unter Mitwirkung des Gerichts am 17. Dezember 2025 ergänzt, zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 28. Oktober 2025, unter Mitwirkung des Gerichts am 17. Dezember 2025 ergänzt, über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Ehe und Scheidungsbegehren Die Ehegatten haben am tt.01.2015 in C._____ (D._____, Deutschland) die Ehe geschlossen. Sie leben seit 01.04.2024 getrennt. Beide Ehegatten stellen gemeinsam das Begehren um Scheidung der Ehe nach Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf jeglichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Beide Parteien bestätigen, dass sie diesen Verzicht in Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und nach sorgfältiger Überlegung eingehen. 3. Vorsorgeausgleich (Pensionskasse) Die Ehegatten erklären ausdrücklich, dass ein Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB nicht durchgeführt wird. Sie verzichten wechselseitig und endgültig auf die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen (Pensionskassenguthaben). Dieser Verzicht steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Gericht. 4. Hausrat Mobiliar und Hausrat sind in der ehelichen Wohnung geblieben. Die Ehefrau hat Ihre persönlichen Gegenstände bereits nach dem Auszug mitgenommen. Das haben die Ehegatten gemeinsam Vereinbart. 5. Freiwilligkeit und Kenntnis Die Ehegatten bestätigen, dass sie diese Vereinbarung freiwillig und ohne Zwang abgeschlossen haben und sich der Tragweite des Unterhalts- und Vorsorgeverzichts bewusst sind. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

- 3 - Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 7. Schulden Die Ehegatten bestätigen, dass zwischen ihnen folgende finanziellen Verpflichtungen bestehen: a) Ausbildungskosten der Ehefrau Der Ehemann hat der Ehefrau zur Finanzierung ihrer beruflichen Ausbildung einen Betrag von 4000 CHF vorgestreckt. Die Ehefrau hat sich verpflichtet diesen Betrag in monatlichen Raten von 150.– CHF auf das Konto des Ehemannes abzubezahlen. Der Restbetrag beträgt per 28.10.2025 von 2800 CHF. b) Steuerschulden Die Parteien halten fest, dass der Ehemann die ausstehenden Steuerschulden der Ehefrau in höhe von 3023,35 CHF gegenüber der zuständigen Steuerbehörde bezahlt bzw. beglichen wird. Die Ehefrau verpflichtet sich, diesen Betrag dem Ehemann in monatlichen Raten von 378.– CHF zu erstatten. Restbetrag beträgt per 28.10.2025 von 2267.35 CHF. 8. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung regelt die gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten umfassend. Sie wird dem zuständigen Gericht zusammen mit dem Scheidungsbegehren zur Genehmigung eingereicht. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt." 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für E._____ ZH zuständige Zivilstandsamt,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,

- 4 je gegen Empfangsschein. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG N. Maurer

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