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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.01.2026 FE250238

12 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,160 mots·~6 min·5

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250238-F/UUB/Mü/Sar Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1/1, act. 1/2, act. 2 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 4. November 2025, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 17. Dezember 2025, zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen Obhut der Gesuchsteller belassen. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 4. November 2025, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 17. Dezember 2025, wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "A. Gemeinsames Scheidungsbegehren 1. Die Ehegatten beantragen gemeinsam die Scheidung ihrer am tt.6.2013 in E._____ geschlossenen Ehe. B. Sorgerecht, Obhut, Betreuung und AHV-Erziehungsgutschriften 2. Die Parteien beantragen, die elterliche Sorge über die Kinder • C._____, geboren am tt.mm.2014 • D._____, geboren am tt.mm.2017 sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Die Parteien beantragen, dass der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. 3. Die Eltern und die Kinder verständigen sich im direkten Gespräch und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen aller Familienmitglieder über die Gestaltung der Betreuungsanteile.

- 3 - Generell betreut der Vater die Kinder wie folgt: • Montag-, Donnerstag und Samstag ab 18.00 Uhr und jeden zweiten Samstag/Sonntag • Dienstagmittag Generell betreut die Mutter die Kinder wie folgt: • Dienstag-, Mittwoch und Freitagabend und jeden zweiten Samstag/Sonntag • Montag bis Freitag tagsüber bis 18.00 Uhr (ausser Dienstagmittag) 4. Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IVRenten beiden je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. C. Unterhalt I. Kinderunterhalt 5. Beide Elternteile übernehmen gemeinsam die im Budget aufgeführten Fixkosten. Jedem Elternteil bleibt nach Abzug der gemeinsamen Spesen gleich viel für persönliche Ausgaben. Ein möglicher Überschuss wird Ende Jahr gleichteilig ausbezahlt. Total Einkünfte: 13'767 CHF Total Fixkosten: 10'922 CHF Betrag für persönliche Ausgaben pro Elternteil: 1'160 CHF Möglicher Überschuss, welcher Ende Jahr gleichteilig aufgeteilt wird: 2'845 CHF Die Beiträge auf das gemeinsame Konto erfolgen jeweils am letzten Tag des Monats für den Folgemonat. 6. An ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (zum Beispiel Zahnkorrekturen, mit der Ausbildung verbundene Zusatzkosten für Studiengebühren, Laptop, öV-Jahresabo, etc.), über die sich die Eltern vorgängig verständigen, beteiligen sich die Parteien je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. II. Gemeinsame Bestimmungen 7. Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungsfaktoren: • Derzeitiges jährliches Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 96'876 • Derzeitiges jährliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 54'396 • Einkommen C._____ (Familienzulagen) CHF 215

- 4 - • Einkommen D._____ (Familienzulagen) CHF 215 Nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung verfügen die Parteien über folgende Nettovermögen: • Derzeitiges jährliches Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 55'000 • Derzeitiges jährliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 82'000 • Kinder CHF 46'000 Monatlicher Bedarf: • Ehemann CHF 1'160 • Ehefrau CHF 1'160 • C._____ CHF 500 • D._____ CHF 500 D. Eheliche Wohnung/Haus 8. Das Haus wird weiterhin von beiden Parteien bewohnt werden. E. Güterrechtliche Auseinandersetzung In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Ehegatten das Folgende: 9. Der Hausrat und das Mobiliar bleibt unverändert im Haus. 10. Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung anfallenden Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern von Bund, Kanton und Gemeinde) übernehmen die Parteien als güterrechtliche Schuld je zur Hälfte. Allfällige Steuerrückvergütungen stehen ihnen ebenfalls je zur Hälfte zu. Wohneigentum: Das Eigenheim wurde von der Ehefrau in die Ehe gebracht und bleibt somit bei ihr. Säule-3a-Konto: 20. Die jeweiligen Säule-3a-Konten, bleiben den Eheleuten unverändert zur Verfügung.

- 5 - F. Altersvorsorge 21. In der Zeit ab der Heirat bis zum 6.11.2025 hat der Ehemann in seiner Pensionskasse eine Austrittsleistung von CHF 376'046.70– und die Ehefrau eine solche von CHF 162'80.80– angespart. Der Ehemann verpflichtet sich, aus seiner Austrittsleistung bei seiner Pensionskasse (Die Pensionskasse der F._____ Gruppe, c/o F._____ AG, … [Adresse]; Versichertennummer: 1) den Betrag von CHF 85'547.10– auf die Ehefrau zu übertragen. Die Ehegatten ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Ehemanns anzuweisen, unmittelbar nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 85'547.10– vom BVG-Konto Nr. CH 2 des Ehemanns auf das BVG-Konto Nr. CH 3 der Ehefrau bei ihrer Pensionskasse (G._____ , ... [Adresse]; Versichertennummer: 4) zu übertragen. 22. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. G. Vereinbarungen im Hinblick auf das Scheidungsverfahren 23. Die Parteien beantragen im Sinne von Art. 279 f. ZPO die gerichtliche Genehmigung ihrer Vereinbarung, die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. 24. Wird diese Konvention bezüglich der Nebenfolgen von den Ehegatten gänzlich oder teilweise nicht bestätigt, erklären die Ehegatten bereits jetzt verbindlich, dass das Gericht diejenigen Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. 25. Wird diese Konvention von einem Gatten teilweise oder gänzlich nicht bestätigt, so ist auch die andere Partei nicht mehr daran gebunden. 26. Die Parteien versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Konventionsgespräche vollständig über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse orientiert haben und dass insbesondere sämtliche vorhandenen Vermögenswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. Sie nehmen zur Kenntnis, dass das Verheimlichen von Einkommens- oder Vermögensbestandteilen der anderen Partei allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die vorliegende Scheidungskonvention wegen Irrtum oder Täuschung anzufechten. 27. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt ein Ehegatte ein begründetes Scheidungsurteil, gehen die entsprechenden Mehrkosten zu seinen Lasten. H. Schlussbestimmung

- 6 - 28. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Parteien per Saldo aller ehe-,scheidungs-, güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird den Gesuchstellern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die Pensionskasse der F._____ Gruppe, c/o F._____ AG, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) CHF 85'547.10– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 4) bei der G._____, ... [Adresse], zu übertragen. 7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für H._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde H._____,  an die Pensionskasse der F._____ Gruppe, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor-

- 7 gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 12. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG N. Maurer

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