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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2026 FE250227

14 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·416 mots·~2 min·8

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250227-F /UUB/La/RN Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw N. Paszehr Gerichtsschreiberin MLaw S. Csombor Urteil vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin 1 und B._____, Gesuchstellerin 2 betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchstellerinnen gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 20. Oktober 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchstellerinnen wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchstellerinnen vom 20. Oktober 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Gemeinsames Scheidungsbegehren Die Ehegatten beantragen gestützt auf Art. 111 ZGB gemeinsam die Scheidung ihrer am tt. Juni 1996 in C._____ geschlossenen Ehe. 2. Nebenfolgen der Scheidung Über die Scheidungsfolgen ist die nachfolgende umfassende Einigung erzielt worden. 3. Nachehelicher Unterhalt Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 4. Vorsorgerechtliche Ansprüche Die Parteien vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens angehäuften Pensionskassenguthaben. 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Parteien erklären, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Jede Partei behält die Gegenstände, die sich in ihrem Besitz befinden und die Vermögenswerte, die auf sie lauten. 6. Saldoklausel Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- und eherechtlich als vollständig auseinandergesetzt. 7. Kosten Die anfallenden Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen." 3. Die Pensionskasse D._____ [Sammelstiftung], … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin 1 (A._____, AHV-Nr. 1) CHF 126'990.55 zuzüglich Zins ab 21. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto

- 3 der Gesuchstellerin 2 (B._____, AHV-Nr. 2, Vertrags-Nr. 3) bei der Pensionskasse E._____, … [Adresse], zu überweisen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2’700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keine der Gesuchstellerinnen eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Gesuchstellerin, die eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchstellerinnen auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerinnen (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt,  an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 4 - Horgen, 14. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: MLaw N. Paszehr Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Csombor

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