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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 FE250225

5 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,820 mots·~9 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250225-F/UUB/FI/Sar/Si Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi Gerichtsschreiberin M.A. HSG F. Illi Urteil und Verfügung vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung

- 2 - Übereinstimmender Schlussantrag: (act. 3, act. 18 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. Dezember 2025 zu genehmigen. Zuletzt aufrechterhaltener prozessualer Antrag des Gesuchstellers: (Prot. sinngemäss) Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zuletzt aufrechterhaltener prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (Prot. sinngemäss) Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Es wird verfügt: 1. Beiden Gesuchstellern wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Beide Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die gemeinsamen Kinder  C._____, geboren am tt.mm. 2017,  D._____, geboren am tt.mm. 2015,  E._____, geboren am tt.mm. 2013,

- 3 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ werden unter der gemeinsamen Obhut der Gesuchsteller belassen. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich beim Gesuchsteller. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 18. Dezember 2025 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  E._____, geboren am tt.mm.2013  D._____, geboren am tt.mm.2015  C._____, geboren am tt.mm.2017 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der Hauptwohnsitz der Kinder beim Vater ist. c) Betreuungsregelung Die Parteien betreuen die Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater:  jeweils vom Mittwochabend, 17.00 Uhr bis am Freitagmittag, 12.00 Uhr,

- 4 -  an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Hälfte der Schulferien und Feiertage auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern verpflichtet sich, die Ferien- und Feiertagsbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferien- oder Feiertagsbeginn anzumelden und miteinander abzusprechen. Können sich die Gesuchsteller nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ihnen je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, der Mutter für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'170.– pro Kind ab Januar 2026 bis und mit Dezember 2032 (inkl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)  CHF 1'100.– pro Kind ab Januar 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes (inkl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen). ab) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen. Er verpflichtet sich, der Mutter monatlich die Familienzulagen zu überweisen, erstmals per tt.mm. 2026. ac) Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. ad) Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. b) Kinderkosten

- 5 - Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. c) Weitere Kosten Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 100.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. d) Unterdeckung Mit dem vereinbarten Betreuungsunterhalt ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt:  Für die Zeit ab Januar 2026 bis März 2026 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 1'220.–.  Für die Zeit ab April 2026 bis August 2029 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 420.–. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den tt.mm. jedes Jahres, erstmals auf den tt.mm. 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- 6 -  Gesuchstellerin: CHF 2'500.– bis und mit 31. März 2026 (Krankentaggeld) CHF 3'300.– ab 1. April 2026 bis und mit 31. August 2029 (netto; 70% Pensum) CHF 4'000.– ab 1. September 2029 bis und mit tt.mm. 2032 (netto; 90% Pensum) CHF 4'500.– ab tt.mm. 2033 (netto; 100% Pensum)  Gesuchsteller: CHF 4'800.– bis und mit 31. März 2026 (netto; 80% Pensum, inkl. Pikettentschädigung) CHF 5'800.– ab 1. April 2026 (netto; 80 % Pensum, inkl. Pikettentschädigung, darin inbegriffen sind CHF 1'000.– aus dem Erwerb aus Selbständigkeit)  Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 215.– bzw. 268.- Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 8. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der BVK (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 29'218.80, zuzüglich Zins ab 17. Oktober 2025, auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Pensionskasse F._____ (AHV Nr. 2) zu übertragen. 9. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche und unter Berücksichtigung der von August bis Dezember 2025 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 2'450.– eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 27'550.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. März 2026. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin auf ihren güterrechtlichen Anspruch am Neubau der Remise verzichtet. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin aus seinem Vorsorgekonto der 3. Säule bei der Raiffeisen den Betrag von CHF 35'655.– auf ein noch zu bezeichnendes Konto bei einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 BVV3 oder bei einer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Gericht gemeinsam, die beteiligten Institutionen anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen. Der Gesuchsteller übernimmt die folgenden gemeinsamen Schulden zur alleinigen Bezahlung:  Darlehensvertrag mit G._____ Stiftung vom 10. bzw. 15. Februar 2021  Darlehensvertrag mit H._____ Genossenschaft vom 4. April 2021 (Rückbau Remise und Garage)  Darlehensvertrag mit H._____ Genossenschaft vom 19. Januar 2021 (Neubau Remise)  Darlehensvertrag mit H._____ Genossenschaft vom 16. April 2014 (Starthilfedarlehen)  Darlehensvertrag mit H._____ Genossenschaft vom 16. April 2014 bzw. 22. Januar 2015 (Neubau Wohnhaus und Mutterkuhstall).

- 7 - Den Parteien ist bewusst, dass die vorstehende Regelung im externen Verhältnis keinen Einfluss auf die Solidarhaftung der Gesuchstellerin hat. Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten und Steuerrückzahlungen (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern von Bund, Kanton und Gemeinde) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, unter Beisein des Gesuchstellers, ihre Daten auf dem ehemals gemeinsamen Computer auf einen sich in ihrem Besitz befindenden Datenträger zu übertragen. Ansonsten behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird den Gesuchstellern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV Nr. 1, Police-Nr. 3) CHF 29'218.80 zuzüglich Zins ab 17. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV Nr. 2) bei der Pensionskasse F._____, … [Adresse], zu überweisen. 7. Die Raiffeisen Vorsorgestiftung, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Gesuchstellers (AHV Nr. 1, Kunden-Nr. 4, Säule 3a-Nr. 5) den Betrag von CHF 35'655.– auf das auf die Gesuchstellerin (AHV Nr. 2) lautende Konto mit der IBAN CH6 bei der Raiffeisen Vorsorgestiftung zu überweisen.

- 8 - 8. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 10. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 11. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für I._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____  an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 11 des Urteils),  an die Raiffeisen Vorsorgestiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 7 und 11 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 12. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 9 - Horgen, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. L. Stünzi Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG F. Illi

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