Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE240238-F/UUB/SB/Sar Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 32 und Prot. sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Sohn C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Die Festsetzung von Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei vorerst aufzuschieben. 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 6. Es sei festzustellen, dass mangels Vorsorgeguthaben kein Vorsorgeausgleich vorzunehmen ist. 7. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt. 3. Der Sohn C._____ wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4. Es wird keine Besuchsrechtsregelung festgelegt. 5. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt. Damit ist der Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Das Manko beträgt derzeit Fr. 2'748.– (davon Fr. 1'432.– Betreuungsunterhalt) pro Monat. 6. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 7. Mangels Vorsorgeguthaben wird kein Vorsorgeausgleich vorgenommen. 8. Jede Partei erhält zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.
- 3 - 9. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 375.– Dolmetscherkosten CH 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, gegen Empfangsschein, den Beklagten, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an die zuständige Einwohnerkontrolle, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 13. Eine Begründung dieses Entscheids kann innert 10 Tagen ab dessen Zustellung schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Horgen, 1. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Dr. iur. K. Schröder Bläuer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader