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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2025 FE240199

9 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·7,800 mots·~39 min·1

Résumé

Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Texte intégral

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE240199-G/U/Ac/mm Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiberin MLaw L. Haupt Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2008, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter der alleinigen Obhut des Klägers zu belassen. 4. Angesichts des Alters der gemeinsamen Tochter C._____ sei auf eine Kontaktregelung zu verzichten. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich zum Voraus zahlbare, angemessene Unterhaltsbeiträge allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus an den Kläger zu überweisen, solange diese sich in einer angemessenen Erstausbildung befinden, beim Kläger wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen ihn stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, für ausserordentliche Kosten von C._____ (z.B. nicht von der Krankenkasse gedeckte Krankheitskosten, Schulkosten, Ferienlager, Sprachaufenthalte, schulische Fördermassnahmen, Therapien, zahnärztliche Behandlungen, etc.) zu 50 % aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien ausschliesslich dem Kläger anzurechnen. 9. Es sei gegenseitig von der Zusprechung von nachehelichem Ehegattenunterhalt abzusehen. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge der Parteien sei im Sinne von Art. 122 i.V.m. 123 Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen. 12. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten (act. 5 S. 2 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

- 3 - 2. Es seien die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin angemessene und gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pensionsalter. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Unterhalt von C._____ bis zu ihrer Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung vollständig zu übernehmen. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Es seien die während der Ehe angesparten Altersguthaben hälftig aufzuteilen. 9. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 15'000.– zu leisten. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. MwSt.)." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien haben am tt. August 2005 in D._____, Frankreich, geheiratet (act. 3/1). Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger und wohnt in E._____, Schweiz (act. 3/B). Die Beklagte ist ebenfalls niederländische Staatsangehörige und wohnt in F._____, Schweiz (act. 16/1). 1.2. Die Parteien haben zwei Kinder, G._____, geboren am tt. April 2006, und C._____, geboren am tt.mm.2008 (act. 13/22–23). Letztere wohnt bei ihrem Vater in E._____ und ist ebenfalls niederländische Staatsangehörige (act. 9/1). 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (gleichentags beim Gericht eingegangen) machte der Kläger die Scheidungsklage anhängig (act. 1). Am 20. Dezember

- 4 - 2024 (Poststempel: 20. Dezember 2024) reichte auch die Beklagte eine Scheidungsklage ein (act. 5). 2.2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen; gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.– zu leisten (act. 7/1). Letzterer ging am 7. Januar 2025 fristgerecht ein (act. 11). Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 übermittelte der Kläger diverse Unterlagen ans Gericht (act. 12). Am 22. Januar 2025 sandte auch die Beklagte diverse Unterlagen ans Gericht (act. 15). 2.3. Am 30. Januar 2025 wurde zur Einigungsverhandlung vom 23. April 2025 vorgeladen (act. 19). Mit Schreiben vom 16. bzw. 18. April 2025 übermittelten beide Parteien weitere Unterlagen ans Gericht (act. 21; act. 23). 2.4. Am 23. April 2025 fand die Einigungsverhandlung statt. Es erschienen der Kläger zusammen mit seinem Rechtsanwalt MLaw X._____ und die Beklagte zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____. Zudem war die Englisch-Dolmetscherin H._____ anwesend. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien folgende Scheidungsvereinbarung (act. 29; Prot., S. 8 f.): "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zuzuteilen.

- 5 c) Persönlicher Verkehr Die Eltern fördern den Kontakt zwischen C._____ und der Mutter. Sie sind bestrebt, dass regelmässige Treffen zwischen C._____ und der Mutter von mindestens zwei Mal monatlich jeweils an einem Wochenende stattfinden. 3. Kinderunterhalt Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für C._____, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge). Der Vater verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Auch in den übrigen Kinderbelangen verpflichten sich die Parteien, gegenseitig zum Austausch wichtiger Informationen zu den Kinderbelangen und sich vor wichtigen Entscheidungen zu Kinderbelangen zu besprechen. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. 4. Nachehelicher Unterhalt Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 480.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten berechnet sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für C._____ und G._____ (volljährig). Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihres Vorsorgeunterhalts eine Kapitalzahlung von total CHF 53'000.– zu leisten, zahlbar nach Erhalt des hälftigen Nettoverkaufserlöses aus der gemeinsamen Liegenschaft gemäss nachstehender Ziffer 10.b. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien und ihres Kindes zugrunde: Einkommen:  Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien- , Kinderund/oder Ausbildungszulagen): CHF 16'495.– netto;

- 6 -  weitere Einkommen Kläger: CHF 1'375.– (Anteil Bonus);  Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen): CHF 6'262.– netto;  weitere Einkommen Beklagte: CHF 390.– (CHF 165.– aus selbständiger Erwerbstätigkeit I._____; CHF 225.– Anteil Bonus);  C._____ derzeit: CHF 268.– (Kinderzulage); Bedarf C._____:  Barbedarf: CHF 4'915.–;  Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 0.–; Bedarf Kläger:  familienrechtlicher Notbedarf: CHF 7'365.–, zzgl. Bedarf gemeinsamer Sohn G._____ (volljährig): CHF 2'740.–; Bedarf Beklagte:  familienrechtlicher Notbedarf: CHF 5'055.–; Vermögen:  Kläger (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): CHF 350'000.–;  Beklagte (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): CHF 350'000.–. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

- 7 - 8. AHV-Splitting Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. 9. Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der J._____ [Pensionskasse] für die obligatorische Vorsorge den Betrag von CHF 149'415.40, zuzüglich Zins ab 18. Dezember 2024 auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 1) bei der K._____ zu übertragen. Die Parteien halten im Grundsatz fest, dass ihre ehelichen Vorsorgeguthaben in den Niederlanden gemäss dem dort geltenden Recht hälftig geteilt werden und vereinbaren, die hierfür nötigen Vorkehrungen zu treffen. 10. Güterrecht a. Hausrat und Mobilien In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger überlässt der Beklagten folgende Gegenstände zu unbelastetem Eigentum:  Bild des Vaters der Beklagten "…" [Titel]  Tagebuch der Beklagten  Babykleidung der gemeinsamen Kinder gemäss gemeinsamer Vereinbarung Der Kläger überlässt der Beklagten die Kinderfotos zur Vervielfältigung auf eigene Kosten und die Beklagte verpflichtet sich zu deren Rückgabe an den Kläger. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. b. Liegenschaft Die Parteien sind gemeinsam Eigentümer je zu ½ an folgender Liegenschaft:  Stockwerkeigentum L._____ … [Adresse] (Kadastrale aanduiding: M._____ [Stadt in den Niederlanden] 2). Die Parteien kommen überein, das in ihrem Miteigentum stehende Stockwerkeigentum, … [Adresse], baldmöglichst zu veräussern. Bis zur Veräusserung, nötigenfalls auch über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus, verbleibt die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Parteien. Der Verkaufserlös ist einzuzahlen auf das Konto der Beklagten bei der N._____, Kto.-Nr. 3. Der hälftig zu teilende Nettoverkaufserlös berechnet sich nach folgendem Modus: Erzielter Verkaufspreis abzüglich: ./.Hypotheken und mit deren Auflösung verbundene Kosten ./.Veräusserungskosten (Notariats-, Beurkundungs-, Handänderungsgebühren, Insertionskosten, Maklergebühren usw.) ./. Reparatur- und Instandstellungskosten der Liegenschaft

- 8 - ./.Grundstückgewinnsteuer oder einer ähnlichen Steuer nach holländischem Recht (soweit diese anfällt). Die Kosten werden vom vorstehend aufgeführten Konto der Beklagten bei der Bank N._____ bezogen. Der danach verbleibenden Rest des Verkaufserlöses steht den Parteien je zur Hälfte zu. Die Beklagte ist für die Auszahlung des nach Abzug der Kosten und der Kapitalzahlung gemäss vorstehender Ziffer 4 zustehenden Anteils an den Kläger besorgt. Die Beklagte legt dem Kläger hierfür die Abrechnung vor und überweist den Anteil innert 10 Tagen nach Genehmigung durch den Kläger. Für den Fall, dass die gemeinsame Liegenschaft bis Ende Juni 2025 nicht veräussert werden konnte, tragen die Parteien deren Unterhaltskosten ab Juli 2025 je zur Hälfte. Der Kläger verpflichtet sich, die beiden schwarzen Schränke in den Schlafzimmern der Liegenschaft sowie das gelbe Sofa auf eigene Kosten zu entsorgen. 11. Regelung zum Hund O._____ Die Parteien vereinbaren, dass der Hund O._____ im Haushalt des Klägers verbleibt und betreut wird. Der Kläger verpflichtet sich für den Fall, dass er oder die Kinder den Hund nicht betreuen können, zuerst und so früh wie möglich die Beklagte hierfür anzufragen. Die Beklagte gibt so rasch wie möglich Rückmeldung. 12. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 2.5. Mit Schreiben vom 29. April 2025 fragte das Gericht C._____, ob sie sich zur Scheidung ihrer Eltern äussern wolle (act. 32/1). Am 2. Mai 2025 antwortete sie, dass sie kein Gespräch wünsche (act. 32/2). 2.6. Am vorliegenden Entscheid wirkt aufgrund der ferienbedingten Abwesenheit von Bezirksrichterin lic. iur. P._____ Ersatzrichter Dr. iur. Christian Arnold mit. 2.7. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zunächst in unbegründeter Form, das heisst im Dispositiv ohne Erwägungen, eröffnet (act. 33). In der Folge verlangte die Beklagte namentlich im Hinblick auf eine Anerkennung des Urteils in Frankreich fristgerecht eine Begründung (Prot., S. 11 f.; act. 35).

- 9 - II. Materielle Beurteilung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Eheleute und ihre noch minderjährige Tochter C._____ sind niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (E. I.1.). Diverse Vorschriften des internationalen Privatrechts (siehe Art. 52 Abs. 2 lit. c IPRG, Art. 82 Abs. 2 IPRG, Art. 5 des (Haager) Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [HUntÜ; SR 0.211.213.01]) knüpfen an die ausländische Staatsangehörigkeit an, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Dies bedeutet, dass sowohl für den Scheidungspunkt als auch sämtliche Nebenfolgen vorab die Zuständigkeit und das anwendbare Recht zu ermitteln sind. 1.2. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben; sie muss ferner klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sein (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Besonderheiten gelten bei Vereinbarungen über die berufliche Vorsorge. Darauf wird zurückzukommen sein (E. II.7.4. f.). 2. Scheidungspunkt 2.1. Es ist kein Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Zuständigkeit für den Scheidungspunkt regelt. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) mit Ausnahme des Unterhaltsrechts das gesamte Familienrecht von seinem sachlichen Anwendungsbereich ausschliesst (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Massgebend ist daher das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Für Klagen auf Scheidung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Art. 59 lit. a IPRG). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in F._____ (E. I.1.), das im Bezirk Meilen liegt (§ 1 Abs. 1 BezVG und dessen Anhang). Zuständig ist demzufolge das Bezirksgericht Meilen (§ 3 Abs. 1 GOG; § 4 GOG).

- 10 - 2.2. Es ist kein Staatsvertrag ersichtlich, woraus sich ergibt, welches Recht auf den Scheidungspunkt anwendbar ist. Letzterer unterliegt gestützt auf Art. 61 IPRG schweizerischem Recht. 2.3. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. 2.4. Mit Verfügung und Urteil vom 13. Juni 2023 nahm das Eheschutzgericht davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 17. Dezember 2022 getrennt leben (act. 4/62 S. 10). Die Parteien erklärten in der Einigungsverhandlung vom 23. April 2025 übereinstimmend, seit dem 17. Dezember 2022 getrennt zu leben (Prot., S. 9). Sie bestätigten dies auch in der Scheidungsvereinbarung (act. 29 S. 1). 2.5. Demzufolge ist die Ehe der Parteien zu scheiden. 3. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr 3.1. Die Parteien haben vereinbart, die elterliche Sorge für C._____ weiterhin gemeinsam auszuüben. Die Obhut soll der Kläger innehaben. Zum persönlichen Verkehr hielten die Parteien fest, dass sie den Kontakt zwischen Mutter und Tochter fördern; es sollen mindestens zweimal monatlich Treffen an einem Wochenende stattfinden (E. I.2.4.). 3.2. Die Schweiz und die Niederlande haben das (Haager) Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) ratifiziert. In sachlicher Hinsicht umfasst das Übereinkommen unter anderem die Zuweisung der elterlichen Verantwortung, das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Der Staatsvertrag ist anwendbar auf Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 2 HKsÜ). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass das Übereinkommen im Staat, in welchem die Massnahmen getroffen werden, in Kraft getreten ist, bevor die Massnahmen getroffen wurden

- 11 - (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Das Übereinkommen erfasst die eingangs aufgeführten Fragen (E. II.3.1.). C._____ hat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet (siehe (E. I.1.2.). In der Schweiz trat das Übereinkommen am 1. Juli 2009 in Kraft. Demzufolge ist es anwendbar. 3.3. Zuständig sind die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). C._____ wohnt bei ihrem Vater in E._____ (E. I.1.2.). E._____ ist ein Dorfteil der Gemeinde R._____, welche im Bezirk Meilen liegt (§ 1 Abs. 1 BezVG und dessen Anhang). Das Bezirksgericht Meilen ist demzufolge zuständig. 3.4. Die Behörden der Vertragsstaaten wenden ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend ist somit schweizerisches Recht. 3.5. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die elterlichen Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die Parteien haben sie denn auch übereinstimmend beantragt (act. 1 S. 2; act. 5 S. 2). 3.6. Die Obhut ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Bereits im Eheschutzentscheid vom 13. Juni 2023 wurde die Obhut gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien dem Kläger zugeteilt und festgehalten, dass die Tochter bei ihm ihren Wohnsitz habe

- 12 - (act. 4/62 S. 6 und 11). Die Parteien beantragen auch im Scheidungsverfahren übereinstimmend, dass ihre Tochter unter der alleinigen Obhut des Klägers stehen soll (act. 1 S. 2; act. 5 S. 2). Sie hat bei ihm ihren Wohnsitz (E. I.1.2.). Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Meilen hörte C._____ am 16. Januar 2024 an. Die Tochter erzählte, dass es beim Vater gut gehe. Von der Mutter wolle sie "im Moment" einfach in Ruhe gelassen werden (act. 9/25). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, an der alleinigen Obhut des Klägers etwas zu ändern. 3.7. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E. 3.1). Bei älteren Kindern ist es üblich, auf eine starre Betreuungsregelung zu verzichten (siehe BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3). Bei ihnen treten die Kontakte zu Gleichaltrigen in den Vordergrund, weshalb flexible Regelungen oft eher ihren Bedürfnissen entsprechen. Die Parteien haben eine Minimalregelung hinsichtlich der Kontakte zwischen der mittlerweile 16-jährigen Tochter und ihrer Mutter vereinbart. Diese liegt im Wohl des Kindes. 3.8. Zusammenfassend entsprechen die Regelungen hinsichtlich der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs den gesetzlichen Vorgaben. Sie sind daher zu genehmigen. 4. Unterhalt 4.1. Die Parteien haben im Wesentlichen vereinbart, dass der Kläger die anfallenden Kinderkosten übernimmt. Davon ausgenommen sind ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition), welche die Parteien hälftig https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=pus&query_words=%22Art.+273+Abs.+1+ZGB%22+%E4lter&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-585%3Ade&number_of_ranks=0#page585

- 13 tragen. Weiter verpflichtete sich der Kläger, bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 480.– sowie zur Abgeltung ihres Vorsorgeunterhalts eine Kapitalzahlung von CHF 53'000.– zu bezahlen. Die Beiträge für den nachehelichen Unterhalt sollen nach dem Willen der Parteien indexiert werden (E. I.2.4.). 4.2. Das Haager Kindesschutzübereinkommen schliesst den Unterhalt von seinem sachlichen Anwendungsbereich aus (Art. 4 lit. e HKsÜ). Aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ folgt, dass sich das Lugano-Übereinkommen auch auf Unterhaltssachen erstreckt. In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die Klage erhoben wird, nachdem die Konvention im Staat, dessen Gericht angerufen wurde, in Kraft getreten ist (Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 LugÜ erstreckt sich auf Sachverhalte, in den die beklagte Partei im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats wohnhaft ist. Das Lugano- Übereinkommen trat in der Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Beklagte wohnt in der Schweiz (E. I.1.1.). Demzufolge ist Art. 2 Abs. 1 LugÜ anwendbar. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, in welcher die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Die schweizerischen Gerichte sind folglich international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 63 Abs. 1 IPRG, wonach das für die Scheidung zuständige schweizerische Gericht auch für die Nebenfolgen zuständig ist. Das Bezirksgericht Meilen ist folglich auch für die Frage des Unterhalts kompetent (siehe E. II.2.1.). 4.3. Die Schweiz und die Niederlande sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973. Dieses erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf Unterhaltspflichten, sie sich aus Beziehungen der Familie ergeben (Art. 1 HUntÜ). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass im Vertragsstaat Unterhalt für die Zeit nach dem Inkrafttreten verlangt wird (Art. 12 HUntÜ). Der Kinder- und der nacheheliche Unterhalt ergibt sich aus den Beziehungen der Familie. Das Übereinkommen trat in der Schweiz am 1. Oktober 1977 in Kraft. Vorliegend geht es um Alimente nach diesem Zeitpunkt. Damit ist das Haager Übereinkommen von 1973 anwendbar. Es verdrängt das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kin-

- 14 dern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Die Beklagte und C._____ haben ihren Wohnsitz in der Schweiz (E. I.1.), womit schweizerisches Recht anwendbar ist. 4.4. Wie der Unterhalt zu berechnen ist, ergibt sich nur rudimentär aus dem Gesetz (siehe Art. 125 ZGB und Art. 285 ZGB). Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass die zweistufige Methode massgebend sei. Zum einen sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau-

- 15 schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte. Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist. Der Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7). Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.5. Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich wie folgt: 4.5.1. Die Parteien haben die Einkommen in der Vereinbarung festgehalten (E. I.2.4.): Der Kläger hat ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 16'495.– + CHF 1'375.– = CHF 17'870.–, die Beklagte ein solches von CHF 6'262.– + CHF 390.– = CHF 6'652.–. Dem volljährigen G._____ steht und der minderjährigen C._____ steht monatlich eine Familien- bzw. Kinderzulage von je CHF 268.– zu (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). G._____ sind zudem CHF 200.– als weiteres Erwerbseinkommen anzurechnen.

- 16 - 4.5.2. Weiter haben die Parteien den monatlichen familienrechtlichen Bedarf der einzelnen Mitglieder festgehalten, welcher sich wie folgt aufschlüsselt (E. I.2.4.; act. 30): Position Kläger G._____ C._____ Beklagte Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 600.– CHF 600.– CHF 1'200.– Wohnkosten CHF 2'095.– CHF 1'046.– CHF 1'046.– CHF 2'150.– Wohnnebenkosten CHF 257.– CHF 129.– CHF 129.– CHF 160.– Krankenkasse (KVG) CHF 495.– CHF 346.– CHF 130.– CHF 495.– Ungedeckte Gesundheitskosten CHF 200.– Schulkosten CHF 2'735.– Mobilität CHF 87.– CHF 82.– CHF 70.– CHF 99.– Auswärtige Verpflegung CHF 130.– CHF 220.– CHF 125.– CHF 176.– Steuern CHF 2'717.– CHF 33.– CHF 0.– CHF 545.– Radio-/TV-Gebühren CHF 30.– CHF 30.– Versicherung CHF 30.– CHF 30.– Kommunikation CHF 120.– CHF 25.– CHF 25.– CHF 120.– Krankenkasse (VVG) CHF 54.– CHF 59.– CHF 55.– CHF 50.– Total CHF 7'365.– CHF 2'740.– CHF 4'915.– CHF 5'055.–

- 17 - 4.5.3. Der Volljährigenunterhalt beläuft sich auf CHF 2'740.– (Bedarf von G._____) - CHF 268.– (Familienzulage für G._____) - CHF 200.– (Erwerbseinkommen von G._____) = CHF 2'272.–. 4.5.4. Der Volljährigenunterhalt für G._____ geht den übrigen Unterhaltskategorien nach, weshalb er einstweilen auszuklammern ist. Das Gesamteinkommen der übrigen Familienmitglieder beträgt CHF 17'870.– (Einkommen des Klägers) + CHF 6'652.– (Einkommen der Beklagten) + CHF 268.– (Einkommen von C._____) = CHF 24'790.–. Diesem steht ein Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) der übrigen Familienmitglieder von CHF 7'365.– (Bedarf des Klägers) + CHF 5'055.– (Bedarf der Beklagten) + CHF 4'915.– (Bedarf von C._____) = CHF 17'335.– gegenüber. Die Ressourcen reichen aus, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Vom darüber hinausgehenden Betrag von CHF 24'790.– - CHF 17'335.– = CHF 7'455.– ist zunächst der Volljährigenunterhalt von G._____ zu subtrahieren. Es resultiert eine Differenz von CHF 5'183.–, welche zugleich den Überschuss bildet. Dieser ist zu je 40 % (oder CHF 2'073.20) auf die Parteien und zu 20 % (oder CHF 1'036.60) auf C._____ zu verteilen. 4.5.5. Der gebührende Bedarf der Beklagten beläuft sich auf CHF 5'055.– (familienrechtliches Existenzminimum der Beklagten) + CHF 2'073.– (Überschussanteil der Beklagten) = CHF 7'128.–. Davon ist ihr Einkommen von CHF 6'652.– zu subtrahieren. Die Differenz von gerundet CHF 480.– bildet den nachehelichen Unterhalt. 4.5.6. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist festzuhalten, dass dem Kläger ein gebührender Bedarf von CHF 7'365.– (familienrechtliches Existenzminimum des Klägers) + CHF 2'073.– (Überschussanteil des Klägers) = CHF 9'438.– zusteht. Der Barunterhalt von C._____ beträgt CHF 4'915.– (Bedarf von C._____) + CHF 1'037.– (Überschussanteil von C._____) - CHF 268.– (Familienzulage von C._____) = CHF 5'684.–. Der Kläger hat mit seinem Einkommen von CHF 17'870.– seinen gebührenden Bedarf (CHF 9'438.–), sodann den Barunterhalt von C._____ (CHF 5'684.–) und schliesslich den Volljährigenunterhalt von G._____ (CHF 2'272.–) zu decken. Nach Abzug dieser Auslagen verbleiben ihm gerundet

- 18 - CHF 480.–, welche er der Beklagten als nachehelichen Unterhalt zu überweisen hat. 4.6. Die Rentenanwartschaften sind beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Üblicherweise wird ein Vorsorgeunterhalt als Bedarfsposition in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die Parteien haben ihn vorliegend ausgeklammert und eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der nacheheliche Unterhalt (und damit auch der Vorsorgeunterhalt) der Dispositionsmaxime unterliegt (BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021, E. 3.6). Die Parteien sind somit frei, ob und falls ja, in welcher Form sie einen Vorsorgeunterhalt vorsehen wollen. Mit Blick auf die Vermögen der Parteien von je CHF 350'000.– (E. I.2.4.) nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung erscheint ein Vorsorgeunterhalt in Form einer Kapitalzahlung von CHF 53'000.– nicht offensichtlich unangemessen. 4.7. Nachehelicher Unterhalt kann unbefristet zugesprochen werden, jedoch endet die Unterhaltsverpflichtung normalerweise mit dem Eintritt des Leistungspflichtigen in das Rentenalter, weil in diesem Zeitpunkt die verfügbaren Mittel häufig zurückgehen und der bisher gepflegte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (BGE 132 III 593 E. 7.2; BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter befristet. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich um eine lebensprägende, fast 20-jährige Ehe mit traditioneller Rollenteilung und kleinem Zusatzverdienst der Beklagten handelt, aus welcher zwei Kinder hervorgingen, nicht zu beanstanden (siehe E. I.1.). 4.8. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Dazu kann es die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise anpassen. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Parteiantrag erforderlich, nicht aber im Bereich der Offizialmaxime (OGer ZH LE220016 vom 21. Mai 2024, E. II.28.4. [S. 79 f.] mit weiteren Hinweisen). Die Parteien haben vorliegend die gerichtsübliche Indexierung verwendet. Der Landesindex der Konsumentenpreise betrug im März 2025 107.5 Punkte (Ba-

- 19 sis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104728, besucht am 21. Mai 2025). 4.9. Zusammenfassend entsprechen die Regelungen betreffend den Unterhalt (Ziffern 3 bis 6 der Scheidungsvereinbarung) den gesetzlichen Vorgaben. Sie sind deshalb zu genehmigen. 5. Erziehungsgutschrift 5.1. Die Parteien vereinbarten, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Kläger anzurechnen seien (E. I.2.4.). 5.2. Die Erziehungsgutschriften bezwecken, den durch die Kinderbetreuung vermutungsweise entstandenen Einkommensverlust auszugleichen und negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe zu vermeiden. Der Ausgleich erfolgt durch die Gleichstellung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit im Beitragsbereich: Die AHV leistet zwar keinen Einkommensersatz während der Erziehungszeit, doch wird diese beitragsfreie Erziehungszeit bei der Berechnung der Renten berücksichtigt und insoweit einer Erwerbsarbeit gleichgestellt (Annekatrin Wortha, Schutz und Förderung der Familie, Diss. Zürich, Zürich 2016, Rz. 351). Es ist kein Staatsvertrag ersichtlich, welcher die diesbezügliche Zuständigkeit oder das anwendbare Recht regeln würde. Demzufolge ist das Bezirksgericht Meilen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 IPRG zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 63 Abs. 2 IPRG). 5.3. Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

- 20 - 5.4. Der Kläger hat die alleinige Obhut über C._____ (E. II.3.6.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Erziehungsgutschriften ausschliesslich ihm angerechnet werden. Die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien ist zu genehmigen. 6. AHV-Splitting 6.1. Die Parteien vereinbarten, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting zu stellen (E. I.2.4.). 6.2. Es ist kein Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Zuständigkeit oder das anwendbare Recht regeln würde. Demzufolge ist das Bezirksgericht Meilen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 IPRG zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 63 Abs. 2 IPRG). 6.3. Wurde die Ehe geschieden, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich verlangen, dass die Einkommensteilung vorgenommen werde (Art. 50c Abs. 1 AHVV). Das Gesuch kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt (Art. 50c Abs. 2 AHVV; siehe im Einzelnen das Merkblatt "Splitting bei Scheidung", abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/p/1.02.d, besucht am 21. Mai 2025). 6.4. Die Vereinbarung entspricht den rechtlichen Vorgaben, weshalb sie zu genehmigen ist. 7. Vorsorgeausgleich 7.1. Der Kläger verpflichtete sich, von seinem Vorsorgeguthaben CHF 149'415.40 zuzüglich Zins ab 18. Dezember 2024 auf das Vorsorgekonto der Beklagten zu übertragen. Die Parteien hielten sodann fest, dass sie ihre ehelichen Guthaben in den Niederlanden gemäss dem dort geltenden Recht hälftig teilen würden (E. I.2.4.). 7.2. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Teilung der Guthaben der zweiten Säule weder unter den Unterhalt noch unter das Güterrecht subsumierbar (siehe Cyrill Süess / Rolf Kuhn, Der scheidungsrechtliche Ausgleich der beruflichen

- 21 - Vorsorge im internationalen Verhältnis, Jusletter vom 4. Mai 2015, Rz. 9). Ob der Anspruch autonom als Unterhaltssache im Sinne des Lugano-Übereinkommens anzusehen ist (siehe Sarah Guillod, Vorsorgeausgleich im internationalen Kontext, BJM 2023, S. 261 ff., S. 264), kann offenbleiben: Sowohl aufgrund von Art. 2 Abs. 1 LugÜ als auch aufgrund von Art. 63 Abs. 1bis IPRG ist das Bezirksgericht Meilen nämlich zuständig (siehe auch E. II.4.2.). 7.3. Ähnliches gilt hinsichtlich des anwendbaren Rechts: Sowohl nach Art. 4 Abs. 1 HUntÜ als auch nach Art. 63 Abs. 2 IPRG ist schweizerisches Recht massgebend. 7.4. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche der beruflichen Vorsorge, a) wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben, b) die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und c) das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dabei werden die erworbenen Austrittsleistungen grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). 7.5. Der Kläger hatte per 18. Dezember 2024 (Rechtshängigkeit der Scheidung) ein Guthaben von CHF 307'284.05 bei der S._____ (act. 14/9); seit dem 1. Januar 2025 ist er bei der J._____ versichert (act. 14/9; act. 14/11). Das Guthaben im Zeitpunkt der Heirat ist unbekannt. Die Beklagte hatte per 18. Dezember 2024 ein Guthaben von CHF 8'453.25 bei der K._____ (act. 14/6). Ihr Anspruch beläuft sich demzufolge auf (CHF 307'284.05 - CHF 8'453.25) / 2 = CHF 149'415.40. Die Scheidungskonvention entspricht den gesetzlichen Vorgaben, zumal sich die Parteien verpflichtet haben, auch ihre ehelichen Vorsorgeguthaben in den Niederlanden hälftig zu teilen. 7.6. Vor diesem Hintergrund ist der Vorsorgeausgleich zu genehmigen.

- 22 - 8. Güterrecht und Hund O._____ 8.1. Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten einige Gegenstände zu überlassen. Sodann verpflichteten sich die Parteien ihre im hälftigen Miteigentum stehende Liegenschaft in M._____ zu verkaufen und den Nettoerlös hälftig zu teilen. Ferner einigten sie sich darauf, das der Hund O._____ im Haushalt des Klägers verbleibt (E. I.2.4.). 8.2. Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ schliesst das Güterrecht explizit vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens aus. Es ist auch kein anderer Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Zuständigkeit regeln würde. Das Bezirksgericht Meilen ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 IPRG zuständig. 8.3. Das Güterrecht unterliegt in erster Linie dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG und Art. 63 Abs. 2 IPRG). Haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Staates massgebend, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben oder, wenn dies nicht der Fall ist, das Recht des Staates, in dem sie zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 IPRG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten. Beide wohnen in der Schweiz (E. I.1.1.), sodass schweizerisches Recht anwendbar ist. 8.4. Das Güterrecht unterliegt der Dispositionsmaxime; die Parteien sind somit frei, die güterrechtlichen Folgen selber zu bestimmen (BGer 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021, E. 8.3). Das Gericht darf nur einschreiten, wenn die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Tiere sind keine Sachen (Art. 641a Abs. 1 ZGB); soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten jedoch die auf Sachen anwendbaren Vorschriften (Art. 641a Abs. 2 ZGB). 8.5. Beide Parteien gehen davon aus, nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Vermögen von je CHF 350'000.– zu verfügen (E. I.2.4.). Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen. Dasselbe gilt auch für die Regelung hinsichtlich des Hundes O._____.

- 23 - 8.6. Folglich ist die Vereinbarung auch hinsichtlich des Güterrechts und des Hundes O._____ zu genehmigen. 9. Ergebnis Die Ehe der Parteien ist zu scheiden und ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2025 ist zu genehmigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gerichtskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr wird nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen; sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG; § 6 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Einigung trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 1.2. Eine Scheidung ist zeitigt Folgen in verschiedener Hinsicht, sodass von einem hohen tatsächlichen Streitinteresse auszugehen ist. Der Zeitaufwand des Gerichts war überschaubar. So einigten sich die Parteien bereits an der Einigungsverhandlung, ohne dass ein Schriftenwechsel erforderlich gewesen wäre (E. I.2.). Die Schwierigkeit des Falles ist als mittelhoch anzusehen: Einerseits bestehen internationale Bezüge, andererseits ist dennoch schweizerisches Recht anwendbar. Insgesamt erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'900.– angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Dolmetscherin, welche sich auf CHF 1'065.– belaufen (act. 31). Eine Ermässigung der Entscheidgebühr um einen Drittel fällt ausser Betracht, weil nun ein begründetes Urteils ergeht (siehe § 10 Abs. 2 GebV OG). 1.3. Die Parteien haben vereinbart, die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid je zur Hälfte zu übernehmen; verlange eine Partei eine Begründung, trage sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein (E. I.2.4.). Bei einem Verzicht auf eine Begründung hätte die Entscheidgebühr CHF 2'600.– betragen. Zusammen mit den Auslagen für die Dolmetscherin hätten sich die Gerichtskosten auf CHF 3'665.– belaufen. Dieser Betrag ist hälftig zu teilen, womit auf beide Parteien

- 24 je CHF 1'832.50 entfallen. Die Beklagte hat zusätzlich CHF 1'300.– für die Begründung zu bezahlen. 1.4. Zusammenfassend sind die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'832.50 dem Kläger und im Umfang von CHF 3'132.50 der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind im Umfang von CHF 3'665.– (Gerichtskosten für einen unbegründeten Entscheid) mit dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.– zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ihren Anteil von CHF 1'832.50, der mit seinem Vorschuss verrechnet wird, zu bezahlen. Den Restbetrag von CHF 1'300.– wird sie direkt an die Gerichtskasse leisten müssen. 2. Parteientschädigung Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet (E. I.2.4.). Davon ist Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien belassen. 3. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. 4. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2025 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr a) Elterliche Sorge

- 25 - Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zuzuteilen. c) Persönlicher Verkehr Die Eltern fördern den Kontakt zwischen C._____ und der Mutter. Sie sind bestrebt, dass regelmässige Treffen zwischen C._____ und der Mutter von mindestens zwei Mal monatlich jeweils an einem Wochenende stattfinden. 3. Kinderunterhalt Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für C._____, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge). Der Vater verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Auch in den übrigen Kinderbelangen verpflichten sich die Parteien, gegenseitig zum Austausch wichtiger Informationen zu den Kinderbelangen und sich vor wichtigen Entscheidungen zu Kinderbelangen zu besprechen. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. 4. Nachehelicher Unterhalt Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 480.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten berechnet sich unter

- 26 - Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für C._____ und G._____ (volljährig). Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihres Vorsorgeunterhalts eine Kapitalzahlung von total CHF 53'000.– zu leisten, zahlbar nach Erhalt des hälftigen Nettoverkaufserlöses aus der gemeinsamen Liegenschaft gemäss nachstehender Ziffer 10.b. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien und ihres Kindes zugrunde: Einkommen:  Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien- , Kinderund/oder Ausbildungszulagen): CHF 16'495.– netto;  weitere Einkommen Kläger: CHF 1'375.– (Anteil Bonus);  Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen): CHF 6'262.– netto;  weitere Einkommen Beklagte: CHF 390.– (CHF 165.– aus selbständiger Erwerbstätigkeit I._____; CHF 225.– Anteil Bonus);  C._____ derzeit: CHF 268.– (Kinderzulage); Bedarf C._____:  Barbedarf: CHF 4'915.–;  Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 0.–; Bedarf Kläger:  familienrechtlicher Notbedarf: CHF 7'365.–, zzgl. Bedarf gemeinsamer Sohn G._____ (volljährig): CHF 2'740.–; Bedarf Beklagte:  familienrechtlicher Notbedarf: CHF 5'055.–; Vermögen:  Kläger (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): CHF 350'000.–;  Beklagte (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): CHF 350'000.–. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

- 27 alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 8. AHV-Splitting Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. 9. Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der J._____ für die obligatorische Vorsorge den Betrag von CHF 149'415.40, zuzüglich Zins ab 18. Dezember 2024 auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 1) bei der K._____ zu übertragen. Die Parteien halten im Grundsatz fest, dass ihre ehelichen Vorsorgeguthaben in den Niederlanden gemäss dem dort geltenden Recht hälftig geteilt werden und vereinbaren, die hierfür nötigen Vorkehrungen zu treffen. 10. Güterrecht a. Hausrat und Mobilien In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger überlässt der Beklagten folgende Gegenstände zu unbelastetem Eigentum:  Bild des Vaters der Beklagten "…" [Titel]  Tagebuch der Beklagten  Babykleidung der gemeinsamen Kinder gemäss gemeinsamer Vereinbarung Der Kläger überlässt der Beklagten die Kinderfotos zur Vervielfältigung auf eigene Kosten und die Beklagte verpflichtet sich zu deren Rückgabe an den Kläger. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. b. Liegenschaft Die Parteien sind gemeinsam Eigentümer je zu ½ an folgender Liegenschaft:  Stockwerkeigentum L._____ … [Adresse] (Kadastrale aanduiding: M._____ 2). Die Parteien kommen überein, das in ihrem Miteigentum stehende Stockwerkeigentum, L._____ ... [Adresse], baldmöglichst zu veräussern. Bis zur Veräusserung, nö-

- 28 tigenfalls auch über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus, verbleibt die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Parteien. Der Verkaufserlös ist einzuzahlen auf das Konto der Beklagten bei der N._____, Kto.-Nr. 3. Der hälftig zu teilende Nettoverkaufserlös berechnet sich nach folgendem Modus: Erzielter Verkaufspreis abzüglich: ./.Hypotheken und mit deren Auflösung verbundene Kosten ./.Veräusserungskosten (Notariats-, Beurkundungs-, Handänderungsgebühren, Insertionskosten, Maklergebühren usw.) ./. Reparatur- und Instandstellungskosten der Liegenschaft ./.Grundstückgewinnsteuer oder einer ähnlichen Steuer nach holländischem Recht (soweit diese anfällt). Die Kosten werden vom vorstehend aufgeführten Konto der Beklagten bei der Bank N._____ bezogen. Der danach verbleibenden Rest des Verkaufserlöses steht den Parteien je zur Hälfte zu. Die Beklagte ist für die Auszahlung des nach Abzug der Kosten und der Kapitalzahlung gemäss vorstehender Ziffer 4 zustehenden Anteils an den Kläger besorgt. Die Beklagte legt dem Kläger hierfür die Abrechnung vor und überweist den Anteil innert 10 Tagen nach Genehmigung durch den Kläger. Für den Fall, dass die gemeinsame Liegenschaft bis Ende Juni 2025 nicht veräussert werden konnte, tragen die Parteien deren Unterhaltskosten ab Juli 2025 je zur Hälfte. Der Kläger verpflichtet sich, die beiden schwarzen Schränke in den Schlafzimmern der Liegenschaft sowie das gelbe Sofa auf eigene Kosten zu entsorgen. 11. Regelung zum Hund O._____ Die Parteien vereinbaren, dass der Hund O._____ im Haushalt des Klägers verbleibt und betreut wird. Der Kläger verpflichtet sich für den Fall, dass er oder die Kinder den Hund nicht betreuen können, zuerst und so früh wie möglich die Beklagte hierfür anzufragen. Die Beklagte gibt so rasch wie möglich Rückmeldung. 12. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Pensionskasse J._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV- Nr. 4) CHF 149'415.40 zuzüglich Zins ab 18. Dezember 2024 auf das

- 29 - Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. 1) bei der Pensionskasse K._____, … [Adresse], zu überweisen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'065.– Dolmetscherkosten CHF 4'965.– Total 7. Die Kosten des Entscheids werden im Umfang von CHF 1'832.50 dem Kläger und im Umfang von CHF 3'132.50 der Beklagten auferlegt. Sie werden im Umfang von CHF 3'665.– mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.– verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird ihm vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche rückvergütet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'832.50 zu bezahlen. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 35, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an den Zivilstandskreis R._____,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde R._____,  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  im Dispositivauszug Ziff. 1, Ziff. 4.9 und Ziff. 5 an die Pensionskasse J._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.

- 30 - Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Ersatzrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Haupt

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