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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.04.2025 FE240092

17 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,080 mots·~20 min·3

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. FE240092-E/U02 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer Urteil vom 17. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Schlussanträge der Klägerin: (act. 63 und act. 73, sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung vom 8./10. Oktober 2024 zu genehmigen. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. 4. Von der Saldoklausel auszunehmen seien ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. September 2020 (Geschäfts-Nr. 200052). 5. Ebenfalls von der Saldoklausel auszunehmen seien die Zivilansprüche, welche im rechtshängigen Strafverfahren gegen den Beklagten geregelt werden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten des Beklagten. Schlussanträge des Beklagten: (act. 68) "Es sei die Klägerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten, sich im Umfang von CHF 36'834.50 an den auf den Namen des Beklagten lautenden Schulden zu beteiligen bzw. diesen im Umfang von CHF 36'834.50 auf erstes Verlangen hin schadlos zu halten, sollte dieser durch die Gläubiger belangt werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (act. 1) machte die Klägerin die vorliegende Scheidungsklage beim hiesigen Gericht anhängig. Die Rechtsvertreterin des Beklagten legitimierte sich mit Schreiben vom 21. Juni 2024 beim Gericht (act. 7 f.). In der Folge wurden die Parteien auf den 18. September 2024 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (vgl. act. 9). Am 11. September 2025 wurden die beiden Söhne der

- 3 - Parteien durch das Gericht angehört (vgl. act. 38). Anlässlich der Verhandlung konnte einstweilen kein Vergleich zwischen den Parteien vermittelt werden (vgl. Prot. S. 7 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. 44) wurden die Anträge der Parteien auf Zusprechung von Prozesskostenvorschüssen abgewiesen und es wurde ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Schliesslich gelang es den Parteien bzw. ihren Rechtsvertreterinnen, aussergerichtlich eine umfassende Teilvereinbarung – mit Ausnahme des Güterrechts – abzuschliessen (vgl. act. 55). Innert der daraufhin angesetzten Fristen gingen die schriftliche Klagebegründung vom 12. November 2024 (act. 63) und die schriftliche Klageantwort vom 10. Januar 2025 (act. 68) ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. März 2025 (act. 73 ff. und Prot. S. 16 ff.) erstatteten die Parteien abschliessend ihre Parteivorträge. Ein gerichtliches Vergleichsgespräch in unmittelbarem Anschluss an die Verhandlung scheiterte (Prot. S. 23). Am 17. April 2025 erging das vorliegende Scheidungsurteil in unbegründeter Form. 2. Ehescheidung Der Beklagte anerkannte den Scheidungsanspruch der Klägerin aufgrund des seit mehr als zwei Jahren andauernden Getrenntlebens der Parteien (Prot. S. 7, act. 55 S. 1). Somit ist die Ehe der Parteien zu scheiden. 3. Scheidungsvereinbarung 3.1. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Parteien haben sich im Anschluss an die Einigungsverhandlung aussergerichtlich über die Nebenfolgen der Scheidung – mit der einzigen Ausnahme des Güterrechts – umfassend geeinigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Teilscheidungsvereinbarung vom 8. bzw. 10. Oktober 2024 nicht aus freiem Willen

- 4 und nach reiflicher Überlegung geschlossen oder dass sie den Inhalt der Scheidungsvereinbarung nicht verstanden hätten. 3.2. Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Es regelt nebst den weiteren Kinderbelangen namentlich die elterliche Sorge und die Obhut. Dabei beachtet es alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände und berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung der Kinder (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Das Gericht erforscht dabei den Sachverhalt von Amtes wegen und ist von Amtes wegen verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Die in der Teilvereinbarung der Parteien getroffene Regelung der Kinderbelange (gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut der Klägerin, Verzicht auf die gerichtliche Festlegung eines Besuchsrechts infolge des Alters der beiden Söhne sowie Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft) stimmt soweit mit den Anträgen der Klägerin überein. Anlässlich der Kinderanhörung vom 11. September 2024 hat sich im Wesentlichen ergeben, dass die beiden Söhne durchaus eine gewisse, wenn auch gelockerte und nicht konfliktfreie Beziehung zum Beklagten haben (vgl. act. 38). Der Beklagte liess zu den Kinderbelangen keine eigentlichen Anträge stellen, doch hat er die Teilvereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Die Rechtsvertreterin des Beklagten hat die Teilvereinbarung mit ausgearbeitet und hernach mit dem Beklagten offenbar eingehend besprochen (vgl. Prot. S. 12). Deshalb ist davon auszugehen, dass die getroffene Regelung der Kinderbelange auch in seinem Interesse ist. Sodann ist der Verzicht der Klägerin auf Kindesunterhaltsbeiträge nachvollziehbar, dies aufgrund der andauernden Inhaftierung des Beklagten und seiner damit für längere Zeit offenkundig fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit. In Anbetracht der gesamten familiären Umstände erweist sich die Regelung der Kinderbelange in der Teilvereinbarung zweifellos als angemessen. 3.3. Die Genehmigung von Vereinbarungen über die berufliche Vorsorge der Ehegatten unterliegt den Voraussetzungen von Art. 280 ZPO. Das Gericht genehmigt

- 5 die Vereinbarung, wenn sich die Ehegatten über die Teilung und deren Durchführung geeinigt haben, die Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung gesetzeskonform ist. Der Beklagte hat im Rahmen der vorliegenden Teilvereinbarung gestützt auf Art. 124b Abs. 1 ZGB auf einen Ausgleichsanspruch betreffend die Austrittsleistung der Klägerin verzichtet. Diese Regelung erweist sich als sachgerecht, weil die Parteien während der ungetrennten Ehe lange in vergleichbarem Umfang ein Einkommen erzielten (vgl. act. 52 und act. 75/1) und die Klägerin nach der Trennung bzw. nach der Inhaftierung des Beklagten in teils deutlich überobligatorischen Erwerbspensen tätig war, um ihren Unterhalt und denjenigen der Söhne bestreiten zu können (vgl. act. 63 S. 4). Unter den gegebenen Umständen kann die Vereinbarung über die berufliche Vorsorge somit genehmigt werden. 3.4. Die weiteren Bestimmungen der Scheidungsvereinbarung (namentlich das Kontaktverbot und der nacheheliche Unterhalt) unterliegen der Dispositionsmaxime. Im vorliegenden Fall erweisen sie sich als klar, zulässig und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien nicht offensichtlich unangemessen. 3.5. Die zwischen den Parteien geschlossene Teilscheidungskonvention ist somit klar und trägt den beidseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung. Sie umfasst – mit Ausnahme des Güterrechts – sämtliche im Rahmen der Scheidung zu regelnden Belange, weshalb sie zu genehmigen und ins Urteilsdispositiv aufzunehmen ist (Art. 279 ZPO). 4. Güterrecht 4.1. Sachdarstellung der Klägerin Die Klägerin begründet ihren Standpunkt zusammengefasst wie folgt (act. 63, act. 73 und Prot. S. 19 ff.): Beide Parteien hätten bei der Heirat kein Vermögen gehabt. Am 12. Juni 2024, dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung, habe das Vermögen der Klä-

- 6 gerin, welches sie im Übrigen für ihren eigenen Lebensunterhalt benötige, bloss Fr. 1'091.86 betragen. Der Beklagte habe während der Ehe einen Schuldenberg angehäuft, welchen er alleine zu tragen haben werde. Mit Ausnahme von zwei Jahren sei er ab dem Jahr 2008 mangels entsprechender Motivation praktisch nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Klägerin hingegen habe sich abgerackert. Sie sei ab dem Jahr 2016 die Haupternährerin der Familie gewesen und habe zeitweise an verschiedenen Arbeitsorten Pensen bis zu insgesamt 150% versehen. Bei dieser Ausgangslage seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. Die Steuer- und Krankenkassenprämienschulden seien vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien im Mai 2020 entstanden. Sie gehörten zum Unterhalt der Familie, weshalb die Parteien dafür auch nach der Trennung im Aussenverhältnis solidarisch haften würden. Wie die Schulden intern aufzuteilen seien, entscheide sich jedoch aufgrund der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien über die Teilung von Aufgaben und Geldmitteln. Entsprechend der Sachdarstellung des Beklagten sei davon auszugehen, dass bis ins Jahr 2017 eine Hausgattenehe bestanden habe, in welcher die Klägerin für die Kinderbetreuung sowie die Haushaltführung und der Beklagte für die Finanzen verantwortlich gewesen sei. Müsste die Klägerin sich an den entstandenen Schulden beteiligen, so würde ihr unzulässigerweise eine grössere und andere Unterhaltsleistung aufgebürdet, als es der damaligen Vereinbarung der Parteien entsprochen habe. Im Jahr 2017 habe die Klägerin zwar eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, doch könne deshalb nicht von einem Wechsel der Aufgabenteilung die Rede sein. Der Beklagte sei zu faul zum Arbeiten gewesen. Nur deshalb habe die Klägerin ihr Pensum laufend ausdehnen müssen. Dennoch habe sie während der ganzen Dauer der Ehe sämtliche Haushaltarbeiten erledigt. Wenn sie einmal von jemandem im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung unterstützt worden sei, dann von den Schwiegereltern und sicherlich nicht vom Beklagten. Selbst in der Zeit vor seiner Inhaftierung, als sich der Beklagte fast täglich in der Wohnung der Klägerin aufgehalten habe, habe er die vereinbarte "Naturalleistung" anstelle der nicht gezahlten Unterhaltsbeiträge, nämlich die Betreuung der Söhne über Mittag, nur unzuverlässig erbracht. Die anderslautenden Aussagen der Klägerin im Strafverfah-

- 7 ren seien auf ihre Angst vor dem Beklagten zurückzuführen; sie habe deswegen versucht, ihn nicht in einem schlechten Licht darzustellen. Die Klägerin sei ohne jegliche Sprachkenntnisse in die Schweiz gekommen und habe dem Beklagten in administrativen Belangen vertraut. Erst seit dem Jahr 2019 wisse sie, wie das Prozedere der Steuererklärung funktioniere. Der Beklagte habe sich jede Einmischung verbeten und sie habe ihm immer ihre Lohnausweise für die Steuererklärung übergeben. Erst viel später habe sie erfahren, dass der Beklagte seit dem Jahr 2008 keine Steuererklärungen mehr eingereicht habe. Die Klägerin habe den gesamten Mietzins, aber auch sonstige Ausgaben wie das Essen für alle Familienmitglieder inklusive der im selben Haushalt wohnenden Schwiegereltern bezahlt. Der Beklagte habe die Steuern und Krankenkassenrechnungen abredewidrig nie beglichen. Den daraus erwachsenen finanziellen Schaden habe die Klägerin erst Jahre später bemerkt. Es gebe keinen Grund, nun der Klägerin die Schulden entgegen der damals gelebten ehelichen Aufgabenteilung zuzuweisen. Vielmehr habe der Beklagte für diese Schulden einzustehen. 4.2. Sachdarstellung des Beklagten Der Beklagte führte zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst Folgendes aus (act. 68, Prot. S. 16 ff. und S. 21 f.): Gemäss dem AHV-Kontoauszug habe der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2018 durchschnittlich knapp Fr. 3'700.– pro Monat verdient. Er sei somit sehr wohl erwerbstätig gewesen. Die Klägerin habe nicht wegen der Faulheit des Beklagten, sondern wegen ihrer Überforderung mit der Betreuung der Kinder und ihres Wunsches, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Sie habe ihrerseits seit dem Jahr 2011 ein Einkommen von teilweise bis zu Fr. 50'000.– pro Jahr bzw. rund Fr. 4'000.– pro Monat erzielt, was mutmasslich einem Vollzeitpensum entspreche. Wenn aber beide Parteien zum Familieneinkommen beigetragen hätten, würden sie auch gemeinsam für die entstandenen Schulden haften. Die Klägerin hätte gar nicht in einem 150%-Pensum tätig sein und sich zugleich um den Haushalt und die Kinder kümmern können. Sie sei dabei vielmehr von ihren frühpensionierten Schwiegereltern, aber auch vom Beklagten unterstützt

- 8 worden. Eine klassische eheliche Aufgabenteilung liege damit nicht vor. Die jetzigen Aussagen der Klägerin über die angeblichen Pflichtvernachlässigungen des Beklagten würden ihren eigenen Aussagen im Rahmen des laufenden Strafverfahrens völlig widersprechen. Das von der Klägerin gezeichnete Bild einer patriarchal geprägten Ehe treffe nicht zu, weil die Klägerin in einem Vollzeitpensum gearbeitet, die Autoprüfung abgelegt und diverse Freiheiten genossen habe. Jedermann müsse eine Steuererklärung einreichen, weshalb die Klägerin hätte Verdacht schöpfen müssen, als sie nie eine solche unterzeichnen musste. Sie könne sich nun nicht auf ihre angebliche Unkenntnis berufen. Richtig sei, dass aufseiten beider Parteien keine Errungenschaft und aufseiten des Beklagten ein enormer Rückschlag von rund Fr. 170'000.– bestehe. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe sie diesen Rückschlag aber ebenfalls mitzutragen. Zumindest ab dem Jahr 2011 sei nämlich auch sie für den Unterhalt der Familie aufgekommen, weshalb die Schulden hälftig zu teilen seien. Fast alle Schulden des Beklagten seien während des Zusammenlebens für den Unterhalt der Familie aufgenommen worden. Der Beklagte habe sich stark dafür eingesetzt, dass keine Schulden entstanden, und etwa in den Jahren 2013 bis 2016 monatliche Raten von über Fr. 1'500.– an das Betreibungsamt bezahlt. Die Verlustscheine im Zusammenhang mit den Steuerschulden während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens würden sich bis zum Stichtag auf Fr. 30'518.60 belaufen, diejenigen betreffend die Krankenkassen-Grundversicherung auf Fr. 43'150.40. Die Solidarhaftung des Ehegatten bleibe nach der Trennung bzw. Scheidung bestehen. Die Klägerin habe sich daher mindestens zur Hälfte an den offenen Steuer- und Krankenkassenschulden zu beteiligen bzw. den Beklagten in diesem Umfang schadlos zu halten, sollte er von den Gläubigern belangt werden. Zudem werde bestritten, dass noch offene Unterhaltsschulden des Beklagten bestünden, denn die Parteien hätten vereinbart, dass die Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet seien und der Beklagte sich dafür um die Mittagsbetreuung der Kinder kümmere, was er getan habe.

- 9 - 4.3. Rechtliche Grundlagen Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz. Die Parteien haben dem Gericht somit die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 ZPO). In den Rechtsbegehren haben die Parteien konkret, klar und bestimmt zu sagen, was sie wollen (WILLISEGGER, in: SPÜHLER ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 221 N 12). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Bei Leistungsklagen muss es überdies vollstreckungsfest sein, mithin ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 18). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags gefordert, ist das Rechtsbegehren gehörig zu beziffern (Art. 221 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO). 4.4. Ausstehende Unterhaltsbeiträge sowie Zivilansprüche im Strafverfahren Die Klägerin betrachtet die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt. Von der Saldoklausel auszunehmen seien indessen ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss dem Eheschutzurteil der Parteien sowie die Zivilansprüche, welche im rechtshängigen Strafverfahren gegen den Beklagten zu regeln seien. Den Rechtsschriften der Klägerin sind keine näheren Angaben zum Umfang der von ihr geltend gemachten Unterhaltsschulden zu entnehmen. Auch die eingereichten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf die Höhe der aktuellen Ausstände. Aufgrund der Angaben der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 6, act. 73 S. 6) ist es zwar denkbar, dass der Beklagte die gesamten ab 1. März 2021 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, wenngleich dies nicht ausdrücklich so ausgeführt wurde. Eine gehörige Bezifferung des Rechtsbegehrens, wie es die erwähnte gesetzliche Vorschrift verlangt, ersetzen solche Angaben jedoch nicht. Es sind deshalb keine offenen Unterhaltsbeiträge von der Saldoklausel auszunehmen. Hinsichtlich der Zivilansprüche, welche die Klägerin im Strafverfahren gegen den Beklagten geltend machen will, verhält es sich etwas anders. Da das Strafverfahren

- 10 gemäss den klägerischen Angaben noch pendent ist, steht die Höhe der zugesprochenen Zivilansprüche – allenfalls sogar die Höhe der der geltend gemachten Zivilansprüche – nicht fest und kann daher durch die Klägerin derzeit nicht beziffert werden. Indessen erscheint eine Ausnahme von der Saldoklausel als nicht erforderlich, weil dem von der Klägerin ebenfalls gestellten Antrag zu folgen ist, die Parteien seien in güterrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt zu erklären. Forderungen nicht familien- bzw. güterrechtlicher Natur, wie etwa die Ansprüche der Klägerin als Geschädigter im Strafverfahren, bleiben davon unberührt bzw. können weiterhin geltend gemacht werden. Auch die im Strafverfahren gestellten bzw. zu stellenden Zivilansprüche der Klägerin sind folglich nicht von der Saldoklausel auszunehmen. 4.5. Beteiligung an den Krankenkassenschulden des Beklagten Der Beklagte beantragt, die Klägerin habe sich an den aufgelaufenen Krankenkassenschulden hälftig zu beteiligen. Diesbezüglich ist unsubstantiiert bzw. unklar geblieben, in welchem jeweiligen Umfang diese Schulden auf die Klägerin und auf den Beklagten entfallen. Zwar reichte der Beklagte Auszüge aus seinem Betreibungsregister und seinem Verlustscheinregister ins Recht (act. 27/8 und act. 27/9). Die Auszüge weisen etliche Verlustscheine der C._____ AG, also der Krankenkasse der Parteien, aus, aus denen sich der geltend gemachte Gesamtbetrag herleiten lässt. Damit ist aber bloss belegt, dass die Krankenkasse den Parteien gesamthaft diese Beträge in Rechnung gestellt hat und ihr infolge der unterbliebenen Zahlungen schliesslich Verlustscheine ausgestellt wurden. Unklar ist indessen, wie hoch die Krankenkassenprämien bzw. Kosten der Klägerin waren, für die sie allenfalls einzustehen hätte. Nach aller Wahrscheinlichkeit waren die Prämien beider Parteien nämlich nicht genau gleich hoch. Zudem könnten in den Verlustscheinforderungen auch andere Kassenleistungen, allenfalls auch für unnötige bzw. nicht von der Klägerin zu tragende Behandlungen des Beklagten, enthalten sein. Dies alles lässt sich nicht nachprüfen, weil die blosse betragliche Auflistung der Verlustscheinforderungen hierüber keine Auskunft gibt. Damit ist die Forderung aber nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte als an-

- 11 spruchserhebende Partei durfte sich, namentlich unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes, nicht damit begnügen, die auf ihn lautenden Schulden aufzuführen. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, den Rechtsgrund der jeweiligen Forderungen gegenüber der Klägerin aufzuzeigen, etwa mittels Vorlage sachdienlicher Belege der Krankenkasse. Es mag sein, dass es für ihn namentlich wegen der inzwischen verstrichenen Zeit und wegen seiner Inhaftierung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, die erforderlichen Belege beizubringen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer güterrechtlichen Forderung herabgesetzt werden und etwas als bewiesen erachtet wird, was nicht bewiesen ist. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin habe sich an den Ausständen bei der Krankenkasse zu beteiligen bzw. ihn bei diesbezüglicher Inanspruchnahme schadlos zu halten, ist deshalb abzuweisen. 4.6. Beteiligung an den Steuerschulden des Beklagten Der Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin müsse sich an den entstandenen Steuerschulden der Parteien zur Hälfte beteiligen. Wiederum ist nicht einzusehen, weshalb die Steuerschulden exakt hälftig aufgeteilt werden sollen. Praxisgemäss werden Steuerschulden in Scheidungsvereinbarungen oftmals im Verhältnis der dafür massgebenden Einkommen auf die Parteien aufgeteilt. Eine solche Aufteilung würde vorliegend sogar zu Ungunsten der Klägerin ausfallen, denn in den massgebenden Jahren hat sie ein höheres Einkommen als der Beklagte erzielt (vgl. act. 68 S. 5, act. 52 und act. 75/1). Dies könnte vorliegend jedoch aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zulasten der Klägerin berücksichtigt werden. Das eigentliche Problem liegt freilich woanders: Der Beklagte will die Klägerin mit seinem Rechtsbegehren pauschal dazu verpflichten, ihn für die Hälfte der gesamthaft aufgelaufenen Schulden bis zu einem definierten Maximalbetrag schadlos zu halten, sollte er hierfür seitens der Gläubiger in Anspruch genommen werden. Würde dieses Rechtsbegehren zum Urteil erhoben, so müsste die Klägerin für einen abstrakten Betrag, nämlich insgesamt Fr. 36'834.50, gegenüber dem Beklag-

- 12 ten einstehen. Sofern die Krankenkasse und das Steueramt gewisse "aufteilungsberechtigte" Steuerforderungen (und Krankenkassenforderungen) gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen sollten, könnte der Beklagte an deren Stelle andere, eigentlich nicht "aufteilungsberechtigte" Verlustscheinforderungen, für die er von anderen Gläubigern in Anspruch genommen wird, gegenüber der Klägerin in Anrechnung bringen, dies bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 36'834.50. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens ist insbesondere deshalb hoch, weil die Gesamtschulden des Beklagten deutlich höher als seine Ausstände bei der Krankenkasse und beim Steueramt sind. Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes wäre es indessen nicht zulässig, das Rechtsbegehren seitens des Gerichts umzuformulieren, etwa dahingehend, dass der Beklagte sich in hälftigem Umfang an den Steuerschulden gemäss den im Einzelnen aufzuführenden Verlustscheinen (unter Angabe der jeweiligen Verlustscheinnummer) zu beteiligen habe. Somit ist auch der Antrag, die Klägerin habe sich an den auf den Beklagten lautenden Steuerschulden zu beteiligen bzw. ihn diesbezüglich schadlos zu halten, abzuweisen. 4.7. Fazit Die Anträge der Klägerin, es seien die ausstehenden Unterhaltsbeiträge sowie die Zivilansprüche im laufenden Strafverfahren gegen den Beklagten von der Saldoklausel auszunehmen, sind abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beklagten, die Klägerin habe sich im Umfang von Fr. 36'834.50 an den auf ihn lautenden Schulden zu beteiligen bzw. ihn bei Inanspruchnahme durch die Gläubiger schadlos zu halten. Es ist entsprechend festzustellen, dass in güterrechtlicher Hinsicht keine offenen Ansprüche der Parteien bestehen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– und ist nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles festzulegen.

- 13 - Im vorliegenden Fall konnten die Parteien nach der ergebnislosen Einigungsverhandlung aussergerichtlich eine Teilvereinbarung mit Ausnahme des Güterrechts schliessen. Bezüglich des strittigen Güterrechts musste die Hauptverhandlung durchgeführt werden; sodann mussten die eingereichten Rechtsschriften und Belege verarbeitet sowie der vorliegende Entscheid gefällt werden. Im Vergleich zu anderen strittigen Scheidungsverfahren ist der Aufwand vergleichsweise gering ausgefallen. Dies rechtfertigt es, die Entscheidgebühr eher am unteren Rand des für strittige Verfahren vorgesehenen Bereichs anzusetzen. 5.2. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Kosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Enthält der Vergleich keine Regelung, so werden die Kosten nach Art. 106 bis Art. 108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Da vorliegend bereits nach der Einigungsverhandlung eine Vereinbarung bezüglich fast aller Scheidungsnebenfolgen zustande gekommen ist, liegen – abgesehen vom strittigen Güterrecht – keine formellen Anträge des Beklagten im Recht. Die Vereinbarung selbst enthält keine Regelung betreffend die Kostentragung. Allerdings ist es beim Zustandekommen einer Scheidungsvereinbarung üblich, dass die Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen. In güterrechtlicher Hinsicht unterliegen beide Parteien mit Anträgen, wobei der Beklagte hinsichtlich des massgeblichen Streitwerts wohl etwas mehr unterliegt, soweit sich dies überhaupt beurteilen lässt. In einer Gesamtsicht rechtfertigt es sich aber weder mit Blick auf Art. 106 ZPO noch mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, von einer hälftigen Kostentragung abzuweichen. 5.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen, das heisst, es ist keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 14 - 6. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 308 ff. ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder D._____ geboren am tt. Oktober 2007, und E._____, geboren am tt.mm.2009, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder D._____ und E._____ werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 8. und 10. Oktober 2024 im Übrigen vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung (…) 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge (…) Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Söhne der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Söhnen hat. b) Obhut (…)

- 15 c) Besuchsrecht Angesichts des Alters der Söhne verzichten die Parteien auf eine gerichtliche Regelung der Besuchskontakte. 3. Beistandschaft Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die für die Söhne im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft fortgeführt wird mit den gemäss Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 3. September 2024 angepassten Aufträgen. 4. Kinderunterhalt Die Parteien stellen fest, dass mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge für die Söhne festgesetzt werden können. 5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 6. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 7. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verzichtet gestützt auf Art. 124b Abs. 1 ZGB auf einen Ausgleichsanspruch für die während der Ehe gebildete Austrittsleistung der Klägerin. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei vom Verzicht des Beklagten auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 124b Abs. 1 ZGB Vormerk zu nehmen. 8. Kontaktverbot Der Beklagte verpflichtet sich, mit der Klägerin nicht in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, vorbehältlich Kontakte via Behörden, Beistandsperson oder Anwaltschaft.

- 16 - Dem Beklagten ist bewusst, dass ihm bei einer Widerhandlung gegen das Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB droht. 9. Vereinbarungen im Hinblick auf das Verfahren Die Parteien ersuchen das Gericht um Genehmigung dieser Teilvereinbarung. Mit Bezug auf das Güterrecht werden sie je eigene Anträge stellen." 5. Die bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt unter Beibehaltung der gemäss Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 3. September 2024 angepassten Aufträge. 6. Es wird festgestellt, dass in güterrechtlicher Hinsicht keine offenen Ansprüche der Parteien bestehen. 7. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 532.50 Dolmetscherkosten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung nach Art. 123 ZPO bleibt indes vorbehalten. 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft  an die Söhne E._____ und D._____, mittels separater Schreiben im Sinne von Art. 301 lit. b ZPO,

- 17 -  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  mit Formular an die Einwohnerdienste der Gemeinde F._____,  mit Formular an das Zivilstandsamt F._____,  an die KESB Bezirk Hinwil (Dispositivziffern 1, 2, 3, 4.3 und 5). 12. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: lic. iur. A. Waldner-Vontobel Der Gerichtsschreiber: MLaw Z. Schärer versandt am:

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