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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 FE220218

5 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,235 mots·~6 min·7

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE220218-F/UUB/SB/Sar Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Übereinstimmender Schlussantrag der Parteien: (act. 59, act. 73/1–2 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Scheidungsvereinbarung vom 22. Juli 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. Juli 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "I. Vorbemerkungen 1. Wir haben am tt. Mai 1988 geheiratet und leben seit Anfang 2020 getrennt. 2. Die aus unserer Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren 1988, und D._____, geboren 1990, sind längst volljährig geworden. 3. Der Ehemann hat dem Bezirksgericht Horgen am 1. November 2022 die Scheidungsklage eingereicht. 4. Im hängigen Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Horgen (Geschäfts- Nummer FE220218) schliessen wir die nachfolgende Vereinbarung. II. Vereinbarung A. Scheidungspunkt 5. Die Beklagte anerkennt die Scheidungsklage des Klägers, und die Parteien beantragen dem Gericht nunmehr gemeinsam, ihre Ehe zu scheiden. B. Nachehelicher Unterhalt 6. Der Kläger zahlt der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 pro Monat, zahlbar ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus bis zum Ableben des erstversterbenden Ehegatten.

- 3 - 7. Lebt die Beklagte mit einer anderen erwachsenen Person länger als 3 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, reduzieren sich die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab dem 4. Monat dieser Gemeinschaft um 50% und ab dem 7. Monat um zwei Drittel, solange das Zusammenleben andauert. Wohnt die Beklagte wieder alleine, lebt die Leistungspflicht des Klägers im dannzumal nach dieser Vereinbarung geltenden Umfange wieder auf. C. Güterrechtliche Auseinandersetzung Ca. Liegenschaft E._____ 8. Die je im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden Stockwerkeinheiten bzw. Miteigentumsanteile in der Gemeinde E._____ (E._____), Grundbuchblatt Nummer 1, 2, 3 und 4, Beschrieb gemäss Grundbuchauszug im Anhang, sollen mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen, ins Alleineigentum der Beklagten übertragen werden. Der Anrechnungswert beträgt CHF 710'000.00. 9. Die Beklagte übernimmt den auf der Liegenschaft E._____ lastenden Grundpfand-kredit im Gesamtbetrag von CHF 300'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung an die UBS AG, … [Adresse], ab Eigentumsantritt. Sie verpflichtet sich, den Grundpfandkredit auf CHF 270'000.00 zu reduzieren, damit die Tragbarkeit gegeben ist. 10. Eine Bestätigung der UBS AG, wonach der Kläger per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Schuldner aus der Solidarhaftung für den Grundpfandkredit von CHF 300'000.00 entlassen wird, liegt vor. 11. Der Kläger ist damit einverstanden, dass die UBS AG als Hypothekargläubigerin den Papier-Schuldbrief über CHF 260'000.00 an 1. Pfandstelle und denjenigen über CHF 180'000.00 an 2. Pfandstelle nach Rückzahlung sämtlicher Kredit- und Zinsschulden der Parteien der Beklagten herausgibt. Der Kläger verzichtet auf jedwelche Rechtsansprüche an diesem Schuldbrief. 12. Die Ehegatten nehmen davon Kenntnis, dass nach Ziff. 3 des Anhanges zur Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallationen vom 7.

- 4 - November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjährigen Kontrollperioden bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. 13. Die Ehegatten erklären, dass eine allfällige Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen im Objekt erst nach der Eigentumsübertragung an die Ehefrau veranlasst wird. Der Kläger wird von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Kontrolle ergeben könnte. 14. Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Klägers wegbedungen. 15. Die mit der Liegenschaft in E._____ verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien und Hypothekarschuldzinsen, soweit bis zur Handänderung ausstehend, übernimmt die Beklagte allein. 16. Den Ehegatten ist Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2009 bekannt. 17. Die Ehegatten erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung am Grundstück die Besteuerung des Grundstückgewinnes zufolge Abgeltung güterrechtlicher und scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. Die Beklagte nimmt davon Kenntnis, dass im Falle einer Weiterveräusserung der Liegenschaft der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt wurde. 18. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, die Übertragung der Liegenschaft E._____ ins Alleineigentum der Beklagten im Urteilsdispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten und das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Handänderung im Grundbuch einzutragen. 19. Die mit der Handänderung verbundenen Grundbuchkosten übernehmen die Ehegatten je zur Hälfte.

- 5 - Cb. Liegenschaft G._____ ZH 20. Der Kläger verpflichtet sich, seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft H._____-strasse 5 in G._____ (MFH; Gesamteigentum mit Bruder) nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils innert 12 Monaten als Erbvorbezug je zur Hälfte an die beiden gemeinsamen Kinder als Pfandgeber zu übertragen. Der Kläger verbleibt gegenüber der ZKB Hypothekarkreditschuldner. 21. Der Kläger erhält das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dem an die beiden Kinder zu übertragenden Gesamteigentumsanteil. 22. Alles Weitere wird der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern der Parteien überlassen. Cc. Weitere güterrechtliche Auseinandersetzung 23. Die Beklagte anerkennt das alleinige Eigentum des Klägers am Bild des Malers I._____ (Geschenk der Mutter des Klägers an den Kläger). Die Beklagte verpflichtet sich, das Bild dem Kläger beim Verkauf ihrer Wohnung herauszugeben. Nach Ableben des Klägers geht das Bild an die beiden Kinder über. 24. Im Übrigen behält jeder Ehegatte diejenigen Aktiven und Passiven, die er bereits besitzt und/oder die auf seinen Namen lauten. Insbesondre trägt der Kläger die Darlehensschuld von CHF 200'000.00 gegenüber der ZKB, die seine Errungenschaft, belasten, allein. D. Vorsorge 25. Der Kläger bezahlt der Beklagten unter dem Titel «Vorsorgeausgleich» den Betrag von CHF 31'135.00 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Konto. E. Saldoquittung 26. Mit Erfüllung der vorliegenden Scheidungsvereinbarung erklären sich die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen ehe- und scheidungsrechtlichen Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt.

- 6 - III. Genehmigung der vorliegenden Scheidungsvereinbarung 27. Die Parteien ersuchen das Gericht, die vorliegende Vereinbarung erst nach erfolgter Übertragung des Gesamteigentumsanteils des Klägers an der Liegenschaft in G._____ (gemäss Ziffern 20 — 21 hiervor) ins Eigentum der beiden Kinder der Parteien zu genehmigen. IV. Vereinbarungen für das Scheidungsverfahren 28. Der Kläger übernimmt die Kosten eines unbegründeten Scheidungsurteils allein. 29. Verlangt ein Ehegatte eine Urteilsbegründung, hat er die damit verbundenen Mehrkosten allein zu tragen. 30. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Das Grundbuchamt F._____, … [Adresse], wird angewiesen, die folgenden im Gesamteigentum der Parteien stehenden Grundstücke in der Gemeinde E._____ ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen:  Grundstück Nr. 1, Stockwerkeigentum, E-GRID CH 6  Grundstück Nr. 2, Stockwerkeigentum, E-GRID CH 7  Grundstück Nr. 3, E-GRID CH 8  Grundstück Nr. 4, E-GRID CH 9 Die Beklagte wird somit Alleineigentümerin der Grundstücke. Der Besitzesantritt in Rechte und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, erfolgt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

- 7 - 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 100.– Kosten Grundbuchamt F._____ Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden dem Kläger auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Vorschuss in Höhe von CHF 2'400.– geleistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für G._____ zuständige Zivilstandsamt,  an das Grundbuchamt F._____, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils sowie litera Ca. der Scheidungsvereinbarung), je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 8 - Horgen, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw M. Wild Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader

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