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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.02.2025 FE210220

24 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,350 mots·~1h 7min·2

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE210220-M / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller Gerichtsschreiberin MLaw N. Ibe Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte sowie C._____, weiterer Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Rechtsbegehren des Klägers: (act. 236 S. 1 f. i.V.m. Prot. S. 75) 1. Teilweise Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 27. / 30. Oktober 2023

- 2 - Die Scheidungsvereinbarung vom 27. / 30. Oktober 2023 (act. 154/1 = act. 155/1) sei betreffend die Ziff. 1 (Scheidungsgrund), 2.a (elterliche Sorge) und b (Obhut, insbesondere einstweiliger Verzicht auf die Obhutszuteilung an einen Elternteil) und Ziff. 3 (ohne das sechste Lemma des ersten Absatzes und den letzten Absatz) zu genehmigen. 2. Teilweise Nicht-Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 27. / 30. Oktober 2023 In Abweichung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Klagebegründung vom 30. Oktober 2023 sei die Scheidungsvereinbarung vom 27. / 30. Oktober 2023 betreffend die Ziff. 2 lit. c (Betreuungsrecht der Eltern) und betreffend Ziff. 3, sechstes Lemma des ersten Absatzes und den letzten Absatz von Ziff. 3 (Auftrag an die Beistandsperson auf Ausweitung der Betreuungszeiten der Eltern und Rückübertragung an die Parteien) nicht zu genehmigen. Es sei einstweilen und bis auf weiteres auf eine Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Kläger und dem Kind C._____ zu verzichten. 3. Kinder-Unterhaltsbeiträge In Abweichung von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klagebegründung vom 30. Oktober 2023 sei festzustellen, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Überschussanteil an das Kind zu bezahlen. In Abweichung von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klagebegründung vom 30. Oktober 2023 sei der Kläger zu verpflichten, den Kinder-Unterhaltsbeitrag von Fr. 412 direkt der Beklagten zu bezahlen. 4. Rechtsbegehren der Klageantwort vom 29. Januar 2024 Die Rechtsbegehren der Klageantwort vom 29. Januar 2024 seien abzuweisen, mit Ausnahme der Rechtsbegehren Ziff. 7 (gerichtsübliche Indexierung), Ziff. 8 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV zugunsten der Beklagten). 5. Die Rechtsbegehren der Stellungnahme der Kinderanwältin seien abzuweisen, soweit sie mit den gestellten Rechtsbegehren nicht übereinstimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 181 S. 2 ff. i.V.m. Prot. S. 81 ff. sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen zu scheiden.

- 3 - 2. Die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung vom 27.10.2023 bzw. 30.10.2023 betreffend Kinderbelange sei nicht zu genehmigen und C._____ sei in die Obhut der Beklagten zurückzuplatzieren. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Bar- und Betreuungsunterhalt von C._____, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulagen/Familienzulagen/Ausbildungszulagen) an die Beklagte, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus, wie folgt zu leisten:  Erste Phase ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Eintritt Oberstufe von C._____: CHF 3'753.45 (davon CHF 2'603.28 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen  Zweite Phase ab Eintritt Oberstufe C._____, bis tt.mm.2030: CHF 2'995.58 (davon CHF 659.50 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen  Dritte Phase ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2032: CHF 3'359.69 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich Ausbildungszulagen  Vierte Phase ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'767.37 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich Ausbildungszulagen 4. Darüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten von C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Schul- / Ausbildungskosten etc.) zur Hälfte zu beteiligen nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt werden. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene monatliche nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, mindestens wie folgt zu bezahlen:  Erste Phase ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Eintritt Oberstufe von C._____: CHF 2'272.34  Zweite Phase ab Eintritt Oberstufe C._____, bis tt.mm.2030: CHF 2'371.36 6. Sofern obige Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nicht in beantragter Höhe zugesprochen werden, seien die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 um den nicht zugesprochenen Differenzbetrag zu erhöhen und umgekehrt. 7. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien gerichtüblich zu indexieren.

- 4 - 8. Es seien die zukünftigen Erziehungsgutschriften der AHV für den Sohn vollumfänglich der Beklagten anzurechnen. 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei per Stichtag 15.04.2020 vorzunehmen. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 26'001.90 zu bezahlen, zahlbar per Rechtskraft des Scheidungsurteils. 10. Es seien die währen der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen sei, CHF 80'979.90 zuzüglich Zins ab 27. Dezember 2021 auf ein durch die Beklagte noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu überweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt 8.1%) zu Lasten des Klägers. Rechtsbegehren der Kindsvertreterin: (act. 234 S. 5 f.) "1. In Abänderung von Ziff. 2.c) der Teilvereinbarung vom 27. bzw. 30 Oktober 2023 sei das Betreuungsrecht der Eltern wie folgt zu regeln: Die Mutter sei berechtigt zu erklären C._____ in Absprache mit dem Schulinternat D._____ jeweils wöchentlich von Freitagnachmittag bis Montagmorgen, von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen, an Feiertagen sowie in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen. Das Betreuungsrecht des Vaters sei zu sistieren. 2. Den Eltern sei im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, (weiterhin) eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Stabilisierung, bezüglich des Vaters zusätzlich der Förderung der Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben, bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren, mit regelmässig stattfindenden Sitzungen, mindestens alle 14 Tage. Die Eltern haben der Beistandsperson mitzuteilen, wo und wann die Therapie erfolgt und ihr danach jeweils per Monatsende die Befolgung der Weisung mittels ärztlicher Bescheinigung zu belegen. 3. Der Beistandsperson seien folgende, angepasste Aufgaben zu erteilen:  den Eltern in ihrer Sorge um die Erziehung von C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen;  C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;  die Pflege, Betreuung und Erziehung von C._____ zu begleiten, zu fördern und zu überwachen;

- 5 -  gegebenenfalls notwendige medizinische / therapeutische Abklärungen und / oder Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten;  die Platzierung von C._____ zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein;  den Wiederaufbau des Kontakts von C._____ zum Vater zu organisieren und begleiten, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind;  die Besuche zwischen C._____ und den Eltern in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Institution unter Wahrung des Kindeswohls zu koordinieren und sofern erforderlich, Antrag auf Regelung der Besuche zwischen C._____ und den Eltern zu stellen;  die Befolgung der Weisung an die Eltern, eine ambulante Psychotherapie zu absolvieren, zu überprüfen und bei Bedarf der KESB Bezirk Dietikon Bericht zu erstatten;  das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;  für die Eltern eine kindeswohlorientierte Mediation zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Eltern sich damit einverstanden erklären;  nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;  so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. August 2025 Rechenschaftsbericht zu erstatten. 4. Der Vater sei zu verpflichten der Mutter für C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zuzügl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Es sei festzulegen, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter anzurechnen seien." Erwägungen: I. A. VORGESCHICHTE

- 6 - 1. C._____, der gemeinsame Sohn der Parteien, kam am tt.mm.2014 zur Welt. Die Parteien sind seit dem tt. April 2014 verheiratet. Bereits im Jahre 2017 reichte die Beklagte ein Eheschutzbegehren ein, welches sie nach Erlass superprovisorischer Massnahmen zwei Monate später wieder zurück zog. Im Jahre 2020 standen sich die Parteien dann in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juni 2020 gestützt auf eine zwischen den Parteien vor Gericht geschlossene Vereinbarung erledigt wurde (Geschäfts- Nr. EE200027-M; act. 5/17). In dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien unter anderem darauf, dass die Obhut für C._____ der Mutter zugeteilt und dem Vater ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt wird. Sodann verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1. Januar 2021 für C._____ Unterhalt in der Höhe von Fr. 3'030.00 (davon Fr. 1'500.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Familienzulagen von Fr. 450.00 sowie für sie persönlich ehelichen Unterhalt von Fr. 1'850.00 zu bezahlen. Der Beklagten wurde dabei ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'900.00 für ein 50%-Pensum angerechnet. Schliesslich waren die Parteien damit einverstanden, dass die bereits am 21. November 2014 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechterhalten wird (vgl. act. 5/15). 2. Mit superprovisorischer Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon vom 6. Oktober 2021 wurde den Parteien gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und 2 und Art. 314 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C._____ wurde fremdplatziert (act. 15/233). Dieser Entscheid wurde von der KESB am 10. Februar 2022 bestätigt und es wurde entschieden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C._____ als vorsorgliche Massnahmen weitergeführt würden (vgl. act. 15/343). C._____ befindet sich seit dem 24. Januar 2022 im Schulinternat D._____. 3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (act. 1) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon eine Scheidungsklage ein und machte das vorliegende Verfahren damit rechtshängig. Die KESB leitete daher ihre Akten an das Bezirksgericht Dietikon weiter (act. 15/1-359). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde Rechtsan-

- 7 wältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin bestellt (act. 11). Nach Eingang der bereits von der KESB in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 20. Juni 2022 (act. 29 und 30) sowie des kinderpsychologischen Gutachtens vom 27. Juni 2022 (act. 40) und Durchführung einer ersten Einigungsverhandlung am 30. Juni 2022 reichte der Kläger mit Eingabe vom 4. Juli 2022 ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 58). Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise bewilligt und er wurde von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Der Beklagten wurde mit derselben Verfügung die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 71). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden sodann die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil aufgrund der Fremdplatzierung von C._____ reduziert und der Kläger noch verpflichtet, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'011.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Familienzulagen sowie Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 3'234.00 zu bezahlen (act. 84). 4. Nach Einholung von Ergänzungsgutachten (act. 131 und 137) und Verschiebung der ursprünglich auf den 18. April 2023 angesetzten Verhandlung aufgrund eines längeren Klinikaufenthalts des Klägers wegen Depressionen und Suizidalität (act. 114-121) wurde am 22. August 2023 die Einigungsverhandlung fortgesetzt. Am 27. resp. 30. Oktober 2023 schlossen die Beteiligten sodann eine Teilvereinbarung im Hinblick auf den Scheidungspunkt, die elterliche Sorge und Obhut, über die Betreuungszeiten sowie über die Beibehaltung der Beistandschaft (act. 154 und 155). Am 30. Oktober 2023 reichte der Kläger seine schriftliche Klagebegründung zu den übrigen Nebenfolgen der Scheidung ein (act. 156). Zudem stellte er ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Kläger ab 1. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 158). Am 15. Dezember 2023 reichte auch die Kindsvertreterin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 169). Die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 18. Januar 2024 statt (Prot. S. 27 ff.). Am 29. Januar 2024

- 8 erstattete die Beklagte die schriftliche Klageantwort (act. 181). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wurden die Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund der Arbeitslosigkeit des Klägers auf Fr. 2'162.00 pro Monat reduziert. Zudem wurde den Parteien die Weisung erteilt, regelmässig eine ambulante Psychotherapie zu absolvieren (act. 184). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2024 grossmehrheitlich bestätigt (Geschäfts-Nr. LY240010-O; act. 206). Am 20. September 2024 legte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten das Mandat nieder (act. 208). Am 27. November 2024 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten an und verlangte Akteneinsicht (act. 222). Am 18. Dezember 2024 legte er das Mandat wieder nieder (act. 224). 5. Am 14. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragungen und Schlussvorträgen statt (Prot. S. 72 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich erscheint. B. PROZESSUALES 1. Betreffend den Scheidungspunkt, die Kinderbelange und den Ausgleich der Guthaben der Altersvorsorge kommen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 277 Abs. 3 ZPO), während für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime sowie der Verhandlungsgrundsatz gelten (Art. 55 und 58 ZPO i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden und kann weder mehr als verlangt noch weniger als anerkannt noch anderes zusprechen, als von den Parteien explizit beantragt wird (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 58 N 9 ff.). In den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Punkten muss sodann jede Partei die Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten (sog. Behauptungslast). Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Gemäss der in Art. 8 ZGB verankerten

- 9 - Beweislastregel hat jede Partei die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger ZPO Komm., Art. 55 N 20 ff.). Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt weiter die Beweisführungslast. Dieser zufolge ist die beweisbelastete Partei im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die Beweismittel für die von ihr zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zu benennen, zu beantragen und anzubieten. Das Gericht darf für eine behauptete Tatsache grundsätzlich nur dann Beweis abnehmen, wenn die betreffende Partei auch das dazugehörige Beweismittel nennt (Art. 153 Abs. 1 ZPO e contrario; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 55 N 31b). Offeriert eine Partei als Beweis eine Edition von Urkunden, hat sie diese möglichst genau zu bezeichnen. Für die herausgabepflichtige Person muss zweifelsfrei feststehen, welche Dokumente sie zu edieren hat. Damit dem Gericht der Entscheid darüber möglich ist, ob eine Urkunde beweisgeeignet ist, muss der Urkundeninhalt sodann hinreichend substanziiert werden (zum Ganzen HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 160 N 13; RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter, ZPO Komm., Art. 160 N 16; je mit weiteren Hinweisen). 3. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Dies gilt insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Hinsichtlich der Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt sodann von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 ZPO). II. A. EHESCHEIDUNG

- 10 - Der Kläger verlangt mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 die Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB. Die Parteien hielten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juni 2020 fest, dass sie seit Mitte Dezember 2019 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben (act. 5/17). Die Beklagte bestritt nicht, dass die Parteien bei Einreichung der vorliegenden Klage noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt haben. Daher ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund gegeben ist. Die Ehe der Parteien ist in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. B. ELTERNRECHTE UND -PFLICHTEN 1. Vorbemerkungen 1. Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und regelt insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. 2. Die Parteien haben, wie bereits erwähnt, am 27./30. Oktober 2023 eine Teilvereinbarung geschlossen (act. 154 und 155). Die Beklagte macht nun geltend, sie habe dieser Vereinbarung nie zugestimmt (Prot. S. 81 f.). Auch der Kläger und die Kindsvertreterin beantragen die teilweise Nichtgenehmigung resp. Abänderung der Teilvereinbarung (act. 234 S. 5 und 236 S. 1). Da die Teilvereinbarung lediglich Punkte betrifft, welche der obgenannten Offizialmaxime unterstehen und das Gericht hinsichtlich dieser Punkte von Amtes wegen und unabhängig von den Vorbringen der Parteien entscheidet, kann offen bleiben, ob die Vereinbarung (noch) genehmigungsfähig im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO ist. Das Gericht trifft darüber ohnehin einen eigenen Entscheid. 2. Elterliche Sorge und Obhut 1. Vorliegend stellen sowohl der Kläger als auch die Kindsvertreterin den Antrag, es sei die Teilvereinbarung vom 27./30. Oktober 2023 hinsichtlich der elterlichen

- 11 - Sorge und Obhut zu genehmigen. Die Parteien hatten sich in der Teilvereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge geeinigt und ihr Einverständnis mit dem vorsorglich verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von C._____ im Schulinternat D._____ erklärt. Hinsichtlich der Obhut verzichteten die Parteien in der Teilvereinbarung einstweilen auf eine Zuteilung für die Dauer der Fremdplatzierung. Die Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie nicht (mehr) einverstanden sei mit der Fremdplatzierung von C._____ und dass sie beantrage, dass er zu ihr nach Hause zurückkehre, da dies auch seinem klaren Willen entspreche (Prot. S. 81 f.). 2.1. Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. Sie schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen grundsätzlich, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, sodass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt. Unter Umständen genügt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil alleine zuzuweisen oder sie beiden Elternteilen im Sinne von Art. 311 ZGB zu entziehen, wobei die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil weniger streng sind als für einen Sorgerechtsentzug. 2.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Element der elterlichen Sorge entspricht der Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Mit Obhut wird gesagt, in wessen Haushalt das Kind lebt. Damit einher geht das Recht und die Pflicht der alltäglichen Fürsorge, Pflege und Erziehung. Wer keine elterliche Sorge und/oder Obhut inne hat, hat Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 ZGB. Beim Entscheid über die Elternrechte ist das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen,

- 12 zu berücksichtigen. Sodann handelt es sich bei den Elternrechten um Pflichtrechte. Die Eltern haben mithin alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Sie haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits und dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist ein wichtiges Entscheidungskriterium. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 315a ZGB). Wie bereits ausgeführt, sind die Anforderungen an den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hoch. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und es in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Subsidiaritätsprinzip). 3.1. Gemäss den Akten der KESB war den Parteien bereits mit Verfügung der KESB Stadt Zürich vom 21. November 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein erstes Mal entzogen worden und es wurde eine Beistandschaft errichtet; dies aufgrund von Alkoholkonsum der Beklagten, eines Suizidversuchs des Klägers sowie wegen gegenseitiger häuslicher Gewalt (act. 15/27). Am 15. Oktober 2015 wurden die Massnahmen aufgehoben und eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet (act. 15/62). Nach einem (weiteren) Vorfall häuslicher Gewalt wurde das erste Eheschutzverfahren am 13. Februar 2017 anhängig gemacht. Das Gesuch wurde am 12. April 2017 zurückgezogen (act. 5/4; Geschäfts-Nr. EE170014-M). Am 3. Juli 2017 reichte das Kinderspital Zürich eine Gefährdungsmeldung wegen ungewöhnlichen Hämatomen bei C._____ ein (act. 15/28). Von ca. August 2017 bis August 2018 weilte die Beklagte mit C._____ in Italien. Im Dezember 2019 kam es zur (erneuten) Trennung der Parteien. Nach Durchführung und Erledigung des Eheschutzverfahrens am 11. Juni 2020 (act. 5; Geschäfts-Nr. EE200027-M) erfolgten wenig später Polizeieinsätze wegen aggressiven Verhaltens und Suiziddrohungen des Klägers (act. 15/122, 15/128 und 15/132). C._____ absolvierte ein drittes

- 13 - Kindergartenjahr. Die Beiständin von C._____ stellte am 27. November 2020 Antrag auf begleitete Besuche (act. 15/129), welche mit Entscheid der KESB vom 4. März 2021, zusammen mit der Weisung an die Mutter, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten, angeordnet wurden (act. 15/153). Ab März 2021 gingen Gefährdungsmeldungen der Schule ein (act. 160 und 168). Die Abklärungen beim Kinderspital Zürich vom 15. Dezember 2020 hatten eine Spracherwerbsstörung, eine motorische Entwicklungsstörung und Verhaltensauffälligkeiten bei C._____ ergeben (act. 15/169). Empfohlen wurden Logopädie und DaZ, Ergotherapie und Psychotherapie. Gemäss Berichten der Besuchsbegleitung vom 1. und 4. Juni 2021 war die Situation von C._____ bei der Beklagten sehr besorgniserregend (act. 15/191/1) und der Auftrag wurde aufgrund der Unberechenbarkeit des Vaters abgebrochen (act. 15/191/2). Die Beiständin stellte schliesslich am 16. Juli 2021 den Antrag auf Fremdplatzierung von C._____ (act. 15/198) und ergänzte diesen am 3. September 2021 (act. 15/208). 3.2. Der Entscheid der KESB Bezirk Dietikon betreffend die superprovisorische resp. vorsorgliche Fremdplatzierung von C._____ vom 6. Oktober 2021 resp. 10. Februar 2022 wurde damit begründet, dass es zwischen den Eltern wiederholt zu massiver häuslicher Gewalt gekommen sei und beide Eltern über geringe Impulskontrolle und eine instabile psychische Verfassung verfügten (act. 15/343). Trotz der Unterstützung diverser involvierter Stellen seien die Eltern nicht in der Lage gewesen, der dadurch entstandenen Kindswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Das Verhalten von C._____ sei bereits im Kindergarten sowie zu Beginn der 1. Klasse extrem auffällig gewesen und nicht mehr länger tragbar. Den Verhaltensauffälligkeiten von C._____ habe mittels schulischen Massnahmen nicht begegnet werden können. Er habe sehr gelitten, sei in grosser Not gewesen und habe dringend Hilfe benötigt. Gemäss Ausführungen der Beiständin würden weder Mutter noch Vater C._____ den nötigen Halt und die nötige Struktur bieten können. Es fehle auch an Problemeinsicht. Durch die gegenseitigen massiven Schuldzuweisungen und Herabsetzungen der Eltern werde C._____ sodann in einen Loyalitätskonflikt gedrängt. Der Psychotherapieplatz von C._____ habe schliesslich nicht aufrechterhalten werden können, da die Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen worden seien. Die KESB erachtete gestützt auf diese Sachverhaltsabklärungen das

- 14 - Wohl und die weitere emotionale, körperliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung von C._____ als stark gefährdet und hielt fest, dass keine ausreichenden Schutzfaktoren vorhanden seien, um das Familiensystem zu stabilisieren. Sämtliche milderen Massnahmen seien gescheitert. 3.3. Die Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien vom 20. Juni 2022 (act. 29 und 30), ergänzt am 8. und 17. August 2023 (act. 131 und 137), ergaben zusammengefasst, dass die Mehrheit der Faktoren für eine gelingende Rückführung von C._____ nach Hause nicht ausreichend gegeben ist. Es wurde für beide Elternteile eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung mit suchtspezifischer Therapie empfohlen, bezüglich des Klägers zusätzlich hinsichtlich seines Umgangs mit negativen Emotionen und Aggressionen, bezüglich der Beklagten zur emotionalen und persönlichen Stabilisierung und Unterstützung bei der Strukturierung ihres Alltags. Es wurde festgehalten, dass die Fähigkeit, langfristig und konstant auf die Bedürfnisse von C._____ emotional altersgerecht einzugehen, bei den Parteien nicht ausreichend vorhanden sei (act. 29 S. 64; act. 30 S. 63). Es fehle an Feinfühligkeit. Bei der Beklagten bestünden sodann auch kognitive Einschränkungen (act. 131 S. 10). Zudem sei die Paardynamik immer noch hoch konflikthaft und dysfunktional, was negative Auswirkungen auf C._____ mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten habe. C._____ habe aufgrund seiner Diagnosen einen erhöhten Betreuungsbedarf (act. 131 S. 7 f.). Er mache sich Sorgen um die Eltern und habe daher kaum Kapazität für die Bewältigung der eigenen Entwicklungsaufgaben. Der Loyalitätskonflikt stelle eine Kindswohlgefährdung dar, vor der es C._____ zu schützen gelte, unbesehen von seinem Wunsch, bei seinen Eltern wohnen zu dürfen (act. 131 S. 11). Die Eltern seien in ihrer Kooperations-, Introspektions- und Reflexionsfähigkeit beeinträchtigt (act. 131 S. 4). Es bestehe eine Tendenz zur Bagatellisierung und Ablehnung von Kontrollinstanzen. Kooperationsbereitschaft für die Zusammenarbeit mit Fachpersonen wäre jedoch vorausgesetzt, damit das Wohl von C._____ bei den Eltern gewahrt werden könne, ebenso die Beruhigung der hochstrittigen Beziehung. Die Fortführung der Fremdplatzierung im Rahmen einer internen Sonderbeschulung wurde daher empfohlen (act. 137 S. 2).

- 15 - 3.4.1. Dem Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass C._____ bereits seit frühem Kindesalter deutlichen Stressfaktoren wie Gewalterleben und einer gestörten Bindungsentwicklung ausgesetzt gewesen ist (act. 40 S. 46 ff.). Die Auffälligkeiten von C._____ (niedrige Konzentrationsfähigkeit, motorische und sprachliche Defizite, Impulsivität, Dissoziationen), welche einen erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf (klare Strukturen, Stabilität, Sicherheit) nach sich ziehen, würden bereits von nicht getrenntlebenden, psychisch gesunden Eltern ein grosses Engagement erfordern. Kämen eine hochkonflikthafte Trennungsgeschichte und eigene psychische Belastungen bei einem oder beiden Elternteilen hinzu, sei eine solche Betreuungsaufgabe kaum zu leisten (act. 40 S. 59). Es wurde festgehalten, dass die Mutter C._____ liebe und sich sehr bemühe. Sie habe aber Mühe, die Bedürfnisse von C._____ adäquat wahrzunehmen und ihr eigenes Verhalten daran zu orientieren (act. 40 S. 55). Hinsichtlich des Vaters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner Impulsivität v.a. Defizite für C._____ im Hinblick auf die Vermittlung von Sicherheit vorhanden seien (act. 40 S. 56). Die Reflexionsund Kooperationsfähigkeit wurde bei beiden Elternteilen bemängelt (act. 40 S. 62). Die Erziehungsfähigkeit von beiden Elternteilen wurde daher als eingeschränkt beurteilt. Auch aus kinderpsychologischer Sicht wurde eine Platzierung von C._____ im Schulheim D._____ empfohlen (act. 40 S. 50 und 59). 3.4.2. Die psychiatrischen Untersuchungen von C._____ am Kinderspital Zürich haben gemäss Bericht vom 7. Februar 2023 sodann die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Störung der motorischen Funktionen sowie einer rezeptiven und expressiven Spracherwerbsstörung hervorgebracht (act. 109A). Sodann liegt gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____, dem derzeitigen Psychiater von C._____, vom 13. September 2024 eine reaktive Bindungsstörung vor (act. 231). Aufgrund von verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere der Disharmonie zwischen den Eltern, zeigten sich sodann Hinweise auf eine komplexe Traumafolgestörung (ICD-11). Gemäss Dr. med. E._____ bedarf C._____ einer fachgerechten und langjährigen sowie möglichst konstanten psychiatrisch-psychotherapeutischen, inklusive einer wirksamen medikamentösen Behandlung.

- 16 - 3.5. Die Rechtsvertreterin von C._____ führte bereits im Januar 2023 aus und bestätigte diese Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025, dass für C._____ Konstanz, Stabilität, Orientierung, Klarheit und Halt wichtig seien (act. 95 und 234). Er habe Mühe mit Veränderungen und sei leicht überfordert. Er benötige grösstenteils eine 1:1-Betreuung, um überhaupt arbeiten und lernen zu können. Seine Betreuung, Erziehung und Beschulung stellten an die Betreuungspersonen hohe Anforderungen. C._____ gehe es in D._____ aber gut und er fühle sich dort wohl. Er leide jedoch unter dem Loyalitätskonflikt, wenn die Beklagte den Aufenthalt von ihm in D._____ nicht unterstütze und habe Heimweh. Aus Sicht der Schule sei ein Wechsel in die Tagesschule ausgeschlossen; oft sei gar fraglich gewesen, ob C._____ im Internat überhaupt tragbar sei (Prot. S. 112 f.). Alle involvierten Fachpersonen seien übereinstimmend und klar der Meinung, dass C._____ den strukturierten Rahmen im Internat benötige, damit er sich schulisch und persönlich weiterentwickeln könne. Eigentlich seien C._____ beide Eltern wichtig. Nachdem C._____ von seinem Vater geohrfeigt und bedroht worden sei, habe er aber Angst vor ihm und die Wiederaufnahme der Kontakte zum Kläger sei für ihn momentan nicht zumutbar (act. 234 S. 4). Die Zusammenarbeit der Institution und der Fachpersonen mit den Eltern sei sehr zeitaufwändig und oft herausfordernd. Ein konfliktarmer Umgang der Eltern miteinander und mit den Fachpersonen sei nötig, damit sich C._____ beruhigen und entwickeln könne. Die Weiterführung der Psychotherapie sei daher für beide Eltern angezeigt (act. 234 S. 2). Solange sich der Zustand der Eltern nicht massgeblich verbessere und stabilisiere, seien die Fremdplatzierung von C._____ und die den Eltern erteilte Weisung zu bestätigen (act. 234 S. 5 f.). 3.6. Die Vorbringen der Beiständin von C._____ stimmen mit denjenigen der Kindsvertreterin überein (vgl. insb. act. 174 und 229). 3.7. Auf eine Kinderanhörung von C._____ wurde angesichts der zahlreichen ausführlichen und nachvollziehbaren Berichterstattungen durch die Kindsvertreterin und die Beiständin und angesichts der ohnehin für C._____ sehr aufwühlenden und belasteten Situation verzichtet.

- 17 - 4. Die Beklagte konnte nicht konkret darlegen, welche entscheidrelevanten Ausführungen in den Gutachten, seitens der Kindsvertreterin oder seitens der Beiständin falsch und daher nicht zu berücksichtigen seien. Sie bringt pauschal vor, alle Beteiligten seien Lügner (Prot. S. 83, 96, 113, 116 und 143), der Kläger sei wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums das alleinige Problem und stellt einen allfälligen eigenen Alkohol- und Benzodiazepinkonsum in Abrede (act. 97). Die Einschätzungen der Fachpersonen, dass die Parteien aufgrund einer Gesamteinschätzung nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um C._____ eine gerechte Betreuung zukommen zu lassen, sind jedoch nachvollziehbar und stimmig. Sie decken sich mit den eigenen Eindrücken, die sich das Gericht während der Dauer des Verfahrens und anlässlich der vier Verhandlungen verschaffen konnte. Eine Entwicklung oder auch nur eine geringe Beruhigung in der hochkonflikthaften Situation zwischen den Eltern sowie in der Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen ist nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil scheint sich die emotionale Stabilität der Parteien noch verschlechtert zu haben (vgl. bspw. act. 233). Die gegenseitigen Schuldzuweisungen – insbesondere auch hinsichtlich der aufgrund des Arbeitsplatzverlusts des Klägers nun auch finanziell prekären Situation – haben ein neues Ausmass erreicht (Prot. S. 78 ff. ). Die Beklagte zeigte den Kläger bspw. im März 2024 wegen versuchter Tötung im Jahre 2018 an (act. 207), um dann im Herbst 2024 doch wieder ihr Desinteresse an der Strafverfolgung zu erklären (Prot. S. 99). Zudem kam es kürzlich zu einem physischen Übergriff des Klägers auf C._____ (vgl. Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 7. Oktober 2024, act. 212) sowie zu einem Haus- und Platzverbot im Schulinternat (act. 235). Kontakt zu C._____ hat der Kläger momentan keinen, ein Annäherungsversuch ist gescheitert (act. 214 und 229). Die Parteien sind ausdrücklich nicht bereit, mit den Behörden und sonstigen Fachpersonen zu kooperieren (bspw. Prot. S. 121 und 93). Die Beklagte hat nun auch ihrer langjährigen Rechtsvertreterin das Mandat entzogen (act. 208). Das generelle Misstrauen der Parteien ist immens und führt bspw. dazu, dass die Kommunikation zwischen den Eltern und dem Internat, der Beiständin sowie C._____s Psychiater wenn, dann nur noch auf schriftlichem Weg einigermassen geordnet stattfinden kann (act. 232 und 233). Die Parteien schaffen es nicht, C._____s Wohl über die eigenen Befindlichkeiten zu stellen und sich entsprechend zu verhalten.

- 18 - Der Kläger zieht es gar vor, keinen Kontakt zu seinem Sohn zu haben, als sich dabei "kontrollieren" zu lassen (Prot. S. 120 f.). Die Beklagte erklärt zwar immer wieder, es gehe ihr in erster Linie um C._____, und C._____ wolle nach Hause. Die Ausführungen der Fachpersonen im Hinblick darauf, was für C._____ objektiv gut und für seine Entwicklung nötig ist (act. 131 S. 11), kann sie aber offenbar nach wie vor nicht erfassen. Reflexions- und Lenkungsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Eine Psychotherapie besucht die Beklagte trotz der ihr erteilten Weisung nicht. Auch scheint sie nicht zu verstehen, dass das von ihr favorisierte Szenario, dass C._____ in D._____ die Tagesschule besucht, jedoch zu Hause wohnt, als Alternative zur Fremdplatzierung nicht in Frage kommt (act. 137; Prot. S. 112 f.). Der Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 13. September 2024 ist zu entnehmen, dass die im kinderpsychologischen Gutachten vom 27. Juni 2022 (act. 40) geschilderte massive Kindswohlgefährdung nach wie vor besteht (act. 231). Dieser kann nur damit begegnet werden, indem C._____ konstant und fachgerecht im Internat betreut wird. Sonstige griffigen, aber milderen Massnahmen sind nicht vorhanden. Da sowohl die Erziehungsfähigkeit der Mutter als auch diejenige des Vaters eingeschränkt sind, kommt insbesondere auch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine nicht in Betracht. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Kindsvertreterin und den übrigen Fachpersonen ist die elterliche Sorge der Parteien daher insofern zu beschränken, als dass ihnen beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ definitiv zu entziehen ist. C._____ ist weiterhin in D._____ unterzubringen. Die Obhut wird zu einem späteren Zeitpunkt zuzuteilen sein, zusammen mit der Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern. 3. Persönlicher Verkehr 1. Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch des nicht sorge- und/oder obhutsberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr, wobei diesbezüglich gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände und die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend sind. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kinder wird in Art. 273 und 274 ZGB geregelt. Das Recht der Eltern auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind steht dem betroffe-

- 19 nen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu; in erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteile sehr wichtig und von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann. Beim Entscheid über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern muss das Gericht die gesamten Umstände berücksichtigen, sie in ihrem Zusammenspiel würdigen und gegeneinander abwägen. Dem Gericht kommt auch bei der Regelung des Besuchsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu. 2. Die Kindsvertreterin bringt vor, wie wichtig der Kontakt von C._____ zu beiden Elternteilen sei. Nach dem Vorfall physischer Gewalt seitens des Klägers wolle C._____ diesen jedoch nicht mehr sehen, da er Angst vor ihm habe. Ein Kontakt zum Vater sei für ihn daher momentan nicht zumutbar (act. 234 S. 3). Der Kläger stimmt dem Antrag der Kindsvertreterin zu, dass er momentan keinen Kontakt zu C._____ haben solle (act. 236 S. 1 und Prot. S. 121). Die Beklagte stellt sich gegen jeglichen Kontakt von C._____ zu seinem Vater und möchte C._____ so viel wie möglich bei sich haben (Prot. S. 80 ff. und 144). 3. Das kinderpsychologische Gutachten vom 27. Juni 2022 hält fest, dass beide Eltern wichtige Bezugspersonen für C._____ seien (act. 40 S. 61). Auch die Beiständin erklärte stets, dass eine Besuchsregelung mit den Parteien und dem Internat grundsätzlich am besten funktioniere, wenn beide Eltern Kontakt in demselben Ausmass hätten (act. 144). Wie von den Parteien und der Kindsvertreterin ursprünglich angestrebt, sind die Besuche von C._____ bei seinen Eltern daher grundsätzlich gleichmässig zu verteilen. Auch wenn es bei der Festsetzung des Besuchsrechtes grundsätzlich nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, ist es im Sinne von C._____, wenn sich die Eltern nicht weiterhin streiten oder beschuldigen, weil der eine oder die andere anders behandelt wird. Die ursprünglichen, lediglich für die Wochenenden vorgesehenen Besuche konnten in Zusammenarbeit des Internats mit der Beiständin und der Kindsvertreterin von C._____ im Verlaufe des Verfahrens mit einer zusätzliche Übernachtung unter der Woche ergänzt werden (act. 165). Diese Intervalle erschei-

- 20 nen auch im jetzigen Zeitpunkt unter den Aspekten Stabilität und Kontinuität angemessen und sinnvoll. Unter Berücksichtigung der momentanen Situation und den übereinstimmenden Anträgen der Kindsvertreterin und des Klägers sind die Besuche von C._____ bei seinem Vater jedoch bis auf weiteres zu sistieren. Eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts gegen den Willen von C._____ ist abzulehnen, insbesondere auch weil der Kläger dies gar nicht möchte. Es liegt in der Kompetenz der Beiständin oder der KESB, die Kontakte von C._____ zum Vater wieder aufleben zu lassen, sobald C._____ dies möchte und der Kläger bereit ist, sich dabei zumindest einer gewissen Kontrolle zu unterziehen, insofern, als dass das Risiko von weiteren Übergriffen auf C._____ ausgeschlossen werden kann. 4. Weisung Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde den Parteien im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine ambulante Psychotherapie zu absolvieren (act. 184). Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 10. September 2024 die Erteilung der Weisung mit einer Präzisierung hinsichtlich des Ziels der Therapie der Beklagten bestätigt (act. 206). Die Beiständin von C._____, welche mit der Überwachung der Weisung betraut wurde, erklärte, dass der Kläger der Weisung nachkomme, die Beklagte jedoch nicht (act. 229). Im Sinne der Ausführungen der Kindsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 (act. 234) und gestützt auf die nach wie vor gültigen Erwägungen in der Verfügung vom 8. Februar 2024 erscheint die Aufrechterhaltung der Weisung auch für die Zeit nach der Scheidung angezeigt. 5. Beistandschaft 1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Weiter können dem Beistand besondere Befugnisse wie beispielsweise die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist

- 21 eine Gefährdung des Kindeswohles, für deren Abwendung die Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht ausreichen. Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 308 N 2). 2.1. Für den zweckmässigen Vollzug der Besuchsrechtsregelung und die laufende Überwachung der Unterbringung von C._____ sowie der angeordneten Weisung an die Eltern ist die Aufrechterhaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB notwendig. 2.2. Die Kindsvertreterin beantragte darüber hinaus, dass in den Aufgabenkatalog der Beiständin aufzunehmen sei, dass diese für die Eltern eine kindeswohlorientierte Mediation organisieren und deren Finanzierung sicherstellen solle (act. 234 S. 6). Es ist zu hoffen, dass sich die Situation mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens etwas entspannen wird. Im jetzigen Zeitpunkt kann jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich die Eltern irgendwann doch zu einer Mediation – bestenfalls in englischer Sprache – bereit erklären, was Voraussetzung für ein gelingendes Mediationsverfahren ist. Sämtliche involvierten Personen heben stets hervor, wie wichtig eine Beilegung der Streitereien zwischen den Eltern für C._____ wäre. Deshalb erscheint es sinnvoll, der Beiständin die Kompetenz zu erteilen, die Eltern bei der Organisation und der Finanzierung eines Mediationsverfahrens zu unterstützen, sobald sie denn soweit sind. 2.3. Die Beklagte ist an dieser Stelle schliesslich nochmals ausdrücklich auf die Zusammenarbeitspflicht mit der Beistandsperson hinzuweisen, auch wenn sie mit der jetzigen Beiständin von C._____ nicht einverstanden sein mag (Prot. S. 60 ff. und 93 ff.).

- 22 - 6. Erziehungsgutschriften Angesichts des übereinstimmenden Antrags der Parteien und aufgrund der Unklarheiten hinsichtlich des künftigen Ausmasses der Betreuung von C._____ durch den Kläger scheint es gerechtfertigt, inskünftig allfällige Erziehungsgutschriften der Beklagten alleine anzurechnen (sofern während der Dauer des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts überhaupt Anspruch darauf besteht). 7. Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge gilt – wie bereits erwähnt – gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 Abs. 2 ZPO). 1.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Für diese drei Komponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften (Art. 276 ZGB). Der Geldunterhalt gliedert sich auf in Bar- und Betreuungsunterhalt (Art. 285 ZGB; vgl. auch BGE 144 III 377), wobei grundsätzlich der "gebührende" Unterhalt des Kindes zu decken ist. Dieser ist allerdings abhängig von den konkreten, einer Familie zur Verfügung stehenden Mitteln. 1.3. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung auszugehen. Nach Feststellung resp. Festlegung der massgeblichen Einkommen der Parteien ist dabei zunächst der enge familienrechtliche Notbedarf zu ermitteln, wobei einzig die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherung inklusive unumgängliche Gesundheitskosten und Berufsausübungskosten zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist dieser Notbedarf bei beiden Ehegatten gleichmässig um Versicherungs- und Kommunikationspauschalen sowie um die Kosten für Serafe und Steuern zu erweitern. Falls dann immernoch genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, ist der gebührende Bedarf zu ermitteln, in welchen allfällige Kosten für Schuldentilgung, Altersvorsorge bei Selbständigerwerbenden, ein Vorsorgeunterhalt und nicht obligatorische Krankenversi-

- 23 cherungsprämien einfliessen können. Liegt nach Deckung auch dieser Bedarfspositionen ein Überschuss vor, ist dieser angemessen, in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen, auf die Beteiligten aufzuteilen (sog. dynamische Unterhaltsberechnung; vgl. BGE 147 III 265). 1.4. Mit den vorhandenen Mitteln ist zunächst das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu decken, da in dieses gemäss langjähriger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden darf. Hernach ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss ihr Betreuungsunterhalt zu decken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Der Barunterhalt umfasst die direkten Kinderkosten (wie Kosten für Nahrung und Kleidung, Krankenkassenprämien, Wohn- und Fremdbetreuungskosten). Der Betreuungsunterhalt soll hingegen die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehenden finanziellen Auswirkungen abdecken. Mit anderen Worten ist ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil betreuungsbedingt seine Lebenshaltungskosten nicht decken kann und ist er gestützt auf dessen knappen Lebenshaltungskosten zu berechnen. Schliesslich bleibt unter gegebenen Umständen bei ausreichenden Mitteln Raum für nachehelichen Unterhalt an den Ex- Ehegatten bis zur maximalen Höhe des gemeinsam gelebten Lebensstandards (vgl. nachfolgend Ziff. C.). 1.5. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihrem effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17). Im Regelfall wird dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemutet (sogenannte Schulstufenregel; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 2.1. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers ist festzuhalten, dass er momentan Arbeitslosentaggeld in der Höhe von monatlich durchschnittlich rund Fr. 8'633.00 netto erhält (act. 237/4). Er macht geltend, dass er ab Mitte April ausgesteuert sein

- 24 werde und dann Sozialhilfe werde beziehen müssen. Es sei unklar, wann er – aufgrund der Arbeitsmarktlage sowie seines Gesundheitszustands – wieder werde arbeiten können (act. 236 S. 3 ff.). Gemäss der Abrechnung der F._____ Ausgleichskasse von Dezember 2024 besteht beim Kläger ein Restanspruch von 78 Bezugstagen (act. 237/4), was bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat ab 1. Januar 2025 noch gut 3,5 Monaten entspricht. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er seit der Kündigung im Juli 2023 vergeblich Anstrengungen unternommen hat, um wieder eine Stelle zu finden (act. 136/64-65, 157/3- 45, 178/9-51 und 237/6-68). Der Kläger hat damit aufgezeigt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um wieder ein Einkommen in der früheren Höhe zu erzielen. Die zeitnahe Wiederaufnahme einer Tätigkeit als IT-Projektleiter ist offenbar nicht möglich. Der Kläger macht aber selber geltend, dass er inskünftig zu verpflichten sei, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 412.00 zu bezahlen (act. 236 S. 2 und 12). So geht auch das Bundesgericht davon aus, dass jede arbeitsfähige Person zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 netto verdienen kann. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen seiner gesundheitlichen Probleme hat der Kläger nicht belegt. Angesichts der nachfolgend noch aufzuführenden Bedarfszahlen des Klägers (unter Berücksichtigung der oben unter Ziff. 1.3. genannten dynamischen Unterhaltsberechnung aufgrund geänderter finanzieller Mittel; entsprechend nachfolgende Bedarfspositionen 1-4 und 7) und unter Einbezug der vom Kläger anerkannten Unterhaltszahlung von Fr. 412.00 pro Monat an den Barunterhalt von C._____ auch nach Ablauf des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosentaggelder ist nicht damit zu rechnen, dass mit dieser Unterhaltszahlung in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen würde. Vielmehr kann gestützt auf die eigenen Zugeständnisse des Klägers ab dem Zeitpunkt, ab dem er keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhält, von einem monatlichen Einkommen des Klägers von Fr. 3'800.00 netto ausgegangen werden. Ein darüber hinausgehendes hypothetisches Einkommen ist dem Kläger aber nicht anzurechnen. Eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge aufgrund eines allfällig höheren Einkommens ist einem Abänderungsverfahren vorbehalten. 2.2.1. Die Beklagte kann aufgrund der oben festgelegten Betreuung von C._____ 80% arbeiten. Selbst wenn C._____ sowohl mittwochs wie auch freitags theoretisch

- 25 länger im Internat bleiben könnte, ist es für ihn wichtig, dass er so oft wie möglich Zeit mit den Eltern verbringen und zu ihnen nach Hause gehen kann. Dies wird von der Kindsvertreterin bestätigt (Prot. S. 110). Auch angesichts des Alters von C._____ und aufgrund des Umstands, dass die ganze Betreuungsarbeit ausserhalb des Internats momentan von der Beklagten alleine gestemmt wird, erscheint eine Arbeitstätigkeit der Beklagten – in Abweichung vom sog. Schulstufenmodell – in einem 80%-Pensum angemessen. 2.2.2. Aus dem Primat der Eigenversorgung (vgl. nachfolgend Ziff. C.1.1.) ergibt sich, dass die Unmöglichkeit, selber für den eigenen angemessenen Unterhalt zu sorgen, eine Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsleistungen ist. Die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB liegt somit bei der Beklagten, wenn sie bestreitet, dass sie tatsächlich ein hypothetisches (streitiges) Einkommen erzielen kann (BGer 5A_831/2022 vom 26. September 2023 E. 5.1.3). Die Beklagte machte unabhängig von einem bestimmten Pensum geltend, dass sie nicht mehr verdienen könne, als sie dies momentan tut (Prot. S. 85 f.) resp. liess ausführen, dass sie höchstens Fr. 1'821.70 verdienen könne (act. 181 S. 12). Gemäss der letzten Lohnabrechnung von Dezember 2024 hat die Beklagte 68,5 Stunden gearbeitet und ein Einkommen von rund Fr. 1'467.00 netto erzielt (13. Monatslohn sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung inklusive; act. 238/7). Es blieb jedoch unklar, weshalb sie keine andere, besser bezahlte resp. einfacher zu organisierende Stelle findet oder weshalb sie nicht mehr Stunden für ihre aktuelle Arbeitgeberin arbeitet (Prot. S. 65 ff. und 86 f.). Es ist daher, wie in der Verfügung vom 18. Oktober 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen ausführlich begründet (act. 84 Ziff. IV. 2.2.3.), weiterhin von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 1'900.00 netto für ein 50%-Pensum, somit von rund Fr. 3'000.00 für eine 80%-Anstellung auszugehen. 2.3. Die Kinderzulagen für C._____ betragen ab 1. Januar 2025 Fr. 215.00 monatlich. Sie sind C._____ anzurechnen und zusätzlich an die Beklagte zu bezahlen, falls sie denn nicht ohnehin bald von der Beklagten direkt bezogen werden. 3. Diesen Einkommen der Beteiligten steht bei den momentan noch ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln folgender Bedarf gegenüber (die mit * markierten Beträge betreffen die Berechnung des Betreuungsunterhalts resp. die dazu einzu-

- 26 rechnenden Lebenshaltungskosten der Beklagten, in Abweichung zur Berechnung des gebührenden Bedarfs): Kläger C._____ Beklagte 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 2) Wohnkosten Fr. 1'575.00 Fr. 2'063.00/ Fr. 1'550.00* 3) Krankenkasse KVG Fr. 431.00 Fr. 100.00 Fr. 356.00 Krankenkasse VVG Fr. 36.00 4) zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 66.00 Fr. 80.00 5) Kommunikation Fr. 100.00 Fr. 100.00 6) Versicherungen Fr. 10.00 Fr. 30.00 7) Mobilitätskosten Fr. 128.00 Fr. 128.00 8) auswärtige Verpflegung 9) Fremdbetreuung Fr. 390.00 10) Steuern Fr. 468.00 Fr. 130.00 Fr. 307.00/Fr. 100.00* 11) Vorsorgeunterhalt 12) Schulden Total Fr. 3'978.00 Fr. 1'056.00 Fr. 4'264.00/Fr. 3'544.00* 1) Grundbetrag Die Grundbeträge der Parteien stützen sich auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 192 ff.) und sind für je einen Einpersonenhaushalt gerechnet. C._____ ist inzwischen 10jährig, weshalb bei ihm grundsätzlich von einem Grundbetrag von monatlich Fr. 600.00 auszugehen wäre. Ca. 50% des Grundbetrages sind dabei für die Nahrungskosten vorgesehen (OGer ZH LZ200033 vom 7.9.2021, E. III.E.4.h). Davon ausgehend, dass C._____ 60% der Mahlzeiten im Internat zu sich nimmt (und der Beklagten dafür auch separat Kosten in Rechnung gestellt werden; vgl. nachfolgend 9)), fallen dementsprechend für Nahrung bei der Beklagten rund Fr. 120.00 an. Insgesamt erscheint es angemessen, C._____ für Kleidung, Nahrung, Pflegeartikel

- 27 etc. Fr. 400.00 im Haushalt der Beklagten anzurechnen (act. 156 S. 17 sowie act. 236 S. 16 und act. 181 S. 13). 2) Wohnkosten Die tatsächlichen Wohnkosten der Parteien sind ausgewiesen (act. 237/49 und 238/1). Grundsätzlich ist denn auch von den effektiven Wohnkosten auszugehen. Erscheinen die Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und des Wohnungsmarkts als übersetzt, so kann nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen. Bei der Bestimmung des Betreuungsunterhalts dürfen nur diejenigen Wohnkosten berücksichtigt werden, die für die Betreuung des Kindes notwendig sind. Der Restbetrag hat der betreuende Elternteil durch ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zu decken. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen (auch wenn das Kind lediglich die Wochenenden beim Elternteil verbringt). Die Beklagte benötigt daher zur Betreuung von C._____ drei Räume. Sie bewohnt momentan aber eine 4,5-Zimmerwohnung. Bei der Festsetzung der Lebenshaltungskosten der Beklagten ist ihr Wohnkostenanteil daher auf ¾ der effektiven Kosten, somit Fr. 1'550.00 zu limitieren. Betreffend die bei der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt zu berücksichtigende Höhe des Mietzinses ist hingegen zu beachten, dass angesichts der bald finanziell knappen Verhältnisse der Parteien ein an sich zumutbarer Wohnungswechsel in eine günstigere Wohnung mit einer angemessenen Übergangsfrist zu belegen wäre. Da die Beklagte voraussichtlich nach der Aussteuerung des Klägers aufgrund dessen mangelnder Leistungsfähigkeit ohnehin keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge mehr haben wird (vgl. nachfolgend Ziff. C. 3.4.), erübrigt es sich jedoch, im vorliegenden Verfahren dahingehend eine Abstufung vorzunehmen und es ist bei der Berechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten momentan noch von den effektiven Kosten auszugehen. 3) Krankenkasse Die Krankenkassenprämien sind ausgewiesen resp. anerkannt (act. 237/50, act. 180/5=182/6 und act. 238/3). Davon abzuziehen sind die kantonalen Prämienverbilligungen (IPV) in der Höhe von geschätzt je Fr. 34.00 pro Monat. 4) zusätzliche Gesundheitskosten Der Kläger machte zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 132.80 geltend (act. 236 S. 17 i.V.m. act. 237/51). Aus der Abrechnung der Krankenkasse geht jedoch hervor, dass im Jahre 2023 v.a. die Kosten für den Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik mit Fr. 808.45 zu Buche schlugen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger jedes Jahr einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt benötigen wird, sind diese Kosten künftig nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte machte zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von mindestens Fr. 80.00 geltend (act. 181 S. 14). Dass die Kosten in dieser Höhe aktuell tatsächlich anfallen, hat die Beklagte jedoch nicht belegt. Aus den Akten betreffend das Jahr 2021 ergibt sich für die Beklagte ein Betrag von durchschnittlich Fr. 80.00 pro Monat (act. 22/4/1). Da sie inzwischen ihre Franchise auf den Betrag von

- 28 - Fr. 2'500.00 erhöht hat (vgl. act. 180/4 und act. 238/3) und belegt ist, dass sie immer wieder den Arzt aufsuchen muss (act. 238/5-6, Prot. S. 84 und 102), sind die geltend gemachten Kosten dennoch zu berücksichtigen. Bei C._____ sind indes keine zusätzlichen Kosten absehbar. Falls doch welche anfallen sollten, ist zu berücksichtigen, dass bei den ihm angerechneten Krankenkassenprämien noch keine Prämienverbilligungen abgezogen wurden, sodass diese Einsparungen für zusätzliche Gesundheitskosten aufgewendet werden könnten. 5) Kommunikation Fr. 70.00 für Telefon, Internet etc. und Fr. 30.00 für Serafe sind gerichtsüblich. 6) Versicherungen Die geltend gemachten Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sind im geltend gemachten resp. gerichtsüblichen Rahmen festzusetzen. 7) Mobilitätskosten Die im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg resp. der Arbeitssuche stehenden Kosten sind anerkannt resp. anzurechnen (act. 236 S. 17). 8) auswärtige Verpflegung Die Parteien machten keine Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz geltend (act. 236 S. 18 und Prot. S. 103). 9) Fremdbetreuung Wegen C._____s Aufenthalt im Schulinternat D._____ werden der Beklagten grundsätzlich Fr. 25.00 pro Nacht und Fr. 10.00 für Schultage, an denen keine Übernachtung stattfindet, sowie die Nebenkosten in Rechnung gestellt (act. 182/7 S. 3). Aus dem Kontoauszug der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime 2022/2023 geht hervor, dass für 12 Monate durchschnittlich pro Monat rund Fr. 390.00 in Rechnung gestellt wurden (act. 182/7). Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die "Fremdbetreuung" auch künftig in dieser Höhe anfallen werden. 10) Steuern Die laufenden Steuern gehören bei ausreichenden finanziellen Mitteln in die Bedarfsrechnung. Für C._____ ist ein Steueranteil auszusondern. Gemäss Steuerrechner für den Kanton Zürich ergeben sich bei den anzurechnenden Einkommen sowie den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die obgenannten Beträge. Bei der Festsetzung des Betreuungsunterhalts ist bei der Beklagten praxisgemäss von einer Steuerpauschale von Fr. 100.00 auszugehen. 11) Vorsorgeunterhalt Die Beklagte beantragt, es sei ihr ein Betrag von Fr. 585.00 als Vorsorgeunterhalt anzurechnen (act. 181 S. 17). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selber seit seiner Arbeitslosigkeit über keinerlei Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen mehr verfügt. Im Sinne der Gleichbehandlung der Ehegatten ist der Beklagten daher auch kein Betrag für ihre Altersvorsorge zuzugestehen. 12) Abzahlungsraten Schulden (offene Steuern, Kredit)

- 29 - Bei den von den Parteien geltend gemachten offenen Schulden handelt sich nicht um Schulden, welche zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts der Parteien eingegangen wurden, sondern sind diese erst nach der Trennung entstanden. Es sind ihnen beiden daher keine Abzahlungsraten für offene Schulden aus den Jahren 2021-2023 (act. 181 S 16; act. 156 S. 19) im Bedarf anzurechnen. 4. In Anwendung von Art. 301a lit. a ZPO ist der Vollständigkeitshalber festzuhalten, dass weder die Parteien noch C._____ über Vermögen verfügen (act. 22/10 und 33/1). 5.1. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 11'848.00 steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'298.00 gegenüber. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 2'550.00. Dieser ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung des Bundesgericht auf die Parteien zu je 40% und auf C._____ zu 20% zu verteilen. Da C._____ momentan sämtliche Freizeit bei der Beklagten verbringt, ist es gerechtfertigt, ihr den vollen Überschussanteil von C._____ zukommen zu lassen. 5.2.1. Zunächst ist der Barbedarf von C._____ zu decken. Dieser beträgt Fr. 1'056.00, abzüglich der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.00. Hinzuzurechnen ist sodann sein Überschussanteil in der Höhe von Fr. 510.00. Dies ergibt ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'351.00. Der Betreuungsunterhalt für C._____ berechnet sich sodann wie folgt: Der Beklagten sind Lebenshaltungskosten von Fr. 3'544.00 anzurechnen. Abzüglich ihres eigenen Einkommens in der Höhe von hypothetisch Fr. 3'000.00, ergibt dies einen Betrag von Fr. 544.00. Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'895.00 (davon Fr. 544.00 als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 5.2.2. Dieser Betrag reduziert sich nach der Aussteuerung des Klägers voraussichtlich Mitte April 2025 auf Fr. 412.00. Ab diesem Zeitpunkt kann die Beklagte den gebührenden Unterhalt von C._____ nicht mehr decken. Es ist im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ein Manko festzuhalten. Dieses beträgt monatlich Fr. 807.00 (Notbedarf + Betreuungsunterhalt - Unterhaltsbeitrag).

- 30 - 5.3. Im Hinblick auf die Dauer der Unterhaltspflicht ist festzuhalten, dass diese über die Volljährigkeit hinaus andauert, falls das Kind am 18. Geburtstag noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Ab der Volljährigkeit steht dem Kind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch kein Anteil am Überschuss mehr zu und der Barbedarf ist auf beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuteilen, da davon ausgegangen wird, dass ab dem 18. Geburtstag des Kindes kein Elternteil mehr Naturalunterhalt leisten muss (BGE 147 III 265; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2.). Es hat demnach auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes hin grundsätzlich eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Vorliegend ist jedoch klar ersichtlich, dass in dem vom Kläger noch zu bezahlenden Betrag in der Höhe von Fr. 412.00 bereits kein Überschussanteil enthalten ist und dieser die dann zu erwartenden Kosten im Rahmen des erweiterten Notbedarfs von C._____ selbst bei Anrechnung eines Lehrlingslohns und eines Beitrags der Beklagten nicht zu decken vermögen wird. Hinweise, dass die Leistung von Unterhalt für den Kläger dann nicht mehr zumutbar sein soll, sind keine ersichtlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers reduziert sich dementsprechend auch nach der Volljährigkeit von C._____ nicht, sollte dieser dann seine Erstausbildung nicht ohnehin bereits abgeschlossen haben. 5.4. Die Unterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Art. 128 bzw. 286 ZGB; Art. 282 Abs. 1 lit. d resp. 301a lit. d ZPO). 6. Die Beklagte beantragte zudem, die Beteiligung des Klägers an den ausserordentlichen Kosten von C._____ generell festzulegen. Dieses Begehren erweist sich im vorliegenden Verfahren nicht als zielführend. Bei den ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder geht es um konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. BSK ZGB I- BREITSCHMID, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im vorliegenden Verfahren wäre daher von vornherein nutzlos, wäre doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Allfällige zukünftige unvorhergesehene ausserordentliche Kos-

- 31 ten von C._____ sind daher im Zeitpunkt, wenn sie aktuell sind, je einzeln und konkret zu beurteilen und dann im Sinne des Gesetzes (Art. 286 Abs. 3 ZGB) zu regeln (BGer 5A_94/2020 vom 30. März 2020 E. 3.2.). C. NACHEHELICHER UNTERHALT 1.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ein Beitrag wird geschuldet, wenn die Ehe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten in finanzieller Hinsicht lebensprägend war. Bei lebensprägenden Ehen nimmt das Bundesgericht an, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und Art. 125 Abs. 1 ZGB deshalb bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingten Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung gibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen und E. 3.4.3). Jedoch muss jeder Ehegatte seine eigene Erwerbskapazität ausschöpfen, soweit dies möglich und zumutbar ist (sog. Primat der Eigenversorgung: BGE 147 III 308 E. 5.2 und E. 5.6, BGE 147 III 249 E. 3.4.4). 1.2. Gestützt auf Art. 125 Abs. 2 ZGB ist nicht nur zu entscheiden, ob nachehelich eine Unterhaltspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, sondern auch wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist. Auch die lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus. Ein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht nicht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen). 2.1. Die Frage der Lebensprägung ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Lebensprägung ist zu bejahen, wenn die Eheschliessung die wirtschaftliche Lage des unterhaltsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst und dieser seine finanzielle Unabhängigkeit aufgegeben hat, damit er sich aufgrund der vereinbarten Rollenteilung während mehrerer Jahre dem Haushalt widmen und/oder die Erziehung

- 32 der gemeinsamen Kinder übernehmen konnte. Die Rollenaufteilung der Ehegatten muss dazu geführt haben, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht wiederaufnehmen oder keine neue, gleichwertige Stelle finden kann, die ihm ein gleichwertiges Einkommen sichert. Alleine aus der Geburt des Kindes darf noch nicht auf den lebensprägenden Charakter der Ehe geschlossen werden. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss vom unterhaltsberechtigten Ehegatten daher dargetan werden, ob er vor Eheschluss eine berufliche Karriere verfolgte und welche, ob und inwiefern er auf die [Weiter-]Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtete und inwiefern er dem anderen Ehegatten während der Dauer des Zusammenlebens den Rücken freihielt, damit dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6, BGE 148 III 161 E. 4.2, BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3.). 2.2. Unstrittig ist vorliegend, dass das eheliche Zusammenleben von kurzer Dauer gewesen ist, sprich weniger als fünf Jahre gedauert hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Parteien inzwischen seit elf Jahren verheiratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Zwar haben sie sich bereits diverse Male auch für längere Zeit getrennt. Jedoch sind sie immer wieder zusammengekommen, selbst nachdem die Beklagte für ein Jahr mit C._____ nach Italien gezogen ist. Dies zeugt von grosser Hartnäckigkeit am Festhalten an der Beziehung resp. von einem diverse Male erneut manifestierten Willen, die Ehe aufrechtzuerhalten. Daraus lässt sich ein Vertrauen der Beklagten in die Ehe als sogenannte Versorgungsgemeinschaft auch für die Zukunft ableiten. Die Beklagte hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt von C._____ denn auch für rund 8 Jahre vollständig aufgegeben, um sich um ihn zu kümmern. Die Beklagte hat zwar nicht vorgebracht, dass die Zeit, in welcher sie wegen der Betreuung von C._____ keiner Arbeit nachgegangen ist, ihre jetzigen Berufs- oder Erwerbsaussichten beeinträchtigt oder ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt geschmälert hätte. Angesichts der gesamten Umstände ist das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe der Parteien jedoch zu bejahen. 3.1.1. Auch bei Bejahung einer lebensprägenden Ehe kann eine Scheidungsrente – wie bereits ausgeführt – in zeitlicher Hinsicht limitiert werden (BGE 147 III 249,

- 33 - BGE 148 III 161, BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5., BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3.). Dem Gericht kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Bei der Bemessung der Dauer einer Scheidungsrente sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, das Alter und der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten, die vereinbarte Aufgabenteilung, die Dauer des Erwerbsunterbruchs sowie die Art und Dauer der früheren Erwerbstätigkeit zu beachten, wobei der Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) erhöhte Bedeutung zukommt, da nicht ausser Acht bleiben kann, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushalts ergibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist daher in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten. Das Bundesgericht hielt jedoch kürzlich fest, dass auch bei kurzer Ehedauer der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem keine (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben mehr anfallen, mithin gestützt auf das Schulstufenmodell grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes, dauere (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.7.3.1.). 3.1.2. Massgebend ist ferner, ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch in der Lage ist, seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen, d.h. es ist zu berücksichtigen, wie die Erwerbstätigkeit wäre, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Lebensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Lebensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. 3.1.3. Seitens des Unterhaltsschuldners hat in die Beurteilung einzufliessen, ob dieser seine Erwerbskraft (hauptsächlich) dank der während des ehelichen Zusam-

- 34 menlebens praktizierten Aufgabenteilung steigern konnte und er auch nach der Scheidung noch von seiner beruflichen Entwicklung profitiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 ZGB; BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.4.). Schliesslich ist vorliegend von Relevanz, dass von vornherein vorausgesetzt ist, dass der Unterhaltsschuldner über genügend Mittel verfügt, um den gebührenden Bedarf aller Berechtigten zu decken, soweit diese dazu selbst nicht in der Lage sind. Die Pflicht, Unterhalt zu leisten, kann nämlich auch deshalb dahinfallen, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abnimmt (bspw. zufolge Pensionierung oder Invalidität und damit verbundener Einkommenseinbusse). Die absolute Grenze der Unterhaltspflicht bildet gemäss konstanter Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Es muss ihm der Notbedarf belassen werden. 3.2. Wie bereits oben ausgeführt, dauerte das effektive Zusammenleben der Parteien mit klassischer Rollenverteilung nur kurz. Selbst auf Nachfrage konnte die Beklagte sodann nicht erklären, inwiefern ihre ökonomische Situation aufgrund der Ehe resp. der Geburt von C._____ negativ beeinflusst worden sei (Prot. S. 104 f.). Eine Abstufung der Kinderbetreuung entsprechend dem genannten Schulstufenmodell findet aufgrund der Fremdplatzierung von C._____ in der vorliegenden Konstellation zudem keine Anwendung. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger ab der Fremdplatzierung von C._____ bis September 2024 die Betreuung von C._____ im selben Umfang wie die Beklagte übernommen hat und die Beklagte somit keinerlei zusätzlichen Leistungen zugunsten der Gemeinschaft mehr erbracht hat. Auch bezüglich der beruflichen Situation des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese aufgrund der Unterstützung der Beklagten verbessert hätte. Vielmehr ist er inzwischen arbeitslos und wird wohl nicht mehr an seine früheren Arbeitserfolge anknüpfen können. Es erscheint daher angemessen, dass der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zeitlich begrenzt wird und es rechtfertigt sich, die eheliche Solidarität des Klägers gegenüber der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus solange fortdauern zu lassen, wie das Zusammenleben der Parteien gedauert hat. Angesichts dessen ist nachehelicher Unterhalt vom Kläger an die Beklagte längstens bis Ende August 2025 ge-

- 35 schuldet. Wird der Kläger vorher ausgesteuert, fällt der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit des Klägers dahin. 4. Gestützt auf die obigen Einkommens- und Bedarfszahlen ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Gebührender Bedarf Beklagte Fr. 4'264.00 Anteil Überschuss Fr. 1'020.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'000.00 abzüglich Betreuungsunterhalt - Fr. 544.00 Unterhaltsanspruch Fr. 1'740.00 Der Kläger ist somit zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Aussteuerung des Klägers, längstens bis zum 31. August 2025, nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'740.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. D. BERUFLICHE VORSORGE 1. Gemäss Art. 122 ZGB werden bei einer Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Als Stichtag kommt – rückwirkend – der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Anwendung. 2. Die Parteien haben am tt. April 2014 geheiratet (act. 3). Das Scheidungsverfahren wurde vom Kläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 eingeleitet (vgl. act. 1). Diese Zeitspanne ist nach dem Gesagten somit für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeguthaben heranzuziehen. 3.1. Gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 21. Juni 2022 verfügte der Kläger bei der Pensionskasse der G._____ über eine Freizügigkeitsleistung am 27. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 255'252.85 (act. 47/1). Bei Heirat habe das Guthaben Fr. 93'293.05 betragen (act. 47/2). Aufgezinst ergibt dies einen in die Ehe eingebrachten Betrag von rund Fr. 104'560.70. Das Guthaben des Klägers befindet sich inzwischen bei der Freizügigkeitsstiftung der G._____ AG (act. 241).

- 36 - 3.2. Die Beklagte verfügte per Stichtag über keine Vorsorgeguthaben (act. 43). 4. Somit ist die Freizügigkeitsstiftung der G._____ AG anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers Fr. 75'346.05 (Fr. 255'252.85 – Fr. 104'560.70 = Fr. 150'692.15 / 2), zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2021, auf das Pensionskassenkonto der Beklagten bei der H._____ (act. 242) zu überweisen. E. GÜTERRECHT 1. Die Parteien haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie unterstehen daher grundsätzlich dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 181 ZGB). Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juni 2020 wurde die Gütertrennung mit Wirkung per 15. April 2020 angeordnet (act. 5). Der Stichtag für die Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung ist vorliegend somit auf diesen Tag festzusetzen (vgl. Art. 204 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte fordert vom Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 26'001.90 (act. 181 S. 3 und 31). Der Kläger beantragt hingegen, es sei festzustellen, dass keine güterrechtliche Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehe (act. 156 S. 3). 2. Die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 204 ff. ZGB. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie bereits eingangs festgehalten, gelten die Verhandlungsund Dispositionsmaximen (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige gemäss Art. 8 ZGB die Tatsachen rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies somit beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt sodann alles Vermögen eines Ehegatten, das nicht im Sinne von Art. 198 f. ZGB als Eigengut nachgewiesen werden kann,

- 37 als Errungenschaft. Diese Norm kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene gesetzliche Vermutung setzt demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene Tatsache einen konkreten Vermögensgegenstand eines Ehegatten voraus. Die allgemeine Beweisregel gilt bei Ersatzforderungen der Gütermasse des einen Ehepartners gegen eine Gütermasse des anderen Ehepartners im Sinne von Art. 206 ZGB als auch bei umstrittenen Zahlungen der einen in die andere Gütermasse des gleichen Ehegatten nach Art. 209 ZGB. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis greift ausserdem die natürliche Vermutung, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) angreifen. Die natürliche Vermutung führt jedoch nur zu einer Beweiserleichterung, nicht aber zu einer Umkehr der Beweislast (BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3; BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; vgl. auch MAIER/HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 967 f.). 3.1. Der Kläger behauptet, per Stichdatum über Errungenschaft in der Höhe von Fr. 47'341.70 verfügt zu haben, bestehend aus Barvermögen (G._____ Privat- und Sparkonto) und 3. Säule-Depots (act. 156 S. 25). Die Beklagte bestreitet dies nicht (act. 181 S. 29 und 31). 3.2.1. Die Beklagte bringt aber sinngemäss vor, dass der Errungenschaft des Klägers zusätzlich das Guthaben bei der I._____ AG per 15. April 2020 in der Höhe von mindestens Fr. 162.936 hinzuzurechnen sei (act. 181 S. 29). Der Kläger setzt dem entgegen, dass das Guthaben per 15. April 2020 nicht fällig gewesen sei resp. Fr. 0.00 betragen habe (act. 236 S. 23 und act. 46/45). 3.2.2. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe

- 38 gelegener Zeitpunkt massgebend. Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden und zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertveränderungen sind zu berücksichtigen (BGE 136 III 209 E. 5.2). Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarung der Parteien. Die Einigung auf einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung kann auch implizit geschehen. (BGer 5A_346/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3, in: FamPra.ch 2017 S. 536; für einen Anwendungsfall vgl. BGer 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 1139). 3.2.3. Grundsätzlich wäre demnach für den vorliegend zu berücksichtigenden Wert der Beteiligungen des Klägers bei der I._____ AG das Urteilsdatum entscheidend. Der Wert per 15. April 2020 wurde zunächst vom Kläger und alsdann auch von der Beklagten aber als Referenzpunkt genommen. Das Gericht übernimmt in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes diesen Referenzpunkt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat jedoch keinerlei Beweisanträge zum Wert des Depots in diesem Zeitpunkt aufgestellt, obwohl sie diesbezüglich die Beweislast trägt (vgl. Ziff. 2 oben). Angesichts der Geltung der Dispositionsmaxime ist daher auf den vom Kläger geltend gemachten Betrag, nämlich Fr. 0.00, abzustellen. 3.3.1. Die Beklagte machte weiter geltend, dass das Mietkautionsdepot in der Höhe von Fr. 4'650.00 ebenfalls zur Errungenschaft des Klägers hinzuzuzählen sei (act. 181 S. 30). Unbestritten ist, dass das Mietkautionsdepot für die Wohnung des Klägers per Stichtag vorhanden war (act. 156 S. 26). Der Kläger bringt jedoch vor, dass er dieses am 26. November 2019 aus Mitteln, welche er von seiner Mutter geschenkt erhalten habe, geleistet habe, weshalb es sich dabei um Eigengut handle (act. 156 S. 26). 3.3.2. Der Kläger hat seine Eigengüter, das heisst auch die Ersatzanschaffungen, substantiiert darzulegen. Dabei reicht es nicht aus, den Bestand oder den Zugang von Eigengutsvermögen (hier der Schenkung der Mutter) darzulegen. Es muss auch möglichst detailliert behauptet werden, was mit dem entsprechenden Vermögen während der Ehe gemacht wurde. Allerdings wird der strenge Beweismassstab durch den Umstand gemildert, dass die Beweiswürdigung dem freien richterlichen

- 39 - Ermessen unterliegt. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren (bspw. BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 zu der Vermischung von Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln auf einem Bankkonto). 3.3.3. Der Kläger reichte zur Untermauerung seiner Behauptung einen Kontoauszug der G._____ AG ein, woraus ersichtlich ist, dass am 11. November 2019 € 4'500 resp. Fr. 4'902.20 und am 14. November 2019 € 1'500 resp. Fr. 1'619.06 von Mrs. J._____ aus K._____ auf das Konto des Klägers einbezahlt wurden und sodann am 29. November 2019 die Belastung von Fr. 4'650.00 unter dem Titel "Mieterkaution" erfolgte (act. 157/62 S. 5, 7 und 12). Der Kläger bestätigte anlässlich der Parteibefragung vom 14. Januar 2025 unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht, dass es sich bei den Überweisungen in der Höhe von insgesamt € 6'000 um ein Geschenk seiner Mutter gehandelt habe, welches er für die Bezahlung des Mietkautionsdepots verwendet habe (Prot. S. 130 f.). Die Beklagte vermochte den Vorbringen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 nichts Substantiiertes entgegenzuhalten (Prot. S. 107). Die Kaution wurde für die Wohnung geleistet, welche der Kläger nach der Trennung der Parteien alleine bezog. Die Mutter des Klägers ist inzwischen verstorben. Es wurden keine weiteren Beweismittel offeriert. Zudem ist die genannte höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach Eigengutsmittel (wie eine Schenkung) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bleiben bzw. in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt werden. Es kann daher auf den Kontoauszug des Klägers sowie dessen Aussagen abgestellt werden, womit die Schenkung seiner Mutter und die zeitnahe Überweisung der Mietkaution in etwa derselben Höhe nachvollziehbar sind. Beim Mietkautionsdepot handelt es sich demnach um Eigengut und es ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Acht zu lassen. 3.4. Zusammengefasst ist von Errungenschaftsaktiven des Klägers in der Höhe von Fr. 47'341.70 auszugehen.

- 40 - 4.1. Der Kläger machte sinngemäss Errungenschaftspassiven im Sinne einer Ersatzforderung des eigenen Eigenguts gegenüber der eigenen Errungenschaft in der Höhe von Fr. 40'657.95 geltend (act. 156 S. 26 ff.). Er begründete dies damit, dass er per 29. April 2014 über vier Versicherungspolicen bei der L._____ AG mit Rückkaufswerten von insgesamt Fr. 40'657.95 verfügt habe (act. 46/47). Diese Policen habe er am 13. Januar 2015 und am 12. Oktober 2015 aufgelöst und die Gelder seien auf seine ZKB- resp. CS-Konti übertragen worden. Sie seien heute nicht mehr vorhanden, weil sie für die laufenden Bedürfnisse der Familie, also für die Bezahlung von Schulden der Errungenschaft, verbraucht worden seien. Die Beklagte bestritt die Vorbringen des Klägers und machte geltend, dass der Kläger explizit nennen müsste, welche Masse welche Schulden von welcher Masse übernommen habe (act. 181 S. 30). 4.2. Entgegen den Vorbringen des Klägers führt vorehelich angespartes und nicht mehr vorhandenes Vermögen nicht automatisch zu einer Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers gegenüber seiner Errungenschaft gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB. Die höchstrichterliche Rechtsprechung folgert zwar die – auch vom Kläger angeführte – natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist (vgl. BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E 3.3.3). Der Kläger führt aber selber aus, dass das Geld aus den aufgelösten Versicherungspolicen nicht mehr vorhanden sei, d.h. die Parteien zusätzlich Eigengut des Klägers zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten verbraucht haben. Es kann also nicht auf die Vermutung abgestellt werden, dass diese Geldbeträge unangetastet geblieben sind und seinem Eigengut aus diesem Grund eine entsprechende Ersatzforderung nach Massgabe von Art. 209 Abs. 1 ZGB zusteht. Vielmehr bleibt es dabei, dass dem Kläger für die von ihm geltend gemachte Ersatzforderung seines Eigenguts gemäss Art. 8 ZGB der Beweis obliegt, dass er Schulden der Errungenschaft aus Mitteln des Eigenguts bezahlte. Der Kläger hat es indes unterlassen, substantiiert darzulegen, welche Schulden er wann beglichen

- 41 haben will. Der Nachweis, dass vorehelich angesparte Mittel vorhanden gewesen sind im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Rechtsprechung, wonach Beiträge an den Lebensunterhalt von der Errungenschaft zu tragen wären und vermutungsgemäss nicht durch Eigengutsmittel bezahlt würden, genügt dazu nicht. Die vorehelich angesparten Gelder sind unbestrittenermassen verbraucht worden. Die Konti, auf welche die Gelder nach Auflösung der Lebensversicherungen geflossen sind, bestehen nicht mehr. Für welche konkreten Schulden diese Gelder verwendet wurden, ist offenbar nicht mehr nachvollziehbar. Dies wäre aber nötig, damit eine Ersatzforderung bewiesen werden könnte. Mit den pauschalen Behauptungen bezüglich Verwendung für den täglichen Bedarf vermag der Kläger dies jedenfalls nicht zu erreichen. Eine derartige Verwendung von Mitteln des Eigenguts wird, wie aus dem oben wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid hervorgeht, gerade nicht vermutet. Es ist genauso möglich, dass der Kläger seine vorehelich angesparten Mittel zur Finanzierung eigener, persönlicher Bedürfnisse verwendete. Da der Kläger keinerlei weiteren Ausführungen machte und keine Beweisofferten nannte, erübrigt sich ein Beweisverfahren und der Kläger trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 5. Somit sind den obgenannten Errungenschaftsaktiven des Klägers keine Passiven gegenüberzustellen und der Vorschlag des Kläger beläuft sich auf Fr. 47'504.65. 6. Der Kläger behauptet Errungenschaft der Beklagten von Fr. 10'000.00 per Stichtag (act. 236 S. 24). Die Beklagte brachte vor, dass sich am 31. März 2020 auf ihrem Konto Fr. 150.85 befunden hätten (act. 181 S. 31). Der Kläger hat keinerlei Beweisanträge zum Kontostand der Klägerin per Stichtag gestellt. Angesichts der Geltung der Dispositionsmaxime ist daher auf den von der Beklagten geltend gemachte Betrag abzustellen. Der Vorschlag der Beklagten beträgt somit Fr. 150.85. 7. Den Parteien steht gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB je die Hälfte des Positivsaldos des Vorschlags des anderen Ehegatten zu. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche folgt, dass der Kläger der Beklagten aus Güterrecht Fr. 23'676.90 schuldet.

- 42 - III. PROZESSKOSTEN (=GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG) 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). 2.1. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufwand, der im Zusammenhang mit der Regelung von Kinderbelangen entstanden ist, ist praxisgemäss von beiden Eltern gleichermassen zu tragen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lic. c ZPO; ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE140047 vom 21.1.2015, E. IV/2). 2.2. Der Regelung der Kinderbelange kam vorliegend das grösste Gewicht zu (vgl. Kosten Gutachten und Kindsvertretung). Diesbezüglich ist in Abweichung der obgenannten Regel zu berücksichtigen, dass der Kläger grundsätzlich mit sämtlichen Punkten mit der Kindsvertreterin einig war und auch das vorliegende Urteil diesbezüglich seinen Anträgen entspricht. Es erschient daher gerechtfertigt, der Beklagten die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten zu ¾ aufzuerlegen. Bei den verbleibenden Punkten unterliegt die Beklagte zum grössten Teil, was die Frage des nachehelichen Unterhalts angeht, während den Anträgen des Klägers zum Güterrecht nur beschränkt gefolgt werden kann. In den beiden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zwar reduziert, aber nicht in dem Umfang, wie der Kläger dies beantragt hatte. Hinsichtlich der Teilung der Vorsorgeguthaben waren sich die Parteien im Grundsatz von Be-

- 43 ginn an einig. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Kosten der Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ aufzuerlegen. 3.1. Die Gerichtsgebühr in Scheidungsverfahren wird nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 (§ 6 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Wenn indes im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 3.2. Die Schwierigkeit des Falles und der Zeitaufwand des Gerichts sind betreffend die Kinderbelange angesichts der Thematik der Fremdplatzierung eines Kindes als hoch zu bezeichnen. Es waren sodann vier Verhandlungen sowie zwei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen durchzuführen. Der Streitwert der strittigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen den Parteien beläuft sich sodann auf rund Fr. 170'000.00 (Fr. 26'000.00 [Güterrecht] + Fr. 144'000.00 [nachehelicher Unterhalt]), was eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr. 11'550.00 nach sich ziehen könnte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich daher, die ordentliche Entscheidgebühr auf Fr. 11'000.00 festzusetzen. Zu den Gerichtskosten gehören sodann zusätzlich zur Entscheidgebühr auch die Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c.-e. ZPO). 4.1. Entsprechend der Kostenauflage ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen. Zur Höhe der Parteientschädigung ist festzuhalten, dass sich die Grundgebühr gemäss §§ 5 und 6 AnwGebV nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles richtet und im Scheidungsverfahren in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt. Für zusätzliche Verhandlungen ist gemäss § 11 Abs. 2 Anw- GebV ein Zuschlag zu berücksichtigen.

- 44 - 4.2. Die Verantwortung des Anwalts des Klägers ist angesichts der doch erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers als eher hoch zu bezeichnen und eine Grundgebühr von Fr. 12'000.00 erscheint angemessen. Die Grundgebühr ist sodann zufolge der zuschlagsberechtigten Einigungsverhandlungen auf Fr. 16'000.00 zu erhöhen. Daraus ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. MwSt.) abzuleiten. IV. RECHTSMITTEL Gegen dieses Urteil kann Berufung bzw. – wenn die Gerichtskosten und die Parteientschädigung selbständig angefochten werden – Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO und Art. 308 ff. ZPO).

- 45 - Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird den Parteien auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug und dem Entscheid über die Aufhebung dieser Massnahme betraut. 3. Auf die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil wird verzichtet. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Mutter. 4. a) Die Parteien sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte zu übernehmen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, C._____ abwechselnd je an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag (Schulschluss) b

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