Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EZ110064-L / U Bezirksrichter lic.iur. R. Egli Urteil vom 27. Februar 2012
in Sachen 1. A._____ SHIPPING CORPORATION, 2. B._____ HOLDINGS CORPORATION, 3. C._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 4. D._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 5. E._____ TRADING COMPANY LIMITED, 6. F._____ S.A., 7. G._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 8. H._____ SHIPPING CORPORATION, 9. I._____ COMPANY LIMITED, 10. J._____ SHIPPING CORPORATION, 11. K._____ SHIPPING CO LIMITED, 12. L._____ SHIPPING CORPORATION, 13. M._____ SHIPPING COMPANY LIMTED, 14. N._____ CORPORATION, 15. O._____ SHIPPING CORPORATION, 16. P._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 17. Q._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 18. R._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 19. S._____ COMPANY LIMITED, 20. T._____ SHIPPING CORPORATION, 21. U._____ TRADING INCORPORATED, 22. V._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 23. W._____ TRADING CORPORATION, 24. AA._____ SHIPPING CORPORATION, 25. AB._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 26. AC._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 27. AD._____ SHIPPING CORPORATION, 28. AE._____ HOLDING LIMITED, 29. AF._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 30. AG._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, Kläger 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 vertreten durch Dr. X._____,
- 2 gegen
AH._____, Beklagter betreffend Vollstreckbarerklärung – Rückweisung
Rechtsbegehren: 1. Es sei die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) gemäss Art. 25 ff. LugÜ ohne Anhörung des Gesuchsgegners für das Gebiet der Schweizer Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären. 2. ... 3. ... 4. Es sei einem allfälligen Rekurs des Gesuchsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung (Ziff. 1 hiervor) gemäss § 275 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. ... Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Einleitung Nach Einsicht in die Eingabe der Kläger vom 20. Dezember 2010 (act. 1), die Beilagen (act. 4/1-38), den Beschluss des Obergerichts vom 9. Mai 2011 (act. 7), das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 (act. 8) und den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2011 (act. 9), Prozessuales da gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts bei einer Rückweisung nach dem 1. Januar 2011 das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (ZR 110 Nr. 6), da gewisse Anpassungen vorzunehmen sind, sofern die Rückweisung erfolgte, weil die Vorinstanz das damals geltende kantonale Prozessrecht falsch angewendet hat,
- 3 da vorliegendenfalls die falsche Anwendung des (alten) Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11) und nicht des kantonalen Prozessrechts festgestellt wurde, dieses aber unabhängig vom nationalen Prozessrecht auch unter der Geltung der neuen ZPO zur Anwendung gelangt, da die Schweizerische Zivilprozessordnung für dieses Verfahren somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt, da die Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2012 aufgefordert worden sind, einen Barvorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, da die Kläger den Vorschuss fristgerecht geleistet haben, da der Beklagte in diesem Verfahren nicht anzuhören ist (Art. 34 LugÜ), mit dem Hinweis, dass über die beantragte Sicherungsmassnahme praxisgemäss in einem separaten Verfahren zu befinden ist, Vollstreckbarerklärung da sowohl Grossbritannien, wo der Entscheid ergangen ist, als auch die Schweiz, wo er vollstreckbar erklärt werden soll, Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens sind, da der Entscheid, dessen Vollstreckbarerklärung die Kläger beantragen, aus dem Jahr 2010 stammt und daher in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens in der Version vom 16. September 1988 fällt (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ, Art. 63 rev.LugÜ), da die Kläger eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Entscheides vorlegen, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (act. 4/8; Art. 46 Nr. 1a LugÜ), da ein Entscheid dogmatisch gesehen der Vollstreckbarerklärung in der Schweiz nur zugänglich ist, wenn er hier vollstreckbare Anordnungen enthält, das Vorliegen von vollstreckbaren Anordnungen mit anderen Worten eine materielle Vo-
- 4 raussetzung der Vollstreckbarerklärung ist, nicht Prozess- oder Sachentscheidvoraussetzung, da andernfalls nur eine Anerkennung in Frage kommt (so überzeugend das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, NL070084, Entscheid vom 16. Januar 2008, Erw. 3.2), da sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 129 III 626 mit der Frage der Anerkennung solcher Fälle nicht auseinandersetzt, statt dessen aber eine neue Kategorie von Fällen schafft, in denen ein Entscheid aus dem Ausland zwar "allenfalls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt" ist, "um eine Grundlage für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ und eine damit verbundene Strafandrohung (Art. 292 StGB) abzugeben", die aber doch "hinreichend klar" sind, "um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden", da das Obergericht in seinem Entscheid vom 9. Mai 2011 schreibt, dass dem grundsätzlich zu folgen sei (act. 7 Erw. 5.3), ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, warum in einem solchen Fall der ausländische Entscheid nicht anerkannt, statt vollstreckbar erklärt werden soll, wie es früher zu Recht ausgeführt hatte, da sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2011 (noch) nicht von seiner dogmatisch schwer nachvollziehbaren Auffassung verabschiedet hat (act. 8), Kostenfolgen da die festzusetzende Entscheidgebühr nicht von der Höhe des Streitwertes abhängt, da der Beklagte (ausser mit Bezug auf die Nebenfrage der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels) unterliegt, somit kostenpflichtig wird, Entschädigungsfolgen da die Kläger eine Parteientschädigung verlangen,
- 5 mit dem Hinweis, dass die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer enthält, Rechtsmittel da nach dem Lugano-Übereinkommen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung unabhängig vom Streitwert gegeben ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 43 Abs. 5 rev. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO), da die Beschwerdefrist gemäss Art. 43 Abs. 5 rev. LugÜ für den Beklagten zwei Monate beträgt, für die Kläger dagegen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage betrüge, im vorliegenden Fall aber nur eine Kostenbeschwerde in Betracht fällt, da die Beschwerde gemäss Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung hat und das Lugano-Übereinkommen verletzt würde, wenn man diese Wirkung entzöge, Zustellung des Entscheids da der Beklagte auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2011 hin nicht reagiert, insbesondere trotz entsprechender Aufforderung keinen Zustellempfänger in der Schweiz bezeichnet hat (siehe § 30 ZH ZPO), da der Entscheid dem Beklagten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen ist (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), erkennt das Einzelgericht: 1. Die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) wird vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Kläger, es sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird abgewiesen.
- 6 - 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird aus der von den Klägern geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern als Solidargläubiger den Betrag von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger als Gerichtsurkunde, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann vom Beklagten innert zwei Monaten von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). 7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Bezirksrichter: