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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.03.2026 EK260518

19 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·271 mots·~1 min·7

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht Geschäfts-Nr.: EK260518-L / U_V5 Bezirksrichterin lic. iur. S. Eugster Urteil vom 19. März 2026, 14.00 Uhr in Sachen A._____ AG, Gläubigerin gegen B._____ GmbH, Schuldnerin betreffend Konkurseröffnung (Betr. 1 / tt.mm.2025) Das Konkursgericht zieht in Betracht: Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 2'727.05 nebst Zins zu 5 % seit 01.05.2025 CHF 422.00   CHF 165.20 Betreibungskosten gestützt auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung des Betreibungsamts Zürich 12. Da die Schuldnerin innerhalb der angesetzten Frist weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht und die Gläubigerin für die vorläufig entstehenden Kosten den verlangten Vorschuss von

- 2 - CHF 1'800.– geleistet hat, ist dem Konkursbegehren in Anwendung von Art. 171 SchKG Folge zu geben. Das Konkursgericht erkennt: 1. Über die Schuldnerin wird der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–, der Schuldnerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss abgezogen. Der Rest des Vorschusses wird dem beauftragten Konkursamt überwiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das beauftragte Konkursamt, das Betreibungsamt Zürich 12 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). (Hinweis für die Schuldnerin bzw. den Schuldner: Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird für den Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine Nachfrist gewährt.) Die Konkursrichterin lic. iur. S. Eugster

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