Bezirksgericht Zürich Nachlassgericht
Geschäfts-Nr.: EC230046-L / U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiber MLaw M. Aimone
Urteil vom 19. Dezember 2025
in Sachen
S AG,
Gesuchstellerin
vertreten durch
Sachwalter: Rechtsanwalt X
betreffend Nachlassstundung
- 2 - Nachdem der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 10. April 2024 die definitive Nachlassstundung gewährt (act. 26) und diese mit Entscheiden vom 26. Juli 2024 (act. 37), 7. Februar 2025 (act. 48) und 8. August 2025 schliesslich bis zum 12. April 2026 verlängert wurde (act. 56), nach Einsicht in den fünften Bericht der Sachwalter vom 8. Dezember 2025 (Datum Eingang) samt Beilagen (act. 63; act. 64/69-87), worin die Bestätigung des Nachlassvertrags vom 3. November 2025 beantragt wird sowie nach Durchführung der Bestätigungsverhandlung vom 19. Dezember 2025 (Prot. S. 19 ff.), in der Erwägung, dass dem vorgeschlagenen Nachlassvertrag (dem Urteil angehängt; act. 64/83) sämtliche elf stimmberechtigten Gläubiger zugestimmt haben (act. 64/86; act. 67/1–11), dass diese Gläubiger 100 % der stimmberechtigten Forderungssumme von gesamthaft CHF 395'830'226.10 innehaben (act. 63 Rz. 39 f.) und damit das gemäss Art. 305 Abs. 1 lit. a SchKG erforderliche Quorum erreicht wurde, dass auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 306 Abs. 1 SchKG für die Bestätigung des Nachlassvertrags gegeben sind, dass sich die Sachwalter für den Vollzug des Nachlassvertrags unter den bisher festgesetzten Stundenansätzen (vgl. act. 5) zur Verfügung stellen und sich die Gesuchstellerin damit einverstanden erklärt (act. 63 S. 2; Prot. S. 19), dass über die Bewilligung des Honorars der Sachwalter in einem separaten Verfahren entschieden wird, in Anwendung von Art. 54 GebV SchKG,
- 3 erkennt das Nachlassgericht: 1. Der von der Gesuchstellerin ihren Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag (dem Urteil angehängt) wird bestätigt. 2. Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. und Rechtsanwalt lic. iur. je mit Einzelhandlungsbefugnis, werden mit dem Vollzug des Nachlassvertrags beauftragt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses wird einstweilen bei der Gerichtskasse zurückbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin und − die Sachwalter sowie bei Vollstreckbarkeit im Dispositiv an − die Gläubiger der Gesuchstellerin durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt Zürich 1, − das Konkursamt Zürich (Altstadt), − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Zürich, 19. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Nachlassgericht
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Aimone
Urteil vom 19. Dezember 2025 erkennt das Nachlassgericht: 1. Der von der Gesuchstellerin ihren Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag (dem Urteil angehängt) wird bestätigt. 2. Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. und Rechtsanwalt lic. iur. je mit Einzelhandlungsbefugnis, werden mit dem Vollzug des Nachlassvertrags beauftragt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses wird einstweilen bei der Gerichtskasse zurückbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Sachwalter sowie bei Vollstreckbarkeit im Dispositiv an die Gläubiger der Gesuchstellerin durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich 1, das Konkursamt Zürich (Altstadt), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift si...