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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.06.2019 EB190588-L

20 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·905 mots·~5 min·7

Résumé

Rechtsöffnungsverfahren, Zulässigkeit eines Kostenvorbezugs vom obsiegenden Kanton Zürich, Statthalteramt

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EB190588-L / U Bezirksrichterin lic. iur. X Gerichtsschreiberin MLaw Y Urteil vom 20. Juni 2019

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich, Löwenstr. 17, 8001 Zürich

gegen

B, Gesuchsgegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. Z, Betreibungsamt Zürich Y, Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2019, für Fr. 478.35, Fr. 33.30 Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

- 2 - Erwägungen: 1. (Prozessverlauf) 2. (Rechtsöffnung) 3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Vorbezug Spruchgebühr) Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ersucht in seinem Gesuch unter Verweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 6. März 2019 (RT180229; E. 4.1) auf einen Vorbezug der Spruchgebühr zu verzichten und diese direkt der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Im angerufenen Urteil findet sich ein Hinweis, wonach dem Kanton Zürich in Zivilverfahren gestützt auf Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 GOG/ZH keine Gerichtskosten und damit auch keine Kautionen auferlegt werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht um ein Zivilverfahren, sondern um ein rein vollstreckungsrechtliches Verfahren handelt (Dike ZPO-GASSER, Art. 1 N 49; BGE 139 III 195 E. 4.2.2). Die ZPO enthält zwar den Grundsatz, dass deren Bestimmungen auch für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gelten (Art. 1 lit. c ZPO). Soweit das SchKG indes besondere Regelungen (leges speciales) enthält, kommt diesen gegenüber den ZPO-Bestimmungen Vorrang zu. Dass der gesuchsgegnerischen Partei bei ausgebliebener Stellungnahme keine Nachfrist anzusetzen ist, begründet das Bundesgericht etwa mit der Spezialregelung von Art. 84 Abs. 2 SchKG, die den Regelungen der ZPO vorgehe (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des auf Art. 68 SchKG gestützten Kostenvorschusses (ZR 116 [2017] Nr. 39). Die erwähnte Bestimmung sieht vor, dass der Gläubiger die Betreibungskosten vorschiessen muss. Wie dargelegt zählt zu den Betreibungskosten auch die Spruchgebühr (E. 2.5). Die Regelung von Art. 68 SchKG geht folglich der in Art. 116 Abs. 1 ZPO enthaltenen Delegationsnorm als lex specialis und den genannten kantonalen Bestimmungen als übergeordnetes Recht vor (vgl. auch ZR 117 [2018] Nr. 49 E. 6.1).

- 3 - Dass die Kosten stets vorzuschiessen sind, ist nicht nur dogmatisch richtig, sondern erweist sich auch als zweckmässig. Dies hängt damit zusammen, dass der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG im Rahmen der laufenden Betreibung berechtigt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Auferlegte das Gericht die Spruchgebühr hingegen wie beantragt ohne Vorbezug direkt dem unterliegenden Schuldner, so würden diese Kosten im vorliegenden Fall nicht zur bestehenden Schuld gegenüber der Kasse des Statthalteramtes geschlagen. Bei einem Ausbleiben der Zahlung müsste vielmehr ein anderes Amt des Kantons Zürich, die zentrale Inkassostelle der Gerichte, hierfür eine neue Betreibung gegen den Schuldner einleiten. Dies führte nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand des Kantons, sondern erhöhte auch die Kosten und damit die Schuld. Bei der Ausgestaltung der Gebührenverordnung zum SchKG war es dem Gesetzgeber aber explizit ein Anliegen gewesen, die Schuldner im Vollstreckungsverfahren durch nicht kostendeckende Gebühren zu schonen. Vor diesem Hintergrund würde das vom Gesuchsteller gestützt auf den obergerichtlichen Hinweis vorgeschlagene Vorgehen der gesetzlichen Konzeption zuwiderlaufen, indem sachlich nicht zu rechtfertigende Mehrkosten entstünden. Aus dogmatischen und praktischen Gründen ist folglich an der bisherigen Praxis festzuhalten, wonach die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG auch dann vom Gesuchsteller zu beziehen sind, wenn dieser gemäss Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 GOG/ZH kostenbefreit ist. Folglich ist seinem Antrag, dass auf einen Vorbezug der Spruchgebühr zu verzichten und diese direkt der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sei, nicht stattzugeben. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ist sodann abzuweisen, da er weder berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. Z, Betreibungsamt Zürich Y, Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2019, für Fr. 478.35. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil vom 20. Juni 2019 Erwägungen: 1. (Prozessverlauf) 2. (Rechtsöffnung) 3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Vorbezug Spruchgebühr) Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. Z, Betreibungsamt Zürich Y, Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2019, für Fr. 478.35. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu ...

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