Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr. DG260027-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender Gerichtsschreiber MLaw D. von Moos Verfügung vom 29. Juli 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vergewaltigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
- 2 - Erwägungen: 1. Am 9. Februar 2026 (hierorts eingegangen am 16. Februar 2026) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Vergewaltigung und Beschimpfung eine Anklage gegen den Beschuldigten. 2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2026 zog die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück unter dem Vorbehalt der erneuten Einbringung (act. 32). 3. Ein Anklagerückzug ist gemäss Art. 339 f. StPO bis zur Behandlung allfälliger Vorfragen in der Hauptverhandlung zulässig. 4. Das Verfahren ist demnach ohne die Erhebung von Kosten an den Registern des Bezirksgerichts Zürich als erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Anklage erledigt abgeschrieben. 2. Die Akten gehen zurück an die Anklägerin. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Hauptverhandlung vom 20. August 2026 findet nicht statt. 5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten unter Beilage von act. 32, die Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich sowie z.Hd. der Privatklägerin unter Beilage von act. 32, die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, z.Hd. Büro …, unter Beilegung der Akten. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
- 3 - Zürich, 29. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Th. Kläusli Der Gerichtsschreiber: MLaw D. von Moos