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Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.06.2025 DG250034

25 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,560 mots·~1h 8min·5

Résumé

Sexuelle Nötigung (Anklage) sowie Gefährdung des Lebens etc. (Antrag stationäre Massnahme für schuldunfähige Person)

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250034-L / UB Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Pfeiffer und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Quensel Urteil vom 25. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend sexuelle Nötigung (Anklage) sowie Gefährdung des Lebens etc. (Antrag stationäre Massnahme für schuldunfähige Person) Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

- 2 - Antrag und Anklage: (act. 53; act. 54) Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juni 2023 (recte: 3. Juni 2025; act. 53) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juni 2025 (act. 54) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Anträge der Anklagebehörde betreffend Antrag: (act. 53 S. 4 f., act. 62 S. 1, sinngemäss)  Gerichtliche Feststellung, dass A._____ die Tatbestände  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat  Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66abis StGB)  Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

- 3 -  Entscheid über das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. März 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmtes Mobiltelefon  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenübernahme auf die Staatskasse Anträge der Anklagebehörde betreffend Anklageschrift: (act. 54 S. 3 f., act. 62 S. 1, sinngemäss)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten  Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3000.–) Anträge der Privatklägerin 1: (act. 41 S. 2, act. 65 S. 2, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen respektive sei die Tatbestandsmässigkeit der Sachverhalte festzustellen und der Beschuldigte anklagegemäss mit einer Massnahme zu belegen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von CHF 95.80 zu leisten. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumer-

- 4 ken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 4. Gegen den Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot zur Privatklägerin gemäss Art. 67b lit. a und b StGB auszusprechen. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. Anträge des Privatklägers 2: (act. 32 S. 2, act. 63 S. 1 f., sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem Ereignis vom 21. August 2024 schadenersatzpflichtig ist. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 einen angemessenen Betrag, mindestens CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 2 seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 66 S. 2, Prot. S. 16, sinngemäss) 1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei festzustellen, dass A._____ die Tatbestände  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und

- 5 -  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat. 3. Es sei für A._____ keine strafrechtliche Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei für A._____ eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen. 5. Es sei kein DNA-Profil zu erstellen. 6. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 7. Die Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, seien umfassend und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 8. A._____ seien aus der Staatskasse angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 9. A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 1. Mai 2024 um 18.18 Uhr alarmierte B._____ (Ex-Freundin von A._____; nachfolgend Privatklägerin 1) die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, wobei sie gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Meldung und der anschliessenden Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei Zürich schilderte, einen Streit mit A._____ gehabt zu haben, bei dem sie von ihm mehrfach gewürgt und geschlagen worden sei (D1/1/1). Daraufhin wurde A._____ gleichentags um 21.20 Uhr gestützt auf einen mündlichen Vorführ- sowie Haftbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) an dessen Wohnadresse verhaftet (D1/10/1) und unmittelbar anschliessend von der Stadtpolizei Zürich befragt (D1/3/1). Am 3. Mai 2024 sowie am 21. Mai 2023 erfolgten die Hafteinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (D1/3/2-3) sowie wurde A._____ am 25. Februar 2025 durch die Staatsanwaltschaft zum Abschluss des Verfahrens einvernommen (Schlusseinvernahmen; D1/3/4-5). 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 3. März 2024 wurde A._____ in Untersuchungshaft versetzt (D1/10/9), welche jeweils mit Verfügung vom 27. Mai 2024 bis 24. August 2024 verlängert wurde (D1/10/14). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 erfolgte eine Hospitalisierung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), wobei die anlässlich des Aufenthaltes erfolgte fachärztliche Visite und Untersuchung A._____ eine Hafterstehungsfähigkeit attestierten (D1/10/20; D1/10/22). Mit Schreiben vom 14. August 2024 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 21. August 2024 abgewiesen und die Untersuchungshaft bis 21. November 2024 verlängert wurde (D1/10/28; D1/10/34). 1.3. Mit Verfügungen vom 22. November 2024 und vom 22. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft erneut verlängert (D1/10/52; D1/10/64), sowie erfolgte am 26. November 2024 die Versetzung vom Gefängnis Horgen ins Gefängnis Zürich (D1/10/53). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erhob Rechtsanwalt lic. iur.

- 7 - X._____ Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 22. Januar 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 22. April 2025 (D1/10/65), welche mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2025 abgewiesen wurde (D1/10/73). Nach Erhebung der Anklage und des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 wurde A._____ mit Verfügung vom 13. März 2025 in Sicherheitshaft versetzt (act. 19). 1.4. Das gegen A._____ am 9. September 2023 eröffnete Verfahren wegen Drohung zum Nachteil von E._____ (Dossier 2), wurde in Folge Rückzugs des Strafantrags mit Einstellungsverfügung vom 3. März 2025 eingestellt (D1/18/6). Weiter wurde gegen A._____ aufgrund einer Auseinandersetzung am 21. August 2024 im Innenhof des Gefängnisses Winterthur mit dem Geschädigten C._____ (nachfolgend Privatkläger 2) ein Verfahren wegen Körperverletzung eröffnet (Dossier 3), woraufhin am 21. August 2024 eine Anhörung in einem Disziplinarverfahren, am 23. August 2024 die polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich sowie am 25. Februar 2025 die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme von A._____ erfolgte (D3/1/2; D3/3/1; D1/3/4-5). 1.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei eine geeignete Klinik des Universitätsspitals Zürich zu beauftragen, den Privatkläger 2 betreffend Spätfolgen des Schlages vom 21. August 2024, namentlich betreffend seine Verletzung an seinem rechten Ellenbogen zu untersuchen und diesbezüglich einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft zu erstellen (D3/7/6). Entsprechender Beweisantrag wurde mit E-Mail der Staatsanwaltschaft bewilligt, woraufhin der Privatkläger 2 am 23. Januar 2025 durch das Universitätsspitals Zürich untersucht wurde (D3/7/7; D3/5/4-5). 1.6. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Beweisergebnis und die psychiatrische Begutachtung am 3. März 2025 Anklage gegen A._____ wegen sexueller Nötigung, wobei unter anderem eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt wurde (D1/18/1). Gleichentags erhob sie Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverlet-

- 8 zung und Beschimpfung und beantragte unter anderem die Feststellung der Tatbestandsverwirklichung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit und die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; D1/18/9). Die Akten gingen am 17. März 2025 nach Anordnung von Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich (act. 19) hierorts ein. 1.7. Da die Privatklägerin 1 sowohl im Antrag (ursprünglich: D1/18/9; neu: act. 53; dazu nachfolgend) als auch in der Anklageschrift (ursprünglich: D1/18/1; neu: act. 54; dazu nachfolgend) der Staatsanwaltschaft als Geschädigte auftritt und sich vor dem Hintergrund der vergangenen Liebesbeziehung zwischen A._____ und der Privatklägerin 1 eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Aussagen anzeigt, rechtfertigt es sich vorliegend, über die im Antrag sowie in der Anklageschrift A._____ zu Last gelegten Vorwürfe in einem Urteil zu befinden. Gestützt darauf wird folglich zur besseren Lesbarkeit auch für diese Sachverhaltsabschnitte, in denen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Schuldunfähigkeit angenommen wird, A._____ nachfolgend einheitlich als Beschuldigter (nicht je nach Thema Antragsgegner und/oder Beschuldigter) bezeichnet. 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage (D1/18/1) und des Antrags (D1/18/9) sowie deren integrale Beurteilung angezeigt und der Verhandlungstermin auf den 25. Juni 2025 angesetzt, unter Fristansetzung zur Einreichung des Formulars zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie Unterlagen betreffend Bewährungsaussichten bzw. die Integration des Beschuldigten sowie zur Stellung von Beweisanträgen (act. 21). Zudem wurde mit separatem Auftrag eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens betreffend Dossier 3 eingeholt (act. 23). Mit Schreiben vom 25. März 2025 wurde weiter das Migrationsamt des Kantons Zürich um die Zustellung eines Amtsberichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ersucht (act. 25). 1.9. Mit Eingabe vom 1. April 2025 stellte der Verteidiger ein Gesuch um Bewilligung der Haftphase 3, eventualiter unter Auflegung gewisser Restriktionen bezüglich Telefonate (act. 27), woraufhin beim Rechtsdienst des Amtes für

- 9 - Justizvollzug und Wiedereingliederung um einen Führungsbericht betreffend das Verhalten des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme zum Gesuch des Verteidigers ersucht wurde (act. 28). Der Führungsbericht des Gefängnisses Zürich sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datieren vom 2. April 2025 (act. 38 S. 6; act. 29). Gestützt auf das Gesuch des Verteidigers, das Merkblatt des JuWe, den eingeholten Führungsbericht und Art. 236 StPO wurde dem Beschuldigten die Haftphase 3 entsprechend den personellen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Gefängnisses am 2. April 2025 bewilligt (act. 30). In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Zürich ins Gefängnis Limmattal verlegt, wo die gelockerten Bedingungen bezüglich sozialer Kontakte gewährleistet werden konnten (act. 59). 1.10. Mit Eingabe vom 7. April 2025 stellte sodann der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 diverse Anträge sowie begründete er die Zivilklage. Dabei beantragte er einerseits eine Rückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft betreffend Dossier 3, eine Änderung der Formulierung des Sachverhalts von Dossier 3 sowie die Einholung eines orthopädischen Berichts der Balgrist- oder Schulthess Klinik bezüglich der erlittenen Verletzungen und der allfälligen noch bestehenden Beschwerden des Privatklägers 2 (act. 32). Mit Kurzbrief vom 9. April 2025 wurde die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Beschuldigten zur Stellungnahme innert 5 Tagen zugestellt (act. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich mittels Stellungnahme vom 14. April 2025 vernehmen (act. 34), während der Verteidiger des Beschuldigten auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 35). Am 15. April 2025 erfolgte ein begründeter Entscheid durch das Gericht, gemäss welchem die Anträge des Privatklägers 2 abgewiesen wurden (act. 36). 1.11. Am 13. Mai 2025 ging der Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürichs vom 9. Mai 2025 hierorts ein (act. 39). Aufgrund des Hinweises im Amtsbericht, dass betreffend die Möglichkeit des Vollzugs einer Landesverweisung das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu konsultieren sei, wurde dieses um die Erstellung eines Amtsberichts ersucht, welcher am 4. Juni 2025 hierorts einging (act. 40; act. 49).

- 10 - 1.12. Weiter bezifferte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. Mai 2025 die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 und stellte dabei unter anderem den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten ein Kontakt- sowie Rayonverbot zur Privatklägerin 1 für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Zur Bezifferung der Zivilforderungen reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ zudem einen Kurzbericht von lic. phil. F._____ sowie eine Zusammenstellung und Belege der Gesundheitskosten der Privatklägerin 1 ein (act. 41, Beilagen gem. act. 42/1-2). 1.13. Das Ergänzungsgutachten von med. pract. G._____ betreffend Dossier 3 datiert vom 27. Mai 2025 (act. 44) und wurde per E-Mail an die weiteren Verfahrensparteien zugestellt (act. 46). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 zog die Staatsanwaltschaft mittels Schreiben vom 3. Juni 2025 die Anklageschrift sowie den Antrag auf Schuldunfähigkeit vom 3. März 2025 zurück und reichte zugleich einen angepassten Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für Schuldunfähige vom 3. Juni 2023 (recte: 2025) sowie eine angepasste Anklageschrift vom 3. Juni 2025 ein (act. 52 bis 54). Die tatsächlichen Vorwürfe blieben dabei insgesamt die gleichen, nur jener von Dossier 3 wurde in Nachachtung des psychiatrischen Ergänzungsgutachten in die Anklageschrift integriert. 1.14. Zur Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der Anklägerin sowie der Privatklägerschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 67; Prot. S. 10, S. 33). 1.15. Nach Durchführung der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 ein Gesuch um vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme für den Beschuldigten (act. 73), welcher mit Präsidialver-

- 11 fügung vom 30. Juni 2025 des hiesigen Gerichts bewilligt wurde (act. 75). Zudem meldete er mit Eingabe vom 4. Juli 2025 fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 25. Juni 2025 an (act. 78; eingegangen am 4. Juli 2025). Im Rechtsmittelverfahren wird allenfalls ein erster Therapieverlaufsbericht von der Vollzugsbehörde bzw. der Massnahmeeinrichtung zu erstatten sein. 2. Amtliche Verteidigung Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 2. Mai 2024 bestellt (D1/12/1). Aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses wurde mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2024 Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 6. August 2024 entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung auf den 6. August 2024 bestellt (D1/12/3). 3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 3.2. Die Geschädigte B._____ (Privatklägerin 1) stellte unmittelbar am 1. Mai 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung und beantragte damit die Bestrafung des Beschuldigten (D1/2/1). Mit Formular über die Geltendmachung von Rechten als Opfer vom 13. Mai 2024 beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei sie angab, bereits über eine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, zu verfügen (D1/14/1). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ die Vertretung der Privatklägerin 1 mittels Vollmacht an und stellte zugleich ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per 13. Mai 2024. Mit derselben Eingabe stellte sie unter Hinweis auf die Konstituierung als Zivil- und

- 12 - Strafklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohungen und Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung, begangen im Zeitraum vom 14. Februar 2024 bis 1. Mai 2024 (D1/13/1). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 wurde die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit Wirkung per 13. Mai 2024 bewilligt (D1/13/4). Es ist vorliegend von einer rechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin 1 auszugehen. 3.3. Der Geschädigte C._____ (Privatkläger 2) teilte mit Formular zur Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft vom 9. Dezember 2024 mit, sich am Verfahren zu beteiligen und als Privatkläger Parteirechte wahrzunehmen (D3/8/3). Mit Formular über die Geltendmachung von Rechten als Opfer desselben Datums beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei er angab, bereits über einen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zu verfügen (D3/8/2-3). Mit Vollmacht vom 19. April 2023 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 an (D3/7/1) und stellte per E-Mail vom 10. Dezember 2024 ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 2 (D3/7/5). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 wurde die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ mit Wirkung per 9. Dezember 2024 bewilligt (D3/7/3). Es ist vorliegend somit auch hier von einer rechtmässigen Konstituierung als Privatkläger 2 auszugehen.

- 13 - II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in dem diesem Urteil beigehefteten Antrag sowie in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalte vor (act. 53 S. 2 ff.; act. 54 S. 2 f.). Die vorgeworfenen Sachverhalte unterteilen sich dabei auf mehrere Sachverhaltsabschnitte, auf welche nachfolgend chronologisch einzeln eingegangen wird. 1.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) Dem Beschuldigten wird im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die Privatklägerin 1 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff bedroht zu haben, wobei die Privatklägerin 1 durch diese Handlung des Beschuldigten massiv in ihrem Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sei, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 53 S. 2). 1.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, der Privatklägerin 1 an einem Abend ca. Ende März 2024 gegen 21.00 Uhr ihr Mobiltelefon gegen ihren Willen weggenommen zu haben. Daraufhin sei es bei den Tischtennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ an der K._____-strasse 1 in … Zürich zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, damit sie ihr Mobiltelefon zurückerhalte. Andernfalls würde er es in den Fluss werfen. Die Privatklägerin 1 habe sich dabei genötigt gefühlt, die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen vorzunehmen, da sie alles – auch ihre Bankzahlungen und Emails – über ihr Mobiltelefon erledige. Folglich habe sie den Beschuldigten zuerst oral und dann mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt. Zusätzlich habe die Privatklägerin 1 grosse Angst vor dem Beschuldigten

- 14 gehabt, da dieser sie Anfangs/Mitte März 2024 bereits mit einem Messer bedroht habe. 1.2.2. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 1 entsprochen hätten und sie lediglich aufgrund der befürchteten Gewalt, der körperlichen Übermacht und des Verlustes des Mobiltelefons bzw. dessen Wiedererlangung, den Aufforderungen des Beschuldigten gehorchte. Der Beschuldigte habe dabei die Handlungen der Privatklägerin 1 lediglich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust verlangt (act. 54 S. 2 f.). 1.3. Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.3.1. Weiter wird dem Beschuldigten im Antrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen: Am 1. Mai 2024 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.10 Uhr sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 an der L._____-strasse 2 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, intime Fotos von ihm auf ihrem Mobiltelefon zu löschen ("Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder"). Die Privatklägerin 1 sei entsprechender Forderung jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei und sie mit der Hand am Hals gepackt und gewürgt habe, wobei sich ein Handgemenge ergeben habe. Der Beschuldigte habe dabei mehrfach mit offener Hand auf Hände und Kopf der Privatklägerin 1 eingeschlagen. Als sich die Attacke des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 in die Küche verlagert habe, habe er sie in eine Ecke gedrängt, wo er sie erneut mit der rechten Hand am Hals gepackt habe, so dass sich sein Daumen rechts und die vier anderen Finger auf der anderen Halsseite befunden hätten. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer Hand während 10-15 Sekunden derart stark gewürgt, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, sie unter Atemnot gelitten und (einmalig) ungewollten Urinabgang erlitten habe. Während der geschilderten Vorgänge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach zur Löschung der Bilder auf ihrem Mobiltelefon aufgefordert, wobei er geäussert habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dies nicht tun würde. Weiter habe er sie mehrfach als "Drecksnutte" beschimpft und ihr gegenüber geäussert, er werde

- 15 ihre Mutter "ficken". Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zudem an den Haaren gerissen und sie erneut im Badezimmer in gleicher Art und Weise während ca. 10 Sekunden gewürgt, so dass die Privatklägerin 1 Todesangst erlitten habe. Als die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel als Sicherheit übergeben habe, sei es ihr möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. 1.3.2. Durch den Würgegriff habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige ungefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahmen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich ausgerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen verursacht. Die Privatklägerin 1 habe zudem eine an der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung erlitten. Die Privatklägerin 1 habe dabei bekundet, Mühe zu haben, frei zu atmen und zu sprechen. Darüber hinaus, sei es zu Bewusstseinsstörungen ("schwarz vor Augen") und unwillkürlichem Urinabgang gekommen. Durch die Kompression der Halsweichteile sei die Blutzirkulation der Privatklägerin 1 abgedrückt worden, was zu einer Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff geführt habe. Dem Beschuldigten sei es dabei nicht möglich gewesen, zu erkennen, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Privatklägerin 1 eintreten würde. Entsprechend sei die Möglichkeit eines Eintritts des Todes der Privatklägerin 1 nahe gelegen. 1.3.3. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Privatklägerin 1 durch das Würgen und den Druck gegen den Hals in unmittelbare Lebensgefahr bringen könne. Er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch die Schläge gegen den Kopf habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange erlitten (act. 53 S. 2 f.).

- 16 - 1.4. Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Dossier 3) Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am 21. August 2024 um ca. 15.30 Uhr im Innenhof des Gefängnisses Winterthur an der Lindstrasse 14, 8400 Winterthur, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe der Privatkläger 2 ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitten, das Gleichgewicht verloren und sei auf seinen rechten Arm/Ellenbogen gefallen, wodurch er Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst und gewollt den Faustschlag gegen den Privatkläger 2 ausgeteilt (act. 54 S. 3 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die ihm im Dossier 1 der Anklageschrift und des Antrags vorgeworfenen Sachverhalte mit entsprechenden Sachverhaltsabschnitten nicht geständig (D1/3/1 F 7 ff.; D1/3/2 F 6 ff.; D1/3/3 F 5 ff.; D1/3/4 F 3 ff., F 13 ff.; act. 61 S. 20 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung mit einem Klappmesser zwischen Anfang und Mitte März 2024 stellte sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024, seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht habe (D1/3/1 F 45; D1/3/4 F 14; act. 61 S. 20). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung bestätigte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024), dass es bei den Tischtennistischen tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sei, diese jedoch einvernehmlich gewesen seien. Die Privatklägerin 1 habe erst im Nachhinein behauptet, zum Sexualkontakt genötigt worden zu sein (D1/3/3 F 8). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 stellte der Beschuldigte den Vorwurf in Abrede und machte geltend, keine Drohungen geäussert sowie keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 angewendet zu haben. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Es sei ein infantiles Spiel gewesen (D1/3/4/ F 13; act. 61 S. 22 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vom 1. Mai 2024 betreffend die Gefährdung des Lebens etc. im

- 17 - Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung am 25. Juni 2025 im Grundsatz, wobei er jedoch geständig war, am 1. Mai 2024 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen zu sein, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen sei. Anlässlich der Strafuntersuchung anerkannte er zudem, die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung als "Drecksnutte" beschimpft zu haben, was er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 jedoch bestritt (D1/3/1 F 7 ff., F 23; D1/3/2 F 13; act. 61 S. 26 ff.). 2.2. Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse betreffend die Tatvorwürfe in Dossier 1 wichen die Ausführungen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme, in seinen Hafteinvernahmen, in seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) sowie in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 von den Sachverhaltsabschnitten im Antrag und der Anklageschrift ab (D1/3/1-5; act. 61 S. 20 ff.), weshalb diese nachfolgend zu erstellen sind. 2.3. Den im Dossier 3 der Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers 2 hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anlässlich seiner Befragung bzw. Einvernahme in der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 anerkannt, bestritt hingegen, den Privatkläger 2 habe verletzen wollen (D3/3/1 F 10; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17 ff.). 2.4. Das Geständnis des Beschuldigten in objektiver Hinsicht betreffend den Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 2 deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Da der Beschuldigte jedoch den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht bestritt, ist dieser nachfolgend zu erstellen. 3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 18 - 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Grundlagen

- 19 - 4.1.1 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. 4.1.2 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Antrag sowie in ihrer Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Dossier 1: D1/3/1-5; Dossier 3: D3/1/2; D3/3/1; D1/3/4) sowie in Bezug auf Dossier 1 auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D1/4/1-4) sowie in Bezug auf Dossier 3 auf die Aussagen des Privatklägers 2

- 20 - (D3/4/1). Weiter liegen diverse objektive Beweismittel insbesondere medizinische Unterlagen über den Beschuldigten, die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 bei den Akten, welche jeweils sachdienliche Erkenntnisse liefern. 4.2. Verwertbarkeit Personalbeweise 4.2.1. Bezüglich der Einvernahmen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser betreffend Dossier 1 das erste Mal am 2. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich (D1/3/1) und am 3. Mai 2024, am 21. Mai 2023 (recte: 2024) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (D1/3/2-5) einvernommen wurde. Betreffend Dossier 3 wurde der Beschuldigte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens am 21. August 2024 angehört (D3/1/2), am 23. August 2024 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (D3/3/1) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (Schlusseinvernahme; D1/3/4) einvernommen. Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen jeweils gehörig über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe, seine Verfahrensrechte und seine Stellung als beschuldigte Person belehrt und vor jeder Einvernahme auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern (D1/3/1 F 2 ff.; D1/3/2 F 1 ff.; D1/3/3 F 2 ff.; D1/3/4 F 1 f.; D1/3/5 F 2 f.; D3/1/2 S. 1; D3/3/1 S. 1). Am 21. Mai 2024 fand betreffend Dossier 1 sodann eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft statt, bei welcher der Beschuldigte per Videoübertragung in einem Nebenraum anwesend war und die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/4/2 S. 1, S. 20, F 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten war ab erster Einvernahme zuerst durch Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ sowie anschliessend durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sichergestellt (D1/3/1-5). Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wurden die Verteidigungsrechte gehörig gewährt, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht wie auch die Teilnahme- und Konfrontationsrechte in Bezug auf die Privatklägerin 1. 4.2.2. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist festzuhalten, dass diese das erste Mal am 1. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich befragt (D1/4/1) und anschliessend am 21. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft mittels Videoübertragung parteiöffentlich einvernommen wurde (D1/4/2), wobei die Videoaufzeichnung bei

- 21 den Akten liegt (D1/4/3). Auch die Privatklägerin 1 wurde in ihrer Befragung bzw. Einvernahme über ihre Rechte aufgeklärt. 4.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachte die amtliche Verteidigung eine Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 vor und begründete dies damit, dass die Privatklägerin 1 lediglich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zum Vorwurf der sexuellen Nötigung befragt worden sei sowie seien vorliegend die bundesgerichtlichen Voraussetzungen für das Abstellen auf eine im Vorverfahren bereits erfolgte Videoaufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin 1 (vgl. D1/4/2-3) und somit für ein Absehen einer erneuten Erhebung der im Vorverfahren bereits ordnungsgemäss erhobenen Beweise anlässlich der Hautverhandlung nicht erfüllt (act. 66 S. 5). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft und im Kernpunkt schlüssig, sowie lassen sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 in den Nebenpunkten plausibel erklären, weshalb ihre Aussagen trotz Absehen einer erneuten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung einer verlässlichen Würdigung zugänglich sind. Ein Absehen von einer weiteren Einvernahme führt nicht zur Unverwertbarkeit früherer ordnungsgemäss erhobener Aussagen. Sofern sich bei der Beweiswürdigung erhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel und der Vorbringen der Verteidigung ergeben hätten, hätte der Entscheid ausgesetzt und eine gerichtliche Befragung angeordnet werden können. Dies erschien vorliegend nicht notwendig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung lediglich eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin 1 geltend machte, ohne jedoch eine erneute Einvernahme zu beantragen. Aufgrund der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (D1/4/2) konnte sich das Gericht einen ausreichenden Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 machen (wie sie ihre Aussagen machte), um deren Aussage (was sie sagte) umfassend würdigen zu können, sodass, insbesondere unter Nachachtung deren psychischen Verfassung und der mit einer erneuten Befragung durch das Gericht verbundenen grossen Belastung, d.h. unter Beachtung des Opferschutzes, von einer nochmaligen Anhörung der Privatklägerin 1 nach Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung abgesehen werden

- 22 konnte. Zumal eine solche – wie bereits erwähnt – von den Parteien nach ausdrücklichem Hinweis in der Vorladung (act. 21 S. 4 und 8) auch nicht beantragt wurde (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 S. 7 f., Proz.-Nr. SB230390-O). Sämtliche Aussagen der Privatklägerin 1 sind somit voll verwertbar. 4.2.4. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers 2 ist festzuhalten, dass dieser lediglich am 23. August 2024 als polizeiliche Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde (D3/4/1), wobei er auf seine Rechte hingewiesen wurde. Seine Aussagen erfolgten jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten sowie wurden diese dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Folglich sind die Aussagen des Privatklägers 2 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, soweit der Beschuldigte diese nicht anerkennt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich das Geständnis des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf den Faustschlag (D1/3/4 F 9), vollumfänglich mit den Aussagen des Privatklägers 2 deckt sowie ausreichend weitere Beweismittel im Recht liegen (vgl. insbesondere Videoüberwachung D3/2/4-5), die die Aussagen des Privatklägers 2 stützen. 4.3. Verwertbarkeit objektiver Beweismittel 4.3.1. Neben den vorstehend erwähnten Personalbeweisen liegen unter anderem die folgenden Sachbeweise bei den Akten: betreffend Dossier 1:  Polizeirapport und Beilagen: Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/1); 1. Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/2); Strafanträge (D1/2/1); 1. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2);  WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (D1/4/4);  Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Beschuldigten: Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2024 (D1/6/4); Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/6/9);

- 23 -  Akten betreffend psychische Gesundheit des Beschuldigten: Austrittsbericht der PUK vom 22. Juli 2024 (D1/6/10); Ärztlicher Bericht der PUK vom 25. Oktober 2023 (D1/6/11); PUK Divers (D1/6/12); Arztzeugnisse (D1/6/13- 15);  Akten betreffend forensisch psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten: Forensisch-psychologischer Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8); Forensisch-Psychiatrisches Gutachten von med. pract. G._____ vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8); Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44);  Akten betreffend ärztliche Untersuchung der Privatklägerin 1: Aktennotiz betreffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch Lebensgefahr vom 3. Mai 2024 (D1/7/3); Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1. Mai 2024 (D1/7/6); Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/7/9); Bildmappe (D1/7/10);  Spuren und Sicherstellungen (D1/5/1; D1/9/1-3). betreffend Dossier 3:  Polizeirapport und Beilagen: Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich (D3/1/1); Anhörung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024 (D3/1/2); Disziplinarverfügung des Gefängnisses Winterthur vom 21. August 2024 inkl. Rapport (D3/1/3); Strafantrag (D3/2/1); Fotobogen der Kantonspolizei Zürich betreffend Verletzungen (D3/2/2); Fotobogen der Kantonspolizei Zürich betreffend Tathergang (D3/2/3); Videoüberwachung des Spazierhofes im Gefängnis Winterthur (D3/2/4); Smartpolice 2250205T133101 (D3/2/5);  Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Privatklägers 2: Befundbericht des USZ vom 23. Januar 2025 (D3/5/4); Ärztlicher Befund Abklärung Ellbogen des USZ vom 28. Januar 2025 (D3/5/5); Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 20. Juni 2025 (act. 64/1); Eintragung des Gesundheitsdienstes des Gefängnis Winterthur vom 22. August 2024

- 24 - (act. 64/2); Medizinischer Verlaufsbericht des Gefängnisses Winterthur (act. 64/3); Verlaufseintrag des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Limmattal vom 29. August 2024 (act. 64/4); Rezept der SOS-Ärzte vom 19. September 2024 (act. 64/5); Sprechstundenbericht des USZ vom 18. Juni 2025 (act. 64/6/1); Physiotherapieverordnung (act. 64/6/2); Screenshots act. 309, 01:56 (act. 64/7); Bilder 1-5/1-2 Screenshots act. 309 (act. 64/8/1-5); 4.3.2. Zur Verwertbarkeit der psychiatrischen Gutachten (D1/16/8; act. 44) und der darin enthaltenen Aussagen des Beschuldigten bleibt anzuführen, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) ausgeführt wird, dass der Beschuldigte trotz seiner Schilderungen zu Beginn der Exploration wiederholt angab, nicht mit dem Gutachter sprechen zu wollen. Entsprechendes lässt sich auch dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 entnehmen (act. 44 S. 5). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei der Beschuldigte auf sein (strafprozessuales) Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und dass die sich aus den Gesprächen mit dem psychiatrischen Gutachter gewonnenen Erkenntnisse im Gerichtsverfahren verwertet werden können (D1/16/8 S. 2). Damit sind nicht nur die fachlichen Einschätzungen des Gutachters selbst, sondern auch die von diesem im Gutachten dokumentierten, ihm gegenüber gemachten Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar. 4.3.3. Die Akten betreffend den psychischen Zustand des Beschuldigten dienen allerdings lediglich dem Verständnis betreffend seine psychische Störung und damit als Hilfsmittel zur Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein direkter Beweis für oder gegen die bestrittenen Sachverhaltselemente können sie nicht darstellen. 4.3.4. Hinsichtlich der erwähnten objektiven Beweismittel ergeben sich keine Hinweise, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. So liegt insbesondere bei den ärztlichen Berichten der Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) über den Beschuldigten die notwendige Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis unterzeichnet durch den Beschuldigten vor (D1/6/16) sowie die Einverständniserklärung der Privatklägerin 1 zur forensisch-

- 25 klinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; D1/7/1). Sämtliche objektive Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahmen vorgehalten. Er hatte Gelegenheit, sich eingehend zu diesen zu äussern (vgl. D1/3/4/ F 8 ff.; D1/3/5 S. 2 F 1 ff.). Die erwähnten objektiven Beweismittel können daher – mit obgenannter Einschränkung – zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden. 5. Glaubwürdigkeit / Aussagetüchtigkeit 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 5.1.1. Im Allgemeinen ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang dieses Strafverfahrens Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für ihn positiven Licht erscheinen zu lassen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe droht. 5.1.2. Vorliegend ist die psychische Erkrankung des Beschuldigten zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dem forensischen-psychologischen Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8) wurden vom Gutachter med. pract. G._____ im aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44) die folgenden Diagnosen gestellt bzw. bestätigt: noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), Verdachtsdiagnose einer Abhängigkeit von Kokain mit Beginn ca. 2020, jedoch tatzeitnah unbekanntes Konsummuster (ICD-10: F14.2), Verdachtsdiagnose eines tatzeitnahmen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10:

- 26 - F 12.1.). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie, die zu den Tatzeitpunkten bereits vorlag und mit allen Taten in einem engen Zusammenhang stand, sowie die Verdachtsdiagnose einer Kokainabhängigkeit und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden zu einer Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt habe. Konkret sei in Bezug auf einzelne Delikte in Anbetracht der mittelgradig beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit und der deutlich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit deliktrelevanter Gedanken, Gefühle und Wahrnehmungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mindestens in schwerem Masse reduziert gewesen, wobei eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit zumindest in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe nicht ausgeschlossen werden könne (D1/16/8 S. 62; betreffend Schuldfähigkeit siehe nachfolgend unter Erwägung IV.). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahmen aufgrund seiner andauernden psychischen Erkrankung vorlag, weshalb seine Aussagen vor diesem Hintergrund auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 5.2.1. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 kann festgehalten werden, dass sie als Auskunftsperson ihre Aussagen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemacht hat. Sie hätte sich einer unwahren Bezichtigung des Beschuldigten, sie unter anderem bedroht, beschimpft, sexuell genötigt sowie ihr Leben gefährdet zu haben, der schweren Straftat einer falschen Anschuldigung strafbar gemacht. 5.2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachten der Beschuldigte sowie seine amtliche Verteidigung Zweifel an den Motiven der Privatklägerin 1 betreffend die Anzeigeerstattung vor und stellten dabei sachfremde Motive der Privatklägerin 1 in den Raum. Konkret soll die Privatklägerin 1 aus Enttäuschung und Wut über die Hochzeit des Beschuldigten in M._____ [Staat in Afrika] sowie unter Berücksichtigung der hohen Genugtuungssumme aus finanziellen so-

- 27 wie ausländerrechtlichen Motiven, da es sich bei ihr um eine sozialhilfeabhängige Ausländerin handle, die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben haben. Für das Vorliegen eines sachfremden Motivs spreche zudem, dass die Privatklägerin 1 die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung erst drei Wochen nach der Anzeigeerstattung, nach Beizug ihrer Rechtsvertreterin, erhoben habe (act. 61 S. 35; act. 66 S. 3 f.; Prot. S. 26). Betreffend sachfremde Motive ist vorab der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung der Privatklägerin 1 insbesondere im Kontext der Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten zu würdigen. Die Privatklägerin 1 schilderte während des gesamten Verfahrens das Kennenlernen, das anschliessende Zusammenleben und die Beziehung trotz der Heirat des Beschuldigten in M._____ anschaulich. Aus ihren Schilderungen lässt sich erkennen, dass ihre Beziehung sowohl von positiven als auch von negativen Ereignissen geprägt war. Die Privatklägerin 1 erstattete unmittelbar nach dem Vorfall am 1. Mai 2024 – der heute zeitlich letzte zu beurteilende Vorfall betreffend die Privatklägerin 1 – auf Anraten ihrer Freundin bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige, schilderte aber nicht von Beginn an sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, sondern äusserte diese gegenüber der Stadtpolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft erst auf Befragen nach weiteren Ereignissen. Dieses Verhalten kann zudem mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang gebracht werden, da sie schilderte, der Beschuldigte sei, als sie ihn kennengelernt habe, ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen. Er habe sich jedoch mit der Zeit begonnen zu verändern (D1/4/2 F 98). Auch schilderte sie glaubhaft vor dem 1. Mai 2024 keine Anzeige erstattet zu haben, weil sie den Beschuldigten geliebt habe und sie ihm nicht habe schaden wollen (D1/4/2 F 95). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass vorliegend nicht das abstrakt schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung, sondern vielmehr der Vorfall am 1. Mai 2024 für die Privatklägerin 1 für die Anzeigeerstattung ausschlaggebend war. So dass die Privatklägerin 1 nicht unmittelbar nach der sexuellen Nötigung, sondern erst am 1. Mai 2024, nach dem für sie schwerer wiegenden Vorfall, anlässlich diesem sie mehrfach gewürgt und geschlagen worden sei, auf Anraten und Bestärkung ihrer Freundin den Mut zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich aufbrachte. Wie üblich bei Gewalt in Beziehungen, geht mit solchen Verfahren die Aufdeckung

- 28 weiterer Vorfälle, die immer wieder toleriert wurden, einher. Folglich liegen somit keine Hinweise auf ein Motiv der Privatklägerin 1 für eine falsche Belastung des Beschuldigten vor, weshalb die Vorbringen betreffend sachfremde Motive der Privatklägerin 1, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anklageerstattung, ins Leere zielen. Zwar kann der Privatklägerin 1 als Direktbetroffene, welche Verletzungen erlitt und Zivilforderungen (insbesondere eine Genugtuungssumme von CHF 15'000.–) geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. Vorliegend ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin 1 Sozialhilfe bezieht, Hinweise für ein finanzielles Motiv der Privatklägerin 1 an einer Falschbelastung des Beschuldigten gestützt auf die geltend gemachte Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.– liegen hingehen keine vor. Folglich ist festzuhalten, dass sich aus der Anzeigeerstattung der Privatklägerin 1 keinerlei sachfremde Motive erkennen lassen, insbesondere keine finanziellen sowie ausländerrechtlichen, weshalb sich die Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung über sachfremde Motive als unbegründet erweisen. 5.2.3. Zudem haben der Beschuldigte sowie auch sein Verteidiger im Rahmen der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wiederholt eine psychische Erkrankung der Privatklägerin 1 ins Feld geführt (D1/3/1 F 53; D1/3/2 F 26; act. 66 S. 4). Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte bzw. fehlender psychiatrischer Begutachtung der Privatklägerin 1 ist vorliegend hingegen nicht davon auszugehen, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung vom 1. Mai 2024 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aufgrund einer mutmasslich psychischen Erkrankung vorlag. Es ist davon auszugehen, dass solch gelagerte Beeinträchtigungen aufgefallen wären und im Protokoll Niederschlag gefunden hätten. 5.2.4. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 übereinstimmend schilderten, während zweier Jahre (2020-2022) eine Beziehung

- 29 geführt zu haben, wobei sie auch für einige Monate zusammenlebten. Die Privatklägerin 1 war zudem im August 2022 vom Beschuldigten schwanger, wobei sie jedoch einen Abbruch vornehmen liess. Im Februar 2023 heiratete der Beschuldigte auf Wunsch seines Vaters eine Frau in M._____. Gemäss der Schilderung des Beschuldigten sei in der Beziehung zu seiner Frau, die er bisher zweimal persönlich traf, durchaus Liebe im Spiel (act. 61 S. 9 ff.). Dennoch kam es nach der Hochzeit bis zum Vorfall vom 1. Mai 2024 zu weiteren regelmässigen Treffen zwischen ihm und der Privatklägerin 1, wobei sie gegenseitig intim wurden. Konkret schilderte der Beschuldigte zur Beziehung zur Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahmen, dass er die Privatklägerin 1 von der Strasse kenne und er sie bei sich aufgenommen habe, da sie ihre Wohnung verloren und während der Corona-Pandemie keine neue habe finden können. Es habe sich dabei herausgestellt, dass die Privatklägerin 1 verheiratet, psychisch krank und drogenabhängig sei. Sie habe ihn zudem in diese Sucht hineingezogen. Den trotz seiner Hochzeit in M._____ weiter bestehenden Kontakt zur Privatklägerin 1 begründete er damit, dass er seit seiner Hochzeit in Afrika ein schlechtes Gewissen habe und die Privatklägerin 1 unterstützen wolle (D1/3/1 F 11). Weiter machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 eine nonverbale Erpressung der Privatklägerin 1 mittels Bilder (Hochzeits- und Nacktbilder), die sich auf ihrem Mobiltelefon befinden würden, geltend (D1/3/1 F 12 ff.; D1/3/2 F 6; act. 61 S. 26 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 äusserte sich der Beschuldigte in Bezug auf eine Beziehung zur Privatklägerin 1 zu Beginn der Einvernahme eher ausweichend, im Sinne, dass offiziell nie eine Beziehung bestanden habe. Dies revidierte er dann jedoch dahingehend, dass es sich ab Einzug der Privatklägerin 1 um eine Beziehung gehandelt habe, die jedoch nie richtig beendet worden sei. Sie hätten jedoch verbal vereinbart, dass die Beziehung beendet gewesen sei, als er in M._____ heiratete (act. 61 S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 führte zur Beziehung zum Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aus, den Beschuldigten über einen gemeinsamen Freund kennengelernt zu haben, wobei er zu Beginn ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen sei. Mit der Zeit

- 30 habe er sich jedoch begonnen zu verändern, er sei immer wieder ohne ersichtlichen Grund aggressiv und wütend auf sie geworden, dies mehrheitlich unter Alkoholeinfluss (D1/4/2 F 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 andererseits sind demnach auch vor dem Hintergrund der emotionalen Bindung zueinander und der sich unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung des Beschuldigten entwickelnden Beziehung zu würdigen. 5.3. Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 5.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 kann festgehalten werden, dass er lediglich als polizeiliche Auskunftsperson seine Aussagen unter Hinweis auf Art. 179 StPO, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hat. Darüber hinaus kann dem Privatkläger 2 als Direktbetroffenem, welcher Verletzungen erlitt und Zivilforderungen geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. 5.3.2. Auch betreffend die bestehende Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, den Privatkläger 2 von einer Party bei sich zu kennen, wobei der Privatkläger 2 randaliert und mit seinen Kollegen eine Scheibe mit dem Stuhl eingeschlagen habe (D3/3/1 F 3). Der Privatkläger 2 bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, den Beschuldigten schon länger zu kennen. Es würde sich beim Beschuldigten um einen Kollegen handeln, er sei aber nicht mit ihm verwandt (D3/4/1 F 1). Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und des Privatklägers 2 andererseits sind somit auch unter diesem Vorzeichen zu würdigen. 5.4. Erwähnenswert sind diese persönlichen Umstände als Hintergründe für das Aussageverhalten allemal. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen.

- 31 - 6. Sachverhalt Antragsabschnitt 1 – Vorfall I._____-brücke Anfang/Mitte März 2024 6.1. Aussagen der Privatklägerin 1 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte vor ungefähr zwei Monaten ein Messer gegen sie gehalten habe, als er sie in eine Ecke bei einem Restaurant bei der I._____brücke getrieben habe. Sie habe dabei Angst gehabt und habe weglaufen wollen. Zum konkreten Vorgehen führte sie aus, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe und ihr näher gekommen sei, wobei er aber immer einen halben Meter von ihr entfernt gewesen sei. Als er schliesslich doch immer näher gekommen sei, habe sie wirklich Angst verspürt. Sie habe begonnen zu schreien, da seine Augen komisch geworden seien. Als ein Anwohner dies gehört habe, sei der Beschuldigte etwas zurückgegangen, so dass sie habe davonrennen können (D1/4/1 F 76). Auf Nachfrage über den Grund der Bedrohung mit einem Messer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie einige Tage zuvor beleidigt habe, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass er so mit seiner Mutter oder seiner Frau in Afrika sprechen könne, aber nicht mit ihr. Dabei verwies die Privatklägerin 1 auf einen Chatverlauf mit dem Beschuldigten betreffend den konkreten Vorfall. Der Beschuldigte habe ihre Aussage jedoch als Beleidigung seiner Mutter aufgenommen und sei deshalb mit dem Messer auf sie losgegangen. Grund für das Treffen mit dem Beschuldigten an dem besagten Tag sei die Rückgabe einer seiner Jacken gewesen. Sie habe ihn dafür draussen und nicht bei sich zu Hause treffen wollen (D1/4/1 F 77). 6.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 gab die Privatklägerin 1 ergänzend an, den Beschuldigten aus dem Grund draussen getroffen zu haben, weil er sie kurz zuvor bereits einmal angegriffen habe. Zum konkreten Vorfall präzisierte sie, schon bei der Begrüssung bei der I._____-brücke bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte bereits etwas aggressiv gewesen sei. Sie habe ihm lediglich die Jacke zurückgeben und anschliessend gleich wieder gehen wollen, da sie gewusst habe, dass er sie wieder angreifen würde, sobald er die

- 32 - Gelegenheit dazu habe. Der Beschuldigte habe jedoch darauf bestanden, an einen ruhigeren Ort zu gehen, woraufhin er den Sack der Privatklägerin 1 mit den von ihr zuvor gekauften Kleidern genommen habe und äusserte: "Du kommst jetzt mit." Sie habe jedoch erwidert, keine Zeit zu haben und dass er ihr ihre Sachen zurückgeben solle. Da der Beschuldigte dennoch davon gelaufen sei, sei sie ihm gefolgt. Der Beschuldigte habe dabei in eine dunkle Seitenstrasse mit einer Garageneinfahrt gehen wollen, was sie jedoch aus Angst vor weiteren Schlägen abgelehnt habe. Sei sie schliesslich weg von der Garageneinfahrt hin zu einer Bushaltestelle – wo sich viele Personen aufgehalten hätten – gelaufen, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt sei. Da sie den nächsten Bus habe nehmen wollen, habe sie ihn aufgefordert, ihm ihre Tasche zurückzugeben. Der Beschuldigte habe jedoch erwidert, dass sie jetzt jedoch nochmals miteinander sprechen würden (D1/4/2 F 74). Auf Nachfrage, was der Beschuldigte mit ihr habe besprechen wollen, erklärte die Privatklägerin 1, dass es wohl über irgendetwas gewesen sei, was sie immer falsch gemacht hätte. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, schliesslich in einen Innenhof auf die andere Seite der Brücke gegangen zu sein. Dort seien sie stehen geblieben und sie habe den Beschuldigten aufgefordert: "Sag, was du sagen willst, ich will dann gehen." Daraufhin habe der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten und sei nähergekommen. Dabei habe er zu ihr gesagt: "Was hast du über meine Mutter gesagt?" Zu Ihrem Gefühlsleben gab die Privatklägerin 1 an, Todesangst verspürt zu haben, als sie das Messer gesehen habe. Weiter führte die Privatklägerin 1 stark weinend aus, dass sie ihm gesagt habe, dass er das nicht tun und aufhören solle. Dennoch sei er immer näher gekommen. Als sich jemand auf einem Balkon bewegt oder ein Geräusch gemacht habe, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei davon zur Bushaltestelle gerannt, wo sich viele weitere Personen befunden hätten (D1/4/2 F 75). Ihre Kleider habe sie einige Tage bei einem erneuten Treffen wiedererhalten. Auf Nachfrage über den Grund eines erneuten Treffens gab die Privatklägerin 1 an, die Kleider dringend benötigt zu haben (D1/4/2 F 76 ff.).

- 33 - Auf Ergänzungsfrage gab die Privatklägerin 1 zudem an, dass es sich bei dem Messer um ein Klappmesser mit einem schwarzem Handgriff gehandelt habe, die Klinge sei etwa 7 bis 8 cm lang gewesen (D1/4/2 F 173 f.) 6.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 betreffend den Vorwurf, die Privatklägerin 1 im Bereich der I._____-brücke mit einem Messer bedroht zu haben, aus, dass dieser Vorwurf nicht stimmen würde und stellte dabei die Frage in den Raum, ob die Privatklägerin 1 sagen könne, um was es für ein Messer es sich gehandelt habe (D1/3/1 F 45). Auf Frage über den Grund der Vorwürfe der Privatklägerin 1 entgegnete er, wieso er in dieser Situation sei. Sie (die Privatklägerin 1) müsse ihn gehen lassen. Er sei verheiratet (D1/3/1 F 46). Darüber hinaus stellte er in Abrede, dass es zu mindestens 20 Übergriffen auf die Privatklägerin 1 gekommen sei (D1/3/1 F 47). Auf Frage nach einem Waffenbesitz gab der Beschuldigte an, ein selbst gemachtes Messer mit Goldverzierung aus Afrika zu besitzen. Dieses würde sich im Korb neben dem Balkon befinden, sei jedoch lediglich als Dekoration gedacht. Es sei nicht scharf (D1/3/1 F 48). Er habe allgemein noch nie eine Waffe gegen eine Person oder ein Tier eingesetzt (D1/3/1 F 49). 6.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 nahm der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, lediglich zur Kenntnis (D1/3/2 F 4), bestritt diesen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Februar 2025 (Teil 1) jedoch erneut und führte aus, die Privatklägerin 1 nie mit dem Messer bedroht zu haben (D1/3/4 F 14). 6.2.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, dennoch erklärte er, ein solches zu besitzen. Weiter stellte er in Abrede, ein Messer in der Hand gehalten zu haben oder damit auf die Privatklägerin 1 zugegangen zu sein. Es sei auch nicht so gewesen, dass er von ihr habe wissen wollen, was sie einige Tage zuvor über seine Mutter gesagt habe. Der Beschuldigte stellte sich zudem auf

- 34 den Standpunkt, Grund für das Treffen sei lediglich die Übergabe von Kleidungsstücken gewesen, wobei die Situation jedoch sehr schnell verwirrend und die Privatklägerin 1 sehr aufgewühlt gewesen sei (act. 61 S. 20 f.). 6.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 6.3.1.1. Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in den Einvernahmen eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehenen wiedergab. Hervorzuheben ist, dass sie den Vorfall erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme spontan – auf Frage über weitere Vorfälle – mit dem Hinweis, dass sie dies bei der Polizei nicht gemeldet habe (D1/4/1 F 76) und anschliessend anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konstant, mithin widerspruchsfrei zu schildern vermochte. Es ist hingegen anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführlicher und dabei sehr lebensnah zu dem Geschehnis äusserte. 6.3.1.2. Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind die Details, etwa die detaillierten Beschreibungen der Bedrohung mit dem Messer sowie die Tatumstände und ihre Gefühlswelt (dunkle Garageneinfahrt, Kleidersack, Bushaltestelle mit vielen Passanten, Distanz von einem halben Meter, Geräusch auf dem Balkon, offensichtliches Missverständnis des Beschuldigten betreffend ihre Erwähnung der Mutter, weshalb er nachfragte [D1/4/2 F 75]), was für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. Es entsteht keinesfalls der Eindruck, als würde sie Auswendiggelerntes wiedergeben. Über- oder Untertreibungen sind nicht auszumachen. Trotz weniger Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Privatklägerin 1 schilderte sie den Kernpunkt des Vorfalls stets gleich, indem sie angab, mit dem Messer bedrängt worden sei. Die Privatklägerin 1 führte zudem realitätsnah aus, dass sie den Beschuldigten unter Tränen bat, dies nicht zu tun, sowie dass sie schliesslich nach einem Geräusch auf einem Balkon habe davonrennen können (D1/4/2 F 76 ff.). Zwar scheint es merkwürdig, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten trotz des Vorfalls kurz daraufhin für die Rückgabe der Kleider erneut traf, dies kann jedoch auf die im Zeitpunkt des Vorfalls noch vorliegende enge Bindung der beiden zu-

- 35 rückgeführt werden. Sowie schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, dass sie die von ihr gekauften Kleider zurückhaben wollte und benötigte. Insgesamt sind die Schilderungen des Vorfalls sehr plastisch und anschaulich und zeichnen sich durch eine sehr spezifische Beschreibung seiner Worte und seines Verhaltens und ihrer Gefühlswelt aus, die in keiner Weise inszeniert oder erfunden wirkt. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 erscheinen viel zu differenziert und zu wenig dramatisch für eine Erfindung. Insgesamt erweist sich die Darstellungen der Privatklägerin 1 demnach als glaubhaft, weshalb zwecks Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden kann. 6.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten ist anzumerken, dass er den Sachverhalt anlässlich seinen Einvernahmen lediglich pauschal sowie kurz und knapp bestritt. So stellte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme neben seiner pauschalen Bestreitung ("Nein, das stimmt nicht.") lediglich die Frage in den Raum, ob die Privatklägerin 1 das Messer nennen könne. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar den Besitz eines Messers durchaus anerkannte, dieses jedoch lediglich als Dekoration in einem Korb neben dem Balkon bezeichnete. Weiter gab der Beschuldigte sodann kurz und knapp an, die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht zu haben. Weitere Ausführungen zu dem Abend bzw. dem Tatablauf machte er hingegen keine, sondern stellte sich lediglich pauschal auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer angegriffen habe. Seine Ausführungen über den Grund der Anschuldigungen der Privatklägerin 1 gegenüber ihm vermögen eine allfällige Falschbezichtigung der Privatklägerin 1 zudem nicht zu begründen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen.

- 36 - 6.4. Fazit 6.4.1. Insgesamt kann aufgrund des Ausgeführten festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 zugetragen hat. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind im Kern konsistent, lebensnah und detailliert. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 differenziert, schlüssig und in einem psychologisch stimmigen Bild bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten wiedergegeben. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Behauptungen bzw. pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als reine Schutzbehauptungen, welche nicht dazu geeignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen würden. 6.4.2. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit in Gesamtwürdigung der Beweismittel wie im Antrag dargelegt als erstellt zu betrachten. Entsprechend bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff, wobei die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt wurde, was der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm. 7. Sachverhalt Anklageabschnitt 1 – Vorfall Gemeinschaftszentrum J._____ Ende März 2024 7.1. Aussagen der Privatklägerin 1 7.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 auf die Frage über weitere Vorfälle aus, dass ein weiterer Vorfall nach jenem bei der I._____-brücke (Sachverhalt Antragsabschnitt 1; siehe vorstehend Ziffer 6), Ende März 2024 geschehen sei. Dabei hätten sie sich an einem öffentlichen Platz in der Nähe seiner Wohnung auf der Strasse getroffen, da sie ein Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause abgelehnt habe (D1/4/2 F 79 ff.).

- 37 - 7.1.2. Auf Nachfrage über den Grund des Treffens gab die Privatklägerin 1 an, dass es einen gegeben habe, sie sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne. Weiter erklärte sie, dass sie im Rahmen des Treffens bemerkt habe, dass der Beschuldigte komisch sei, weshalb sie auch nicht mit ihm habe Essen gehen wollen. Um der Situation aus dem Weg zu gehen, habe sie geäussert, dass sie keinen Hunger habe (D1/4/2 F 82). 7.1.3. Zum konkreten Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und geäussert habe: "Du kommst jetzt mit", als sie bei der N._____-strasse auf den Bus habe gehen wollen. Anschliessend seien sie die Treppe hinunter, wo es dunkel gewesen sei. Dies sei etwa um 21.00 Uhr gewesen (D1/4/2 F 82 f.). Dort habe der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, woraufhin sie in darum gebeten habe, sie loszulassen. Sie habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe jedoch nach dem Mobiltelefon, welches sie an einer Kette um den Hals getragen habe, gegriffen und sie an der Kette nach vorne gezogen. Er habe versucht, ihr das Mobiltelefon wegzureissen. Als sie versucht habe sich zu wehren, habe der Beschuldigte sie mit der Hand seitlich in den Bauch geschlagen, wodurch er ihr das Mobiltelefon habe wegnehmen können. Der Beschuldigte habe sie geschubst und ihr gesagt, dass sie nicht wegkomme, woraufhin sie ihn um die Rückgabe des Mobiltelefons gebeten habe. Als sie versucht habe, ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten, habe er sie geohrfeigt und dabei wiederholt geäussert, dass sie nun mitkomme und sie nun spazieren gehen würden. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sich jedoch bei der Brücke bei der … [Fluss] dahingehend umentschieden habe, zu sich nach Hause zu gehen, damit sie ihm dort etwas kochen könne. Die Privatklägerin 1 habe dies jedoch verneint und angegeben, müde zu sein und nach Hause gehen zu wollen. Dabei habe sie ihn erneut um die Rückgabe des Mobiltelefons gebeten, worauf er lediglich erwidert habe: "Wir klären das jetzt, du kannst jetzt nicht gehen." 7.1.4. Anschliessend seien sie in Richtung der Wiese des Gemeinschaftszentrums in J._____ gelaufen. Beim O._____ [Gebäude] angekommen habe der Beschuldigte zuerst versucht, sie in eine dunkle Ecke zu drängen, damit sie ihn dort oral befriedige, was sie jedoch nicht getan habe (D1/4/2 F 84 f.). Sie habe ihm gesagt,

- 38 dass sie sofort gehen wolle und habe ihn um die Rückgabe ihres Mobiltelefon gebeten. Darauf habe der Beschuldigte jedoch geantwortet, dass wenn sie ihn nicht oral befriedige, würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen." Der Beschuldigte sei schliesslich weiter gelaufen und sie habe ihn angefleht, damit aufzuhören. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und geäussert habe, dass sie nun mitkomme. Sie habe versucht, sich von ihm zu lösen, er habe ihr aber den Weg versperrt und erneut geäussert: "Du kommst jetzt mit. Wir klären das und dann bekommst du dein Handy." Angekommen bei den Tischtennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ habe er sich an diesen angelehnt und seine Hose geöffnet. Dabei habe er sie aufgefordert: "Wenn du das jetzt machst, bekommst du dein Handy zurück." (D1/4/2 F 85). 7.1.5. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin 1 unter Tränen an, den Beschuldigten schliesslich zuerst oral und anschliessend mit der Hand befriedigt zu haben, wobei es zum Samenerguss in ihre Hand gekommen sei (D1/4/2 F 87 ff.). Diesbezüglich führte die Privatklägerin 1 zudem aus, dass sie sich geekelt habe und sie mit dem Mund nicht mehr habe weitermachen können (D1/4/2 F 91). 7.1.6. Auf die Frage, weshalb sie nicht einfach davongerannt sei, gab die Privatklägerin 1 an, dies versucht zu haben. Sie habe aber Angst gehabt, dass er erneut ein Messer auf sich trage oder er sie erneut schlagen würde. Zudem sei er im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen, auf welches sie angewiesen sei, da sich alles Wichtige darauf befinde. Dazu schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit einmal das Mobiltelefon weggenommen habe. Sowie betonte sie erneut, dass sie Angst gehabt und gedacht habe, dass dies der einzige Weg sei, damit die Situation ruhig vorbei gehe und sie anschliessend gehen könne (D1/4/2 F 92 ff.). 7.2. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) zum Vorwurf, die Privatklägerin 1 ca. Ende März 2024 zu Oralverkehr sexuell genötigt zu haben, aus, dass dies nicht stimme. Dabei gestand er zwar ein, dass es bei den Tischtennistischen zu Geschlechtsverkehr gekommen

- 39 sei, dieser sei jedoch im Einverständnis der Privatklägerin 1 erfolgt. Sie habe ihn sogar anschliessend gefragt, ob es ihm gefallen habe. Erst nachfolgend habe sie ihm während ca. einer Stunde per Nachrichten vorgeworfen, dass er sie zu diesem Sexualkontakt genötigt hätte. Ihm sei jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie dies so gestört habe (D1/3/3 F 8). 7.2.2. Auch auf den Schlussvorhalt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 machte der Beschuldigte geltend, dass keine Drohungen geäussert worden seien, sowie sei es zu keiner Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Er habe keinen Zusammenhang zwischen dem Oralverkehr und dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 gemacht. Es habe sich um ein infantiles Spiel gehandelt, dahingehend, dass er ihr das Mobiltelefon zurückgeben würde, salopp gesagt: "Blas mir eines und dann gebe ich dir dein Handy zurück." (D1/3/4 F 13). 7.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wiederholte der Beschuldigte erneut, dass es sich lediglich um einen spielerischen Akt gehandelt habe und nicht darum gegangen sei, jemanden unterwürfig zu machen. Dennoch gestand er ein, der Privatklägerin 1 das Mobiltelefon weggenommen und den Witz geäussert zu haben, dass sie ihn oral befriedigen solle, woraufhin er ihr das Mobiltelefon zurückgeben würde. Im Nachhinein würde er dies jedoch nicht mehr als Witz betrachten. Er bestritt, angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen (act. 61 S. 22 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin 1 ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 dabei weder nein, noch gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe lediglich nach dem Mobiltelefon verlangt. Hätte die Privatklägerin 1 den Oralverkehr abgelehnt, hätte er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben und es wäre nicht soweit gekommen. Eine konkrete Rückgabe des Mobiltelefons vor dem Oralverkehr verneinte er jedoch. Weiter führte er aus, nicht davon ausgegangen zu sein, dass sie sich dazu gezwungen gefühlt habe, er habe erst anschliessend realisiert, dass es der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei,

- 40 es sei möglicherweise eine Grenze überschritten worden. Auf Frage führte er zudem aus, dass die Privatklägerin 1 ihn auch oral befriedigt hätte, wenn er ihr das Mobiltelefon nicht vorenthalten hätte und begründete dies damit, dass sie auch nach diesem Abend noch ein Verhältnis miteinander geführt hätten. Allgemein sei in ihrer Beziehung viel experimentiert worden, wobei es zu gegenseitigen Anspielungen gekommen sei. Schliesslich bestritt er den Vorwurf, die Privatklägerin 1 zuvor am Arm gepackt, geohrfeigt oder gestossen zu haben (act. 61 S. 22 ff.). 7.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 7.3.1.1. Vorab gilt es anzumerken, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal – im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 (D1/4/2) – zum entsprechenden Tatvorwurf befragt wurde. Dabei äusserte sie sich jedoch detailreich zum Tatablauf und auch zum Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie zum Sexualkontakt genötigt habe). Auch fällt ihre Emotionalität auf, als sie konkret über die Befriedigung des Beschuldigten berichtete. Auch dass sie sich geekelt habe, weiter den Beschuldigten mit dem Mund zu befriedigen und deshalb mit der Hand weitermachte, ist lebensnahe und zeugt von tatsächlich Erlebtem (D1/4/2 F 80 ff.). 7.3.1.2. Insgesamt schildert die Privatklägerin 1 konstant, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten zum Gemeinschaftszentrum mitgegangen zu sein und folglich dort versucht zu haben, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzuhalten bzw. sich von diesem zu entfernen. Dass ihr ein Entfernen nicht ermöglicht wurde, sie aus Angst vor einer weiteren Eskalation nicht wegrannte und auf die Rückgabe ihres Mobiltelefons angewiesen gewesen sei, erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Privatklägerin 1 gab glaubhaft an, verbale sowie tatkräftige Willensbezeugungen vorgenommen zu haben, anhand derer der Beschuldigte klar wissen musste, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte. Unmittelbar vor der Vornahme des Oralverkehrs widersetzte sie sich wenig tatkräftig, sondern erachtete die Vornahme als einfachste Lösung. Sie stand unter erheblichem Druck, war sie doch bereits ab der N._____-strasse über das O._____ bis zum Gemeinschafts-

- 41 zentrum unter dem nötigenden Einfluss des Beschuldigten, dem sie sich wegen seiner Hartnäckigkeit und der tätlichen Wegnahme des Mobiltelefons und dessen Vorenthaltens nicht zu entziehen vermochte. Diesen Hergang über einen längeren Zeitraum, eine gewisse Strecke über mehrere Örtlichkeiten schilderte sie mit unzähligen Details und überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist unwesentlich, ob sie sich als einzige oder einfachste Lösung der Vornahme des Oralsex beugte (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Dies auch vor dem Hintergrund der konkreten Situation, in welcher sich die Privatklägerin befand, da sie nicht wusste, was sie in dieser Situation tun solle, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und zu verhindern, dass es zu einer weiteren Eskalation mit einer Drohung mit einem Messer durch den Beschuldigten sowie zu weiteren Gewaltanwendungen (wie bereits auf der Strecke zum Gemeinschaftszentrum) des Beschuldigten komme. Aufgrund des von ihr stimmig geschilderten Verhaltens des Beschuldigten bestehen auch keine Zweifel, dass er ihr drohte, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Dies fügt sich nahtlos in den gesamten Ablauf ein. Der Beschuldigte wusste genau, dass die Privatklägerin 1 weg wollte, entriss ihr das Mobiltelefon und machte die Rückgabe abhängig vom Oralsex. Von einem Witz kann angesichts des andauernden nötigenden Verhaltens keine Rede sein; für ihn war offensichtlich, dass sie sein Verhalten nicht als solches verstand. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten 7.3.2.1. Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er konstant auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen verwies und lediglich pauschal bestritt, Drohungen gegen die Privatklägerin 1 geäussert bzw. diese genötigt zu haben sowie auch angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Der Beschuldigte äusserte sich zum Sachverhalt im auffallenden Gegensatz zur ausserordentlich detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1 über mehrere Etappen lediglich sehr pauschal und detailarm, was vor dem Hintergrund des speziellen, nicht alltäglichen Vorfalls nicht überzeugt. 7.3.2.2. Auffällig erscheint die Darstellung des Beschuldigten erstmals anlässlich des Schlussvorhalts, welche er auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte,

- 42 über ein infantiles Spiel verbunden mit einem Witz, die Privatklägerin 1 müsse ihn oral befriedigen, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Diese Behauptung des Beschuldigten sowie das Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 den Oralverkehr nicht explizit abgelehnt habe, sondern lediglich ihr Mobiltelefon zurückverlangt habe, vermögen wie ausgeführt nicht eine Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen angesichts der Umstände darzulegen, dies vor dem Hintergrund ihrer zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willensbezeugungen. Bei seinem "Spiel" wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nur wegen seiner zuvor entfalteten Gewalt und Drohung (Anklage: "Übermacht") und der Forderung, gegen den Oralsex das Mobiltelefon zurückzugeben, "mitspielte". Diese Darstellungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit als reine Schutzbehauptung. 7.3.2.3. Auch die Behauptungen betreffend das Nachfragen der Privatklägerin 1 über einen Gefallen des Beschuldigten im Anschluss an die sexuellen Handlungen, sowie dass sie ihm erst nachfolgend per Nachrichten mitgeteilt habe, zum Sexualkontakt genötigt worden zu sein, führte der Beschuldigte nur anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) aus (D1/3/3 F 8). Den Zeitpunkt des Erkennens der fehlenden Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 schilderte der Beschuldigte zudem uneinheitlich, zumal er anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) ausführte, erst aufgrund ihrer Nachrichten davon in Kenntnis gewesen zu sein, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 ausführte, im Anschluss bemerkt zu haben, dass der Vorfall bzw. der Oralverkehr der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei, weshalb er sich bei ihr versucht habe, zu entschuldigen (D1/3/3 F 8; act. 61 S. 22 f.). 7.3.2.4. Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten über eine Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen sowie die Bestreitungen, der Privatklägerin 1 angedroht zu haben, ihr Mobiltelefon in den Fluss zu werfen, wenn sie ihn nicht oral befriedige, nicht zu überzeugen. Zudem erweist sich die Darstellung des Beschuldigten über ein infantiles Spiel als lebensfremd und ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

- 43 - 7.4. Gesamtwürdigung / Fazit 7.4.1. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind lebensnah, stringent und durchaus nachvollziehbar. So schilderte sie diverse Einzelheiten und eine in sich stimmige Geschichte, die in einem nahtlosen und schlüssigen Ablauf eingebettet ist. 7.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten weisen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, sind platt und lückenhaft sowie erscheinen die Behauptungen über die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen und den Umstand, dass es sich um ein infantiles Spiel gehandelt habe, als reine Ausreden für sein übergriffiges Verhalten. Selbst nach seiner Darstellung erfolgte der Oralsex unter einer Bedingung, somit unfreiwillig. Die Privatklägerin 1 hatte aufgrund einer Bedrohung mit einem Messer in der Vergangenheit grosse Angst vor diesem, sowie war sie auf die Rückgabe des Mobiltelefons angewiesen, entsprechend beliess sie es bei verbalen und konkludent tatkräftigen Willensbezeugungen, um zu verhindern, dass eine erneute Gewaltanwendung bzw. Bedrohung durch den Beschuldigten erfolge. Die Privatklägerin 1 wollte sodann den Beschuldigten schon beim O._____ nicht oral befriedigen und teilte ihm mit, dass sie gehen wolle, woraufhin er sie packte, dass sie mitkomme. Die Privatklägerin 1 war somit klar unwillig mit dem Beschuldigten mitgegangen und er hatte ihr das Mobiltelefon entrissen. Dem Beschuldigten war klar, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte, zumal sie dies durch ihre bekundete Ablehnung (Äusserungen, Versuche sich vom Beschuldigten zu entfernen) unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Aufgrund aller Umstände ist nicht ersichtlich, welche Alternative ihr gegenüber dem tätlich fordernden Beschuldigten verblieb, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und das angedrohte Wegwerfen in die Limmat zu vermeiden (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Der Beschuldigte war sich dieser Situation der Privatklägerin 1 bewusst und nutzte diese schamlos aus. 7.4.3. Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestehen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

- 44 - 7.4.4. Unter Würdigung der Beweismittel ist somit erstellt, dass sich dieser Sachverhaltsabschnitt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte nötigte somit die Privatklägerin 1 durch die Wegnahme ihres Mobiltelefons und sein zuvor entfaltetes Verhalten dazu, die sexuellen Handlungen an ihm vorzunehmen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte. Der Beschuldigte war sich dabei aufgrund der bekundeten Ablehnung der Privatklägerin 1 bewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem Willen entsprachen und sie diese lediglich aus Angst vor einer Gewaltanwendung, vor der körperlichen Übermacht des Beschuldigten und des Verlusts des Mobiltelefons vornahm. 8. Sachverhalt Antragsabschnitt 2 – Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 8.1. Aussagen der Privatklägerin 1 8.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 1. Mai 2024 8.1.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 aus, am Nachmittag des 1. Mai 2024 ein Telefonat vom Beschuldigten erhalten zu haben, woraufhin dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Nachdem der Beschuldigte sich zu Beginn kurz hingelegt und sie währenddessen etwas gegessen habe, habe man gemeinsam ferngesehen und sich unterhalten. Dabei sei alles harmonisch gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin dauernd Telefonate in seiner Muttersprache geführt, die sie nicht verstanden habe. Nachdem sie kurz eingeschlafen sei, habe sie einen Anruf ihrer besten Kollegin erhalten, mit der Anfrage, deren Wohnungsschlüssel während der Ferien zu übernehmen. Nach entsprechender Zusage sei sie Duschen gegangen. Währenddessen habe der Beschuldigte weiterhin telefoniert und sei immer wieder hinaus und hineingekommen, in unterschiedlichen Zeitabständen. Einmal sei der Beschuldigte zurückgekommen, als sie sich nackt vor dem Lavabo im Badezimmer befunden und sich abgetrocknet habe. Er habe das Badezimmer betreten und direkt ihr Mobiltelefon in die Hand genommen, welches neben der Privatklägerin 1 gelegen sei. Der Beschuldigte sei dabei sehr aggressiv gewesen und habe in einem aggressiven Ton geäussert: "Du

- 45 löschisch jetzt alli Bilder". Daraufhin habe sie mehrfach erwidert, dass sie dies später machen werde, da sie in zehn Minuten auf den Zug gehen müsse und er sich beruhigen solle. Der Beschuldigte habe sie dennoch weiterhin dazu aufgefordert, die Bilder zu löschen und habe ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und sei hinaus gegangen. Die Privatklägerin 1 habe ihm dabei nachgerufen, dass er warten und ihr das Mobiltelefon zurückgeben solle. Da sie nackt gewesen sei, sei sie jedoch zurück ins Bad gegangen, um sich anzuziehen. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte noch aggressiver zurückgekehrt, sei direkt auf sie los gegangen und habe sie am Hals gepackt. Dabei habe er geäussert, sie solle sofort diese Bilder löschen, ansonsten er sie umbringen würde sowie "Fick deine Mutter, du löschst jetzt alle Bilder von mir. Ich ficke deine ganze Rasse." Im Anschluss habe das Handgemenge begonnen. Der Beschuldigte habe sie in eine Ecke gedrängt, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen und ihm angeboten habe, für ein Gespräch nach draussen zu gehen. Dort (in der Ecke) habe er sie am Hals gepackt und gewürgt. 8.1.1.2. Als sie anschliessend in die Küche gegangen seien, habe der Beschuldigte sie erneut in eine Ecke gedrängt und gewürgt, so dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe versucht, sich von dem Beschuldigten zu lösen bzw. raus zu rennen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle, habe sie versucht, in die Toilette zu rennen, wohin der Beschuldigte ihr gefolgt sei. 8.1.1.3. Zum weiteren Vorgang im Badezimmer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie dort erneut gewürgt habe, sodass ihr schwarz vor Augen geworden sei und einen Urinabgang erlitten habe. Anschliessend habe sie ihn darum gebeten, dass er sie aus dem Badezimmer rauslassen solle, da es dort stickig gewesen sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Als der Beschuldigte dann aus dem Badezimmer hinaus gegangen sei, habe er die Türe zugehalten und währenddessen geäussert: "Wenn du es nicht löschen willst, dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." Erst nachdem sie damit begonnen habe, gegen die Türe

- 46 zu klopfen und zu schreien, habe er sie aus dem Badezimmer hinausgelassen und sie anschliessend erneut hinter der WC-Türe in der Küche in die Ecke gedrängt. 8.1.1.4. Dort habe er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen, er habe sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf (die linke Kopfseite) gegen die Wand geschlagen. Aus Verzweiflung habe sich die Privatklägerin 1 schliesslich auf die Knie begeben, woraufhin der Beschuldigte seine Hose geöffnet habe und äusserte: "Ach so willst du es haben." Daraufhin habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten angefleht, aufzuhören, dass er sich beruhigen und er sie bitte nicht mehr schlagen solle. Sie habe ihm versichert, die Bilder zu löschen. Nachdem der Beschuldigte sie erneut mit der Hand gegen den Kopf geschlagen habe, als sie habe weglaufen wollen, sei sie auf das Bett gefallen. Sie habe erneut versucht, auf den Beschuldigten einzureden bzw. habe sie ihn angebettelt, dass er sie gehen lasse. Als Versicherung, dass sie zurückkommen werde, habe sie ihm ihr Mobiltelefon sowie auch ihren Hausschlüssel belassen. Schliesslich habe sie sich schnell angezogen, sei rausgerannt und mit dem Zug an den Flughafen zu ihrer Freundin gefahren (D1/4/1 F 10). 8.1.1.5. Betreffend das konkrete Handgemenge im Badezimmer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er ihr Mobiltelefon in die Hand genommen habe, geschubst und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. Anschliessend habe er sie mit einer Hand mit dem Daumen auf der einen Seite und den anderen Fingern auf der anderen Seite vom Hals gepackt. Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen und habe ihn darum gebeten, sich zu beruhigen. Anschliessend habe der Beschuldigte sie geschlagen, wobei sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie ihre Hände nach vorne genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dabei derart fest gegen das Lavabo gedrängt, dass ihr Rücken am Lavabo angestossen und sie nicht mehr herausgek

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