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Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.12.2025 DG250014

11 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,341 mots·~1h 7min·7

Résumé

Versuchte Brandstiftung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250014-I/Si/U02/as/mk Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek, Bezirksrichterin MLaw Rüfenacht sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sommer Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Versuchte Brandstiftung etc.

- 2 - Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 3. Dienstabteilung Verkehr, 4. D._____, 5. Baugenossenschaft E._____, 6. F._____ AG, 7. G._____ AG, 8. H._____ AG, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 5 vertreten durch I._____ AG, zHd Herr J._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Mai 2025 (D1/31) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (D1/31 S. 7; act. 85 S. 1)  Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 100.–  Anrechnung der erstandenen Haft  Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Vernichtung der Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'000.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 86 S. 2 f.)  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung, des versuchten Diebstahls sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.  Bezüglich der übrigen Vorwürfe (mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung), sei er anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Strafe zu bestrafen. Die Strafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben, soweit diese nicht bereits vollständig abgesessen ist.  Es sei eine auf ein Jahr, eventualiter auf maximal zwei Jahre, befristete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als Einleitung und Vorbereitung und damit in Kombination mit einer anschliessenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.  Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

- 4 - 3. Der Beschuldigte: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung 4. Der Privatkläger 1: (act. 51)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'033.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Mai 2025 zu bezahlen 5. Der Privatkläger 2: (D2/5/2)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen 6. Die Privatklägerin 3: (D3/10/2 und D4/9/2 sowie D9/4/2)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'113.50 sowie von Fr. 3'500.– sowie Fr. 1'509.70 zu bezahlen 7. Der Privatkläger 4: (D5/9/2)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 8 den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen 8. Die Privatklägerin 5: (D7/6/2 i.V.m. act. 65)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'100.– zu bezahlen 9. Die Privatklägerin 6: (D8/9/3)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen

- 5 - 10. Die Privatklägerin 7: (D6/5)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen 11. Die Privatklägerin 8: (D5/9/4)  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'873.95 zu bezahlen Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Mai 2025 (D1/31) ging am 20. Mai 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und den Privatklägern eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 43). Der Privatklägerin 8 wurde diese Frist mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 angesetzt (act. 79). 1.2. Mit weiterer Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt. Sodann wurde festgehalten, dass der vorzeitige Massnahmenantritt ab 14. Juli 2025 erfolgen könne, unter gleichzeitiger Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft. Schliesslich wurde der Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich ersucht, die Einweisung des Beschuldigten in die Vollzugsanstalt zu veranlassen (act. 46). 1.3. Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei der Privatkläger 1 nicht als Privatkläger zuzulassen und es sei auf dessen Zivilforderungen nicht einzutreten (act. 55). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich zu diesem Antrag zu äussern; mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde auch dem Privatkläger 1 – auf dessen Ersuchen hin (act. 59) – eine entsprechende Frist angesetzt (act. 61). Nach Eingang entsprechender Stellungnahmen (act. 58 [Staatsanwaltschaft], act. 72 [Privatkläger 1]) sowie einer solchen des Beschuldigten (act. 78) wurde dieser An-

- 6 trag des Beschuldigten mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 abgewiesen (act. 79). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Staatsanwältin MLaw K._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und der Verteidigerin sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 90; Prot. S. 26). 1.5. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2025 (act. 92). 2. Vorfragen 2.1. Der Beschuldigte liess vorbringen, der Brandermittlungsbericht vom 3. Dezember 2024 (D1/2) sei nicht als Beweismittel verwertbar. Es sei im Bericht festgehalten, dass "eine durch die Feuerwehr/Polizei teilweise veränderte Situation" vorgelegen habe, als sie am Brandort eingetroffen seien. Was alles verändert worden sei, sei nicht nachvollziehbar; auf solche Akten könne nicht abgestellt werden. Auch die Brandermittler hätten die Situation verändert und namentlich die Fotodokumentation bzw. die fotografierten Situationen würden manipuliert erscheinen. Sodann sei der Bericht nicht nachvollziehbar und es fehle etwa an einem im Bericht erwähnten Brandursachenschlüssel, aufgrund dessen im Sinne des Eliminationsverfahren die Brandursache bestimmt worden sei. Schliesslich werde in unzulässiger, parteiischer und nicht unabhängiger Weise suggeriert, dass der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe, als das Feuer noch gebrannt habe (act. 86 S. 9-11). Der Beschuldigte persönlich wies bereits im Untersuchungsverfahren durch ein Schreiben auf die geltend gemachte Manipulation der Brandermittlung hin (D1/17/5). 2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte zu dieser Frage vor, es sei immer so, dass das Spurenbild einer Brandstiftung verändert werde. Die Gefahrenbannung stehe an erster Stelle bei einem Brand, weshalb zuerst das Feuer gelöscht und die Ge-

- 7 fahr gebannt werde, was zwangsläufig bei allen Brandfällen zu einer Spurenveränderung führe (Prot. S. 17). 2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung keine Einwendungen gegen den Brandermittlungsbericht vorbrachte, welche eine verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO oder ähnliche Beweisverwertungsverbote betreffen würde. Vielmehr führen die von der Verteidigung geschilderten Handlungen der Polizei und der Feuerwehr, wonach bereits vor Durchführung der Brandermittlung die Polizei und die Feuerwehr die angetroffene Situation verändert hätten, dazu, dass die im Brandermittlungsbericht dargelegten Umstände anders zur würdigen sind, als wenn diese Ermittlung an einem unberührten Tatort durchgeführt wären. Die Einwände der Verteidigung betreffen mithin die Würdigung des Berichts, nicht dessen Verwertbarkeit. 2.4. Es ist mit der Staatsanwaltschaft auszuführen, dass in Brandfällen das Spurenbild stets durch die Einsatzkräfte verändert wird, ehe die Brandermittler ihrer Tätigkeit nachkommen können. Selbstredend steht bei einem Brand die Gefahrenbannung stets an erster Stelle, sodass durch die Löschung des Feuers die Spuren zwangsläufig beeinträchtigt werden. Der Brandermittlungsbericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass eine durch die Feuerwehr/Polizei teilweise veränderte Situation vorgefunden worden sei. Es sei auf ein Tablar umgefallen, wobei dieser Veränderungen die Brandursachenermittlung nicht beeinträchtigen würden (D1/2 S. 3). Dieser Umstand, dass die zu untersuchende Stelle verändert wurde, wurde klar deklariert, war dem Brandermittler bewusst und die daraus entstehenden Unsicherheiten sind daher im entsprechenden Bericht berücksichtigt. Der dargelegte Umstand, wonach eine teilweise veränderte Situation vorgelegen hat, stellt nicht nur keinen Grund dar, dass dieser Bericht nicht zu verwerten wäre, es stellt nachgerade den Normalfall dar. 2.5. Soweit die Verteidigung vorbrachte, der Brandermittlungsbericht sei hinsichtlich der Feststellung der Brandursache unvollständig, ist darauf hinzuweisen, dass die Verursachung des ursprünglichen Feuers durch den Beschuldigten nicht strittig ist. Es ist aus diesem Grund nicht näher auf die technischen Vorgänge einzugehen, wie die Brandermittler auf eine vorsätzliche Brandlegung schlossen

- 8 - (D1/2 S. 5) – zumal sich dieser Schluss angesichts des späteren Geständnisses des Beschuldigten als zutreffend erwies. Es kann denn auch keineswegs von unvollständigen Akten gesprochen werden, wie dies die Verteidigung macht (act. 86 S. 9 f.). Im an jener Stelle zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 ging es um komplexe Telefonabhörvorgänge in fremder Sprache, vorliegend geht es hingegen um einen kurzen, wenige Seiten umfassenden Brandermittlungsbericht, dessen Ergebnis sich mit den späteren Aussagen des Beschuldigten deckt. Es sind diesbezüglich keine Unverwertbarkeitsgründe erkennbar. 2.6. Weiter führt die Feststellung im Bericht, der Beschuldigte habe durch das Verlassen der Örtlichkeit keinen Einfluss auf die Ausbreitung des Feuers gehabt (D1/2 S. 5), nicht zu einer Unverwertbarkeit des Brandermittlungsberichts, auch wenn eine Formulierung betreffend Einfluss auf die Ausbreitung eines allenfalls sich entfachendes Feuers sprachlich korrekter gewesen wäre. Denn es wird im Brandbericht an direkt folgender Stelle klar festgehalten, dass trotz Brandlegung das Feuer keine Intensivität einer Feuersbrunst erreicht habe von selbst erloschen sei. Es habe gemäss Angaben der Feuerwehr kein Löscheinsatz stattgefunden (D1/2 S. 5). Es geht somit aus dem Bericht klar hervor, dass das Feuer von selbst erloschen sei bzw. nie offen brannte. Eine Parteilichkeit der Brandermittler wird nicht erkennbar. 2.7. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte das ihm in Dossier 1 vorgeworfene Verhalten anerkannt hat. Strittig blieb, wie zu zeigen ist, lediglich die innere (Eventual-)Absicht des Beschuldigten, für deren Prüfung der Brandermittlungsbericht eine untergeordnete Rolle spielt. 2.8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Brandermittlungsbericht (D1/2) als Beweismittel verwendet werden kann. 3. Sachverhalt 3.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wird dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 15. Mai 2025 betreffend Dossier 1 im Wesentlichen vor, er habe am

- 9 - 18. November 2024, ca. um 01:45 Uhr, in seiner Wohnung zwei Brandherde gelegt; einen auf dem Laminatboden im Bereich der Fussbodenheizungsverteilung und einen neben der Elektroverteilung bei einer Unterputz-Abzweigdose. Infolge des so vom Beschuldigten verursachten Feuers sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 56'250.– entstanden. Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten seien die betroffenen Gegenstände nicht derart in Brand gesetzt worden, dass ein nicht mehr alleine durch den Beschuldigten bezwingbares Feuer entstanden sei, was der Beschuldigte bei seinem Vorgehen aber habe bewirken wollen oder welche Folge er zumindest in Kauf genommen habe. Bei Dossier 2 wird ihm eine Sachbeschädigung an einer Kellerabteiltür vorgeworfen, verbunden mit dem Betreten des Kellerabteils in der Absicht, einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Bei Dossier 3 bis 9 werden dem Beschuldigten diverse Sachbeschädigungen an Ampeln (Dossier 3 und 4), einem Motorrad (Dossier 5), zwei Personenwagen (Dossier 6 und 8), zwei Umgebungsleuchten (Dossier 7) sowie einem Steuerungskasten (Dossier 9) vorgeworfen (D1/31 S. 2-6). 3.2. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt grösstenteils eingestanden (D1/7/5 F/A 8 f.; Prot. S. 11 ff.), namentlich betreffend Dossier 1 (D1/7/3 A 9 f.; Prot. S. 11), Dossier 2, Sachbeschädigung (D1/7/3 A 6 und A 25; Prot. S. 12), Dossier 3 (D1/7/3 A 31 ff.; Prot. S. 13), Dossier 4 (D1/7/3 A 39; Prot. S. 13), Dossier 5 (D1/7/3 A 45; Prot. S. 13), Dossier 6 (D1/7/3 A 52; Prot. S. 13) Dossier 7 (D1/7/3 A 65; Prot. S. 13), Dossier 8 (D1/7/3 A 71; Prot. S. 14) sowie Dossier 9 (Prot. S. 14) und dieser vorgeworfene Sachverhalt ist durch die Akten ausgewiesen. Der Beschuldigte bestritt lediglich den Sachverhaltsvorwurf bezüglich Dossier 2, soweit es um den Vorwurf des Diebstahl und des Hausfriedensbruchs geht (D1/7/3 A 6 und A 27; D1/7/5 F/A 32, D1/23/25; Prot. S. 12; act. 86 S. 12 f.), sowie betreffend die Sachbeschädigung mit Blick auf den Schaden (act. 86 S. 13). Sodann anerkannte er hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung (Dossier 1) zwar grundsätzlich das ihm vorgeworfene Verhalten, er bestritt aber die Darstellung gemäss Anklageschrift, wonach er bei seinem Vorgehen ein nicht mehr durch ihn bezwingbares Feuer habe entfachen wollen bzw. dass er diese Folge in Kauf genommen habe (D1/7/3 A 13 und

- 10 - A 20 f.; act. 86 S. 6-9). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die bestrittenen Sachverhaltselemente gemäss Dossier 2 erstellt werden können. 3.3. Es besteht bei einer eventualvorsätzlichen Begehung eines Delikts ein enger Zusammenhang zwischen Erstellung des subjektiven Sachverhalts und rechtlicher Würdigung der in Frage kommenden Tatbestände. Für die Erstellung des subjektiven Sachverhalts wie auch die Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente, also die Frage, was der Beschuldigte bei Dossier 1 durch sein grundsätzlich anerkanntes und durch die weiteren Akten ausgewiesene Verhalten gewollt bzw. in Kauf genommen habe, ist auf nachfolgende rechtliche Würdigung (vgl. Ziffer 4.3) zu verweisen. 3.4. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es ihn freisprechen. 3.5. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes betreffend Dossier 2 dienen neben den Aussagen des Beschuldigten in den

- 11 - Aussagen gegenüber der Polizei (D1/7/1, D1/7/3), gegenüber der Staatsanwaltschaft (D1/7/2, D1/7/5) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 11 ff.) insbesondere die Fotografien, welche am jeweiligen Tatort erstellt wurden (D1/8/1-4). Weiter ist auf das Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, mit welchem er sich zum Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs äusserte (D1/23/25). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des subjektiven Sachverhalts von Dossier 1 weiter unten grundsätzlich auch der Brandermittlungsbericht (D1/2) als Beweismittel verwendet werden kann. 3.6. Sachverhaltserstellung Dossier 2 3.6.1. Hausfriedensbruch und Diebstahl 3.6.1.1. Zunächst ist betreffend Dossier 2 auf den Vorwurf einzugehen, wonach der Beschuldigte nach einer – eingestandenen (D1/7/3 A 6 und A 25; Prot. S. 12) – Sachbeschädigung einen – bestrittenen (D1/7/3 A 6 und A 27; D1/23/25; D1/7/5 F/A 32, Prot. S. 12) – Hausfriedensbruch sowie Diebstahlsversuch begangen haben soll. Der Beschuldigte erläuterte anlässlich der Hauptverhandlung in Zusammenfassung seines Standpunkts während der Untersuchung, er sei nicht in das fremde Kellerabteil hineingegangen. Er habe einfach willkürlich eine Latte kaputt gemacht. Er habe eine Quelle, ein Leck im Keller gesucht und Angstzustände sowie Atemnot gehabt. Er habe nie geklaut, er sei kein Dieb (Prot. S. 12). 3.6.1.2. Wie dargelegt hat der Beschuldigte die weiteren, ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte eingestanden. Dies zeigt, dass seine Bestreitungen betreffend den Hausfriedensbruch sowie den Diebstahl nicht einfach als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden dürfen. Der Beschuldigte äusserte sich darüber hinaus mit Blick auf eine allfällige Haftverlängerung gegenüber der Staatsanwaltschaft während der Untersuchung in einem gesonderten Schreiben dahingehend, dass er keinen Diebstahlsversuch begangen habe (D1/23/25). Es ist also festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich in diesem Dossier das ihm vorgeworfene Verhalten bestritt; und auch das nur mit Blick auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch, was die Bestreitung gewichtig erscheinen lässt.

- 12 - 3.6.1.3. Klare Beweismittel für ein Betreten des Kellers mit der beschädigten Kellertür oder gar einer Diebstahlsabsicht, liegen keine vor. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus der gezielten Zerstörung bzw. des gezielten Herausbrechens der zentralen Latten der Kellertür – wie sie sich aus den Fotografien ergibt (D1/8/3 S. 4) –, dass der Beschuldigte einen Diebstahl beabsichtigt habe. Eine spontane Frust- oder Panikreaktion des Beschuldigten hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ungerichteten, zufälligen Schäden an verschiedenen Stellen geführt. Eine präzise Konzentration des Beschuldigten auf genau die beiden Latten, an welchen das Türschloss angebrachte gewesen sei, spreche für ein zielgerichtetes Vorgehen und damit für einen entsprechenden Vorsatz (act. 85 S. 2). Diesem Indiz, auf welches die Staatsanwaltschaft verweist, stehen jedoch weitere Überlegungen entgegen, welche die Darstellung des Beschuldigten eher stützen. So ist es zutreffend, dass der Beschuldigte weder in jener Nacht, in welcher sich die vorliegend zu beurteilenden Handlungen ereigneten, noch in der Vergangenheit (act. 83) soweit erkennbar je wegen Aneignungsdelikten verurteilt worden wäre. Das Verhalten in jener Nacht erscheint – wie auch der Beschuldigte einräumt (Prot. S. 12) – "sinnlos" und zielte nie auf Bereicherung ab. Sodann ist klar festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Nachweis dafür erbracht werden muss, dass er den fraglichen Keller betrat sowie dass er einer Diebstahlsabsicht hatte. Angesichts der wie gezeigt diesbezüglich unzureichenden Beweismittel, gelingt dieser Nachweis nicht. Blosse Indizien vermögen angesichts des Vorlebens sowie des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten während der Untersuchung den Beweis nicht zu erbringen, dass er einen Hausfriedensbruch beging oder dass er eine Absicht hatte, sich zu bereichern. 3.6.1.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es auch an einem Strafantrag hinsichtlich eines allfälligen Diebstahls bezüglich eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB fehlen würde. Der in Dossier 2 im Recht liegende Strafantrag beschränkt sich auf die Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (D2/2/3/4). Es ist angesichts der Fotografien (D1/8/3 S. 4) nicht erkennbar, dass es möglich gewesen wäre, im fraglichen Kellerabteil wertvolles Deliktsgut zu erbeuten. Und soweit es allenfalls um Alkohol oder ähnliches gegangen wäre, hätte sich das Diebstahlsdelikt auf einen geringen Vermögens-

- 13 wert bezogen, was gemäss genannter Bestimmung dazu geführt hätte, dass es sich beim Diebstahl um ein Antragsdelikt handeln würde. 3.6.1.5. Im Ergebnis ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahlversuchs betreffend Dossier 2 festzuhalten, dass die vorliegenden Beweismittel die plausiblen Bestreitungen des Beschuldigten nicht mit der notwendigen Sicherheit zu widerlegen vermögen. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift das fragliche Kellerabteil nicht betrat und dass er keine Gegenstände zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse behändigen wollte. Er ist dementsprechend betreffend Dossier 2 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen. 3.6.2. Sachbeschädigung 3.6.2.1. Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 2 Sachbeschädigung vorgeworfen, wobei der Sachschaden am Kellerverschlag Fr. 500.– betragen habe. Dieser Schadensbetrag ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 20. November 2024 (D2/1), in welchem der Schaden erstmals mit ca. CHF 500.00 bezeichnet wurde (D2/1 S. 3), was in der Folge so übernommen scheint. Jedenfalls sind keine weiteren Unterlagen ersichtlich, welche eine Bestimmung der Höhe des Schadens ermöglichen würden. 3.6.2.2. Wie sich aus der Fotografie des Schadens (D1/8/3 S. 4) ergibt, beschränkt sich der Schaden darauf, dass im mittleren Bereich des Kellerverhaus zwei miteinander verbundene Latten herausgeschlagen wurden. Soweit erkennbar, sind diese Latten nicht zerbrochen, was selbst einem Laien eine Reparatur mit Hammer und wenigen Nägeln ermöglichen würden. Doch selbst wenn ein Handwerker diese Reparatur mit neuen Latten durchzuführen hätte, erscheint weder der Materialwert der Latten noch der zu schätzende Zeitaufwand derartig, dass von einem Schaden in Höhe von Fr. 500.– ausgegangen werden müsste. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der von ihm verursachte Schaden deutlich weniger, namentlich weniger als Fr. 300.– betragen hat.

- 14 - 3.6.2.3. Im Ergebnis ist betreffend Dossier 2 festzuhalten, dass der Beschuldigte das fragliche Kellerabteil nicht betrat und dass er keine Gegenstände zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse behändigen wollte. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie vor Vorwurf des versuchten Diebstahls freizusprechen. Weiter ist mit Blick auf nachfolgende rechtliche Würdigung festzuhalten, dass von einem Schaden von weniger als Fr. 300.– auszugehen ist. 3.7. Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt mit Ausnahme der soeben dargelegten Anpassungen betreffend Dossier 2 erstellt werden kann. Es ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift (D1/31 S. 2 ff.) auszugehen, wobei der Schaden bei Dossier 2 weniger als Fr. 300.– betragen hat. Sodann ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. Auf die subjektiven Tatumstände von Dossier 1 wird wie dargelegt noch einzugehen sein. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das noch zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3 und 5 bis 9) sowie als geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der versuchten Brandstiftung und verwies betreffend Dossier 2 auf die Anwendung der Art. 172ter StGB. Es ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat. 4.3. Versuchte Brandstiftung (Dossier 1)

- 15 - 4.3.1. Der Beschuldigte liess zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung im Wesentlichen ausführen, es könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die Verursachung eines nicht mehr bezwingbaren Feuers gewollt bzw. in Kauf genommen habe. Selbst im Anklagesachverhalt werde festgehalten, dass "aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten" keine Feuersbrunst entstanden sei. Er sei vielmehr darauf bedacht gewesen, dass kein unbezwingbares Feuer entstehe. Der Beschuldigte habe einzig an zwei Stellen lokal und gezielt zwei Feuer gelegt, um die vermutete Beobachtung vollständig zu beenden. Hätte er eine Feuersbrunst verursachen wollen, dann hätte er an mehreren Orten Feuer gelegt und wäre anders vorgegangen. Folglich sei das Feuer so klein und begrenzt gewesen, dass nicht einmal die Plastikverpackungen vom Sandwich geschmolzen seien. Sodann seien die beiden Brände von so kurzer Dauer gewesen und hätten sich nicht ausgebreitet, so dass es nicht wegen Rauchimmissionen sondern wegen eines Wasserschadens zum Polizeieinsatz gekommen sei. Es scheine nichts verbrannt zu sein. Der Beschuldigte habe die Wohnung erst verlassen, als die beiden Brandherde wieder vollständig gelöscht gewesen seien und er habe zusätzlich Wasser laufen lassen, was bestätige, dass er darauf bedacht gewesen sei, keine Feuersbrunst zu verursachen und dies gerade nicht in Kauf genommen habe. Schliesslich habe er auch gegenüber dem Gutachter erklärt, die Wohnung erst verlassen zu haben, nachdem die Dose nicht mehr gebrannt habe und schon recht viel Wasser am Boden gewesen sei (act. 86 S. 6-9). 4.3.2. Wegen Brandstiftung wird gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wie z. B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen, Torfmooren, Grasflächen, Wäldern, Häuten und Fellen. Eine Feuersbrunst ist bspw. auch dann anzunehmen, wenn sich bei einem Brand starker Rauch entwickelt, ein Schaden von ca. CHF 8'000 entsteht und der Täter die Kontrolle über den Brand verliert. Jemand, der im Keller eines Wohnhauses mit Zeitungspapier Abfallholz und Reiswellen ohne Brand-

- 16 beschleuniger anzündet, nach Wahrnehmung des Brandgeruchs zum Brandherd zurückgeht und diesen alleine zu löschen vermag, erzeugt keine Feuersbrunst (BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 7 ff. m.w.H.). Um die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zu vollenden, muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines andern oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten; die Entfachung einer Feuersbrunst für sich alleine erfüllt den Tatbestand somit nicht (BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 10). Der Vorsatz des Täters muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines andern oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr. Nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus, weshalb es genügt, wenn sich der Täter mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder ihn in Kauf nimmt, und zwar auch dann, wenn er ihm nicht genehm ist (BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 16). 4.3.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Der Täter muss (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Wer keinen tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen hat, kann auch nicht die Verübung der Tat beginnen wollen, sondern höchstens Handlungen vornehmen, die bei anderen diesen Eindruck erwecken (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1). 4.3.4. Der Beschuldigte führte zu seinen Handlungen bezüglich Brandstiftung anlässlich der Untersuchung im Wesentlichen aus, dass er Atemnot gehabt und geglaubt habe, es komme jemand in seine Wohnung. Er sei paranoid geworden und habe gedacht, dass er gefilmt werde. Er habe dann das Glasfaserkabel herausgerissen und die beiden Brände gelegt. Dann habe er die Wohnung unter Wasser gesetzt. Anschliessend habe er gewartet, bis das Wasser den unteren Brand gelöscht habe, den oberen Brand habe er ausbrennen lassen. Als das Feuer aus gewesen sei, habe er die Wohnung verlassen. Er präzisierte, dass er das Glasfa-

- 17 serkabel nicht herausgerissen, sondern durchgeschnitten habe, danach habe er die Buchse angezündet. Er habe in die Buchse – also den oberen Brand – Papier und Plastik reingestopft und angezündet; dazu habe er einen Plastiksack verwendet. Beim unteren Brand habe er wohl Holz an die Wand angelehnt und Stoff angezündet, vermutlich ein "Tüechli". Daran könne er sich aber nicht mehr genau erinnern. Als Grund für die versuchte Entfachung eines Feuers erläuterte der Beschuldigte, er könne den unteren Brand nicht genau erklären. Er habe irgendwie Angst wegen der Bodenheizung gehabt – diese sei immer mega heiss gewesen und er habe geglaubt, die Bodenheizung werde manipuliert – und diese zerstören wollen. Dann habe er gemerkt, dass dies irgendwie gar keinen Sinn ergebe. Das obere Feuer habe er gelegt, um das Glasfaserkabel zu zerstören. Er sei damals davon ausgegangen, dass er gefilmt werde und dort der Server angeschlossen sei. Mittlerweile gehe er davon aus, dass er zu jenem Zeitpunkt unter Wahnvorstellungen gelitten habe. Mit dem unteren Brand habe er schlussendlich gar nichts bezweckt; mit dem oberen habe er die Zerstörung des Glasfaserkabels bewirken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass an diesem Glasfaserkabel ein Verbraucher dran hänge. Daher habe er auch noch nach Kameras gesucht in der Wohnung. Als er die Wohnung verlassen habe, habe es nicht mehr gebrannt (D1/7/3 F/A 9-13). Er habe zwei Objekte zerstören wollen, das Glasfaserkabel und die Bodenheizung. Das Wasser habe er laufen lassen, um den Rest der Wohnung vor dem Feuer zu schützen. Das untere Feuer habe ja dann auch nicht lange gebrannt, sondern sei wegen des Wassers bald wieder erloschen. Er habe gewartet, bis das Feuer von selbst ausgegangen sei. Die Rauchbelastung sei nicht sehr intensiv gewesen; es sei nicht sehr "frisch" gewesen, aber die Räume seien relativ hoch (D1/7/3 F/A 20-22). Weitere detaillierte Ausführungen zu diesem Vorfall machte der Beschuldigte persönlich nicht. 4.3.5. Aus dem Brandermittlungsbericht ergibt sich im Wesentlichen, dass in die Wohnung des Beschuldigten eingedrungen worden sei, da aus dieser Wasser in die darunterliegende Wohnung gedrungen sei. Bei der Öffnung der verschlossenen Mietwohnung sei starker Rauchgeruch wahrgenommen und es seien verschiedene Brandspuren festgestellt worden (D1/2 S. 2). Es seien eindeutig zwei Brandherde festgestellt worden. Der eine Brandherd habe auf dem Laminatboden

- 18 im Bereich der Fussbodenheizungsverteilung lokalisiert werden können. Dort seien Brandspuren an Schranktablaren, welche schräg an die Wand angestellt gewesen seien, sowie auf dem Laminatboden festgestellt worden. Auf dem Laminatboden seien weiter Rückstände von verbranntem Stoff und Papier vorgefunden worden. Der andere Brandherd sei rechts neben der Elektroverteilung, bei einer Unterputz-Abzweigdose lokalisiert worden. In dieser Abzweigdose seien Koaxial-Kabel (TV-Kabel) und andere Datenkabel festgestellt worden. Die Russverfärbungen an der Wand oberhalb der Abzweigdose würden klar auf eine Brandentstehung im Bereich der Abzweigdose hindeuten. Innerhalb der Abzweigdose habe feine Asche und Überreste von Papier festgestellt werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass solches Material vorgängig in die Dose eingebracht und entfacht worden sei. Der Deckel dieser Abzweigdose habe auf dem Vorbau der Fussbodenheizungsverteilung gefunden werden können und keine Brandspuren aufgewiesen; und sei somit beim Brandausbruch nicht montiert gewesen. Auf dem Vorbau der Fussbodenheizungsverteilung habe verbrannter Plastik festgestellt werden können, was auf ein Abtropfen des flüssigen und brennenden Plastiks vom Material der Abzweigdose hindeute. Es bestehe kein Zweifel, dass die Brände im Bereich des Laminatbodens und innerhalb der Abzweigdose durch offene Flammen initiiert worden seien. Ob Brandbeschleuniger verwendet worden sei, könne im Nachhinein nicht mehr gesagt werden. Entsprechende sinnesphysiologische Wahrnehmungen seien nicht gemacht worden. Der Verursacher habe wohl Tablare vorgängig aus den Schränken genommen und diese im Bereich des Brandherdes auf dem Laminatboden für die Erstellung einer Brandlast an die Wand gestellt. Es müsse von glücklichen Umständen gesprochen werden, dass sich die Energie des Feuers offenbar zu wenig entwickelt habe, um die umliegenden brennbaren Materialien in Brand zu setzen. Durch das Verlassen der Örtlichkeit habe der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Ausbreitung des Feuers gehabt. Einen eigenen Löschversuch des Beschuldigten könne im Bereich des Brandherdes bei der Abzweigdose ausgeschlossen werden. Es komme nur eine vorsätzliche Brandlegung in Frage. Das Initiieren eines Feuers auf dem Laminatboden unterhalb der schräg an die Wand angestellten Tablare deute klar darauf hin, dass die Täterschaft ein Schadenfeuer habe verursachen

- 19 wollen. Hätte sich das Feuer auf die umliegenden Gegenstände (Bügelbrett sowie die an der Wohnungstür aufgehängte Jacke) ausgebreitet, so wäre ein grösseres Schadenfeuer entstanden. Ob dadurch eine Feuersbrunst entstanden wäre, könne nicht abschliessend geklärt werden. Das Feuer habe jedoch eine solche Intensität nicht erreichen können und sei von selbst erloschen. Gemäss Angaben der Feuerwehr habe kein Löscheinsatz stattgefunden; es sei lediglich das Entlüften der Wohnung durchgeführt worden (D1/2 S. 3-5). 4.3.6. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich vollumfänglich mit dem Brandermittlungsbericht in Übereinstimmung bringen. Da der Beschuldigte demnach bei diesen Schilderungen wahrheitsgemäss aussagte, kann auch für die weiteren Umschreibungen des Beschuldigten hinsichtlich der inneren Vorgänge und Motive grundsätzlich auf seine Aussagen abgestellt werden. 4.3.7. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandskomponente legte der Beschuldigte glaubhaft dar, dass er keine Feuersbrunst habe verursachen wollen. Derartiges lässt sich ihm denn auch nicht vorwerfen bzw. nachweisen. Seine Darstellung ist diesbezüglich überzeugend, dass er die Brände "nur" entfachen wollte, um die Bodenheizung bzw. das Glasfaserkabel zu zerstören, in der Folge aber dann von dieser Absicht abgelassen habe. Demnach hat es ihm an einem (direkten) Vorsatz gefehlt, eine Feuersbrunst zu entfachen. Es ist ihm allerdings – immerhin – auch vorgeworfen, dass er durch sein Verhalten das Entstehen einer Feuersbrunst in Kauf genommen habe (D1/31 S. 3). Sodann ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte keine Feuersbrunst verursacht hat, weshalb keine vollendete Brandstiftung, sondern höchsten ein Versuch einer solchen zu prüfen ist. Ebenso offenkundig ist, dass der Beschuldigte objektiv mit der Ausführung der Tat begonnen hatte. Wie er selber ausführte – und in Übereinstimmung mit dem Brandermittlungsbericht – legte er zwei Brandherde, da er – zunächst – beabsichtigte, die Bodenheizung bzw. hernach die Glasfaserkabel zu zerstören. 4.3.8. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein derartiger Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg

- 20 für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil BGer 6P.141/2006 und 6S.307/2006 vom 28. Dezember 2006 mit weiteren Hinweisen).

- 21 - 4.3.9. Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist äusserst hoch. Er versuchte in seiner Wohnung zunächst an zwei Orten ein Feuer zu legen, um damit die Bodenheizung bzw. die Glasfaserkabel zu zerstören. Nachdem er von seinen Plänen abkam, liess er Wasser laufen – überschwemmte gewissermassen seine Wohnung – und liess den zweiten Brandherd beim Glasfaserkabel ausgehen. Hierauf verliess der Beschuldigte seine Wohnung und kehrte nicht mehr zurück. Damit verlor er jegliche Möglichkeit, auf die von ihm gelegten Brandherde einzuwirken. Es ist notorisch, dass auch ohne offene Flammen glühende, schwelende Brandherde sich zu einem offenen Feuer entfachen könnten. Auch im Brandermittlungsbericht wurde festgehalten, dass von glücklichen Umständen gesprochen werden müsse, dass sich die Energie des Feuers offenbar zu wenig entwickelt habe, um die umliegenden brennbaren Materialien in Brand zu setzen. Durch das Verlassen der Örtlichkeit habe der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Ausbreitung des Feuers gehabt; ein eigener Löschversuch des Beschuldigten könne im Bereich des Brandherdes bei der Abzweigdose ausgeschlossen werden (D1/2 S. 5). Diese Darstellung deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, welcher davon sprach, dass er gewartet habe, bis das Feuer von selber ausgegangen sei (D1/7/3 F/A 21). Der Beschuldigte tätigte also keine aktiven Löschversuche; etwa durch direktes Überschütten des von ihm gelegten Brandherds mit Wasser oder gar mittels Einsatz eines Feuerlöschers. Vielmehr beschränkte er sich darauf, zu warten, bis er der Meinung war, dass das Feuer ausgegangen sei. Und verliess danach die Wohnung. Hiermit erfüllte er aber seine Sorgfaltspflicht nicht einmal ansatzweise, welche sich nach dem entzünden eines Feuers bzw. zweier Brandherde in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus aufdrängt. Er lüftete auch nicht etwa seine Wohnung, um zu prüfen, ob der Brandherd mit Sicherheit ausgegangen sei, weshalb dies dann durch die eintreffende Feuerwehr gemacht wurde (D1/2 S. 5). Hauptsächlich aber muss dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dass er nach kurzer Zeit die Wohnung verliess, und damit jegliche Überwachung der beiden von ihm gelegten Brandherde aufgab. Dass es eine völlig unzureichende Massnahme darstellte, Wasser laufen zu lassen und den Boden zu überschwemmen, ist offenkundig. Zum einen legte der Beschuldigte beim Brandherd am Boden auch Tücher sowie ein Tablar (D1/7/3 F/A 9; D1/2 S. 3)

- 22 hinzu, so dass das Wasser sicherlich nicht sämtliches entzündbare Material zu überdecken vermochte. Zum anderen befand sich die Buchse mit dem Glasfaserkabel nicht direkt auf Bodenhöhe, sodass das Wasser diesbezüglich eine untaugliche Vorsichtsmassnahme war. Der Beschuldigte verliess demnach seine Wohnung ohne vernünftige Schutzmassnahmen, trotz zweier vorhergehender Versuche, ein Feuer zu legen. 4.3.10. Soweit der Beschuldigte darlegte, dass er erst gegangen sei, nachdem das Feuer von selber ausgegangen sei, ist klarzustellen, dass wegen der Gefahr eines Schwelbrands, der Gefahr einer sich entwickelnden Hitze mit anschliessender Entfachung eines offenen Feuers, nicht einfach auf die visuellen Sinneseindrücke abgestellt werden kann, wenn es darum geht, zu prüfen, ob ein Feuer tatsächlich erloschen ist oder nicht. Sodann zeigte das weitere Verhalten des Beschuldigten an jenem frühen Morgen des 18. Novembers 2024, welches sich auch in den Dossiers 3 bis 9 wiederspiegelt, dass der Beschuldigte kaum in der Lage war, die Situation vernünftig einzuschätzen. Schliesslich lag aufgrund seines ausgeprägt psychotischen Erlebens im Rahmen seiner Manie auch eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vor (D1/14/27 S. 74). Der Beschuldigte ging nach dem Verlassen der Wohnung ziellos durch die Stadt und hinterliess eine Spur der Zerstörung. Er war an jenem frühen Morgen nicht in der Verfassung, welche ihm die zuverlässige Einschätzung des von ihm gelegten Feuers mit Blick auf einen allfälligen Schwelbrand erlaubt hätte. 4.3.11. Indem der Beschuldigte die beiden von ihm gelegten Brandherde verliess, wobei er zumindest beim zweiten dieser Brandherde keinerlei aktive Löschmassnahmen ergriffen hatte, drängte sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, dass es in der Folge – aufgrund glücklicher Umstände, wie im Brandermittlungsbericht festgehalten wurde (D1/2 S. 5) – nicht zum Ausbruch eines offenen Feuers gekommen ist. Diese glücklichen Umstände führen dazu, dass dem Beschuldigten nur eine versuchte eventualvorsätzliche Brandstiftung vorgeworfen wird, was im Rahmen der Strafzumessung einen grossen Einfluss haben wird. Sie lassen aber das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhal-

- 23 ten, welches wie gezeigt geeignet gewesen wäre, ein offenes Feuer zu verursachen, nicht unerheblich werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln, dem bewussten Anzünden zweier Feuer, also dem Legen zweier Brandherde, und dem nachmaligen Verlassen der Wohnung, zumindest beim zweiten Brandherd ohne vorher aktive Löschversuche getätigt zu haben, die Entstehung eines offenen Feuers, welches sich angesichts seiner Abwesenheit seiner Kontrolle entzogen hätte – demnach eine Feuersbrunst –, in Kauf nahm. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB eventualvorsätzlich. 4.3.12. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist eben gerade keine Feuersbrunst entstanden. Somit steht fest, dass der Erfolg einer Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB nicht eingetreten ist. Dabei vollendete der Beschuldigte sämtliche Handlungen, welche für den Eintritt des einer Brandstiftung Voraussetzung waren. Die weiteren objektiven Elemente des Tatbestands der Brandstiftung wären erfüllt gewesen. Wäre das vom Beschuldigten gelegte Feuer tatsächlich ausgebrochen – eine Feuersbrunst entstanden –, so hätte dies nicht nur einen Schaden eines andern zur Folge gehabt – ein solcher ist beim Privatkläger 1 denn auch vorliegend bereits entstanden (vgl. Ziffer 9.2) – sondern es wäre überdies im vom Beschuldigten bewohnten Mehrfamilienhaus eine Gemeingefahr für die weiteren Bewohner hinzugetreten. Durch das Entzünden zweier Brandherde überschritt der Beschuldigte die Grenze zum Versuch. Wohl intensivierte er seine Bemühungen, ein Feuer zu legen, trotz sich abzeichnendem Misserfolg nicht; allerdings verliess er nach kurzer Zeit die Wohnung, ohne beim zweiten Brandherd bei der Steckdose aktive Löschmassnahmen eingeleitet zu haben. Wohl war der Beschuldigte der Meinung, das Feuer sei ausgegangen, doch verlor er durch das Verlassen der Wohnung verlassen jegliche Möglichkeit, ein sich allenfalls entwickelndes Schwelfeuer oder ein wieder ausbrechendes Feuer unter Kontrolle zu halten. Indem der Beschuldigte nach Abschluss eines Versuchs, in der Steckdose einen Brandherd zu legen, ohne jegliche aktive Löschmassnahmen die Wohnung verliess, bestand eine Gefahr, dass ein Feuer ausbrechen würde. Der Eintritt dieser Gefahr drängt sich als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft des Beschuldigten, die Wohnung zu verlassen und dies Erfüllung dieser Gefahr als Folge seiner Handlungen

- 24 hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Damit erfüllte der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Brandstiftung. 4.3.13. Rechtfertigungsgründe sind keine erkennbar. Ebenso liegen keine Schuldausschlussgründe vor, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten entnehmen lässt (D1/14/27 S. 68 und S. 74). Auf die in diesem Gutachten festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung sowie der Prüfung der Anordnung einer Massnahme einzugehen. 4.3.14. Im Ergebnis liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von einer Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.4. Strafanträge betreffend Sachbeschädigung Soweit Sachbeschädigungsdelikte zu beurteilen sind, liegen die entsprechend notwendigen Strafanträge in den Akten (Dossier 2: D2/2/3/4; Dossier 3: D3/5; Dossier 4: D4/6; Dossier 5: D5/5; Dossier 6: D6/5; Dossier 7: D7/3-4; Dossier 8: D8/5-6; Dossier 9: D9/2). 4.5. Sachbeschädigung betreffend Dossier 2 4.5.1. Gemäss Art. 172ter StGB stellt ein Vermögensdelikt lediglich eine Übertretung dar, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Die Norm ist eine Mussvorschrift; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Norm zwingend anzuwenden (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 4). Der geringe Wert/Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.– festgesetzt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers. Dieser Grenzwert dient der Rechtssicherheit und vermeidet problematische und letztlich kaum praktikable Differenzierungen durch die Richter im Einzelfall (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 29).

- 25 - 4.5.2. Wie in der Sachverhaltsdarstellung gezeigt, kann der in der Anklageschrift festgehaltene Schaden betreffend Dossier 2 von Fr. 500.– nicht erstellt werden. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem solchen im Umfang von weniger als Fr. 300.– auszugehen, was zur Folge hat, dass die Sachbeschädigung in Dossier 2 als geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB zu beurteilen ist. 4.5.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte betreffend Dossier 2 der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.6. Damit ergibt sich, dass der Beschuldigte der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 5 bis 9) sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 4) schuldig zu sprechen ist. 5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der – versuchten – Brandstiftung als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Da lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern und das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Sodann mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter – wie vorliegend – zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen erweitert sich damit gegen unten und es kann auch eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder sogar eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Auf-

- 26 grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 5.2. Strafzumessung im engeren Sinn 5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 5.3. Versuchte Brandstiftung 5.3.1. Tatkomponente 5.3.1.1. Zur objektiven Tatkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte zwei Brandherde in seiner Wohnung, in einem Mehrfamilienhaus legte. Mit diesen Handlungen brachte der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern insbesondere die zahlreichen weiteren, sich im Mehrfamilienhaus aufhaltenden und angesichts

- 27 der Begehungszeit mitten in der Nacht wohl schlafenden Menschen in Gefahr. Sodann verliess der Beschuldigte seine Wohnung, womit er jegliche Kontrollmöglichkeit über die allenfalls schwelenden Brandherde aufgab. Der Beschuldigte alarmierte beim Verlassen der Wohnung niemanden und überliess die Situation ihrem Lauf der Dinge. Allerdings führt wie gezeigt eben gerade diese Aufgabe der Kontrollmöglichkeiten zur vorliegenden Verurteilung, weshalb dieses Element nicht mehr gesondert ins Gewicht fällt. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei verschiedene Brandherde legte, mithin zumindest in jener Phase seines Tuns ernsthaft versuchte, die Bodenheizung sowie die Glasfaserkabel zu verbrennen. Nebst diesen sicherlich gravierend verschuldenserhöhenden Elementen ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass es bloss beim Versuch einer Brandstiftung geblieben ist. Auch wenn im Brandermittlungsbericht von glücklichen Umständen die Rede ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten klarzustellen, dass eben kein Feuer ausgebrochen ist. Die Gefahr eines Wohnungsbrandes und damit die Gefährdung weiterer Personen erfüllte sich nicht. Angesichts der an und für sich gravierenden Brandstiftung, wäre von einer Strafe im Umfang von 48 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass die Tathandlungen lediglich als Versuch zu werten sind, reduziert sich die aufgrund der objektiven Umstände festzusetzende Strafe jedoch sogleich deutlich auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 5.3.1.2. Weiter führt die subjektive Tatkomponente zu einer deutlichen Reduktion der Strafe. Der Beschuldigte beging bloss eine eventualvorsätzliche Brandstiftung, wollte also keine Realisierung der von ihm geschaffenen Gefahr. Er nahm mit seinen Handlungen zwar in Kauf, dass sich diese realisieren würde, doch geschah dies in der Folge glücklicherweise nicht. Sodann war der Beschuldigte gemäss Feststellungen des Gutachters Dr. med. L._____ nur bedingt fähig zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns in der Wohnung. Aus gutachterlicher Sicht habe eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen, aufgrund des ausgeprägt psychotischen Erlebens des Beschuldigten im Rahmen seiner Manie (D1/14/27 S. 74). Dem Beschuldigten kann seine Tat nicht vollumfänglich angerechnet werden. Dieser Umstand führt zu einer weiteren deutlichen Reduktion des Verschuldens des Beschuldigten. Wie bereits erwähnt ist die

- 28 - Strafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Es liegen aber konkrete Umstände vor – namentlich die deutliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie der Umstand, dass bloss ein Versuch vorliegt, welcher wiederum auf Eventualvorsatz beruht –, welche dazu führen, dass es notwendig ist, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, um eine für die Handlungen des Beschuldigten in dessen psychotischen Zustand angemessene Strafe festzulegen. 5.3.1.3. Im (Zwischen-)Ergebnis wäre aufgrund der objektiven Tatkomponente unter Berücksichtigung des Versuchs sowie der aufgrund der subjektiven Tatkomponente unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Strafe in der Höhe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. 5.3.2. Täterkomponente 5.3.2.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 5.3.2.2. Über den Beschuldigten wurde im Rahmen der Untersuchung ein Gutachten erstellt, worauf mit Blick auf seine persönliche Vorgeschichte wie auch auf seine gesundheitliche Anamnese vorab zu verweisen ist (D1/14/27 S. 44 ff.). Der Beschuldigte ist zu Hause aufgewachsen, wobei sich seine Eltern während dessen Kindheit scheiden liessen. Er absolvierte die normale Schule, wobei er nach einem 10. Schuljahr eine Lehre als Elektriker absolvierte. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält eine IV-Rente mit Zusatzleistungen und ist verbeiständet (D1/7/4). Aufgrund seiner psychischen Probleme war er immer wieder in Behandlung und auch die vorliegend zu beurteilenden Handlungen stehen in Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Schwierigkeiten. Allerdings sind diese gesundheitlichen Umstände bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponente durch Berücksichtigung einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit berücksichtigt worden. Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten führt daher an dieser Stelle nicht erneut zu einer Reduktion der festzusetzenden Strafe. Die weiteren persönlichen Verhältnisse erweisen sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Die

- 29 persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten führen somit nicht zu einer Anpassung der Strafe. 5.3.2.3. Der Beschuldigte weist mehrere Einträge im Strafregister auf (act. 83). Er wurde bereits im Jahr 2015 wegen Verkehrsregeldelikten und im Jahr 2023 wegen einer falschen Anschuldigung jeweils mit geringen Geldstrafen bestraft. Insbesondere aber wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2021 wegen zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei zugleich eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Diese Vorstrafen sind im Umfang eines Monats straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3.2.4. Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte zwar nicht bereits zu Beginn der Untersuchung, aber in der Folge als geständig zeigte. Dieses Geständnis führt zu einer Reduktion der Strafe, wobei diese Reduktion angesichts der umfassenden Untersuchung und der zahlreichen objektiven Beweismittel wie Gutachten und Kameraaufnahmen sich noch im Umfang von 1 Monat als strafmindernd auswirkt. 5.3.2.5. Insgesamt führe die Täterkomponenten nicht zu einer Anpassung der aufgrund der Tatkomponenten festzusetzenden Strafe. 5.3.3. Im Ergebnis führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Umstände zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Einsatzstrafe wird aufgrund der zahlreichen Sachbeschädigungen zu erhöhen sein. 5.4. Sachbeschädigungen i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB 5.4.1. Für die Sachbeschädigungen gemäss Dossiers 3 sowie 5 bis 9 ist eine zusätzliche Strafe auszufällen. 5.4.2. Zur objektiven Tatkomponente ist auszuführen, dass die Sachbeschädigungen jeweils ein eher geringes Ausmass aufwiesen, was die Höhe des Sachschadens betrifft. Allerdings kann die Beschädigung von Verkehrssicherheitsanlagen auch anderweitig zu Gefahren führen. Sodann erfolgten diese Beschädigungen

- 30 zwar aus keinem objektiv nachvollziehbaren Grund, doch ist dem Beschuldigten aufgrund seines psychotischen Zustands hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente eine deutliche Verschuldensminderung zuzugestehen (vgl. D1/17/24 S. 74). Insgesamt und für sich alleine wären die insgesamt sechs verschiedenen Sachbeschädigungen mit einer Freiheitsstrafe von 6-8 Monaten zu bestrafen. 5.4.3. Die Täterkomponenten führen wiederum zu keiner Anpassung dieses Zwischenergebnisses. 5.4.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Bestrafung der Sachbeschädigungen mit einer Geldstrafe angesichts der konkreten Umstände ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Massnahmevollzug und eine Bestrafung durch Abschöpfung seines Einkommens ist nicht möglich. Sodann erscheint eine Bestrafung mit mehreren Geldstrafen als nicht adäquat. Die verschiedenen Taten sind zwar als einzelne Delikte zu beurteilenden, letztlich beging der Beschuldigte diese aber doch im Rahmen einer einzigen ausserordentlichen Nacht, weshalb im Rahmen der Strafzumessung von einer Tateinheit ausgegangen werden kann. 5.4.5. Aufgrund des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind die verschiedenen Freiheitsstrafen nicht zu kumulieren. Die Einsatzstrafe für das Delikt der Brandstiftung von 10 Monaten angemessen aufgrund der verschiedenen Sachbeschädigungen zu erhöhen, konkret um 4 Monate auf insgesamt 14 Monate. 5.5. Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) 5.5.1. Weiter ist für die beiden geringfügigen Sachbeschädigungen der Dossiers 2 und 4 eine Busse auszusprechen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 86 Rz. 29) ist nicht auf Aussprechen einer solchen zu verzichten, auch wenn die Busse aufgrund geringfügigen Sachbeschädigungen im vorliegenden Verfahren wenig ins Gewicht fällt. Es ist angemessen, diese beiden Übertretungen mit jeweils einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– zu ahnden; insgesamt ist demnach eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. 5.5.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min-

- 31 destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 5.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände sowie des Asperationsprinzips mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Konkret wird mit vorliegendem Urteil – wie zu zeigen sein wird (Ziffer 8) – eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Dies unter anderem aufgrund der Rückfallgefahr des Beschuldigten, in Zu-

- 32 kunft erneut Straftaten zu begehen. Der Gutachter bejaht im Gutachten vom 13. März 2025 (D1/14/27) eine derartige Rückfallgefahr des Beschuldigten und erläutert, es bestünde ein deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass dieser erneut ähnlich gelagerte Straftaten wie sie ihm aktuell und auch in früheren Verfahren vorgeworfen wurden; Sachbeschädigungen, Widerstand gegen Behörden und Beamte, aber auch das Setzen von Brandherden und gegebenenfalls Körperverletzungsdelikte (D1/14/27 S. 75). Angesichts dieser Einschätzung des Gutachters, welche im genannten Gutachten ausführlich begründet wurde (D1/14/27 S. 69 ff.), kommt ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Frage. 7. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich ab dem 3. Dezember 2024 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (D1/23/2), eher er gestützt auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2025 (act. 46) den bis zum heutigen Tag andauernden vorzeitigen Massnahmevollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB antrat (act. 49/2; Prot. S. 9). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 374 Tage als durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden an die Strafe anzurechnen. 8. Massnahmen 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (D1/31 S. 7 sowie act. 85 S. 7 f.). Auch der Beschuldigte stellte einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme, wobei diese allerdings auf ein Jahr, eventualiter auf maximal zwei Jahre, zu befristen sei (act. 86 S. 2 und S. 24 ff.). 8.2. Die Art. 56-58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Erste Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung die Begehung eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens. Sodann muss die Erwartung vorliegen, mit der Behandlung lasse sich das Risiko weiterer, mit der Stö-

- 33 rung zusammenhängender Delikte verringern (Art. 59 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe. 8.3. Die Verteidigung brachte vor, das Gutachten von Dr. med. L._____ vom 13. März 2025 sei unklar und ungenügend (act. 86 S. 35 ff.). Nebst des Umstands, dass es sich hinsichtlich der Eignung einer stationären Massnahme nicht ausreichend deutlich äussere – worauf unten einzugehen sein wird –, wurde vorgebracht, die persönliche Exploration des Beschuldigten sei ungenügend. Es habe nur eine einzige Gesprächssitzung für 2 ¼ Stunden stattgefunden (act. 86 Rz. 73). Hierzu kann ausgeführt werden, dass dem Gutachter auch umfangreiche weitere Akten zur Verfügung standen, aus welchen sich entsprechend umfangreiche Informationen ergeben. Insbesondere liegt auch ein erst wenige Jahre altes Gutachten – von Dr. med. M._____, act. D1/9/25 der Beizugsakten DG250010-C des Bezirksgericht Bülach – vom 3. November 2020 im Recht. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Gutachter bei derartigen Vorakten auf ein kürzeres Gespräch bzw. nur ein Gespräch mit dem Beschuldigte beschränken

- 34 konnte, anlässlich dessen er sich ein persönliches Bild vom Beschuldigten machen konnte. Angesichts dieser Umstände erscheint die persönliche Exploration nicht unzureichend, hat der Gutachter den Beschuldigten doch zumindest ein Mal getroffen und ein längeres Gespräch führen können. 8.4. Der Beschuldigte beging eine (versuchte) Brandstiftung und verstiess damit gegen Art. 221 StGB, hat somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. Weiter beging er auch mehrere Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 StGB, welche Vergehen im Sinne derselben Bestimmung darstellen. Gemäss dem Gutachter – Dr. med. L._____ – seien verschiedene Dinge zusammen gekommen: Zum einen das maniebedingte, psychotische Erleben des Beschuldigten in Bezug auf eine Fremdbeeinträchtigung und gleichzeitig die ebenfalls maniebedingte Gereiztheit und Aggressivität. Beides habe die Impulshemmung vermindert, wobei er auch schon aufgrund des ADHS und seiner Persönlichkeitsstruktur ein eher impulsiver Mensch sei, was dann auch zur Überlegung geführt habe, durch einen Brand die Beeinflussung zu beenden, wobei er aber gleichzeitig auch darauf habe achten wollen, das Feuer zu begrenzen (D1/14/27 S. 67). Der Beschuldigte litt gemäss Gutachter zum Zeitpunkt der Tat unter einer bipolaren affektiven Störung schweren Ausmasses mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), darüber hinaus unter einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) sowie an ADHS (ICD-10 F90.0), wobei diese beiden Störungen ein mittelgradiges Ausmass erreichen (D1/14/27 S. 74 sowie [ausführlich] S. 59 ff.). Bezüglich des (Fort-)Bestehens einer psychischen Störung des Beschuldigten und deren Einfluss auf die vorliegend zu beurteilenden Taten gibt das Gutachten zu keinerlei Bemerkungen Anlass (D1/14/27 S. 61). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sind erfüllt. 8.5. Eignung 8.5.1. Weiter ist der Frage nach der Eignung der allfälligen Massnahme nachzugehen. Der Beschuldigte liess vorbringen, es gehe aus dem Gutachten vom 13. März 2025 nicht in erforderlicher Deutlichkeit hervor, dass sich lediglich durch Anordnung einer stationären Massnahme das Risiko weiterer, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehende Straftaten deutlich verringern lassen

- 35 würden (act. 86 Rz. 69 f.). Es bedürfe nicht eines stationären Settings und bereits die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei im vorliegenden Fall ausreichend (act. 86 Rz. 74-81). 8.5.2. Der Gutachter hält hierzu zusammenfassend fest, dass sich die bipolare Störung des Beschuldigten grundsätzlich gut durch Psychopharmaka und stimmungsstabilisierende Medikamente behandeln lasse. Wenn es gelinge, den Exploranden psychisch ausreichend medikamentös zu stabilisieren und er im Verlauf noch ein besseres Krankheitsverständnis und Behandlungseinsicht entwickle, so lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten aus gutachterlicher Sicht deutlich vermindern. Eine solche Behandlung solle in einem klinischen Rahmen mit ausreichender Beobachtung stattfinden. Hier könnte dann auch auf sowohl depressive als auch beginnende manische Symptome rechtzeitig reagiert werden, um so die Medikation noch weiter anzupassen (D1/14/27 S. 75). Der Beschuldigte erfülle aus gutachterlicher Sicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 wie auch nach Art. 63 StGB. Aufgrund des Verlaufes und der Tatsache, dass die Massnahme nach Art. 63 StGB nicht zuverlässig und Erfolg versprechend habe durchgeführt werden können, sei eine stationäre Massnahme zu empfehlen. Die Gefahr weiterer Straftaten könne aktuell mit einer ambulanten Massnahme aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend begegnet werden (D1/14/27 S. 76). 8.5.3. Die dargelegten Ausführungen des Gutachtens sind hinsichtlich der Eignung ohne Weiteres nachvollziehbar; die Anordnung einer Massnahme erscheint geeignet, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschuldigten zu begegnen. 8.5.4. Zu prüfen bleibt, ob bereits die Anordnung einer ambulanten Massnahme im vorliegenden Fall ausreichend wäre. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2021 wurde für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet (vgl. act. 83; Beizugsakten DG250010-C, act. 47), wobei diese in der Folge nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Wohl wurde diese ambulante Massnahme nicht wegen Erfolglosigkeit aufgehoben – dies erfolgt erst mit vorliegendem Entscheid (vgl. Ziffer 8.10) – doch kam es nach Schwierigkeiten in der

- 36 - Umsetzung der Massnahme zu den vorliegend zu beurteilenden Taten. Dass nicht der Beschuldigte alleine die Verantwortung für das Scheitern trägt, wie die Verteidigung vorbrachte (act. 86 Rz. 31-55), erscheint möglich, ist aber vorliegend nicht entscheidend. Denn selbst wenn der Beschuldigte allenfalls gute Gründe für seine Bedenken gegenüber dem damaligen Therapeuten gehabt haben sollte, rechtfertigte dies nicht die eigenmächtige Beendigung der Zusammenarbeit mit diesem. Letztlich ist die erneute Anordnung einer Massnahme zu prüfen, welche nicht ein Strafe darstellt und für welche es nicht entscheidend ist, weshalb die vormals angeordnete ambulante Massnahme gescheitert ist. Es ist aber durchaus relevant, dass diese ambulante Massnahme, welche stationär eingeleitet wurde, gescheitert ist. Und dass der Beschuldigte trotz stationärer Einleitung die darauf folgende ambulante Massnahme nicht erfolgreich abschliessen konnte, ist vorliegend unbestritten. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass das Wissen des Beschuldigten um Frühwarnzeichen entgegen der Darstellung im Gutachten sehr wohl ausreichend gefestigt sei. Schliesslich habe er sich vor den fraglichen Handlungen in eine Klinik einweisen lassen wollen (act. 86 Rz. 64 und 82). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter im Wissen um diese Vorgänge zu seiner Einschätzung kam, wonach die langfristige Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation und der Drogenfreiheit und ein Wissen um Frühwarnzeichen noch nicht ausreichend gefestigt sei (vgl. D1/17/24 S. 6 und S. 71). Bei ausreichend gefestigtem Bewusstsein um die Problematik hätte sich der Beschuldigte allenfalls früher wieder um eine zureichende Medikation bemüht. Der Versuch des Beschuldigten vor seinen Handlungen, sich in eine Klinik zu begeben, stellt keinen hinreichenden Grund dar, von einer stationären Massnahme abzusehen und bloss eine ambulante Massnahme anzuordnen. 8.5.5. Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen der Begutachtung zustimmend gegenüber einer stationären Behandlung. Zwar würde er eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB bevorzugen, aber er würde auch bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB mitmachen. Hauptsache er könne später ein gesundes Leben führen; er würde es akzeptieren (D1/14/27 S. 56 und S. 75). Auch anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte die Anordnung einer stationären Massnahme beantragen (act. 86 S. 2), und bekräftigte, gewillt zu sein, die begonnene

- 37 - Massnahme fortzusetzen (act. 86 Rz. 85; Prot. S. 10 f.). Dabei zeigte er sich seiner schwierigen Situation bewusst (Prot. S. 19). Der Beschuldigte ist massnahmewillig. 8.5.6. Die Anordnung einer stationären Massnahme entspricht denn auch dem Antrag des Beschuldigten, welcher – wenn auch befristet – eine solche beantragt. Es ist angesichts der dargelegten Überlegungen festzuhalten, dass die Anordnung einer stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht nur geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; die Anordnung einer solchen ist auch erforderlich. 8.6. Die Anordnung einer stationären Massnahme muss sich auch als verhältnismässig erweisen. Der Beschuldigte litt im Zeitpunkt der Tat wie gezeigt an einer psychischen Störung und beging mit einer Brandstiftung ein schweres Verbrechen, auch wenn die Tat im Stadium des Versuchs geblieben ist; darüber hinaus beging er zahlreiche weitere Vergehen, nämlich diverse Sachbeschädigungen. Bei der versuchten Brandstiftung handelte der Beschuldigte in einer mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit, aufgrund seines ausgeprägt psychotischen Erlebens im Rahmen seiner Manie (D1/17/24 S. 74). Angesichts dieser Handlungen, unter Berücksichtigung des bereits eingeleiteten Vollzugs einer stationären Massnahme sowie der Bekräftigung des Beschuldigten, eine solche fortsetzen zu wollen (Prot. S. 10 f.), drängt sich die Anordnung einer stationären Massnahme auf. Dies entspricht denn auch den übereinstimmenden Anträgen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig. 8.7. Befristung 8.7.1. Der Beschuldigte beantragte, die anzuordnende stationäre Massnahme sei aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein Jahr, eventualiter maximal zwei Jahre zu befristen (act. 86 S. 2). Zur Begründung liess er unter Hinweis auf das Urteil BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 im Wesentlichen ausführen, dass eine richtige Einstellung der Medikation während einer stationären Phase von einem bis

- 38 maximal zwei Jahren ausreichend sei, zumal in einem früheren Verfahren davon ausgegangen sei, dass dies selbst im Rahmen einer ambulanten Massnahme möglich sei. Der damalige Therapeut sei seinem Behandlungsauftrag nicht nachgekommen. Dem Beschuldigten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass die ambulante Massnahme nicht erfolgreich gewesen. Auch die Entwicklung bzw. das Verhalten des Beschuldigten spreche für eine Befristung. Er sei psychopathologisch unauffällig, über sein Krankheitsbild bestens informiert, medikamentös gut eingestellt und auch medikamentencompliant. Er befinde sich in einer offenen Massnahmestation und er benötige keine derart lange Behandlung. Er sei medikamentös besser eingestellt als in der Vergangenheit. Schliesslich sei auch das gutachterliche festgestellte ausgeprägte Autonomiebedürfnis des Beschuldigten zu beachten; das Ziel müsse es sein, dass der Beschuldigte trotz seiner Erkrankung draussen ein normales Leben führen könne (act. 86 S. 30 ff. und S. 27). 8.7.2. Die Staatsanwaltschaft führte bezüglich einer Befristung der Massnahme aus, dass dies immer heikel sei, weil eine Massnahme primär für die betroffene Person und ihre jeweiligen Bedürfnisse flexibel sein solle, sodass diese dem Krankheitsverlauf angepasst werden könne. Eine Befristung der stationären Massnahme sei nicht sinnvoll (Prot. S. 18). 8.7.3. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei diese Frist durch das Gericht unter Umständen verlängert werden kann. Im von der Verteidigung erwähnten Bundesgerichtsentscheid ging es um eine Befristung einer angeordneten stationären Massnahme auf eine Dauer von zwei Jahren, was durch das Bundesgericht geschützt wurde. Dabei wurde festgehalten, dass wenn der Sachverständige aufgrund des Krankheitsbildes und der weiteren Umstände davon ausgehe, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht, die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden dürfe (Urteil BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018, E. 4.2.3). 8.7.4. Im vorliegenden Fall legte das Gutachten – anders als in demjenigen, welcher dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag – nicht dar, dass der

- 39 - Zweck der Massnahme voraussichtlich bereits deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht werde. Sodann ist im vorliegenden Fall das der Massnahme zugrunde liegende Delikt – eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB – gravierender, als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid – mehrfachen Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Trunkenheit und unanständiges Benehmen. Dies erscheint mit Blick auf die Verhältnismässigkeit relevant. Die Umstände des vorliegenden Verfahrens erweisen sich diesbezüglich etwas anders. Insbesondere wurde für den Beschuldigten bereits im Jahr 2021 eine ambulante Massnahme angeordnet, was sich im Nachhinein als erfolglos herausstellte. Wohl zeigte der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – wiederum – ein Verhalten, welches auf ein Mitwirken an der Behandlung sowie Verständnis des Krankheitsbildes hinweist. Doch dürfte dies auch in der Vergangenheit zunächst der Fall gewesen sein, ehe er die Mitwirkung mit seinem Therapeuten einstellte. Unabhängig davon, ob dies dem Beschuldigten oder anderen Umständen anzulasten ist, erwies es sich folgenreich, dass sich der Beschuldigte der Medikamentenkontrolle entziehen konnte. Angesichts dieser Umstände erscheint es heute nicht bestimmt, dass der Zweck der Massnahme voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht werde. Der Beschuldigte scheint wohl auf sehr gutem Weg zu sein und zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig sowie medikamentencompliant. Dennoch bleiben angesichts der Vergangenheit des Beschuldigten Unsicherheiten betreffend dessen gesundheitlicher Entwicklung. Sollte sich tatsächlich zeigen, dass sich der Beschuldigte bereits nach Ablauf zweier oder gar nur eines Jahres in Behandlung derart entwickelte, dass der Zweck der stationären Massnahme erfüllt ist, so steht eine fehlende Befristung der Massnahme einer bedingten Entlassung aus dieser nicht entgegen. 8.7.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar auf gutem Weg zu befinden scheint, angesichts der jährlichen Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (Art. 62d StGB) bei Erreichens des Zwecks der stationären Massnahme aber auf eine Befristung der Massnahme zu verzichten ist.

- 40 - 8.8. Vollzugseinrichtung 8.8.1. Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen alleine in der Kompetenz des Gerichts. Hingegen ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine Vollzugsmodalität, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, und folglich keine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme darstellt (BGE 142 IV 1, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2017, 6B_297/2017, E. 1.3). Laut dem Bundesgericht soll sich das Sachgericht dennoch in seinen Urteilserwägungen (nicht im Urteilsdispositiv) zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussern und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung der betroffenen Person unverbindlich empfehlen, wenn es die Voraussetzungen des Abs. 3 im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (BGE 142 IV 1, E. 2.5). 8.8.2. Wie bereits dargelegt empfiehlt der Gutachter Dr. med. L._____ mit Gutachten vom 13. März 2025 die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Als mögliche Institutionen kämen die üblichen forensischen Kliniken in Frage, das bedeute die Klinik Rheinau, aber auch die Kliniken Münsterlingen, Wil und Beverin. Nach ausreichender Stabilisierung könne dann erneut eine Lockerung und Versetzung in eine geschützte Wohnumgebung erfolgen (D1/14/27 S. 73). 8.8.3. Zu Handen der Vollzugsbehörde ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2025 der vorzeitige stationäre Massnahmevollzug bewilligt wurde (act. 46), wobei sich der Beschuldigte seit Juli 2025 in Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Rheinau befindet, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bzw. ebenso im Urteilszeitpunkt bereits im offenen Vollzug (act. 49/2 S. 2; Prot. S. 9).

- 41 - 8.9. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme anzuordnen. 8.10. Aufhebung ambulante Massnahme 8.10.1. Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben. 8.10.2. Gegenüber dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2021 die Durchführung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (vgl. Beizugsakten DG250010-C, act. 47). Gemäss Therapieabschlussbericht vom 14. Juli 2023 konnte diese nicht erfolgreich abgeschlossen werden (D1/14/27 S. 36 f.). Allerdings wird wie gezeigt mit vorliegendem Urteil eine neue Massnahmen angeordnet; eine solche nach Art. 59 StGB. Angesichts dieser Umstände ist die frühere ambulante Massnahme aufzuheben. 8.10.3. Die verbleibende Reststrafe von 29 Tagen (12 Monate Freiheitsstrafe bei angerechneten 336 Tage Haft; act. 83) ist als durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme bzw. den daraus resultierenden weiteren Einschränkungen als vollzogen zu betrachten. 8.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen ist. Der Vollzug der mit diesem Urteil anzuordnenden Freiheitsstrafe ist zu diesem Zweck aufzuschieben. Weiter ist festzuhalten, dass die mit Urteil

- 42 des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2021 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben ist. Der im Zeitpunkt jenes Urteils noch bestehende Strafrest von 29 Tagen ist durch die mit selben Urteil angeordnete ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung vollumfänglich erstanden. 9. Zivilansprüche 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Privatkläger 1 9.2.1. Bereits mit Eingabe vom 19. September 2025 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei die fehlende Parteistellung des Privatklägers 1 festzustellen (act. 55). In der Folge entschied die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Dezember 2025, dass entsprechender Antrag abgewiesen werde (act. 79). Im Wesentlichen kam die Verfahrensleitung zum Schluss, dass aus dem Verzicht des Privatklägers 1 auf Stellen eines Strafantrags (D1/6/2) nicht auf ein Desinteresse an der Geltendmachung jeglicher Rechte als Privatkläger im Strafverfahren geschlossen werden könne (act. 79 E. 1.2.1. bis 1.2.6.). An diesem Ergebnis ist auch mit vorliegendem Entscheid festzuhalten, wobei zur Begründung auf jene Verfügung vom 1. Dezember 2025 zu verweisen ist. Es ist über die Anträge des Privatklägers 1 zu entscheiden. 9.2.2. Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Formular vom 13. Dezember 2024 als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. D1/25/2) und machte mit Eingabe vom 29. Juli 2025 eine Zivilforderung über den Betrag von Fr. 49'033.10.– geltend (act. 51), unter Beilage diverser Unterlagen (act. 52/1-2).

- 43 - Der Beschuldigte liess gegen diese Zivilforderung zahlreiche Einwendungen vorbringen (act. 86 S. 34 ff.). 9.2.3. Wie der Beschuldigte vorbrachte, finden sich in den Unterlagen Rechnungen, bei welchen davon auszugehen ist, dass sie Arbeiten vor dem Vorfall vom 18. November 2024 betreffen (act. 52/1 S. 4 f.). Weiter ist zutreffend, dass ein Teil des Schadens gemäss Angaben des Privatklägers 1 (D1/25/2) von einer Versicherung gedeckt werden sollen, wobei unklar bleibt, in welchem Umfang. Schliesslich wird aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Lebensdauer der ersetzten Gegenstände berücksichtigt wurde. Wohl ist aus den Handlungen des Beschuldigten ein Schaden entstanden; angesichts der zutreffenden Einwände des Beschuldigten ist die Bestimmung der Höhe einer allfälligen Zivilforderung im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Der Privatkläger 1 ist mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.3. Privatkläger 3 9.3.1. Der Privatkläger 3 konstituierte sich mit Eingaben vom 17. Dezember 2024 (D3/10/2 [Fr. 3'113.50] und D4/9/2 [Fr. 3'500.–]) sowie vom 16. April 2025 (D9/4/2 [Fr. 1'509.70]) als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt. 9.3.2. Der Beschuldigte liess diese Schadenersatzbegehren bestreiten (act. 86 Rz. 108-113). 9.3.3. Bei Dossier 3 ergibt sich aus act. 3/9 eine detaillierte Rechnung über den Betrag von Fr. 2'983.25 für die Erneuerung einer LSA-Steuerung 2024 (D3/9 S. 2 f.), wobei dies unter Berücksichtigung nachvollziehbarer Eigenleistungen (D3/9 S. 1) ein total von Fr. 3'113.50 ergibt. Auch wenn in der Anklageschrift ein geringerer Schadensbetrag genannt wurde (D1/31 S. 3), ist durch diese Belege ein entsprechender Schaden des Privatklägers 3 nachgewiesen. Der geforderte Schadenersatzbetrag im Betrag von Fr. 3'113.50 ist nachvollziehbar und belegt; der Beschuldigte ist zum Ersatz des entsprechenden Schadens zu verpflichten.

- 44 - 9.3.4. Bei Dossier 4 liegt lediglich eine Offerte für eine Schadensbehebung im Recht (D4/9/2 S. 2 f.). Angesichts des entsprechenden Einwands des Beschuldigten (act. 86 Rz. 110) ist der Privatkläger 3 mit dieser Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.3.5. Bei Dossier 9 ergibt sich aus D9/4/2 S. 3 ff. eine detaillierte Rechnung über den Betrag von Fr. 813.34 (D9/4/2 S. 3-5) sowie eine solche über Fr. 566.10 (D9/4/2 S. 6 f.), wobei dies unter Berücksichtigung nachvollziehbarer Eigenleistungen (D9/4/2 S. 1) ein total von Fr. 1'509.70 ergibt. Dieser Schadenersatzbetrag ist nachvollziehbar und belegt; der Beschuldigte ist zum Ersatz des entsprechenden Schadens zu verpflichten. 9.4. Privatkläger 4 und Privatklägerin 8 9.4.1. Der Privatkläger 4 konstituierte sich mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (D5/9/2) als Privatkläger im Strafpunkt und verwies auf die Deckung seiner Zivilansprüche durch eine Versicherung. Diese – die Privatklägerin 8 – konstituierte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2025 adhäsionsweise als Privatklägerin im Zivilpunkt und beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Fr. 8'873.95 zu verpflichten (D5/9/4 = act. 82). 9.4.2. Der Beschuldigte liess diese Forderung bestreiten und brachte vor, es lägen keine Belege zum geltend gemachten Betrag vor, wie etwa Rechnungen oder eine Bestätigung einer Garage betreffend Totalschaden, wobei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. 9.4.3. Die von der Privatklägerin 8 eingereichten Unterlagen (D5/9/4 S. 2-5 = act. 82 S. 2-5) sind zwar detailliert und substantiiert, allerdings handelt es sich dabei lediglich um eigene Unterlagen, welche wohl aus den EDV-Systemen der Privatklägerin 8 generiert wurden. Es ist somit zutreffend, dass wie vom Beschuldigten vorgebrachte keine Rechnungen oder Bestätigungen Dritter im Recht liegen, weshalb die Privatklägerin 8 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

- 45 - 9.5. Privatklägerin 5 9.5.1. Die Privatklägerin 5 konstituierte sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 bzw. 27. Oktober 2025 (D7/6/2 bzw. act. 65) als Privatklägerin und beantragte die Verpflichtung des Beschuldigten, ihr Fr. 4'100.– zu bezahlen. 9.5.2. Der Beschuldigte brachte vor, innert Frist sei kein tauglicher Beleg zum geforderten Betrag eingereicht worden (act. 86 Rz. 117). Überdies sei die Konstituierung verspätet erfolgt (act. 86 Rz. 119 f.) und die Forderung sei unzureichend begründet (act. 86 Rz. 121). 9.5.3. Die eingereichte Rechnung (act. 66/3 S. 1 und S. 2 [Rückseite]) erscheint zwar plausibel und nachvollziehbar, doch bleibt unklar, inwiefern die Privatklägerin 5 bereits durch Versicherungsleistungen schadlos gehalten wurde. Im Formular zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (D7/6/2) wurde jedenfalls festgehalten, dass die Zivilansprüche ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt seien. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Zivilforderung der Privatklägerin 5 tatsächlich als unzureichend begründet, weshalb sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 9.6. Privatklägerin 6 9.6.1. Die Privatklägerin 6 konstituierte sich mit Eingabe vom 25. Januar 2025 (D8/9/3) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und beantragte die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 1'500.–. Der Beschuldigte liess diese Forderung bestreiten (act. 86 S. 2). 9.6.2. Die Privatklägerin 6 reichte keinerlei Belege zu ihrer Schadenersatzforderung ein, weshalb sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 9.7. Privatklägerin 7 Die Privatklägerin 7 stellte am 4. Dezember 2024 einen Strafantrag (D6/5), womit sie als Privatklägerin 7 gilt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Soweit erkennbar wurden keine Zivilforderungen gestellt und solche wären auf den Zivilweg zu verweisen.

- 46 - 10. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung / Spurenträger 10.1. In Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden mit Blick auf sichergestellte Gegenstände sowie Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, eine Übersicht über die gelagerten Gegenstände angefordert (act. 87/1-8). Nach Einsicht in die entsprechenden Sicherstellungen beantragte die Staatsanwaltschaft, die Spuren und Spurenträger sowie die Videodatensicherungen zu vernichten; die Kleidung, der Computer und die Schuhe seien dem Beschuldigten zurückzugeben und das Waffenzubehör zu vernichten (Prot. S. 17). Der Beschuldigte beantragte die Herausgabe aller persönlichen Gegenstände, wobei dies einen Laptop sowie ein Mobiltelefon aus einem früheren Verfahren umfasse (Prot. S. 18). 10.2. Angesichts der übereinstimmenden Anträge sind die persönlichen Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben, das Waffenzubehör der Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen und die als Beweismittel sichergestellten Gegenstände zu vernichten. Da diese Gegenstände bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, gelagert sind, sind die erwähnten Gegenstände ihr – also der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde – zur gutscheinenden Verwendung, wohl der Vernichtung zu überlassen. 10.3. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter den Geschäfts-Nrn. 76868161, 77453759, 89301291, 89301337, 89301473, 89303946, 89309762 sowie 89769120 gelagerten Spuren und Spurenträger sind zu vernichten. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte war zwar nur eingeschränkt, aber immerhin teilweise schuldfähig, weshalb vorliegend auch eine Verurteilung erfolgte. 11.2. In Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag sind bei Dr. med. M._____ Kosten entstanden. Da dieser den Beschuldigten bereits vor einigen Jahren begutachtet hatte (vgl. Beizugsakten DG210010-C des Bezirksgerichts Bülach,

- 47 act. D1/9/25), konnte Dr. med. N._____ den Beschuldigten nicht erneut begutachten. Dieser Umstand hätte bereits anlässlich des ersten Telefonats vom 9. Dezember 2024 (vgl. D1/14/1) bzw. zumindest kurze Zeit später auffallen sollen. Allerdings wurde dieser Umstand der Staatsanwaltschaft erst am 9. Januar 2025 mitgeteilt (D1/14/11). Dass in diesem Zusammenhang Kosten im Umfang von Fr. 1'850.– entstanden sind (vgl. D1/29), ist nicht dem Beschuldigten anzulasten. Diese Kosten sind sogleich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen sind die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 11.3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 89) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 32'578.85 (i

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