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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.09.2025 DG250013

23 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,478 mots·~1h 7min·1

Résumé

Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG250013-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch und Ersatzrichter MLaw E. Egger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 23. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. X1._____, betreffend Vergewaltigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (act. 1/19/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9 ff.) – Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus der Sicherheitshaft) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; – Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde; – Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ namens und mit Vollmacht der Privatklägerin. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 1/19/1 S. 11 f. und act. 77 i.V.m. Prot. S. 9 ff.) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten und einer Busse von CHF 1'500.00. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe. 4. Anrechnung der erstandenen Haft auf die auszufällende Freiheitsstrafe. 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 6. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren. 7. Verhängen eines Kontakt- und Rayonverbotes: Dem Beschuldigten A._____ sei in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, den jeweiligen Wohnort der Geschädigten B._____ (aktuell D._____-strasse 1, E._____) aufzusuchen, zu betreten und mit der Geschädigten in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. 8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 9. Kostenauflage (Kosten von insgesamt CHF 7'200.00, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'400.00)."

- 3 - 2. Der Privatklägerin: (act. 53 S. 1 f. i.V.m. Prot. S. 9 ff.) "1. A._____ sei gemäss Anklageschrift vom 24.03.2025 der Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. A._____ sei zu verpflichten, den B._____ entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 7'708.35 zzgl. Zins von 5 % auf Fr. 1'463.30 ab 31.12.2021, auf Fr. 978.10 ab 31.12.2022, auf Fr. 2'022.80 ab 31.12.2023, auf Fr. 628.80 ab 31.12.2024, auf Fr. 292.90 ab 29.06.2021, auf Fr. 1'865.25 ab 31.05.2022 und auf Fr. 457.20 ab 18.08.2025 zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ dem Opfer B._____ für den Erwerbsausfall in der Folge der Ereignisse zwischen November 2020 und 02.07.2023 gemäss Anklageschrift vom 24.03.2025 vollumfänglich haftpflichtig ist. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ dem Opfer B._____ für die zukünftigen Folgen der Ereignisse zwischen November 2020 und 02.07.2023 gemäss Anklageschrift vom 24.03.2025 vollumfänglich haftpflichtig ist. 5. A._____ sei zu verpflichten, B._____ eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 02.07.2023 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 3. Des Verteidigers: (act. S. 72 i.V.m. Prot. S. 9 ff.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei mit Bezug zu den Vorwürfen in der Anklageschrift vom 24. März 2025 betreffend Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, jedoch sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten, (BGE 135 IV 27 E. 2.3), Art. 53 STGB und Opportunitätsprinzip. 2. Beschuldigte A._____ ist nach dem heutigen Prozess aus der Haft zu entlassen. 3. Eine Landesverweisung sei keine auszusprechen. Es sei auch keine Eintragung im SIS vorzunehmen 4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Genugtuung ist keine auszusprechen. 5. Es seien die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verteidiger des Beschuldigten sei aus der Staatskasse gemäss

- 4 den vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen. – Dem Verteidiger sei ab Übernahme des Mandates die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualiter: Unabhängig von einem Schuldspruch seien die Kosten der Staatsanwaltschaft mangels Substantiierung nicht auf die beschuldigte Person zu überbinden, sondern bei der Staatsanwaltschaft zu belassen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 1/19/1; fortan Staatsanwaltschaft) vom 24. März 2025 ging am 3. April 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese am 14. Mai 2025 von der Verfahrensleitung summarisch geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 3). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (act. 32) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. September 2025 vorgeladen. 2. Zur Hauptverhandlung am 23. September 2025 erschien der aus dem Verhaft zugeführte Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ namens und mit Vollmacht der Privatklägerin (Prot. S. 9). Am 24. September 2025 wurde den Parteien das Urteil vom 23. September 2025 (act. 80) schriftlich vorab per IncaMail eröffnet und dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin postalisch zugestellt. Ebenso wurde den Parteien die Beschlüsse betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 82) sowie betreffend Verlängerung Sicherheitshaft (act. 83), beide datierend vom 23. September 2025, schriftlich zugestellt. 3. Mit Eingabe vom 25. September 2025 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 23. September 2025 an und verlangte die Begründung des Urteils (act. 85).

- 6 - II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten (F._____ [Dossier 1], G._____ [Dossier 4] und H._____ resp. nicht näher bekannt [Dossier 5]) Straftaten vorgeworfen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Dies ist vorliegend die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (vgl. dazu nachfolgend) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Da der Vergewaltigungsvorwurf die Örtlichkeit in F._____ betrifft, ist das hiesige Bezirksgericht zuständig für sämtliche vorliegend zu beurteilende Delikte. 2. Anklageumfang Die Staatsanwaltschaft verzichtete gemäss Aktennotiz vom 24. März 2025 hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) auf Strafverfolgung (act. 1/19/5) und stellte mit gleichentags ergangener Einstellungsverfügung das Strafverfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) ein (act. 1/19/4). Hinsichtlich der weiteren untersuchten Vorwürfe wurde Anklage erhoben. 3. Offizialdelikte Die Anklageschrift geht von einer Beziehungsdauer des Beschuldigten mit der Privatklägerin vom 9. November 2020 bis längstens am 2. Juli 2023 und einer damit einhergehenden faktischen Lebensgemeinschaft aus (act. 1/19/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin gab an, ab November 2020 (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/4 F/A 10) oder Dezember 2020 (act. 1/4/2 F/A 9) bis im Juli 2023 (act. 1/4/2 F/A 9, F/A 16) oder Ende Juni 2023 (act. 1/4/4 F/A 10) mit dem Beschuldigten zusammen gewesen zu sein. Sodann sei sie auf den Wunsch des Beschuldigten hin bald nach Beziehungsbeginn bei ihm eingezogen und bestätigte, er sei ihr Lebenspartner gewesen und er habe sie auch als seine Lebenspartnerin bezeichnet (act. 1/4/1 F/A 6, F/A 22; act. 1/4/4 F/A 13). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2023, dass es sich bei der Privatklägerin um seine Le-

- 7 benspartnerin handle (act. 1/3/1 F/A 2 ff.). Er führte aus, seit fast drei Jahren mit ihr zusammen zu sein. Seine Wohnung hätten sie gemeinsam bewohnt, wobei sich die Privatklägerin zu 90 % bei ihm aufgehalten habe (act. 1/3/1 F/A 10, F/A 16, F/A 27). Betreffend die zulasten der Privatklägerin begangenen Delikte ist deshalb von einem in den eingeklagten Tatzeitpunkten (faktisch) geführten gemeinsamen Haushalt respektive von einer faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen, womit auch für die eingeklagten Antragsdelikte die Offizialmaxime greift, sodass die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt (einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 4. Privatklägerschaft Die Privatklägerin, B._____, hat sich bezüglich den sie betreffenden Sachverhalt als Privatklägerin im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO am 9. September 2023 respektive infolge neuer Erkenntnisse bzw. neu angezeigter Delikte (vgl. act. 1/9/4) erneut am 13. August 2024 konstituieren lassen (act. 1/9/3; act. 1/9/6). 5. Verwertbarkeit Die Verteidigung monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 die Einvernahmemethoden der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 72 S. 7 f. sowie Prot. S. 65 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung beschränken sich jedoch auf pauschale Ausführungen und mangeln an substantiierten Hinweisen, wonach die durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 StPO erklärt werden müssten. Sodann werden durch die Verteidigung auch keine spezifischen Einvernahmen bezeichnet, für welche eine Überprüfung auf deren Verwertbarkeit erfolgen müsste. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Einvernahmen keine Hinweise auf unkorrekte oder unvollständige Protokolle, weshalb der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zuzustimmen ist (vgl. Prot. S. 73), wonach die Verteidigung bereits im Rahmen der Untersuchung eine Protokollberichtigung im Sinne von Art. 79 StPO hätte beantragen können, wäre sie der Meinung gewesen, dass diesbezüglich ein Fehlverhalten vorliege. Die vorliegenden Beweismittel sind somit allesamt verwertbar, zumal auch keine weiteren Einwände erhoben wurden.

- 8 - 6. Beweisanträge 6.1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 23. September 2025 vorgeladen, wobei ihnen gleichzeitig Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt wurde (act. 32). Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweisanträgen (act. 39), welche ihm bis zum 25. August 2025 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. August 2025 (Datum Poststempel: 1. September 2025; act. 62) stellte der Verteidiger sodann (verspätet) die Beweisanträge, es sei einerseits ein psychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Belastungszeugin B._____ zu erstellen und anderseits sei die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. act. 62). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 2. September 2025 abgewiesen (act. 63). 6.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 stellte der Verteidiger des Beschuldigten zusammengefasst die folgenden Beweisanträge (vgl. zu deren Begründung act. 72 S. 2 ff.): A) Es seien die folgenden Aktenstücke und Niederschriften des Mandanten gemäss separater Aktenliste zu den Akten zu nehmen (vgl. dazu etwa act. 75/1-10 und act. 76/1-6). B) Es sei I._____ als Zeuge einzuvernehmen. C) Es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu erstellen. D) Es sei das Plädoyer und die Dokumente, die im Rahmen des Plädoyers zitiert werden, zu den Akten zu nehmen. 6.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte diesbezüglich die Gutheissung der Beweisanträge A) und D). Beweisanträge B) und C) seien hingegen abzulehnen (Prot. S. 57 f.). Betreffend Beweisantrag B) machte sie geltend, der Verteidiger hätte bereits vor Anklageerhebung weitere Zeugen aufrufen können. Der Beweisantrag sei insbesondere abzulehnen, zumal irgendeine Person gesucht werden soll, welche nur vom Hören-Sagen einer anderen Person erzählen könne. Beweisantrag C) sei

- 9 überdies bereits abgelehnt worden und es sei die ureigenste Aufgabe des Gerichts, die Aussagen sämtlicher Parteien und Zeugen zu würdigen, zumal sich der vorliegende Fall nicht als derart speziell präsentiere, sodass ein aussagepsychologisches oder psychiatrisches Gutachten betreffend die Privatklägerin nicht erforderlich sei. 6.4. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen (Prot. S. 58). 6.5. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel sind zuzulassen, wobei ein Beweismittel nur erheblich sein kann, wenn es geeignet ist, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen (BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNDRO-WALSER, Art. 331 N 8; Art. 139 Abs. 2 StPO e contrario). 6.5.1. Die Beweisanträge A) und D) sind gutzuheissen, zumal sämtliche Eingaben der Parteien ohnehin zu den Akten zu nehmen sind und sich entsprechende Beweisanträge als obsolet erweisen. Entsprechend sind das Plädoyer der Verteidigung sowie sämtliche eingereichte Unterlagen und Dokumente zu den Akten zu nehmen (vgl. act. 72 sowie act. 75/1-10; act. 76/1-6). 6.5.2. Beweisantrag B) ist hingegen abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von I._____, welcher allenfalls einen ehemaligen Partner der Privatklägerin bezeichnen kann, das Beweisergebnis in vorliegender Sache beeinflussen könnte. Die Befragung der genannten Person ist überdies mit zu vielen Mutmassungen behaftet, insbesondere da selbst gemäss den Angaben der Verteidigung aus deren Einvernahme keine konkreten Aussagen zum zu beurteilenden Sachverhalt zu erheben sind. 6.5.3. Zu Beweisantrag C) ist anzumerken, dass dieser bereits mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 63) abgewiesen wurde, weshalb auf die darin aufgeführte und nach wie vor zutreffende Begründung verwiesen werden kann. Anlässlich der

- 10 - Hauptverhandlung hat die Verteidigung keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens erfordern würden. 6.6. Somit sind Beweisanträge A) und D) gutzuheissen, wohingegen Beweisanträge B) und C) abzuweisen sind. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen und anerkannter Sachverhalt 1.1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2025 verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten in drei Dossiers diverse Delikte zur Last gelegt werden (act. 1/19/1). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens lediglich den äusseren Anklagevorwurf gemäss Dossier 4, mithin die am 23. November 2023, um 08.29 Uhr, in G._____ mit einem Personenwagen erfolgte Überschreitung der zulässigen signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h, wobei er bestritt, dass dies Absicht gewesen sei (act. 1/3/6 F/A 24; Prot. S. 9 ff.). Zumal der Verteidiger diverse Einwände vorbrachte hinsichtlich der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung ist nachfolgend näher darauf einzugehen. Soweit der entsprechende Sachverhalt gemäss Dossier 4 vom Beschuldigten jedoch eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. 1.3. Die Dossiers 1 und 5 bestritt der Beschuldigte in deren Gesamtheit (vgl. insb. act. 1/3/6 F/A 23; Prot. S. 9 ff.; vgl. auch act. 72 S. 6 ff.). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob

- 11 der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80). 2.2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen bzw. allenfalls auch ergänzend dazu, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Täterschaft hindeuten und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; BGer 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; BGer 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die Maxime in dubio pro reo keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Entscheidregel ihre Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 4 f.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). Bestehen aber unüberwindliche Zweifel daran, dass tatsächliche Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind, hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsgemässen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands vom belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen oder wenn die für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich

- 12 aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Nachdem das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird, kommt dieser bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Als weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu erachten. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.w.H.). Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. 3. Glaubwürdigkeit 3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Dossiers 1, 4 und 5) 3.1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte infolge direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Ausgang ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.1.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der als Auskunftsperson befragten Privatklägerin ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB stand und somit im Falle einer falschen Aussage keiner strafrechtlichen Sanktionierung unterliegt. Die feh-

- 13 lende Wahrheitspflicht eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objektivität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ein gewisses Interesse daran haben dürfte, die vorliegend zu beurteilenden, bislang strittigen Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Licht darzustellen, zumal sie aufgrund ihrer gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte, da die Beurteilung ihrer Forderungen unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängt. Sodann ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zum fraglichen Tatzeitpunkt der Dossiers 1 und 5 die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Die Beziehung war dabei allgemein fraglos konfliktbehaftet (vgl. nachfolgend), was die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse birgt, die durch bereits bestehende persönliche Spannungen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Diese Umstände könnten dazu führen, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin der Geschehnisse negativ eingefärbt ist. 3.1.3. Der Zeuge J._____ hat unter der besonderen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (act. 1/5/1), sodass ihm im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Als vom Verfahren nicht direkt Betroffener hat er jedoch kein unmittelbares Eigeninteresse daran, die strittigen Geschehnisse entweder zu(un)gunsten des Beschuldigten oder zu(un)gunsten der Privatklägerin darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da er in seiner Rolle als Zeuge keine zivilrechtlichen Forderungen geltend machen kann. Zwar ist eine gewisse persönliche Nähe zur Privatklägerin in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Indes war er lediglich der direkte Vorgesetzte und Arbeitgeber der Privatklägerin, eine darüber hinausgehende persönliche Beziehung ist nicht ersichtlich. Diese zumindest engere berufliche Beziehung vermag zwar eine gewisse Parteinahme nahezulegen, ist jedoch bei der Aussagewürdigung nicht von massgeblicher Bedeutung, zumal die Anstellung der Privatklägerin im Befragungszeitpunkt bereits seit rund zwei Jahren beendet war.

- 14 - 3.1.4. Auch die Zeugin K._____ wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 1/5/2). Aufgrund ihrer als Ex-Partnerin des Beschuldigten und Mutter seiner beiden Kinder bestehenden Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 StPO zu. Vor dem Hintergrund der Verbundenheit mit dem Beschuldigten könnte sie zwar theoretisch dazu geneigt sein, ihn in einem guten Licht darzustellen. Indes geht aus den Akten hervor, dass ihre eigene Beziehung zum Beschuldigten – jedenfalls in der Vergangenheit – zumindest teilweise konfliktbelastet war. Dass sie deshalb und aufgrund der scheinbar vorhandenen offenen Thematik der Regelung der elterlichen Sorge und der Kinderbetreuung (act. 1/5/2) im vorliegenden Prozess geneigt sein könnte, den Beschuldigten ungerechtfertigterweise zu belasten, ist indes nicht ersichtlich. Zur Privatklägerin pflegt die Zeugin keinen näheren, persönlichen Kontakt (act. 1/4/7 F/A 15 f.). Da sie vorliegend nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, ist letztlich kein unmittelbares Eigeninteresse ihrerseits ersichtlich, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder der Privatklägerin darzustellen. Die Aussagen der Zeugin sind somit ohne Einschränkungen zu würdigen. 3.1.5. Während die Zeugin L._____ (Zivilstandsbeamtin) bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 22. Dezember 2022 als Auskunftsperson und damit ohne der Wahrheitspflicht zu unterstehen befragt wurde (act. 5/4/1), wurde sie am 12. Dezember 2024 staatsanwaltschaftlich als Zeugin und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 5/4/2). Dem Beschuldigten und der Privatklägerin begegnete sie einzig im Zusammenhang mit der in Dossier 5 thematisierten Heiratsvorbereitung und steht ansonsten in keiner engeren Beziehung zu einer der beiden Parteien. Gründe dafür bzw. eine Tendenz, vorliegend zugunsten respektive zulasten der einen oder anderen Partei auszusagen, sind keine ersichtlich. Die Aussagen der Zeugin sind damit ebenfalls ohne Einschränkungen in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen. 4. Beweismittel und Beweismittelwürdigung Dossier 1 4.1. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 (Tatereignisse 1-9) zusammengefassten, im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklä-

- 15 gerin beruhenden Vorwürfe zulasten des Beschuldigten nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängendes Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den einzelnen Tatereignissen zur Last gelegten Straftaten – Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung – betreffen allesamt die Privatklägerin und ereigneten sich im Zeitraum von April 2021 bis Juli 2023 und somit während der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Ereignisse stehen damit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Gesamtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht überschneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdigen. 4.2. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung 4.2.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt einvernommen (act. 1/3/1-6) und machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 reichlich und teils weitschweifende Aussagen bzw. verlas aus seinen mitgebrachten Niederschriften (vgl. Prot. S. 19 ff. sowie act. 76/1-4). 4.2.2. Über sämtliche Befragungen hinweg fällt auf, dass der Beschuldigte sich wiederholt stark widerspricht. So sagt er beispielsweise in der gleichen Einvernahme zunächst aus, die Privatklägerin sei explodiert, weil er über seine ehemalige Partnerin gesprochen habe (act. 1/3/1 F/A 8). Die Beziehung mit der Privatklägerin beschreibt er sodann zuerst als "wirklich super" und erklärt, sie hätten nie Streit (act. 1/3/1 F/A 10 f.), nur um später auszuführen, dass er die Trennung gewollt und ihr dies gesagt habe (act. 1/3/1 F/A 37; act. 1/3/2 F/A 27; act. 1/3/3 F/A 9). An anderer Stelle behauptet der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin gesagt, dass sie viel arbeite und kein Geld nach Hause bringe (act. 1/3/1 F/A 24), nur um kurz darauf zu negieren, von der Privatklägerin je Geld gefordert zu haben (act. 1/3/1 F/A 27). Auch hinsichtlich des gebrochenen Fingers der Privatklägerin verstrickt

- 16 sich der Beschuldigte in Widersprüche. So macht er zunächst geltend, keine Ahnung von einem gebrochenen Finger zu haben. An anderer Stelle räumt er jedoch ein, zu wissen, dass die Privatklägern einmal einen schwarzen Finger gehabt habe. Er wisse jedoch nicht, was sie da gemacht habe (act. 1/3/3 F/A 28 ff.). In einer späteren Einvernahme präsentiert der Beschuldigte die Geschehnisse wiederum anders, wonach die Privatklägerin, währenddem er selbst am Joggen gewesen sei, ohnmächtig geworden sein soll und danach Schmerzen am Finger gehabt habe (act. 1/3/4 F/A 6). 4.2.3. Auch tendiert der Beschuldigte zu ausweichenden Aussagen. So entgegnet er beispielsweise auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe Todesangst gehabt, dass sie solche Dinge auch über ihren Exfreund erzählt habe, nachdem sie sich von diesem getrennt habe (act. 1/3/3 F/A 15). Sodann schildert er auf den Vorhalt, dass er es mit dem Gesetz nicht so genau nehme, dass die Privatklägerin nach der Trennung von ihm die Schlüssel und Wertgegenstände behalten und ihm nicht zurückgegeben hätte (act. 1/3/3 F/A 35). Auf den Vorhalt, dass ihm Drohung und Gewalttätigkeit vorgeworfen werde, gibt der Beschuldigte sodann an, das von den Schlüsseln und den Wertgegenständen nur zu erwähnen, weil die Privatklägerin behaupte, vor ihm Angst zu haben, aber gleichzeitig Dinge von ihm klaue und er ihretwegen viele Schulden habe (act. 1/3/3 F/A 36). 4.2.4. Die den eingeklagten Sachverhalt wiederholt negierenden Aussagen des Beschuldigten wirken darüber hinaus lebensfremd und wenig bis kaum nachvollziehbar, wenn nicht klarerweise wahrheitswidrig. So erklärt der Beschuldigte die Rötungen am Arm der Privatklägerin betreffend Tatereignis 9 (Dossier 1) damit, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich beruhigen, wobei er sie dabei am Arm angefasst habe (act. 1/3/1 F/A 8). Die Rötungen im Gesicht der Privatklägerin würden wohl vom Geschlechtsverkehr an jenem Tag kommen, zumal er sie auf den Mund geküsst und gebissen habe, dies auch spielerisch in die Schulter und Wange (act. 1/3/2 F/A 28). Die Frage, ob gegen den Beschuldigten bereits früher Strafanzeige erstattet worden sei, beantwortet er mit "mit Frau B._____". Dies sei eigentlich aber ein Problem zwischen ihr und ihrem Chef gewesen (act. 1/3/2 F/A 22). Er habe die Privatklägerin am Arm gehalten, um sie zu stützen und sei deswegen für

- 17 die Sache mit dem Chef beschuldigt worden (act. 1/3/2 F/A 27). Die Privatklägerin habe auch der ehemaligen Partnerin des Beschuldigten und deren Angehörigen E-Mails geschrieben (act. 1/3/3 F/A 32). Auf die Frage nach der Herkunft der dokumentierten Hämatome der Privatklägerin erklärt der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme, dass die Privatklägerin immer behauptet habe, sie habe "schwarze Magie". Die Privatklägerin sei nachts oft aufgewacht, habe geschrien und gesagt, eine Frau habe sie mit den Händen am Hals gewürgt (act. 1/3/4 F/A 8 f.; vgl. auch Prot. S. 52). Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte neu, die Privatklägerin habe sich die Hämatome an den Oberarmen, die er wiederholt als "Knutschflecken" bezeichnete, selbst mit dem Staubsauger zugefügt (Prot. S. 34 ff.). Weiter soll der Chef der Privatklägerin, der Zeuge J._____, die Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten an ihrem Arbeitsplatz eingeschlossen haben, wobei diese dem Beschuldigten aus dem Fenster heraus zugerufen habe, er solle die Polizei holen. Dies habe er gefilmt und dieses Video befinde sich auf seinem Natel (act. 1/3/4 F/A 14). Die entsprechende Videoaufzeichnung wurde allerdings nie zu den Akten gereicht bzw. wurde der damalige Antrag der Verteidigung auf Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten lediglich damit begründet, dass die gelöschten Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wiederherzustellen seien (act. 62). Weitere lebensfremde und widersprüchliche Aussagen tätigt der Beschuldigte sodann im Zusammenhang mit der islamischen Hochzeit vom tt. März 2023. So hätten die diesbezüglichen Videos keinen Bezug zur Realität, sie hätten nur zusammen mit einem Imam und zwei Freunden des Beschuldigten gebetet, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie werde von der "schwarzen Magie" beherrscht oder überfallen (act. 1/3/5 F/A 6 ff.). Sodann habe er der Privatklägerin die Ringe bereits im Oktober 2022 geschenkt, also fünf Monate zuvor. Die Bilder der Ringe der Privatklägerin tragen jedoch das Datum vom tt. März 2023 (vgl. 1/1/13-14). 4.2.5. Auffallend ist sodann, dass sich der Beschuldigte wiederholt stark negativ über die Privatklägerin äussert, was den Anschein erweckt, er wolle sie in besonders schlechtem Licht darstellen. So erklärt er beispielsweise für den ganzen Haushalt verantwortlich zu sein, da die Privatklägerin zu Hause nichts mache (act. 1/3/1 F/A 15). Die Privatklägerin bezeichne seine ehemalige Partnerin als Schlampe

- 18 - (act. 1/3/1 F/A 8 f.; act. 1/3/2 F/A 17). Nach dem (angeblichen) Koma sei die Privatklägerin drei Monate lang "wie ein Baby oder wie eine Dumme" gewesen, habe nichts machen, nicht reden und nicht laufen können (act. 1/3/1 F/A 10). Die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig und kontrolliere alles von ihm (Facebook, Instagram etc.). Er hingegen sei gar nicht eifersüchtig (act. 1/3/1 F/A 28 f.; act. 1/3/2 F/A 12, F/A 26). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin habe aus purer Eifersucht sein Leben zerstören wollen und habe alles erfunden. Sie habe ein Doppelspiel mit ihm gespielt (Prot. S. 33 ff.). Ohnehin wisse er nicht, weshalb die Privatklägerin ihm nur Schlechtes wünsche (act. 1/3/3 F/A 25; Prot. S. 36). Sie habe auch alles aus seiner Wohnung mitgenommen, was Wert gehabt habe (act. 1/3/4 F/A 5). Die Privatklägerin habe seiner ehemaligen Partnerin, der Zeugin K._____, und deren Familie schlimme Dinge angetan (act. 1/3/3 F/A 7) und von Anfang an Pläne geschmiedet, ihm zu schaden und habe ihm deshalb eine Falle gestellt (act. 1/3/5 F/A 11 ff.). 4.2.6. Als reine Schutzbehauptungen sind sodann die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Hämatome zu werten, wonach sich die Privatklägerin diese mit einem Staubsaugerrohr selbst zugefügt haben soll (Prot. S. 34 ff.). Auch die Rippenverletzung der Privatklägerin (vgl. Dossier 1, Tatereignis 1) soll ohne sein Zutun entstanden sein, da sich die Privatklägerin diese bei einem Sturz beim Volleyballspielen selbst zugezogen habe (act. 1/3/4 F/A 15; Prot. S. 23 f.). Die angeblich dazugehörigen eingereichten Fotos des Beschuldigten (vgl. act. 75/2) vermögen dessen Aussagen jedoch nicht zu stützen, zumal auf den Bildern weder ein Datum, ein Ort noch ein eigentliches Volleyballspiel erkenntlich ist. Gleiches gilt auch für die Behauptung des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung von den Verletzungen der Privatklägerin habe (act. 1/3/3 F/A 29). 4.2.7. Insgesamt sagte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt ausweichend aus und schob die Schuld der Privatklägerin zu. Seine Aussagen zeichnen kein schlüssiges Bild der Geschehnisse, da er sich primär zu den bisherigen Aussagen der Privatklägerin und der Beweislage äusserte, jedoch nicht zu den Vorfällen selbst. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er tatsächlich geglaubt hat, die Privatklägerin habe Zwillinge geboren und sei

- 19 ab September 2022 für drei Monate im Koma gelegen, was aufgrund der Akten als von der Privatklägerin vorgeschobene, erfundene Darstellung zu werten ist. Nichtsdestotrotz kann auf die Aussagen des Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden, zumal sie die Anklage nicht zu widerlegen vermögen. Dem mag auch die nahezu mantraartige Wiederholung des Verteidigers keinen Abbruch zu tun, indem dieser abermals dafür plädierte, die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung seien authentisch und glaubhaft erfolgt (vgl. act. 72). Allerdings genügt das zur Erstellung des Sachverhalts ebenso wenig, da es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen. 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1. Den Aussagen des Beschuldigten stehen im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Der Sachverhalt in Dossier 1 basiert massgeblich auf den entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin, welche sich wiederholt dazu äusserte, wobei die Einvernahmen teils auf Video aufgezeichnet worden sind (act. 1/4/1-9). Die Einvernahmen kosteten die Privatklägerin sichtlich Überwindung, zumal sie bei der ersten Anzeige vom 2. Juli 2023 nur vom Vorfall bezüglich der gleichentags erfolgten Todesdrohung berichtete. Es brauchte sodann mehrere Anläufe und Terminverschiebungen, bis die Privatklägerin sich schliesslich am 3. Juli 2024 – also rund ein Jahr später – überwinden konnte, von den Vorfällen in der Beziehung mit dem Beschuldigten zu berichten, wobei sie offenbar primär befürchtete, der Beschuldigte könnte so von den von ihr vorgenommenen Abtreibungen erfahren uns sich gewaltsam rächen. Diverse angesetzte Einvernahmetermine mussten wegen der Privatklägerin verschoben werden. Auch kam es infolge psychischer Dekompensation am 13. August 2024 zu einem Einvernahmeabbruch (act. 1/4/5). Sodann ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten lange Zeit verheimlichte, dass sie die ihm bekannte Zwillingsschwangerschaft medizinisch beendet hatte. Vielmehr gaukelte sie ihm über Monate deren Weiterbestehen vor, trat gar zwecks "Geburt" in den Spital ein und täuschte sodann eine missglückte Geburt und monatelanges Koma vor. Dies vermag aber ihre Glaubwürdigkeit zu den Tatvorwürfen nicht von vornherein aufzuhe-

- 20 ben oder merklich einzuschränken. Vielmehr ist ihr Vorgehen vor dem Hintergrund einer – wie noch zu zeigen sein wird – langandauernde, von Gewalterlebnissen geprägten Beziehung zu würdigen, gegen deren Ende sie sich derart vor dem Beschuldigten fürchtete, dass sie in besagte Lügen flüchtete. Wie sie dazu erklärte, habe sie sich im gegen Ende nur im Spital sicher gefühlt habe. Das Spital habe sich wie Ferien angefühlt (act. 1/4/5 S. 13, act. 1/4/7 S. 6 und 13). 4.3.2. Tatereignis 1 (Dossier 1) Zum Vorfall vom 26. April 2021 schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon untersucht, als sie zusammen in M._____ unterwegs gewesen seien. Er habe sie als Schlampe betitelt und ihr gesagt, sie werde schon sehen, was passiere. Als sie Zuhause angekommen seien, habe der Beschuldigte sie mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, sie an den Haaren gerissen, auf den Boden geworfen und dann vor allem im Rippenbereich getreten. Durch die Vielzahl der starken Tritte habe sie eine Rippenkontusion erlitten (act. 1/4/4 F/A 14, F/A 63). 4.3.3. Tatereignis 2 (Dossier 1) Zum Tatereignis 2, welches sich im Zeitraum zwischen dem 12. April 2021 und 12. Mai 2021 ereignete, erklärte die Privatklägerin, dass sie während der Zeit des Ramadans dem Beschuldigten zuhause wohl zu viel Wasser in dessen Glas eingeschenkt habe. Der Beschuldigte sei deswegen ausgerastet und habe der Privatklägerin ein in seiner Faust umschlossenes Küchenmesser an den Kopf gehalten, wobei die Klinge oben herausgeschaut habe. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, sie wisse schon, dass er sie töten werde und er "ziehe es ihr heraus". Dies habe die Privatklägerin als Todesdrohung interpretiert (act. 1/4/4 F/A 18, F/A 21 ff.). 4.3.4. Tatereignis 3 (Dossier 1) Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie am 17. oder 18. Dezember 2021 zuhause wiederholt stark geschlagen. Unter anderem habe der Beschuldigte sie auch mit einem Gürtel auf den Bauch geschlagen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt mit den Zwillingen schwanger gewesen sei. Dies habe der Beschuldigte gewusst und ihr dennoch mehrere Schläge auf den Bauch verpasst (act. 1/4/4 F/A 33 ff., F/A 38 f.).

- 21 - 4.3.5. Tatereignis 4 (Dossier 1) Im Tatzeitraum vom 6. bis 7. März 2022 habe der Beschuldigte die Privatklägerin zuhause mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und so fest an den Armen gehalten, dass sie Hämatome an den entsprechenden Stellen davontrug. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit 41 Kugeln in einer Pistole gedroht, wobei er angekündigt habe, dass eine der Kugeln für sie gedacht sei. Die Privatklägerin habe bei dieser Aussage Todesangst empfunden (act. 1/4/2 F/A 23 ff., F/A 30; act. 1/4/4 F/A 47, F/A 53 ff., F/A 111). 4.3.6. Tatereignis 5 (Dossier 1) Zum Vorfall vom 19. April 2022 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr zuhause absichtlich den Finger gebrochen und ihr einen Bilderrahmen über den Kopf geschlagen (act. 1/4/2 F/A 36 f.; act. 1/4/4 F/A 58 ff.). Sodann habe er sie mit der Faust direkt ins Gesicht geschlagen (act. 1/4/4 F/A 58). 4.3.7. Tatereignis 6 (Dossier 1) Die Privatklägerin führt zu diesem Tatvorwurf aus, sie sei am 20. April 2022 erneut vom Beschuldigten tätlich angegriffen worden. Er habe sie wieder auf den Kopf geschlagen, mit dem Tod bedroht und sie, als sie auf dem Rücken auf dem Sofa lag, gewürgt. Sie habe dabei Todesangst bekommen, zumal sie befürchtete zu ersticken (act. 1/4/4 F/A 62). 4.3.8. Tatereignis 7 (Dossier 1) Betreffend Tatereignis vom 18. März 2023, welches die Privatklägerin erst rund ein Jahr später offenlegte und anzeigte, führte sie aus, der Beschuldigte habe sie zuhause als Schlampe bezeichnet und einmal mehr geschlagen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dies dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt. Der Beschuldigte habe jedoch trotzdem weitergemacht, sie festgehalten und umgedreht und sei vaginal in sie eingedrungen. Während dem Sex habe die Privatklägerin sehr geweint, wobei der Beschuldigte wütend geworden sei (act. 1/4/4 F/A 77 ff.).

- 22 - 4.3.9. Tatereignis 8 (Dossier 1) Am 10. Mai 2023 sei der Beschuldigte ausgerastet, habe die Privatklägerin fest an den Armen gepackt und massiv ins Gesicht geschlagen sowie gestossen und beleidigt (act. 1/4/4 F/A 99 f.; act. 1/4/7 F/A 10). Dem von ihr im Nachgang zur Tat angerufenen Arzt habe die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte sie schlage (act. 1/4/7 F/A 13). 4.3.10. Tatereignis 9 (Dossier 1) Zum Vorfall vom 2. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei aufgrund einer Situation mit seiner Ex-Partnerin, K._____, und den gemeinsamen Kindern wütend geworden. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, sie "schulde ihm ein Blut", was in der albanischen Sprache bedeute, dass sie ihm ein Leben schulde. Nach dieser Aussage habe die Privatklägerin um ihr Leben gefürchtet (act. 1/4/1 F/A 7 ff.; act. 1/4/2 F/A 16 ff., F/A 33 f.; act. 1/4/4 F/A 103). 4.3.11. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 4.3.11.1. Die Verteidigung drückte im Rahmen ihres Plädoyers mehrfach Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aus. So wurde nicht zuletzt auch der Beweisantrag gestellt, es sei diesbezüglich ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Überdies sei die Fairness des Verfahrens nicht sichergestellt, wenn eine "Belastungszeugin" von der Hauptverhandlung dispensiert werde, da eine unmittelbare Befragung sowie das Fragerecht des Beschuldigten vereitelt werde (vgl. act. 72 S. 9 sowie bereits oben). Die Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 2. September 2025 nach entsprechendem Ersuchen ihrer Rechtsvertreterin von der Hauptverhandlung am 23. September 2025 dispensiert (vgl. act. 63), wobei auf die in der vorgenannten Verfügung geschilderte Begründung verwiesen werden kann. Die Dispensierung der Privatklägerin von der Hauptverhandlung geht einher mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den bereits vorliegenden Aussagen der Privatklägerin (BGer 6B_1129/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.4.2 m.w.H.). Nicht zuletzt liegen fünf, teils sehr ausführliche Einvernahmen der Privatklägerin bei den Akten, wobei die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom

- 23 - 3. Juli 2024 (an welcher der Beschuldigte auf Teilnahme verzichtete; act. 1/4/2-3) sowie jene vom 13. August 2024 (der Beschuldigte verfolgte die Einvernahme mit in einem anderem Raum mit Rechtsanwalt X2._____; act. 1/4/5-6) und vom 21. Oktober 2024 (der Beschuldigte nahm mit Rechtsanwalt X2._____ sowie Rechtsanwalt X1._____ teil; act.1/4/7-9) auf Video aufgezeichnet wurden. Die Videoaufnahmen liegen ebenfalls bei den Akten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten somit gewahrt, zumal dieser auf Teilnahme an der Einvernahme vom 3. Juli 2024 verzichtete, jedoch anwaltlich vertreten an den Einvernahmen vom 13. August 2024 und 21. Oktober 2024 teilnahm. Eine medizinisch begründete Dispensation der Privatklägerin von der Hauptverhandlung geht sodann nicht damit einher, dass die bereits getätigten Aussagen an Glaubhaftigkeit verlieren würden. 4.3.11.2. Die Privatklägerin wurde zu den Vorfällen mehrfach und ausführlich befragt. Über die verschiedenen Einvernahmen hinweg fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin bei den Schilderungen des jeweiligen Kerngeschehens konstant bleibt, ohne dabei auffällig deckungsgleich auszusagen. So betonte sie anlässlich der letzten Einvernahme auch, dass sie die vorherigen Einvernahmeprotokolle nicht sehen und lesen wolle (act. 1/4/7 F/A 9). Die Privatklägerin konnte das Erlebte frei schildern, wobei ihre Aussagen in sich geschlossen und stringent erfolgten, unabhängig von allfälligen Unterbrechungen oder Nachhaken des Befragenden. Die Beschreibungen der Vorfälle konnte die Privatklägerin in einen sinnvollen zeitlichen und örtlichen Kontext einordnen und problemlos in Erinnerungen hin- und herspringen, ohne sich in grobe Widersprüche zu verstricken. 4.3.11.3. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch diverse, zwar hinsichtlich des Kerngeschehens unwichtige, aber originelle Details aus (z.B. seien sie noch kurz im … [Supermarkt] in N._____ gewesen [act. 1/4/1 F/A 13]; der Beschuldigte und sie seien ursprünglich aufgrund eines Posts über einen verstorbenen Schauspieler in Kontakt gekommen [act. 1/4/2 F/A 9; act. 1/4/4 F/A 12]; der Beschuldigte sei wütend geworden, da sie eine Suppe zu lang gekocht habe [act. 1/4/4 F/A 13]; er habe in M._____ einen Laserbehandlungstermin gehabt [act. 1/4/4 F/A 14]; die Standesbeamtin habe Locken gehabt [act. 1/4/7 F/A 21]).

- 24 - Die Privatklägerin wurde durch die befragenden Personen gar mehrmals gebeten, nicht allzu sehr ins Detail zu gehen (act. 1/4/5 F/A 21; act. 1/4/7 F/A 29). 4.3.11.4. Auch wenn die Privatklägerin teils Widersprüche in ihren Aussagen hat, insbesondere was die Abfolge von einzelnen Tathandlungen angeht (wie z.B. ob der Beschuldigte sie zuerst geohrfeigt oder sie zuerst mit der Faust traktiert hat), sind diese in den Kontext der gesamten Geschichte zu setzen: Die Privatklägerin wurde teils erst lange Zeit nach den Vorfällen detailliert befragt. Ein kurzzeitiges Verwechseln von Tatabfolgen, welche sich über einen langen Zeitraum hinweg teils sehr ähnlich wiederholten, ist deshalb nachvollziehbar und stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht infrage. Verbunden mit der emotionalen Belastung und offensichtlichen Traumatisierung der Privatklägerin sind diese Widersprüche deshalb zu vernachlässigen, im Gegenteil würde das minutiöse und identische Darlegen von Details den Eindruck erwecken, die Privatklägerin hätte ihre Aussagen auswendig gelernt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt – wie noch zu zeigen sein wird – dass die Schilderungen der Privatklägerin durch zahlreiche objektive Beweismittel extern validiert werden können, was ihre Glaubhaftigkeit deutlich bestärkt. Die Privatklägerin hätte jahrelang bei verschiedenen Ärzten Beschwerden vortäuschen bzw. falsche, aber in sich übereinstimmende Informationen liefern müssen, um so gezielt falsche Beweise für (Jahre später erfolgende) Falschanschuldigungen zu konstruieren. Ein Motiv für ein derartiges, weit im Voraus geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich, zumal die Privatklägerin die schwersten Anschuldigungen nur widerwillig preis gab, was ebenfalls gegen ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer Verschwörung spricht. 4.3.11.5. Die Privatklägerin unterstreicht ihre Aussagen wiederholt mit Beschreibungen ihres inneren Empfindens (es sei schwierig, Momente im Nachhinein zu beschreiben, es verlaufe wie in Zeitlupe [act. 1/4/2 F/A 19]; sie habe den Beschuldigten nicht verlassen, da es wie eine Zwickmühle gewesen sei, man habe Angst zu bleiben und zu gehen und wolle nicht, dass andere Leute sterben müssen, weil sie ihn verlassen habe [act. 1/4/2 F/A 32]; sie habe sich sehr oft innerlich tot gefühlt [act. 1/4/2 F/A 36]; es habe sich komisch, aber doch auch gut angefühlt [act. 1/4/4 F/A 13]; es sei wieder ein Moment gewesen, in welchem man fremdgesteuert sei

- 25 - [act. 1/4/4 F/A 18]; sie habe Angst vor Konsequenzen gehabt [act. 1/4/4 F/A 57]; sie habe nicht mehr gekonnt und einfach gewollt, dass alles vorbei sei [act. 1/4/4 F/A 70 f.]). Die inneren Anspannungen und Emotionen werden auch durch das Verhalten der Privatklägerin in den Einvernahmen ersichtlich. Wie in diversen Protokollnotizen festgehalten wurde und auf den Videoaufzeichnungen der Einvernahmen erkenntlich ist, wirkte sie oftmals verängstigt oder begann während den Befragungen zu weinen (act. 1/4/1 F/A 18 ff. F/A 42; act. 1/4/4 F/A 17, F/A 37; act. 1/4/7 F/A 13). 4.3.11.6. Das Aussageverhalten der Privatklägerin zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet und ihre Ausführungen keine Tendenz zu Aggravation aufweisen. Stattdessen fällt gar auf, dass sie insbesondere in den frühen Einvernahmen die Beantwortung gewisser Fragen zu vermeiden versucht, gerade wenn es darum geht, den Beschuldigten zu belasten. So möchte oder kann sie keine Antwort auf die Frage geben, wie sie die Beziehung zum Beschuldigten beschreiben würde, ob sie heute geschlagen worden sei oder woher die Rötungen an der Wange und an den Armen stammen würden (act. 1/4/1 F/A 18 f., F/A 41). An anderer Stelle führte sie wiederum aus, lieber nichts dazu zu sagen, mit welchem (Geld-)Betrag sie ihn unterstützt habe (act. 1/4/1 F/A 25 f.). So sagt sie beispielsweise auch lediglich sachlich aus, der Beschuldigte habe ihr den Finger gebrochen und einen Bilderrahmen über den Kopf geschlagen (act. 1/4/2 F/A 36). Bei Tatereignis 2 sei es einfach ein normales Küchenmesser gewesen (act. 1/4/4 F/A 21). Weiter verneint sie im Zusammenhang mit Tatereignis 4 den Beschuldigten jemals mit einer Waffe gesehen zu haben, sondern nur Bilder davon (act. 1/4/2 F/A 42). 4.3.11.7. Im Ergebnis sind die Aussagen der Privatklägerin frei von wesentlichen Widersprüchen und insgesamt als glaubhaft zu werten. Die Privatklägerin erzählt frei aus ihren Erinnerungen und erlebnisbasiert. Dass die Privatklägerin letzten Endes so lange – auch nach der angeklagten Vergewaltigung – mit dem Beschuldigten zusammen blieb, ist in solchen Konstellationen bzw. Fällen von häuslicher Gewalt geradezu typisch und vermag der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch zu tun.

- 26 - 4.4. Aussagen des Zeugen J._____ (act. 1/5/1) J._____ konnte zu den eingeklagten Tatvorwürfen zwar nichts unmittelbar selber Erlebtes aussagen. Nichtsdestotrotz konnte er aus seiner Wahrnehmung berichten, so wie etwa, dass es der Privatklägerin des Öfteren nicht gut gegangen sei. Sie habe von diversen Blessuren, einer Daumenfraktur und von häuslicher Gewalt erzählt. Auch von den gegen sie gerichteten Drohungen in Bezug auf die Schusswaffe sei ihm berichtet worden. Der Zeuge beschrieb die für ihn deutlich zum Ausdruck gekommene Angst der Privatklägerin, insbesondere habe sie Angst davor gehabt, die nötigen Schritte gegen den Beschuldigten zu unternehmen. Eindrücklich schildert der Zeuge auch seine eigene persönliche Wahrnehmung des Beschuldigten, nachdem er diesem begegnet sei. So habe er eine "Vernichtungsenergie" ausgestrahlt, welche sogar ihn selbst verängstigt hätte. In den Aussagen des Zeugen sind weder Aggravation noch Widersprüche erkenntlich. Mangels selbst Erlebtem sind die Aussagen des Zeugen zwar nicht als unmittelbare Beweisaussagen zu den Anklagevorwürfen zu erachten, sie sind jedoch glaubhaft und runden das von der Privatklägerin geschilderte Bild der Geschehnisse passend ab. 4.5. Aussagen der Zeugin K._____ (act. 1/5/2) Auch die Zeugin K._____ kann zu den eingeklagten Ereignissen nichts unmittelbar selbst Erlebtes aussagen. Immerhin bestätigte sie, am 21. Dezember 2015 selbst Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht zu haben, da er ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe. Letzten Endes habe sie die Anzeige wegen der Kinder wieder zurückgezogen. Der Schwester der Privatklägerin habe sie sodann erzählt, der Beschuldigte habe sie selbst auch mit dem Gürtel geschlagen, was tatsächlich auch so passiert sei (act. 1/5/2 F/A 18 ff., 26 + 27). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei dieser Zeugenaussage betreffend den Gurt um ein Missverständnis handle (Prot. S. 54 f.), kann sodann nicht gefolgt werden: Die Einvernahme der Zeugin erfolgte ohne Dolmetscher, womit Übersetzungsfehler von vornherein ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch sie mit einem Gurt geschlagen habe, wurde überdies klar formuliert und von der Zeugin mit einem deutlichen "ja" beantwortet (act. 1/5/2 F/A 26). Schläge mit dem Gürtel sind dem Beschuldigten somit nicht absolut

- 27 wesensfremd. Die Aussagen der Zeugin sind insgesamt glaubhaft und bestätigen den Gesamteindruck, welcher von den Aussagen der Privatklägerin und des weiteren Zeugen zu gewinnen ist. 4.6. Objektive Beweismittel 4.6.1. Zu Tatereignis 1 und 6 liegen keine unmittelbaren objektiven Beweismittel vor, sodass diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten respektive der Privatklägerin abzustützen ist. 4.6.2. Tatereignis 2 (Dossier 1) Für den betreffenden Tatzeitraum liegt einerseits die E-Mailkonversation vom 22. April 2021 bis 19. Mai 2022 zwischen der Privatklägerin und der Psychologin, O._____, vor (act. 1/2/8). Darin wandte sich die Privatklägerin an Vorgenannte und schilderte, der Beschuldigte schlage sie und erpresse sie um Geld. Weiter vorliegend ist auch ein Gedächtnisprotokoll vom 2. September 2022 von Dr. med. P._____ (Spital Limmattal), worin diese festhält, die Privatklägerin habe ihr gegenüber den Vorfall hinsichtlich des zu viel gefüllten Wasserglases geschildert. Weiter habe die Privatklägerin ihr von Schlägen vor ihrem Chef am Arbeitsplatz oder im Restaurant sowie von Beschimpfungen und Erniedrigungen erzählt (act. 1/2/20). 4.6.3. Tatereignis 3 (Dossier 1) Zu Tatereignis 3 sind diverse Arztunterlagen des Stadtspitals Zürich vorhanden (Gynäkologischer Anamnese-Bericht Stadtspital Zürich vom 18. Dezember 2021 [act. 1/2/9]; Austrittsbericht Stadtspital Zürich Frauenklinik vom 20. Dezember 2021 [act. 1/2/10]; Formblatt vom 23. Dezember 2021 [act. 1/2/11]), in welchen zusammengefasst vermerkt wird, die Privatklägerin habe sich am 17. Dezember 2021 infolge erneuter häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten gemeldet. Wöchentlich verpasse ihr der Beschuldigte Ohrfeigen. Nun habe sie jedoch erstmals Gewalt mit einem Gürtel erlebt, wobei der Beschuldigte auch angedroht habe, sie zu würgen.

- 28 - 4.6.4. Tatereignis 4 (Dossier 1) Zu Tatereignis 4 befindet sich eine E-Mail der Privatklägerin an die Gynäkologiepraxis Q._____ bzw. an Dr. med. R._____ vom 17. März 2022 bei den Akten (act. 1/2/2). Darin schildert die Privatklägerin den Vorfall und erklärt insbesondere, Angst zu haben und ständig geschlagen zu werden und bittet darum, dass die Polizei nicht alarmiert werde, da sie nicht wisse, was danach passiere. Sodann hängte die Privatklägerin der E-Mail zwei Bilder an, auf welchen blaue Flecken an ihren Armen zu sehen sind. Diese Fotos finden sich auch an anderer Stelle in grösserer und besserer Auflösung in den Akten (vgl. act. 1/6/4). Der diesbezüglich von der Verteidigung und dem Beschuldigten eingebrachte Vorwand, die Bilder der Privatklägerin seien überarbeitet bzw. manipuliert worden (Prot. S. 29 ff.), kann somit von vornherein widerlegt werden. 4.6.5. Tatereignis 5 (Dossier 1) Zu Tatereignis 5 liegt insbesondere das Foto des sichtlich verletzten bzw. gebrochenen Fingers der Privatklägerin vom 20. April 2022 in den Akten (act. 1/2/3). Weiter vorliegend sind auch die Austrittsberichte des Spitals Limmattal vom 20. und 29. April 2022 (act. 1/2/15 f.). Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass sich die Privatklägerin notfallmässig im Spital gemeldet und von häuslicher Gewalt berichtet habe. Sie sei mehrfach mit der Faust und dem Fuss ins Gesicht, gegen den Kopf und den Körper geschlagen worden. Mehrere Sekunden lang habe sie dabei das Bewusstsein verloren und sich gar einmal übergeben müssen. Von den Übergriffen habe sie diverse sichtbare Prellmarken sowie Schwellungen, Schürfwunden und den kleinen Finger an der rechten Hand gebrochen. 4.6.6. Tatereignis 7 (Dossier 1) Zum Vorwurf der Vergewaltigung vom 18. März 2023 lassen sich die Fotos der Privatklägerin vom 19. März 2023 beiziehen (act. 1/2/4), wo ihre blauen Flecken an den Armen fotografisch festgehalten werden. Weiter liegt für den Tatzeitraum der Kurzbericht von Dr. med. S._____ inklusive eines Nachtrags vom 9. November 2023 vor (act. 1/2/25). Zum Tathergang wird im Bericht vom 18. März 2023 zwar nichts erwähnt. Im Nachtrag vom 9. November 2023 wird allerdings ausdrücklich

- 29 festgehalten, dass die Privatklägerin von erlebter Gewalt berichtet habe. Dies sei jedoch bewusst nicht im Bericht festgehalten worden, da die Privatklägerin befürchtet habe, der Beschuldigte könnte es erfahren. Der Arzt schrieb dazu weiter, dass die Privatklägerin ihm auch ihre Hämatome gezeigt habe (act. 1/2/25). Dem Bericht sind sodann zwei Fotos angehängt, welche die Hämatome an den Armen belegen. Die Fotos datieren vom 18. März 2023 und tragen den Zeitstempel von 05.54 Uhr. Ob die angehängten Fotos durch den Arzt oder die Privatklägerin selbst erstellt wurden, ist nicht abschliessend feststellbar. Dem Einwand des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass es nicht zu verwundern vermag, dass die Hämatome auf der gleichen Höhe an beiden Armen zu sehen sind (vgl. Prot. S. 69), ist gerade so ein Verletzungsbild doch zweifellos zu erwarten, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin, wie von ihr geschildert, während des Tatvorgangs kräftig an beiden Armen gleichzeitig packt. 4.6.7. Tatereignis 8 (Dossier 1) Zum Tatereignis vom 10. Mai 2023 liegt einerseits das Video der Privatklägerin persönlich vor (act. 1/1/15). Darin schildert sie Schmerzen am ganzen Körper zu haben und zeigt ihre blaue Flecken an ihrem linken Arm. Weiter erzählt sie in der Aufnahme von Würgen, Anspucken, Packen, Schlägen (auch mit einer Bodylotion- Creme) und von Beleidigungen ("Schlampe"). Sodann habe die Privatklägerin auch ihre Ärztin und Rechtsanwältin Y._____ informiert. Letztlich erklärt die Privatklägerin auf dem Video, dass der Beschuldigte auf ihre Frage hin, weshalb er sie geschlagen habe, geschrien und behauptet habe, dass er sie gar nicht geschlagen hätte. Zum gleichen Vorfall liegen diverse Fotos der Privatklägerin persönlich vor (act. 1/1/16-31). Die Fotos datieren vom 10. und 11. Mai 2023 und bilden teils grossflächige Rötungen und blaue Flecken am oberen Brustbereich der Privatklägerin sowie Hämatome an den Armen und am Bauch sowie Verletzungen am Mundwinkel ab. Im Zusammenhang mit diesem Tatereignis sind des Weiteren auch Screenshots der WhatsApp-Konversation zwischen der Privatklägerin und Rechtsanwältin Y._____ vorliegend. Die Privatklägerin berichtet Rechtsanwältin Y._____ darin, dass der Beschuldigte sie wieder geschlagen und sie den Notfallarzt, Dr. med. T._____, gerufen habe (vgl. act. 1/1/32; act. 1/2/5 S. 1). Die Vorbringen

- 30 des Beschuldigten sowie seines Verteidigers, wonach die Privatklägerin sich teilweise Hämatome selbst mit dem Staubsauger zugefügt haben soll, erscheinen wenig stichhaltig, können den Bildern doch gerade keine gleichmässigen, klar abgegrenzten, kreisrunden Hämatome entnommen werden. 4.6.8. Tatereignis 9 (Dossier 1) Zum letzten Tatereignis liegen ebenfalls die durch die Privatklägerin erstellten Fotos als objektive Beweismittel vor. Die Fotos datieren vom 3. und 7. Juli 2023 (act. 1/2/6-7) und bilden diverse blaue Flecken sowie Rötungen an den Armen der Privatklägerin ab, welche allerdings gar nicht Teil er Anklage sind. Auch diesen Fotos können jedoch – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine gleichmässig runden, klar abgegrenzten Hämatome entnommen werden, welche auf Selbstzufügung durch ein Staubsaugerrohr schliessen liessen. 4.6.9. Weitere, nicht klar zuordenbare Beweismittel Neben den erwähnten objektiven Beweismitteln, welche jeweils klar einem Tatereignis in Dossier 1 zugeordnet werden können, liegt eine Vielzahl weiterer Dokumente vor, welche nicht klar einem Anklagesachverhalt zugeordnet werden können. Allerdings werden verschiedentlich körperliche Spuren der Privatklägerin festgehalten, womit die Aussagen der Privatklägerin zur regelmässig erlebten häuslichen Gewalt extern validiert werden. An verschiedenen Stellen wird vermerkt, dass die Privatklägerin von häuslicher Gewalt berichte, welche in Angstzustände und Panikattacken bis hin zu Suizidgedanken münde. Zu den unspezifischen Beweismitteln gehören insbesondere der Konsiliarbericht des Stadtspitals Zürich bzw. der Psychiatrie vom 24. Januar 2022 (act. 1/2/14), die ärztlichen Protokolle der Schwangerschaftstermine vom 7.-20. Januar 2022 (act. 1/2/12), die Berichte des Stadtspitals Zürich vom Januar 2022 (act. 1/2/13 f.), das Überweisungsschreiben des U._____ Ärztezentrums vom 7. August 2022 (act. 1/2/17), die Austrittsberichte des Spitals Limmattal vom 19. August 2022, 12. September 2022 und 4. November 2022 (act. 1/2/18 f.; act. 1/2/22 f.), der Austrittsbericht der PUK vom 6. Dezember 2022 (act. 1/2/24), der Besprechungsbericht von Psychiater Dr. med. V._____ vom 9. September 2022 (act. 1/2/21) sowie der ambulante Bericht des Stadtspitals Zürich vom 30. April 2023 (act. 1/2/26). Diese übrigen Sachbeweise liefern im Übrigen

- 31 ebenfalls keine Anhaltspunkte für Manipulationen der von der Privatklägerin eingereichten Bilder oder von langer Hand geplanten Falschanschuldigungen. Hingegen kann den zahlreichen Akten – in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschuldigten – entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer Erkrankung der Schilddrüse (Morbus Basedow) leidet (bspw. act. 1/6/10, 12 und 13). Jedoch wird dies jeweils zusätzlich zu psychosozialer Belastung anamnestisch erwähnt. 4.7. Würdigung Den wenig überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten stehen die glaubhaften, da mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Die gegenteilige Argumentation der Verteidigung zielt mehrheitlich ins Leere, bspw. wenn vehement bestritten wird, dass der Beschuldigte betreffend Tatereignis 5 mit einem Bilderrahmen geschlagen haben soll, da ein solcher nicht aufgefunden worden sei und das Auffinden eines einzigen Glassplitters nichts beweise (Prot. S. 68). Jedoch ist es umgekehrt lebensfremd, einen im Rahmen einer Auseinandersetzung beschädigten Bilderrahmen monate- wenn nicht sogar jahrelang aufzubewahren für ein etwaiges Strafverfahren. Insbesondere erweisen sich auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin alles nur erfunden haben soll und lügen würde, als unhaltbar, zumal es höchster krimineller Energie seitens der Privatklägerin bedürfte, über Jahre hinweg und insbesondere gegenüber diversen Fachpersonen und Behörden ein Lügenkonstrukt mit solch verschiedenen Vorwürfen und Facetten aufzubauen und dieses im Detail in konstanter Weise aufrechterhalten und jederzeit wiedergeben zu können. Dass die Privatklägerin an einer Schilddrüsenerkrankung leidet, welche u.a. Panikattacken hervorrufen kann, vermag im Übrigen ihre fotografisch und in Arztberichten festgehaltenen Verletzungen nicht zu erklären. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten zwar vorgetäuscht, sie habe die Zwillinge geboren und sei im Koma gelegen, obwohl sie diese längst abgetrieben hatte, weil sie sich nicht vorstellen konnte, mit dem Beschuldigten Kinder zu haben und diese dessen Launen und Gewalttätigkeit auszusetzen. Dies lässt ihre Aussagen zu den erlebten Übergriffen in den verschiedenen Einvernahmen jedoch nicht an Glaubhaftigkeit einbüssen. Dieser Umstand

- 32 ist vielmehr vor dem Hintergrund der jahrelangen Drucksituation der Privatklägerin zu werten, in welcher sie sich während der Beziehung mit dem Beschuldigten befunden hat. Auch die auf den ersten Blick fraglich erscheinende, jahrelange Weigerung der Privatklägerin, formell Hilfe zu suchen und sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, ist vor dem Hintergrund mit der bei der Privatklägerin augenscheinlich vorhandenen Angst vor dem Beschuldigten und dessen Reaktion, kombiniert mit ihren eigenen Schuld- und Schamgefühlen zu sehen. Es besteht somit kein Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln, weil sie den Beschuldigten über längere Zeit nicht verlassen hat. In solchen Konstellationen von häuslicher Gewalt ist es geradezu gerichtsnotorisch, dass die Opfer jeweils nicht in der Lage sind, sich der Drucksituation zu entziehen. Sodann kann zusätzlich auch eine kulturelle Komponente dahingehend Einfluss haben, das Gefühl der Hilflosigkeit sowie vorhandene Schamgefühle zusätzlich zu verstärken. Gestützt wird die These der Hilflosigkeit der Privatklägerin auch dadurch, dass sich gemäss diversen Arztberichten namentlich der psychische Zustand der Privatklägerin während der Beziehungsdauer zunehmend verschlechterte, wobei damit auch psychosomatische Symptome einhergehen. Der bei der Privatklägerin vorhandene Leidensdruck geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor. 5. Beweismittel und Beweiswürdigung Dossier 4 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 4 den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/19/1 S. 8). 5.2. Der Beschuldigte gestand den äusseren Sachverhalt in der Untersuchung zwar ein, machte aber geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei keine Absicht gewesen. Er habe einen Lastwagen überholen wollen, der die restlichen Verkehrsteilnehmer blockiert habe (act. 1/3/6 F/A 25 f.; act. 4/1/1 S. 2). Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Sachverhalts deckt sich mit den übrigen Beweismitteln (act. 4/1/1-2) und ist entsprechend als erstellt zu erachten. Anlässlich der Hauptverhandlung wich der Beschuldigte sodann leicht von seinen ursprünglichen Aussagen ab und machte geltend, er sei um 05.00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden (wobei er gemäss Polizeirapport jedoch um 08.29.21 Uhr geblitzt wurde, vgl. act. 4/1/1 und act. 4/1/2).

- 33 - 5.3. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Messung der Geschwindigkeit sei fehleranfällig und könne nicht eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Sodann sei das in den Akten liegende Eichzertifikat nicht schlüssig demjenigen Gerät zuzuordnen, dem die Staatsanwaltschaft die Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall zuordnet. Das Echtheitszertifikat sei ohne amtlichen Stempel nicht gültig sowie würden keine Messprotokolle vorliegen (act. 72 S. 22 f.). 5.4. Der Einwand betreffend die Zuordnung des Eichzertifikats ist vorliegend nicht zu hören, zumal das Messgerät "Pro Laser, 2" sowohl auf dem Polizeirapport vom 23. November 2023 (act. 4/1/1) und als auch auf dem Eichzertifikat (act. 4/1/3) aufgelistet wird. Die Argumentation hinsichtlich der Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Person des Beschuldigten zielt sodann ins Leere, da dieser unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei angehalten und einer Kurzbefragung unterzogen werden konnte (act. 4/1/1). 5.5. Zur Gültigkeit des Eichzertifikats ist Folgendes anzuführen: Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), wozu etwa die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung vom 28. November 2008 (SR 941.261) zählt. Für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (ME- TAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten (vgl. zum Ganzen BGer 7B_687/2023 vom 11. April 2025, E. 2.3 ff.). Das vorliegend relevante Messgerät wurde einer Nacheichung durch das METAS unterzogen, welches im vorgenannten Eichzertifikat die Gültigkeit dieser Eichung ab dem 23. März 2023 bis zum 31. März 2024 attestiert. Die Eichung war damit auch zum Tatzeitpunkt am 23. November 2023 gültig. Das METAS bietet mit der Ausstellung des Eichzertifikats Gewähr für die gesetzmässig erfolgte Eichung des geprüften Messmittels (vgl. Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmittel-Verordnung in Verbindung mit Anhang 5 MessMV). Damit ist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2 lit. b

- 34 - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung Genüge getan. Ohnehin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Korrektheit der Eichung oder Messung offensichtlich hätte gezweifelt werden müssen, wobei solche Gründe auch von der Verteidigung nicht näher dargelegt worden sind. 5.6. Letzten Endes bestätigte der Beschuldigte sodann selbst zu wissen, dass die Höchstgeschwindigkeit an besagter Örtlichkeit 80 km/h betrage und es sei ihm bewusst, dass er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer darstelle (act. 4/1/1 S. 2). Mithin ist auch als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte eine Gefahrenschaffung für Dritte in Kauf genommen hat. Der Anklagesachverhalt in Dossier 4 kann ohne Weiteres erstellt werden. 6. Beweismittel und Beweismittelwürdigung Dossier 5 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/19/1 S. 8 f.). Als Beweise liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie die Aussagen der Zeugin L._____ in den Akten. 6.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.1. Der Beschuldigte wurde zum Tatvorwurf in Dossier 5 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 21. Oktober 2024 (act. 1/3/5) sowie vom 12. Dezember 2024 (act. 5/2/1) befragt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 machte er Aussagen dazu (vgl. Prot. S. 43 ff.). 6.2.2. Gleich wie in den übrigen Dossiers (vgl. hiervor) machte der Beschuldigte auch bezüglich Dossier 5 teils weitschweifige Aussagen. Diese beschränkten sich allerdings nicht auf die Sache selbst, sondern bezogen sich hauptsächlich auf den Koma-Zustand der Privatklägerin, welche seiner Ansicht nach ein doppeltes Spiel gespielt habe (act. 1/3/5 F/A 14; act. 5/2/1 F/A 5 ff.). Zur Sache brachte der Beschuldigte lediglich vor, er sei zum Zivilstandsamt gegangen und habe das Verfahren eingeleitet (act. 1/3/5 F/A 18 f.). Die Zeugin, L._____, habe ihm am 22. Dezember 2022 telefonisch mitgeteilt, dass in der Folgewoche ein Termin freigeworden

- 35 sei. Dies sei ihm dann jedoch zu schnell gegangen und er habe den Termin daraufhin storniert, wobei die Privatklägerin den Mailtext geschrieben habe, da er nicht fehlerfrei Deutsch könne. Dies lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. 6.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung merkte der Beschuldigte sodann verschiedentlich an, er habe unzählige SMS zwischen ihm und der Privatklägerin sowie deren Mutter, welche belegen würden, dass die Initiative zur Heirat klar von der Privatklägerin und deren Familie ausgekommen sei (vgl. Prot. S. 43 ff.). Jedoch unterliess der Beschuldigte es, diese SMS-Nachrichten (auch nach entsprechender Nachfrage durch die Vorsitzende, vgl. Prot. S. 43 ff.) einzureichen. Weiter liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bestreiten, dass es an konkreten Handlungen, wie etwa einer Drohung, Nötigung oder sonstiger Gewalt, welche auf die zwangsweise Herbeiführung einer Eheschliessung gerichtet sind, fehle. Die Initiative sei von der Familie der Privatklägerin gekommen. Die Eheschliessung habe er auf eigenen Wunsch aufgrund der Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Privatklägerin storniert (act. 72 S. 23 ff.). 6.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen den Vorwurf der erzwungenen Heirat weder zu erhärten, noch zu widerlegen. 6.3. Aussagen der Privatklägerin 6.3.1. Die Privatklägerin wurde betreffend Dossier 5 am 17. Januar 2023 polizeilich, wobei sie damals jedoch nicht bereit war Aussagen zu machen (act. 5/3/1 F/A 1), und am 21. Oktober 2024 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 5/3/2 resp. act. 1/4/6–8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen machte die Privatklägerin sehr ausführliche, in sich geschlossene Ausführungen. Sie habe den Beschuldigten nie heiraten wollen, was dieser gewusst habe und deshalb auch oft wütend geworden sei. Er habe eines Tages gesagt, sie würden jetzt dorthin (zum Standesamt) fahren und sie habe mitgehen müssen. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, den Beschuldigten bei einer Heirat nie mehr verlassen zu können. Als sie die Zivilstandsbeamtin alleine nach hinten gerufen habe, habe ihr der Beschuldigte auf Albanisch lächelnd "Wehe, du sagst etwas" gesagt. Der Beschuldigte sei dann stutzig geworden, als die Zivilstandsbeamtin erst viel später einen Termin für die

- 36 - Trauung angeboten habe als ursprünglich. Auch habe er erfahren, dass die Polizei der Familie der Privatklägerin [gemäss Video-Aufzeichnung: auf die Telefonnummer der Privatklägerin, vgl. act. 1/4/8] auf die Mailbox gesprochen hatte, dass es sich um eine (geplante) Zwangsheirat handeln soll. Daraufhin habe die Privatklägerin ein Schreiben für den Beschuldigten vorbereiten müssen, in welchem er dem Zivilstandsamt mitteilte, dass er sich umentschieden hätte und nicht heiraten wolle (act. 5/3/2 F/A 21 ff.). 6.3.2. Die Privatklägerin vermag die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf in Dossier 5 in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise zu schildern. Ihre Aussagen fügen sich überdies nahtlos in ihre bisherigen Schilderungen der vorbestehenden Gesamtsituation, in welcher sie sich aufgrund der Beziehung mit dem Beschuldigten befand. 6.4. Aussagen der Zeugin L._____ 6.4.1. Die Zivilstandsbeamtin, L._____, wurde als polizeiliche Auskunftsperson am 22. Dezember 2022 (act. 5/4/1) sowie als Zeugin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2024 (act. 5/4/2) befragt. 6.4.2. Die Zeugin schilderte über beide Einvernahmen hinweg konstant, detailreich und in sich schlüssig, dass die Privatklägerin beim Erscheinen zum Ehevorbereitungstermin am 21. Dezember 2022 überaus ängstlich gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe. Vor diesem Termin habe sie nur Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Infolge ihres Verdachts auf eine Zwangsehe habe sie getrennte Ehevorbereitungsgespräche mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten geführt. Die Frage, ob sie Angst habe, habe die Privatklägerin bejaht. Auf weitere Nachfrage hin sei es dann aus der Privatklägerin geradezu herausgesprudelt: Sie trage normalerweise kein Kopftuch und sie wolle diese Ehe gar nicht. Die Privatklägerin habe ihr sodann von der Gesamtsituation mit dem Beschuldigten erzählt. Die Schwester der Privatklägerin habe sich ebenfalls bei der Zeugin gemeldet und die Befürchtung geäussert, dass der Beschuldigte mit der hospitalisierten Privatklägerin in Kontakt treten könnte. Auch mit der KESB sei die Zeugin vor dem Termin am 21. Dezember 2022 bereits in Kontakt gewesen (act. 5/4/1 F/A 9 f.). Im Wissen um die Umstände

- 37 habe die Zeugin in der Folge, auch um Zeit zu gewinnen, erst einen sehr späten Termin, nämlich am 22. Februar 2023, für die Trauung vorgeschlagen. In Absprache mit der Polizei sei dann ein möglicher Vor-Verschiebungstermin auf den 13. Januar 2023 vereinbart worden. Der Beschuldigte selbst sei beim Termin am 21. Dezember 2022 sehr höflich und zuvorkommend gewesen. Er habe später via E-Mail verlauten lassen, dass er und die Privatklägerin den Termin wieder absagen würden (act. 5/4/2). 6.4.3. Die Aussagen der Zeugin sind insgesamt widerspruchsfrei und schlüssig. Sie decken sich insbesondere auch mit den Schilderungen der Privatklägerin und widerlegen den Einwand des Verteidigers, dass auf Wunsch des Beschuldigten getrennte Gespräche durchgeführt worden seien (act. 72 S. 23 ff.). Gemäss der Zeugin sei Beschuldigte über die getrennte Gesprächsführung gar überrascht gewesen (act. 5/4/2 F/A 11). 6.5. Würdigung Die konkrete Drucksituation der Privatklägerin kann rechtsgenügend erstellt werden (vgl. bereits in Dossier 1), nachdem sie auch von der Zeugin L._____, welche mit den Parteien nur im Rahmen der angestrebten Eheschliessung in Kontakt trat, in aller Deutlichkeit wahrgenommen wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er den Heiratstermin aus eigenen Entschluss absagte, womit von einem unvollendeten Versuch im Sinne eines Rücktritts auszugehen ist. 7. Fazit Im Ergebnis sind sämtliche Dossiers und Sachverhaltselemente gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Beweismittel anklagegemäss als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die

- 38 - Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E 2.2). In Anwendung von Art. 344 StPO gab das Gericht den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdigung der Tatereignisse 3 und 6 in Dossier 1 (vgl. dazu Prot. S. 61 ff). 2. Vergewaltigung (Dossier 1 Tatereignis 7) 2.1. Anwendbares Recht Grundsätzlich wird der Täter nach demjenigen Gesetz beurteilt, nach dessen Inkrafttreten er die Tat begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten, wovon auch Art. 190 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, im Sinne einer Ausnahme neues Recht anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Der vorliegend in Frage kommende Tatbestand betrifft jenen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB gemäss Fassung per 23. Januar 2023 respektive Art. 190 Abs. 2 (n)StGB. Die Strafandrohung gemäss aStGB und (n)StGB sieht je eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu einer Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Zwar erfuhr der Tatbestand als solcher insofern eine Ausdehnung, als dass neu insbesondere auch nicht-weibliche Opfer, die Nötigung zur Vornahme des Beischlafs sowie allgemein beischlafsähnliche Handlungen mitumfasst werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht indes nicht als milder, da die massgebliche Tatbestandsform (mittels Gewalt erfolgende Nötigung zur Duldung des Beischlafs) keine Änderung erfahren hat, sodass infolge des für die Beantwortung der Frage nach anwendbarer Gesetzesfassung massgeblichen Tatzeitpunkts (18. März 2023) der Beschuldigte vorliegend nach aStGB gemäss der Fassung per 23. Januar 2023 zu beurteilen ist. 2.2. Objektiver Tatbestand Als objektives Tatbestandselement setzt Art. 190 aStGB voraus, dass der Täter ein Nötigungsmittel anwendet, um dem weiblichen Opfer die Duldung des Geschlechtsverkehrs ("Beischlaf") abzunötigen. Zwischen der Nötigungshandlung und

- 39 dem Beischlaf muss eine Kausalität bestehen. Die gesetzliche Aufzählung möglicher Nötigungsmittel stimmt mit jenen in Art. 189 StGB überein: In Frage kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben von Gewalt oder eine Handlung, welche die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer fortlaufend wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 6 i.V.m. Art. 189 N 22 f.). Die Beischlafshandlung ist vorliegend zweifelsohne gegeben. Das Nötigungsmittel bestand darin, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Gewalt ausgeübt hat, indem er sie ohrfeigte, an den Haaren riss und gewaltsam fixierte, zudem erfolgte die Tathandlung vor dem Hintergrund der bereits seit Monaten andauernden häuslichen Gewalt und der damit aufgebauten Drohkulisse, welcher sich die Privatklägerin konstant ausgesetzt sah. Die Privatklägerin hat sich den sexuellen Handlungen zudem unmissverständlich widersetzt, indem sie ihren Unwillen dazu wiederholt verbal wie auch physisch mittels Abwehrhandlungen äusserte. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist damit erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, namentlich auf den Geschlechtsverkehr, die Nötigung und Kausalität, wobei der dem Beischlaf entgegenstehende Wille des Opfers vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 17). Der Beschuldigte ging mit Wissen und Willen betreffend den Vollzug des Geschlechtsverkehrs vor, wobei ihm die Ablehnung der Privatklägerin offenkundig sein musste. Nicht nur hatte sie sich verbal verweigert, auch musste er sich mittels

- 40 physischer Gewalt wie Ohrfeigen, Reissen an den Haaren und kraftvollem Festhalten über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzen, um zum Ziel zu gelangen. 2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Handeln in Tatereignis 7 vorsätzlich den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 3. Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatereignisse 1, 3-5, 8) 3.1. Bei der einfachen Körperverletzung, welche der Täter gegenüber dem hetero- oder homosexuellen Partner begeht, sofern beide Parteien auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat währenddessen begangen wurde, handelt es sich um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Lebenspartner der Privatklägerin und lebte mit ihr zusammen bzw. lebte die Privatklägerin mehrheitlich in seiner Wohnung, sodass die Anklage betreffend die einfachen Körperverletzungen um Ziff. 2 Abs. 5 zu ergänzen ist. 3.2. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen kann die Abgrenzung einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schwierig sein. Bei der Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Selbst wenn keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen für die Qualifizierung als einfache Körperverletzung (BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3 f.; je m.w.H.). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als tatbestandliche Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches und zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich auch die Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung wie bspw. derjenige der "Tracht Prügel"

- 41 - (BGE 131 IV 83, S. 94 E. 2.4.5). Dabei konsumieren Gewaltdelikte, wie etwa die einfache Körperverletzung, die bei deren Verübung begangenen Tätlichkeiten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 14). 3.3. Tatereignis 1 Am 26. April 2021 packte und zog der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren und verpasste ihr mit dem Fuss einen Tritt gegen die rechte Bauchseite, sodass sie nach hinten fiel, sich aber gerade noch auffangen konnte. Hernach riss der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren wieder in die Wohnung hinein. Durch das gewaltsame Vorgehen erlitt die Privatklägerin eine Rippenprellung, bei welcher es sich zweifelsohne um eine einfache Körperverletzung handelt. Infolge der Rippenprellung sowie der damit verbundenen Schmerzen sah sich die Privatklägerin veranlasst, einen Arzt aufzusuchen (act. 1/2/17). Die weiteren Tathandlungen wie das Reissen an den Haaren stehen in einem engen räumlichen und zeitlichen Verhältnis, so dass bei diesen – losgelöst von der Rippenprellung wohl als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizierenden Taten – von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte führte die Handlungen sodann wissentlich und willentlich aus, wobei er die Verletzungen zumindest in Kauf nahm. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat er sich somit der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. 3.4. Tatereignis 3 Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin bereits geohrfeigt hatte, schlug er ihr mit dem Gürtel mehrmals mit Wucht gegen den Bauch, obwohl sie zu dem Zeitpunkt mit Zwillingen schwanger war. Die Privatklägerin erlitt durch die Schläge zwar Schmerzen im Bauchbereich, wies ansonsten jedoch keine bleibenden Verletzungen oder länger andauernden Schmerzen auf. Der objektive Taterfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB blieb somit aus, weshalb an dieser Stelle eine versuchte Tatbegehung zu prüfen ist. 3.4.1. Versuch Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

- 42 - Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DO- NATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 7). Der Täter muss dementsprechend mit der Tatausführung begonnen haben und zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst haben. Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt einzig dahingehend, dass der objektive Tatbestand nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1 ff.; je m.w.H.). 3.4.2. Eine mindestens begonnene Tatausführung ist vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte die Schläge mit dem Gürtel zu Ende ausgeführt und er die Privatklägerin damit getroffen hat. Diese erlitt aufgrund der Wucht zwar Schmerzen, weitere Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB sind sodann ausgeblieben. Objektiv ist damit lediglich von Tätlichkeiten auszugehen, dies war aufgrund der gänzlich unkontrollierten Vorgehensweise jedoch lediglich dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat durch seine wuchtigen Schläge alles in seiner Macht Stehende getan, um die Privatklägerin zu verletzen und nahm dabei das Risiko weitergehender Schädigungen – zumindest von starken Hämatomen – in Kauf. 3.4.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Bei Art. 123 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei mangels Notwendigkeit einer besonderen Vorsatzform ein Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 25). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der

- 43 eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der äusserlich feststellbaren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). 3.4.4. Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich, als er die Privatklägerin mit dem Gürtel schlug. Dass er ihr dadurch Verletzungen und/oder starke Hämatome zufügen könnte, musste ihm dabei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein und nahm er somit zumindest in Kauf, zumal er gar mehrfach zuschlug. 3.4.5. Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte betreffend Dossier 3 den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wobei weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. 3.5. Tatereignis 4 Der Beschuldigte ohrfeigte die Privatklägerin in der Nacht vom 6. auf den 7. März 2022 mehrmals, was zu Rötungen im Gesicht führte. Zudem hielt der Beschuldigte die Privatklägerin mit derart starker Gewalt an den Oberarmen fest, dass diese dadurch Hämatome erlitt. Das Vorgehen des Beschuldigten überschritt mit dem starken Festhalten der Privatklägerin die Grenze zur einfachen Körperverletzung. Die zuvor ausgeteilten Ohrfeigen, welche lediglich als (bereits verjährte) Tätlichkeiten zu werten wären, sind in den Gesamtkontext zu setzen und werden durch das Vorliegen der einfachen Körperverletzung konsumiert. Der Beschuldigte führte die ge-

- 44 nannten Tathandlungen direktvorsätzlich aus und nahm dabei Verletzungen zumindest in Kauf. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlüsse erkennbar. 3.6. Tatereignis 5 3.6.1. Am 19. April 2022 schlug der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt der Privatklägerin mindestens zweimal gegen den Körper und ins Gesicht. Der Beschuldigte behändigte ausserdem einen Bilderrahmen und schlug damit der Privatklägerin über den Kopf, so dass der Rahmen zerbarst. Dies hielt den Beschuldigten jedoch nicht davon ab, noch mindestens zwei Mal mit dem Bild auf den Kopf der Privatklägerin zu schlagen. Im weiteren Verlauf ergriff der Beschuldigte die rechte Hand der Privatklägerin und drückte derart stark zu, dass die Privatklägerin einen Bruch am kleinen Finger der rechten Hand erlitt. Zuletzt schlug er die Privatklägerin so stark ins Gesicht, dass sie zu Boden fiel. Von diesem Übergriff trug die Privatklägerin Prellungen am Schädel davon, nämlich eine Mittelgesichtskontusion sowie eine Thorax- und HWS-Kontusion und Schürfungen am Kopf. 3.6.2. Die Verletzungen der Privatklägerin überschreiten nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern auch einzeln die Grenze zur einfachen Körperverletzungen deutlich. Nicht zuletzt war die Privatklägerin im Nachgang zum Übergriff auf ärztliche Hilfe angewiesen. Die Verletzungen der Privatklägerin sind geradezu ein Zeugnis der aufgewandten Kraft und Wucht des Beschuldigten. Er packte die Privatklägerin derart fest an, dass sie einen Knochenbruch erlitt und der Bilderrahmen durch den heftigen Schlag zerstört wurde. Die Privatklägerin erlitt sodann diverse Prellungen und dürfte die Schmerzen nach dem Übergriff noch mehrere Tage gespürt haben. Etwaige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht erkenntlich, weshalb betreffend Tatereignis 5 der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte dafür schuldig zu sprechen ist. Aufgrund der Vorgehensweise ist dem Beschuldigten hier direkter Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen anzulasten. 3.7. Tatereignis 8

- 45 - Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am 10. Mai 2023 mit solcher Kraft an den Armen, dass diese Hämatome erlitt. Infolge der Heftigkeit seines Griffs an den Armen der Privatklägerin ist die Grenze zur einfachen Körperverletzungen bereits überschritten. Die in der gleichen Auseinandersetzung ergangenen mehrfachen Schläge ins Gesicht und das Herumstossen werden von der einfachen Körperverletzung konsumiert. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, weshalb er mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wegen einfacher Körperverletzung betreffend Tatereignis 8 schuldig zu sprechen ist. 3.8. Zwischenfazit Zusammenfassend erfüllt das jeweilige Verhalten des Beschuldigten betreffend die vorgenannten Tatereignisse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, weshalb er wegen mehrfacher, teilweise versuchter, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 4. Drohung (Dossier 1, Tatereignisse 2, 4, 6 und 9) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 hinsichtlich der Tatereignisse 2, 4, 6 und 9 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, zumal es sich beim Beschuldigten im jeweiligen Tatzeitpunkt um den Lebenspartner der Privatklägerin handelte und sie mindestens teilweise zusammenlebten. 4.2. Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2.a; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten und nicht nur bloss durch ausdrückliche Erklärung des Drohenden. Zur Beurteilung der Schwere der Drohung ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychi-

- 46 scher Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BGer 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013, E. 5.1). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt, so gilt der Tatbestand als vollendet (BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 14 ff.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33). 4.3. Tatereignis 2 Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber, dass er "ihr es rausziehe", wobei er gleichzeitig ein Messer mit der Faust umklammert gegen die Stirn der Privatklägerin gedrückt hielt und die Klinge oben herausschaute. Der Beschuldigte gab der Privatklägerin dabei unmissverständlich zu verstehen, dass er sie mit dem Messer schwer verletzen, wenn nicht sogar töten werde. Zur Untermalung seiner Absichten wird das Messer gar schon in der Nähe von besonders empfindlichen Körperregionen, näm

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