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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.11.2025 DG250012

20 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,519 mots·~1h 8min·2

Résumé

Einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr. DG250012-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 20. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, gegen D._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc.

- 2 - ___________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Mai 2025 (D1/18/3/3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) - Staatsanwalt lic. iur. E._____ - Der Privatkläger 1 in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ - Die Privatklägerin 2 in Begleitung der Inhaberin der elterlichen Sorge - Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (act. 47): "1. Schuldigsprechung des Beschuldigten D._____ im Sinne der Anklageschrift 2. Ev. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2022 ausgefällten bedingten (Geld-)Strafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.– 3. Anrechnung der erstandenen Haft 4. Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen (Vor-)Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer angemessenen zu erhöhenden Geldstrafe sowie einer Busse von CHF 500.– als Gesamtstrafe;

- 3 ev. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.– 5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren 6. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2022 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 7. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 8. Entscheid über die Rückgabe, eventualiter die (teilweise) Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Asservate. 9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 10. Kostenauflage" 2. Des Privatklägers 1 (act. 36 und act. 48, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte D._____ sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung, dem Privatkläger und Geschädigen A._____ am 14. Mai 2023 zugefügt, gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten zu bestrafen, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren; 2. Der Beschuldigte sei gemäss den in der Zivilklage des Privatklägers 1 vom 21. Oktober 2025 in Ziff. 1. a), b) und c) und Ziff. 2. a) und b) gestellten Rechtsbegehren unter beantragter Kostenfolge zu verurteilen. 1. a) Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 1 innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Schadenersatz von

- 4 - CHF 860.44, zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 14.05.2023 (Ereignisdatum) zu bezahlen; b) Bei Zahlungsverzug sei der Beschuldigte zu verurteilen, einen Zins von 5% p.a. gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab Eintritt des Verzugs zu bezahlen; c) Der Beschuldigte sei infolge ungewisser Entwicklung der durch das Tatgeschehen verursachten Zahnverletzung an den Zähnen 11 und 21 bis 14.05.2028 für allfällig daraus entstehenden Schaden als ersatzpflichtig zu verurteilen; 2. a) Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 1 innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine Genugtuungssumme von CHF 3'000.–, zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 14.05.2023 (Ereignisdatum) zu bezahlen; b) Bei Zahlungsverzug sei der Beschuldigte zu verurteilen, einen Zins von 5% p.a. gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab Eintritt des Verzugs zu bezahlen. 3. Dem Privatkläger seien die bei ihm sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände, Asservat-Nr. A017'387'790 und Asservat-Nr. A017'387'803 gemäss Beschlagnahmeverfügung der Anklägerin vom 28. Februar 2025 nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten bzw. zu Lasten der Staatskasse. 3. Des Beschuldigten (act. 50): "1. Mein Mandant sei von den Vorwürfen gemäss Dossier 1 freizusprechen. 2. Mein Mandant sei wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Dossier 3 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2022 bedingt ausgesprochenen Strafe sei abzusehen;

- 5 - 4. Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Kleider und persönlichen Gegenstände meines Mandanten seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben; 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Staat zu tragen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Anklägerin vom 14. Mai 2025 an das Einzelgericht (D1/18/3/3) ging am 30. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (act. 22) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. Oktober 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 24) machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten geltend, dass das Einzelgericht aufgrund der in der Anklage angedrohten Strafe unter Berücksichtigung des beantragten Widerrufs im vorliegende Verfahren sachlich nicht zuständig sei. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. 25 und act. 27) wurde das Verfahren GG250024-E beim Einzelgericht als durch Überweisung ans Kollegialgericht abgeschrieben und den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2025 abgenommen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. November 2025 vorgeladen. Ihnen wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und den Privatklägern wurde Frist angesetzt, um die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen zu beziffern (act. 28). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 31) reichte der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 seine Begründung zu seiner Zivilforderung samt Beilagen ein (act. 36 und act. 37/1-6). Der Beschuldigte stellte nach mehrfacher Fristerstreckung (act. 30, act. 32 sowie act. 35) mit Eingabe vom 3. November 2025 fristge-

- 6 recht seine Beweisanträge (act. 40), welche mit Verfügung vom 4. November 2025 teilweise gutgeheissen wurden und in welcher die Anklägerin angewiesen wurde, allfällige Verfahrensakten des Geschädigten F._____ (im Folgenden der Geschädigte F._____), die in einem Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen, herauszugeben (act. 41). Mit Schreiben vom 6. November 2025 teilte die Anklägerin mit, dass keine Strafuntersuchungen gegen den Geschädigten F._____, welche mit dem Beschuldigten in Zusammenhang stehen, geführt werden oder worden sind (act. 45). Die Urteilsberatung fand am 13. November 2025 und am 20. November 2025 statt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, sodass dieses den Parteien schriftlich eröffnet wurde (vgl. Prot. S. 24). II. Prozessuales 1. Strafantrag 1.1. Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt wurde, die Strafverfolgung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Ein Strafantrag stellt eine ausdrückliche Erklärung dar, dass die betreffende Person die Einleitung eines Strafverfahrens wünscht (vgl. BSK StGB-RIEDO, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Art. 30, N 47). Zudem kann sich die geschädigte Person als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Strafantrag ist in Antragsdelikten der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jedoch jederzeit auf die Privatklägerschaft verzichten, ohne dass dies den Rückzug des Strafantrags nach sich zieht. In diesem Fall kann das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3.°Auflage, Art. 118, N°6). 1.2. Bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

- 7 - 1.3. C._____ stellte im Namen ihrer Tochter der Privatklägerin 2 am 10. April 2023 einen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten (D3/2/1) und erklärte am 3. Dezember 2024, auf Nachfrage der Anklägerin, am Strafantrag festhalten zu wollen (D3/5/2-3). 1.4. Der Privatkläger 1 und der Geschädigte F._____ stellten am 14. Mai 2023 je einen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten (D1/1/2/1 sowie D1/1/2/2). Der Geschädigte F._____ verzichtete in der Folge am vorliegenden Verfahren als Privatkläger teilzunehmen (D1/8/2/6). Der Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem Verzicht auf einen Strafantrag (s. Erw. II.1.1.). 1.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle notwendigen Strafanträge vorliegen. 2. Privatklägerschaft Neben dem erwähnten Strafantrag stellt der Privatkläger 1 eine Zivilklage und machte finanzielle Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend (D1/8/1/4), welche er begründete und mit Beilagen belegte (act. 36 und act. 37/1-6). Damit hat sich der Privatkläger 1 gültig als Privatklägerschaft konstituiert. Auf seine Forderung wird unter Erw. VIII zurückzukommen sein. 3. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 3.1. Der amtliche Verteidiger stellt sich in seinem Plädoyer auf den Standpunkt, dass die Ermittlungen den Voraussetzungen des Untersuchungsgrundsatzes nicht genügt haben sollen, sie sich zu sehr auf den Beschuldigten beschränkt hätten, und damit nicht umfassend genug geführt worden seien (act. 50, Rz. 3 und 4). 3.2. Strafrechtliche Entscheide sollen auf einem "historischen Ereignis" beruhen. Eines der wesentlichen (Zwischen-) Ziele des Strafverfahrens ist demnach die Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes, um diesen alsdann einer rechtlichen Würdigung unterziehen zu können (BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, Niggli, Heer, Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 6, N 1). Der Fokus ist beschränkt auf bestimmte Aspekte, die als rechtlich relevant zu gelten haben. Insofern geht es im Strafver-

- 8 fahren auch um eine Reduktion von Komplexität. Letztlich wird im Strafprozess also nicht die (materielle) Wahrheit festgestellt, sondern eine (formelle) Wahrheit festgelegt (BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, [Hrsg.] Niggli, Heer, Wiprächtiger, 3. Auflage, Art. 6 N 61). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint (BSK StPO- RIEDO/FIOLKA, [Hrsg.] Niggli, Heer, Wiprächtiger, 3. Auflage, Art. 6, N 68). 3.3. Auf den Vorwand der amtlichen Verteidigung ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vgl. Erw. III Ziffer°6.1.2) zurückzukommen. 4. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 4.1. Der amtliche Verteidiger argumentiert, dass die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten aus mehreren Gründen unverwertbar sei. Dazu führt er aus, dass dem Beschuldigten, indem man ihm in der polizeilichen Einvernahme lediglich eröffnet habe, dass einer Person mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden sei, kein genügender Vorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden sei. Dieser Vorhalt erfülle die Voraussetzungen gemäss Art 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Eine Beschuldigte Person müsse in allgemeiner Weise darüber aufgeklärt werden, welche Delikte ihr zu Last gelegt werden würden. Dem Beschuldigten hätte dementsprechend eröffnet werden müssen, dass ihm vorgeworfen werde, sich mutmasslich an einem Raufhandel oder sogar einem Angriff beteiligt zu haben (act. 50, Rz. 6-8). 4.2. Einer beschuldigten Person ist zu eröffnen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welcher Straftaten sie beschuldigt wird. Diese Orientierung ist nicht nur durch Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auch konventions- und verfassungsrechtlich vorgegeben. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat der Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auch die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Beide Aspekte zusammen bestimmen den Umfang der Eröffnungspflicht (Schultess Kommentar zur StPO GODENZI, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Auflage, Art 158, N 20).

- 9 - 4.3. In der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte mit der ersten Frage darauf aufmerksam gemacht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde (D1/3/1 F/A 1). Erst mit der zweiten Frage wurde dem Beschuldigte erklärt, dass am Morgen in G._____ eine Schlägerei stattgefunden habe und dabei einer Person mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden sei. Diese Erklärung wurde mit der Frage an den Beschuldigten verbunden, was er dazu erzählen könne (D1/3/1 F/A 2). 4.4. Der in Frage 1 der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten formulierte Vorhalt erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Es wurde dem Beschuldigten in Frage 2 der polizeilichen Einvernahme sodann nicht vorgeworfen, dass er jemandem mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe. Dem Beschuldigten wurde erklärt, dass jemandem mutmasslich mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden sei und die Frage gestellt, ob er etwas darüber wisse. Vorliegend vermag der amtliche Verteidiger mit seiner Argumentation, dass die polizeiliche Einvernahme nicht verwertbar sei, nicht durchzudringen. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten ist verwertbar. 5. Notwendige Verteidigung 5.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten führte in seinem Plädoyer weiter aus, dass bei korrektem Vorhalt hätte klar sein müssen, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine notwendige Verteidigung gehabt hätte, da die belastende Aussage des Geschädigten F._____ bereits vorgelegen habe. Dieser sei am 14.°Mai 2023 nämlich bereits um 8:12 Uhr einvernommen worden und die Einvernahme des Beschuldigten habe erst gut vier Stunden später, um 12:32 Uhr stattgefunden (act. 50 Rz. 10). 5.2. Eine beschuldigte Person muss notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung von jener des EGMR nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern

- 10 die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; BSK StPO- RUCKSTUHL, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 130, N 18). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 5.3. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass ein Anwohner am 14. Mai 2023, um 6:32 Uhr die Polizei informiert hat, dass eine Person einer anderen Person ein Hartholzstück ins Gesicht geworfen habe, woraufhin die getroffene Person zu Boden gegangen sei (D1/1/1). Vor der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten, welche am 14. Mai 2023, um 12:32 Uhr stattgefunden hat, wurde einzig der Geschädigte F._____ einvernommen. Diese Einvernahme fand am 14. Mai 2023, um 8:12 Uhr statt. In seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Geschädigte F._____ aus, dass es zwischen mehreren Personen zu einer Schlägerei gekommen sei (D1/4/2/1, F/A 4, 9, 10, 23 und 25). Darauf angesprochen, dass ein Anwohner zu Protokoll gegeben hätte, dass Holzlatten bei der Schlägerei zum Einsatz gekommen seien, widersprach der Geschädigte F._____ und erklärte, dass nur Fäuste, und allenfalls Fusstritte - woran er sich jedoch nicht mehr genau erinnern könne im Spiel gewesen seien (D1/4/2/1, F/A 23). Die Fragen der Polizei blieben während der gesamten Einvernahme sehr vage und allgemein gehalten. Es bestanden zu dieser Zeit noch viele Unklarheiten, was sich genau zugetragen hatte. 5.4. Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass es falsch sei, dass jemandem mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden sei. Er führte aus, dass es in der Bahnhofsunterführung in G._____ zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er dem Privatkläger 1 schliesslich zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der

- 11 - Privatkläger 1 sei daraufhin auf sein Gesäss gefallen und habe aus der Nase geblutet. Zusammen mit dem Geschädigten F._____ habe er den Privatkläger 1 in die stabile Seitenlage versetzt, damit dieser seine Zunge nicht verschlucke. Der Privatkläger 1 sei jedoch umgehend wieder aufgestanden (D1/3/1 F/A 5). Danach hätten er (der Beschuldigte) und seine Gruppe den Ort des Vorfalles verlassen. Der Geschädigte F._____ und der Privatkläger 1 hätten die Gruppe des Beschuldigten jedoch verfolgt. Der Geschädigte F._____ habe dabei eine Scherbe in der Hand gehalten, welche der Beschuldigte zuerst für ein Messer gehalten habe. Er habe mit dieser Scherbe vor dem Beschuldigten herumgefuchtelt. Deshalb habe er (der Beschuldigte) ein herumliegendes Holzscheit genommen und dieses dem Geschädigten F._____ angeworfen und ihn damit an der Backe getroffen. Anschliessend seien er und seine Gruppe davon gerannt (D1/3/1 F/A 7). Der Beschuldigte stellt sich somit sinngemäss auf den Standpunkt, dass er dem Geschädigten F._____ das Holzscheit aus Notwehr angeworfen habe. 5.5. Aus den zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vorliegenden Informationen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die den Abbruch der Einvernahme angezeigt hätten. Der Tatverdacht war noch sehr undeutlich. Die Schlussfolgerungen des amtlichen Verteidigers, dass zu dieser Zeit bereits klar gewesen sein soll, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, gehen damit fehl (act. 50, Rz. 12). Es ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO kein absoluter Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungstätigkeit besteht, weil der Tatverdacht, wie vorliegend, unter Umständen noch sehr undeutlich ist. Die notwendige Verteidigung beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen sich bereits ein konkretes Verfahren abzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018, E. 2.3.3.). 5.6. Im Hinblick auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers in seinem Plädoyer im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. November 2025 (act. 50) hinsichtlich der mangelhaften Erstellung des Sachverhalts wird auf die Ausführungen unter Erw. III Ziffer 3.2.2 sowie Ziffer 6.1.2 verwiesen.

- 12 - 5.7. Der Vorwurf, dass gegen den Geschädigten F._____ keine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei (vgl. act. 50, S. 14), ist sodann nicht eingehender zu thematisieren, da sich das Gericht vorliegend mit der Anklage gegen den Beschuldigten zu befassen hat und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Strafuntersuchung gegen den Geschädigten F._____ ergeben. III. Sachverhalt 1. Sachverhaltserstellung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2). 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 2. Würdigung von Aussagen 2.1. Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen

- 13 an kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, und vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2017 [SB160446-O, III, B Ziffer 1.2.]). 3. (Mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1) 3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft II wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 14. Mai 2023 um ca. 06:25 Uhr in der Unterführung des Bahnhofs G._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, diesem mindestens zwei heftige Faustschläge gegen den Bereich der Nase versetzt zu haben, wodurch der Privatkläger 1 eine offene Nasenpyramide, eine Nasenbeinfraktur mit Impressionsfraktur sowie eine Zahnläsion (Gewebeschädigung) beider Schneidezähne (Dentes 11 und 21) erlitten habe. Der Beschuldigte habe daraufhin die Bahnhofsunterführung in Begleitung mehrerer Drittpersonen verlassen und sich an die H._____-strasse auf Höhe der Liegenschaft Nr. … begeben. Der Geschädigte F._____ und in kurzem Abstand folgend der Privatkläger 1 hätten die Verfolgung

- 14 der Gruppe um den Beschuldigten aufgenommen und diesen beim M._____ an der H._____-strasse zur Rede gestellt, wobei es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschuldigte habe im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung ein am Boden liegendes Holzscheit aufgenommen und dieses dem ungefähr vier bis fünf Meter entfernt stehenden Geschädigten F._____ an den Kopf geworfen. Der Geschädigte F._____ sei vom Holzscheit an der linken Wange getroffen worden und zu Boden gefallen, dabei habe er kurz das Bewusstsein verloren. Der Treffer habe bei ihm einen grossen Bluterguss und eine Schwellung um das linke Auge, die Wange bis zum Kiefer verursacht. Daraufhin hätte der Beschuldigte in Begleitung der Drittpersonen den Bereich um den M._____ an der H._____strasse verlassen (D1/18/3/3). 3.2. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit 3.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (D1/3/1; D1/3/2; D1/3/5), die Aussagen des Privatklägers (D1/4/1/1; D1/4/1/2), die Aussagen des Geschädigten F._____ (D1/4/2/1; D1/4/2/2), sowie diverser Auskunftspersonen (D1/5/1/1-9; D1/5/2/1-2) im Recht. Der Beschuldigte wurde im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren mit den Aussagen des Privatklägers 1, des Geschädigten F._____, und der weiteren Auskunftspersonen konfrontiert (D1/3/2). Damit sind sämtliche Aussagen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar. 3.2.2. Im Weiteren liegen sachdienliche Beweismittel im Recht, wie der provisorische interdisziplinäre Notfallbericht (D1/7/1/3), der Austrittsbericht der GZO AG Spital Wetzikon (D1/7/1/5) sowie die Videoaufnahmen vom Bahnhof G._____ (D1/6/3). Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer die Einvernahmefähigkeit des Privatklägers 1 in Frage (act. 50, Rz. 18-19). Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers°1 fand am 14. Mai 2023, um 12:47 Uhr, ungefähr 6 Stunden nach den Vorfall (D1/4/1/1) statt. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Einvernahmefähigkeit des Privatklägers 1 zu diesem Zeitpunkt vermindert gewesen wäre. So bleibt der Privatkläger 1 auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 22. April 2024 bei seiner Version der Ereignisse (D1/4/1/2). Seine Schilderungen wirken spontan und detailliert und seine Aussagen

- 15 sind konstant. Für die weiteren Einwendungen des amtlichen Verteidigers gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten wird auf Erw. II Ziffer°4 f. verwiesen. Den Einwendungen ist nicht zu folgen. Weitere Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel wurden keine erhoben (vgl. act. 50). Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Gegenteilige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. 4. Vorfall mit dem Privatkläger 1 4.1. Standpunkt der Verteidigung Der amtliche Verteidiger führte aus, dass die Anklage die Gesamtsituation nicht berücksichtige. Insbesondere hätten die Beteiligten Alkohol konsumiert, wobei die Gruppe des Privatklägers 1 vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten am Bahnhof G._____ bereits eine Auseinandersetzung mit dem Sicherheitspersonal gehabt hätte, die Gruppe durch provokatives und aggressives Verhalten aufgefallen sei. Insbesondere der Privatkläger 1 sei laut und aggressiv geworden, habe den Beschuldigten beleidigt und die Eskalation verursacht, welche zu den Faustschlägen des Beschuldigten geführt hätte. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass er selbst angegriffen werde und habe sich deshalb zu Wehr setzen müssen (act. 50, Rz. 46). 4.2. Arztbericht Die medizinischen Akten der GZO AG Spital Wetzikon ergeben, dass der Privatkläger 1 eine offene Nasenpyramide, eine Nasenbeinfraktur mit Impressionsfraktur sowie eine Läsion beider Schneidezähne (Dentes 11 und 21) mit Gewebeschädigung erlitten hat (D1/7/1/3, 5 und 6). Die Verletzungen sind ebenfalls aus der Fotodokumentation (D1/2/5) ersichtlich. 4.3. Videoaufnahmen Die Videoaufnahme (D1/6/3) vom Bahnhof G._____ lassen keine Rückschlüsse auf den Vorfall in der Unterführung zu, weil auf ihnen ein anderen Abschnitt

- 16 des Bahnhofs überwacht wird. Auf die Videoaufnahmen wird daher in der Sachverhaltserstellung nicht weiter abgestellt. 4.4. Aussagen a. des Beschuldigten i.) Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 (D1/3/1) an, dass er, nach einer anfänglichen Diskussion mit der Gruppe des Privatklägers°1 vor dem I._____ [Geschäft], den Privatkläger 1 um ein Gespräch unter vier Augen gebeten habe. Dazu seien sie in Richtung Unterführung gelaufen. Die Gruppe des Privatklägers 1 und seine eigene seien ihnen (dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1) nachgelaufen. Der Privatkläger 1 sei laut geworden und habe ihm aggressiv gegen die Brust getippt und ihn mit dem Ausdruck "Ta qifsha nanen" beleidigt. Der Privatkläger 1 sei ihm immer wieder sehr nahe gekommen. Nachdem der Beschuldigte ihn weggestossen habe, habe der Privatkläger 1 seine Hand erhoben, da habe er ihm zwei Faustschläge - welche auf einer Skala von 1-10 wohl eine 7-8 gewesen seien - verpasst (D1/3/1 F/A 5, 21, 23, 32, 37, 78). ii.) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr äussern und verwies auf seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme (D1/3/2). Bei der Schlusseinvernahme durch die Anklägerin vom 3. April 2025 wollte der Beschuldigte sodann keine Aussage mehr treffen (D1/3/5). b. des Privatklägers 1 i.) Der Privatkläger 1 schildert den Sachverhalt in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 wie folgt (D1/4/1/1): Der Geschädigte F._____, J._____ und ein Bekannter des Geschädigten F._____ (K._____ vgl. D1/4/2/1 F/A 28) hätten sich, auf dem Nachhauseweg vom Pub L._____, vor dem I._____ am Bahnhof G._____ aufgehalten. Ihm sei sein Essen auf den Boden gefallen, worauf er einen albanischen Fluch ausgesprochen habe. Die Gruppe um den Beschuldigten sei in der Nähe gestanden und hätten auf seinen Fluch reagiert. Die Reaktion sei jedoch

- 17 freundlich gewesen. Jemand aus der Gruppe habe ihn dann zur Seite genommen und sei mit ihm in die Unterführung gelaufen. In der Unterführung habe er unvermittelt mehrere Schläge ins Gesicht bekommen. Die Gruppe des Angreifers habe den Vorfall beobachtet, wobei er nicht sagen könne, ob seine Gruppe auch etwas gesehen habe, da er nach den Schlägen zu Boden gegangen sein und nicht wisse, wie lange er bewusstlos gewesen sei. Sobald er sich dazu im Stande gefühlt habe, habe er die Verfolgung des Geschädigten F._____, welcher der Gruppe des Beschuldigten nachgelaufen sei, aufgenommen. Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger 1, dass von ihm vor dem Vorfall keine Provokationen ausgegangen seien (D1/4/1/1 F/A 15). ii.) Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. April 2024 (D1/4/1/2) schilderte der Privatkläger 1 den Sachverhalt wie folgt: Am Bahnhof G._____ sei seine Gruppe mit derjenigen des Beschuldigten zusammengestossen. Es sei der Entschluss gefasst worden, in die Unterführung zu gehen. Von den Ereignissen vor der Unterführung habe er keine oder nur bruchstückhafte Erinnerungen (D1/4/1/2 F/A 46). Er wisse auch nicht mehr, ob und was der Beschuldigte und er vor dem Vorfall gesprochen hätten. Zu einem vorgängigen Gerangel sei es nicht gekommen und er wisse auch nicht mehr, ob er den Beschuldigten provoziert habe, wobei eine theoretische Möglichkeit immer bestehe, obschon es eher unwahrscheinlich sei (D1/4/1/2, F/A 83-85). Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten erklärt er, dass die Aussagen des Beschuldigten korrekt seien, dass ihm ein Gipfeli aus der Hand gefallen sei und er darauf hin den Fluch "Ta qifsha nanen" ausgesprochen habe. Er habe damit aber nicht den Beschuldigten gemeint. Auch bestätigt er, dass er dem Beschuldigten sehr nahe gekommen sei und die Hand gehoben, aber nicht die Faust geballt habe, nachdem er vom Beschuldigten weggeschubst worden sei. Der Beschuldigte hätte gesagt, dass er (der Privatkläger 1) nicht so nahe an ihn herantreten solle. Er sei so nahe zum Beschuldigten gestanden, weil dieser ihm nicht habe glauben wollen, dass der Fluch nicht gegen ihn gerichtet gewesen sei. Er werde emotional, wenn man ihm nicht glaube. Daran, dass der Beschuldigte, nachdem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen sei, dabei geholfen habe, sicherzustellen, dass er seine Zunge nicht verschlucke, könne er

- 18 sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr, ob er sich in einem angetrunkenen und aggressiven Zustand befunden habe (D1/4/1/2 F/A 90 ff.). 4.5. Eingestandenes Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er dem Privatkläger 1 in der Unterführung des Bahnhofs G._____ zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst hat (D1/3/1 F/A 76). Dies deckt sich mit den vorliegenden Akten. Dahingehend ist der Sachverhalt erstellt. 5. Vorfall mit dem Geschädigten F._____ 5.1. Arztbericht Gemäss ärztlichem Befund der GZO AG Spital Wetzikon erlitt der Geschädigte F._____ ein grosses Hämatom und eine Schwellung um das linke Auge mit Beteiligung der gesamten Wange bis zum Kiefer (D1/7/2/3). 5.2. Standpunkt der Verteidigung Der amtliche Verteidiger führt aus, dass die Situation an der H._____-strasse sehr unübersichtlich gewesen sein müsse. Vor Ort sei kein Holzscheit gefunden worden. Es sei daher nicht erwiesen, dass ein solches jemals existiert habe. Die Aussagen der Beteiligten würden sich zudem stark widersprechen. So hätten die Beteiligten mitsamt den Auskunftspersonen vier verschiedene Versionen der Vorgänge geschildert. Der Geschädigte F._____ widerspreche sich sodann in der staatsanwaltschaftlichen im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme selbst. Seine Einvernahmefähigkeit während der polizeilichen Einvernahme sei in erhebliche Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis seien seine Aussagen vollumfassend unbrauchbar. Die Erzählungen des Privatklägers°1 würden von denjenigen des Geschädigten F._____ abweichen. Der Privatkläger 1 habe ausgesagt, dass das Holzscheit gar nicht dem Geschädigten F._____ angeworfen worden, sondern er damit geschlagen worden sei. Es sei jedoch nicht der Beschuldigte, sondern eine Person mit blonden Haaren gewesen. Weder der Geschädigte F._____ noch der Privatkläger 1 hätten in ihren Einvernahmen von einem Holzscheitwurf gesprochen oder ei-

- 19 nen solchen vom Beschuldigten ausgehen sehen. Sie hätten beide explizit ausgesagt, dass der Beschuldigte kein Holzscheit geworfen habe. Die Aussagen der Drittpersonen aus der Gruppe des Beschuldigten würden eine weitere, nicht mit den Versionen des Privatklägers 1 oder derjenigen des Geschädigten F._____ übereinstimmende Abfolge der Ereignisse beschreiben. Da der Beschuldigte nochmals eine andere Abfolge der Ereignisse schildere, könne zusammenfassend gesagt werden, dass nicht klar sei, was sich an der H._____-strasse genau abgespielt habe. Die Beweislage reiche daher sicher nicht aus, um jemanden strafrechtlich zu verurteilen (act. 50, Rz. 51 ff.). 5.3. Aussagen a. des Beschuldigten i.) Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 (D1/3/1) an, dass die Situation nach dem Vorfall mit dem Privatkläger 1 für ihn eigentlich geklärt gewesen sei und sie (er und seine Gruppe) weggegangen seien. Der Privatkläger 1 und der Geschädigte F._____ seien ihnen jedoch nachgelaufen und als der Privatkläger 1 und der Geschädigte F._____ sie (den Beschuldigten und seine Gruppe) gesehen hätten, seien der Privatkläger 1 und der Geschädigte F._____ auf sie zu gerannt, wobei der Geschädigte F._____ eine Glasscherbe, die er jedoch für ein Messer gehalten habe, in der Hand gehalten habe. Da habe er ein Holzscheit vom Boden aufgehoben und dieses nach dem Geschädigten F._____ geworfen und diesen damit an der Backe oder am Hals getroffen. Der Geschädigte F._____ sei zu Boden gefallen und sie (der Beschuldigten und seine Gruppe) seien weggerannt (D1/3/1, F/A 7). Beim Wurf habe er ca. vier bis fünf Meter vom Geschädigten F._____ entfernt gestanden. Er habe verhindern wollen, dass er in die Nähe des Geschädigten F._____ komme, weil dieser eine Scherbe in der Hand gehalten habe (D1/3/1, F/A 27). ii.) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr äussern und verwies auf seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme (D1/3/2). Bei der Schlusseinvernahme vom 3. April 2025 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (D1/3/5). b. des Geschädigten F._____

- 20 i) Der Geschädigte F._____ schildert den Sachverhalt in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 wie folgt (D1/4/2/1): Nach den Faustschlägen des Beschuldigten gegen den Privatkläger 1 habe er den Beschuldigten konfrontiert, wobei es zu heftigen Diskussionen gekommen sei. Der Beschuldigte und seine Gruppe seien davon gerannt, als sie gesehen haben, wie stark der Privatkläger 1 geblutet habe. Er und der Privatkläger 1 seien der Gruppe nachgerannt und hätten sie an der H._____-strasse entdeckt. Sie seien auf die Gruppe zugegangen und hätten sich geprügelt. Daher stamme auch seine Verletzung (D1/4/2/1 F/A 4). ii.) Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2024 (D1/4/2/2) sagte der Geschädigte F._____ aus, dass der Beschuldigte und seine Gruppe nach dem Vorfall mit dem Privatkläger 1 die Unterführung verlassen hätten, woraufhin sie (der Geschädigte F._____ und der Privatkläger 1) aggressiv geworden seien und nun ihrerseits Probleme hätten machen wollen. Deshalb seien sie ihnen nachgerannt (D1/4/2/1 F/A 131). Als der Geschädigte F._____ und der Privatkläger 1 den Beschuldigten und seine Gruppe an der H._____-strasse entdeckt hätten, habe sich die Gruppe um den Beschuldigten hingestellt und es sei zu einer Diskussion gekommen. Sie (der Geschädigte F._____ und der Privatkläger 1) hätten kämpfen wollen, aber daran könne er sich nicht mehr genau erinnern (D1/4/2/1 F/A 146). Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, woher seine Verletzungen gestammt haben, vermute jedoch, dass die Verletzung nicht von einem Faustschlag des Beschuldigten gestammt hätten (D1/4/2/1 F/A 148/149). Angesprochen auf die Ausführungen des Privatklägers 1, wonach nicht der Beschuldigte den Geschädigten F._____ mit der Faust geschlagen, sondern ein anderes Mitglied aus der Gruppe des Beschuldigten ihm ein Holzscheit aus nächster Nähe an den Kopf geworfen haben soll, worauf er bewusstlos zu Boden gefallen sei, sagte der Geschädigte F._____, dass er sich nicht erinnern könne. Er wisse nicht mehr was passiert sei, nachdem er und der Privatkläger 1 mit der Gruppe des Beschuldigten zu diskutieren begonnen hätten. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, woher seine Verletzungen gestammt hätten, vermute jedoch, dass die Verletzung nicht von einem Faustschlag des Beschuldigten gestammt habe (D1/4/2/1 F/A 150-154).

- 21 c. des Privatklägers 1 i) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 (D1/4/1/1) führte der Privatkläger 1 zum Vorfall mit dem Geschädigten F._____ aus, dass er nach dem Vorfall in der Unterführung, als er sich wieder fit genug gefühlt habe, dem Geschädigten F._____ nachgerannt sei. Die Gruppe um den Beschuldigten habe an einem M._____ [Bauelement] an der H._____-strasse Halt gemacht. Einer aus der Gruppe habe ein ca. ein Meter langes Holzstück genommen und dieses dem Geschädigten F._____ unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, woraufhin dieser wie ein Baum zu Boden gefallen sei. Daraufhin sei die Gruppe um den Beschuldigten davon gerannt. Er habe versucht sie zu verfolgen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen (D1/4/1/1 F/A 1). Wer mit dem Holzscheit zugeschlagen habe, könne er nicht sagen. Die Person habe kurze blonde Haare und sei mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Es sei aber nicht der Beschuldigte gewesen, da dieser schon am wegrennen gewesen sei (D1/4/1/1 F/A 4 und 5). ii.) In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft II vom 22. April 2024 (D1/4/1/2) bestätigte der Privatkläger 1 seine Schilderungen und präzisiert diese zusätzlich, indem er ausführt, dass diejenige Person, die den Geschädigten F._____ geschlagen habe, auf dem Video zu sehen sei. Sie habe auf dem Video ein graues T-Shirt getragen. Auf Vorhalt der Videosequenz von der Überwachungskamera der Unterführung vom 14. Mai 2023, um 6:20:55 Uhr bis 6:21:16 Uhr identifizierte der Privatkläger 1 den Holzscheitwerfer als diejenige Person, die sich hinter dem Beschuldigten in der Mitte zwischen zwei weiteren Personen befand (D1/4/1/2 F/A 149-151). Auf die Schilderung der Ereignisse durch den Geschädigten F._____ angesprochen, erklärte der Privatkläger 1, die Situation habe sich für den Geschädigten F._____ möglicherweise so dargestellt, als habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag verpasst; tatsächlich sei der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits weiter entfernt gewesen (D1/4/1/2 F/A 156). Zu den Schilderungen des Beschuldigten, wonach er dem Geschädigten F._____ das Holzscheit angeworfen habe, sagte der Privatkläger 1, dass ihm diese Version der Ereignisse neu sei und er bei seinen Aussagen bleibe (D1/4/1/2 F/A 159 und 160).

- 22 d. der Auskunftspersonen aus der Gruppe des Beschuldigten Sämtliche Auskunftspersonen aus der Gruppe des Beschuldigten sagten sowohl in der polizeilichen Einvernahme, als auch als Zeugen in der Einvernahmen der Anklägerin aus, dass sie kein Holzscheit wahrgenommen hätten. Weder habe jemand gesehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten F._____ geschlagen habe, noch dass der Beschuldigte ihm ein Holzscheit angeworfen habe. Sie seien weggerannt, als sie den Privatkläger 1 und den Geschädigten F._____ haben auf sie zulaufen sehen (D1/5/1/1 F/A 44, D1/5/1/2 F/A 124, D1/5/1/3 F/A 48, D1/5/1/4 F/A 138, D1/5/1/5 F/A 40, D1/5/1/6 F/A 163, D1/5/1/7 F/A 53, D1/5/1/8 F/A 155, D1/5/1/9 F/A 114). 5.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der einvernommenen Personen 5.4.1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Beschuldigte  direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert  könnte versucht sein, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen bewirken jedoch genau das Gegenteil. Er behauptet, dass er dem Geschädigten F._____ das Holzscheit angeworfen habe, wobei weder die Aussagen des Privatklägers 1, noch diejenigen des Geschädigten F._____, noch diejenigen der Gruppe des Beschuldigten seine Aussagen decken. Die Aussagen erwecken den Eindruck, dass sich der Beschuldigte, nachdem er den Privatkläger 1 mit den Fäusten geschlagen hatte, für die folgende Situation verantwortlich fühlte und aus Ehrgefühl seinen Kollegen gegenüber die Verantwortung auf sich genommen haben könnte, um seine Kollegen zu schützen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 5.4.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten F._____ gilt es auszuführen, dass dieser ursprünglich zwar als Auskunftsperson einvernommen werden sollte, nach seinen ersten Schilderungen der Ereignisse jedoch ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen worden ist (D1/4/2/1 F/A 4 und 5) und

- 23 somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Geschädigte F._____ zog seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens zurück und verzichtete darauf, sich als Privatkläger zu konstituieren (D1/8/2/6). Folglich hat er mindestens aus finanzieller Sicht kein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Der Geschädigte F._____ führte nur in der polizeilichen Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. An der Einvernahme der Anklägerin will er sich an nichts mehr erinnern können. Er stellt sich sodann auch nicht auf den Standpunkt, dass er bei seinen Aussagen während der polizeilichen Einvernahme bleiben wolle, sondern erklärt wiederholt, dass er sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern könne. Auch die Aussagen des Geschädigten F._____ sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 5.4.3. Betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 im Zusammenhang mit den Geschehnissen an der H._____-strasse gilt es festzuhalten, dass dieser für den Vorfall in der Unterführung einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (D1/8/1/4) und sich als Privatkläger konstituiert hat und vom Beschuldigten für den Vorfall in der Unterführung Schadenersatz und Genugtuung fordert. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (D1/4/1/2) wurde er als Auskunftsperson einvernommen und sagte als solche unter den Strafandrohungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB aus. Obwohl der Privatkläger 1 behauptete, in der Unterführung vom Beschuldigten mit zwei Faustschlägen niedergeschlagen worden zu sein, und auch der Beschuldigte diese Darstellung bestätigte – weshalb der Privatkläger 1 kein Interesse daran haben dürfte, besonders wohlwollend im Sinne des Beschuldigten auszusagen – gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person habe den Geschädigten F._____ mit einem Holzscheit geschlagen. Obschon er mit der Version des Beschuldigten konfrontiert worden ist, wonach dieser sich selbst beschuldigte, dass er dem Geschädigten F._____ das Holzscheit angeworfen habe, blieb der Privatkläger 1 bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei seiner Version der Ereignisse. Es wäre für den Privatkläger 1 ein Leichtes gewesen, die Version des Beschuldigten zu bestätigen und zu sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei oder zumindest den Unwissenden, der sich nicht mehr erinnern kann, zu spielen.

- 24 - Doch er widersprach den Schilderungen des Beschuldigten aktiv. Dieses Verhalten verleiht seinen Aussagen eine besondere Glaubhaftigkeit, da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er nach dem Vorfall in der Unterführung, dem Beschuldigten gegenüber nicht besonders wohlwollend gestimmt gewesen ist. 5.4.4. Die Personen aus der Gruppe des Beschuldigten sagten als Zeugen und damit unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Bezogen auf den Vorfall an der H._____-strasse muss deren Glaubhaftigkeit trotzdem in Zweifel gezogen, beziehungsweise der Gehalt der getätigten Aussagen relativiert werden. Alle Personen stellen sich auf den Standpunkt, dass sie niemals ein Holzscheit gesehen haben, und dass sie weggerannt seien, sobald sie den Geschädigten F._____ und den Privatkläger 1 haben auf sie zulaufen sehen, als diese sie an der H._____-strasse beim M._____ entdeckt gehabt hätten. Die Aussagen erscheinen abgesprochen und das Nicht-Gewahr-Sein des Holzwurfes oder -schlages wenig glaubhaft. 6. Erstellung des Sachverhalts 6.1. Vorfall mit dem Privatkläger 1 6.1.1. Unbestrittenermassen hielten sich der Beschuldigte sowie der Privatkläger 1 am 14. Mai 2023 um ca. 06:25 Uhr am Bahnhof G._____ auf. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 zwei Faustschläge gegen dessen Gesicht versetzt, wobei der Privatkläger 1 dem Beschuldigten vor den Schlägen sehr nahe gekommen ist und auch die Hand gehoben hat, nachdem der Beschuldigte ihn weggestossen hat. Für die Sachverhaltserstellung ist auf das Geständnis des Beschuldigten, seine Aussagen, sowie diejenigen des Privatklägers 1 und den Austrittsbericht der GZO AG Spital Wetzikon abzustellen. 6.1.2. Der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt betreffend des Vorfalles mit dem Privatkläger 1 (Dossier 1) lässt sich damit rechtsgenügend erstellen. Die in der Anklageschrift genannten Verletzungen des Privatklägers 1 sind durch den in den Akten liegenden ärztlichen Bericht ebenfalls erstellt. Aus dem Gesagten ergibt sich folglich auch, dass dem amtlichen Verteidiger in seiner Argumentation unter Erw.°II

- 25 - Ziffer°2 respektive Ziffer 5.6 nicht gefolgt werden kann, da der Sachverhalt zum Vorfall mit dem Privatkläger 1 unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen mit den vorhandenen Beweismittel und dem Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt werden konnte. 6.2. Vorfall mit dem Geschädigten F._____ 6.2.1. Danach hat sich die Gruppe um den Beschuldigten an den M._____ an der H._____-strasse begeben. Der Geschädigte F._____ und der Privatkläger 1 treffen kurze Zeit später ebenfalls an besagtem M._____ ein. Was dann passiert, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht exakt rekonstruieren. Der Geschädigte F._____ selbst führt in der polizeilichen Einvernahme noch aus, dass es an der H._____-strasse zu einer Prügelei mit der Gruppe des Beschuldigten gekommen ist. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann er sich daran jedoch nicht mehr erinnern. Sämtliche Drittpersonen aus der Gruppe des Beschuldigten sagten aus, dass sie kein Holzscheit gesehen haben und auch nicht wissen, wer dieses dem Geschädigten F._____ angeworfen haben soll. Der Beschuldigte sagt zwar aus, dass er das Holzscheit nach dem Geschädigten F._____ geworfen habe. Dieses Geständnis lässt sich durch die Akten jedoch nicht decken. Die Aussagen des Beschuldigten zu den Ereignissen an der H._____-strasse sind wenig detailliert, sehr kurz gehalten und erscheinen nicht glaubhaft. Von den bei diesem Vorfall anwesenden Personen hat niemand diese Version der Ereignisse des Beschuldigten bestätigt. Im Gegenteil widersprechen die Aussagen aller Beteiligten den Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere der Privatkläger 1 sagte aus, dass jemand anderes aus der Gruppe des Beschuldigten den Geschädigten F._____ mit dem Holzscheit geschlagen hat. Er konnte die Person auf Vorhalt der Videoaufnahmen der Überwachungskameras am Bahnhof G._____ benennen und hat an seinen Aussagen festgehalten, auch nachdem er auf die Version des Beschuldigten angesprochen worden ist. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der einvernommenen Personen und dem Fehlen weiterer Beweismittel lässt sich der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt betreffend des Vorfalles mit dem Geschädigten F._____ nicht rechtsgenügend erstellen. Damit erübrigt es sich auf den Vorwurf des

- 26 - Verteidigers einzugehen, wonach das Blut neben der Scherbe am Ereignisort an der H._____-strasse nicht untersucht worden sei und dass das Holzscheit nicht gesucht respektive gefunden worden sei. 6.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ freizusprechen. 7. Fahrlässige Körperverletzung (Dossier 3) 7.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am 10. April 2023 gegen 16:30 Uhr zusammen mit seinem Hund, dem gemischtrassigen Hunderüden N._____, im nur mit einer Hecke umfriedeten Garten des Wohnhauses seiner Eltern aufgehalten zu haben. N._____ habe daraufhin die Gartenhecke durchdrungen und sei auf den angrenzenden Spielplatz gelaufen, wo sich die Privatklägerin 2 mit einer Kollegin aufgehalten habe. Dort habe er die Privatklägerin 2 in ihr linkes Knie gebissen und sie damit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt (D1/18/3/3). 7.2. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit 7.2.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (D1/3/3 und D3/3/1; D1/3/4) und diejenigen der Privatklägerin 2 (D3/4) im Recht. Die Aussagen sind gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar. 7.2.2. Im Weiteren liegen der provisorische interdisziplinäre Notfallbericht (D3/6/1) und die Fotodokumentation der Verletzungen (D3/2/4, S. 2) als sachdienliche Beweismittel im Recht. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. Gegenteilige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7.3. Arztbericht Die medizinischen Akten der GZO AG Spital Wetzikon (D3/6/1) ergeben, dass die Privatklägerin 2 drei Hautabschürfungen am linken Knie erlitten hat, wo

- 27 der Hund des Beschuldigten sie gebissen hat. Die Verletzungen sind ebenfalls aus der Fotodokumentation (D3/2/4) ersichtlich. 7.4. Eingestandenes Der Beschuldigte hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2025 (D1/3/4) eingestanden, dass ihm sein Hund N._____ - den er nur wenige Stunden nach einem ersten Vorfall weder an der Leine geführt, noch ihn mit einem Maulkorb gesichert hat - durch die Gartenhecke entwischte und die auf dem angrenzenden Spielplatz spielende Privatklägerin 2 in ihr linkes Knie gebissen und damit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt hatte. Dies deckt sich mit den vorliegenden Akten. Der Sachverhalt ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) 1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als in Art. 122 StGB genannten) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 1.2. Von Art. 123 Ziff. 1 StGB werden alle Körperverletzungen erfasst, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Art. 123, N 3 und N°4).

- 28 - 1.3. Objektiver Tatbestand Den medizinischen Akten des Privatklägers 1 ist zu entnehmen, dass dieser eine offene Nasenpyramide, eine Nasenbeinfraktur mit Impressionsfraktur sowie eine Läsion beider Schneidezähne (Dentes 11 und 21) mit Gewebeschädigung erlitten hat. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 zwei Faustschläge in dessen Gesicht versetzt hat, woraufhin dieser zu Boden stürzte. Vor den Faustschlägen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Diskussion, wobei der Beschuldigte den Privatkläger 1 vorangehend bereits mindestens einmal zurückgestossen hat, weil dieser ihm zu nahe gekommen ist. Der Privatkläger 1 hat die Hände erhoben, woraufhin der Beschuldigte zweimal mit der Faust zugeschlagen hat. Die Faustschläge kamen somit nicht vollkommen aus dem Nichts. Die Faustschläge und die daraus resultierenden Folgen haben dem Privatkläger°1 erhebliche Schmerzen bereitet sowie eine Hospitalisierung verbunden mit einer Operation notwendig gemacht. Damit ist sicher nicht mehr von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auszugehen. Auf der anderen Seite reicht die Intensität der Schmerzen und der Grad der Verletzungen nicht aus, um als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Die Faustschläge sind somit entsprechend dem Antrag der Anklägerin als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. 1.4. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Als Vorsatz im Sinne des Gesetzes gilt auch der Eventualvorsatz, wenn also die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. Der Eventualvorsatz unterscheidet sich vom direkten Vorsatz einzig durch das Wissen des Täters, indem er im ersten Fall den Eintritt des deliktischen Erfolgs bloss für möglich hält, im zweiten dagegen als sicher voraussieht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 1 genervt war und sich dazu entschied, diesem zwei Faustschläge zu verpassen, um die für ihn unangenehme Situation schnellstmöglich zu beenden. Durch die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers°1 nahm der Beschuldigte in Kauf, diesen zu verletzen. Dabei hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit eine Schlagstärke von

- 29 - 7-8 auf einer Skala von 1-10 zugeschlagen. In Anbetracht der Schlagstärke und der Platzierung der Faustschläge gegen den Kopf musste der Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Privatkläger°1 die Nase brechen und seine Zähne verletzen könnten. Damit ist der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. 1.5. Notwehr 1.5.1. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass es sich bei den beiden Schlägen nicht um eine plötzliche Aggression gehandelt habe, sondern um eine Schutzreaktion des Beschuldigten, da die Lage ausser Kontrolle geraten sei (act. 50, S. 24). 1.5.2. Gemäss Art. 15 StGB ist eine Person, welche ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB setzt zunächst eine Notwehrlage im Sinne eines unmittelbaren Angriffs ohne Recht und sodann eine angemessene Notwehrhandlung voraus. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Art. 15, N 5 ff.) .

- 30 - 1.5.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGE 136 IV 49, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 1.5.4. Es ist erstellt, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten in der Unterführung sehr nahe gekommen ist. Der Beschuldigte fühlte sich offensichtlich in seiner persönlichen Distanzzone belästigt. Um seine persönliche Distanzzone zu wahren, hat er den Privatkläger 1 mit dem Handrücken zurückgestossen. Der Privatkläger 1 wollte den Beschuldigten ebenfalls stossen. Ob dieses Stossen - zu welchem es sodann gar nie gekommen ist, weil der Beschuldigte den Privatkläger 1 bereits mit zwei Faustschlägen zu Boden gestreckt hat - als Angriff gewertet werden kann, erscheint fraglich. Sicher ist jedoch, dass die Reaktion durch den Beschuldigten auf das vermeintliche Stossen des Privatklägers 1 nicht verhältnismässig ausgefallen ist. Mit den zwei Faustschlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1 kann von keiner verhältnismässigen Aktion auf ein antizipiertes Stossen des Privatklägers°1 gesprochen werden. Es lag auf keinen Fall eine Notwehrsituation vor. Da es sich um keine Notwehsituation handelte, fällt und auch die entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB vorliegend ausser Betracht. Damit liegen keine Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe vor. 1.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig zu sprechen. 2. Fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 3) Die rechtliche Würdigung der Anklägerin als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird von der Verteidigung anerkannt

- 31 - (D1/18/3/3 sowie act. 50, Rz. 71). Zusammenfassend ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. 3. Vorsätzliche Widerhandlung gegen das (kantonale) Hundegesetz 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss § 9 des Hundegesetzes des Kantons Zürich (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (lit. a). Übertretungen der Vorschriften des Hundegesetzes und der Vollziehungsverordnung (Hundeverordnung des Kantons Zürich [HuV]) werden mit Busse bestraft, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden kann (§ 27 Abs. 1 HuG). Wer vorsätzlich gegen die allgemeinen Pflichten gemäss § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2'000.– bestraft (§°23 lit. e HuV). Der Beschuldigte führte seinen Hund N._____, ohne diesen anzuleinen, in den nicht gehörig umzäunten Garten seines Elternhauses. Bereits wenige Stunden zuvor war N._____ aus dem Garten entwichen und hatte zwei Kinder angegriffen und gebissen. In der Folge liess es der Beschuldigte erneut zu, dass N._____ aus dem Garten entwich und die sich auf dem angrenzenden Spielplatz aufhaltende Privatklägerin 2 angriff. Damit verstiess der Beschuldigte gegen seine Aufsichts- und Haltungspflicht. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Der Beschuldigte hat es nach dem ersten Vorfall wissentlich und willentlich unterlassen, die Umfriedung des Garten so zu verändern, dass es N._____ nicht mehr möglich ist, aus dem Garten zu entweichen. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den Hund im Garten so lange an der Leine zu führen, bis sichergestellt gewesen wäre, dass die Umfriedung derart umgestaltet worden ist, dass N._____ nicht mehr daraus entweichen kann. Der Beschuldigte hätte zudem sicherstellen können, dass N._____ einen Maulkorb trägt, was zwar nicht einen Angriff, sicher jedoch einen Biss verhindert hätte. Damit hat der Beschuldigte

- 32 den Hund N._____ vorsätzlich nicht genügend gesichert, und nicht verhindert dass jemand im Sinne von § 9 Abs. 1 HuG gefährdet wird. 3.2.2. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das (kantonale) Hundegesetz im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG sowie § 23 lit. e HuV (D3) schuldig. 3.2.3. Zwischen der Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und dem Verstoss gegen das Hundegesetz im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HUG in Verbindung mit § 27 HuG besteht echte Konkurrenz, weil nach dem Hundegesetz ein anderes Rechtsgut als das Individualinteresse der körperlichen Unversehrtheit gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB geschützt werden soll. Die verletzte Bestimmung des Hundegesetzes dient der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2024 [SB240035-O, III, Ziff. 4.]). V. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (sog. objektive Tatschwere), nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerf-

- 33 lichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (sog. subjektive Tatschwere), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (sog. Täterkomponente) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Art. 47 N 11 ff.). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (Orell Füssli Kommentar StGB HEIMGARTNER, Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], 22. Auflage, Art. 47 N 8 ff.). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 HuG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG sowie § 23 lit. e HuV (Dossier 3) schuldig gemacht. Mit einer Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren stellt die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1 vorliegend die schwerste Tat dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens und anschliessend sind (hypothetische) Einzelstrafen für die anderen Delikte festzulegen. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Einzelstrafen fällt die Anwendung des Asperationsprinzips ausser Betracht (s. Erw. V Ziffer 3.).

- 34 - 2. Konkrete Strafzumessung für die einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Faustschläge des Beschuldigten nicht von langer Hand geplant waren. Er hat sich nicht im Voraus vorgenommen, dass er den Privatkläger 1 an diesem Morgen schlagen oder verletzen wird. Dass es zu den Faustschlägen gekommen ist, hat sich vielmehr spontan aus der Situation heraus ergeben. Die Faustschläge stellten eine (unangemessene) Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers 1 dar, welcher den Beschuldigten provoziert hat. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 sind sich vor den Schlägen frontal gegenüber gestanden und der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 vorgängig mindestens einmal von sich weggestossen, bevor er ihm die Faustschläge verpasst hat. Der Beschuldigte hat die Schläge nicht hinterhältig und auch nicht ohne jede Vorwarnung ausgeführt. Gleichzeitig führten die Faustschläge, wenn auch Ausfluss einer spontanen Gefühlsregung zu einer Nasenbeinfraktur und zwei abgebrochenen Schneidezähnen (Dentes 11 und 21) und damit zu erheblichen Verletzungen des Privatklägers 1. Deshalb ist das objektive Tatverschulden in Würdigung der vorgenannten Umstände als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 270 Strafeinheiten erscheint unter Würdigung der Umstände als angemessen. 2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Verschuldensmindern ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 provoziert gefühlt hat. Vor den Schlägen diskutierten der Beschuldigte und der Privatkläger 1 eindringlich miteinander, wobei sich der Beschuldigte in seiner persönlichen Distanzzone verletzt fühlte und den Privatkläger 1 mindestens ein Mal von sich weggestossen hat. Als der Privatkläger 1 nach dem Stoss des Beschuldigten erneut zu nahe an diesen heran getreten ist, hat der Beschuldigte, um die für ihn unangenehme Situation zu beenden, mit der Faust zugeschlagen. In der Nacht bevor es in den frühen Morgenstunden zum Vorfall mit dem Privatkläger 1 gekommen ist, hat der Beschuldigte … [Ereignis] gefeiert und dabei Alkohol konsumiert. Es ist von einer gewissen Enthemmung auf Grund des Alkoholkonsums auszugehen, was als leicht verschuldensminimierend zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend ist das subjektive Tatver-

- 35 schulden unter Würdigung der genannten Umstände als noch leicht zu qualifizieren. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden etwas zu relativieren, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten führt. 2.3. Insgesamt bewegt sich das Verschulden unter Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten im unteren Mitteldrittel des Strafrahmens. Für die einfache Körperverletzung erscheint daher eine Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten angemessen. 2.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Art. 47 N 120 ff.) 2.4.1. Der am tt. Mai 2002 geborene, aus O._____ stammende Beschuldigte ist heute 23 Jahre alt. Er ist ledig und arbeitet gemäss seinen Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bei seinen Eltern in der P._____, besucht nebenher eine Schule und verdient ca. Fr. 4'000.– (D3/3/1, F/A 56; D1/3/1, F/A 79). Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen (D1/3/1, F/A 81). Aus den Akten lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Beschuldigte noch im Elternhaus lebt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hat der Beschuldigte im Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse und sein Vorleben seine Aussagen verweigert (D1/3/5 F/A 66 ff.). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten neutral auswirken. 2.4.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Mai 2023 (act. D1/14/2) weist eine nicht einschlägige Vorstrafe für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf, welche der Beschuldigte am 13. Februar 2022 begangen hat und wofür er mit einer bedingt vollziehbarer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'100.– sanktioniert worden ist. Für diese Vorstrafe läuft die Probezeit der-

- 36 zeit noch. Dass der Beschuldigte erneut straffällig geworden ist, wirkt sich straferhöhend aus, wobei eine Erhöhung um 15 Strafeinheiten angemessen erscheint. 2.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. 2.6. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar teilweise, jedoch nicht vollumfänglich geständig zeigte. Er hat zwar bereits im Zuge der polizeilichen Einvernahmen eingestanden, dass er dem Privatkläger 1 zwei Faustschläge verpasst hat. Er stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass die Aggression nicht von ihm ausgegangen war, sondern dass er vielmehr als Reaktion auf die Aggression des Privatklägers 1 mit den Faustschlägen reagiert hatte. Damit deutete der Beschuldigte sinngemäss an, dass er aus Notwehr heraus gehandelt hatte. Dass es sich vorliegend um keine Notwehrsituation gehandelt hat, wurde bereits unter Erw. IV Ziffer 1.5 ausgeführt. Das teilweise Geständnis ist strafmindernd zu werten, wobei eine Reduktion der Strafe um 45 Strafeinheiten als angemessen erscheint. 2.7. Damit ist die Einzelstrafe von 240 Strafeinheiten aufgrund der täterbezogenen Komponenten auf 210 Strafeinheiten zu senken. 3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Für die Wahl der Sanktionsart ist immer ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend (MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Auflage, § 12, Rz. 562 f.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 3.2. Aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kommt für diese lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist im Sinne von Art. 41 Abs. 2 StGB e contrario eine Gelds-

- 37 trafe, für die vorsätzliche Widerhandlung gegen § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG sowie § 23 lit. e HuV ist eine Busse auszufällen. 4. Konkrete Strafzumessung für die fahrlässige Körperverletzung (Dossier 3) 4.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vorliegend die einfache Körperverletzung der Privatklägerin°2 – vom Beschuldigten nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie schwer die verursachte Körperverletzung war/ist und wie leicht/schwer der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. 4.2. Bei der Beurteilung der Schwere der Körperverletzung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 durch den Hundebiss keine erheblichen Verletzungen davongetragen hat. Glücklicherweise hat sie lediglich Hautabschürfungen am linken Knie erlitten, wo sie der Hund mit seinen Zähnen erwischt hat. Nichtsdestotrotz erlitt die Privatklägerin 2 einen Schock durch den Angriff. Es zu beachten, dass sich ein solcher Angriff nachhaltig negativ auf das Verhältnis der Privatklägerin 2 zu Hunden auswirken und langfristige psychische Folgen nach sich ziehen kann. Aus subjektiver Sicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten jedoch insbesondere, dass der Vorfall mit der Privatklägerin 2 nicht der erste Vorfall an jenem Tag gewesen ist. Nur wenige Stunden vor dem Biss der Privatklägerin 2 ist der Hunderüde N._____ bereits einmal aus dem Garten entwichen und hat zwei Kinder auf dem anliegenden Spielplatz attackiert und gebissen. Trotzdem ist der Beschuldigte gleichentags wieder mit N._____ in den Garten gegangen - ohne diesen anzuleinen oder ihm einen Maulkorb anzulegen - und hat ihn erneut entwischen lassen.

- 38 - 4.3. Die Bemessung der Höhe der Geldstrafe wird in Art.°34 StGB geregelt. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bestimmt (Art. 34 Abs.°1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw.°V Ziffer 2.4.1) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzulegen (Art. 34 Abs.°2 StGB). Gesamthaft ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente von einem sehr leichten Tatverschulden betreffend der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB auszugehen. Angesichts des unteren Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 45 Tagen zu Fr. 60.– angemessen. 4.4. Betreffend der Täterkomponente kann auf die Ausführungen unter Erw. V Ziffer 2.4.1 und Ziffer 2.4.2 verwiesen werden. Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er den Hund N._____ umgehend abgegeben und sich dazu bereit erklärt hat, in Zukunft auf diesen zu verzichten. Der Beschuldigte ist geständig und hat sich bei der Privatklägerin 2 entschuldigt, wobei er diese Entschuldigung bei der Hauptverhandlung am 11. November 2025 erneut bekräftigt hat (Prot. S. 24). Aufgrund seines Nachtatverhaltens, welches als strafmindernd zu beurteilen ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der Geldstrafe von 15 Tagen. Damit ist die Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen à Fr. 60.– aufgrund der täterbezogenen Komponenten auf 30 Tagessätze à Fr. 60.– (entsprechend Fr.°1'800.–) zu senken. 5. Konkrete Strafzumessung für den Verstoss gegen das (kantonale) Hundegesetz Die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB führt dazu, dass der Beschuldigte, indem er seinen Hund nicht so gehalten hat, dass durch den Hund kein Mensch gefährdet oder in der bestimmungsgemässen und sicheren

- 39 - Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigt wird, auch gegen das kantonale Hundegesetz verstossen hat (vgl. §°9 Abs.°1 lit.°a HuG). Was das objektive und das subjektive Tatverschulden sowie die Täterkomponente betrifft, kann auf die Ausführungen unter Erw. V Ziffer 4.1 und Ziffer°4.2 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich die Verhängung einer Busse in der Höhe von Fr.°300.– für den Verstoss gegen das kantonale Hundegesetz gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG sowie § 23 lit. e HuV. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, tritt an ihre Stelle eine Freiheitstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB), womit sich die Busse des Beschuldigten bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine fünftägige Ersatzfreiheitstrafe umwandelt. 6. Widerruf 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist eine bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Massgebendes Kriterium ist, ob dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht davon auszugehen ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. Eine Strafe ist folglich nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (Orell Füssli Kommentar StGB-Heimgartner, Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], 22. Auflage, Art. 46 N 4 ff.). 6.2. Der Beschuldigte hat bereits einen Strafregistereintrag (Strafbefehl vom 16. Mai 2022, D1/14/8), dessen zweijährige Probezeit bei den vorliegend zu beurteilenden Taten noch nicht abgelaufen ist. Die Vorstrafe wurde aufgrund der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG ausgesprochen und ist damit keine einschlägige Vorstrafe. Aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten, seiner abgeschlossenen Ausbildung, seiner Wohnsituation und seiner Anstellung im elterlichen Restaurant und unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der angeklagten Delikte im Vergleich zu der bestehenden Vorstrafe kann dem Beschuldigten trotz bestehen dieser Vorstrafe eine gute Prognose gestellt werden. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe kann deshalb abgesehen werden.

- 40 - 7. Erstandene Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 14. Mai 2023 um 10:00 Uhr auf Grund befürchteter Kollusionsgefahr festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. Mai 2023 um 15:24 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Damit hat er von den 7 Monaten Freiheitsstrafe bis heute 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden. Entsprechend sind diese an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2022 ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ist nicht zu widerrufen. VI. Strafvollzug 1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose vermutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognosestellung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, dies namentlich bei Vorliegen einschlägiger Vorstrafen. Zu be-

- 41 rücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen usw. (vgl. zum Ganzen Orell Füssli Kommentar StGB HEIMGARTNER, Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], 22. Auflage, Art. 42 N 7 ff.). 2. Dem Beschuldigten kann einerseits aufgrund seines Vorlebens wie bereits unter Erw. V Ziffer 2.4.1 ausgeführt, aber auch aufgrund der Tatumstände - der Beschuldigte ist weder besonders brutal, rücksichtslos oder hinterhältig vorgegangen, noch hat er seine Tat lange im Voraus geplant, noch deutet die Tat auf besondere kriminelle Energie hin - eine günstige Prognose gestellt werden. Da eine günstige Prognose ohnehin vermutet wird (Art. 41 Abs. 2 StGB e contrario) und keine Hinweise vorliegen, die zur Annahme eine ungünstigen Prognose führen könnten, ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Unter Anbetracht der nicht einschlägigen Vorstrafe und der beiden weiteren durch den Beschuldigten begangenen Delikte, rechtfertigt sich die Ansetzung einer Probezeit in der Höhe von 3 Jahren. 3. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Beschlagnahme 1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Beschlagnahmen auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 28. Februar 2025 (D1/10/8) lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten, nämlich: der Leibgurt der Marke "Versace", schwarz (Asservaten-Nr.: A017’387'121); Jeans der Marke "G-Star Raw", schwarz, Grösse 33/34 (Asservaten-Nr.: A017’387'132); Hemd der Marke "Versace", mit Blumenaufdruck (Asservaten-Nr.: A017'387'143); ein Paar Schuhe der Marke "Giuseppe Zanotti", schwarz, Grösse 44 (Asservaten-

- 42 - Nr.: A017'387'154); ein Baseballschläger der Marke "Slugger", Holz, braun (Asservaten-Nr.: A017’387'165) sind diesem auszuhändigen. Die mit der oben genannten Verfügung lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers 1, nämlich: ein Paar Socken der Marke "Nike", schwarz; eine Hose, grau; ein T-Shirt der Marke "Nike", hellblau; eine Jacke der Marke "Nike", dunkelblau (Asservaten-Nr.: A017’387'790); ein Paar Schuhe der Marke "Nike Air", weiss/blau (Asservaten-Nr.: A017'387'803) sind diesem auszuhändigen. Die mit derselben Verfügung lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände des Geschädigten F._____, nämlich: eine Jeanshose, eine Jeansjacke, ein T-Shirt (Asservaten-Nr.: A017'387'756); ein Paar Schuhe der Marke "Nike Air", weiss/hellblau (Asservaten-Nr.: A017'387'767), sind diesem auszuhändigen. 3. Beanspruchen die berechtigten Personen diese Gegenstände nicht innert einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, so sind diese Gegenstände ohne weiteres zu vernichten bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilforderungen 1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO muss sich der geltend gemachte Anspruch aus der Straftat herleiten. Erfasst werden somit Ansprüche, welche sich auf deliktische (zivilrechtliche) Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. des Obligationenrechts [OR]) stützen (BSK StPO-DOLGE, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 122 N 32 ff.). Das

- 43 - Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 3. Schadenersatz 3.1. Es ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 keine Zivilforderungen geltend gemacht hat. 3.2. Der Privatkläger 1 beantragt Schadenersatz in Höhe von Fr. 860.44 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 14. Mai 2023 sowie Ersatz für den Schaden der durch das Tatgeschehen verursachten, aufgrund des unabsehbaren Heilungsverlaufes der Zahnverletzung möglicherweise noch zusätzlich entstehenden Kosten (act. 36). Dazu reichte er diverse Belege seiner Krankengeschichte und des Erwerbsausfalles ins Recht (act. 37/1-6). Der Privatkläger 1 begründet seine Forderung mit der durch die Körperverletzung verursachten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 14. Mai 2023 bis am 11. Juni 2023 bzw. der Differenz der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen Taggelder in der Höhe von 80% des Lohnes zu dem Lohn, welchen er bei normaler Arbeitsfähigkeit gemäss seinem Pensum von 100% erhalten hätte. Diese Differenz beträgt gemäss dem Privatkläger 1 Fr. 860.44 (act. 36, S. 8, Rz. 9). 3.3. Der amtliche Verteidiger brachte an der Hauptverhandlung vom 11. November 2025 vor, dass eine Lohnreduktion mit dem Arbeitgeber vertraglich in schriftli-

- 44 cher Form hätte vereinbart sein müssen. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht ersichtlich. Der Privatkläger 1 habe eine Krankentaggeldversicherung und erhalte von dieser 80% seines Lohnanspruches. Der Arbeitgeber hätte entsprechend auf 100% auffüllen müssen. Dementsprechend sei kein Schaden entstanden (Prot. S. 14 f. und S. 23). 3.4. Diese Ausführungen des amtlichen Verteidigers verfangen nicht. Das Gesetz regelt, dass wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, der Arbeitgeber ihm für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, zu entrichten hat, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken (Art 324b Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber ist somit nicht zur Bezahlung der Differenz zwischen der Taggeldleistung und dem vollen Lohn verpflichtet. Er müsste höchstens die dem Taggeld entsprechende Leistung in der Höhe von 80% bezahlen, sofern eine Wartefrist bis zur Zahlung der Versicherung bestehen würde. Eine solche Wartefrist besteht vorliegend nicht und auch in diesem Fall würde eine Differenz von 20% bestehen bleiben, welche der Privatkläger 1 während seiner Arbeitsunfähigkeit weniger verdient hätte. 3.5. Der Schaden des Privatklägers 1 liegt somit in der Differenz zwischen dem erhaltenen Taggeld und dem Lohn, welchen er bei normaler Arbeitsverrichtung erzielt hätte. Zwischen den zwei Faustschläge, die dazu geführt haben, dass der Privatkläger 1 operiert und zahnärztlich behandelt werden musste und dem eingetretenen Schaden besteht sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Schläge waren ausschlaggebend, dass der Privatkläger 1 seiner Arbeit für eine gewisse Zeit nicht mehr nachgehen konnte, weil ihm die Verletzun-

- 45 gen die Arbeitshaltung als Bodenleger verunmöglicht haben. Betreffend Widerrechtlichkeit kann auf die Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 1 ff. verwiesen werden. Sie ist vorliegend gegeben. Dem Privatkläger 1 steht dementsprechend ein Anspruch auf Entschädigung für die Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens zu, welche im entstandenen ökonomischen Nachteil seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit besteht. 3.6. Die Höhe und konkrete Berechnung der seitens des Privatklägers 1 schadenersatzweise geltend gemachten Lohneinbusse ist substantiiert, belegt und ausgewiesen. So geht aus den Akten nicht nur hervor, dass er nach dem Vorfall vom 14. Mai 2023 bis zum 11. Juni 2023 arbeitsunfähig war (D1/7/1/7 und act. 37/6). Ebenso ist aktenkundig, dass der Privatkläger 1 während der Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit lediglich 80% des ihm zustehenden Grundlohns ausbezahlt erhalten hat, was einen Erwerbsausfall von brutto Fr. 958.27 bedeutet. Abzuziehen davon sind sodann die Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 97.83. Gesamt beläuft sich der Schaden des Privatklägers 1 damit auf Fr. 860.44. Auch diese Position liess der Privatkläger 1 schlüssig behaupten und hat sie urkundlich belegt (act. 36, S. 6 und S. 7 sowie act. 37/6). Hinsichtlich des geforderte Verzugszinses gilt es zu bemerken, dass der Schaden nicht bereits ab dem 14. Mai 2023, sondern erst bei der Ausstellung der Lohnabrechnung am 29. Juni 2023 eingetreten ist. Die Verzugszinsen sind damit erst ab dem 29. Juni 2023 geschuldet. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3.7. Der Privatkläger 1 hat es unterlassen, den Schadenersatz für die durch das Tatgeschehen verursachten, aufgrund des unabsehbaren Heilungsverlaufes der Zahnverletzung möglicherweise noch zusätzlich entstehenden Kosten näher zu begründen. Entsprechend kann das Schadenersatzbegehren nicht beurteilt werden und der Privatkläger 1 ist dafür auf den Zivilweg zu verweisen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 860.44 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2023 an den Privatklä-

- 46 ger 1 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen. 4. Genugtuung 4.1. Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist. Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill (BSK OR I-KESSLER, Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], 8. Auflage, Art. 47, N 13 und N 14). 4.2. Der Privatkläger 1 macht einen Genugtuungsanspruch von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 14. Mai 2023 geltend (act. 36, S. 9). Er begründet diesen Anspruch damit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die Körperverletzung aus nichtigem Anlass zugefügt habe und sich der Privatkläger 1 zur Behandlung der Nasen- und Zahnverletzung einer Operation respektive einer zahnärztliche Behandlung habe unterziehen müssen, wodurch er anderthalb Monate arbeitsunfähig gewesen sei und erhebliche Schmerzen habe erleiden müssen. 4.3. Für die Widerrechtlichkeit und den Kausalzusammenhang kann auf die Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 1 ff. respektive Erw. VIII Ziffer 3.5 verwiesen werden. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Privatkläger 1 eine mühsame Heilung aushalten musste. Er musste sich einer Operation unterziehen, musste zahnärztlich behandelt werden und auch nach der zahnärztlichen Behandlung verspürte er beim Kauen für längere Zeit Schmerzen. Zusätzliche Schmerzen verursachte die Heilung nach der Nasenoperation. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten provoziert hat, wodurch ihm eine leichtes Mitverschulden vorzuwerfen und anzurechnen ist. Unter Anbetracht des Ausgeführten recht-

- 47 fertigt sich daher die Reduktion der Genugtuungssumme um Fr. 1'500.– auf Fr. 1'500.–. Der geforderte Zins in der Höhe von 5% seit dem 14. Mai 2023 ist angemessen. 4.4. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 1.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 2’516.55 ergeben sich aus der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (D1/18/3/2). 1.3. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der S