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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.07.2025 DG250004

21 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·6,744 mots·~34 min·2

Résumé

Versuchter Diebstahl etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Andelfingen

Geschäfts-Nr.: DG250004-B/U02/Yh-Bm Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. G. Merkli, als Vorsitzender, Bezirksrichter MLaw P. Blumer, Ersatzrichterin MLaw N. Michel und Gerichtsschreiberin MLaw M. Brajshori Urteil vom 21. Juli 2025 (begründet) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend versuchter Diebstahl etc. Privatklägerin B._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2025 (act. 1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 1/20):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;  Anrechnung der erstandenen Haft;  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten;  Vollzug der Freiheitsstrafe;  Anordnung einer Landesverweisung von 20 Jahren;  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger;  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'550.00). 2. Der amtlichen Verteidigung (act. 11): 1. Der Beschuldigte sei wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls sowie des Verweisungsbruchs freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu bestrafen.

- 3 - 4. Der Beschuldigte sei für die Überhaft praxisgemäss zu entschädigen. 5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen mehrfachem (teils-) versuchten Hausfriedensbruchs, versuchten Diebstahls sowie Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 7. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten für die Untersuchung, des Gerichtsverfahren sowie die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigerin. 4. Der Privatklägerin (act. 1/8/3, sinngemäss): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025, hierorts am 30. Mai 2025 eingegangen, reichte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend kurz: "Staatsanwaltschaft") die Anklageschrift samt Untersuchungsakten beim Bezirksgericht Andelfingen ein (act. 1/20, 1/1-19 und act. 1/21). Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen (act. 2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (zugleich Datum des Poststempels) erklärte die amtliche Verteidigung dem Gericht, derzeit auf die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten, und ersuchte das Gericht um Akteneinsicht (act. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft liessen sich nicht vernehmen. 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (act. 13). Zudem äusserte sich die amtliche Verteidigung (act. 11; Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin schriftlich in unbegründeter Fassung ausgehändigt (act. 14; Prot. S. 11). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das vorliegende Urteil gleichentags gegen Empfangsschein schriftlich im Dispositiv per Post zugestellt (act. 16/1-2). II. 1. Dem Beschuldigten wird gemäss dem in der Anklageschrift vom 19. Mai 2025 umschriebenen Sachverhalt (act. 1/20) vorgeworfen, einen versuchten Diebstahl i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB und einen mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen zu haben, indem er in der Nacht vom 1. Januar 2024 sich

- 5 zum Grundstück der Geschädigten begeben habe, wo er in der Folge die Hauseingangstür unberechtigt mit seinem Unterarm erfolgslos betätigt habe zwecks Entwendung von vielen Wertgegenständen und in der Absicht, den Deliktserlös für die eigenen Bedürfnisse zu verwenden, wobei er gewusst habe, dass er keinen Anspruch darauf gehabt habe, und anschliessend sich in den Garten des vorgenannten Grundstücks begeben habe, wobei er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er sich, nachdem das Bezirksgericht Kreuzlingen mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. April 2024 eine Landesverweisung gegen ihn ausgesprochen hatte, weiterhin unberechtigterweise in der Schweiz aufgehalten und überdies eine Ausschaffung verunmöglicht habe. 2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt hinsichtlich des versuchten Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich (act. 13, S. 2; act. 1/5/1). Den Anklagesachverhalt betreffend den Hausfriedensbruch anerkennt dieser dagegen (vgl. act. 11, S. 2). Folglich ist betreffend den Hausfriedensbruch vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 1/20) auszugehen. Was den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt betreffend den Verweisungsbruch angeht, so gestand der Beschuldigte diesen weitestgehend anlässlich der Hauptverhandlung. Zum ihm vorgeworfenen subjektiven Anklagesachverhalt äusserte sich der Beschuldigte nicht explizit (vgl. act. 13, S. 6 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. 3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c). Dies bedingt,

- 6 dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (statt vieler: BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Bestehen demgegenüber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen = Pra 2019 Nr. 139). 4. 4.1 Zur Erstellung des Sachverhalts können die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2025, anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. April 2025 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025, ferner die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera vor der Hauseingangstür der Geschädigten vom 1. Januar 2024 sowie das erstellte DNA- Profil der am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren auf einer Bierdose der Marke Feldschlösschen herangezogen werden. 4.2 Was die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. April 2025 angeht, stellt sich die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschuldigten vom 1. April 2025 seien nicht verwertbar, weil sie klarerweise im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden seien (vgl. act. 11). Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung des Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Vom Nichtverwertungsprivileg gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO erfasst sind demnach auch Aussagen, welche in direktem Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren ge-

- 7 macht worden sind, unabhängig davon, ob der Durchführungsentscheid der Staatsanwaltschaft bereits erfolgt ist oder nicht. In Konsequenz dürften Geständnisse nach einem gestelltem Antrag auf das abgekürzte Verfahren seitens des Beschuldigten generell unverwertbar sein (GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 f. zu Art. 358 StPO). Aus der Schlusseinvernahme vom 1. April 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich auf die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens hingewiesen wurden. Weiter wurde ihm erklärt, dass die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens erfordere, dass er den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkenne, was der Beschuldigte in der Folge auch tat (act. 1/5/2). Damit steht ausser Frage, dass diese Erklärungen des Beschuldigten in Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgegeben wurde. Sie sind folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar und werden vom Gericht bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt. 5. 5.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2025 gab der Beschuldigte zum Vorwurf des versuchten Diebstahls im Wesentlichen zu Protokoll, keine Kenntnis vom Vorfall zu haben (act. 1/5/1, F/A 10). Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Polizei, welche den Beschuldigten am 1. Januar 2024 um 07.00 Uhr mit einer Bierdose der Marke Feldschlösschen in der Hand vor der Hauseingangstür auf dem Grundstück der Geschädigten zeigen soll, verneinte dieser, dass es sich dabei um ihn handle (act. 1/5/1, F/A 11). Auf die Frage, wie es dazu komme, dass am selbigen Tag um 10.00 Uhr im Garten des Grundstücks der Geschädigten eine Bierdose der Marke Feldschlösschen sichergestellt worden sei, an welcher die DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt worden seien, erklärte der Beschuldigte, dass er dazu nichts zu sagen habe (act. 1/5/2, F/A 12). Was den Vorwurf des Verweisungsbruchs angeht, so führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass er aufgefordert worden sei, die Schweiz zu verlassen und er ab Januar 2024 in Belgien gewesen sei, nachdem er die Schweiz verlassen habe. An ein Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt des Kantons Thurgau könne er sich nicht erinnern.

- 8 - Zu den Fragen, wann er die Schweiz verlassen habe und wo er sich ab dem 28. April 2023 befunden habe, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (vgl. act. 1/5/1, F/A 30 ff.). 5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 sagte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass er nicht versucht habe, in das Haus der Geschädigten einzudringen. Ebenfalls sei er nicht im Garten gewesen. Er könne sich nicht erinnern, weshalb er sich bei der Liegenschaft aufgehalten habe, da er viel Alkohol getrunken hätte. Gleichzeitig gestand der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotos der Überwachungskamera, dass es sich bei der gezeigten Person um ihn handle. Weiter führte er aus, dass er sich nicht erinnern könne, einen Türgriff angefasst zu haben. Er stellte überdies die Vermutung auf, dass die Geschädigte von einer Anzeige profitieren gewollt habe (vgl. act. 13, S. 2 ff.). Was den Vorwurf des Verweisungsbruchs angeht, so führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass er vom 28. April 2023 bis 15. Dezember 2023 im Gefängnis gewesen sei und nach der Entlassung am 22. Januar 2024 eine Anhörung beim Migrationsamt des Kantons Thurgau gehabt habe, wo er über seine Ausschaffung aus der Schweiz informiert worden sei. Er habe dem Mitarbeiter des Migrationsamtes erklärt, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, sondern dass er selbständig die Schweiz verlassen würde, indem er nach Belgien oder Spanien gehe. Er habe vom Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen und der dort ausgesprochenen Landesverweisung Kenntnis gehabt, zumal der Mitarbeiter des Migrationsamtes ihn darauf hingewiesen habe, dass er nicht mehr in der Schweiz zurückkehren dürfe, ansonsten ihn m Falle einer Rückkehr eine Freiheitsstrafe erwarten würde. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte, die Schweiz nach dem Gespräch mit dem Migrationsamt über Genf verlassen zu haben. Er habe diesbezüglich die Mitarbeiter im Asylzentrum darüber informiert (vgl. act. 13, S. 6 ff.). 6. 6.1 Mit Blick auf den zu erstellenden Sachverhalt hinsichtlich des versuchten Diebstahls fällt auf, dass der Beschuldigte mit dem Inhalt seiner Aussagen keinerlei relevante, zur Aufklärung des Sachverhalts beitragende Erklärungen abgeben konnte. Würde der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gefolgt, so wäre die-

- 9 ser auf seinen stark alkoholisierten Zustand zurückzuführen. Die Erklärungen des Beschuldigten, er könne sich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes in der Silvesternacht an das Geschehen nicht erinnern, erweisen sich allerdings als nicht glaubhaft, sondern sind vielmehr als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Videoaufzeichnungen – auf die nachfolgend näher einzugehen ist – zeigen, dass der Beschuldigte nicht annähernd in einem derart alkoholisierten Zustand war, welcher geeignet gewesen wäre, sein Erinnerungsvermögen gänzlich auszuschliessen. So machte er auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2028 keinerlei Ausführungen diesbezüglich, sondern erklärte, sich nicht in C._____, sondern in D._____ aufgehalten zu haben (vgl. act. 1/5/1, F/A 16). Erst anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die Person auf den Fotos der Überwachungskamera zu sein, sich aber nicht daran erinnern zu können, weil er so stark betrunken gewesen sei. Damit machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt und relativiert die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung in ganz erheblicher Art und Weise. Zudem zeigte der Beschuldigte ein auffallend ausweichendes Antwortverhalten, indem er auf Fragen zu relevanten Sachverhaltselementen stets antwortete, sich nicht erinnern zu können. Die Beweiskraft seiner Aussagen ist somit als äusserst gering einzustufen. Was die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen angeht, so wird seitens der amtlichen Verteidigerin eingewendet, der Anklagesachverhalt sei insofern nicht zutreffend, als den Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte die Türklinke betätigt habe. Er hätte sich genauso gut dorthin begeben haben können, um sich an der Tür abzustützen, zumal er offensichtlich betrunken gewesen sei. Zudem fehle es auch an DNA-Spuren, welche eine Betätigung der Türklinke bestätigen würden. Es sei somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Türklinke betätigte (act. 11, S. 5 f.). Auf den Videoaufzeichnungen, ist – wie er selbst zugibt – der Beschuldigte zu sehen, wie er sich mit einer Bierdose der Marke Feldschlösschen in der Hand, zur Hauseingangstür des Einfamilienhauses am E._____-weg … in C._____ begibt (act. 1/4). Der Einlassung der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, als dass die Türklinke auf der Überwachungskamera nicht zu sehen ist. Der Videoaufzeichnung ist allerdings unverkennbar zu entnehmen, dass der Beschuldigte, als er sich zur Hauseingangstür begab, seinen rechten Unterarm in

- 10 - Richtung Türklinke bewegte und alsdann mit seinem Körper gegen die Tür drückte. Auch als er sich anschliessend von der Hauseingangstür entfernte, ist eindeutig zu erkennen, wie er seinen Arm in Richtung Türklinke ausgestreckt hat. Die Mutmassungen der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zur Hauseingangstür begeben haben könnte, um sich dort in seinem betrunkenen Zustand abzustützen, erscheint dagegen nicht überzeugend. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte zur Hauseingangstür begeben würde, nur um sich abzustützen. Das Fehlen von DNA-Spuren an der Türklinke ist alsdann auf den Umstand zurückzuführen, dass der Täter – wie aus den Videoaufzeichnungen erkenntlich – den Ärmel seiner Winterjacke über die Hand gezogen hatte. Insofern stimmen die Videoaufzeichnungen mit dem Anklagesachverhalt überein (act. 1/4 und act. 1/20). Ebenfalls wird die Anwesenheit des Beschuldigten im Garten des gegenständlichen Grundstücks durch DNA-Spuren belegt. So wurde noch am selben Tag eine Bierdose der Marke Feldschlösschen sichergestellt, an welcher die DNA des Beschuldigten festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass die sichergestellte Bierdose identisch ist mit jener, welche der Beschuldigte in den Videoaufzeichnungen in der Hand hält. Zusammenfassend bestätigt die Gesamtschau der Sachverhaltsdarstellung durch die Videoaufzeichnung und DNA-Spuren sowie das Aussagenverhalten des Beschuldigten die Anklage. Es ist daher mit ausreichender Sicherheit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 1/20) auszugehen. 6.2 In subjektiver Hinsicht stellt die amtliche Verteidigerin sodann in Abrede, dass der Beschuldigte nicht in der Absicht gehandelt habe, Wertgegenstände für seine persönlichen Interessen anzueignen. So lägen keinerlei Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass er Gegenstände aus dem Haus habe stehlen wollen. Der Beschuldigte könnte auch versucht haben, in das Haus einzudringen, weil er die Toilette aufgesucht oder Schutz vor der Kälte gesucht habe (act. 11, S. 6). Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz liegt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinwei-

- 11 sen). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands kann sich das Gericht bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Dass der Beschuldigte unbefugterweise den Vorplatz des Grundstücks durchquerte und in der Folge die Türklinke der Hauseingangstür betätigte, lässt sich im vorliegenden Fall allerdings nur dadurch erklären, dass er sich Zugang zum Hausinnern verschaffen wollte, um dort Wertgegenstände zu entwenden. Andere mögliche Motive, wie das Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft oder das Aufsuchen von Wärme, erscheinen angesichts der konkreten Umstände – insbesondere des gezielten Vorgehens am Hauseingang – als lebensfremd und sind daher auszuschliessen. Hätte der Täter tatsächlich ein Bedürfnis zur Miktion gehabt, wäre eine solche am Strassenrand um einiges naheliegender gewesen. Auch die Sachverhaltsalternative, wonach sich der Beschuldigte möglicherweise Zugang zum Hausinnern verschaffen wollte, weil ihm kalt war, kann von vorherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte der Jahreszeit entsprechende Winterbekleidung trug. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Verhalten des Beschädigten gemäss der Videoaufzeichnung eine ausreichend belegte vorsätzliche Tatbegehung. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 6.3 Was beim zu erstellenden Sachverhalt hinsichtlich des Verweisungsbruchs auffällt ist, dass der in der Anklage vom 19. Mai 2025 vorgeworfene Sachverhalt primär auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. April 2025 abstellt, die jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zur Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist zu sagen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 mit dem in der Anklage vom 19. Mai 2025 vorgeworfenen Sachverhalt übereinstimmende Aussagen machte. So sagte der Beschuldigte aus, dass er am 22. Januar 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt im D._____ gehabt habe, dass er Kenntnis vom rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. April 2023 sowie des ausgesprochenen Einreiseverbots gehabt habe und dass er schliesslich die Schweiz via Genf verlassen habe (vgl. act. 13, S. 6 ff.). Insofern ist

- 12 für die rechtliche Würdigung hinsichtlich des objektiven und subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III. 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als versuchten Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie als Verweisungsbruch i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB (act. 1/20, S. 3). 2. 2.1 Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mach sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnehmen i.S.v. Art. 137 StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden (BGE 115 IV 104 E. 1b; BGE 112 IV 9 E. 2a, je mit Hinweisen). 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Als Beginn der Ausführung gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der

- 13 - Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 22 StGB). 2.3 Spätestens als der Beschuldigte mit seinem rechten Unterarm die Türfalle betätigte und mit seinem Körper gegen die Hauseingangstür drückte, begann der Beschuldigte vorliegend mit der Tatausführung. Da die Hauseingangstür verschlossen war, kam es in der Folge jedoch weder zum Aufbruch der Hauseingangstür noch zum Gewahrsamswechsel an allfälligem Deliktsgut im Hausinnern, weshalb es bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte kehrte damit nicht aus eigenem Antrieb um. Er hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen unternommen, um einen Diebstahl begehen zu können, zumal es nicht unüblich ist, dass Personen ihre Wertgegenstände ungesichert in ihren Wohnräumen liegen lassen. Dass er seine Tatausführung nicht vollenden konnte, ist somit den äusseren Umständen – nämlich der verschlossenen Hauseingangstür – zu schulden. Die Schwelle zum Versuch wurde damit entgegen der Ausführungen der amtlichen Verteidigung ohne weiteres überschritten. Indem der Beschuldigte zudem einen eingezäunten Vorplatz betrat, überwand dieser sodann eine äusserlich leicht erkennbare Zugangssperre. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass er vorhatte, sich Sachen aus der Liegenschaft zu entwenden, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.

- 14 - 3.1 Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln i.S.v. Art. 12 StGB. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3.2 Der Beschuldigte begab sich am 1. Januar 2024 zum Einfamilienhaus der Geschädigten, wo er gegen deren Willen über den mit Hecken umfriedeten Vorplatz zur Hauseingangstür ging und mit seinem Unterarm die Türfalle betätigte, um die Hauseingangstür zu öffnen und in das Haus einzudringen und später den eingezäunten Garten des Grundstücks betrat. Ein – wie vorliegend – mit einer Hecke umfriedeter Vorplatz eines Hauses ist ohne weiteres vom Schutzbereich des Art. 186 StGB umfasst. Gleiches gilt für den eingezäunten Garten und das Wohnhaus. Sodann war es für den Beschuldigten aus den Umständen ohne weiteres erkennbar, dass er nicht berechtigt war, den Vorplatz und Garten oder das Wohnhaus zu betreten. Dennoch setzte er sich bewusst darüber hinweg. Er handelte somit direktvorsätzlich. Durch das Betätigen der Türfalle hat der Beschuldigte sodann die Schwelle zum strafbaren Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB überschritten, zumal der Beschuldigte die Absicht verfolgte, die geschützte Räumlichkeit – das Wohnhaus – zu betreten. Die Verfolgung seiner Absicht scheiterte letztlich nur daran, dass die Hauseingangstür verschlossen war. Weitere entscheidende Zwischenschritte wären bis zur Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB nicht mehr erforderlich gewesen. 3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. 4.

- 15 - 4.1. Des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht. Der Verweisungsbruch setzt die Erfüllung dreier Bedingungen voraus: einen Verweisungsentscheid, dessen Bruch und den Vorsatz. Die Straftat ist begangen, wenn der Täter in der Schweiz bleibt, nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, obschon er die Pflicht hat, auszureisen, oder wenn er während der Geltung der Verweisung einreist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1191/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.1; BGer 6B_559/2008 vom 12. September 2008 E. 2.2; DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 420). 4.2 Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. April 2023 eine Landesverweisung ausgesprochen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 1/12/3). Betreffend die Tatbestandsvoraussetzung – dem Verbleib in der Schweiz trotz rechtskräftigem Ausweisungsentscheid – ist Folgendes festzuhalten: Da der Beschuldigte bei seiner Haftentlassung am 26. Dezember 2023 nicht über die notwendigen Papiere verfügte, konnte keine Ausschaffungshaft angeordnet werden. Der Beschuldigte wurde deshalb nach seiner Haftentlassung vorübergehend in der Asylunterkunft D._____ untergebracht (act. 1/13/2, S. 209 ff.). Erst nach seiner Haftentlassung wurde der Beschuldigte von den marokkanischen Behörden als ihr Staatsbürger identifiziert und das Migrationsamt angewiesen, den Vollzug der Ausschaffung zu organisieren (act. 1/13/2, S. 217). In der Folge fand ein Ausreisegespräch statt und es wurde ein Flug auf den 13. Februar 2024 organisiert (act. 1/13/2, S. 231 ff.). Der Beschuldigte kam seiner Pflicht zur Ausreise sodann vorzeitig nach, indem er am 31. Januar 2024 – somit rund zwei Wochen vor seinem geplanten Flug – die Schweiz verliess (act. 1/13/2, S. 245 ff.). Da der Aufenthalt des Beschuldigten bis zur freiwilligen Ausreise von den Behörden geduldet wurde und er keine Entfernungsmassnahmen vereitelte oder missachtete, kann nicht von einem Bruch der Landesverweisung i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB gesprochen werden.

- 16 - 4.3 Der Tatbestand des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (teils versucht) i.S.v. Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er ist entsprechend zu bestrafen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen. IV. 1. Der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei versuchter Begehung kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Art. 186 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Vorliegend ist für die Bestimmung des maximalen oberen Strafrahmens somit vom Tatbestand des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB als schwerste Straftat und auszugehen.

- 17 - 3. 3.1 Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird, so etwa die Schwere der angestrebten resp. der effektiv eingetretenen Verletzungen, die Art des Vorgehens oder Rolle und Rang des Täters (vgl. HEIMGARTNER, in: OFK/StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Innerhalb des zur Verfügung stehenden ordentlichen Strafrahmens ist zunächst die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen, welche dem festgesetzten Gesamtverschulden des schwersten Delikts entspricht. Nach Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sind dieselben Überlegungen für die weiteren Taten anzustellen, woraus eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe resultiert. Dabei hat kein Zusammenzählen der ermittelten Strafen zu erfolgen. Vielmehr ist das in Art. 49 Abs. 1 StGB statuierte Asperationsprinzip zu beachten und die

- 18 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen, wobei die hypothetische Höchststrafe obere Grenze bildet. Angesichts der mehrmaligen Begehung der Delikte in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang rechtfertigt es sich, für den versuchten Diebstahl als schwerste Deliktes direkt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Asperationsprinzips eine einheitliche Freiheitsstrafe festzulegen und diese alsdann hinsichtlich der weiteren Tatbestände – im vorliegenden Fall hinsichtlich des mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs – weiter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erhöhen. Hierbei ist festzuhalten, dass das Gericht die Ausfällung einer an sich für einzelne Delikte mögliche Geldstrafe vorliegend i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB als nicht angemessen erachtet. Angesichts der ausgewiesenen, einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Diebstahl) und fehlender Aufenthaltstitel in der Schweiz erscheint eine voraussichtlich ohnehin gegen den Beschuldigten nicht vollziehbare Geldstrafe auch nicht geeignet, diesen von weiteren einschlägigen Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.2 Zunächst gilt es die Strafe für den versuchten Diebstahl festzulegen. Zur objektiven Tatschwere lässt sich hier festhalten, dass das Tatvorgehen hinsichtlich des versuchten Diebstahls einfach und wenig professionell war; es wurden keine besonderen Hindernisse überwunden und keine Gewalt angewendet. Der Beschuldigte führte auch kein Werkzeug zur Überwindung allfälliger Zugangssicherungen mit sich. Dies zeugt von einer bloss geringen kriminellen Energie. Leicht verschuldensmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dies wohl lediglich auf äussere Umstände – die verschlossene Hauseingangstür – und nicht etwa einen Sinneswandel des Beschuldigten zurückzuführen ist. Dennoch blieb der Deliktsbetrag bloss hypothetisch. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. Damit ist das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu qualifizieren. Bezüglich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt.mm.1996 in Marokko geboren wurde und nach eigenen Angaben im Jahr 2007 nach Europa kam und in Spanien, Frankreich, Belgien und Holland gelebt hat (vgl. act. 13, S. 10). In der Schweiz reiste er ein, um einen Asylantrag zu

- 19 stellen, welcher jedoch abgewiesen wurde. Dieser Werdegang ist neutral zu werten. Sicherlich muss der Beschuldigte als Asylbewerber wirtschaftlich mit dem Nötigsten auskommen. Dies rechtfertigt indessen nicht deliktisches Tätigwerden resp. eine Strafminderung. Seit seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschuldigte hier mehrfach straffällig geworden. Unter den Vorstrafen befinden sich auch einschlägige (act. 1/12/1). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigt sich im vorliegenden Verfahren, trotzt schlüssiger Beweislast, grösstenteils ungeständig. Der Beschuldigte stand in der Tatnacht unter einem gewissen Alkoholeinfluss, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungskriterien erweist sich eine Einsatzstrafe von 6 Monaten als angemessen. 3.3 Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum versuchten Diebstahl. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich zur Haustür, wozu er den umfriedeten Vorplatz durchquerte und anschliessend in den Garten. Er begab sich insbesondere nicht in die innerste Privatsphäre der Geschädigten, wie etwa deren Haus. Die objektive Tatkomponente ist damit als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als leicht zu qualifizieren. Damit rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. In Anbetracht sämtlicher Umstände – insbesondere des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zum versuchten Diebstahl – rechtfertigt sich eine Asperation um einen Monat Freiheitsstrafe. 3.4 Damit erscheint in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. 4. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Gemäss der Anklageschrift befand sich der Beschuldigte vom 27. Februar 2025, 14.00 Uhr bis am 26. März 2025, 12.00 Uhr, das heisst während 27 Tagen, in Untersuchungshaft. Am 26. März 2025 wechselte er in den vorzeitigen Strafvollzug. Bis zum Urteilszeitpunkt vom 21. Juli 2025 befand er sich somit wäh-

- 20 rend 118 Tagen im vorzeitigen Strafvollzug. Damit ist die vom Beschuldigten erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug im Umfang von insgesamt 145 Tagen an die Strafe anzurechnen. 5. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (act. 1/12/2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. April 2023 wurde er sodann zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weswegen es vorliegend besonders günstiger Umstände bedarf, um dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Strafe gewähren zu können. Beim im Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. April 2023 beurteilten Fall bediente sich der Beschuldigte gemäss Anklage eines nahezu identischen modus operandi wie im vorliegenden Fall, indem er durch das offene Treppenhaus ein Mehrfamilienhaus betrat und in der Folge durch die unverschlossene Wohnungstür in eine Wohnung schlich und sich am Deliktsgut behändigte (act. 1/12/4). Eine besonders positive Veränderung in der Lebensführung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Damit liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die es ermöglichen würden, dem Beschuldigten den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe zu ermöglichen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. V. 1. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklage die Anordnung einer Landesverweisung von 20 Jahren (act. 1/20, S. 4). Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahl nach Art. 139 StGB in Verbindung Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB).

- 21 - 2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. April 2023 wurde eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre angeordnet (act. 1/12/3). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachem, teils versuchtem Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend E.III.2.4 und 3.3). Auch bei versuchter Deliktsbegehung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB ist eine Landesverweisung auszusprechen (ZURBRÜGG /HRUSHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 66a StGB). Die neue Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) beging der Beschuldigte während der vom Bezirksgericht Kreuzlingen verhängten und noch laufenden Landesverweisung. Damit ist in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen. VI. 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a – d StPO). 2. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Geschädigte B._____ als Privatklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'500.00 für die Installation einer Alarmanlage geltend gemacht (act. 1/8/3 und 1/21). Die mit Verfügung vom

- 22 - 11. Juni 2025 (act. 2) angesetzte Frist zur detaillierten Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche liess die Privatklägerin ungenutzt verstreichen. Es fehlt somit an einer hinreichenden Begründung der Forderung. Die Zivilforderung ist demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VII. 1. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 2'400.00 festzusetzen, was angesichts des entstandenen Aufwands des Gerichts als angemessen erscheint. Dazu kommen die Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00 sowie weitere Auslagen von CHF 450.00 (act 1/19), was gesamthaft zu Kosten von CHF 4'950.00 führt. 2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinerlei Ansprüche auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO und § 23 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 9'431.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und i.S.v.Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 23 -  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs (teils versucht) im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (wovon 27 Tage vom 27. Februar 2025 bis 26. März 2025 durch Haft und 118 Tage ab 26. März 2025 bis und mit heute durch vorzeitigen Strafantritt, das heisst total 145 Tage, erstanden sind). 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ im Betrag von CHF 2'500.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 450.00 Auslagen (Gutachten) CHF 4'950.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die in Dispositiv-Ziffer 7 genannten Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 9'431.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 24 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils in begründeter Fassung, je gegen Empfangsschein, an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  die Privatklägerin,  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, per E-Mail (...@ji.zh.ch),  die Gerichtskasse, und nach Eintritt der Rechtskraft an  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein,  die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), mit Formular A,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach, 8450 Andelfingen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 25 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Andelfingen, 21. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Der Vorsitzende: lic. iur. G. Merkli Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Brajshori

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